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Blockschuttwald (seltener auch Hang- und Blockschuttwald oder Gesteinblockwald genannt) ist ein Waldgebiet auf Blockschutthalden (grober Felszersatz) insbesondere an Hängen, in Gebirgsschluchten oder auch in Bergsturzgebieten bzw. auf zerwitterten vulkanischen Bergkegeln wie z. B. rund um das NSG Felsenmeer bei Pforzheim, um das Felsenmeer im NSG Felsberg bei Reichenbach im Odenwald und die Rhöner Blockschuttwälder im NSG um den Gangolfsberg. Oft wird der Blockschuttwald als Sonderform von Schluchtwäldern angesehen.[1] Oft wird auch nur in einen Eschen- bzw. Bergulmen-Bergahorn-Schluchtwald auf kühleren, feuchten Standorten und einen Spitzahorn-Sommerlinden-Blockschuttwald auf wintermilden, trockenen Standorten unterschieden.[2]

Typischer Blockschuttwald am NSG Gangolfsberg in der Rhön

In der Regel Mischwald, der zu den Buchenwaldgesellschaften (Fagetalia) gehört, der vergesellschaftet mit Sommerlinden und Edellaubbäumen, wie Bergulme, Berg- und Spitzahorn, Traubeneiche und Esche, oft Standort für seltene Pflanzen und Pilze ist und eine hohe Artenvielfalt aufweist. Außer in der Rhön sind die Blockschuttwälder in Mitteleuropa nur noch kleinflächig und zerstreut erhalten.

Blockschuttwälder sind stark bedrohte Biotope. Ihr Schutz ist gesetzlich vorgeschrieben: europaweit in der FFH-Richtlinie und in Deutschland durch das Bundesnaturschutzgesetz.

Bekannte Vorkommen von Blockschuttwäldern

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Erläuterungstafel in der Rhön

Nach Naturräumen geordnet:

  • Kleinvorkommen in zahlreichen Schluchten rund um Eisenach (Thüringer Wald)
  • Südosthang des Amöneburger Berges (Hessen)

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. NATURA 2000–Lebensraumtypen-Wälder: Schlucht- und Hangmischwälder, Merkblatt des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (PDF-Datei, 715 kB), abgerufen am 19. Januar 2017
  2. Landesgesetz Rheinland-Pfalz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) (Memento des Originals vom 19. Januar 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/lfu.rlp.de, Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz, Nr. 6 vom 3. April 2007, § 28 Absatz 3 (S. 547) (PDF-Datei, 106 kB), abgerufen am 19. Januar 2017