„Bundesstrafgericht“ – Versionsunterschied

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Das '''Bundesstrafgericht''' (BStGer; {{frS|''Tribunal pénal fédéral (TPF)''}}, {{itS|''Tribunale penale federale (TPF)''}}, {{rmS|''Tribunal penal federal (TPF)''}}) ist ein eidgenössisches Gericht mit Sitz in [[Bellinzona]]. Es wurde im Zuge der Vereinheitlichung des Strafprozessrechts der Einzelkantone sowie der Eidgenossenschaft geschaffen<ref>{{Internetquelle | url=http://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2001/ref_2001-03-16.html | titel=Unterwegs zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts | hrsg=Bundesamt für Justiz | datum=15. März 2001 | zugriff=2014-01-08}}</ref> und nahm seine Tätigkeit zu Beginn des Jahres 2004 auf.
Das '''Bundesstrafgericht''' (abgekürzt ''BStGer;'' {{frS|''Tribunal pénal fédéral''}}, abgekürzt ''TPF;'' {{itS|''Tribunale penale federale''}}, abgekürzt ''TPF;'' {{rmS|''Tribunal penal federal''}}, abgekürzt ''TPF'') ist ein eidgenössisches Gericht mit Sitz in [[Bellinzona]]. Es wurde im Zuge der Vereinheitlichung des Strafprozessrechts der Einzelkantone sowie der Eidgenossenschaft geschaffen<ref>{{Internetquelle | url=https://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2001/ref_2001-03-16.html | titel=Unterwegs zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts | hrsg=Bundesamt für Justiz | datum=15. März 2001 | zugriff=2014-01-08 | archiv-url=https://web.archive.org/web/20140108150139/http://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2001/ref_2001-03-16.html | archiv-datum=2014-01-08 | offline=ja | archiv-bot=2024-08-08 02:47:52 InternetArchiveBot }}</ref> und nahm seine Tätigkeit zu Beginn des Jahres 2004 auf.


== Rechtliche Grundlage ==
== Rechtliche Grundlage ==
{{Art.|191a|BV|ch}} Absatz 1 der [[Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft]] bestimmt: «Der Bund bestellt ein Strafgericht; dieses beurteilt erstinstanzlich Straffälle, die das Gesetz der Gerichtsbarkeit des Bundes zuweist. Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesstrafgerichts begründen.»


Das ''Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes'' ({{Art.|32|173.71|ch|text=Art. 32–52}}) regelt Stellung, Organisation und Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts sowie das anwendbare Verfahrensrecht. Das Bundesstrafgericht hat in seinem ''Organisationsreglement''<ref>{{Internetquelle |url=https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2012/194/de |titel=SR 173.711.33; Reglement des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Information |werk=Bundesblatt |abruf=2023-08-26}}</ref> zudem die Gerichtsorganisation und -verwaltung geregelt.
Artikel 191a Absatz 1 der [[Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft]]<ref>[http://www.admin.ch/ch/d/sr/c101.html Art. 191a Absatz 1] der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)</ref> bestimmt: «Der Bund bestellt ein Strafgericht; dieses beurteilt erstinstanzlich Straffälle, die das Gesetz der Gerichtsbarkeit des Bundes zuweist. Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesstrafgerichts begründen.»


== Zuständigkeit ==
Das ''Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes''<ref>[http://www.admin.ch/ch/d/sr/c173_71.html Art. 32 bis Art. 52] des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71)</ref> regelt Stellung, Organisation und Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts sowie das anwendbare Verfahrensrecht.
Das Bundesstrafgericht beurteilt erstinstanzlich durch seine '''Strafkammer''' jene Strafsachen, die das Gesetz der Gerichtsbarkeit der Eidgenossenschaft unterstellt; primär die in Artikel 23 und 24 der [[Strafprozessordnung (Schweiz)|Schweizerischen Strafprozessordnung]]<ref>[https://www.admin.ch/ch/d/sr/c312_0.html Art. 23, 24] Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0)</ref> aufgelisteten Delikte. Hinzu kommt die Beurteilung von weiteren Straf- sowie Verwaltungsstraftatbeständen, für die sich die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts aus weiteren Bundesgesetzen ergibt.


