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Universität Innsbruck Institut für Geschichtswissenschaften und Europäische Ethnologie Diplomarbeit aus der Geschichte des Mittelalters Zur Erlangung des Magistergrades an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Der Königshof von Zizers Historische Untersuchung und interdisziplinäre Überlegungen zu einer curtis in Graubünden vom frühen bis ins hohe Mittelalter Eingereicht bei: Univ.-Prof. Dr. Mark Mersiowsky Eingereicht von: Bernd Heinzle, Bakk. phil. Innsbruck, 2014 Vorwort und Dank Nach dem Abschluss dieser Diplomarbeit, kann ich nun wirklich sagen: so etwas ist Arbeit! Etliche Stunden vergingen von den ersten Literaturrecherchen bis hin zu den schlussendlich geschriebenen Kapiteln. Stunden die sich mitunter träge, vielfach jedoch spannend gestalteten. Letzteres vor allem in Momenten in denen sich Lösungswege für schwierige Fragen abzeichneten, welche dann zu neuen Fragen und Überlegungen führten. Interessanterweise kamen solche Geistesblitze meist bei Gelegenheiten, in denen man sich eigentlich mental von der Arbeit verabschiedet haben sollte; sei es auf dem Heimweg, im Bett, oder an einem anderen locus… Auch wenn man schlussendlich alleine schreibend an einer solchen Arbeit sitzt, stehen im Hintergrund einige Personen denen ich hier danken möchte: Zunächst meiner Familie und Freunden für die große Unterstützung im Studium und in allen sonstigen Bereichen. Gerade die meist wöchentlichen Rückfragen, ob man denn schon fertig sei, waren ein großer Ansporn für mich. Meinem Betreuer, Herrn Univ.-Prof. Dr. Mark Mersiowsky, für die Flexibilität bei meiner Themenwahl und den Rat und die Hilfestellung bei Punkten an denen ich nicht weiterkam. Dem Team des Archäologischen Dienstes Graubünden (ADG), namentlich hier stellvertretend Kantonsarchäologe Herrn Dr. Thomas Reitmaier, für die Unterstützung und tolle Zusammenarbeit auch bei diesem historischen Teil in der Untersuchung der curtis von Zizers. Drei jungen Damen, Annette, Carina und Tamara für die Durchsicht und Korrektur meines doch recht kreativen Rechtsschreibstils.1 -Danke- 1 Für die gesamte Diplomarbeit gilt: die allgemeinen Zuschreibungen wie „die Forscher“, „die Historiker“ etc. und das Indefinitpronomen „man“ sind geschlechtsneutral zu verstehen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet. Inhalt 1. Einleitung ______________________________________________________________ 1 2. Forschungsstand ________________________________________________________ 2 3. Der Name Zizers_________________________________________________________ 5 4. Die historische Entwicklung ‚Churrätiens‘ ____________________________________ 6 5. 4.1. Das römische Erbe ________________________________________________________ 6 4.2. Unter den Franken ________________________________________________________ 9 4.3. Churrätien ab dem 10. Jh. _________________________________________________ 14 Churrätien als Teil des Fränkischen Reiches __________________________________ 16 5.1. Die innere Struktur _______________________________________________________ 16 5.1.1. 5.1.2. 5.2. Das Verhältnis zwischen Churrätien und dem Reich _____________________________ 18 5.2.1. 5.2.2. 5.2.3. 6. 7. Bis zu den Karolingern _________________________________________________________ 16 Ab den Karolingern ____________________________________________________________ 18 Bis zu den Karolingern _________________________________________________________ 18 Ab den Karolingern ____________________________________________________________ 20 Unter den Ottonen ____________________________________________________________ 29 Zur Grundherrschaft in Churrätien _________________________________________ 32 6.1. Die schriftliche Ausgangslage _______________________________________________ 32 6.2. Die Situation vor der divisio ________________________________________________ 34 6.3. Die Situation nach der divisio _______________________________________________ 36 6.4. Zur schwierigen Frage der Herrschaftsträger in Churrätien _______________________ 39 Zur Terminologie und Funktion einer curtis __________________________________ 42 7.1. Allgemeine Terminologie und verwandte Begriffe ______________________________ 42 7.1.1. 7.1.2. 7.1.3. 7.2. Die ‚villa‘ ____________________________________________________________________ 42 Der ‚fiscus‘ ___________________________________________________________________ 43 Zur Pfalzproblematik___________________________________________________________ 44 Die Terminologie nach den churrätischen Quellen ______________________________ 46 7.2.1. Die Bedeutung von curtis und villa________________________________________________ 46 7.2.1.1. Curtis als Besitzzentrum – villa als Siedlungsverband _______________________________ 46 7.2.1.2. Curtis als Besitzkomplex oder Besitzverband _____________________________________ 47 7.2.1.3. Curtis und villa in synonymer Verwendung _______________________________________ 48 7.2.1.4. Zusammenfassung __________________________________________________________ 49 7.2.2. Die Terminologie in Bezug auf Zizers ______________________________________________ 50 7.2.2.1. Zizers in der ‚Translatio‘ ______________________________________________________ 50 7.3. 8. Der Funktion einer curtis __________________________________________________ 52 Die schriftlichen Überlieferungen zur curtis von Zizers _________________________ 56 8.1. Die Urkunden ___________________________________________________________ 56 8.1.1. Die Geschichte der curtis nach der urkundlichen Überlieferung ________________________ 57 8.1.1.1. Schenkung und Motiv________________________________________________________ 57 8.1.1.2. Erneute Ausfertigung und Motiv _______________________________________________ 58 8.1.1.3. Konflikt um die Schenkung____________________________________________________ 62 8.1.1.4. Gefälschte karolingische Diplome ______________________________________________ 64 8.1.1.5. Zugehörigkeit in der Folgezeit _________________________________________________ 68 8.1.1.6. Thesen zur Besitzgeschichte nach den Quellen ___________________________________ 69 8.1.2. Das Zubehör der curtis _________________________________________________________ 74 8.1.2.1. Zur Pertinenzformel allgemein ________________________________________________ 74 8.1.2.2. Pertinenz und Zubehör_______________________________________________________ 75 8.1.2.3. Statische Konstanz des Zubehörs?______________________________________________ 81 8.1.3. Die Bedeutung der curtis nach geografischen Aspekten _______________________________ 83 8.2. Die Quellen des Aegidius Tschudi ___________________________________________ 87 8.2.1. 8.2.2. 8.2.3. 8.2.4. 9. Person und Wirken ____________________________________________________________ 87 Tschudis Informationen ________________________________________________________ 89 Untersuchung ________________________________________________________________ 91 Zusammenfassung ____________________________________________________________ 99 Die archäologischen Erkenntnisse zur curtis ________________________________ 101 9.1. Bau und Umbau ________________________________________________________ 101 9.2. Aufgabe der curtis an sich ________________________________________________ 102 9.3. Das Fundmaterial _______________________________________________________ 103 10. Archäologie und Geschichte – Antworten und neue Fragen __________________ 104 10.1. 10.1.1. 10.1.2. 10.2. Erbauung und Aufgabe _________________________________________________ 104 Zur Erbauung der curtis _______________________________________________________ 104 Zur Aufgabe der curtis ________________________________________________________ 104 Die aeccleslia der curtis ________________________________________________ 106 10.2.1. Die Patrozinienforschung in Graubünden _________________________________________ 106 10.2.2. Die Zizerser Kirchen und ihre Patrozinien _________________________________________ 108 10.2.2.1. Peter und Paul __________________________________________________________ 108 10.2.2.2. Exkurs: Zur Lokalisierung der Supersaxa ______________________________________ 110 10.2.2.3. Andreas _______________________________________________________________ 113 10.2.3. Neue Überlegungen zur aecclesia _______________________________________________ 113 11. Resümee ___________________________________________________________ 120 Ungedruckte Quellen ______________________________________________________ 123 Gedruckte Quellen ________________________________________________________ 123 Literaturverzeichnis _______________________________________________________ 124 Abbildungsverzeichnis _____________________________________________________ 132 Anhang 1: Die ‚Translatio‘ bei Tschudi ________________________________________ 133 Anhang 2: Die Informationen zu Zizers in den Materialsammlungen und Kollektaneen Aegidius Tschudis _________________________________________________________ 135 Abbildungen/Karten _______________________________________________________ 138 1. Einleitung Diese Arbeit ist keine Diplom- oder Masterarbeit in Geschichte im klassischen Sinn. Hier wurde zunächst keine Fragestellung zu einem ausgewählten Thema formuliert, welche dann Anhand der Quellen und der Literatur abgearbeitet wurde. Dieser Diplomarbeit liegt vielmehr eine archäologische Ausgrabung zu Grunde. Im Jahre 2003 wurden während Bauarbeiten in der Ortschaft Zizers in Graubünden (CH) archäologische Strukturen entdeckt die nach ersten naturwissenschaftlichen Ergebnissen in das 9.-10. Jahrhundert zu datieren waren. Ab 2009 bis Ende 2013 erfolgten genauere archäologische Untersuchungen, welche die Überreste eines imposanten Profangebäudes dieser Zeit offenbarten. Recht schnell konnten auch bezeichnende Worte zu diesem Gebäude gefunden werden, da uns ottonische Urkunden von einem ‚Königshof‘ (curtis) in Zizers berichten, den Otto I. an Bischof Hartbert von Chur schenkte. Die Größe des ergrabenen Hauptgebäudes, seine räumliche Ausstattung, die solide Bauweise, die topografische Lage und die bisherige Datierung zeigen an, dass dieser Zuordnung gefolgt werden kann. Das archäologische Gesamtpaket an Überresten ist passend zu dem, was wir aus historischen Quellen über solche ‚Königshöfe‘ erfahren. Mit der Auswertung der archäologischen Erkenntnisse ist der hier Schreibende beschäftigt. Aufgrund der besonderen Grundlagen, die uns nun die curtis in Zizers liefert – mit einer sehr interessanten schriftlichen Überlieferungen und den archäologischen Gegebenheiten – wurde hier ein interdisziplinärer Ansatz zur Betrachtung der curtis gewählt. Klar stehen in dieser historischen Arbeit die schriftlichen Quellen im Vordergrund. Sie sollen aber mit den bisherigen Erkenntnissen aus der Grabung abgeglichen werden. Dabei ist zu bemerken, dass die letzten Worte der archäologischen Auswertung noch nicht geschrieben sind. Deshalb werden für die Gegenüberstellung der historischen Quellen mit dem archäologischen Befund hier vorrangig die ‚harten‘ archäologischen Erkenntnisse herangezogen, welche für historischen Überlegungen gut nutzbar sind (Kapitel 9). Der Hauptteil dieser Arbeit liegt trotz des interdisziplinären Ansatzes in einer kritischen Beschäftigung mit den schriftlichen Quellen zur curtis und in der Frage, welche Schlüsse aus diesen in der Forschung gezogen wurden (Kapitel 8.1). Die bisherigen historischen Untersuchungen behandelten die Quellen zur curtis in Zizers immer als Teil eines größeren oder anderen Forschungsinteresse: So beispielsweise Untersuchungen zur Grundherrschaft im frühmittelalterlichen Churrätien, zur Person Bischof Hartberts oder zu den Besiedlungs- und Wirtschaftsverhältnissen Graubündens im Mittelalter.2 Im Unterschied dazu ist diese Arbeit, obschon die gleichen Quellen herangezogen werden, auf die curtis von Zizers selbst fokussiert. Demzufolge kann auch bei 2 Grüninger 2006, Muraro 2009, Bundi 1989. 1 verschiedenen Fragen stärker ins Detail gegangen werden, um manches bisher Postulierte zu erweitern, zu kürzen, zu bestätigen oder gar zu verwerfen. Somit führt der Weg hier vom Kleinen – von der einzelnen Schenkung und seinem Zubehör – bis ins Große, nämlich den Überlegungen des Kontextes dieser Schenkung innerhalb des chur-bischöflichen Systems. Dabei werden für die Quellenuntersuchung nicht nur die bisher bekannten und in der Forschung verwendeten Urkunden herangezogen. Vielmehr wird auch möglichen ‚verschollenen‘, schriftlichen Quellen zur curtis in Zizers nachgegangen. Ein Geschichtsschreiber des 16. Jahrhunderts namens Aegidius Tschudi hatte nämlich einige Informationen zu dieser Thematik notiert, deren Aussagekraft es zu untersuchen gilt (Kapitel 8.2). Der interdisziplinäre Ansatz der hier gewählt wird, birgt einige Möglichkeiten aber auch Gefahren. Natürlich dürfen die bisherigen historischen Überlegungen, welche verschiedene Autoren gerade in jüngster Zeit zur curtis in Zizers angestellt haben, nicht so verbogen werden, bis sie zu den archäologischen Erkenntnissen passen. Die schriftlichen Quellen und die archäologischen Befunde sprechen jeweils für sich. Vielmehr sollen hier mit Hilfe der Archäologie die toten Winkel der Urkunden, also die Umstände über die sie schweigen, detailliert untersucht werden. Zum Beispiel wären dies Überlegungen zur Zeit vor und nach der Schenkung oder zur Identifizierung der zur curtis gehörenden Kirche (Kapitel 10). Um aber das Verständnis für die durchaus in komplexen Zusammenhängen stehenden Überlegungen in Bezug auf die historischen und archäologischen Quellen schaffen zu können, bedarf es einiger vorbereitender Kapitel. Deshalb werden zunächst die historische Entwicklung Churrätiens sowie dessen Bezug zum Fränkischen Reich behandelt (Kapitel 4 und 5). Da eine curtis in ihrer einfachsten Darlegung als Teil des Wirtschafts- und Herrschaftssystems im frühen Mittelalter zu sehen ist, wird auf diese gesondert eingegangen (Kapitel 6). Hinzu kommen Überlegungen zur Terminologie und grundlegenden Funktion einer curtis (Kapitel 7). 2. Forschungsstand In dieser Arbeit liegt, wie die einleitenden Worte zeigten, der Fokus auf der curtis von Zizers. Von dieser ausgehend müssen daher verschiedenste Themenbereiche bearbeitet werden, um ein möglichst vollständiges Bild dieses Objektes über einen recht langen Zeitraum hinweg zu erhalten. Somit ist auch der hier dargelegte Forschungstand auf die jeweiligen Themenbereiche bezogen. Als das aktuellste Werk für eine breite Übersicht zum frühmittelalterlichen Churrätien ist das Buch Reinold Kaisers ‚Churrätien im frühen Mittelalter‘ zu nennen.3 Mit der zweiten, überarbeiteten und 3 Kaiser 2008. 2 ergänzten Auflage sind bis 2008 die aktuellsten Erkenntnisse zur Geschichte Churrätiens im frühen Mittelalter zusammengetragen. Kaiser beschränkt sich aber nicht nur auf die historischen Quellen, sondern zieht die aktuellen Forschungsergebnisse verschiedenster Disziplinen, beispielsweise der Archäologie oder der Numismatik, zusammen. Dabei werden problematische und strittige Fragen der Forschung zusammengefasst dargelegt und auf die laufende Diskussion verwiesen. Die Arbeit Kaisers ist hier auch Grundlage für die Beschäftigung mit der Thematik über das Verhältnis zwischen Churrätien und dem Fränkischen Reich. Dazu sind natürlich auch die breit gefächerten Arbeiten Otto P. Clavadetschers heranzuziehen, welche trotz eines mitunter älteren Druckdatums im Allgemeinen noch Gültigkeit besitzen.4 Im Zuge der Beschäftigung mit dem Verhältnis zwischen Churrätien und dem Fränkischen Reich ist der Frage nach den Herrschaftsträgern in Churrätien im 9. Jahrhundert nachzugehen. Da diese Thematik in der Forschung immer noch einiges Kopfzerbrechen bereitet, gilt es sich mit den wichtigen Ansätzen von Karl Schmid und Michael Borgolte zu beschäftigen.5 Für die grundlegenden Kapitel zur Grundherrschaft in Churrätien sowie zur Terminologie der grundherrschaftlichen Elemente nach den churrätischen Quellen wird als das Standardwerk, das auf seiner Dissertation beruhende Buch ‚Grundherrschaft im frühmittelalterlichen Churrätien‘ von Sebastian Grüninger, verwendet.6 Für die geographisch breiter angesetzten Überlegungen zur Grundherrschaft sowie für die überregionale Terminologie sind die Werke von Thomas Zotz und Günter Binding zu empfehlen.7 Bei der Beschäftigung mit den Quellen im Hauptteil der Arbeit werden natürlich die edierten Urkunden nach dem ‚Bündner Urkundenbuch‘ und der ‚Monumenta Germaniae Historica‘ verwendet. Bei Letzteren sind die auf der Homepage der Institution angeführten Datenbanken mit den aktuellsten Ergänzungen und Literaturhinweisen zu speziellen Problematiken für eine solche Untersuchung unbedingt zu nutzen.8 Für die reichspolitische Ebene und deren Bezug zu Italien – mit der wichtigen Rolle Churrätiens – sowie zur Praxis der ottonischen Herrschaft empfiehlt es sich, die in drei Bände aufgeteilte Arbeit Wolfgang Huschners ‚Transalpine Kommunikation im Mittelalter‘ sowie das Buch von Eckhard Müller-Mertens ‚Die Reichsstruktur im Spiegel der Herrschaftspraxis Ottos des Grossen‘ mit wichtigen Itinerar-Studien und Karten heran zu ziehen.9 Hinzu kommen die Überlegungen zur curtis in Zizers in der Sekundärliteratur beim schon genannten Werk von Sebastian Grüninger, sowie die Forschungen von Martin Bundi und Vinzenz 4 Idealerweise finden sich seine wichtigsten Aufsätze in einem Sammelwerk zu seinem 75. Geburtstag zusammengestellt, Clavadetscher 1994. Bei der folgenden Zitierung der Aufsätze aus diesem Sammelband, wird die Seitenangabe und das Jahr der erstmaligen Drucklegung normal angegeben und in Klammern die Seitenangabe und das Jahr innerhalb dieses Sammelbandes von 1994. 5 Schmid 1986, Borgolte 1984. 6 Grüninger 2006. 7 Zotz 1989, Binding 1996. 8 BUB I, www.dmgh.de, http://www.mgh.de/datenbanken/diplomata-ergaenzungen/. 9 Huschner 2003, Müller-Mertens 1980. 3 Muraro.10 Muraro beschäftigte sich in seiner publizierten Lizentiatsarbeit mit Bischof Hartbert von Chur und der Einbindung Churrätiens in die ottonische Reichspolitik. Da Bischof Hartbert sozusagen die Schlüsselfigur in den Quellen zur curtis in Zizers darstellt, ist diese bisher einzige im gesamten rein Hartbert gewidmete Arbeit klar zu verwenden. Bei der Untersuchung der Informationen Aegidius Tschudis aus dem 16. Jahrhundert werden seine ungedruckten Vorarbeiten (Materialsammlungen, Kollektaneen) zur ‚Schäniser Chronik‘ und des später gedruckten ‚Chronicon Helveticum‘ herangezogen, die sich heute im Staatsarchiv und der Zentralbibliothek in Zürich befinden. Für die Einordnung dieser Informationen und zum besseren Verständnis des Universalgelehrten Aegidius Tschudi selbst bilden die zur Edition des ‚Chronicon Helveticum‘ erschienenen Hilfsmittelbände von Bernhard Stettler: ‚Tschudi-Vademecum‘ und Christian Sieber: ‚Verzeichnis der Dokumente und Lieder‘ die Grundlage.11 Da darin aber die Inhalte der Materialsammlungen Tschudis kaum direkt bearbeitet wurden, musste für den Umgang mit den wirklichen Inhalten der Vorarbeiten Tschudis auf die 1900 erschienene Dissertation von Josef Meinrad Gubser ‚Geschichte der Landschaft Gaster bis zum Ausgange des Mittelalters‘ zurückgegriffen werden. Die archäologischen Erkenntnisse beruhen klarerweise auf den Ausgrabungen in Zizers sowie auf den naturwissenschaftlichen Untersuchungen, die dem Archäologischen Dienst Graubünden (ADG) in noch unpublizierter Form vorliegen, welche in der nächsten Arbeit des hier schreibenden offiziell und im Gesamten dargelegt werden. Bei der Darlegung von neuen Thesen in Bezug auf die Kirche der curtis von Zizers muss für diese Thematik ein wenig Vorarbeit geleistet werden. Die Beschäftigung mit den kirchlichen Patrozinien scheint vor allem Anfang des 20. Jahrhunderts im Interesse einiger Forscher gelegen zu haben, später jedoch aus dem Fokus der Historiker geraten zu sein. Für Graubünden ist zunächst die Arbeit von Oskar Farner von 1925 die einzige und ‚aktuellste‘ Gesamtdarstellung zu den Patrozinien. Sie ist in Anbetracht der Kritik von Hans Fink von 1928 jedoch mit Vorsicht heranzuziehen.12 Erst die jüngeren Arbeiten, jedoch leider nicht speziell auf Graubünden fokussiert, von Helmuth Stahleder und Irmtraud Heitmeier beschäftigen sich wieder und um einiges kritischer mit dieser Thematik.13 Bei der bauhistorischen Betrachtung der betreffenden Kirchen werden die Darstellungen von Hans-Rudolf Sennhauser ‚Frühchristlichen und frühmittelalterlichen kirchlichen Bauten in der Diözese Chur […]‘ und Erwin Poeschel über die ‚Kunstdenkmäler des Kantons Graubündens‘ herangezogen.14 Last but not least, ist der jüngste Sammelband der Acta Müstair Reihe mit sehr interessanten neuen Überlegungen und Ansätzen zur karolingischen Zeit in 10 Grüninger 2006, Bundi 1989, Muraro 2009. Stettler 2001, Sieber 2001. 12 Farmer 1925, Fink 1928. 13 Stahleder 1979, Heitmeier 2005. 14 Sennhauser 2003a, Poeschel 1937, Poeschel 1948. 11 4 Churrätien zu nennen.15 Aufgrund des recht späten Erscheinens dieses Werkes zu einem Zeitpunkt, als diese Diplomarbeit sich schon kurz vor ihrer endgültigen Abgabe befand, konnten einige der neuen Aspekte und Fragestellungen der Acta Müstair 3 nicht in der Form hier eingearbeitet werden, wie es wünschenswert gewesen wäre. Gewisse Zusätze, Anregungen und Verweise werden dennoch, wenn auch in kurzer Form, bei den jeweiligen Kapiteln angegeben. 3. Der Name Zizers Der Name Zizers ['tsɪtsərs] taucht in den Urkunden vom 10. bis zum 14. Jahrhundert in verschiedenen Formen auf.16 Im Bündnerromanischen werden die Bezeichnungen Zir, Zezra oder Zezras verwendet. Aufgrund der älteren Formen Zizuris, Zizure und Zizivrs und dem bünderromanischen Zir wird davon ausgegangen, dass Zizers ursprünglich auf der zweiten Silbe betont wurde [tsi'tsyːr]. Erst mit dem deutschen Akzentrückzug erfolgte die Betonung auf die erste Silbe. Für die Deutung der Bezeichnung gibt es zwei Erklärungen, von denen aber keine bis zur Gänze überzeugen kann. Planta und folgend Zinsli vermuteten eine Bildung des Wortes aus dem lateinischen Gentilnamen Titius und dem keltischen Ortsnamenssuffix –durum. Bei *Titio-dūrum hätte sich das anlautende t- an das inlautende –ts- (<[tj]) angeglichen. Hubschmied hingegen sieht die Wurzel des Namens bei einem etruskischen Familienamen: QueQure/Tsetsūriōs. Problematisch an ersterer Erklärung sei, dass die *dŭrōn (Tür, Tor; eingefriedeter Marktplatz) Verbindungen regelmäßig als ersten Teil auch ein keltisches Wort haben, z.B. eine Person oder ein Gattungswort (Winterthur, Solothurn, Champtauroz). Hybride Formen, wie es nach obiger Erklärung bei Zizers der Fall wäre, mit dem lateinischen Titius und dem keltischen –durum, sind eigentlich keine bekannt. Aus diesem und kleineren phonetischen Gründen wird heute die –durum Erklärung abgelehnt. Auch der These Hubschmieds wird nicht mehr gefolgt. Zu spekulativ sei die Herleitung von einem etruskischen Familiennamen, zudem dürfte durch die romanische Vermittlung das -ts- infolge der Sonorisierung in dieser Form nicht überlebt haben. Somit muss die Herkunft und Bedeutung des Namens Zizers als unklar bezeichnet werden.17 Ohne genauer in die Toponomastik einzusteigen, wird hier kurz auf die Flur Zitz [tsits] oder Zitzer in der Vorarlberger Gemeinde Bludesch hingewiesen.18 Im ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ als Cise bezeichnet, gehörte die dortige villa zum Benefizium des Isuani Sclaui.19 Weitere historische Bezeichnungen waren Zits, Zytz, Zucz, Cizer, Ziz, Sytzer, Seiz, und Zizer.20 Nach Vogt entstammt die 15 Sennhauser 2013. U.a.: Zizuris, Zizures, Zezure, Zezvre, Zizurs, Zizivrs, Cizzurs, Zizurs, Zizᵫrs, Cizurs, Züzirs, Zitzurs, Tzᵫtzers, Zitzürs, Zützürs, Zützirs. Siehe: Kristol 2005, 989. 