„Tatbestand“ – Versionsunterschied
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{{Begriffsklärungshinweis|Zur Hörspielreihe siehe [[Tatbestand (Hörspielserie)]].}}
Der '''Tatbestand''', auch '''Tatsächlichkeit''', '''Gegebenheit''' oder '''Faktizität''', ist ein grundlegender Begriff in der [[Philosophie]] und [[Rechtswissenschaft]]. Präzisiert wird er in spezieller Hinsicht:
* in der Rechtswissenschaft als [[Rechtsbegriff]]:▼
▲* in der Rechtswissenschaft:
** als ''konkreter Lebenssachverhalt'' ([[Faktum]]); der Begriff erklärt sich selbst als „''Bestand''saufnahme“ einer ''Tat'' im weitesten Sinne, also aller Umstände menschlichen Tuns,
** in der [[Normentheorie]] als ''Bestandteil einer'' (zumeist abstrakten) ''[[Rechtsnorm]]'',
** im [[Verfahrensrecht]] als Bestandteil eines erstinstanzlichen [[Urteil (Rechtswissenschaft)|Urteils]], das den ''Sach- und Streitstand'' wiedergibt.
* in der Philosophie:
** als „Tatsächlichkeit in ihrer
** bei [[Martin Heidegger]] auf die „Faktizität des [[Dasein]]s“ bezogen, das als Geschichtliches in seine Existenz geworfen wurde. Heidegger bezieht sich hier also darauf, dass der Mensch als kulturelles Wesen durch seine Kulturgeschichte in Denk-, Fühl-
Im weiteren Sinne wird der Begriff auch für [[Sachverhalt]]e verwendet, die sich nicht auf einzelne Taten (Handlungen) zurückführen lassen (z. B. als [[sozialer Tatbestand]] bei [[Émile Durkheim]]).
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Tatbestand ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Voraussetzungen des [[Gesetz]]es für eine [[Rechtsfolge]]; er benennt somit die abstrakten Merkmale, die einer Tat im rechtlichen Sinne zugrunde liegen. Er wird untergliedert in einzelne [[Tatbestandsmerkmal]]e.
Man unterscheidet dabei zwischen ''geschriebenen'' und ''ungeschriebenen'' Tatbestandsmerkmalen. Die vom Gesetzgeber in die jeweilige [[Rechtsnorm]] geschriebenen Tatbestandsmerkmale werden in einigen wenigen Fällen von der [[Herrschende Meinung|herrschenden Meinung]] in [[Richterrecht|Rechtsprechung]], rechtswissenschaftlicher Literatur oder Lehre ergänzt (etwa zur Abgrenzung zu sonst zwecklosen Normen).
Normtatbestände mit Elementen des [[Verschulden]]s oder der [[Vorwerfbarkeit]], insbesondere Straftatbestände, enthalten [[Objektivität|objektive]] und [[Subjektivität|subjektive]] Tatbestandsmerkmale, die man in ihrer Gesamtheit auch objektiven Tatbestand ({{laS|
Auch kann zwischen [[Deskription|deskriptiven]] (beschreibenden) und
Das Gegenstück zu den Tatbestandsvoraussetzungen sind die rechtlichen Konsequenzen ([[Rechtsfolge]]). Der allgemeine Rechtsgrundsatz hierzu lautet:
=== Strafrecht ===
Im [[Strafrecht]] findet eine Differenzierung statt und der Tatbestand wird in einen objektiven und einen subjektiven Teil gegliedert.
''Objektive Tatbestandsmerkmale'' beschreiben die für die Außenwelt wahrnehmbaren Erscheinungsformen der Tatbestandsverwirklichung, also die Umstände, die das äußere Erscheinungsbild der Tat bestimmen, so z. B. die Person des
Der ''subjektive Tatbestand'' bestimmt die inneren Gegebenheiten, die zu der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes noch hinzutreten müssen. Diese Merkmale existieren nur in der Person des Täters (etwa der [[Vorsatz (
Der Begriff des '''Straftatbestandes''' ist mehrdeutig. Er wird einerseits dazu gebraucht, lediglich die objektiven und subjektiven Merkmale zu nennen (Tatbestand im engeren Sinne), andererseits wird der Straftatbestand bereits als das sogenannte [[Unrecht]] (also eigentlich der '''Unrechtstatbestand''') verstanden, der den Tatbestand im engeren Sinne und die [[Rechtswidrigkeit]] umfasst. Die weite Auffassung sieht den Begriff [[synonym]] zum Begriff der
=== Verfahrensrecht ===
{{Staatslastig|DE}}
{{Siehe auch|Syllabus}}▼
Bei einem [[Urteil (Rechtswissenschaft)|Urteil]] im Sinne der vom Gericht erstellten [[Urkunde]] bezeichnet der Tatbestand oder [[Sachbericht]] den im [[Gerichtsprozess|Verfahren]] ermittelten konkreten Lebenssachverhalt und des Geschehens in der Verhandlung selbst. Der Tatbestand gibt somit die Grundlage wieder, auf der das Urteil beruht. Der Tatbestand eines Urteils hat die Qualität einer [[Öffentliche Urkunde|öffentlichen Urkunde]] nach {{§|415|
Im Zivilurteil und im [[Verwaltungsgerichtsbarkeit|verwaltungsgerichtlichen]] Urteil enthält der Tatbestand den [[Tatsachenvortrag]] der [[Partei (Recht)|Parteien]], die [[Antrag|Anträge]] und die Prozessgeschichte (z. B. die vom Gericht erhobenen [[Beweis (Rechtswesen)|Beweise]] und den Prozessverlauf), vgl. {{§|313|
Die einzelnen Tatbestandsteile kennzeichnet der [[Richter]] stilistisch durch folgende [[Modus (Grammatik)|Modi]] und [[Tempus|Tempora]]:
{| class="wikitable"
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! Imperfekt/Präteritum
! Perfekt
|-
! Indikativ
| Einleitungssatz
Zeile 55 ⟶ 53:
| unstreitige Tatsachen
| Prozessgeschichte
|-
! Konjunktiv
| Rechtsansichten
Zeile 62 ⟶ 60:
|}
Der Tatbestand liefert den Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Dieser Beweis kann nur durch das [[Sitzungsprotokoll]] entkräftet werden {{§|314|
Im Strafprozess bezeichnet man den ermittelten Sachverhalt meist als „Feststellungen“.
▲{{Siehe auch|Syllabus}}
== Siehe auch ==
* [[
* [[Zivilprozess]]
== Literatur ==
* {{Literatur |Autor=[[Claus Roxin]]
== Weblinks ==
{{Rechtshinweis}}▼
{{Wiktionary|Tatbestand}}
* {{DNB-Portal|4059107-4}}
▲{{Rechtshinweis}}
{{Normdaten|TYP=s|GND=4059107-4}}
[[Kategorie:Juristische Methodenlehre]]
[[Kategorie:Rechtsstaat]]
[[ru:Состав преступления]]
[[es:Supuesto de hecho]]
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