Das Bundesstrafgericht beurteilt in Bundesstrafverfahren zudem durch seine '''Beschwerdekammer''' Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen der Polizei,<ref>[https://www.admin.ch/ch/d/sr/c173_71.html Art. 5] des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71)</ref> der Bundesanwaltschaft, gegen Entscheide der eigenen Strafkammer und des Zwangsmassnahmengerichts. Darüber hinaus weist das Gesetz der Beschwerdekammer diverse weitere Zuständigkeiten zu. Darunter stechen, sowohl von Anzahl als auch von der materiellen Bedeutung her, die Beschwerden im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (inkl. Auslieferungsgesuche) hervor.<ref>[https://www.admin.ch/ch/d/sr/c173_71.html Art. 37] des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71)</ref>
Das Bundesstrafgericht hat in seinem ''Organisationsreglement''<ref>[http://www.admin.ch/ch/d/sr/c173_713_161.html Organisationsreglement für das Bundesstrafgericht] vom 31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161)</ref> zudem die Gerichtsorganisation und -verwaltung geregelt.


Eine 2019 eingerichtete '''Berufungskammer''' entscheidet als zweite Instanz in Bundesstrafsachen über Berufungen gegen Urteile der Strafkammer, welche das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen.
== Zuständigkeit ==
Das Bundesstrafgericht beurteilt erstinstanzlich durch seine Strafkammer jene Strafsachen, die das Gesetz der Gerichtsbarkeit der Eidgenossenschaft unterstellt; primär die in Artikel 23 und 24 der ''Schweizerischen Strafprozessordnung''<ref>[http://www.admin.ch/ch/d/sr/c312_0.html Art. 23, 24] Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0)</ref> aufgelisteten Delikte. Hinzu kommt die Beurteilung von weiteren Straf- sowie Verwaltungsstraftatbeständen, für die sich die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts aus weiteren Bundesgesetzen ergibt.


== Wahl ==
Das Bundesstrafgericht beurteilt in Bundesstrafverfahren zudem durch seine Beschwerdekammer Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen der Polizei,<ref>[http://www.admin.ch/ch/d/sr/c173_71.html Art. 5] des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71)</ref> der Bundesanwaltschaft, gegen Entscheide der eigenen Strafkammer und des Zwangsmassnahmengerichts. Darüber hinaus weist das Gesetz der Beschwerdekammer diverse weitere Zuständigkeiten zu. Darunter stechen, sowohl von Anzahl als auch von der materiellen Bedeutung her, die Beschwerden im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (inkl. Auslieferungsgesuche) hervor.<ref>[http://www.admin.ch/ch/d/sr/c173_71.html Art. 37] des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71)</ref>
Für die Wahl der Mitglieder des Bundesstrafgerichts (Wählbarkeit, Amtsdauer, Unvereinbarkeit mit anderen Tätigkeiten, Wahlverfahren) gelten analoge Bestimmungen wie für die [[Bundesgericht (Schweiz)#Wahl|Wahlen in das Bundesgericht]].


== Organisation und Grösse ==
== Organisation und Grösse ==
Gemäss Artikel 32 ff. StBOG setzt sich das Bundesstrafgericht aus den beiden bereits genannten Kammern (denen je ein Präsident vorsteht) sowie dem Generalsekretariat und seinen Diensten zusammen. Das Gericht verfügt zudem über folgende gesetzlich vorgesehene Leitungsorgane: das Präsidium, das Gesamtgericht und die Verwaltungskommission.
Gemäss Artikel 32 ff. StBOG setzt sich das Bundesstrafgericht aus den bereits genannten Kammern (denen je ein Präsident vorsteht) sowie dem Generalsekretariat und seinen Diensten zusammen. Das Gericht verfügt zudem über folgende gesetzlich vorgesehene Leitungsorgane: das Präsidium, das Gesamtgericht und die Verwaltungskommission.