17 Kristol 2005, 989. 18 Vogt 1977, 74. 19 BUB I. ‚Reichsgutsurbar‘ S. 379. 20 Vogt 1977, 74. 16 5 Bezeichnung Cise vom Personennamen Siso.21 Nach den Ausführungen von Julia Kleindinst könnte der zuvor genannte Isuanus Sclavus ein Slawe sein, der eventuell im Gefolge des ersten Grafen Churrätiens Hunfrid I. Anfang des 9. Jahrhunderts in das Land gekommen war. Graf Hunfrid ist zuvor als Dux in Istrien22 bekannt.23 4. Die historische Entwicklung ‚Churrätiens‘ 4.1. Das römische Erbe Ab dem 1. Jahrhundert n. Chr. waren die Gebiete des heutigen Graubündens ein Teil der römischen Provinz Raetia.24 In der ersten Hälfte des 4. Jahrhunderts wurde die Provinz geteilt. Der westliche Teil wurde nun als Provinz Raetia Ia (prima), der östliche als Raetia IIa (secunda) organisiert. Die Raetia Ia gehörte, laut dem um ca. 400 n. Chr. verfassten Notitia dignitatum einem Staatshandbuch des römischen Reiches, zur Präfektur und Diözese Italiae, deren Verwaltungssitz in Mailand war.25 Die Provinz Raetia Ia hatte einen eigenen zivilen Statthalter (praeses), wobei die Lokalisierung seines Amtssitzes noch offen ist. Vermutet werden hier Chur, Kempten oder Bregenz.26 Der militärische Bereich hingegen scheint für beide Provinzen Raetia Ia und Raetia IIa bei einem dux mit dem Rang eines vir spectabilis und seinen Grenztruppen gelegen zu haben. Als Residenz des dux beider Provinzen wurden Augsburg bzw. das castrum Regensburg angenommen.27 Chur als 28 Stationierungsort von Truppen und Sitz des Dux wird abgelehnt. 21 Freundliche Mitteilung von Herrn Werner Vogt aus Hard in Vorarlberg. Istrien dürfte sich auf die auch heute so genannte Halbinsel in der nördlichen Adria beziehen. Im römischen Reich bildete sie mit Venetien die Provinz Venetia et Histria. Sie grenzte nördlich an das Noricum. Istrien blieb in der Folge ein Teil des Herrschaftsraumes Venetien-Friaul, zunächst in langobardischer und dann in fränkischer Zeit. Siehe das geografische Kapitel von Krahwinkler 1992, 11-14 sowie die epochenspezifischen Kapitel zur Vertiefung. 23 Kleindinst 1995, 102. 24 Wobei der Verlauf der südlichen Grenze der Provinz Raetia umstritten ist. Nach Meyer 1980, 67ff gehört das Bergell zunächst zu Italien. 25 BUB I. 1. Änderungen und Nachträge wurden bis zum Jahr 425 hinzugefügt. 26 Kaiser 2008, 15f. Sebastian Gairhos 2000, 125 versucht diese Frage durch archäologische Vergleiche der einzelnen möglichen Orte genauer zu erläutern. Dies allein erbrachte zwar keinen direkten Beweis, aber: „Zusammen mit der historischen Überlieferung spricht […] die grosse Mehrzahl der Argumente für Chur als Hauptstadt und für den Hof als Sitz des Statthalters und seines administrativen Stabes.“ 27 Kaiser 2008, 16ff. 28 Gairhos 2000, 125, Kaiser 2008, 240. Heitmeier 2005, 180-184 vermutet eine Operationsbasis des dux im inneralpinen Raum um die Sicherung der beiden Raetia zu gewährleisten. 22 6 a Abbildung 1: Die Antike Provinz Raetia I um 370 Die nördliche Grenze der Provinz Raetia Ia (siehe Abb. 1) bildete das Südufer des Bodensees. Inklusive Bregenz verlief die östliche Grenze vermutlich in nord-südlicher Richtung über den Arlberg bis zum Stilfserjoch.29 Irmtraud Heitmeier verschiebt nach neueren Überlegungen die Grenze zwischen Raetia Ia und IIa über den Arlberg weiter gen Osten (siehe Abb. 2). Demnach hätten das Vintschgau, das Stanzer- und Paznauntal sowie das Obere Gericht bis Landeck zur Raetia Ia gehört.30 Im Süden wurden zur Grenzziehung die Wasserscheiden zwischen Inn und Rhein, sowie zwischen Mera und Adda herangezogen. Im Südwesten gehörten zudem das inneralpine Flussgebiet des Tessins und das obere Eschental zur Raetia Ia. Die westliche Grenze zur Provinz Maxima Sequanorum verlief von Tasgaetium-Eschenz (bei Stein am Rhein) über Pfyn (ad fines) sowie dem Kastell in Oberwinterthur zum Linthgebiet mit der March zwischen Walensee und dem Zürichsee. Von dort dürfte die Grenze über den Glärnisch und die Clariden zur Schöllenenschlucht sowie zum Gotthard unter Einbeziehung des Urserentals verlaufen sein.31 29 Die genaue Grenzziehung im Alpenvorland ist nach Kaiser dennoch etwas ungewiss. Für den südlichen Bereich wurde von ihm die Zugehörigkeit der mittelalterlichen Sprengel der Bistümer Chur und Säben zur Rekonstruktion der spätrömischen Grenzziehung herangezogen. Kaiser 2008, 16. 30 Heitmeier 2006, 102ff; Kaiser 2008, 243. 31 Kaiser 2008, 16ff. 7 a a Abbildung 2: Provinzgrenzen zwischen der Raetia I und II Gegen die immer wieder grenzüberschreitenden Alemannen konnte die Provinz Raetia Ia bis zum Ende des 4. Jahrhunderts noch recht gut gehalten werden. Mit Verträgen und Bündnissen versuchte man die Grenzen und das Gebiet unter römischer Kontrolle zu halten. Dennoch gelangen den Alemannen in der Mitte des 5. Jahrhunderts immer wieder größere Vorstöße durch das rätische Gebiet zu den südlichen Pässen der Provinz. Zwar gibt es keinen Quellennachweis, wie lange die „römische militärische, administrative und jurisdiktionelle Präsenz“ in der Provinz Raetia Ia dauerte, doch ist interessant, dass der Ostgote Theoderich (493-526) die Provinz als Teil seines Reiches sah. Damit schien der römische Herrschaftsanspruch auf diese Provinz noch während der Auflösung des weströmischen Kaiserreiches (476) und der Herrschaft Odoakers (476-493) vorhanden gewesen zu sein.32 Unter der Herrschaft Theoderichs als Romanus princeps und gotischer rex wurde das, schon von Odoaker übernommene, spätantike Verwaltungssystem beibehalten. Allerding war dabei den arianischen Ostgoten der Militärdienst und den katholischen Römern die Zivilverwaltung 32 Kaiser 2008, 20-24. 8 vorbehalten. Inwieweit es sich dabei wirklich um eine klare Regelung oder eher eine normative Forderung – gerade im alpinen Bereich – handelte, bleibt offen. Denn einer der ersten namentlich bekannten Verwalter Rätiens war ein gewisser Servatus (507-511), welcher in der neuere Forschung als Römer oder romanisierter Räter eingeordnet wird. Er scheint als dux Raetiarum im Rang eines vir spectabilis über die Grenztruppen der beiden rätischen Provinzen verfügt zu haben. Laut Kaiser wird heute angenommen, dass es neben dem militärischen Provinzmachthaber (dux) auch einen zivilen Statthalter gegeben habe, der dem früheren praeses entsprach. Zwar gibt es dazu keine eindeutigen Quellen, jedoch findet sich vor und nach der ostgotischen Herrschaft ein solches Verwaltungsamt. Ebenso unklar ist die genaue Ausdehnung der wirklichen Herrschaft des dux Raetiarum nördlich der Alpen.33 Während des Überganges vom 5. auf das 6. Jahrhundert n. Chr. war Rätien aufgrund seiner Lage zunehmend auch in die Konflikte der umliegenden Alemannen, Burgunder und Franken eingebunden. Der Sieg des Merowingers Chlodwig (ab 508 von Ostrom anerkanntes Königtum) über die Alemannen in den Jahren 496/497 und 506 führte dazu, dass sich Letztere nun unter den Schutz des Ostgoten Theoderich stellten und ins italische Reich integriert wurden. Dabei scheinen die Alemannen im Gebiet der Raetia Ia eher im nördlichen Teil, das heißt im heutigen Oberschwaben, südlich des Bodensees und dann weiter südlich in die Gebiete des heutigen Thurgaus und St. Gallens angesiedelt worden zu sein. Daneben wurden alemannische Gruppen auch in Oberitalien, Venetien und der Savia angesiedelt.34 4.2. Unter den Franken Ab 531/32, kurz nach dem Tod des Ostgotenkönigs Theoderich (527), begannen die merowingischen Franken ihr Reich zu erweitern. Zum einen durch Kriege gegen die Westgoten, Thüringer und Burgunder, zum anderen durch kluge diplomatische Verhandlungen zwischen den sich im Krieg befindlichen Ostgoten und dem oströmischen Reich. Wann genau Rätien nun unter die Kontrolle der Franken kam, ist nicht direkt überliefert. Da aber um 550 die über die rätischen Pässe erreichbare Isola Comacina in fränkischer Hand war, wird von einer vorherigen Kontrolle der Raetia Ia durch die Franken ausgegangen. Wie die Übernahme sich gestaltete, durch Eroberung oder durch eine vertragliche Übereinkunft, ist ebenfalls noch offen. In der neueren Forschung wird angesichts verschiedener Indizien von Letzterem ausgegangen, da man einen Zusammenhang mit der 536/537 erfolgten Abtretung der ostgotischen Alemannia an den Merowinger Theudebert vermutet. Die Franken konnten die Isola Comacina und weitere eroberte italienische Gebiete gegen die vorrückenden Oströmer nicht halten und wurden Mitte des 6. Jahrhunderts zu den Alpenpässen und 33 34 Kaiser 2008, 24-27, 239f. Ebd., 27-30. 9 den nordalpinen Gebieten zurückgedrängt. In der zweiten Hälfte des 6. Jahrhunderts kam es zu erneuten Vorstößen der Franken, vor allem gegen die in Oberitalien einrückenden Langobarden. Dabei konnten keine großen territorialen Zugewinne der Franken verzeichnet werden, vielmehr wurde die Grenze zwischen fränkisch-rätischem Gebiet und dem langobardisch-meraner Raum verfestigt. Diese Grenze entsprach der Churer Bistumsgrenze in diesem Gebiet bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts.35 Abbildung 3: Veränderungen der Grenze des frühmittelalterlichen Bistums Chur gegenüber der antiken a Provinz Raetia I Im Laufe der Zeit veränderten sich die Grenzen der ursprünglichen Provinz Raetia Ia durch die merowingischen Eroberungen, die Ansiedlung der Alemannen hochmittelalterlichen und den Siedlungsausbau. Zunächst blieb nach der römischen Tradition die Einheit von weltlichen und geistlichen Grenzen gewahrt, Frühmittelalter unterlag einigen aber im Veränderungen (siehe Abb. 3). Die auf der Karte ersichtliche Diskrepanz zwischen Bistums- und Provinzgrenze im Bereich der Etsch könnte durch die oben genannten Überlegungen Irmtraud Heitmeiers nun verschwinden (Vgl. Abb. 2). Das Gebiet um Bellinzona und die Tessiner und Misoxer Täler kamen unter langobardischen Einfluss und gehörten in der Folge zum Territorium von Mailand. Die südliche Grenze des Bistums Chur konsolidierte sich nun im 6. und 7. Jahrhundert zwischen San Vittore und Lumino, was der heutigen Kantonsgrenze entspricht. Im nordwestlichen Bereich entsprach die Bistumsgrenze zwischen Walenund Zürichsee zunächst in etwa der römischen Provinzgrenze. Aufgrund der starken alemannischen Besiedlung um Konstanz und westlich vom Bodensee und der Herausbildung von Konstanz als eigenes Bistum mit dazugehörigen Sprengeln,36 wurde die Nordgrenze des Churer Bistums bis unter Toggenburg, Thurgau und das Appenzeller Land zurückversetzt. Gleiches galt für das heutige Vorarlberger Rheintal. Ungefähr ab dem 7. bis frühen 8. Jahrhundert festigte sich die Sprengelgrenze zwischen dem Gebiet um Bregenz, nunmehr beim Bistum Konstanz und der Landschaft Götzis- 35 36 Kaiser 2008, 30-34. Durst 2001, 22. 10 Rankweil, welche bei ‚Churrätien‘ verblieb.37 Das Bistum Chur erhielt somit vom 6. bis zum 8. Jahrhundert die entscheidenden Veränderungen seiner Sprengelgrenzen, basierend auf den antiken Grenzen der Provinz Raetia Ia, aber umgestaltet einerseits durch die alemannische Siedlung im Norden mit der Herausbildung des Bistums Konstanz und andererseits durch die Ausweitung des fränkischen Machtbereiches.38 Innerhalb des merowingischen Reiches gehörte Churrätien bis zum Tod Childeberts II. im Jahre 596 vermutlich zu Austrasien. Mit der Aufteilung des Reiches unter Childeberts Söhnen kam Churrätien sowie das gesamte Schweizer Mittelland bis zum Bodensee zum Teilreich Burgund, welches Theuderich II. zugefallen war. Dies lässt sich auch für die Zeit der Nachfolger Theudrichs II., zunächst Chlothar II. (bis 629) und Dagobert I. (bis 639), annehmen.39 Unter den Karolingern, vor allem unter Karl dem Großen, kommt es in der Folge zu einer stärkeren Einbindung Churrätiens in politischer und kultureller Hinsicht.40 Abbildung 4: Rätien in den Reichsteilungen von 806 und 843 Mit dem Reichsteilungsplan (Divisio Regnorum) von 806 wollte Karl der Große die Nachfolge über das Reich unter seinen drei Söhnen Ludwig, Karl und Pippin aufteilen und sichern. Für Pippin war dabei Italien, Bayern, das Gebiet der Alemannen südlich der Donau und dem Thurgau sowie das ducatu Curiensi mit den norischen und rätischen Pässen vorgesehen.41 Das Dukat Chur war nun nicht mehr ein Militärsprengel wie bei den Ostgoten, sondern ein „integraler Bestandteil des Frankenreiches“ im Unterkönigreich Pippins.42 Doch dabei sollte es nicht bleiben. 37 In der Folge wird für das behandelte Gebiet von Churrätien gesprochen. Darunter ist das ab dem 8. Jahrhundert konsolidierte Gebiet des Bistums Chur zu verstehen. Weitere Benennungen: R(h)aetia (prima), Rhaetia Curiensis (Ende 9. Jahrhundert) und auch Chureuuala (Churwalchen). Das Gebiet wird verschiedentlich bezeichnet: territorium, patria, ducatus, pagus (Curiensis), sowie als pagellus, provincia oder comitatus. Kaiser 2008, 58. 38 Kaiser 2008, 33-37. 39 Ebd., 37-39. 40 Dazu gehören u. a. die Einführung der Grafschaftsverfassung um 806 und die Verdrängung der alten rätischen Schriftform durch die karolingische Minuskel, siehe Kaiser 2008, 44f. Detailliert im Kapitel 5.1.2. 41 Kaiser 2008, 55f. 42 Ebd., 57. 11 Pippin starb vor seinem Vater Karl. Nach den neuesten Überlegungen von Dieter Geuenich, basierend auf den Gedenkbucheinträgen des Klosters Pfäfers und deren Untersuchung durch Karl Schmid, dürfte Churrätien zwischen 806 und 810 unter der Herrschaft Pippins gestanden und ab 810 zum Reichsteil seines Sohnes Bernhard gehört haben.43 Da zum Reichsteil Pippins auch die südöstlichen Gebiete der Awaren und Südslawen sowie Venetien, Dalmatien und Istrien gehört hatten, scheint es nicht verwunderlich, dass mit Hunfrid I. eine Person aus eben jenem Istrien als erster Graf in Churrätien in Erscheinung tritt.44 Mit der ordinatio imperii von 817 wird Churrätien mit Alemannien und Italien dem ältesten Sohn Lothar zugewiesen. Damit beginnt für Churrätien eine recht wechselvolle Zeit in der Zugehörigkeit zu verschiedenen Reichsteilen. Nach der Anbindung zum Teilreich Lothars I. gehörte Churrätien ab 829 mit Alemannien und dem Elsass zum Dukat Karls des Kahlen und verliert dadurch zunächst die direkte Zugehörigkeit zum italischen Raum. Bei der Teilung des Reiches zwischen Lothar I. und Karl dem Kahlen 839 wurden Churrätien, Alemannien und das Elsass wiederum dem italischen Teilreich Lothars I. zugeschlagen (Siehe Abb. 4).45 Ein Hortfund von Münzen Lothars I. (840-855) in Lauterach (Vorarlberg) weist hier von numismatischer Seite auf die italische Orientierung Churrätiens hin.46 Während sich die Münzen Ludwigs des Frommen, italischer Provenienz, auch in den westlichen Teilen des Fränkischen Reiches in großer Zahl zeigen, finden sich keine italischen Münzen Lothars I. in diesem Gebiet. Demnach scheint sich unter Lothar I. für Italien eine Neuorientierung des Handels eher gen Osten abzuzeichnen.47 Mit dem Hortfund in Lauterach und den Münzfunden aus Chur scheint auch das rätisch-alemannische Gebiet zu dieser Handelsregion gehört zu haben. Die Münzfunde könnten nach Reinhold Kaiser durchaus „mit dessen [Lothars I.] Bemühungen in Zusammenhang stehen, die ihm 839 bei der Reichsteilung mit Karl dem Kahlen […] zugefallenen Dukate Elsass, Alemannien und Churrätien mit dem Süden zu verbinden […]“.48 Auch bei den Ausgrabungen der curtis in Zizers fand sich eine solche Münze Lothars I., geprägt in Treviso (Venetien, vgl. Abb. 5), die kaum abgenutzt und sehr gut erhalten ist.49 Einerseits passt die Münze zu den bisherigen naturwissenschaftlichen Datierungen, welche zeigen, dass die curtis in Zizers um einiges älter ist als die urkundliche Ersterwähnung von 955.50 Andererseits ist sie wiederum ein Indiz für die von Kaiser angesprochene Südorientierung Graubündens unter Lothar I. Im Vergleich mit den von Zäch und Tabernero 43 Geuenich 2013, 119-123. Ebd., 117f. Zu Istrien siehe Fußnoten in Kapitel 3. 45 Kaiser 2008, 62ff. 46 Zäch/Tabernero 2002, 93-124. 47 Coupland 2007, 176f. 48 Kaiser 2008, 247f. 49 Zizers, Schlossbungert Nr. 10135, FK 205; Untersuchung und Zuordnung: Yves Mühlemann, Leiter der numismatischen Abteilung, Rätisches Museum, Amt für Kultur Graubünden. Abnutzungsgrad 1/1 (nicht bis kaum abgenutzt), Korrosionsgrad 1/1 (nicht bis kaum korrodiert). 50 BUB I. 113 = MGH DD O I. 175; Siehe Kapitel 9.1. 44 12 aufgelisteten Münzfunden des 9. und 10. zwischen Bodensee und den Bündner Alpen, scheint das Fundstück aus Zizers das bisher Einzige mit dem Prägeort Treviso zu sein. Ansonsten finden sich vorrangig Stücke aus Mailand und Pavia. Die zwei weiteren wichtigen Prägeorte, Verona und Lucca, fehlen im Untersuchungsgebiet komplett. Nach Zäch/Tabernero gehören somit Graubünden und das südliche Alpenrheintal zum Währungsgebiet Mailands bzw. der Lombardei.51 Ob nun die in Zizers gefundene Münze Lothars aus Treviso einen Hinweis für ein weiteres Währungsgebiet oder ähnliches anzeigen könnte, müsste von den entsprechenden Numismatikern geklärt werden. Jedenfalls ist sie die bisher einzige nachgewiesene Münze aus jenem Prägeort im ostschweizer Raum. Weiter nördlich ist nur eine weitere Münze Lothars I. aus Treviso bekannt, gefunden in Roermond in der niederländischen Provinz Limburg.52 Insgesamt ist in diesem Zusammenhang jedoch anzumerken, dass in einem Passland wie Churrätien eine Münze aus einem südlichen Währungsgebiet, auch bei einer theoretischen Churrätiens, nicht Nordorientierung undenkbar wäre – Handelsbeziehungen sind ja eher selten eindimensional. Die endgültige Trennung von Italien erfolgte 843 mit dem Vertrag von Verdun. Nun Alemannien Ludwig gehörte zum des ostfränkischen Deutschen. Zugehörigkeit Churrätien Die Churrätiens mit Teilreich wechselnde zwischen den einzelnen Reichsteilen unterstreicht laut Kaiser dessen Bedeutung, gerade in Bezug auf die Passlandschaft. Die Südorientierung an kirchenrechtlich gelöst. Zuordnung des vormalige Italien 843 Bistums stärkere wurde wird Chur auch die zum Metropolitansprengel Mailand aufgehoben.53 Von nun an gehört es bis 1802 zum Erzbistum Mainz.54 Abbildung 5: Die Münzprägestätten Lothars I. ( Lage von Zizers zur Orientierung). 51 Zäch/Tabernero 2003, 68-81. Coupland 2007, 177. 53 Geuenich 1989, 51f. 54 Kaiser 2008, 57f. 52 13 4.3. Churrätien ab dem 10. Jh. Mit diesen von außen kommenden reichspolitischen Bestrebungen treten gewisse adlige Familien im Anhang der Unterkönige in Erscheinung, die ihrerseits versuchen in Churrätien an Macht und Einfluss zu kommen. Hunfridinger, Udalrichinger und Welfen rivalisieren untereinander und auch gegen das Bistum, um sich in Churrätien zu etablieren.55 Anfang des 10. Jahrhunderts gelingt es schließlich Burchard – einem Sohn Adalberts ‚des Erlauchten‘ der mit den Udalrichingern versippt ist – die Kontrolle über Schwaben, Rätien und den Thurgau zu erringen. Wie genau Burchhard zur Grafenwürde in Rätien kam, ist bisher nicht geklärt. Beim Versuch in Schwaben die Herzogswürde zu erlangen, werden er und sein Bruder Adalbert 911 getötet. Seinem Sohn, Burchhard II., gelingt es 917 den Anspruch durchzusetzen, welcher dann auch von König Heinrich I. anerkannt wird. Dabei handelte es sich aber um eine Position mit starkem Amtscharakter und nicht um die Bildung eines ‚Stammesherzogstums‘, wie Kaiser betont. Beispielsweise setzte Heinrich I. 926 den Konradiner Hermann I., einen Landfremden, als Nachfolger Burchard II. ein. Dabei heiratete Hermann I. Reginlinde, die Witwe Burchards II. Der Amtscharakter der Herzogswürde in Schwaben, Rätien und dem Thurgau erklärt die wechselvolle Geschichte der schwäbischen Amtsträger im 10. und 11. Jahrhundert. Hinzu kommen die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Familien der Burchardinger, Konradiner, Liudolfinger und Babenberger. Die seit Anfang des 9. Jahrhunderts bestehende Grafschaft Churrätien (Hunfrid I.) wurde unter Burchard II. sozusagen in Personalunion mit dem Herzogtum Schwaben (917-926) vereint.56 Im 10. Jahrhundert scheint das Gebiet wiederum in drei Teile aufgespalten worden zu sein. Oberrätien (pagus Curiensis) kam zunächst an die Udalrichinger, später an die Grafen von Buchhorn (11. Jahrhundert); für das Vintschgau (pagus Venusta) erscheinen im 10. und 11. Jahrhundert zwei Grafen (Berthold 931/931, Gerungus 1077) und es gehörte ab Mitte des 12. Jahrhunderts schließlich zum Besitz der Grafen von Tirol. Unterrätien (pagus Raetiae Curiens) verblieb bis 982 bei den schwäbischen Herzögen.57 55 Kaiser 2008, 58. Für genauere Informationen zu den einzelnen Geschlechtern siehe Geuenich 1989, 32-35 hier detaillierter dargelegt im Kapitel 5.2.2. 56 Kaiser 2008, 66f. 57 In der Forschung ist die Dreiteilung umstritten: Clavadetscher 1965 (1994), 146 (331) wie auch MeyerMarthaler 1948, 94-96 gehen von der oben beschriebenen Dreiteilung aus. Bilgeri 1976, 96 Anm. 18 widerspricht dieser Annahme vehement. Für ihn ergeben sich mit der Festlegung der Dreiteilung im Hinblick auf die schriftlichen Quellen einige Ungereimtheiten, die er schwerlich als „Irrtümer“ oder „vertretungsweise“ Beurkundung (Marthaler 1948, 95 Anm. 238) zu erklären gedenkt. Die unterschiedliche Ansprache in den Urkunden als Comitatus Raetia (Grafschaft Rätien) und Comitatus Curiensis (Churer Grafschaft) würden nach Bilgeri 1976, 107 eigentlich das gleiche betiteln und nicht zwei unterschiedliche Grafschaften anzeigen. Rätien sei dann erst 1050 geteilt worden. Graf Eberhard herrscht demnach in Unterrätien, Graf Otto in Oberrätien. Kaiser 2008, 67 streicht diesen strittigen Punkt zwar extra heraus, enthält sich aber der Festlegung auf eine der beiden Meinungen. Da diese Problematik die Forschungsfragen und Lösungsansätze dieser Arbeit nicht direkt tendiert, wird sie aus zeitlichen Gründen nicht tiefergehend behandelt. Die Schlüsse die Bilgeri zieht sind durchaus logisch und nachvollziehbar. 14 Insgesamt scheint das reichspolitische Interesse an Churrätien in der zweiten Hälfte des 9. Jahrhunderts etwas abgeflaut zu sein: Die Bedeutung der Pässe ging zurück und die königliche Gewalt erfuhr einen gewissen Niedergang. Letzteres müsste laut Clavadetscher den Lokalgewalten zugutegekommen sein, doch fehlen schriftliche Belege hierzu.58 Die zuvor geschilderten Konflikte und Machtbestrebungen der verschiedenen adligen Familien in Churrätien können so gesehen als Symptome für einen schwachen königlichen Einfluss und starke Lokalgewalten angesehen werden. Unter den Ottonen scheint Churrätien wieder mehr Bedeutung in der Reichspolitik besessen zu haben. Gerade für die Italienpolitik von Otto I. ab 951 wird die Sicherung der Bündner Pässe und deren Vorlande zu einem zentralen Thema. Als lokaler Umsetzer dieser Bestrebungen fungiert vor allem Bischof Hartbert von Chur, ein Vertrauensmann Ottos. Als Gegenleistung für seine Dienste erhält Hartbert für das Bistum vielfach Schenkungen aus dem Königsbesitz.59 Eine dieser Schenkungen betrifft die curtis in Zizers.60 58 Clavadetscher 1965 (1994), 144 (329). Ebd., 145 (330). 60 BUB I. 113 = MGH DD O I. 175. 