„Tatbestand“ – Versionsunterschied
[gesichtete Version] | [gesichtete Version] |
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
K Formatierung |
S.K. (Diskussion | Beiträge) K Tabellenformatierung; WP:FWF; WP:Belege/Recht |
||
Zeile 13:
== Tatbestand in der Rechtswissenschaft ==
=== Normentheorie ===
Tatbestand ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Voraussetzungen des [[Gesetz]]es für eine [[Rechtsfolge]]; er benennt somit die abstrakten Merkmale, die einer Tat im rechtlichen Sinne zugrunde liegen. Er wird untergliedert in einzelne [[Tatbestandsmerkmal]]e.
Man unterscheidet dabei zwischen ''geschriebenen'' und ''ungeschriebenen'' Tatbestandsmerkmalen. Die vom Gesetzgeber in die jeweilige [[Rechtsnorm]] geschriebenen Tatbestandsmerkmale werden in einigen wenigen Fällen von der herrschenden Meinung in [[Richterrecht|Rechtsprechung]], rechtswissenschaftlicher Literatur oder Lehre ergänzt (etwa zur Abgrenzung zu sonst zwecklosen Normen).
Normtatbestände mit Elementen des [[Verschulden]]s oder der [[Vorwerfbarkeit]], insbesondere Straftatbestände, enthalten objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale, die man in ihrer Gesamtheit auch objektiven Tatbestand (
Auch kann zwischen deskriptiven (beschreibenden) und normativen (ein Werturteil erfordernden) Tatbestandsmerkmalen differenziert werden: Während der Gesetzgeber mit dem Merkmal „Hund“ ({{§|143|stgb|juris}} StGB) nur etwas beschreibt, was sich in der allgemeinen Sachwahrnehmung vollständig erschließt, hat das Merkmal ''[[Eigentum]]'' ({{§|823|bgb|juris}} Abs. 1 BGB) nur deshalb Aussagekraft, weil der Gesetzgeber selbst es geschaffen und präzisiert hat.
Das Gegenstück zu den Tatbestandsvoraussetzungen sind die rechtlichen Konsequenzen ([[Rechtsfolge]]). Der allgemeine Rechtsgrundsatz hierzu lautet: ''{{lang|la|Da mihi factum, dabo tibi ius.}}''
=== Strafrecht ===
Zeile 36:
{{Siehe auch|Syllabus}}
Bei einem [[Urteil (Rechtswissenschaft)|Urteil]] im Sinne der vom Gericht erstellten [[Urkunde]] bezeichnet der Tatbestand den im [[Gerichtsprozess|Verfahren]] ermittelten konkreten Lebenssachverhalt und des Geschehens in der Verhandlung selbst. Der Tatbestand gibt somit die Grundlage wieder, auf der das Urteil beruht. Der Tatbestand eines Urteils hat die Qualität einer [[Öffentliche Urkunde|öffentlichen Urkunde]] nach
Im Zivilurteil und im verwaltungsgerichtlichen Urteil enthält der Tatbestand den [[Tatsachenvortrag]] der [[Partei (Recht)|Parteien]], die [[Antrag|Anträge]] und die Prozessgeschichte (z. B. die vom Gericht erhobenen [[Beweis (Rechtswesen)|
Die einzelnen Tatbestandsteile kennzeichnet der Richter stilistisch durch folgende [[Modus (Grammatik)|Modi]] und [[Tempus|Tempora]]:
{|
!
|- valign="top"
| Einleitungssatz
Anträge
| unstreitige Tatsachen
| Prozessgeschichte
|- valign="top"
| Rechtsansichten
|
| streitige Tatsachenbehauptungen
|}
Der Tatbestand liefert den [[Beweis (Rechtswesen)|Beweis]] für das mündliche Parteivorbringen. Dieser Beweis kann nur durch das [[Sitzungsprotokoll]] entkräftet werden
Im Strafprozess bezeichnet man den ermittelten Sachverhalt meist als „Feststellungen”.
|