Am Bundesstrafgericht sind (Stand: Januar 2013) rund 65 Personen tätig, davon 18 Richterinnen und Richter.
Am Bundesstrafgericht waren im August 2023 rund 80 Personen tätig, davon 22 Richterinnen und Richter.<ref>[https://www.bstger.ch/de/il-tribunale/organizzazione/il-tribunale-in-generale.html Das Gericht > Organisation > Allgemein]</ref>


== Bekannte Fälle (Auswahl) ==
== Gerichtsgebäude ==
* [[Dieter Behring]]; verurteilt 2016
[[Datei:TPF Bellinzona 050516.jpg|thumb|Das Bundesstrafgericht ([[Liste der Kulturgüter in Bellinzona|die Ehemalige kantonale Handelsschule)]]]]
* [[Alieu Kosiah]]; verurteilt 2021
* [[Sepp Blatter]]; freigesprochen 2022


== Literatur ==
Nachdem mit der Justizreform 2000 das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht als neue Institutionen geschaffen worden waren, wurde 2008 ein zweistufiger Projektwettbewerb entschieden, den die Büros [[Bearth und Deplazes]] in Zusammenarbeit mit [[Durisch und Nolli]] gewannen.<ref>{{Literatur|Autor=af|Titel=Bundesstrafgericht in Bellinzona|Sammelwerk=Tec21|Band=134|Nummer=20|Jahr=2008|Seiten=6 f.|Online=[http://www.e-periodica.ch/digbib/view?rid=sbz-004:2008:134::5794 online]}}</ref> Unter Einbezug zweier Altbauten, des ehemaligen Prätoriums, 1895 von [[Ferdinando Bernasconi (Architekt, 1867)|Ferdinando Bernasconi]], und der ehemaligen Handelsschule, ebenfalls 1895 von Emilio Donati geplant, wurde unter Hinzufügung eines U-förmigen Baukörpers aus weissem Ortbeton ein Ensemble geschaffen, das als zurückhaltend und stimmig bezeichnet wird.<ref>{{Internetquelle | url=http://www.nzz.ch/aktuell/feuilleton/kunst_architektur/in-beton-gefasster-klassizismus-1.18180389 | titel=In Beton gefasster Klassizismus | titelerg=Das neue Bundesstrafgericht in Bellinzona | autor=Roman Hollenstein | werk=Neue Zürcher Zeitung | datum=2013-11-07 | zugriff=2014-03-05 | sprache=de }}</ref>
* Christina Kiss: ''Das neue Bundesstrafgericht.'' In: ''[[Aktuelle Juristische Praxis]]'' 2/2003, S. 141 ff.

== Weblinks ==
* [https://www.bstger.ch/ Offizielle Website des Bundesstrafgerichts]
* [https://www.srf.ch/news/schweiz/schweizer-strafverfolgung-das-bundesstrafgericht-wird-20-jahre-alt-eine-bilanz Schweizer Strafverfolgung - Das Bundesstrafgericht wird 20 Jahre alt – eine Bilanz] (srf.ch)


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
<references />
<references />

== Weblinks ==
* [http://www.bstger.ch/ Offizielle Webseite des Bundesstrafgerichts]


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[[Kategorie:Bellinzona]]
[[Kategorie:Gegründet in den 2000er Jahren]]

Aktuelle Version vom 8. August 2024, 03:47 Uhr

Bundesstrafgericht BStGer
Logo
Französische Bezeichnung Tribunal pénal fédéral
Italienische Bezeichnung Tribunale penale federale
Hauptsitz Bellinzona, Kanton Tessin
Mitarbeiterzahl 80 Mitarbeitende, davon 22 Richter/innen (Stand 2023)
Webpräsenz www.bstger.ch