59 15 5. Churrätien als Teil des Fränkischen Reiches 5.1. Die innere Struktur 5.1.1. Bis zu den Karolingern Wie es scheint, blieben in Churrätien zunächst die Verwaltungs- und Herrschaftsstrukturen unter den Merowingern die gleichen wie in der römischen Provinz Raetia Ia, welche schon die Ostgoten übernommen hatten. Darunter sind vor allem zwei Prinzipien zu verstehen: einerseits die ungefähr gleichen Herrschaftsbereiche von weltlicher und geistlicher Verwaltung; andererseits die Trennung von militärischer und ziviler Gewalt. So gibt es bis ins 7. Jahrhundert Überlieferungen zum Amt des dux oder tribunus für den militärischen Bereich und zum Amt des praeses für den zivilen Bereich, wobei diese nicht unumstritten sind.61 Doch schon ab dem zweiten Drittel des 7. Jahrhunderts scheint das Prinzip der ‚Gewaltentrennung‘ in ziviler und militärischer Hinsicht aufgeweicht worden zu sein. Mit Vigilius aus dem Geschlecht der Zacconen/Victoriden tritt ein Mann in Erscheinung, der sowohl den Titel eines tribunus als auch den Titel eines praeses trug. Schon Vigilius Vater wurde als vir clarissimus bezeichnet, was für die Position eines praeses spricht. Seinem Ur- oder Ururgroßvater Zacco wird von Clavadetscher am ehesten die Position eines von den Franken eingesetzten Militärmachthabers (dux oder tribunus) zugetraut.62 Während des Überganges vom 7. ins 8. Jahrhundert scheinen die churrätischen praeses auch den Titel vir illuster zu tragen, welchen sonst die duces des Fränkischen Reiches führen. Dies spreche, laut Kaiser, für eine Aufwertung der churrätischen Herrscher in ihrer Unabhängigkeit gegenüber dem fränkischen Königshaus, ähnlich wie bei den alemannischen, bayerischen und aquitanischen duces.63 Wie schon mit Vigilius der weltliche und militärische Bereich der Verwaltung in Churrätien bis zur Mitte des 7. Jahrhunderts zu verschmelzen begann, so verbindet sich nun unter seinen Nachfolgern allmählich die weltliche mit der geistlichen Herrschaft. Begünstigt wurde dies möglicherweise unter der Vormachtstellung einer Familie – nämlich der Zacconen/Victoriden – durch ihre kontinuierliche Ausübung der wichtigsten Funktionen in Churrätien. Als Ahnherr dieses Geschlechtes gilt der schon erwähnte Zacco. Vermutlich war er ein Germane, der in der ersten Hälfte des 6. Jahrhunderts von den Merowingern in Churrätien als Militärmachthaber eingesetzt worden war und in die einheimische Familie der Victoriden einheiratete. Seine Nachkommen bekleideten ebenfalls zunächst weltliche Positionen wie praesides oder tribuni. Der schon erwähnte Vigilius könnte dann in der ersten Hälfte des 7. Jahrhunderts beide Ämter vereint haben. Mit Paschalis tritt ungefähr ab 660 zum 61 Herwig Wolfram 1995, 27f speziell Anmerkung 73 sieht das Amt des rätischen dux spätestens mit den Ostgoten als aufgegeben an. Vgl. Kaiser 2008, 241f. 62 Clavadetscher 1990 (1994), 63 (21). 63 Kaiser 2008, 39ff. 16 ersten Mal gesichert ein Bischof aus dem Zacconen/Victoriden-Geschlecht in Erscheinung, der möglicherweise auch praeses war.64 Bischof Paschalis Söhne übernahmen die Positionen ihrer Vorfahren. So wurde der eine Sohn episcopus (Victor) der andere praeses (Jactatus). Die Söhne des Jactatus besetzten wiederum diese beiden Posten: Vigilius als episcopus, Victor als praeses. Diese familieninterne Aufteilung scheint auch für die nächste Generation, die Söhne Tello und Zacco, vorgesehen gewesen zu sein. Doch wie sich aus dem ‚Testament‘ des Tello von 765 vermuten lässt, waren seine Brüder und Neffen verstorben. Nachdem er zuvor vermutlich ein weltliches Amt bekleidete (comes), scheint er nach dem Tod der anderen männlichen Familienmitglieder auch das Bischofsamt angenommen zu haben.65 Dadurch hatte er als episcopus et praeses die geistliche und die weltliche Herrschaft in Churrätien inne. Dass dies kein Sonderfall war, zeigen ähnliche Entwicklungen in Gallien in Gebieten fern der merowingischen Königsmacht, die unter bischöflicher Kontrolle standen. In Gallien wie in Churrätien entstanden regionale, bischöfliche Herrschaften mit einem starken städtischen Zentrum. Bezeichnet werden diese Systeme in der Forschung als „weltlichkirchliche Formationen“ (Josef Semmler), als Bistums- bzw. Civitasrepubliken oder als Kirchenstaaten.66 Nach dem Tode Tellos ist diese Doppelherrschaft auch von seinen Nachfolgern Constantius und Remedius ausgeübt worden.67 Sie scheinen aber nicht mit dem Zacconen/Victoriden-Geschlecht in familiärer Verbindung gestanden zu haben. Constantius wird eher als Mitglied der ‚Constanier‘ von Sargans gesehen und Remedius als Ortsfremder eingestuft. Laut Kaiser war demnach die „Vereinigung der weltlichen und geistlichen Gewalt […] strukturell bedingt und nicht notwendig mit der victoridischen Familienherrschaft verknüpft“.68 Trotzdem könnte die vorangegangene Zentrierung der Macht innerhalb einer Familie ein begünstigender Faktor für die Entwicklung dieser Doppelherrschaft gewesen sein. 64 Unsicher aber möglich wäre es, dass der um 614 erwähnte Bischof Victor, aufgrund seines Namens, schon zu diesem Geschlecht gehört. Siehe Kaiser 2008, 48. 65 Neuerdings wirft Zettler 2013, 267f jedoch einige kritische Fragen dazu auf. Ausgehend von Gedenkbucheinträgen sieht er einige Ungereimtheiten in der bisherigen, einfachen Erklärung des ‚Aussterbens‘ der Victoriden/Zacconen mit Tello. Heitmeier 2013a, 169 sieht, basierend auf Zettler noch ungelöste Fragen zur nächsten Generation Tellos und ihrer Mitglieder: Zwar könnten die Geschwister Tellos durchaus zu jener Zeit verstorben sein, wie und wo wären dann aber deren Nachkommen einzuordnen? 66 Kaiser 2008, 45-50. 67 Demgegenüber schlägt Heitmeier 2013a, 169 vor, an die Möglichkeit einer „Absetzung oder Resignation“ Tellos zu denken, da der Tod doch allzu ‚pünktlich‘ erscheine. Sie sieht die Vereinigung der weltlichen und geistlichen Ämter als ein Werk Pippins an. 68 Kaiser 2008, 50. Wobei nach Zettler 2013, 268 schlussendlich nicht auszuschließen sei, dass Constantius bzw. Remedius nicht doch zu den Victoriden/Zacconen gehört haben könnten. 17 5.1.2. Ab den Karolingern Mit der Herrschaftsübernahme der Karolinger ergaben sich für die innere Struktur Churrätiens umwälzende Veränderungen. Ausgelöst wurde dies durch die Absicht der Karolinger, Churrätien verstärkt in das Reich zu integrieren. Dadurch wurde seine innere Organisation und Struktur intensiver mit der des Reiches verwoben. Gerade zur Beantwortung der Frage – wer denn nun in der ersten Hälfte des 9. Jahrhunderts die Herrschaft in Churrätien ausübte – muss auf reichspolitische Ereignisse und Entwicklungen hingewiesen werden. Somit erscheint es einfacher, die Struktur und Organisation Churrätiens im folgenden Kapitel, gemeinsam mit den Überlegungen zum Verhältnis zwischen Churrätien und dem Reich, zu behandeln. Eine klare Trennung zwischen inneren und äußeren Gegebenheiten scheint für das 9. Jahrhundert nicht mehr so einfach möglich zu sein wie noch für die Zeit vor Karl dem Großen. Des Weiteren wird die Mikroebene der Herrschaft in Churrätien in den Kapiteln 6.3 zur Grundherrschaft genauer betrachtet. 5.2. Das Verhältnis zwischen Churrätien und dem Reich 5.2.1. Bis zu den Karolingern Churrätien müsste als Teil des Fränkischen Reiches in deren Macht und Herrschaftspolitik eingebunden gewesen sein. Die direkten Beziehungen zwischen den weltlichen Machthabern Churrätiens und den merowingischen Herrschern sind aber weitgehend unbekannt. Fraglich ist ebenso, ob der Churer ‚Kirchenstaat‘ weitestgehend autonom, beziehungsweise höchstens föderalistisch eingebunden war, wie unter anderem Clavadetscher meint.69 Oder griffen die merowingischen Herrscher direkt in die Angelegenheiten Churrätiens ein, wie es Kaiser aufgrund einzelner Überlieferungen vermutet.70 Kaiser bezieht sich hier auf ein Ereignis, das in einer Urkunde Friedrich Barbarossas von 1155 überliefert ist. Dieser Urkunde nach soll König Dagobert I. (bis 639) die Grenze zwischen den Bistümern Chur und Konstanz und die Grenze zwischen Burgund und Churrätien festgelegt haben. Unter seiner Aufsicht sollen dazu mondförmige Grenzzeichen am Mon(d)stein71 gesetzt worden sein. Kaiser hält diese königliche Grenzziehung für durchaus möglich, wenn auch vielleicht nicht direkt durch Dagobert, sondern durch einen seiner Nachfolger. Und dies sei ein „erheblicher staatsrechtlicher Eingriff“72, welcher mit der von Clavadetscher aufgestellten These, dass im „7. und beginnenden 8. Jahrhundert [...] Rätien weitgehend selbständig gewesen sei[n], ohne die Bindung 69 Für Clavadetscher 1979 (1994), 170 (12) gerät Rätien wie auch Alemannien während des zweiten austrasischen Reiches nach 600 in eine „ausgesprochene Randlage“. Daraus folgert er eine verstärkte Eigenständigkeit. 70 Kaiser 2008, 38f. 71 Zu den unterschiedlichen Lokalisierungsvorschlägen der Grenzen und des Mon(d)steins, siehe Kaiser 2008, 38 Anm. 79. 72 Ebd., 39. 18 ans Frankenreich formell gelöst zu haben“73, schlecht zusammen passe. Anzumerken ist hier aber, dass es sich in diesem Fall um Grenzfestlegungen zwischen Gebieten und Bistümern handelt, welche ja unter dem König stehen. Das heißt der König mischt sich hier weniger in die Politik Churrätiens ein, sondern legt die Grenzen innerhalb seines Reiches, also zwischen den eventuell nach Clavadetscher nur föderalistisch eingebundenen Teilen seines Reiches fest. Eventuell gab es über die Grenz- und Einflusssphären der verschiedenen Gebiete öfters Unstimmigkeiten, die der König als oberste Instanz zu lösen hatte. Dies würde so gesehen eine weitgehende Selbständigkeit, wie sie Clavadetscher postuliert, nicht direkt ausschließen. Demgegenüber aber häufen sich die Hinweise gegen eine Autonomie Churrätiens im 8. Jahrhundert.74 Auskunft über die Rechts- und Verwaltungsstruktur in Churrätien vor der divisio inter episcopatum et comitatum und der Einführung der Grafschaftsverfassung ab 806 geben uns das ‚Tello-Testament‘ (um 765), die sogenannte ‚Lex Romana Curiensis‘ (ca. Mitte des 8. Jahrhunderts.) sowie die ‚Capitula Remedii‘ des Bischofs Remedius (‚Lex nostra‘), der um 80675 stirbt. Allerdings herrscht innerhalb der Forschung über die „Effektivität und Aktualität“ der beiden letztgenannten normativen Texte immer noch Unklarheit.76 So sieht ein Teil der Historiker77 die Lex Romana Curiensis wirklich als einen in Churrätien entstandenen Text an, welcher ein Abbild des angewandten Rechts darstellt. Gegen Ende der 1980er Jahre fasst der Gedanke, die Lex Romana Curiensis sei ein literarisches Werk und eher als Unterrichts- oder Nachschlagewerk zu verstehen, verstärkt Anklang.78 Dies wurde in der Folge als zu weitgehende Kritik betrachtet wurde und führte zu einer Anknüpfung an die älteren Forschungsansätze.79 Clavadetscher vertritt hier einen ‚weiteren‘ Ansatz. Für ihn ist „völlig offen, wieweit die Lex in Rätien angewendet wurde, wieweit sie geltendem Recht entsprach“, aber: „Fest steht demnach nur, daß vulgäres römisches Recht in Rätien bis in die Karolingerzeit eine Rolle spielte, die wir aber nicht näher zu bestimmen vermögen“. Auch Sebastian Grüninger folgt den jüngeren Meinungen, welche die Lex weniger in die eine, noch in die andere Richtung zu stark betonen. Man könne für die Forschung durchaus Nutzen aus ihr ziehen, es bleibe aber eine Gratwanderung „zwischen zeitgenössisch-frühmittelalterlicher und vergangener spätrömischer Rechtswirklichkeit, 73 Clavadetscher 1979 (1994), 170 (12). Siehe das folgende Kapitel 5.1.2. 75 Während Kaiser 2008, 41, 247 das bisher angenommene Sterbejahr Bischof Remedius mit 806 noch so stehen lässt, geht Schmid 1986, 200f davon aus, dass er noch bis 815 gelebt hatte. Siehe genauer Kapitel 5.2.2. 76 Kaiser 2008, 41f. 77 Elisabeth Meyer-Marthaler, Karin Nehlsen-Von Stryk und Jean Gaudement. Bewertung und Literaturangaben siehe Kaiser 2008, 42 Anm. 96. 78 Claudio Solivia, Karl Heinz Burmeister. Bewertung und Literaturangaben siehe Kaiser 2008, 42 Anm. 96. 79 Vor allem Harald Siems. Bewertung und Literaturangaben siehe Kaiser 2008, 42 Anm. 96. 74 19 zwischen Texttradition und Lebenswelt sowie zwischen Rechtsanspruch […] und seiner […] Umsetzbarkeit.“80 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Churrätien als provincia oder patria eine eigenständige Rechtsentwicklung durchmachte, welche auf römisch-vulgarrechtlichen Traditionen und fränkischem Einfluss basierte. Der Souverän war der König der Franken in seiner Ansprache als rex, princeps oder dominus. Die lokale und wirkliche Herrschaft übte aber der rector provinciae – nämlich der praeses – aus, teilweise ebenfalls als princeps oder als iudex provincialis bezeichnet. Wie schon gezeigt, mündete spätestens mit Tello diese Funktion in die Position des praesides-Bischofes als geistlicher und weltlicher Herrscher in Churrätien.81 5.2.2. Ab den Karolingern Der fränkisch-königliche Einfluss und die Einbindung in das Reich wurden unter Karl dem Großen in Churrätien intensiviert. Vermutlich auf Grund der Lage als Passroute zu den italischen Gebieten trat Churrätien in den Fokus der fränkischen Politik, vor allem in Zusammenhang mit der Eroberung des Langobardenreiches in den Jahren 773/774. Um gegen mögliche bayerisch-langobardische Bestrebungen sicher zu sein, mussten die Bündner Pässe und damit Churrätien fester in die fränkische Politik eingebettet werden.82 Clavadetscher sieht schon in der ersten Hälfte des 8. Jahrhunderts mit den Alemannenzügen von 710-712, mit der stärkeren Verbindung zu den Bayern (725) und der Wiedereingliederung Alemanniens durch Karl Martell, den Fokus der Reichspolitik wieder auf Rätien gerichtet. Für ihn ist somit die „[…] Selbständigkeit bereits in Frage gestellt.“83 Rainer Loose sieht den Beginn der karolingischen Herrschaft im mittleren Alpenraum um 772-774.84 Neuerdings wird jedoch der recht autonome Status der praesides-Bischöfe in Churrätien, vor allem in der Frage auf möglichen Fiskalbesitz und königliche Zugriffsmöglichkeiten, neu überdacht.85 Ein Beispiel für die verstärkte Durchsetzung königlichen Anspruchs in Churrätien wäre die Gründung des Klosters St. Johann in Müstair. Wobei hierzu die Frage immer noch strittig ist, ob Karl der Große wirklich als Gründer des Klosters herangezogen werden kann. Die jüngere Forschung, die nun auch archäologische und bauhistorische Erkenntnisse in diese Frage einfließen lässt, kommt zu dem Schluss, dass gerade wegen der Größe und Ausstattung des Klosters, seiner Lage und der bauhistorischen Datierung von einem geplanten „Stützpunkt der Zentralgewalt“ in damaliger 80 Grüninger 2006, 190f, Zitat: 190. Kaiser 2008, 42f. Heitmeier 2013a, 169 sieht diese Ämterkumulierung als ein Werk Pippins an. 82 Kaiser 2008, 50f; vgl dazu auch den Aufsatz von Strothmann 2013, 239-249 zum Münzfund von Ilanz. Nach ihm ist Churrätien von den Karolingern bis 774 als eigen patria behandelt worden und erst dann richtig eingegliedert worden. 83 Die „volle Eingliederung“ sieht auch Clavadetscher 1979 (1994), 170 (12) schrittweise erst in der Karolingerzeit eintreten. 84 Loose 1999, 14. 85 Siehe Kapitel 6.2. 81 20 Grenznähe auszugehen ist.86 Und zur Frage des wirklichen Gründers: „Daß der Hof oder Karl der Große selbst unmittelbaren Anteil an der Grünung hatten, wird man kaum bezweifeln können; daß die karolingische Regierung bloß ‚zustimmte‘, wie P. Iso Müller meint, genügt nicht zur Erklärung des in einem Zug verwirklichten einheitlichen und groß dimensionierten Bauplanes.“87 Egal ob Karl der Große nun den ersten Stein legte oder nicht, wichtig wäre die darin zu sehende Aktivität im Sinne der Reichspolitik mit der Einbindung Churrätiens in das Fränkische Reich während seiner Regierungszeit. Nun wurde aber im jüngsten Sammelband der Acta Müstair die Gründungsfrage von Müstair wiederholt behandelt und auch neue Überlegungen hierzu aufgeworfen. Paul Gleirscher sieht dabei weiterhin eine „Beteiligung des Hofes bzw. Karls des Großen“ bei der Errichtung Müstairs, wobei das Kloster eventuell als antibairische oder antilangobardische Wegsicherung diente.88 Ausgehend von der Überlegung, die Victoriden/Zacconen seien um 740 in weltlicher Hinsicht nahezu entmachtet worden und dadurch in eine gewisse Opposition zu den Franken getreten, hält Irmtraud Heitmeier einen neuen Ansatz zur Gründung von Müstair für möglich. Nach ihr hätten die oppositionellen Victoriden/Zacconen unter Tello mit den damals im Vintschgau herrschenden Langobarden gemeinsam Müstair gegründet – sozusagen um gewisse Güter beider Parteien vor dem Verlust zu schützen. Erst während des Baues habe Karl der Große mit den Gebieten der Langobarden auch Müstair übernommen.89 Demgegenüber spricht sich Herwig Wolfram zum einen gegen eine Gründung durch Karl den Großen, wie auch gegen eine eventuelle langobardische Errichtung des Klosters aus. Er schließt eine Herrschaft der Langobarden im oberen Vintschgau während der Gründungszeit Müstairs aus. Dafür aber stellt er die Möglichkeit in den Raum, dass es sich bei Müstair um einen bayerischen Stützpunkt handeln könnte.90 Man erkennt jedenfalls, dass hierzu noch einige Fragen und Überlegungen der Klärung bedürfen.91 Die Bestrebungen zur Integrierung zeigen sich an anderer Stelle klarer; und zwar in der Schutzurkunde Karls des Großen für Bischof Constantius und die rätische Bevölkerung um 773 (772774). Dabei handelt es sich um ein Diplom zum Schutz des genannten Bischofs, seiner Nachfolger und dem rätischen Volk. Constantius wird in der Urkunde wohl explizit nicht als praeses angesprochen, sondern als rector, dessen Nachfolger mit königlicher Erlaubnis vom rätischen Volk zu wählen seien. Dabei geht es vorrangig um Schutz gegen außen, also die angesprochene langobardische oder bayrisch-langobardische Gefahr.92 Nach Clavadetscher zeigt sich dadurch die aktive Politik Karls in Churrätien, denn der „Königsschutz war nur innerhalb des Reiches wirksam, die Verleihung betonte 86 Sennhauser 1999, 135f. Ebd., 150. 88 Gleirscher 2013, 21f. 89 Heitmeier 2013a, 169-172. 90 Wolfram 2013, 258f. 91 Vgl. dazu die Epilog Aufsätze von Roth-Rubi 2013, 451-457 und Heitmeier 2013b, 458f. 92 Kaiser 2008, 50ff. 87 21 also die Zugehörigkeit zum Reich, und zwar jetzt zu einem Reich, in dem im Gegensatz zur Merowingerzeit der König die Herrschaftsrechte wieder kräftig wahrnahm“.93 Reinhold Kaiser weist darauf hin, dass die in der Schutzurkunde für Churrätien vorkommende Anerkennung des rätischen Volkes nicht erst auf Karl den Großen zurückgehen könnte, sondern schon auf die Merowingerkönige.94 Als Grundlage seiner Vermutungen verweist er auf die spezifischen Formulierungen der Urkunde und den darin enthaltenen Hinweis auf die königlichen Vorgänger, also die Merowinger. Dabei müsste es zwischen dem rätischen Volk und dem Rektor sowie mit den merowingischen Königen einen Vertrag über die rechtliche Autonomie Rätiens gegeben haben. Somit wäre Rätien in einem ähnlichen Verhältnis zum Frankenreich gestanden wie die Comitate, Dukate und Patriziate des Reiches und wären daher nicht außerhalb der Reichsverwaltung gestanden. Die Situation Rätiens in merowingischer und frühkarolingischer Zeit wäre nach Kaiser als „[r]elative Autonomie unter Anerkennung und Garantie des regionalen Rechtes durch einen bilateralen Vertrag“ zu bezeichnen. Somit steht das Pendel „in der Mitte und bezeugt ein gewisses Gleichgewicht zwischen totaler Autonomie und Integration.“95 Möglicherweise zeigte sich schon bei Constantius Nachfolger Remedius ein erster Schritt der stetigen Integration Rätiens in das Reich. Der in der ‚Schutzurkunde‘ angeführte königliche Anspruch bei der Investitur des rectors könnte mit genanntem Remedius schon erstmalig durchgeführt worden sein. Remedius stand in enger freundschaftlicher Verbindung zu Karls Berater Alkuin und könnte somit in den Hofkreis um Karl gerechnet werden.96 Noch wirkten die churrätischen Bischöfe als weltliche und geistliche Herrscher – doch nur bis ungefähr zum Jahr 806/807. Wie schon in den gallischen Bischofsherrschaften löst Karl der Große nun auch in Churrätien die Personalunion der zivilen (praeses) und geistlichen (Bischof) Macht, kulminiert in einer Person, auf. Mit der, in dieser Zeit eingeführten divisio inter episcopatum et comitatum geschah eine „umfassende Neuordnung der Besitz-, Macht- und Herrschaftsverhältnisse in Churrätien.“97 Dabei scheint, wie aus der späteren Klageschrift Bischof Victor III. an Ludwig den Frommen vermutet wird, ein großer Teil des Besitzes des praeses-Bischofs von Karl dem Großen als Königsgut eingezogen worden zu sein. Das vormalige Vermögen bestand nach Kaiser aus römischem Fiskalgut, eigenem Besitz der Zacconen/Victoriden und aus dem eigentlichen Kirchengut des Bischofs. Auf Grundlage dieses eingezogenen Materials war es Karl dem Großen nun möglich, damit eine neue Zivilverwaltung in Form einer Grafschaft einzuführen und somit die relative Selbständigkeit des Bischofs und damit Churrätiens auszuhebeln.98 93 Clavadetscher 1953 (1994), 87 (85). Vgl. Kaiser 2008, 50-52. Vgl. dazu die Anmerkung 175 von Heitmeier 2013a, 166. 95 Kaiser 2002, 21f. 96 Clavadetscher 1953 (1994), 87 (85); Kaiser 2008, 52. 97 Kaiser 2008, 53. 98 Ebd.53f. 94 22 Grüninger bemerkt dazu aber, dass wir aus den Quellen eigentlich nicht erfahren, inwieweit das Bistum herrschaftlich oder wirtschaftlich auf das Kirchengut zugreifen konnte. Bischof Victor könnte in seiner nicht unproblematischen Klage auch einfach seinen Anspruch auf die gesamten rätischen Kirchenbesitzungen ausgeweitet haben. Gerade die Vielzahl an Zehnt-Nennungen im späteren ‚Reichsgutsurbar‘ könnten auch als Hinweise auf frühe „verfassungs- und wirtschaftspolitische Eingriffe der karolingischen Zentralgewalt in Churrätien“ verstanden werden.99 In diese Richtung, weist auch der neueste Aufsatz von Irmtraut Heitmeier. Auch sie sieht Hinweise für massive Eingriffe der Franken in Churrätien schon vor Karl dem Großen, zum einen durch Karl Martell und seinen Bezug zum Kloster Pfäfers, zum anderen durch Pippin und seine Rolle bei der Abschaffung des churrätischen praeses. Außerdem sei durch Pippin der erste Ansatz für die spätere divisio gelegt worden, die wiederum zur Nutzbarmachung des churrätischen Fiskalgutes für die fränkischen Herrscher führte.100 Als erster Graf von Churrätien tritt Hunfrid, zuvor Markgraf von Istrien,101 um 807 in Erscheinung. Er hat nun die weltliche Macht in Churrätien inne, das heißt er ist der lokale Vertreter des Königs und verfügt über ein aus dem zuvor säkularisierten Vermögen zusammengestelltes Amtsgut.102 Bisher wurde angenommen, der Zeitpunkt der divisio inter episcopatum et comitatum und die Einführung der Grafschaftsverfassung hänge mit dem Tod des Bischofs Remedius und der dadurch entstandenen Sedisvakanz zusammen. Ein gut gewählter taktischer Zeitpunkt. Jedoch deutet laut der jüngeren Forschung einiges darauf hin, dass Remedius bis 815 noch gelebt habe. Daher wird diese Veränderung der Machtverhältnisse in Churrätien nun in einem größeren Vorhaben Karls des Großen gesehen, nämlich dem Reichsteilungsplan (divisio regnorum) von 806 (siehe Abb. 4). Karl der Große teilte dabei sein Reich in Unterkönigtümer für seine drei Söhne auf. Pippin wurde Italien, Bayern, Alemannien südlich der Donau mit dem Thurgau sowie das Dukat Chur (cum ducatu Curiensi) mitsamt der norischen und der rätischen Pässe zugeteilt. Karl erhielt den fränkischen Kernraum und Ludwig Aquitanien. In Bezug auf Rätien führte dies zur Vermutung, ein nahezu autonomer Bischofsstaat Churrätien hätte sich nicht so einfach in das Unterkönigreich Italien einbinden lassen. Deshalb sei 806 mit der divisio inter episcopatum et comitatum und der Grafschaftsverfassung das Dukat Chur geschaffen worden. Dieses wäre der Verwaltungsstruktur des Reiches angeglichen und 99 Grüninger 2006, 220f. Zu den schwierigen Fragen bezüglich der praesides-Bischofs-Güter und dem Fiskalbesitz vor 806 sei genauere auf Grüninger 2006, 215-235 verwiesen. 