Wochenbett

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Wöchnerin im Früh-Wochenbett auf einer Entbindungsstation.

Als Wochenbett oder Kindbett bezeichnet man die Phase nach einer Geburt (lateinisch puerperium), auch Postpartalphase, das heißt die Zeitspanne vom Ende der Entbindung mit dem Ausstoßen der Nachgeburt bis zur Rückbildung der anatomischen und physiologischen schwangerschafts- und geburtsbedingten Veränderungen, die typischerweise sechs bis acht Wochen dauert. Während dieser Zeit erholt sich die Mutter von Schwangerschaft und Geburt. Bei stillenden Müttern beginnt innerhalb von drei bis vier Tagen die Bildung von Muttermilch anstelle des zuvor produzierten Kolostrums. Eventuelle Geburtsverletzungen können in der Zeit des Wochenbettes heilen. Eine Mutter in den ersten Wochen nach der Geburt wird als Wöchnerin, früher auch als Kindbetterin bezeichnet. Die Bezeichnung Wöchnerin leitet sich vom älteren Sechswöchnerin ab.[1]

Medizinische Aspekte

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In einem Zeitraum von sechs bis acht Wochen nach der Geburt eines Kindes muss sich der Körper der Mutter von der Schwangerschaft und der Entbindung erholen und hormonell umstellen. Nach dem Ausstoß der Plazenta fällt der Hormonspiegel aller Plazentahormone rasch ab (Östrogene, Progesteron, hCG, hPL). Durch verstärkte Wasserausscheidung verringert sich die in der Schwangerschaft erworbene Verdünnung des Blutplasmas. Dabei erhöhen sich die Thrombozyten, das Fibrinogen und der Prothrombinkomplex bei gesteigerter Thrombozytenaggregation. Daher gehören zu den pflegerischen Aufgaben die Frühmobilisierung der Wöchnerin und die Thromboseprophylaxe. Wenn die Frau nach dem Nähen eines Dammschnitts oder Dammrisses, eine Dammnaht hat, bestehen besonders beim Sitzen Schmerzen, die bei günstigem Heilungsverlauf innerhalb von zwei Wochen aufhören, die bei ungünstigem Heilungsverlauf aber länger andauern können. Ein Donutkissen (Sitzring) auf dem Stuhl ermöglicht der Frau schmerzfreies oder zumindest schmerzreduziertes Sitzen.[2]

Im Verlauf der Schwangerschaftsrückbildung verkleinern sich die Gebärmutter und die umgebenden Gewebe.[3][1] Die Haftstelle der Plazenta, eine Wundfläche in der Gebärmutter, heilt unter Absonderung des Wochenflusses (Lochien) ab.

Frauen brauchen in dieser Zeit viel Ruhe und sind gelegentlich seelisch labil. Postpartale Stimmungskrisen werden umgangssprachlich auch „Babyblues“ genannt. Sehr selten, bei 0,1 bis 0,2 % der Wöchnerinnen, kommt es zu einer Wochenbettpsychose.[4] Für eine Erstgebärende ist es die Zeit, sich auf die neue Situation und das Neugeborene einzustellen.

Die Mutter-Kind-Beziehung entsteht und entwickelt sich. Rooming-in und häufiger Kontakt zur übrigen Familie wirken sich auf die psychische Verfassung der Wöchnerin positiv aus.[1] Zentrale Belange für Mutter und Säugling sind meist die Gewöhnung an das Stillen, der Schlaf- und Trinkrhythmus des Kindes, das Wechseln der Windeln und allgemein die Zufriedenheit.

In dieser Zeit, vor allem in den als Früh-Wochenbett bezeichneten ersten zehn Tagen, besteht das Risiko des Kindbettfiebers (Puerperalfieber), einer bakteriellen Infektion der Gebärmutter und benachbarter Organe, dem durch erhöhte Hygiene vorzubeugen ist. Es hat ähnliche Symptome wie eine Blutvergiftung und war früher die Ursache einer hohen Müttersterblichkeit bei Wöchnerinnen. Um 1850 erkannte der in Wien praktizierende ungarische Arzt Ignaz Semmelweis („Retter der Mütter“) die Ursache in Infektionen und kämpfte für bessere Hygiene in den Entbindungsstationen der Krankenhäuser und in den damaligen Geburtskliniken, durch häufige Desinfektion vor allem der Hände der behandelnden Ärzte.

