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Wowo2008 (Diskussion | Beiträge)
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Man unterscheidet dabei zwischen ''geschriebenen'' und ''ungeschriebenen'' Tatbestandsmerkmalen. Die vom Gesetzgeber in die jeweilige [[Rechtsnorm]] geschriebenen Tatbestandsmerkmale werden in einigen wenigen Fällen von der herrschenden Meinung in [[Richterrecht|Rechtsprechung]], rechtswissenschaftlicher Literatur oder Lehre ergänzt (etwa zur Abgrenzung zu sonst zwecklosen Normen).
 
Normtatbestände mit Elementen des [[Verschulden]]s oder der [[Vorwerfbarkeit]], insbesondere Straftatbestände, enthalten objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale, die man in ihrer Gesamtheit auch objektiven Tatbestand ({{laS|''actus reus''}}) und subjektiven Tatbestand (lateinisch ''{{lang|alla|[[Mens rea|mens rea]]}}'') nennt. Wer sie erfüllt, handelt ''tatbestandsmäßig''.
 
Auch kann zwischen deskriptiven (beschreibenden) und normativen (ein Werturteil erfordernden) Tatbestandsmerkmalen differenziert werden: Während der Gesetzgeber mit dem Merkmal „[[Geschäftsraum|Geschäftsräume]]“ ({{§|123|stgb|juris}} StGB) nur etwas beschreibt, was sich in der allgemeinen Sachwahrnehmung vollständig erschließt, hat das Merkmal ''[[Eigentum]]'' ({{§|823|bgb|juris}} Abs.  1 BGB) nur deshalb Aussagekraft, weil der Gesetzgeber es selbst geschaffen und präzisiert hat.
 
Das Gegenstück zu den Tatbestandsvoraussetzungen sind die rechtlichen Konsequenzen ([[Rechtsfolge]]). Der allgemeine Rechtsgrundsatz hierzu lautet: ''{{lang|la|Da mihi factum, dabo tibi ius.}}'' ‚Gib mir die [[Fakten]], dann werde ich dir das Recht geben‘, gemeint: Anhand der Tatsachen ist das Recht zu [[deduzieren]]; siehe auch [[Subsumtion]].
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