100 Heitmeier 2013a, 172f. Vgl. dazu den Aufsatz von Zettler 2013, 261-281 im selben Band. 101 Zu Istrien, siehe Fußnoten in Kapitel 3. 102 Man beachte aber, dass „[…] die Vorstellung von einer netzartigen Einteilung des Reiches in Grafschaften unter einem Grafen als oberstem Richter und Verwaltungsbeamten zu schematisch wäre.“ Demzufolge müsste der Graf (comes) eher als königlicher Kommissar und diese Organisation weniger als ein durchgehendes und gleichmäßiges System angesehen werden. Siehe Kroeschell 2008, 83. 23 somit leicht zu integrieren gewesen. Dazu passen würde auch die Einsetzung Hunfrids, dem vorigen Markgraf von Istrien, welches ebenfalls Teil des Unterkönigreichs Italien wird.103 Die weitere Abfolge und Genealogie der Grafen in Churrätien ist recht komplex und unterschiedlich gedeutet worden. Schon Aegidius Tschudi versuchte sich im 16. Jahrhundert darin, stiftete aber nach der Meinung von Josef Meinrad Gubser eher Verwirrung.104 Kaiser betont, dass die früher als recht geradlinig angenommen Genealogie- und Dynastieverhältnisse der karolingischen Amtsträger in Churrätien heute als unterbrochener Weg zu verstehen seien, die „anhand der spärlichen Quellenzeugnisse nur hypothetisch rekonstruierbar[]“ sind.105 Kaiser hat dazu die verschiedenen Ansichten in der Forschung, über die Genealogie und Abfolge der Herrschaftsträger Churrätiens im 9. Jahrhundert zusammengestellt und auch in einer Übersichtsdarstellung veranschaulicht (siehe Abb. 6).106 Leider wirkt das Ganze immer noch etwas unbefriedigend und offen. Grüninger, der auf diese Problematik nur am Rande eingeht, meint dazu, dass „die konkreten Herrschaftsverhältnisse in den ersten Jahrzenten des 9. Jahrhunderts kaum endgültig erschliessbar sein dürften“.107 Abbildung 6: Übersicht über die drei verschiedenen Rekonstruktionen der rätischen Herrschafts-Geschichte der 1. Hälfte des 9. Jahrhunderts 103 Kaiser 2008, 55-57. Wobei Tschudi durchaus auch einige ‚Treffer‘ gelangten, siehe Kapitel 7.2.1. Zusammenfassung, sowie Gubser 1900, Vorwort. 105 Kaiser 2008, 58. 106 Ebd., 58-63. 107 Grüninger 2006, 30. 104 24 Einig ist man sich heute zumindest über die Einsetzung von Hunfrid um 806/807 als erster Graf von Churrätien. Während Otto P. Clavadetscher und Karl Schmid davon ausgehen, dass Hunfrid bis 823 als Graf fungierte, schlägt Michael Borgolte eine andere Möglichkeit vor. Nach ihm könnte es sich bei dem in den Quellen 806-808 und dann erst wieder 823 erscheinenden Hunfrid um zwei Personen gehandelt haben, Vater Hunfrid I. (806-808) und Sohn Hunfrid II. (823).108 Hunfrid II. wäre demnach jener in der ‚Translatio sanguinis Domini‘ namentlich nicht genannte Sohn Hunfrids I., der zunächst in Istrien als Markgraf sein Nachfolger wurde.109 Für die italischen Hunfrid-Nennungen identifiziert Eduard Hlawitschka ebenfalls zwei Personen. Ein Hunfrid (Humfridus) erscheint wieder im Oktober 846, als er von Kaiser Lothar I. mit den Großen aus den italischen Gebieten zum Kampf gegen die Sarazenen aufgeboten wird. Basierend auf der Seltenheit des Namens Hunfrid in Italien hält es Eduard Hlawitschka außerdem für möglich, dass der Hunfrid von 846 in Zusammenhang mit dem Hunfrid von 806-823 steht. Infolge des zeitlichen Abstandes wäre der ersterwähnte Hunfrid beim Aufgebot gegen die Sarazenen 846 um die 60 Jahre alt und somit kaum mehr wehrfähig gewesen; deshalb geht Hlawitschka eher davon aus, hier einen Nachfolger Hunfrid I. vor sich zu haben. Des Weiteren dürfte nach den Quellen für die Zeit nach 832 ein Hunfrid in Oberitalien ansässig gewesen sein. Bei diesem und dem 846 aufgebotenen Hunfrid könnte es sich nach Hlawitschka um denselben Mann handeln, der in der Reichenauer ‚Translatio‘ als namenloser Sohn Hunfrid I. und Bruder Adalberts erscheint. Der Legende nach flieht Adalbert während eines Konfliktes zu diesem nach Istrien und kommt mit Truppen ausgestattet von dort zurück.110 In weiterer Folge könnte auch der Humfredus de Italia natus der zu Beginn des 10. Jahrhunderts Güter im Elsass verkauft, zum istrischen Zweig der Hunfridinger gehören, also ein Nachkomme Hunfrids II. sein.111 Mit einem oder zwei ‚Hunfrids‘ als Ausgangslage ergeben sich auch mehrere Überlegungen zu seinen Nachfolgern: Nach Clavadetscher ist der in der Klageschrift Bischof Victors III. genannte Roderich ab 824/825 Graf in Rätien, wobei Adalbert, der Sohn Hunfrids, übergangen worden sei. Adalbert habe sich, in Berufung auf die ‚Translatio sanguinis Domini‘, dagegen gewehrt – schließlich Roderich bei Zizers geschlagen – und dann die Grafschaft übernommen.112 In der ‚Translatio‘ ist aber, wie Kaiser 108 Clavadetscher 1953 (1994), 53-61 (51-59). Schmid 1986, 197-200 betont dass Hunfrid I. nicht zwingend 824/825 verstorben sein muss. Borgolte 1984, 219-229. 109 Borgolte 1984, 227ff. 110 Siehe genauer Kapitel 7.2.2.1 Zizers in der ‚Translatio.‘ 111 Hlawitschka 1960, 207; Zu den elsässischen Gütern siehe Tellenbach 1957, 55f sowie RA I. 692. 112 Clavadetscher 1953 (1994), 97-105 (95-103). Clavadetscher scheint seine Informationen auf Seite 100 (98) dazu aus der ‚Translatio‘ zu ziehen und verweist dabei in der Fußnote 201 auf die Fußnote 182 welche als Quelle „MG. SS 6 S. 146ff“ angibt. Da sich im MGH SS (in folio) 6, 146 aber das ‚Ekkehardi Chronicon Universale‘ mit an dieser Stelle merowingisch-langobardischer Thematik und im MGH SS rer. Germ. N.S. 6 ‚Die Chronik der Grafen von der Mark von Levold von Northof‘ befindet scheint hier ein Fehler in der Literaturangabe vorzuliegen. Die ‚Translatio‘ findet sich (in unvollständiger Form) im MGH. SS 4 S. 446, worauf Clavadetscher scheinbar verweisen wollte. Der Fehler ergab sich dadurch, dass fälschlicherweise der Band der Reihe (6) 25 richtig kritisiert, nicht von einem Roderich, sondern von einem Ruodpert(us) die Rede. Eine sprachliche Identifizierung der Beiden hält Kaiser für nicht gerechtfertigt.113 Aegidius Tschudi identifizierte im 16. Jahrhundert ebenfalls Rudpert mit Roderich; scheinbar aber nicht von Anfang an, sondern erst bei seiner deutschen Übersetzung der ‚Translatio‘, als er bei Rudpert jeweils oder Roderich bzw. Ruderich nachträglich einfügt.114 Karl Schmid sieht, wie erwähnt, die Hunfrid-Nennungen zu einer Person gehörig – gleich wie Clavadetscher. Ganz anders hingegen sieht er die Frage um Roderich.115 Ihn meint Schmid im Reichenauer Verbrüderungsbuch, genannt als Ruadroh, zu erkennen und stellt ihn angesichts der dortigen Position in einen welfischen Zusammenhang. Demnach wäre sein Auftreten und Wirken darin zu sehen, Rätien aus dem italischen Teilreich Lothars herauszulösen. Die Ereignisse um Roderich könnten somit als Indiz gedeutet werden, „dass sich offenbar schon sehr früh eine Politik am Hof Ludwigs des Frommen abzeichnete, die eine starke Italienbindung Rätiens in Frage stellte und über den Plan eines Dukats Karls des Kahlen im Jahre 829 schliesslich zur Eingliederung des Churer Bistums in den Mainzer Metropolitanverband führte.“116 Nach der Abberufung Roderich/Ruadrohs aufgrund der Klagen des Churer Bischofs wäre wieder Hunfrid als Graf von ganz Rätien (dux super Redicam) eingesetzt worden. Schmid betont dabei, dass es sich bei seinen Überlegungen um Arbeitshypothesen handelt, und folglich die Frage, wer um die Mitte des 9. Jahrhunderts schließlich die Grafengewalt inne gehabt habe, noch offen ist und über die Verwaltung „so gut wie nichts gesagt werden kann.“117 Klar wird aber, dass infolge der oft problematischen Identifizierung von Personen und ihrer Verwandtschaftsbeziehung durch die Namensnennungen in den Quellen nicht von einer einfachen Kontinuität ausgegangen werden kann.118 Somit sind die Hunfridinger nicht als einzige um die Herrschaft in Rätien bemüht, sondern auch andere Familien (Welfen) versuchten hier Fuß zu fassen.119 Regional gesehen scheint der Wirkungsbereich der Hunfridinger eher in Unterrätien, vor allem im heutigen Vorarlberg (villa Unfredi comitis in Vinomna, Rankweil) und dem Gasterland angeben wurde und nicht der Band in der Reihe (4). Die falsche Seitenangabe ist eventuell ein Abschreib- oder Druckfehler. 113 Kaiser 2008, 60 Anmerkung 166. 114 StAZH, X 62, fol. 117; bzw. Anhang 1 . Für das betreffende Kapitel zu den Quellen Tschudis (Kapitel 8.2) ist zu beachten, dass seine Personenbenennung für das Verständnis seiner Schlussfolgerungen beibehalten wurden. Für ihn galt Ruodpert = Roderich. 115 „Unter den mit der rätischen Geschichte der 820er Jahre in Zusammenhang stehenden Namen Roderich (in den Klageschriften), Ruadrih (in der Visio Wettini), Ruadroh (in den Welfen-Einträgen) und Ruopert (in der Translatio sanguinis Domini) passen wohl die beiden ersten zusammen, während die beiden letzten weder untereinander noch mit den beiden ersten gleichgesetzt werden können.“ Schmid 1986, 198f. 116 Schmid 1986, 207. 117 Ebd., 187. 118 Zur Problematik der Personenidentifizierung und der genealogischen Zuordnung, siehe die Literaturhinweise bei Geuenich 1989, 35 Anm. 20. 119 Schmid 1986, 187-209; Kaiser 2008, 61-64. 26 (Kloster Schänis), gewesen zu sein, während Roderich (Welfe?) seine Aktionen vor allem in und um Chur durchgeführt hat.120 Eine weitere, sehr interessante Überlegung stellt Michael Borgolte an. Ausgehend von verschiedenen Gedenkbucheinträgen sieht er in mehreren Fällen die gleichen Personennamen gruppiert, wie sie in der geschilderten Genealogie der Hunfridinger in der ‚Translatio‘ ebenfalls vorkommen. Dies bestätigt seines Erachtens die genannten Namen der „»Hunfridinger-Genealogie« in der Translatio sanguinis Domini“.121 Ohne hier genauer darauf einzugehen, muss dazu aber die Frage nach Ursache und Wirkung gestellt werden: Könnte der Verfasser der ‚Translatio‘, als er diese zwischen 923/925950 im Kloster Reichenau niederschrieb,122 auf Namen aus dem Gedenkbuch des eigenen Klosters mit Bezug zu Hunfrid zurückgegriffen haben? Dann würden sich die ‚Translatio‘ und die Gedenkbucheinträge nur scheinbar bestätigen. Davon abgesehen wird in den Gedenkbucheinträgen der Name Hunfrid in den jeweiligen Gruppen explizit doppelt genannt – beispielsweise im Reichenauer Verbrüderungsbuch einmal als Hunfridus in Verbindung mit einer Hitta und zwei Zeilen weiter noch einmal als Hunfrid. Dies führt zu der zuvor kurz dargelegten Vermutung Borgoltes, dass es sich bei den urkundlichen Hunfrid-Nennungen als Graf in Rätien um Vater und Sohn handelt – Hunfrid I. (erscheint 806-808) und Hunfrid II. (erscheint 823).123 Kurz nach 808 habe zunächst Adalbert, der Sohn Hunfrid I., die Herrschaft in Churrätien übernommen. Zwar erscheint Adalbert neben der ‚Translatio‘ in keiner Urkunde explizit als Graf oder in ähnlicher Funktion, im St. Galler Gedenkbuch ist er aber in einer Liste zu finden, in der vorrangig Personen aufscheinen, die im letzten Drittel des 8. Jahrhunderts als Grafen in Alemannien oder Rätien urkundlich amtiert haben. Adalbert dürfte aber nicht lange als Graf regiert haben, da er nach Borgolte – der ‚Translatio‘ folgend – von Ruodpert verdrängt wurde. Anders als Clavadetscher sieht Borgolte in Ruodpert und Roderich zwei verschiedene Personen. Wie schon Elisabeth Meyer-Marthaler identifiziert er Ruodpert mit dem Udalrichinger Ruadbert II., Graf des Linz- und Argengaues.124 Nach Borgolte sei Ruadbert II. vor 817 zusammen mit dem Schultheißen Folkwin vom Kaiser Ludwig nach Rätien gesandt worden, um das 120 Clavadetscher 1953 (1994), 101 (99). Borgolte 1984, 227f. 122 Klüppel 1980, 118; RF: ‚Translatio sanguinis Domini in Augiam‘, URI: http://www.geschichtsquellen.de/repOpus_04450.html, (Abgerufen am 08.10.2013). 123 Borgolte 1984, 226f. 124 Meyer-Marthaler 1948, 77f Anm. 196. In der gleichen Anmerkung vermutet sie in Roderich den nach ihr „gleichnamigen“ Grafen im Linzgau der um 828 belegt und als Missus tätig ist. Schmid 1986, 194f Anm. 60 verweist aber darauf, dass dieser nicht Roderich sondern Ruachar hieß, somit nicht direkt gleichnamig erscheint und eben gerade in den Angelegenheiten um die Restitution für die von Roderich entzogenen Güter als Missus fungiert. Somit kann es sich nicht um dieselbe Person handeln, da er nicht als ‚Täter‘ und als ‚Inspektor‘ in der ihn betreffenden Sache auftreten kann. Bilgeri 1976, 68f Anm. 114 sieht in Ruodpert den Wormsgau-Grafen Robert III. Sohn des Argengaugrafen Robert (bis 799). Robert III. sei nicht mit dem „gleichnamigen Grafen des Argengaues und Linzgaues Hroadbert, dem Sohne Ulrichs, Bruders der Kaiserin Hildegard“ zu identifizieren. 121 27 Land zu okkupieren.125 Adalbert sei deshalb, wie in der ‚Translatio‘ beschrieben, nach Italien zu seinem Bruder Hunfrid II. vertrieben worden, konnte aber später Ruadbert II. bei Zizers schlagen. Adalbert habe aber nicht lange herrschen können und das Comitat schließlich verloren, dafür sei aber spätestens ab 823 sein Bruder Hunfrid II. (aus Istrien) als Graf in Churrätien eingesetzt worden.126 Hunfrid II. müsste dann aber von einem unbekannten Grafen Roderich um 824 verdrängt worden sein. Borgolte sieht den in der ‚Translatio‘ beschriebenen Konflikt, nach Abgleich mit der urkundlichen Überlieferung, in Zusammenhang mit der Rebellion Bernhards von Italien gegen seinen Vater Pippin im Zuge der Ordinatio Imperii von 817.127 Die Hunfridinger dürften dabei an der Seite Bernhards, der Udalrichinger Ruadbert II. an der Seite Ludwigs des Frommen mitgewirkt haben. Als Motiv Ruadberts II. könnte das Ausweiten seiner Herrschaft auf den Nachbar sicher interessant gewesen sein. „Der Kaiser mochte hoffen, die engen Bindungen zwischen Rätien (bzw. Alemannien) und Italien, die die Hunfridinger personifizierten, zu lockern und im Sinne der Ordinatio Imperii den Einfluß König Bernhards zu beschneiden.“128 Demnach würden an der betreffenden Stelle der ‚Translatio‘ die Folgen und Entwicklungen eines reichspolitischen Konfliktes für eine regionale Ebene, in diesem Fall Churrätien, wiedergespiegelt werden. Wenn man nun wie oben geschildert mit Karl Schmid davon ausgeht, dass es sich bei Roderich um den im welfischen Zusammenhang stehenden Ruadroh handelt – was den Überlegungen Borgoltes mit den beiden Hunfrids und Ruadbert II. nicht widerspricht – zeigen sich schon drei Geschlechter, die um die Herrschaft in Churrätien bemüht sind: Hunfridinger, Udalrichinger und die Welfen.129 Insgesamt versuchen diese Familien dabei im Zuge reichspolitischer Entwicklungen oder Ereignisse ihren Machtbereich auf Churrätien auszuweiten. Zu denken sind dabei an die genannten Aktionen des Udalrichinger Ruadbert II. 816/817 während der Rebellion Bernhards von Italien130 und die des Welfen Roderich um Chur in der Zeit um 824/825.131 In beiden Fällen erscheinen sie so gesehen als Instrument Ludwigs des Frommen in der Durchsetzung seiner Erbfolge- und Italienpolitik. 125 Metz 1960, 200 hingegen sah Folkwin den Hunfridingern nahe stehend. Auch Semmler 2013, 72f sieht Folkwin eher als „Helfer oder Vertreter“ Hunfrids im Raume Rankweils. Nach den Urkunden wirkt Folkwin vorrangig im Raum Rankweil. Rankweil wird auch als eines der Gebiete gesehen in denen die Hunfridinger verstärkt begütert waren (Clavadetscher 1953 (1994), 101 (99) und Schmid 1986, 201). Konnte sich Folkwin, falls er den ein Gegner der Hunfridinger war, in einem ihrer Kerngebiete wirklich so leicht durchsetzten? 126 Demgegenüber steht nun die neueste Darlegungen von Zettler 2013, 272-276. Nach ihm wäre Adalbert als Graf erst ab 825/830 in Rätien nachzuweisen. Da er wohl erst 856/858 verstarb ginge die Darstellung Borgoltes, nach der Adalbert I. zwischen 808 (davor Hunfrid I.) und 817 (mit kurzer Unterbrechung durch Ruadbert II., danach Hunfrid II.) wirkte nicht ganz auf. 127 Borgoltes Darstellung folgt Geuenich 1989, 45, wenn auch zaghaft. 128 Borgolte 1984, 226-229, Zitat 228. 129 Vgl. Kaiser 2008, 58; Geuenich 1989, 44ff. Daneben ist nach Geuenich 1989, 35 noch mit zahlreichen weiteren kleineren und mittleren adligen Familien zu rechnen. Aufgrund der Quellensituation ist die Identifikation ihrer Angehöriger und ihr Wirken noch schwieriger einzuordnen, als es bei den ‚Großen‘ schon der Fall ist. 130 Borgolte 1984, 228f. 131 Schmid 1986, 207 28 Für die Mitte des 9. Jahrhunderts ist es noch Unklar, wer jeweils als Graf in Churrätien gewirkt hat.132 Ein welfischer Einfluss und eine weitere Kontrolle durch die auch in Alemannien starken Hunfridinger scheint durchaus denkbar. Für die Zeit Karls III. (des Dicken) als Teilreichherrscher über Alemannien ab 865/66 und bis zum Ende seiner Königsherrschaft 888 ist für Rätien kein Graf oder duces bekannt. Es wird davon ausgegangen, dass er daher selbst die Herrschaft über Churrätien ausübte. Nach ihm versuchte sein Friedelsohn133 Bernhard 890 dieses Unterkönigtum gegen König Arnulf zu erhalten, was aber misslang. Um 891/92 wurde Bernhard von einem gewissen Rudolf, ausgewiesen als dux Raetianorum, getötet. Dieser, früher zu den Hunfridingern gerechnete Rudolf wird heute als Mitglied der Welfen-Familie betrachtet. Letztere scheinen mit einigen der großen rätischen Familien versippt gewesen zu sein.134 Wie dann aber die churrätische Herrschaft vom Welfen Rudolf auf den mit den Udalrichingern versippten Burchard überging, ist noch ungeklärt. Burchard wird ab 903 als Markgraf Churrätiens (marchio Curiensis) genannt und ist der Stammvater der späteren schwäbischen Herzöge. Ihn aufgrund seines Vaters Adalbert in die Nachfolge der Hunfridinger zu rücken, wird heute als zu unsicher gewertet.135 5.2.3. Unter den Ottonen Die familiäre Samtherrschaft der Victoriden/Zacconen fand, wie gezeigt, mit der verstärkten Einbindung Churrätiens ins Reich der Karolinger sein Ende. Mit der divisio inter episcopatum et comitatum um 806 verloren die Bischöfe einen großen Teil ihrer weltlichen Habe. Dies ändert sich allmählich im Laufe der späten Karolinger- und frühen Ottonenzeit. Die Bischöfe erhalten wiederum wichtige weltliche Herrschaftsrechte. Kaiser betont, dass es sich dabei nicht um eine Restaurierung, sondern um eine allgemeine Tendenz dieser Zeit handelte. Die Bischöfe werden nun verstärkt für die weltlich-herrscherliche Verwaltung herangezogen.136 Für die Churer Bischöfe bedeutet dies vor allem in der ottonischen Zeit einen gewaltigen Zuwachs an Gütern, dabei ist alles zusammen nach Kaiser „wohl noch lange kein Ersatz gewesen für den von Viktor III. beklagten Verlust der Bischofskirche.“137 Auch in ihrer rechtlichen Position wird das Churer Bistum den andern fränkischen Reichskirchen angeglichen. Beispielsweise erhält das Bistum im Jahre 912 von König Konrad I. die Inquisitionsvollmacht, das heißt die außerordentliche königliche Gerichtsbarkeit, um Strafprozesse 132 Schmid 1986, 187. Kind aus einer Friedel-Ehe. Von ahd. friedila – Geliebte, Gattin. Ehe mit einer anderen Frau mit bestimmten Charakteristika, als weitere Ehe-Form zur Munt-Ehe gesehen, siehe Schott 1986, Sp. 1629f. Wird nach den jüngsten Untersuchungen aber als Forschungskonstrukt gesehen und nicht als rechtlich weitere Ehe-Form zur Munt-Ehe. Demnach wäre die korrektere Bezeichnung: Nebenfrau, siehe Ebel 1993, 172-175. 134 Schmid 1986, 184-187. 135 Kaiser 2008, 65-67; Sowie Kapitel 4.3. 136 Ebd., 113. 137 Ebd., 114-116, Zitat: 116. Wobei es sich eben um beklagten Verlust handelt, bei dem auch an Anspruchsschriftlichkeit zu denken wäre, vgl. Grüninger 2006, 220f, 215-235. 133 29 durchzuführen und den Inquisitionsbeweis138 anzuwenden. Die vermehrte Ausstattung der Bischöfe mit Herrschafts- und Verwaltungsaufgaben wurde nach Reinold Kaiser durch den Druck von verschiedenen Seiten auf das Reich und Königsherrschaft beschleunigt. Im Inneren müssen die Könige den „Verselbständigungswillen des Adels“ zügeln, von außen Bedrängen die Normannen, Ungarn und Sarazenen das Reich. Letztere erreichen im zweiten Viertel des 10. Jahrhunderts auch Rätien und Alemannien. Um 940 zerstören sie das Kloster Disentis und auch Chur selber soll von ihnen angezündet worden sein.139 Das Kloster St. Gallen scheint 935 nur von den Sarazenen belästigt worden zu sein und wurde den Überlieferungen nach schon 926 von den Ungarn angegriffen.140 Die Schenkung der curtis in Zizers von 955 durch Otto I. an Bischof Hartbert wird damit begründet, dass Otto I. bei seiner Rückkehr aus Italien über Chur die Schäden, angerichtet durch die Sarazenen, gesehen habe, und sein Versprechen zur Unterstützung der Churer Kirche einlösen möchte.141 Inwieweit die Sarazenen-Verwüstungen hier als Hauptmotiv zu sehen sind, wird an anderer Stelle genauer erläutert.142 Indessen bleibt aber zu bedenken: „Kein anderer Bischof wurde von Otto I. so reich mit Gütern und Rechten in seiner Stadt ausgestattet wie Hartbert.“143 Dies bringt uns wieder zur Thematik des Einflusses und zu den Auswirkungen der Reichspolitik auf Churrätien. Bischof Hartbert war für Otto den Großen ein wichtiger Faktor bei der Durchsetzung seiner Italien- und Kaiserpolitik. Zwar regierte Ottos Sohn Liudolf als schwäbischer Herzog über das gesamte Rätien, die „Fiskaleinkünfte aus der «Grafschaft Chur»“ übertrug Otto I. aber 951, sogar auf den Rat Herzog Liudolfs hin, an Bischof Hartbert.144 952 erhält Hartbert auch noch den ganzen Zoll, der durch den Handel in Chur erbracht wird. 955 wird mit der erwähnten Schenkung der curtis in Zizers Hartbert auch ein zollfreies Schiff am Walensee und der Zoll eines weiteren angesichts einer Lücke im Text nicht lokalisierbaren Ortes, übertragen. 960 folgen der Zoll aus dem Bergell, die curtis im vicus von 138 Nicht zu verwechseln mit der negativ konnotierten Inquisition der Ketzerverfolgung. Im hier gemeinten Inquisitionsverfahren wird eine Untersuchung (inquisitio) zur Ergründung der materiellen Wahrheit durch offizielle gerichtliche Befragung (inquirere) eingeschoben. Es wird sozusagen eine Zeugenbefragung durchgeführt die als Beweismittel gültig ist. Vones 1996, Sp. 527f. 139 Wobei zeitgenössische Quellen nichts von einem Brand in Chur direkt berichten und archäologisch bisher kein solcher festgestellt werden konnte. Kaiser 2008, 118f Anm. 368. 140 Zu den archäologischen Hinweisen auf die Ungarn in der Schweiz siehe: Schulze-Dörrlamm 2010. 141 BUB I. 113 = MGH DD O I. 175. 142 Siehe Kapitel 8.1.1.1. 143 Kaiser 2008, 120. 144 Fraglich ist aber nach Kaiser 2008, 121, inwiefern dabei die Fiskaleinkünfte von ganz Churrätien zu verstehen sind, da der territoriale Umfang in den Urkunden mehrdeutig formuliert ist. Außerdem stellt sich die Frage, von wem diese Einkünfte erhoben wurden. Handelt es sich, wie formuliert, nur um Abgaben der quadrarii (Personen die auf Königsland saßen) oder gelten die Abgaben auch für andere Gruppen? Kaiser sieht es angesichts der Formulierung zwingend nur auf die quadrarii bezogen. Becher 2012, 168 versteht diesen ‚Rat‘ Liudolf‘s eher als höfliche Umschreibung, um nach außen hin die Form zu wahren. Für Liudolf wäre dadurch ja ein Verlust entstanden. 