Auch im Interesse des Neugeborenen ist besonders auf Hygiene zu achten. Zu den sogenannten Wochenbetterkrankungen zählen auch Lochialstauungen. Wenn Bakterien vom ausgeschiedenen Wochenfluss, meist Staphylococcus aureus, an den Händen haften, werden sie beim Stillen auf den Nasen-Rachenraum des Säuglings und auf die Brustwarze übertragen und erzeugen eine infektiöse Brustentzündung.[5]

Eine Infektion mit dem Herpes-simplex-Virus kann für das Neugeborene tödlich sein.[6][7]

Im medizinischen Sinn kann eine längere sexuelle Enthaltsamkeit geboten sein.

Daniel Chodowiecki: Die Wochenstube (um 1770)

Im früheren Brauchtum wurde der Sauberkeit und dem Mitgefühl, aber nicht unbedingt der Hygiene Bedeutung beigemessen. So schrieb man im alten Rom dem Besen eine besondere Bedeutung zu, und die Hebammen fegten mit einem gesegneten Besen die Hausschwelle des Geburtshauses, um böse Einflüsse vom Neugeborenen und der Wöchnerin abzuhalten. Seit der frühen Neuzeit war es in protestantischen Gegenden üblich, dass die junge Mutter sechs Wochen nach der Geburt ihren ersten Kirchgang hielt und dabei besonders eingesegnet wurde, insbesondere weil die Kirchgänger während der oft mehrstündigen Gottesdienste stehen mussten.[8] Diese Sitte einer vierzigtägigen Abgeschiedenheit entstammt Lev 12,1–8 EU. Im traditionellen katholischen Glauben, in welchem das Sakrament (Taufe) über irgendwelchen Bibelstellen steht, fand die sogenannte Aussegnung mit der Kindstaufe binnen der Oktav nach der Geburt statt.

Die Wöchnerin gilt im Judentum und Islam einerseits als kultisch unrein, andererseits als besonders gefährdet durch böse Geister und deshalb schutzbedürftig. Orthodoxe Kirchen praktizieren diesen Brauch noch heute.[9] Verbunden mit dem religiösen Brauch war eine Schonfrist, in der die Frau von den Nachbarinnen mit einer speziellen Kost versorgt wurde und nach Möglichkeit das Haus nicht verlassen sollte.[10] Außerdem genossen Wöchnerinnen von Städten oder Gemeinwesen besondere Privilegien, beispielsweise erhielten sie in der Reichsstadt Nürnberg bis 1701 zur Stärkung ungeldfreies (steuerbefreites), günstiges Bier zugeteilt.[11] Auch rechtlich genoss die „Kindbetterin“ besonderen Schutz.[12] Starb sie jedoch in dieser Frist, fürchtete man sie als Wiedergängerin.[13]

Auch in anderen, nicht auf dem Alten Testament basierenden Religionen ist die Zeit nach der Geburt mit zahlreichen Tabus umgeben.

Rechte der Wöchnerin

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Die Wöchnerin bedarf, insbesondere im Frühwochenbett (erster bis zehnter Tag nach der Geburt), besonderer Ruhe und Pflege. Sie sollte keinerlei körperliche Arbeit verrichten, sondern sich voll auf ihr Neugeborenes und sich selbst konzentrieren. Die meisten Staaten kennen eine gesetzliche Mutterschutzzeit von sechs bis acht Wochen, in der ein strenges Beschäftigungsverbot für Wöchnerinnen gilt.

In der Bundesrepublik Deutschland besteht seit 1952 im Rahmen des Mutterschutzgesetzes (§ 3 ff.) ein absolutes Beschäftigungsverbot für Mütter in den ersten acht Wochen nach der Geburt. Der Verdienstausfall wird von der Krankenkasse, dem Arbeitgeber oder vom Familienfonds ersetzt, und es besteht das Recht auf spezielle medizinische Betreuung. Für die Zeit nach einer Fehlgeburt bestehen teilweise vergleichbare Regelungen.

In der Zeit des Wochenbettes hat jede Mutter Anrecht auf medizinische und beratende Hilfe durch eine Hebamme. Deren Leistungen werden von der Krankenkasse bezahlt.

Zusätzlich zur Betreuung durch eine Hebamme hat in Deutschland die Wöchnerin, vor allem nach einer Haus- oder ambulanten Geburt, das Anrecht auf Betreuung durch eine Mütterpflegerin oder eine Haushaltshilfe. Dies gilt für sechs Tage nach der Entbindung für maximal acht Stunden am Tag. Auch diese Leistung wird zum Großteil von den Krankenkassen bezahlt.