Das Bundesstrafgericht (abgekürzt BStGer; französisch Tribunal pénal fédéral, abgekürzt TPF; italienisch Tribunale penale federale, abgekürzt TPF; rätoromanisch Tribunal penal federal, abgekürzt TPF) ist ein eidgenössisches Gericht mit Sitz in Bellinzona. Es wurde im Zuge der Vereinheitlichung des Strafprozessrechts der Einzelkantone sowie der Eidgenossenschaft geschaffen[1] und nahm seine Tätigkeit zu Beginn des Jahres 2004 auf.

Rechtliche Grundlage

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Art. 191a Absatz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestimmt: «Der Bund bestellt ein Strafgericht; dieses beurteilt erstinstanzlich Straffälle, die das Gesetz der Gerichtsbarkeit des Bundes zuweist. Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesstrafgerichts begründen.»

Das Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Art. 32–52) regelt Stellung, Organisation und Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts sowie das anwendbare Verfahrensrecht. Das Bundesstrafgericht hat in seinem Organisationsreglement[2] zudem die Gerichtsorganisation und -verwaltung geregelt.

Das Bundesstrafgericht beurteilt erstinstanzlich durch seine Strafkammer jene Strafsachen, die das Gesetz der Gerichtsbarkeit der Eidgenossenschaft unterstellt; primär die in Artikel 23 und 24 der Schweizerischen Strafprozessordnung[3] aufgelisteten Delikte. Hinzu kommt die Beurteilung von weiteren Straf- sowie Verwaltungsstraftatbeständen, für die sich die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts aus weiteren Bundesgesetzen ergibt.

Das Bundesstrafgericht beurteilt in Bundesstrafverfahren zudem durch seine Beschwerdekammer Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen der Polizei,[4] der Bundesanwaltschaft, gegen Entscheide der eigenen Strafkammer und des Zwangsmassnahmengerichts. Darüber hinaus weist das Gesetz der Beschwerdekammer diverse weitere Zuständigkeiten zu. Darunter stechen, sowohl von Anzahl als auch von der materiellen Bedeutung her, die Beschwerden im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (inkl. Auslieferungsgesuche) hervor.[5]

Eine 2019 eingerichtete Berufungskammer entscheidet als zweite Instanz in Bundesstrafsachen über Berufungen gegen Urteile der Strafkammer, welche das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen.

Für die Wahl der Mitglieder des Bundesstrafgerichts (Wählbarkeit, Amtsdauer, Unvereinbarkeit mit anderen Tätigkeiten, Wahlverfahren) gelten analoge Bestimmungen wie für die Wahlen in das Bundesgericht.

Organisation und Grösse

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Gemäss Artikel 32 ff. StBOG setzt sich das Bundesstrafgericht aus den bereits genannten Kammern (denen je ein Präsident vorsteht) sowie dem Generalsekretariat und seinen Diensten zusammen. Das Gericht verfügt zudem über folgende gesetzlich vorgesehene Leitungsorgane: das Präsidium, das Gesamtgericht und die Verwaltungskommission.

Am Bundesstrafgericht waren im August 2023 rund 80 Personen tätig, davon 22 Richterinnen und Richter.[6]

Bekannte Fälle (Auswahl)

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Einzelnachweise

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  1. Unterwegs zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts. Bundesamt für Justiz, 15. März 2001, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 8. Januar 2014; abgerufen am 8. Januar 2014.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.ejpd.admin.ch
  2. SR 173.711.33; Reglement des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Information. In: Bundesblatt. Abgerufen am 26. August 2023.
  3. Art. 23, 24 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0)
  4. Art. 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71)
  5. Art. 37 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71)
  6. Das Gericht > Organisation > Allgemein

Koordinaten: 46° 11′ 23″ N, 9° 1′ 14″ O; CH1903: 722124 / 116593