30 Chur und 980 ein Brückenzoll an der Mera in Chiavenna.145 Schon 958 erhielt er das Münzrecht sowie die Abgaben der zinspflichtigen Freien beziehungsweise aus den Zinsgütern der centena bzw. scultata Curiensis, die eigentlich dem König zustanden.146 Ebenfalls 958 erhält Hartbert „eigentliche Herrschaftsrechte“, als er die Hälfte der civitas von Chur mit allen Rechten geschenkt bekommt. Über die andere Hälfte müsste er demnach vorher schon verfügt haben.147 Somit „dürfte der Bischof im Stadt- und Stadtumlandgebiet sämtliche Herrschaftsrechte, die bisher noch dem König bzw. Grafen zustanden, übernommen haben […]“.148 Im Falle der Schenkung des Bergell verfügte er nicht nur über die Herrschaftsrechte, sondern erhielt auch als erster Bischof im ottonischen Reich „expressis verbis die gräfliche Gerichtsbarkeit“. Damit ist die divisio inter episcopatum et comitatum von 806 jedoch nicht aufgehoben und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt worden! Bei der Fülle an Schenkungen und Rechtsübertragungen, sogar von gräflicher Gerichtsbarkeit, handelt es sich doch ‚nur‘ um Übertragungen in einzelnen Gebieten Churrätiens – nämlich in der Stadt und dem Umland von Chur und in den oben genannten punktuellen Herrschaften. Das Gebiet Churrätiens, wie es als Gebiet vor 806 fassbar war, ist um 960 in verschiedene Herrschaftskomplexe aufgeteilt, wie die Grafschaften Unter- und Oberrätien und das Vintschgau,149 die Immunitätsgebiete der Klöster (Pfäfers, Disentis, St. Gallen) und die etwas später fassbaren kleineren Adelsherrschaften.150 145 Die aufgezählten Schenkungen decken nicht alle namentlich bekannten Übertragungen von Rechten und Besitz an Hartbert als Bischof ab. Vgl. dazu die Urkunden in BUB I. 108, 109, 111, 113, 114, 115, 119; Die Schenkungen an den Priester/Abt Hartbert siehe BUB I. 100, 102, 104. 146 Wie genau die centena/scultatia sich darstellt, kann nach Kaiser 2008, 122f durch die Quellen nicht beantwortet werden. Einerseits könnte es sich um einen territorial abgegrenzten Unterbezirk innerhalb der Grafschaft handeln, andererseits könnte damit auch das Königsgut eines ministerii, wie sie im ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ beschrieben werden, gemeint sein. 147 Zur umstrittenen Frage, ob es dabei nur um den ‚Hof‘ oder die gesamte ‚Stadt‘ Chur gegangen ist, sowie zu den Überlegungen einer realiter geteilten civitas siehe Kaiser 2008, 123-125 sowie die dortigen Anmerkungen. 148 Kaiser 2008, 125. 149 Vgl. dazu Kapitel 4.3. 150 Kaiser 2008, 120-127. 31 6. Zur Grundherrschaft in Churrätien 6.1. Die schriftliche Ausgangslage Im Gegensatz zu anderen Regionen nördlich der Alpen ist die schriftliche Quellenlage zur Grundherrschaft in Churrätien recht beachtlich. Mit dem ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘, dem ‚Tello-Testament‘ und den Herrscher- wie auch den Privaturkunden ist einiges an Schriftlichkeit zur Besitz- und Herrschaftsverwaltung erhalten geblieben. Dennoch haben all diese Schriftstücke gewisse strukturelle Eigenheiten, welche ihre Nutzung zu einer komplexen Frage wie der Grundherrschaft, nicht gerade erleichtern.151 Nach Sebastian Grüninger ist schon die Bezeichnung ‚Churrätisches Reichsgutsurbar‘ etwas problematisch. So sind die dort dargelegten Fiskalgüter nicht „diskussionslos“ mit der Grundherrschaft in Verbindung zu bringen. Außerdem drückt sich das Schriftstück in Bezug auf die Struktur der Grundherrschaft nicht wirklich klar aus. Es wird daher angenommen, dass das ‚Churrätische Reichsgutsurbar‘ nicht direkt für die Besitzverwaltung in Churrätien herangezogen wurde, wie bei den eigentlichen Urbaren üblich. Vielmehr wird heute vermutet, dass „die Urbaraufnahme einem übergeordneten herrscherlichen Interesse entsprochen haben dürfte.“152 Es bleibt die Frage, ob das im 9. Jahrhundert entstandene Schriftstück für Churrätien eine gesondert Fiskalverwaltung zeigt, oder ob die darin genannten Besitzungen zum Grafengut zu stellen sind. Jedenfalls ist das ‚Reichsgutsurbar‘ inhaltlich recht heterogen, weshalb bei manchen Teilen offen bleibt, inwieweit diese einen direkten Bezug zu den angegebenen verliehen Gütern aufweisen. Zu nennen wären dabei Angaben zu fiskalischen Rechten wie Zinsen und Zölle und auch Hinweise zur verkehrstechnischen Infrastruktur in Form von Tavernen und stabula.153 Wie bei den anderen, folgend beschriebenen churrätischen Quellen müssen auch hier zwei Punkte herausgestrichen werden: Erstens muss klar sein, dass es sich um die Aufnahme von Besitz zu einer bestimmten Zeit handelt und somit einen statischen Moment beschreibt. Zweitens kann kaum herausgelesen werden, ob es sich bei den genannten Gütern und Rechten um objektiven Besitz handelt, oder hier mitunter auch subjektive Besitzansprüche mit aufgenommen werden. Letztere Problematik ist gerade bei den churrätischen Herrscherdiplomen zu berücksichtigen. Die ottonischen Urkunden für das Bistum Chur, in persona für Bischof Hartbert, beschäftigen sich in ihrem überwiegenden Teil mit einigen wenigen besitztechnischen Problemfällen, wie den Fernbesitz im Elsass und den Besitz um die curtis in Zizers. Und dies kann, um der Kritik vorweg zu begegnen, im Falle der bischöflichen Urkunden nicht allein auf die Überlieferungssituation zurückgeführt werden. 151 Grüninger 2006, 197. Ebd., 197. 153 Ebd., 169-173. 152 32 Vielmehr gibt uns diese Situation Einblicke in die „Struktur und Funktion von Schriftlichkeit im früheren Mittelalter“, zumindest für Churrätien.154 Hinweise in den vorhandenen Urkunden deuten an, dass einige Gütervergaben oder Besitzverschiebungen gar nicht schriftlichen fixiert wurden. Somit wäre die Urkundenschriftlichkeit, zumindest in der ottonischen Zeit, kein „herrschaftliches Routinegeschäft“.155 Damit kommt man wieder zur Frage, ob nun wirklicher Besitz oder eher ein Besitzanspruch, gerade bei heiklen Objekten, in Form einer Urkunde ausgesprochen wurde. Von der ottonischen in die salische Zeit werden die von jedem Herrscher eingeholten Bestätigungen immer allgemeiner formuliert und mehrere Besitztümer zusammengefasst. Wobei sich wiederum „der Problemfall Zizers am längsten in den Bestätigungen halten kann.“156 Ob nun Besitz oder Anspruch, auf jeden Fall markieren die Herrscherdiplome einen Wechsel, also den Übergang des Besitzes oder Anspruchs von einer Position oder Institution auf eine Andere. Dasselbe gilt für die Privaturkunden die meist eher über kleinere, verstreute Besitzungen Auskunft geben. In manchen Fällen, wie beim Besitz des Schultheißen Folkwin, kann dadurch aber auch ein nicht unbeachtlicher regionaler Herrschaftskomplex dokumentiert sein.157 Mit dem ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ zeigen sich, wie oben dargelegt, Herrschaftszustände in einem Momentum des 9. Jahrhunderts. Die Privat- und Herrschaftsurkunden berichten über Besitzwechsel vorrangig im 9. und 10. Jahrhundert. Für die Zeit vor 800 ist die Quellensituation um einiges magerer und problematischer. Das schon kurz angesprochene ‚Tello-Testament‘ von 765158 beschreibt zwar recht detailgenau die Besitzungen des dahingeschiedenen Bischofs, ist aber, ebenso wie die ‚Lex Romana Curiensis‘, zur Untersuchung der Grundherrschaft nur bedingt heranzuziehen. Gleiches gilt für die in den 20er Jahren des 9. Jahrhunderts entstandene zweite Klageschrift Bischof Victors III., in welcher in „polemischer Absicht“ eine Rückschau auf den bischöflichen Besitz des 8. Jahrhunderts gegeben wird. Teilweise können noch die um die Jahrhundertwende vom 8. ins 9. Jahrhundert entstandenen ‚Durrer-Urkunden‘ und die ‚Capitula Remedii‘ herangezogen werden.159 154 Grüninger 2006, 198. Ebd., 199. 156 Ebd. 157 Ebd., 199f. 158 BUB I, 17*. 159 Grüninger 2006, 208. 155 33 6.2. Die Situation vor der divisio Auch wenn obig erwähntes Testament des Bischofs Tello nur unter Vorbehalt zur Untersuchung der churrätischen Grundherrschaft heranzuziehen ist, zeigt es grundsätzlich dennoch als erstes einen bischöflichen Grundbesitz an. Wie in Kapitel 5.1.1 einführend dargelegt, besaßen die churrätischen Bischöfe bis 806 nicht nur die geistliche Macht, sondern auch weitreichende weltliche Rechte. Bischof Remedius fungierte beispielsweise als Gerichtsherr, besaß die Zollhoheit in Rätien und war für die Sicherung der Alpenpässe zuständig. Nach den ‚Capitula Remedii‘ scheinen die Bischöfe ihre Herrschaft durch mit Ämtern ausgestattete Gefolgsleute und einer Hierarchie, ähnlich jenen der fränkischen Könige vom Mundschenk bis zum Schultheiß, ausgeübt zu haben. „Man erhält das Gefühl, dass die Capitula eine Herrschafts- und Verwaltungsstruktur wiederspiegeln, welche in gerichtsherrschaftlicher, wirtschaftlicher bzw. fiskalischer und geistlicher Hinsicht die gesamte Provinzbevölkerung zu durchdringen beansprucht.“160 Wie kamen aber nun die praesides-Bischöfe, also die weltlichen und geistigen Herrscher, zu ihren Gütern? Für Churrätien wird in der Forschung recht gleichlautend davon ausgegangen, dass es sich bei ihren Besitzungen um ehemaligen Reichsbesitz aus der römischen Konkursmasse handelt. Darin sieht Clavadetscher auch den Unterschied zwischen praeses/rector und dem Grafen. Während Erstere in keinem direkten Verhältnis zum König gestanden seien und als wirtschaftliche Grundlage über ihr Hausgut, Bischofsgut und römisches Fiskalgut verfügten, waren die Grafen mit „persönlichen und Amtslehen“ ausgestattet, die aber bis ins 9. Jahrhundert vom König mit dem eigentlichen Amt wieder entzogen werden konnten. Die praesides-Bischöfe herrschten demnach weitgehend unabhängig vom fränkischen Königtum.161 Letzteres wird von Sebastian Grüninger neuerdings nicht so einfach übernommen. Für ihn stellt sich die Frage, inwieweit ein fränkisch-frühkarolingischer Zugriff auf wirtschaftliche Ressourcen in Churrätien im 8. Jahrhundert nicht schon gegeben war.162 Mögliche Angaben für Königsgut in Churrätien liefert nach Grüninger die ‚Lex Romana Curiensis‘. Im Gegensatz zu ihren Vorlagen der ‚Lex Romana Visigothorum‘ und dem ‚Codex Theodosianus‘ zeigt sie zum Teil eine eigene Rechtsbegrifflichkeit in Bezug auf die Fiskalgüter.163 „Insbesondere die Lex Romana Curiensis (LRC) nennt Besitzungen mit scheinbar öffentlich-rechtlichem Status zu oft, zu selbstverständlich und teilweise gegenüber anderen vulgär-römischen Rechtsquellen zu eigenständig, als dass man an eine blosse anachronistische Anlehnung an Vorgängertexte denken mag.“ Auch bei der Klostertradition und deren Ausstattung in Churrätien wird von Grüninger der alleinige praesides-Bischofs Bezug in Frage gestellt und dies nicht nur bei den späten Gründungen wie 160 Grüninger 2006, 212. Clavadetscher 1953 (1994), 87 (85). 162 Grüninger 2006, 222-225. 163 Ebd., 227-235. 161 34 Müstair.164 Ebenfalls für einen früheren Zugriff der Franken auf Rätien und einen „damit verbundene[n] Gewinn von Königs- bzw. Reichsgut“ plädiert Wolfgang Hartung. Für ihn zeigen sich schon für die Merowinger und nicht erst mit den Karolingern Indizien für eine eingreifende Politik in Churrätien und dem oberen Rheintal.165 Die Hinweise für seine Überlegungen, unter anderem die bis ins 19. Jahrhundert vorhandene Dagoberts-Tradition in Rankweil, sind jedoch, wie Hartung selbst betont, recht sporadisch und eher indirekt.166 Dass Königsgut schon in merowingischer Zeit vorhanden war, scheint direkt gar nicht umstritten, höchstens unterschiedlich gewichtet geworden zu sein.167 Die Frage dürfte vielmehr darin liegen, inwieweit die Merowinger direkt darüber verfügen konnten, oder ob es eher ein Anspruch de jure war. Gerade ihre Nachfolger, die Karolinger, mussten mit der divisio das Königsgut wieder ‚reorganisieren‘, um die Grafschaftsverfassung zu etablieren. Auch Wolfgang Hartung ist diese Problematik der wirklichen Nutzung klar und er relativiert so gesehen seine Aussagen über den Zugriff und Besitz der Merowinger in Churrätien und Alemannien, wenn er schreibt: „Die Bedeutung von königlichem Besitz liegt nicht allein, ja vielleicht sogar sehr viel weniger in der Möglichkeit der konsumptiven Nutznießung, als vielmehr in der Manifestation von königlicher Macht, von königlichem Rang begründet. ‚Königlich‘ kann gegebenenfalls durch ‚fränkisch‘ ersetzt werden. Und wer die Verfügung über Königsgut de facto und darüber hinaus in akzeptierter Form ‚legal‘ in den Händen hält, erhebt in diesem Sinne den Anspruch auf königlichen Rang.“168 Davon unabhängig ist noch umstritten, wie das Fiskalgut in den Besitz der praesides-Bischöfe eingebunden war, also ob zwischen wirklichem Eigengut der Familie, Fiskalbesitz und bischöflichem Amtsgut eine klare Trennung herrschte, oder sich das Ganze im Laufe der Zeit amalgamierte, wie Kaiser zuletzt meinte.169 Abgesehen von der Frage, wer nun die Herrschaft in Graubünden wie autonom ausübte oder nicht, stellt sich das Problem der Einordnung dieser Herrschaft. Kann für die Zeit vor 806 in Churrätien von Grundherrschaft im klassischen Sinn gesprochen werden? Aufgrund der geschilderten Quellenlage für das 8. Jahrhundert ist Letzteres wie Ersteres ebenso schwierig zu beantworten.170 Für Grüninger trägt die bischöfliche Herrschaft im 8. Jahrhundert jedenfalls, unabhängig von der Frage der politischen Autonomie, eindeutige „Merkmale einer umfassenden obrigkeitlichen Verfügungsgewalt über eine von den Zeitgenossen als politische und kirchliche Einheit wahrgenommene historische 164 Grüninger 2006, 248. Hartung 1990, 50ff. 166 Ebd., 36ff. 167 Clavadetscher 1950, 182 sieht den „ […] Besitz des fränkischen Königs aus der Zeit vor der divisio als kümmerlichen Rest der aktiven merowingischen Italien- und Alpenpolitik des 6. Jahrhunderts […]“ an. 168 Hartung 1990, 52. 169 Kaiser 2008, 207f. 170 Grüninger 2006, 248f. 165 35 Landschaft.“ So gesehen habe sie einen ‚staatlichen‘ Charakter bei dem die ‚Grundherrschaft‘ höchstens einen schwer fassbaren Teilaspekt darstellt.171 6.3. Die Situation nach der divisio Mit den Karolingern erfolgt, wie in Kapitel 5.1.2 dargelegt, die verstärkte Einbindung Churrätiens in das Fränkische Reich. Glücklicherweise wird auch die Quellensituation für die Untersuchung der Grundherrschaft im 9. und 10. Jahrhundert besser. Das für das 8. Jahrhundert infolge von Indizien angenommene Fiskalgut tritt nun in den Quellen, also im ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ und den königlichen Diplomen, klar hervor.172 Nach dem ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ sind die aufscheinenden Fiskalgüter in verschiedenen Herrschaftszusammenhängen organisiert. Neben lokalen Besitzkomplexen werden die Güter vorrangig an Einzelpersonen mit germanischen und romanischen Namen verliehen oder zählen zum Bestand von kirchlichen Institutionen wie Klöstern oder Kirchen. Auch die Vergabe eines Lehens an mehrere Personen war möglich. Amtsträger können nicht nur in ihrer Funktion in Erscheinung treten, z. B. als Schultheiß, sondern auch als Inhaber von Lehen. Die Lehensinhaber und das entsprechende Lehen müssen aber nicht der lokalen geografischpolitischen Organisation nach den Ministerien entsprechen. Außerdem ist der Status der Lehen recht unterschiedlich: So kann ein Lehen quasi für immer (perpetualiter) an eine Institution übergeben werden oder bis zum Tode der belehnten Person (in proprietatem). Darüber hinaus konnte der König das Lehen zur freien Verfügungsgewalt vergeben oder bestimmen, was damit nach dem Tod des Belehnten zu geschehen hatte wie eine Weitergabe an ein Kloster. Sebastian Grüninger vermutet, dass diese mannigfachen Vergabe- und Auflagenpraktiken ein Konfliktpotential für die folgenden Generationen in sich bargen. 173 Gerade der Streit um die curtis in Zizers ist ein schönes Beispiel für unterschiedliche Ansichten über die Zugehörigkeit und die Nutzungsrechte eines Besitzes. Mit der divisio inter episcopatum et comitatum von 806 wird ein sehr großer Teil des Königsgutes einer neuen Amtsinstitution in Churrätien unterstellt, der Grafschaft. Die Klageschrift Bischof Victors III. spricht hier davon, dass dem Bistum 200 Kirchen, drei Klöster sowie einige Herbergen und Höfe mit Zubehör entzogen worden seien.174 Der Graf wird als königlich-grundherrschaftlicher Beamter in einem territorial fassbaren Gebiet (comitatus) gesehen. Zu seinen Aufgaben müssten unter anderem die hohe Gerichtsbarkeit, das Aufgebot im Kriegsfall, sowie die Verwaltung oder Oberaufsicht über das Königsgut gehört haben.175 Um seine Funktionen ausüben zu können, dürfte der Graf selber mit 171 Grüninger 2006, 249. Die Privaturkunden sind aufgrund ihres punktuellen und schlaglichtartigen Charakters für die Überlegungen zur Grundherrschaft im Großen nur bedingt heranzuziehen, liefern aber für die Mikroebene interessante Aspekte, siehe genaueres bei Grüninger 2006, 139-143. 173 Grüninger 2006, 260-263. 174 Kaiser 2008, 208. 175 Grüninger 2006, 263. 172 36 unmittelbar nutzbarem Königsgut ausgestattet gewesen sein, wie es einige Urkunden darlegen. Im ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ werden einige Güter genannt, bei denen kein Nutznießer eingetragen ist. Möglicherweise handelt es sich bei ihnen um eben solche Objekte, die als Amtsgüter dem Grafen direkt unterstanden.176 So etwa die villa Unfredi comitis in Uenomnia, also die villa Graf Hunfrids I. in Vinomna (Rankweil, Vlbg.), in der Lothar I. 823 urkundet.177 Neben der Ausstattung mit Amtsgut erhalten die Grafen gegen Ende des 9. Jahrhundert zusätzliche königliche Lehen. Dieses, im Vergleich zu anderen Regionen späte Auftreten von gräflichen Lehen wirft die Frage auf, ob verfassungsrechtlich ein prinzipieller Unterscheid zwischen Amtsgut und gräflichem Lehen gemacht wurde, oder ob sich dadurch eine Veränderung im Verhältnis zwischen Grafschaft und Fiskalgut von der karolingischen in die ottonische Zeit abzeichnet.178 Interessant ist auch hierbei wieder der Konflikt um Zizers, wo es den Anschein hat, dass die Grenzen zwischen Amtsgut und Königsgut- oder Lehen sich in der Mitte des 10. Jahrhunderts schon recht stark verwischt hatten (siehe Kapitel 8.1.1.6). Innerhalb der Grafschaft erfolgte eine administrativ-geographische Untergliederung in ministeria, deren Verwaltung sowie die regionale Gerichtsbarkeit den ministri (Schultheißen) unterlag. Die Mehrheit der Forscher folgt der Meinung, „welche in den rätischen Schultheissen in erster Linie der Grafschaft nachgeordnete königliche Amtsträger vermutet, deren Kompetenzen hauptsächlich im Gerichtswesen und im militärischen Bereich zu suchen sind.“179 Des Weiteren müssten auf der Ebene der ministeria Königs- und Schultheißenzins erhoben worden sein.180 Wer genau den census zu erbringen hatte, lässt sich aus den Quellen nicht ganz eindeutig herauslesen, es wird aber vermutet, dass es sich um unterschiedliche Personengruppen handelt. Nach ottonischen Urkunden und dem ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ dürfte es sich bei einer Gruppe um rechtsständisch freie Personen handeln, die liberi homines. Von diesen scheint jedoch nur ein Teil betroffen gewesen sein – nämlich jene liberi, die über abgabenpflichtigen Besitz (terra censualis) verfügten und deshalb diesen Zins zu bezahlen hatten. Nach Grüninger könnte hier das spätrömische Steuersystem nachwirken: „Dem Staat bzw. dem König ist man zins- bzw. tributpflichtig, weil man über Grundbesitz verfügt und nicht (nur) weil man auf «Staatsland» ansässig ist.“181 Darüber hinaus könnte noch aus römischer Zeit eine Kopfzinspflicht vorhanden gewesen sein. Nach dem ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ wird nämlich 176 Grüninger 2006, 263-266. MGH DD Lo I. 2. 178 Grüninger 2006, 266f. 179 Ebd., 271. Dem gegenüber steht die Ansicht Clavadetschers, der in karolingischer Zeit eine getrennte Königsgutsverwaltung von der Grafschaft annimmt. Erst im 9. Jahrhundert sollen sich die beiden Bereiche verschmolzen haben. Das lehnt Grüninger in der neuesten Betrachtung allerdings ab. Genaueres zu dieser Diskussion, sowie Allgemein zur Problematik in der Beziehung zwischen Reichsgut und Grafschaft: Grüninger 267-271, 277 sowie die jeweiligen Anmerkungen. 180 Grüninger 2006, 267-271. 181 Ebd., 273. 177 37 auch von den coloni, welche in dieser Quelle zu den liberi zählen, ein Zins erhoben.182 Niederstätter bezeichnet die coloni als frei, jedoch den servi nahe stehend, da sie an eine Scholle gebunden waren und mit dieser weitergegeben werden konnten. Auch bezüglich der Ehen galten die gleichen Bestimmungen wie für Unfreie.183 Eine ebenfalls zu den liberi zählende Gruppe, die quadrarii, werden in der Schenkungsurkunde Otto I. als zinspflichtig aufgezählt, vermutlich wieder wegen ihrer Verbindung zu terra censualis, also Zinsland. Es treten somit unter den rechtsständisch freien Personen, den liberi, verschiedene Gruppen auf, die einen census zu bezahlen haben. Inwiefern sich diese Gruppen aber voneinander unterschieden und wodurch diese gesonderten Bezeichnungen vonnöten waren, lässt sich aus den Quellen nicht eindeutig herauslesen.184 Mit Niederstätter ist jedenfalls zu betonen: „Die frühmittelalterliche Gesellschaft stellt sich überdies als keineswegs statisch dar. Es lässt sich vielmehr eine beachtliche soziale Mobilität – oft wohl eher unfreiwilliger denn freiwilliger Art – feststellen.“185 Zusammengefasst betrachtet, ist das, was „in königlicher Hand erscheint, […] ein Konglomerat von diversen Herrschaftsrechten, welche nur teilweise direkt auf Grundbesitz zurückgeführt werden können.“186 Das ministerium bildet den Rahmen für die fiskalische Abgabenverwaltung (centena) innerhalb der Grafschaft. Ob alle Abgaben infolge von Grundbesitz zu erbringen sind, hält Grüninger für fraglich. Möglich wären zusätzlich noch Reste römischer Zinstradition in Form der Kopfsteuer. Die eigentlichen Fiskalgüter selbst, von der einfachen Hufe (mansus) bis zu größeren Besitzungen wie Hof (curtis) und Kirche samt Zubehör, waren nahezu alle in der Hand von einfachen Personen und größeren Institutionen wie Kirchen, Kloster oder der (Amts-) Grafschaft. Nicht ganz klar ist, inwieweit der König auf die vergebenen Fiskalgüter noch wirtschaftlich zugreifen konnte – abgesehen vom census, der aber auf unterschiedlichen Besitz- und Hoheitsrechten fußte. Eine Möglichkeit der Nutzung von Fiskalgütern in ihrer rein materiellen Funktion stellt sicherlich die Erbringung des servitum regis bei einer Durchreise oder einem Aufenthalt des Herrschers oder seiner Boten dar. 182 Grüninger 2006, 271-274. Niederstätter 1990, 73. 184 Grüninger 2006, 274-276, sowie zu dieser Frage nochmals 430-446. Die mancipia, also die Unfreien oder Hörigen werden kaum mehr als Sklaven bezeichnet, dennoch war ihre Stellung mitunter nicht viel anders. Zwar hatte sich unter dem christlichen Einfluss ihre Situation etwas verbessert, sie unterstanden aber in vielen Bereichen direkt der Gewalt ihres Herrn. „Er konnte sie verkaufen, vertauschen, verschenken, ihre Arbeitskraft zumindest bis zu einem gewissen Grad ausbeuten, sie züchtigen und auf ein Urteil eines Richters hin sogar töten.“ So war ein überregionaler Handel mit Unfreien (Kriegsgefangenen) bis Mitte des 9. Jahrhunderts durchaus vorhanden, siehe Niederstätter 1986, 86. Scheinbar wurden die mancipia am Walenstädter Markt mit demselben Zoll belegt wie etwa Pferde und konnten auch wie solche einfach weggebracht werden, siehe Grüninger 2006, 439. Nach Niederstätter 1990, 73 hatten die Unfreien zumindest „bedingte Möglichkeiten der Geschäftsfähigkeit und zum Vermögenserwerb“ und somit die Chance auf gesellschaftlichen Aufstieg. Insgesamt können nach Niederstätter 1990, 77 die sozialen Unterschiede innerhalb einer Gruppe, beispielsweise der Unfreien, extrem sein und reichen von der einfachen „Haussklavin“ bis zum „unfreien Großbauern, der seinerseits wieder Unfreie besitzt.“ Auch der Stand der Freien ist sehr vielschichtig. 185 Niederstätter 1990, 77. 186 Grüninger 2006, 277. 