„Tatbestand“ – Bearbeiten
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{{Begriffsklärungshinweis|Zur Hörspielreihe siehe [[Tatbestand (Hörspielserie)]].}} |
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Der '''Tatbestand''', auch '''Tatsächlichkeit''', '''Gegebenheit''' oder '''Faktizität''', ist ein grundlegender Begriff in der [[Philosophie]] und [[Rechtswissenschaft]]. |
Der '''Tatbestand''', auch '''Tatsächlichkeit''', '''Gegebenheit''' oder '''Faktizität''', ist ein grundlegender Begriff in der [[Philosophie]] und [[Rechtswissenschaft]]. |
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Präzisiert wird er in spezieller Hinsicht: |
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* in der Rechtswissenschaft als [[Rechtsbegriff]]: |
* in der Rechtswissenschaft als [[Rechtsbegriff]]: |
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** als ''konkreter Lebenssachverhalt'' ([[Faktum]]); der Begriff erklärt sich selbst als „''Bestand''saufnahme“ einer ''Tat'' im weitesten Sinne, also aller Umstände menschlichen Tuns, |
** als ''konkreter Lebenssachverhalt'' ([[Faktum]]); der Begriff erklärt sich selbst als „''Bestand''saufnahme“ einer ''Tat'' im weitesten Sinne, also aller Umstände menschlichen Tuns, |
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Bei einem [[Urteil (Rechtswissenschaft)|Urteil]] im Sinne der vom Gericht erstellten [[Urkunde]] bezeichnet der Tatbestand oder [[Sachbericht]] den im [[Gerichtsprozess|Verfahren]] ermittelten konkreten Lebenssachverhalt und des Geschehens in der Verhandlung selbst. Der Tatbestand gibt somit die Grundlage wieder, auf der das Urteil beruht. Der Tatbestand eines Urteils hat die Qualität einer [[Öffentliche Urkunde|öffentlichen Urkunde]] nach {{§|415|zpo|juris}} [[Zivilprozessordnung (Deutschland)| |
Bei einem [[Urteil (Rechtswissenschaft)|Urteil]] im Sinne der vom Gericht erstellten [[Urkunde]] bezeichnet der Tatbestand oder [[Sachbericht]] den im [[Gerichtsprozess|Verfahren]] ermittelten konkreten Lebenssachverhalt und des Geschehens in der Verhandlung selbst. Der Tatbestand gibt somit die Grundlage wieder, auf der das Urteil beruht. Der Tatbestand eines Urteils hat die Qualität einer [[Öffentliche Urkunde|öffentlichen Urkunde]] nach {{§|415|zpo|juris}} [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]]. |
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Im Zivilurteil und im [[Verwaltungsgerichtsbarkeit|verwaltungsgerichtlichen]] Urteil enthält der Tatbestand den [[Tatsachenvortrag]] der [[Partei (Recht)|Parteien]], die [[Antrag|Anträge]] und die Prozessgeschichte (z. B. die vom Gericht erhobenen [[Beweis (Rechtswesen)|Beweise]] und den Prozessverlauf), vgl. {{§|313|zpo|juris}} ZPO. Im Zivilurteil gliedert er sich zumeist in einen Einleitungssatz, der die [[Kardinalfrage]]n an den Fall (''wer will was von wem woraus'') in dieser Reihenfolge beantwortet, in das unstreitige Parteivorbringen, das streitige Klägervorbringen, die Parteianträge, das Verteidigungsvorbringen des Beklagten und als letztes die Prozessgeschichte. |
Im Zivilurteil und im [[Verwaltungsgerichtsbarkeit|verwaltungsgerichtlichen]] Urteil enthält der Tatbestand den [[Tatsachenvortrag]] der [[Partei (Recht)|Parteien]], die [[Antrag|Anträge]] und die Prozessgeschichte (z. B. die vom Gericht erhobenen [[Beweis (Rechtswesen)|Beweise]] und den Prozessverlauf), vgl. {{§|313|zpo|juris}} ZPO. Im Zivilurteil gliedert er sich zumeist in einen Einleitungssatz, der die [[Kardinalfrage]]n an den Fall (''wer will was von wem woraus'') in dieser Reihenfolge beantwortet, in das unstreitige Parteivorbringen, das streitige Klägervorbringen, die Parteianträge, das Verteidigungsvorbringen des Beklagten und als letztes die Prozessgeschichte. |
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== Siehe auch == |
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* [[Strafprozess (Deutschland)|Strafprozess]] |
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* [[Zivilprozess]] |
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* [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|Zivilprozessordnung]] |
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== Literatur == |
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