Bei finanzieller Notlage der Mutter kann diese beispielsweise aus Mitteln der Bundesstiftung Mutter und Kind Zuschüsse erhalten.

In der Schweiz beträgt der Mutterschaftsurlaub 14 Wochen,[14] in welcher gegenüber erwerbstätigen Müttern eine Lohnfortzahlungspflicht besteht. Gemäß Art. 35 ArG[15] besteht in den ersten acht Wochen ein striktes Beschäftigungsverbot; von der 9. bis zur 16. Woche darf die Erwerbstätigkeit nur bei ausdrücklicher Zustimmung der Wöchnerin wieder aufgenommen werden. Für stillende Mütter gelten – ebenso wie für schwangere Frauen – Einschränkungen bezüglich zeitlicher und körperlicher Beanspruchung bei der Arbeit.

Im Anschluss an die Geburt haben Wöchnerinnen in der Schweiz Anspruch auf Nachbetreuung. Bei einer ambulanten Geburt (Spitalentlassung innerhalb von sechs Stunden) oder bei einer Frühentlassung (Heimkehr innerhalb von drei Tagen) besteht ein Anspruch auf tägliche Hausbesuche einer freischaffenden Hebamme bis zum zehnten Tag nach der Geburt. Die Kosten dieses sogenannten ambulanten Wochenbetts werden durch die obligatorische Grundversicherung der Krankenkasse übernommen, ebenso jene für drei Konsultationen zur Stillberatung.

Wikibooks: Das Babybuch – Lern- und Lehrmaterialien

Einzelnachweise

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  1. a b c Albrecht Pfleiderer, Meinert Breckwoldt, Gerhard Martius (Hrsg.): Gynäkologie und Geburtshilfe. Sicher durch Studium und Praxis. 4. Auflage. Thieme, Stuttgart/New York 2001, ISBN 3-13-118904-5, S. 436–438.
  2. Katja Flieger, Arne Scheffler: Probleme mit der Dammnaht. In: Gesundheit heute. 3. Auflage, Stuttgart 2014. Auf: Apotheken.de, zuletzt abgerufen am 8. April 2023.
  3. Albrecht Pfleiderer, Meinert Breckwoldt, Gerhard Martius (Hrsg.): Gynäkologie und Geburtshilfe. Sicher durch Studium und Praxis. 4. Auflage. Thieme, Stuttgart/New York 2001, ISBN 3-13-118904-5, S. 268–269.
  4. Pschyrembel: Wochenbettpsychose. Auf Pschyrembel online, zuletzt abgerufen am 7. April 2023.
  5. Albrecht Pfleiderer, Meinert Breckwoldt, Gerhard Martius (Hrsg.): Gynäkologie und Geburtshilfe. Sicher durch Studium und Praxis. 4. Auflage. Thieme, Stuttgart/New York 2001, ISBN 3-13-118904-5, S. 461.
  6. Irwin J. Light: Postnatal acquisition of herpes simplex virus by the newborn infant. A review of the literature. In: Pediatrics. Band 63, Nr. 3, März 1979, S. 480–482, PMID 440848 (Review).
  7. Großbritannien: Baby stirbt durch Herpes-Infektion. In: Spiegel Online. 27. Februar 2009, abgerufen am 9. Dezember 2014.
  8. Beispiel einer Einsegnungszeremonie aus der ErtzStifftische Magdeburgische Kirchen Agenda von 1665
  9. Auszug aus: Sergius Heitz: Mysterium der Anbetung III
  10. Als Beispiel Gebräuche rund um die Geburt in Taksony
  11. Jochen Sprotte: Das Kontrollsystem des Nürnberger Rates über die mittelalterlichen Brauer und deren Biere. In: Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte des Brauwesens e. V. 2018, ISSN 1860-8922, S. 233–290, hier 261–262.
  12. Kindbett. In: Vormalige Akademie der Wissenschaften der DDR, Heidelberger Akademie der Wissenschaften (Hrsg.): Deutsches Rechtswörterbuch. Band 7, Heft 6 (bearbeitet von Günther Dickel, Heino Speer, unter Mitarbeit von Renate Ahlheim, Richard Schröder, Christina Kimmel, Hans Blesken). Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 1979, OCLC 718486457 (adw.uni-heidelberg.de).
  13. Reallexikon der germanischen Altertumskunde, Band 33 (2006), S. 601
  14. Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft
  15. Arbeitsgesetz der Schweiz. Eidgenossenschaft (Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel): Gesundheitsschutz bei Mutterschaft