183 38 Daneben dürften die Fiskalgüter aber im politischen und herrschaftlichen Kontext für den König wertvoll gewesen sein.187 6.4. Zur schwierigen Frage der Herrschaftsträger in Churrätien Auch im weiteren Verlauf des 9. bis ins ausgehende 10. Jahrhundert bleibt die königliche Fiskalverwaltung in Churrätien mit den vorhandenen Quellen schwer fassbar. Vereinzelt lassen gewisse sprachliche Wendungen und Begriffe in den Urkunden zumindest Reste von Fiskalbesitz, königlichen Hoheitsrechten und bestimmten Amtsträgern erahnen. Unter den Ottonen scheinen jedenfalls vor allem kirchliche Institutionen die Empfänger königlicher Schenkungen zu sein, wobei in diesen Fällen die Quellensituation und Überlieferungsmöglichkeiten nicht zu vergessen sind. Daneben wechseln viele Reichsgüter und Herrschaftsrechte zu ‚privaten‘ Herrschaftsträgern. Diese „«Feudalisierung» von Fiskalbesitz und Reichsrechten“ könnte sozusagen die Basis für die späteren hochmittelalterlichen Adelsherrschaften gelegt haben. Bei der Grafenwürde in Churrätien scheint sich schon im Laufe des 9. Jahrhunderts eine Veränderung abzuzeichnen. Mit dem Niedergang der fränkischen Herrschaft, sei der institutionelle Charakter des Grafenamtes vom „«öffentlichrechtlichen» Herrschaftsanspruch[] […] zum <gewöhnlichen> herrscherlichen Vasallen degradiert“ worden.188 Könnte dies dazu beigetragen haben, dass die Einsetzung des Amtsgrafen in Churrätien durch den König schon beim zweiten Grafen, Roderich, sich nicht mehr so einfach durchsetzten ließ und die comes Institution als erblich empfunden wurde? Wie in Kapitel 5.2.2 dargelegt, ist die Identifizierung und Zuordnung der Herrschaftsträger in der ersten Hälfte des 9. Jahrhunderts kein leichtes Unterfangen. Egal welcher der dort genannten Überlegungen man nun folgen möchte, zeigt sich, dass neben den Angehörigen der Hunfridinger auch weitere Personen, hier subsummiert als Ruodpert/Roderich, in gräflicher Position erscheinen – und dies direkt nach Hunfrid, dem ersten Grafen Churrätiens. In der ‚Translatio sanguinis Domini in Augiam‘ wird beschrieben, dass ein Gefolgsmann Ludwigs des Frommen nach Hunfrid I. eingesetzt wurde. Dieser konnte sich aber gegenüber Adalbert, dem Sohn Hunfrids, schlussendlich nicht durchsetzten.189 Problematisch für den neuen, ‚fremden‘ Grafen dürfte gewesen sein, dass er nicht mit genügend Besitz ausgestattet worden war, um die schon etablierte hunfridingische Position zu brechen. Ludwig, der ihn einsetzte, forcierte zwar einen eigenen Gefolgsmann als Graf in Churrätien, um damit eine Erblichkeit der Position zu verhindern oder hinauszögern, wollte oder konnte jedoch nicht die nötige Grundlage für Ruodpert/Roderich schaffen, da die Hunfridinger mit ihren Besitzungen in Istrien, dem Thurgau und dem Amtsgut in Churrätien schon sehr mächtig waren.190 Nach O. P. Clavadetschers könnte diese 187 Grüninger 2006, 277f. Genaueres dazu siehe Kapitel 7.3. Ebd., 278-280. 189 Berschin/Klüppel 1988, 34f. 190 Clavadetscher 1953 (1994), 99f (97f). 188 39 schwierige Situation über die Nachfolge der Grafschaft von Kaiser Ludwig dem Frommen provoziert worden sein.191 Ludwig wollte hier keinen direkte Konflikt mit dem mächtigen Geschlecht riskieren und zugunsten Ruodperts/Roderichs eingreifen; zumindest ist dazu nichts bekannt. Freiwillig gaben die Hunfridinger Ruodpert/Roderich sicher nichts von ihren Besitzungen ab, sodass „Roderich deshalb vor dem gleichen Problem stand wie Karl der Große 806: Schaffung der materiellen Grundlage für sein Grafenamt.“192 Nach Clavadetscher könnte Ruodpert/Roderich daraufhin mit seinem Genossen Herloin bischöfliche Güter an sich gerissen haben, „weil er den Nachkommen Hunfrids das Grafschaftsgut nicht zu entreißen vermochte?“193 Dies würde so gesehen eigentlich nicht wirklich zu den Schilderungen in der ‚Translatio‘ passen, die Clavadetscher im folgenden Satz darlegt:194 Nach der ‚Translatio‘ wird Adalbert, der Sohn Hunfrids, ja von Ruodpert/Roderich nach Istrien vertrieben und habe dabei nur seine nackte Haut und die Heilig-Blut Reliquie retten können.195 Somit wäre der ‚ohnmächtige‘ Ruodpert/Roderich doch stark genug gewesen, den mächtigen und etablierten jungen Grafensohn zu vertreiben, allein weil er zuvor dem Bischof einige Güter abspenstig gemacht hatte? Karl Schmid scheint nicht überzeugt von den Überlegungen Clavadetschers. Er hält es für unwahrscheinlich, dass der neue Graf Ruodpert/Roderich sich direkt die zwei stärksten Mächte in Churrätien zum Gegner machen wollte: einerseits den übergangenen Grafensohn Adalbert, andererseits auch noch das Bistum Chur durch die Aneignung bischöflicher Güter, wie Victor III. beklagte.196 Die genaue Nachzeichnung und Aufklärung dieser Geschehnisse wird kaum möglich sein, da die wenigen Informationen dazu einerseits aus einer polemisch formulierten Klageschrift eines erzürnten Bischofs197, anderseits aus einer Reliquienlegende des folgenden Jahrhunderts stammen.198 Nicht zu vergessen sind die unklare Genealogie und Abfolge der Herrschaftsträger in Churrätien, wo gerade bei der Identifizierung und Zuordnung von Personen noch einige Fragezeichen stehen.199 Dennoch zeigt die Episode wiederum Indizien für die von Grüninger angesprochene Tendenz zur Feudalisierung von Besitz und Rechten im Laufe des 9. Jahrhunderts, hier in Form der beginnenden 191 Clavadetscher 1953 (1994), 99f (97f). Ebd., 100 (98). 193 BUB I. 46, Clavadetscher 1953 (1994), 100 (98). 194 Wobei der Widerspruch auch nur scheinbar hier zu Tage treten könnte. Wie es Roderich/Ruodpert gelang, Adalbert zu vertreiben wird nicht geschildert. Nach der Edition Klüppels (Berschin/Klüppel 1988, 34f) wird an betreffender Stelle geschildert, „daß dieser [Ludwig] ihm [Ruodpert] Churrätien zum Besitz gab, und daß nun er, nachdem Adalbert vertrieben worden war, es als Eigentum an sich nahm.“ Von ut reciam curiensem in proprietatem sibi contraderet ∙ pulsoque adalberto possessionem illius sibi usurparet ∙ 195 Berschin/Klüppel 1988, 34f. 196 Schmid 1986, 198. 197 BUB I. 46; Grüninger 2006, 208. 198 Auch wenn die ‚Translatio‘ gerade im Bereich der Namen und Geschehnisse durchaus eine gewisse Korrektheit aufzuweisen scheint. Berschin/Klüppel 1988, 15. 199 Siehe Kapitel 5.1.2. 192 40 Erblichkeit und des nicht genutzten Zugriffs auf das hunfridingische Amtsgut.200 Hätte Ludwig der Fromme das Amtsgut der Hunfridinger nicht einfach einziehen können, um damit Ruodpert/Roderich auszustatten? Oder waren die Trennungslinien zwischen Fiskalgut, Amtsgut und Lehen schon so früh verwischt? Vermutlich eher nicht. Ludwig hatte sicher seine Gründe, um nicht zu agieren. Insgesamt könnte dies jedoch zur Verschmelzung von Amts- und Eigengut der Grafen in einen Besitz beigetragen haben. Interessanterweise hatte König Otto I. keine Hemmungen, die curtis von Zizers als Königsgut Bischof Hartbert zu schenken, auch wenn das ‚hunfridingische‘ Kloster Schänis darauf Ansprüche geltend machte. Man schien sich, zumindest auf königlicher Seite, wiederum auf die Ausstattungsmodalitäten zu besinnen, und recht genau zu wissen, was eigentlich zum Königsgut gehört hatte, und im Laufe der Zeit ‚umgewidmet‘ worden war. Pointiert formuliert wussten sogar die zurate gezogenen Zeugen genau um die Rechts- und Besitzverhältnisse der letzten gut hundert Jahre Bescheid.201 200 201 Grüninger 2006, 278-280. BUB I. 113, 138, siehe genauer Kapitel 8.1.1.3. 41 7. Zur Terminologie und Funktion einer curtis Schon im Titel dieser Arbeit findet sich der lateinische Begriff curtis, der bisher noch nicht aufgelöst wurde. Dies hat Gründe: Zum einen ist der Begriff curtis scheinbar schon in seiner historischen Bedeutung nicht genau definiert. Zum anderen verliert der Begriff durch das Ersetzen mit einem deutschen Wort Teile seiner Bedeutungen. Im Hinblick auf seine historischen Bedeutungsmöglichkeiten wird der Begriff dadurch zu genau. Zwar wird hier die Problematik des Begriffes dargelegt und eine Synthese für die Definition des curtis von Zizers versucht, trotzdem wird in dieser Arbeit vorrangig der historisch neutrale Begriff ‚curtis‘ verwendet. 7.1. Allgemeine Terminologie und verwandte Begriffe Nach dem ‚Lexikon des Mittelalters‘ bezeichnet eine curtis im Wesentlichen eine Gruppe von Bauwerken mit agrarischer Funktion im frühen Mittelalter (6.-10. Jahrhundert.). Die curtis bildete im Normalfall das Zentrum eines Wirtschaftsbetriebes einer Domäne, beispielsweise einen königlichen Fiskus. Daher stammt die Bedeutung im Sinne von „königliche Residenz, Pfalz, Königshof“ in den Quellen ab der 2. Hälfte des 9. Jahrhunderts, sowie im 10. und 11. Jahrhundert. Im frühen Mittelalter tritt curtis teilweise auch als Synonym für villa auf.202 Eine weitere Umschreibung der curtis ist die Bezeichnung Fronhof (mansus indominicatus, villa, curtis), der in der ‚klassischen‘ Grundherrschaft des frühen Mittelalters den Mittelpunkt einer Villikation, das heißt eines Fronhofverbandes, ausmachte. Dazu gehörten neben den Fronhofgebäuden das Salland (terra salica) und diverse angegliederte Bauernhufen (mansi). Während das Salland durch Hofknechte und Frondienste selbst bewirtschaftet wurde, waren die eigentlich selbständigen Inhaber der Bauernhufen (mansi) gegenüber dem Fronhof zu Frondiensten (am Salland) und Abgaben verpflichtet. Der Fronhof konnte durch den Grundherren selbst bewirtschaftet und bewohnt sein, oder aber durch einen Meier (maior, villicus), Keller (cellerarius) oder Schultheiß (scultetus) verwaltet werden. Die Hofknechte und zugeteilten Hufeninhaber bildeten zusammen eine Hofgemeinschaft (familia), die unter einem gemeinsamen Hofrecht mit Hofgerichtstag stand.203 Zur curtis konnten dann auch Eigenkirchen und andere Pertinenzen gehören, wie wir später sehen werden.204 7.1.1. Die ‚villa‘ Die Größe der Besitzungen einer villa kann von einigen hundert bis zu einigen tausend Hektar reichen. Dabei werden durch den Besitzstand und die interne Organisation heute drei verschiedene Betriebsformen unterschieden: erstens der Gutsbetrieb, der durch Sklaven bewirtschaftet wird, wobei nur wenige als servi casati über eigene Hofstellen verfügen. Zweitens der zweigeteilte, oder bipartite Gutsbetrieb. Dieser umfasst sowohl einen Herrenanteil (indomincatus) sowie mehr oder 202 Verhulst 1986, Sp. 392f. Rösener 1989, Sp. 989f. 204 Putza 1993, Sp. 2023. 203 42 weniger selbständige Bauernstellen. Als dritte Betriebsform werden Güterkomplexe angesehen, welche aus kleinen, bäuerlichen Hofstellen (colonia, colonica, casalis, villare) bestehen. Die unterschiedlichen Betriebsformen sind als Ausgangs-, Zwischen- und Endprodukte der Wandlungsprozesse der (Grund-)Herrschaft zu sehen. Dabei steht die dritte Betriebsform am Anfang dieser Entwicklung im Übergang der spätantiken zur merowingischen Zeit. In dieser wurden im Laufe der Zeit die vormals freien Bauern unter die Herrschaft von Großgrundbesitzern gezwungen. Diese Unterwerfung vollzog sich laut Untersuchungen der Aufzeichnungen in der Diözese Reims, dort vom ersten Viertel des 7. bis in die Mitte des 8. Jahrhunderts. Für die Untersuchung dieser Entwicklungsprozesse sind laut Devroey, gerade die zweigeteilten oder bipartiten Erscheinungen zu beachten. Im 6 Jahrhundert treten erste Elemente der frondienstbezogenen Grundherrschaft auf, jedoch noch recht isoliert. Im 7. und stärker im 8. Jahrhundert wird diese Art der Herrschaft zunächst in den Zentralregionen des fränkischen Reiches, das heißt zwischen Seine und Rhein, intensiviert und erreicht im 9. Jahrhundert seinen Höhepunkt. Nun findet diese ‚klassische Grundherrschaft‘ auch in den Randgebieten und den neu eroberten Territorien östlich des Rheins und südlich der Donau Anwendung. Sie gilt als ein wirtschaftlich effektives System, in welchem die bäuerliche Produktion in die Struktur des Großgrundbesitzes eingebunden und nutzbar gemacht werden kann. Es entstand eine enge Verbindung zwischen dem Salland und dem bäuerlichen Hufenland, wobei Ersteres durch Frondienste der abhängigen Bauern bewirtschaftet wurde. Aus kleineren Domänen mit vorrangig direkter, eigener Bewirtschaftung durch servi non casati entstanden größere Domänen mit zweigeteilter Nutzung. Verstärkt werden nun servi casati zur Bewirtschaftung herangezogen und freie Bauern angesiedelt. Als Folge konnte das Salland mit Hilfe der Bauern besser genutzt werden und „die Produktivität und die Rentabilität des Dominialkomplexes“ gesteigert werden. Dabei ist zu beachten, dass die Entwicklung und auch Ausformung der ‚klassischen Grundherrschaft‘, wie zuvor geschildert, in verschiedenen Regionen von einigen Faktoren abhängt und nicht als linearer Entwicklungsweg zu verstehen ist. Faktoren, die auf diese Art und Weise auf die rechtlichen Umstände der Grundherrschaft einwirken, können regionale oder örtliche geografische Gegebenheiten, sozioökonomische und rechtliche Traditionen und die demografische Entwicklung in einem bestimmten Gebiet sein.205 7.1.2. Der ‚fiscus‘ Schon früh erscheint der Begriff fiscus am merowingischen Hof. Zunächst noch in der Bedeutung als Kasse oder kaiserliche Kasse, wie in der römischen Kaiserzeit. Schon bald steht fiscus auch für königlichen Grundbesitz, wie auch die Begriffe villa und curtis. Letztere werden verstärkt auch zur Beschreibung von kirchlichem oder adeligem Besitz verwendet. Für Thomas Zotz bezeichnet 205 Devroey 1989, Sp. 1740-1744. 43 vereinfacht die villa den Siedlungsverband, also den Hof und auch das Dorf. Die curtis stand ursprünglich für die Hofstatt in ihrer Funktion als rechtliches Zentrum des Besitzes, das Haus an sich aber galt als Fahrhabe. So die klare Definierung in der Theorie. Zotz betont, dass diese drei Begriffe „keineswegs konsequent nach ihrer Grundbedeutung gebraucht“ wurden, sondern inhaltlich auch auf die Nachbartermini ausgriffen.206 Fiscus wurde nach den althochdeutschen Glossen mit Fronhof übersetzt. In den Urkunden finden sich die austauschbaren Begriffe fiscus/curtis und fiscus/villa, „so daß jeder allein auf die Terminologie gestützte Versuch, die Besitzorganisation zu systematisieren, fragwürdig erscheint.“207 Insgesamt zeigen sich nun vier Begriffe, die mehr oder weniger dasselbe bedeuten könnten: fiscus, villa, curtis und mansus (in)dominicatus. Die Größe der zugehörigen Wirtschaftsfläche, sofern sie durch die Überlieferung bekannt ist, lässt keinen Schluss auf ihre Struktur oder Rechtsstellung zu.208 7.1.3. Zur Pfalzproblematik Hinzu kommen noch ähnliche Begriffe in der Bezeichnung der sozusagen eine Stufe höher stehenden Pfalzen. Die seit dem 2. Jahrhundert verwendete Bezeichnung palatium für die kaiserliche Residenz in Rom war im 6. Jahrhundert auch am merowingischen Hof gebräuchlich; dort hingegen aber auch als Amtsbezeichnung des aulici palatini oder auch für ein öffentliches Verwaltungsgebäude (praetorium) palatium. Im 9. Jahrhundert bezeichnet ein palatium dann schon repräsentative Amtssitze von Herzögen, Grafen und Bischöfen. Die wirkliche königliche Pfalz wird zum palatium regium oder publicum. Jedoch wurde auch hier die Terminologie nicht konsequent durchgezogen. Hin und wieder scheinen auch die Begriffe villa oder curtis anstelle von palatium verwendet worden zu sein. Die Pfalz von Frankfurt wird je nach Quelle als palatium oder als curtis regia bezeichnet. Die Königsgüter in Salz, Trebur, Bodman und Ulm werden als curtis regia, villa oder villa regia genannt. Bei Einhard erscheint in Bezug auf Aachen lediglich das Wort regia in der Bedeutung ‚königlicher Hof‘ und ‚Pfalz‘. Der Ausdruck fiscus in karolingischen Quellen, bezeichnet für Günter Binding nicht eine Pfalz, „sondern ein mehr oder weniger geschlossenes Gebiet in königlichem Grundeigentum als Verwaltungseinheit (ministerium)“.209 Zu diesem gehören mehrere Tafelgüter (curtes). Als Sitz des Verwalters (iudex) des fiscus dient ein Haupthof (caput fisci oder villa capitanea).210 Thomas Zotz betont in diesem Zusammenhang, dass es mit den fisci weniger um wirkliche Krongutbezirke im territorialen Sinn geht, „sondern um die Zugehörigkeit eines Grundbesitzes und der ihn bewirtschaftenden Personen zu einem Besitz- und Verwaltungszentrum.“211 Gerade für die 206 Zotz 1989, 81. Ebd., 82. 208 Ebd., 80-83. 209 Binding 1996, 22. 210 Ebd., 21f. 211 Zotz 1989, 84f. 207 44 Pfalzenforschung hat diese recht willkürliche Begriffsverwendung zu Identifizierungs-Problemen geführt. Von den Merowingern bis in die Zeit der Staufer sind in etwa 300 Orte bekannt, in denen die Könige sich nachweislich aufhielten und Regierungshandlungen vollzogen. Von diesen lässt Thomas Zotz nach Berücksichtigung ihrer historischen Bedeutung nur 15-20% als Königspfalzen durchgehen.212 Der terminologische Wandel wurde von Günter Binding chronologisch kurz zusammengefasst: In karolingischer Zeit können Pfalzen als villa, curtis und palatium angesprochen sein, ab dem 9. Jahrhundert auch als castrum. In ottonischer Zeit heißen sie meist villa, curtis oder castellum. Kriterien für die Zuordnung eines, wie auch immer genannten Ortes, zu den Pfalzen sind: „die Zugehörigkeit zum Reichsgut, die Häufigkeit und Bedeutung der Aufenthalte des Königs und der dort vorgenommenen Handlungen wie Reichs- und Hoftage oder Herrscheraufenthalt an herausragenden Festen wie Weihnachten und Ostern“.213 Nahezu keine dieser Kriterien trifft laut dem urkundlichen Material für die curtis in Zizers zu. Es gibt keinen bekannten Aufenthalt eines Königs oder Regierungshandlungen, geschweige denn Hof oder Reichstage. Sogar die Zugehörigkeit zum Reichsgut ist für die Zeit vor 955 noch fraglich, da die curtis vermutlich dem Königsgut entfremdet wurde, indem sie über gräflichen Besitzstand in die Hände des Klosters Schänis gefallen sein könnte (vgl. Kapitel 8.1.1.6). Ab 955 dürft die curtis von Zizers dann im Besitz der Bischöfe von Chur sein. Auch wenn die archäologisch nachgewiesenen Dimensionen und die Ausstattung recht beeindruckend sind,214 kann die curtis von Zizers historisch nicht als Pfalz bezeichnet werden. Von diesem Standpunkt aus ist die Gleichstellung des curtis mit dem Lindenhof in Zürich, wie es nach der archäologischen Entdeckung gerne geschah,215 nicht ganz korrekt – was aber die Bedeutung der Funde und Befunde in Zizers keinesfalls schmälert! Da die Bezeichnungen villa, curtis, palatium, mansus indomincatus usw. Bedeutungen von Nachbarbegriffen übernehmen können, sollten sie nach Grüninger und Zotz unbedingt am Einzelfall überprüft werden. Und dies, auch wenn in der neueren Forschung eine allzu strikte systematische Trennung der Quellentermini abgelehnt wird.216 In einer Untersuchung wie dieser, ausgehend vom Einzelstück der curtis in Zizers, ist es aber trotzdem von Nöten, unter Berücksichtigung der Begrifflichkeit im lokalen Raum von Churrätien, die Termini genau zu betrachten. 212 Binding 1996, 22f. Ebd., 25. 214 Das Innenmaß des Hauptgebäudes in Zizers beträgt ca. 21m x 11,8m. Das Innenmaß des Saals des Jüngeren Pfalzbaus am Lindenhof in Zürich beträgt 31,2 x 11,4 m und ist damit kleiner als bei den Pfalzen in Goslar und Paderborn. Der ältere Bau am Lindenhof war etwas breiter ausgelegt. Siehe Motschi 2011, 69-71, 79. 215 Siehe beispielsweise: http://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6nigshof_Zizers, 2013-12-01 216 Zotz 1989, 81f; Grüninger 2006, 353. 213 45 7.2. Die Terminologie nach den churrätischen Quellen 7.2.1. Die Bedeutung von curtis und villa Für Churrätien gibt es neben den überlieferten Urkunden vor allem aus dem ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ Informationen zum königlichen Grundbesitz nach der divisio inter episcopatum et comitatum von 806. Sebastian Grüninger zählt für die im ‚Churrätischen Reichsguturbar‘ befindlichen Regionen des historischen Churrätiens insgesamt 20 curtes, neun werden als curtis dominica bezeichnet.217 Problematisch bei der Untersuchung der genannten Quellen in Bezug auf die Siedlungs- und Besitzstrukturen in Churrätien ist deren Fokussierung vorrangig auf die Besitzkomplexe oder Herrschaftsverbände.218 So gesehen sind die Quellen einseitig auf die jeweilige Herrschaft, oder kritischer formuliert auf ihren Herrschaftsanspruch, ausgerichtet. Das ‚Reichsgutsurbar‘ erklärt sich schon durch seinen Namen. Die anderen Quellen wie das ‚Tello-Testament‘ oder Schenkungsurkunden geben Hinweise über den jeweils vergebenen Besitz wieder. Somit gilt zu beachten, dass die angegebenen Besitztümer nicht die jeweilige gesamte Siedlungsstruktur bezeichnen, sondern auch nur einen Teil von einem oder mehreren verschiedenen bewohnten Gebieten ausmachen können.219 Aus den Strukturen des ‚Churrätischen Reichsgutsurbars‘, des ‚Tello-Testamentes‘ sowie der Urkunden hat Sebastian Grüninger versucht, die Termini und ihre Bedeutungsmöglichkeiten für Churrätien herauszuarbeiten. Da sich auch in diesen Fällen kein durchwegs konstanter Bedeutungsgehalt identifizieren lässt, werden hier die einzelnen interpretierten Bedeutungsmuster und ihre Umstände in kurzen Absätzen dargestellt. 7.2.1.1. Curtis als Besitzzentrum – villa als Siedlungsverband Im ‚Tello-Testament‘ wird für Sagong ein curtis genannt der örtlich als Besitzeinheit erscheint.220 Dazu gehören tabulatâ221, barecâ222 und alles, das sonst zur curtis gehört, samt Ein- und Ausgängen. Die eigentliche curtis bildet sich dort aus einem Herrenhaus (salam), wobei vielleicht neutraler von einem Hauptgebäude und in der Nähe befindlichen Wirtschaftsgebäuden oder Nebengebäuden gesprochen werden sollte. Für das Hauptgebäude (salam) werden auch die verschiedenen Räume aufgezählt. Außerhalb des eigentlichen Besitzzentrums gelegen gehören aber noch curtinum cum 217 Grüninger 2006, 251. Ebd., 350. 219 Ebd., 351. 220 Ebd., 354. 221 Scheune, Stall. Siehe BUB I. ‚Wort und Sachregister‘, S. 490. 222 Eine Art Schopf (?) (vgl. rätisch: bargia als Heustadel, Kornspeicher, Holzschopf, Gadenstatt. Siehe BUB I. ‚Wort und Sachregister‘, S. 458. 218 46 pomiferis (eingefriedete Baumgärten), ortos (sonstige Gärten), vineas (Weinberge) unterhalb der curtis sowie zahlreiche Äcker und Wiesen dazu.223 Im ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ zeigt sich die Einordnung der villa als Siedlungsverband recht deutlich. In der Regel beziehen sich die genannten Besitzungen auf eine curtis, der Zehnt der zugehörigen Kirche wird aber von der dortigen villa erhoben. Darüber hinaus gibt es Zehntverbände, welche sich – unabhängig von der Grundherrschaft – über mehrere villae erstrecken und in Einzelfällen eine ganze Talschaft ausmachen können. Dies lässt nach Grüninger „auf den territorialen Charakter des Zehntbezirks und damit möglicherweise auch der villa schliessen.