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Tatbestand“ – Bearbeiten

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{{Begriffsklärungshinweis|Zur Hörspielreihe siehe [[Tatbestand (Hörspielserie)]].}}
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Der '''Tatbestand''', auch '''Tatsächlichkeit''', '''Gegebenheit''' oder '''Faktizität''', ist ein grundlegender Begriff in der [[Philosophie]] und [[Rechtswissenschaft]]. Präzisiert wird er in spezieller Hinsicht:
Der '''Tatbestand''', auch '''Tatsächlichkeit''', '''Gegebenheit''' oder '''Faktizität''', ist ein grundlegender Begriff in der [[Philosophie]] und [[Rechtswissenschaft]].
Präzisiert wird er in spezieller Hinsicht:
* in der Rechtswissenschaft als [[Rechtsbegriff]]:
* in der Rechtswissenschaft als [[Rechtsbegriff]]:
** als ''konkreter Lebenssachverhalt'' ([[Faktum]]); der Begriff erklärt sich selbst als „''Bestand''saufnahme“ einer ''Tat'' im weitesten Sinne, also aller Umstände menschlichen Tuns,
** als ''konkreter Lebenssachverhalt'' ([[Faktum]]); der Begriff erklärt sich selbst als „''Bestand''saufnahme“ einer ''Tat'' im weitesten Sinne, also aller Umstände menschlichen Tuns,
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{{Staatslastig|DE}}
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Bei einem [[Urteil (Rechtswissenschaft)|Urteil]] im Sinne der vom Gericht erstellten [[Urkunde]] bezeichnet der Tatbestand oder [[Sachbericht]] den im [[Gerichtsprozess|Verfahren]] ermittelten konkreten Lebenssachverhalt und des Geschehens in der Verhandlung selbst. Der Tatbestand gibt somit die Grundlage wieder, auf der das Urteil beruht. Der Tatbestand eines Urteils hat die Qualität einer [[Öffentliche Urkunde|öffentlichen Urkunde]] nach {{§|415|zpo|juris}} [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|Zivilprozessordnung (ZPO)]].
Bei einem [[Urteil (Rechtswissenschaft)|Urteil]] im Sinne der vom Gericht erstellten [[Urkunde]] bezeichnet der Tatbestand oder [[Sachbericht]] den im [[Gerichtsprozess|Verfahren]] ermittelten konkreten Lebenssachverhalt und des Geschehens in der Verhandlung selbst. Der Tatbestand gibt somit die Grundlage wieder, auf der das Urteil beruht. Der Tatbestand eines Urteils hat die Qualität einer [[Öffentliche Urkunde|öffentlichen Urkunde]] nach {{§|415|zpo|juris}} [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]].


Im Zivilurteil und im [[Verwaltungsgerichtsbarkeit|verwaltungsgerichtlichen]] Urteil enthält der Tatbestand den [[Tatsachenvortrag]] der [[Partei (Recht)|Parteien]], die [[Antrag|Anträge]] und die Prozessgeschichte (z. B. die vom Gericht erhobenen [[Beweis (Rechtswesen)|Beweise]] und den Prozessverlauf), vgl. {{§|313|zpo|juris}} ZPO. Im Zivilurteil gliedert er sich zumeist in einen Einleitungssatz, der die [[Kardinalfrage]]n an den Fall (''wer will was von wem woraus'') in dieser Reihenfolge beantwortet, in das unstreitige Parteivorbringen, das streitige Klägervorbringen, die Parteianträge, das Verteidigungsvorbringen des Beklagten und als letztes die Prozessgeschichte.
Im Zivilurteil und im [[Verwaltungsgerichtsbarkeit|verwaltungsgerichtlichen]] Urteil enthält der Tatbestand den [[Tatsachenvortrag]] der [[Partei (Recht)|Parteien]], die [[Antrag|Anträge]] und die Prozessgeschichte (z. B. die vom Gericht erhobenen [[Beweis (Rechtswesen)|Beweise]] und den Prozessverlauf), vgl. {{§|313|zpo|juris}} ZPO. Im Zivilurteil gliedert er sich zumeist in einen Einleitungssatz, der die [[Kardinalfrage]]n an den Fall (''wer will was von wem woraus'') in dieser Reihenfolge beantwortet, in das unstreitige Parteivorbringen, das streitige Klägervorbringen, die Parteianträge, das Verteidigungsvorbringen des Beklagten und als letztes die Prozessgeschichte.
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== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
* [[Strafprozessrecht (Deutschland)]]
* [[Strafprozess (Deutschland)|Strafprozess]]
* [[Zivilprozess]]
* [[Zivilprozess]]
* [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|Zivilprozessordnung]]


== Literatur ==
== Literatur ==

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