„Tatbestand“ – Versionsunterschied
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Man unterscheidet dabei zwischen ''geschriebenen'' und ''ungeschriebenen'' Tatbestandsmerkmalen. Die vom Gesetzgeber in die jeweilige [[Rechtsnorm]] geschriebenen Tatbestandsmerkmale werden in einigen wenigen Fällen von der herrschenden Meinung in [[Richterrecht|Rechtsprechung]], rechtswissenschaftlicher Literatur und/oder Lehre ergänzt (etwa zur Abgrenzung zu sonst zwecklosen Normen).
Normtatbestände mit Elementen des [[Verschulden]]s oder der [[Vorwerfbarkeit]], insbesondere Straftatbestände, enthalten objektive und subjektive Tatbestandmerkmale, die man in ihrer Gesamtheit auch objektiven Tatbestand (lat. ''actus reus'') und subjektiven Tatbestand (lat. ''[[Mens rea|mens rea]]'') nennt. Wer sie erfüllt, handelt ''tatbestandsmäßig''.
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