“224 Curtes treten demnach im ‚Tello-Testament‘ als lokale Besitzzentren auf, während die villae im ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ eher den umfassenden Siedlungsverband inklusive der Besitzzentren anzeigen.225 Die villa umklammert so gesehen die curtis und die anderen in diesem Raum befindlichen, bewohnten Gebiete und das Umland. Vielleicht ist die villa als ein siedlungsgeografisch eingrenzender Begriff zu sehen. In diesem Fall kann die curtis in ihrer Mehrdeutigkeit am ehesten mit der eines ‚Hofes‘ in Verbindung gebracht werden. Der neutrale ‚Hof‘ kann aber wiederum als Wirtschaftshof oder befestigter Herren- oder Königshof verstanden werden.226 Diese Unterscheidung müsste dann am Einzelfall erbracht werde, wenn es die Quellen zulassen. Die curtis kann mit gewissen, ihr angegliederten Besitzungen über die villa hinausgreifen227 bzw. Zubehör haben, welches außerhalb der eigentlichen Hofstatt liegt (siehe Sagogn). Dies führt zu einer weiteren Überlegung: 7.2.1.2. Curtis als Besitzkomplex oder Besitzverband Im ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ stehen die curtes meist an erster Stelle bei der Beschreibung der verschiedenen Güter, gefolgt von der Aufzählung der dazugehörigen Besitzungen, unter anderem Felder, Weinberge, Bauernhufen, Alpen und Kirche samt Zehnt der villa.228 Es können auch Handwerker und Kirchen aus entfernten Gebieten zur curtis gehören wie u. a. in Zizers.229 Die Bezeichnung curtis beschreibt hier also einen Besitzkomplex, ohne zu unterscheiden, was innerhalb des Hofbereiches und was außerhalb davon liegt wie etwa die klar außerhalb liegenden Alpes. Auch in den karolingischen und ottonischen Urkunden ist dies häufig der Fall, wenn in den Pertinenzen alle zugehörigen Besitzungen angeben werden. Die zuvor schon behandelte curtis von Sagogn aus dem ‚Tello-Testament‘ scheint durch die Beschreibung sowohl Besitzzentrum, als auch durch die 223 BUB I. 17*, S. 15; Grüninger 2006, 354f. Grüninger 2006, 358f. 225 Ebd., 353f, 358. 226 Ebd., 354. 227 So der Hof von Feldkirch der bis zum Viktorsberg „ausgriff“, siehe: Grüninger 2006, 358. 228 Curtis Ragaces [Bad Ragaz] habet de terra arabili iugera .CXXXIII. De pratis carratas .LXXX. De vineis carratas .VIIII. Mansos .VIII. Alpes .II. Ecclesia cum decima de ipsa villa. BUB I. ,S. 358, Grüninger 2006, 356. 229 BUB I. 114 = MGH DD O I. 182. 224 47 außerhalb des Hofstattbereiches liegenden Güter einen Besitzkomplex oder Besitzverband anzuzeigen.230 7.2.1.3. Curtis und villa in synonymer Verwendung Aus dem ‚Tello-Testament‘ findet sich für Sagogn wie schon dargelegt, die Beschreibung: Hoc est curtem meam in Secanio [Sagogn], imprimis salam cum solario subter caminata, desuper alias caminatas subter cellarium, coquina, stuba, circa curtem stabulum, tabulata, torbaces vel alia hospitalia vel celleria et quidquid ad ipsam curtem pertinent, omnia ex integro, wodurch auf die ein Besitzzentrum beziehungsweise auf eine einen Besitzverband anzeigende Bedeutung eines curtis geschlossen wurde.231 Nun findet sich in der gleichen Quelle ein Eintrag über einen Besitz in Ilanz, aber unter anderen Vorzeichen: Item villam meam Iliande [Ilanz], salam cum cellario, cum omnibus quę circa ipsam salam haberi videntur ex integro: torbaces, tabulata, barecę, curtes, ortus omnia cum introitu suo, quę circa ipsam curtem haberi videntur, quę ad me legitime pertinent, ex integro;232 Die curtis zeigt mit ihrem Zubehör wiederum ein Besitzzentrum an, ist aber selbst ein Teil der Pertinenz der villa. Der Plural curtes könnte in diesem Fall nach Grüninger auf eine zweite, untergeordnete Bedeutung als Umfriedung oder Befestigung hindeuten, wie es in den außerrätischen St. Galler Urkunden zu weil vorkommt.233 Allgemein macht der Eintrag zu Ilanz aber den Eindruck, dass hier villa synonym für curtis verwendet wurde – wie auch in einer Urkunde Lothars, gefertigt in der Uenomnia villa Unfredi comitis.234 Nach Grüninger werden in drei Fällen des ‚Churrätischen Reichsgutsurbars‘ die Zehnten nicht auf die villa bezogen, wie zuvor dargelegt, sondern auf eine curtis. Fragend stellt er dazu die Vermutung auf, dass in diesen Fällen wirklich eine Deckungsgleichheit zwischen dem Hof- und Siedlungsverband – also zwischen curtis und villa – vorhanden gewesen sein könnte; sozusagen eine Hofsiedlung ohne andere, ältere Siedlungen.235 Demzufolge könnte dadurch die synonyme Verwendung von curtis und villa in Einzelfällen so erklärt werden: Wenn keine Altsiedlung vorhanden ist, entspricht die villa der curtis in der räumlichen Situation und in der Folge eventuell auch in der begrifflichen Verwendung. Dies ist aber bei den zuvor dargelegten Beispielen von Ilanz und Rankweil so nicht der Fall und daher nicht allgemein gültig. In der synonymen Verwendung von villa für curtis bezieht sich diese scheinbar auf die Verwendung von 230 Grüninger 2006, 357. BUB I. 17*, S. 15. Fettdruck hier als Betonung. 232 BUB I. 17*, S. 17. Fettdruck hier als Betonung. 233 Grüninger 2006, 355. Die curtes im Plural fehlen an dieser Stelle in der Abschrift D1, siehe BUB I. 17*, S. 17, Anmerkung k. 234 MGH DD Lo I. 2, Grüninger 2006, 357. 235 Grüninger 2006, 359. Die angesprochenen Fälle wären: Balzers (BUB I., S. 384), Güttingen (BUB I., S. 388) und Tiefencastel (BUB I., S. 396). 231 48 curtis als Zentrum eines herrschaftlichen Besitzkomplexes und erinnert damit an die römische villa, als herrschaftlichen Gutshof.236 7.2.1.4. Zusammenfassung Sicher ist, dass der Besitzkomplex und der Siedlungsverband meist nicht deckungsgleich sind. Da die herangezogenen Quellen sich vorrangig mit den Besitzgegebenheiten beschäftigen, können sie kein Abbild über die genauen Verhältnisse zwischen Besitz- und dem gesamten Siedlungsverband liefern. Neben der vereinzelt synonymen Verwendung von curtis/villa bezeichnet die curtis eher den Besitzstand einer Person oder Institution, während die villa den gesamten regionalen Siedlungsverband umschließt. In diesem topografischen Sinne treten auch die Begriffe fundus und vicus auf, wobei der vicus sich eher auf den mehr oder weniger geschlossenen Siedlungskern, der fundus hingegen sich auf das dazugehörige Umland bezieht.237 Die curtis beschreibt im ‚TelloTestament‘ klar das Zentrum eines Besitzes, greift teilweise aber, mit dem außerhalb der Hofstatt oder weit außerhalb der villa liegendem Zubehör, schon die Bedeutung von Besitzkomplex oder Besitzverband auf. So zeigt sich der Begriff dann auch im ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ und in den karolingischen und ottonischen Urkunden. Dabei musste der Besitzverband nicht immer alleinig einem Rechtskörper unterstehen.238 Mit der folgenden Abbildung 7 wurde für ein besseres Verständnis versucht, die bisherigen Überlegungen zu den Termini nach den Quellen in einer schematischen Darstellung anzuführen. Abbildung 7: Schematische Darstellung der Bedeutungsmöglichkeiten der curtis nach den Untersuchungen Grüningers 236 Grüninger 2006, 364. Ebd., 363. 238 Ebd., 356f. 237 49 7.2.2. Die Terminologie in Bezug auf Zizers Im konkreten Fall von Zizers wurden die Termini recht konstant verwendet. In den Urkunden ist jeweils die Sprache von der curtis mit der Ortsangabe in loco Zizuris vocato, welches wiederum im comitatu Rehciae gelegen ist, oder aber einfacher mit der Angabe curtem Zizuris.239 Da in den Urkunden immer von der curtis gesprochen wird, die sich im locus Zizers befindet, scheint auf den ersten Blick keine Abgrenzungs- oder Überschneidungsproblematik mit dem Begriff villa vorzuliegen. Von Sebastian Grüninger wird Zizers als ein Beispiel für Güter genannt, bei welchem in der Urkunde nicht unterschieden wird, ob sich das Zubehör innerhalb oder außerhalb des Hofstattbereiches befindet (im Gegensatz zu den curtis-Nennungen in ‚Tello-Testament‘).240 Daher scheint die curtis von Zizers mit ihrem detailliert angegebenen Zubehör, welches teilweise über den locus Zizers hinausgreift, einen Besitzverband oder -komplex darzustellen, dessen Zentrum sich in Zizers befindet.241 Das Fehlen der Begriffe villa oder vicus in den Urkunden von Zizers darf aber nicht dazu verleiten, anzunehmen, dass es sonst keine Siedlung außerhalb der curtis gegeben habe. Die archäologischen Hinterlassenschaften weisen eher auf eine recht kontinuierliche Siedlungstätigkeit im Zizerser Raum hin.242 Außerdem scheint Zizers schon recht früh zwei Kirchen sein Eigen nennen zu können.243 7.2.2.1. Zizers in der ‚Translatio‘ In einer anderen Quelle taucht dann aber doch eine villa in Zizers auf. Die Überlieferung der Heiligblut-Reliquie vom Kloster Reichenau (Deutschland, BW), bekannt als ‚Translatio sanguinis Domini in Augiam‘ oder als ‚De pretioso sanguine domini nostri‘, beschreibt in Absatz 17 einen Konflikt um die gräfliche Herrschaft von Churrätien.244 Bei der Heiligblut-Reliquie handelt es sich um ein 5,9cm hohes und 4,4cm breites Kreuz aus vergoldetem Silber.245 Die ‚Translatio‘ wurde im 239 955: curtem nostram in loco Zizuris vocatu in comitatu Rehciae BUB I. 113 = MGH DD O I. 175; 956: curtem nostram in comitatu Rehtia Zizuris […] curte Zizuris BUB I. 114 = MGH DD O I. 182; 972: curtem nostram in loco Zizuris vocato in comitatu Rehcia BUB I. 138a = MGH DD O I. 419a, comitatu Hretiae BUB I. 138b = MGH DD O I. 419b; 988: noster locum Zizuris vocatum […] eandem curtem […] curtem Zizuris […] curte Zizuris BUB I. 148 = MGH DD O III. 48; 1006: locum Zizuris vocatum […] eandem curtem […] Zizuris curtem BUB I. 156 = MGH DD H II. 114. 1290-1298: curtis in Züzirs, Mohr CD II. 76, S. 107 (Antiquum registrum ecclesie Curiensis – Einkünfte-Rodel der Kirche Chur). 240 Grüninger 2006, 356f Anm. 32. 241 Siehe Kapitel 8.1.2. 242 Siehe Kapitel 9.3. 243 Siehe Kapitel 10.2.3. 244 Berschin/Klüppel 1988, 34f. Die dt. Übersetzung des Kapitels von Klüppel ist im Vergleich zur Übersetzung Tschudis im Anhang 1 wiedergegeben. 245 Auf der Vorderseite ist der gekreuzigte Jesu abgebildet, auf der Rückseite findet sich eine Inschrift in griechischer Majuskel, die übersetzt bedeuten soll: „Herr, hilf Hilarion, deinem Knecht und Vorsteher deines Klosters, dem Tzirithon.“ Die Heiligblut-Reliquie ist unsichtbar im inneren des Kreuzes verschlossen, wie auch die Kreuzpartikel. Dieses, heute noch in der Reichenau befindliche Kreuz könnte durchaus jenes Kreuz sein, 50 zweiten Viertel des 10. Jahrhunderts abgefasst.246 Sie beschreibt die gut 120-jährige Geschichte der Heiligkreuz-Reliquie auf ihrem Weg von Jerusalem bis schließlich in die Reichenau, in Form eines Prosimetrums, also einer Mischung aus Prosa und metrischen Versen.247 Dabei zeigt die ‚Translatio‘ an einigen Stellen Anlehnungen an bzw. Übernahmen von Versen aus der ‚Aeneis‘ von Vergil.248 Als Auftraggeber der ‚Translatio‘ könnte ein älterer Mitbruder, vielleicht ein altverdienter Lehrer, in Frage kommen. Der damalige Abt Alawich (934-958) wird dabei von Theodor Klüppel aufgrund der Anrede des Auftraggebers als pater nonnose ausgeschlossen. Diese Anrede sei für den Abt nicht „geziemend“.249 Im angesprochenen Absatz, einem der drei Wunderberichte der Reliquie250, wird berichtet, dass Adalbert der Sohn von Hunfrid, dem ersten Grafen Churrätiens und dessen dortiger Erbe, von einem gewissen Ruodpert, einem Vasallen Kaiser Ludwigs, vertrieben wurde. Ruodpert habe zuvor Kaiser Ludwig dazu gebracht, ihm die Grafschaft Churrätien zu übergeben. Von seinem Erbe konnte Adalbert lediglich die Heiligblut-Reliquie ins Exil bei seinem Bruder, welcher über Istrien herrschte, mitnehmen. Von seinem Bruder mit Truppen ausgestattet, kehrte Adalbert zurück und griff Ruodpert (ruodpertum invadit) an, der sich zu jener Zeit apud villam cizuris (bei der villa Zizers) aufhielt. Ruodpert versuchte nun zu flüchten, wurde aber während er aus der villa heraus kam (dum foras villam devenisset) von einem vor ihm geführten schwarzen Pferd getreten, stürzte von dem seinigen herunter und verstarb kurz darauf. Adalbert brachte den Leichnam Ruodperts zur Bestattung ins Kloster Lindau. Durch diesen Sieg über Ruodpert, den Adalbert klarerweise errang, weil der die Heiligkreuz-Reliquie bei sich trug, konnte er nun sein Erbe antreten und wurde zum Grafen von Churrätien.251 Die ‚Translatio‘ gilt zwar als literarisch-künstlerisches Werk, da gerade die Welt um 800 recht frei geschildert wird und sich mitunter sagenhafte Elemente oder Irrtümer darin wiederfinden; jedoch stimmen gerade für das rätische Umfeld der Geschichte die Personennennungen und ihre Kontexte mit den sonstigen Überlieferungen überein.252 „Nur sind in dem Bild, das die Erzählung darstellt, die welches der ‚Translatio‘ nach um 925 in die Reichenau kam und eventuell aus dem Heiligen Land stammte, siehe Berschin/Klüppel 1988, 15f. 246 923/925-950 bei Klüppel 1980, 118; 925-950 im RF: ‚Translatio sanguinis Domini in Augiam‘, http://www.geschichtsquellen.de/repOpus_04450.html, 2013-10-08; Bei Meyer-Marthaler 1944, 22 wurde die ‚Translatio‘ noch ins 11. Jahrhundert datiert. 247 Klüppel 1980, 106; Pabst 1994, 634. 248 Walz 2001, 240ff. 249 Klüppel 1980, 118. 250 Ebd., 114. 251 Berschin/Klüppel 1988, 34. 252 Vgl. dazu Berschin/Klüppel 1988, 15; Klüppel 1980, 111; Walz 2001, 236; Wattenbach 1939, 244. 51 Mosaiksteine der Fakten, Personen und Orte nicht immer so gesetzt, wie sie, gemessen am historischen Maßstab, gesetzt sein müßten.“253 Für diese Untersuchung ist es jedenfalls augenfällig, dass der Konflikt zwischen Adalbert und Ruodpert schließlich bei der villa in Zizers das für Ruodpert tödliche Ende fand. Ruodpert der nach der ‚Translatio‘ als neuer Graf zunächst Adalbert vertrieben hatte, hielt sich bei dessen Rückkehr gerade bei dieser villa auf. Kann hier, wie oben dargelegt, die villa als Synonym für curtis verstanden werden? Wäre an dieser Stelle der ‚Translatio‘ somit ein Hinweis auf die curtis von Zizers schon im 9. Jahrhundert gegeben? Aus dem Text allein kann dies unter quellenkritischem Vorbehalt jedenfalls nicht geschlossen werden. Logisch wäre es aber, wenn sich Ruodpert, als Adalbert mit Männer gut ausgerüstet zurückkam, sich in der curtis verschanzt hätte. Ein großer, massiver Steinbau bietet jedenfalls bessere Schutzmöglichkeiten als das offene Feld oder ein Altsiedlungsdorf in Zizers.254 Archäologisch gesehen zeigten sich jedoch bisher keine klaren Indizien für Kampfhandlungen im und um das Hauptgebäude der Grabung in Zizers.255 Prinzipiell ist es aber schon auffallend, dass sich der neue Graf Ruodpert an einem Ort aufhält, auf welchem scheinbar eine curtis seiner Gegner der Hunfridinger, zu finden ist, über die noch im 10. Jahrhundert gestritten wird.256 Ohne große Überlegungen und Konstruktionen, könnte die Nennung der Zizerser villa in der ‚Translatio‘ auch ganz einfach auf das Vorhandensein einer Altsiedlung hindeuten. 7.3. Der Funktion einer curtis Die grundlegende Funktion einer curtis mit ihrem Zubehör war sicherlich die Versorgung ihres Inhabers, egal ob dies nun der König selbst, oder ein Graf, Bistum, Kloster oder ein sonstiger einfacher Benefiziar war, dem der König die curtis als Lehen gegeben hatte. Den Pertinenzen und dem Zubehör der curtis von Zizers nach dürften in diesem Besitzkomplex Getreide und Gemüse, tierische Produkte, Holz, Wein und eventuell handwerkliche Waren (Gefäße) produziert worden sein.257 Welche Tiere genau hier auf den Wiesen und alpes gehalten wurden, erfahren wir aus der Urkunde nicht. Sicherlich ist aber von einer kompletten Verwertung der Tiere auszugehen, sodass neben Fleisch, Fisch und Milchprodukten auch an die Nutzung der Tierhäute und Felle zu denken wäre. Nach Vergleichen mit anderen churrätischen Quellen wäre dabei an Rinder, Schweine, Ziegen 253 Klüppel 1980, 111. Die Ausgrabungen in Zizers zeigten einen ca. 21m x 11,8m großen Saalbau mit 75-85cm starken Außenmauern! 255 Während des 8./9. Jahrhundert scheint nach bisherigen Datierungen in und um das Hauptgebäude ein großer Brand gewütet zu haben. Diesen jedoch mit dem in der ‚Translatio‘ geschilderten Kampf bei Zizers in Verbindung zu bringen, wäre zwar prinzipiell möglich, ist aber aus Sicht des Autors zu gewagt! Näheres zur archäologischen Untersuchung in Kapitel 9. 256 Siehe Kapitel 8.1.1.3. 257 Vgl. Kapitel 8.1.2. 254 52 und Schafe zu denken. Bezüglich Getreide dürften Weizen und Hafer angebaut worden sein.258 Die bei der Grabung in Zizers geborgenen Hölzer, zum Teil als Bauelemente zum Teil als Heizmaterial (sekundär?) verwendet, sind hauptsächlich Fichte (Picea abies) und Buche (Fagus sylvatica) sowie vereinzelt Eiche (Quercus sp.).259 Inwieweit die einzelnen Produkte in ihrer Bedeutung zu gewichten sind, ist schwierig zu sagen. Gerade in der Frage wie hoch die Agrarwirtschaft und die Viehzucht in Churrätien anzusetzen sind, gibt es unterschiedliche Meinungen. Während für Reinold Kaiser der Getreideanbau im Vordergrund steht, wobei die Viehzucht seit den Karolingern aufgeholt habe,260 sieht Julia Kleindinst dem ‚Reichsgutsurbar‘ nach zu urteilen den Getreideanbau eher in einer untergeordneten Rolle.261 Ihre Überlegungen beruhen aber allein darauf welche Produkte bei den Abgaben und Leistungen aufscheinen. Für die Versorgung mit Nahrungsmitteln wird der Ackerbau sicher von grundlegender Bedeutung gewesen sein. Überlegungen zu den genutzten Flächenmaßen beim Ackerbau sowie deren möglicher Ertrag sind im Fall von Zizers aufgrund der fehlenden Angaben in den Urkunden nicht möglich und scheinen auch sonst etwas problematisch zu sein.262 In dieser Form, als wirtschaftlich-materielle Basis, waren Güter wie etwa eine curtis für den König natürlich auch von politischer Bedeutung. Mit den Gütern und Rechten, über die der König frei verfügen konnte, hatte er ein wichtiges Machtinstrument in der Hand, um seine Interessen durchzusetzen.263 So konnten damit beispielsweise bestimmte Gebiete für die fränkische Herrschaft gesichert werden, indem die dortigen Königsgüter und Rechte an ausgewählte, treue Personen übertragen wurden. Oder aber die Güter wurden sozusagen als Belohnung an Personen gegeben, welche dem König gute Dienste geleistet hatten oder für die Zukunft gefördert und an ihn gebunden werden sollten.264 Nach Grüninger könnte gerade in einem peripheren Gebiet wie Churrätien diese politische und (nicht zu vergessen) militärische Bedeutung die Funktion der reinen wirtschaftlichen Grundlage übertroffen haben.265 In diesem Sinne argumentierte auch Benedikt Bilgeri. Er sah wenig direkten Nutzen der Königsgüter für die fränkischen Herrscher, höchstens noch bei den speziell alpinen Erzeugnissen (Alpwirtschaftsprodukte, Bergbau). Der größere Anteil des Grundbesitzes sei daher als Lehen zur Ausstattung von „Berufskriegern“ verwendet worden, um das Passland Rätien zu sichern. Eine solche militärische Funktion offenbart sich beispielsweise im ‚Churrätischen 258 Kaiser 2008, 217. Eine Bestimmung der Getreidefunde bei der curtis in Zizers steht noch aus. Untersuchung Trivun Sormaz, Dendrolabor Archäologischer Dienst Graubünden. 260 Nach Grüninger 2006, 472 ist die Großviehaltung im 8. Jahrhundert nachzuweisen, eine Zunahme im 9. Jahrhundert wie Kaiser darlegt, sei wahrscheinlich aber nicht definitiv zu belegen. 261 Kaiser 2008, 217; Kleindinst 1995, 103. 262 Vgl. dazu die Zusammenstellung der bisherigen Angaben dazu bei Grüninger 2006, 462-465. 263 Metz 1960, 198. 264 Kleindinst 1995, 98f. 265 Grüninger 2007, 257. 259 53 Reichsgutsurbar‘, wo geschrieben steht, dass dem minister (Schultheiß) ein ordentliches Pferd mitgegeben werden soll, wenn er in den Krieg zieht.266 Dieser Gewichtung in der nutzbaren Funktionalität der Königsgüter in Churrätien, also mehr als politisch-militärisches Mittel denn als direkte wirtschaftliche Ressource, ist so sicher zuzustimmen. Einzuwenden wäre aber, dass diese priorisierten Funktionen im Grunde wiederum auf der wirtschaftlichen Versorgung durch diese Güter basieren. Es muss sozusagen durch das verliehene Königsgut ein Mehrwert geschaffen werden, um einen solchen Krieger auszurüsten und freistellen zu können. Somit könnte, wenn man es allzu genau nimmt, als Hauptfunktion dieser Güter doch ihre Wirtschaftlichkeit gesehen werden, ohne die die anderen Funktion gar nicht gegeben wären. Neben der Funktion als politisches und herrschaftliches Instrument in dieser Form dürften noch andere Nutzungsmöglichkeiten von Königsgut im Allgemeinen und der curtis im Speziellen in Betracht gezogen werden. Dazu wäre etwa die Heranziehung solcher Güter im Zuge der herrschaftlichen Reisetätigkeit im Früh- und Hochmittelalter zu zählen;267 beispielsweise durch direkte Nutzung dieser Güter für Aufenthalte oder in der Versorgung bei Aufenthalten in der Region. Ob die curtis in Zizers eine gebührende Unterkunft für die Königfamilie war, und ob sie dementsprechend genutzt wurde, kann nicht geklärt werden. Zu bedenken ist jedenfalls, dass im nicht weit entfernten Chur ebenfalls eine curtis sowie auch die bischöfliche Infrastruktur für solche Zwecke sicher zur Verfügung gestanden hatten. Dabei ist für die Versorgung des in einer Region verweilenden Hofes ein recht breites und gemischtes Bezugsystem anzunehmen, bei dem auf alle möglichen Institutionen zurückgegriffen wurde. Zu denken wäre an das Königsgut, Kirchengut und auch das gräfliche Amtsgut – und dies nach dem ‚Capitulare de villis‘ auch über größere Entfernungen.268 War das Königsgut als Lehen ausgegeben, konnte es für die Gastungspflicht scheinbar nicht mehr herangezogen werden.269 Da Zizers im ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ fehlt, kann dazu keine Angabe gemacht werden. Als möglicher Teil des gräflichen Amtsgutes könnte es jedoch wieder dafür herangezogen worden sein. Für die königlichen missi, deren Entsendung für Churrätien nachweisbar ist, wäre eine Unterbringung und Versorgung in der Zizerser curtis oder 266 Bilgeri 1976, 66. Grüninger 2006, 253. 268 Brühl 1968, 73f: „Er [der Hof] lebt in der Civitas allenfalls i n er s te r L in i e vom Bischof, in einer Reichsabtei in er st er Lin i e vom Klostergut, in seiner Pfalz aber eben auch nur in er st er Lin i e von seinem Eigengut“ Falls der Hof nicht regelmäßig eine bestimmte Gegend aufsucht, müssten die Überschüsse theoretisch verkauft und an den König abgeführt werden. Brühl 1968, 84 weist aber darauf hin, dass diese Informationen, basierend auf dem ‚Capitulare de villis‘ sich dort eigentlich auf Fische beziehen, die allgemeine Gültigkeit demnach nicht ganz geklärt ist. 269 Brühl 1968, 88f. 267 54 ähnlichen Gütern durchaus denkbar.270 Ein weiterer Aspekt der Königsgüter dürfte in der Sicherung von Verkehrswegen und deren Schlüsselstellen gelegen haben.271 Bei diesen Darlegungen über die möglichen Funktionen der curtis in Zizers muss aber betont werden, dass sie quellentechnisch erst ab 955 in Erscheinung tritt und wir über die Zeit davor ‚nur‘ gut begründete Vermutungen anstellen können (Vgl. 8.1.1.6.). In Anbetracht der auszuwertenden Grabungen in Zizers selber können aber vielleicht über die eine oder andere Funktionalität dieser curtis mit dem materiellen Hinterlassenschaften nähere Aussagen gemacht werden. 270 Dies scheint insofern gut möglich, da nach Brühl 1968, 110f gerade die Grafen und bestimmte homines für die Verpflegung und Unterkunft der missi und anderen Gesandet zuständig waren. Die curtis in Zizers könnte ja durchaus im 9. Jahrhundert zum Grafengut gehört haben. 271 Grüninger 2006, 253-256. Vgl. dazu die gute Übersicht welche die curtis von Zizers liefert in Kapitel 8.1.3. 55 8. Die schriftlichen Überlieferungen zur curtis von Zizers 8.1. Die Urkunden Zur curtis in Zizers sind glücklicherweise einige Urkunden überliefert, die der Übersicht halber folgend aufgelistet sind:272 Datum d. A. Ort d. A. Zweck Diplom. Anm. Verweis 824 - vor 9. Jun. 831 Strazburg Strassburg Verunechtung: et curtem Zizuris BUB I. 53* 12. Jun. 849 Driburin Trebur Ludwig d. Fromme gibt den widerrechtlich entzogenen Besitz (Roderich) dem B. Chur zurück Bestätigung (siehe oben) durch Ludwig d. Deutschen BUB I. 67* MGH DD LD 56. 