„Bannmühle (Begriffsklärung)“ – Versionsunterschied
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'''Bannmühle''' oder der Mühlenbann ist ein im 12. Jahrhundert entstandenes grundherrliches Gewerbebannrecht. [[Friedrich Barbarossa]] erließ das Gesetz 1158. Es sicherte dem Grundherren das alleinige Recht zum Bau und Betreiben einer Mühle zu. Der Mühlenbann oder [[Mühlenzwang]] verpflichtete alle Untertanen eines Grundherren alles Getreide dort mahlen zu lassen und sicherte somit dem Müller über Jahrhunderte gleichbleibende Einkünfte. Verstöße gegen das Bannrecht wurden mit Strafen belegt. |
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Version vom 24. März 2007, 20:10 Uhr
Bannmühle oder der Mühlenbann ist ein im 12. Jahrhundert entstandenes grundherrliches Gewerbebannrecht. Friedrich Barbarossa erließ das Gesetz 1158. Es sicherte dem Grundherren das alleinige Recht zum Bau und Betreiben einer Mühle zu. Der Mühlenbann oder Mühlenzwang verpflichtete alle Untertanen eines Grundherren alles Getreide dort mahlen zu lassen und sicherte somit dem Müller über Jahrhunderte gleichbleibende Einkünfte. Verstöße gegen das Bannrecht wurden mit Strafen belegt.
Im beginnenden 19. Jahrundert wurde mit Einführung der Gewerbefreiheit, durch die Stein-Hardenbergschen Reformen 1810 in Preußen, dieses Grundrecht aufgegeben.
Bekannte Bannmühlen befinden sich in St. Leon-Rot und in Neunkirchen. Es handelt sich um eines der am weitesten verbreiteten Bannrechte.