28. Dez. 955 Dornpurhc Dornburg/ Derenburg? Fruosa Frohse Constantiae Konstanz Constantie Konstanz Erstein Verunechtung: et curtem Zizuris iniuste raptam […] Fehler in Datierungszeile 03. Aug. 956 18. Aug. 972 20. Okt. 988 28. Mai 1006 30. Jan. 1045 Turego Zürich 24. Okt. 1178 Frascati 1290-1298 Schenkung curtis von Otto I. an Hartbert (Bistum Chur) Schenkung (siehe oben) nun detailliert. Verhandlung nach Klage Arnolds von Schänis gegen Schenkung 955. Sammelbestätigung unter Otto III. Zizuris […] eandem curtem Sammelbestätigung unter Heinrich II. Zizuris […] eandem curtem Schutzurkunde Heinrichs III. für Kloster Schänis und seinen Besitz decimationem in Zizures Schutzurkunde Papst Alexanders III. für Schänis und seinen Besitz in Cizurs et Vazzes partem decimarum Einkünfte-Rodel der Kirche Chur (Antiquum registrum ecclesie Curiensis) curtis in Züzirs basierend auf BUB I. 113 Zwei 274 Versionen 273 BUB I. 113 MGH DD O I. 175 BUB I. 114 MGH DD O I. 182 BUB I. 138a, b MGH DD O I. 419a, b BUB I. 148 MGH DD O III. 48 BUB I. 156 MGH DD H II. 114 BUB I. 185 MGH DD H III. 130. BUB I. 400 Mohr CD II. 76, S. 107 Somit verfügen wir heute über zehn schriftliche Quellen, die uns scheinbar bis zum Ende des 13. Jahrhundert Informationen zur curtis in Zizers, beziehungsweise über die dortigen Zehntrechte 272 Zur Schriftlichkeit an sich, dem Quellenwert und den Überlegungen zu Anspruch und Besitz, siehe Kapitel 6.1. 273 Neuedition der MGH unter Theo Kölzer in Vorbereitung. 274 Über das Gerichtsverfahren von 972 existieren zwei Urkunden. Im BUB I. wird die Version 138a als „unbeholfene gemischte Fertigung“ bezeichnet, während die Version 138b ein normales Diplom darstellt und kanzleigemäß ausgefertigt ist. Nach Muraro 2009, 132 könnte der Grund der doppelten Ausfertigung darin zu suchen sein, dass Bischof Hartbert auf eine schnelle Beurkundung der Ergebnisse der Gerichtsverhandlung drängte und deshalb die mangelhafte Version 138a direkt besiegelt wurde. Erst im Nachhinein, als die Kanzlei Zeit fand, sei dann das eigentliche Diplom 138b ausgestellt worden. Neben inhaltlichen Unterschieden ist interessanterweise auch die Zeugenliste unterschiedlich, so finden sich in 138a insgesamt 14 Zeugen, während die Endversion 138b nur mehr 11 Zeugen aufzählt. 56 liefern. Zwei Urkunden stammen aus karolingischer Zeit, wurden jedoch später gerade in Bezug auf die curtis in Zizers ‚überarbeitet‘, also gefälscht.275 Sie liefern uns keine Informationen zur frühesten Nennung und chronologischen Einordnung der curtis, dafür aber interessante Aspekte zum besitzrechtlichen Konflikt im 10. Jahrhundert. Die Hinweise aus anderen Quellen zu Zizers im 9. Jahrhunderts wie der ‚Translatio‘ oder den Informationen Aegidius Tschudis werden in Kapitel 8.2 behandelt. Der Großteil des uns überlieferten, schriftlichen Ausstoßes zur curtis in Zizers ist, wie oben zu sehen ist, aus ottonisch/liudolfingischer Zeit. 8.1.1. Die Geschichte der curtis nach der urkundlichen Überlieferung 8.1.1.1. Schenkung und Motiv Die erste wirkliche Nennung der curtis Zizers erfolgt 955 unter Otto I. Die Urkunde wurde am 28. Dezember 955 in Dornpurhc276 ausgestellt. Darin erhält die Kirche von Chur unter dem damaligen Bischof Hartbert curtem nostram in loco Zizuris als Geschenk von König Otto I. Als Grund der Schenkung wird in der Narratio angegeben, dass Otto I. bei seiner Rückkehr aus Italien durch das churrätische Gebiet die Verwüstungen durch die Sarazenen sah, die Armut der Kirche erkannte, und daraufhin ein Gelübde ablegte und dieses mit der Schenkung nun einlöste.277 Er wollte demnach den entstandenen Schaden durch die Schenkung von Königsgut an das Bistum ausgleichen. Das Versprechen Ottos I. dürfte bei seiner Rückkehr aus Italien im Winter 952 von Como über die Bündner Pässe gen Zürich getätigt worden sein. Dabei ist ungewiss ob schon 952 direkt an die Schenkung von Zizers gedacht wurde,278 beziehungsweise ob die Schenkung schon 952 vollzogen wurde.279 In Bezug auf die geschilderte Narratio hält es Grüninger für möglich, dass es sich dabei um eine „narrative Stilisierung“ handelt könnte, da die eigentlichen Verdienste Hartberts, für die er solche Übertragungen als Gegenleistung erhält, in den verschiedenen Narrationes nicht erwähnt werden. 280 Muraro spricht sich aufgrund der recht komplexen Zusammenhänge der Narratio gegen eine solche Deutung aus.281 Laut ihm lassen sich die „vorgefundenen Verheerungen […] als 275 BUB I. 53*, BUB I. 67* = MGH DD LD 56. Während in BUB I. 113 und MGH DD O I. 175 Dornpurhc mit Dornburg identifiziert wird, spricht MüllerMertens 1980, 277 (Tabelle 4) von Derenburg. Für Dornburg könnten heute zwei Orte in Betracht kommen: Dornburg (Elbe) und Dornburg (Saale). Derenburg wäre bei Halberstadt in Sachsen-Anhalt zu finden. Michael Gockel 2000, 83f, 91 bezieht die Urkunde von 955 (BUB I. 113 =MGH DD O I. 175) klar auf Dornburg an der Saale, Kreis Jena Bezirk Gera. Dietrich Claude 1979, 285 und Anhang Nr. 5 spricht sich beim Ausstellungsort dieser Urkunde auch für Dornburg an der Saale aus, ist aber vorsichtiger. Das Itinerar biete dazu keine fixierenden Auskünfte, da die Reiserichtung für beide Orte (Derenburg und Dornburg (Saale)) passe. Die Namensform Dornpurhc (bei Claude Dornpurch !)in der Urkunde spreche aber für Dornburg. Dornburg an der Elbe wurde aufgrund historischer und archäologischer Überlegungen als Aufenthaltsort des Königs ausgeschieden, siehe Claude 1979 , 279f. 277 BUB I. 113 = MGH DD O I. 175. 278 Grüninger 2006, 59. 279 Muraro 2009, 125. 280 Grüninger 2006, 59. 281 Muraro 2009, 125. 276 57 massgebliche Motivation für die umfangreichen Schenkungen Ottos I. an das Bistum Chur interpretieren.“282 Auffallend ist jedenfalls, dass ein in der Narratio geschilderter Zusammenhang zwischen einer Schenkung und den Zerstörungen durch die Sarazene, sich in Graubünden nur in einem weiteren Privileg widerspiegelt. Dabei handelt es sich um die Schenkung der Kirchen in Bludenz und Schams durch Otto I. an Bischof Waldo von Chur im April 940.283 Ansonsten findet sich unter der hohen Anzahl an Schenkungen an Hartbert niemals eine solche oder ähnliche Erklärung in den Narrationes. 956, ein Jahr nach der Erstausstellung, unterzeichnet Otto nochmal eine Urkunde mit der Schenkung der curtis in Zizers, diesmal mit einer detaillierteren Beschreibung. Hier findet sich kein Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen der Schenkung und der Zerstörungen durch die Sarazenen.284 Die Plünderungszüge der Sarazenen dürften in Graubünden vor allem in den 940er Jahren stadtgefunden haben (Kloster St. Gallen 935, Kloster Disentis 940, Chur 940?);285 somit gut zwölf Jahre, bevor Otto I. die Schäden mit eigenen Augen sah. Dem Vorschlag einer eher „narrativen Stilisierung“ der Narratio folgend286 muss mit Kaiser die Wichtigkeit der Person Bischof Hartberts für die Italien- und Kaiserpolitik Ottos I. betont werden.287 Außerdem gehörte Hartbert zum engsten Kreis Ottos I. und genoss sein Vertrauen. Die Gefolgschaft scheint nach Muraro nicht allein auf „politischen Sachzwängen“ beruht zu haben, sondern auch auf einer „persönlichen Bindung“.288 8.1.1.2. Erneute Ausfertigung und Motiv Zwei Aspekte sind zunächst für die Schenkung der curtis in Zizers auffällig: Zum einen der verstrichene Zeitraum zwischen der Absicht der Schenkung (952) nach der Narratio und dem Vollzug der Schenkung (955). Dies ist bemerkenswert, da 952 und 953 durchaus Urkunden von Otto I. an Bischof Hartbert ausgestellt wurden, die auf den Zoll in Chur und auf die Restitution von Gütern im Elsass bezogen waren.289 Zum anderen wurde, wie oben erwähnt, schon acht Monate nach der Schenkung von 955, eine zweite Schenkung ausgefertigt.290 Sie datiert auf den 3. August 956 und wurde in Frohse ausgestellt.291 Diese erscheint wiederum als Schenkung, obwohl sie Teile und auch 282 Muraro 2009, 102. BUB I. 103 = MGH DD O I. 26 conquerens nobis suum episcopium continua depraedatione Saracenorum valde esse desolatum. 284 BUB I. 114 = MGH DD O I. 182. In der Urkunde von 972 findet sich dieser Sachverhalt wieder, übernommen von der 955er Urkunde, BUB I. 138a, b = MGH DD O I. 419a, b. 285 Kaiser 2008, 118f; Vgl. zu den Sarazenen im schweizerischen Alpenraum Steiner 2009, 471-498 und die angesprochene Möglichkeit einer längeren Ansiedelung dieser im besprochenen Gebiet. 286 Grüninger 2006, 59. 287 Kaiser 2008, 121. Falls schon zu Beginn der Schenkung Einsprüche von dritter Seite zu erwarten waren, wie sie sich 972 sicher zeigen, wäre es auch verständlich, dass sich Otto I. und Hartbert auf eine ‚neutrale‘ Narratio für die Schenkung einigten. 288 Muraro 2009, 124. 289 BUB I. 109 = MGH DD O I.148; BUB I. 111 = MGH DD O I.157; BUB I. 112 = MGH DD O I. 163. 290 BUB I. 114 = MGH DD O I. 182. 291 Der Königshof von Frohse lag circa 15 km südlich von Magdeburg an der Elbe, siehe Karpf 1989, Sp. 984. 283 58 den Fehler im Inkarnationsjahr aus 955er Urkunde übernimmt292 und sich selbst als iteratum preceptum, als nochmaliges Präzept bezeichnet.293 Wie angesprochen fehlt in der 956er Urkunde in der Narratio der Bezug zu den Zerstörungen durch die Sarazenen. Als Intervenient tritt hier nicht mehr Erzbischof Bruno auf (wie 955), sondern coniugis nostrae – unsere Ehefrau – also Königin Adelheid von Burgund, die in zahlreichen Urkunden als Intervenientin erscheint.294 Laut Muraro erklärt die Narratio der Schenkung von 956 nicht, „warum die neuerliche Beurkundung erfolgte.“295 Jedoch findet sich in der Urkunde von 956 ein Einschub, welcher ein Motiv der neuerlichen Beurkundung darlegt. Demnach liegt der Grund der Neufassung darin, jeglichem zukünftigen Zweifel oder Widerspruch durch die genauere Beschreibung des Zubehörs der curtis entgegen zu wirken.296 Die Urkunden von 952 (Restitution im Elsass) und 956 (Erneuerung Zizers) wurden in Frohse ausgestellt.297 Sie sind nach Müller-Mertens die einzigen im Harzumland298 für rätische Empfänger ausgestellten Urkunden, welche nicht im Umfeld eines besonderen politischen Ereignisses entstanden sind. Ein solches wäre zum Beispiel ein Hoftag oder ein hoher kirchlicher Festtag und würde die Anwesenheit Bischof Hartberts favorisieren.299 Für die Zeit vor der Ausfertigung der Urkunde vom 3. August 956 könnten zwei Termine in Betracht kommen, an denen mit Hartbert am Hof direkt zu rechnen gewesen wäre. Einerseits im Frühjahr 956 der Hoftag in Ingelheim300 und anderseits der Reichstag im Mai 956 in Köln.301 Der nächste größere, für eine Anwesenheit Hartbert am Hofe infrage kommende Termin wäre die Synode an Ostern 958 in Ingelheim. Für das Jahr 957 sind keine solchen Anlässe verzeichnet302 und es ist lediglich eine Urkunde Ottos I. überliefert.303 Dies mag mitunter daran liegen, dass Otto I. 957 mit einem Feldzug gegen die slawischen Redarier (Redarios) beschäftigt war.304 Dort dürfte Otto I. dann auch vom Tod seines Sohnes Liudolf erfahren 292 BUB I. 113 und 114 führen beide das unmögliche Inkarnationsjahr 976, die Überlegungen dazu siehe Grüninger 2006, 73 Anm. 100. 293 BUB I. 114 = MGH DD O I. 182; Vgl. Grüninger 2006, 67. 294 Zielinski 1980, Sp. 145f. 295 Muraro 2009, 127. 296 Et ne ulterius aliqua dubietas vel contradictio pertinentiae ad eandem curtem presenti episcopo vel futuris per succidentia tempora occurrat […] in hoc iterato precepto describi precepimus omne ambiguum removendum BUB I. 114 = MGH DD O I. 182; Übersetzt bei Zotz 1995, 82. 297 BUB I. 114 = MGH DD O I. 182; BUB I. 111 = MGH DD O I.157. 298 Sächsisch-Thüringisches Gebiet um das Harzgebirge. 299 Müller-Mertens 1980, 211f. 300 RI II,1 n. 245a, in: Regesta Imperii Online, URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0956-0000_1_0_2_1_1_478_245a (Abgerufen am 12.02.2014). 301 RI II,1 n. 246a, in: Regesta Imperii Online, URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0956-0500_1_0_2_1_1_480_246a (Abgerufen am 12.02.2014). 302 Müller-Mertens 1980, 268. 303 MGH DD O I. 188. 304 Müller-Mertens 1980, 303; RI II,1 n. 254b, in: Regesta Imperii Online, URI: http://www.regestaimperii.de/id/0957-00-00_2_0_2_1_1_492_254b (Abgerufen am 12.02.2014). 59 haben,305 was nach Keller dazu führte, dass bis Ostern 958 die Herrschertätigkeit und deren Repräsentation weitgehend auf diesen Trauerfall und die dadurch entstandenen Verpflichtungen und Folgemaßnahmen beschränkt gewesen waren.306 Nach Müller-Mertens könnte Bischof Hartbert in dieser Zeit von Weihnachten 957 bis zur Synode von Ingelheim an Ostern 958 den Hof begleitet haben.307 Ob Hartbert aber schon zuvor bei Großereignissen im Frühjahr und Mai 956 in Ingelheim und Köln beim Hof war und er diesen dann bis zur Ausstellung der Zizerser Urkunde im August 956 begleitete, lässt sich nicht darlegen, aber auch nicht ausschließen.308 Falls Hartbert nicht selbst mit dem Hof mitgereist wäre, um die erneute Ausfertigung zu erhalten, hätte er auch jemanden damit beauftragen können, was jedoch einen entsprechenden Aufwand bedeutet hätte. Dieser kann verdeutlicht werden, wenn man sich auf einige Zahlenspiele einlässt. Berechnet aus der Karte der Königsstraßen von Müller-Mertens beträgt der Weg von Chur nach Frohse ca. 775 km. Der König und sein Hof verbringen die Zeit nach der Ausstellung der ersten Zizerser Schenkungsurkunde im Dezember 955 (Derenburg) bis zur Ausstellung der zweiten Urkunde 956 (Frohse) zwischen Reinfranken, Nordthüringen und dem Hamaland mit den Stationen (siehe Abb. 8 im Anhang): Derenburg (1) – Frankfurt (2) – Lorsch (3) – Frankfurt (4) – Werla (5) – Köln (6) – Deventer (7) – Frohse (8).309 Falls dem Hof hier nun nachgereist worden wäre, könnte es gut sein, dass einige Kilometer an Strecke hinzugekommen wären, bis man in Frohse schließlich auf den König traf und die Urkunde ausgestellt werden konnte. Für das Zahlenspiel verbleiben wir dennoch bei den 775 km, welche sich aus der einfachsten Route von Chur nach Frohse (über Konstanz – Speyer – Frankfurt – Werla – Frohse) ergeben.310 Die Reiseleistung einer berittenen Person im Mittelalter basiert auf Schätzungen die mit 20-30 km pro Tag angegeben werden.311 Bei einer Berechnung mit 30 km pro Tag ergäbe sich somit für die Strecke Chur-Frohse allein eine Reisezeit von 26 Tagen – und dies, ohne etwaige Umwege bei der ‚Verfolgung‘ des Hofes miteinzubeziehen. 305 RI II,1 n. 254c, in: Regesta Imperii Online, URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0957-0900_1_0_2_1_1_493_254c (Abgerufen am 12.02.2014) 306 Keller 2001, 45. 307 Müller-Mertens 1980, 212. 308 Nach Mayer 1907, 134 finden sich nach der Vermittlungsaktion Hartberts zwischen Otto I und seinem Sohn Liudolf im Jahre 954 bis 958 als Hartbert am königlichen Hoflager in Fritzlar war, keine Nachrichten zu ihm. Er nimmt daher an, Hartbert habe sich zu jener Zeit um seine Diözese gekümmert. 309 Müller-Mertens 1980, 277f. 310 Die Anzahl der Kilometer der Strecke wurde wie folgt bestimmt: Die Route von der Karte Müller-Mertens 1980, ‚Politische Zentralräume und Integrationsstränge des Reiches aufgrund periodischer Königsrepräsentanz‘ wurde mittels Adobe Illustrator nachgezeichnet und gemessen, dabei können die wirklichen Längen der bogigen Route bestimmt werden. Diese ‚wahre‘ Länge wurde mit dem angegebenen Maßstab hochgerechnet. 311 Riedmann 1995, 73 gibt für das hohe Mittelalter unter Berücksichtigung von Rasttagen eine durchschnittliche Reisegeschwindigkeit von 30km an. Clavadetscher 1955 (1994), 6 (275) spricht ohne genauere Angaben von 20km Leistungsfähigkeit pro Tag. 60 Als mögliche Personen, die in diesem Fall im Auftrag des Bischofs die erneute Urkunde von 956 organisieren, könnten zwei Notare in Betracht gezogen werden. Sie werden nach verschiedenen Urkunden mit den Siglen Liudolf B und Liudolf E gefasst.312 Bei der Urkunde von 956, welche mit Benutzung der Urkunde von 955 niedergeschrieben wurde, stammten die erste Zeile, die Signumsund Rekognitionszeile von Liudolf E, während Liudolf B für den Kontext, die Datierung und das Rekognitionszeichen verantwortlich ist.313 Beide waren somit bei der Abfassung der Urkunde involviert. Sie werden von Wolfgang Huschner der Gruppe der „regionalen Empfängernotare“ zugeordnet.314 Diese Gruppe von Notaren zeichnet sich dadurch aus, dass ihr Tätigkeitsbereich vorrangig auf einen Empfänger ausgerichtet ist. Im Fall von Liudolf E und B (und auch Liudolf C) ist dies das Bistum Chur bzw. die Person Bischof Hartberts. Gerade Liudolf E könnte Teile seiner Ausbildung in der Nähe Hartberts bzw. Churs erhalten haben. Weiters dürfte er Hartbert beim Italienzug Ottos I. 951/952 begleitet und dabei „als überregionaler Hofnotar südalpiner Provenienz“ gewirkt haben. Eventuell könnte dieser Liudolf E mit dem Bischof Abraham von Freising identifiziert werden und stammte offenbar aus Schwaben.315 Liudolf C hingegen wird aufgrund stilistischer Elemente als Lothringer gesehen.316 Beide stehen sie Bischof Hartbert jedenfalls recht nahe. Von den zehn317 bekannten Diplomen unter Otto I., bei denen der Notar Liudolf E mitwirkte, gingen sieben an das Bistum bzw. den Bischof von Chur.318 Bei Liudolf C sind ist Hartbert bei fünf von sieben Urkunden der Empfänger.319 312 In der Diplomatik wurde seit Sickel die königliche Kanzlei als hierarchisch gegliedert gesehen mit einem Erzkanzler an der Spitze, darunter ein Kanzler und unter diesem eine Schaar Notare. Da der Kanzler in den Urkunden meist namentlich angeführt ist, die mitarbeitenden Notare hingegen nicht – sich aber trotzdem Anhand diverser Kennzeichen unterscheiden lassen, wurden für ihre Differenzierung Siglen eingeführt. Somit werden unter dem Kanzler Liudolf, die verschiedenen Notare als Liudolf A, Liudolf B, etc. auseinandergehalten. Heute wird der Personenkreis in und um die Kanzlei des Königs stärker heterogen und vielfach wechselnd gesehen, siehe Huschner 2003, 19ff, 24f. 313 BUB I. 114 = MGH DD O I. 182. 314 Huschner 2003, 55. 315 Ebd., 57, 606f. 316 Die Invocatio von BUB I. 113 = MGH DD O I. 175 In nomine dei omnipotentis et salvatoris nostri Iesu Christi., passt nicht zu der für die Kanzlei Ottos I. sonst typischen Formulierung: BUB I. 114 = MGH DD O I. 182 In nomine sanctae et individuae trinitatis. Vielmehr entspricht diese Formulierung den Invocationes Lothars II. in Lothringen. Sickel 1877, 366f vermutete daher, dass einer der Notare dem lothringischen Raum entstammt und identifizier dabei Liudolf C. Huschner 2003, 57 spricht hingegen von Liudolf B. Huschner 2003, 55 verweist dabei auf Schwierigkeiten Sickels bei der Trennung von Liudolf B und Liudolf C, da sie scheinbar aus derselben Schreibschule stammten. 317 Huschner 2003 spricht auf Seite 57 von „zehn tradierten Diplomen Ottos I.“ an denen Liudolf E mitwirkte, auf Seite 605 hingegen von „elf tradierten Diplomen […] in der Zeit von 952 bis 966“ an denen Liudolf E beteiligt war. 318 BUB I. 109, 112, 113, 114, 115, 120, 133 = MGH DD O I. 148, 163, 175, 182, 191, 224, 326. 319 BUB I. 115, 119, 120, 121, 133 = MGH DD O I. 191, 209, 224, 225, 326. 61 8.1.1.3. Konflikt um die Schenkung Spätestens mit den Überlieferungen zum Inquisitionsprozess von 972 wird klar, dass es sich nicht um eine einfache Schenkung vom König an seinen treuen Bischof handelt.320 Die Vögte von Schänis erheben Einspruch gegen die Schenkung von 955. Nach ihrer Argumentation gehört die curtis Zizers und ihr Zubehör eigentlich zum Kloster Schänis und kann demnach nicht ohne Weiteres von Otto I. an Bischof Hartbert geschenkt werden. Die zuvor geschilderten Erkenntnisse über den langen Zeitraum zwischen Vorsatz und Abfassung der Urkunde (3 Jahre) sowie über die etwas speziellen Narrationes der beiden Urkunden und allen voran der Eifer den Hartbert an den Tag legte um eine genauere und nochmalige Fassung der Schenkung im Jahr 956 zu erhalten, lassen daran denken, dass der Bischof schon recht früh mit einer Gegenwehr einer bestimmten Seite rechnete. Muraro hält es für möglich, dass schon die Absicht zur Übertragung der curtis nach außen sickerte und entsprechenden Widerstand hervorrief. Deshalb habe Hartbert eine schriftliche Bestätigung in Form der 955er Urkunde erbeten und in der Folge dann die genauere Ausfertigung von 956.321 Muraro sieht noch einen weiteren Grund für die Ausstellung der Urkunde von 955: „Diese mochte umso nötiger sein, als der Bischof sich scheinbar mit Gewalt in den Besitz des Hofes Zizers gesetzt hatte.“322 Er verweist dabei auf den Inquisitionsprozess von 972, wo der Kläger Arnold, Vogt des Klosters Schänis, aussagt: contra ius locum eundem sibi fuisse subtractum […].323 Dies bedeutet, dass ihm jener Ort gegen das Recht entzogen worden sei. Für substractum könnte man auch ‚wegnehmen‘ oder ‚entreißen‘ verwenden. Wenn die obige Aussage Muraros – basierend auf der Textstelle der Urkunde – hier richtig verstanden wird, meint er, die curtis sei nicht mit rechtlichen Mitteln, sondern mit Gewalt dem Kloster Schänis entzogen worden. Es stellt sich dazu aber die Frage, ob damit nicht vielmehr gemeint ist, dass Arnold die Wegnahme und Weitergabe der curtis an sich als rechtswidrig einstufte. Rein begrifflich gesehen wäre der Aussage Muraros zu folgen, wenn in der Urkunde von 972 eine andere Formulierung verwendet worden wäre beispielsweise iniuste raptam, was ‚zu Unrecht 320 BUB I. 138a, b = MGH DD O I. 419a, b. Faussner 1973, 377f sprach sich gegen die Echtheit dieser Schriftstücke aus. Nach ihm seien diese 1153 von Wibald von Stablo im Zuge einer größeren Fälschungsaktion für Bischof Adelgott von Chur hergestellt worden, was aber noch zu beweisen sei. Dies hält Faussner aber nicht davon ab, diese Überlieferungen zum Inquisitionsverfahren 972 als Präzedenzfall zur königlichen Verfügungsgewalt zu sehen. Müller-Mertens 1980, 80 Anm.7 widerspricht Faussner in Bezug auf die Fälschung der Gerichtsurkunden von 972. Auch die diplomatischen Anmerkungen nach BUB und MGH zeigen keine Hinweise auf eine mögliche Fälschung. 321 Muraro 2009, 125f. 322 Ebd., 126. 323 BUB I. 138a = MGH DD O I. 419a. 62 geraubt‘ oder ‚gewaltsam entrissen‘ bedeutet.324 Wie Muraro betont, handelt es sich bei den Vögten von Schänis um ein starkes Geschlecht mit weitverzweigten verwandtschaftlichen Verbindungen.325 Dass Bischof Hartbert wirklich mit Gewalt gegen sie vorgehen würde, scheint eher unwahrscheinlich, riskiert er ja damit seinen späteren ‚legalen‘ Anspruch. Insgesamt scheint es daher eher unwahrscheinlich, dass sich Hartbert mit Gewalt in den Besitz des Hofes gesetzt hat. Vielmehr beklagt Arnold in diesem Fall die Schenkung an sich als rechtswidrig, da die curtis in seinen Augen rechtlich zum Besitz des Kloster Schänis gehörte. Die gerufenen Zeugen aus Rätien326 mussten beim Inquisitionsverfahren 972 in Konstanz somit folgende Frage klären: Hatte der Kaiser zum Zeitpunkt der Schenkung (955) das Recht und die Macht bzw. die Befugnis gehabt, die curtis zu übertragen, oder nicht.327 Unter Eid (iuraverunt) erklären die Zeugen öffentlich und in Anwesenheit von Vornehmen der Grafschaft Rätien, sowie des Kaisers und seiner Vornehmen,328 die Schenkung der curtis von Otto I. an Bischof Hartbert für gültig.329 Daraufhin wurde die Legitimität der bisherigen Schenkung durch die beiden Gerichtsurkunden von 972 erneuert.330 Während Muraro davon ausgeht, dass nun mit den neuen Schriftstücken „die Gültigkeit der Urkunde vom 3. August 956“ erneuert wird, spricht Grüninger davon, dass die Urkunde von 956 keinen „direkten Niederschlag in diesen Stücken findet“.331 Auch Clavadetscher geht davon aus, dass 972 nur der Umfang der Schenkung von 955 bestätigt wird.332 Die Narratio in den Gerichtsurkunden ist jedenfalls klar von der 955er Urkunde entlehnt.333 Demgegenüber findet sich in der 955er Urkunde noch ein Zusatz betreffend das Recht, 324 BUB I. 67* = MGH DD LD 56. Diese Formulierung findet sich in einer Urkunde Ludwigs des Frommen für das Bistum Chur von 849. Im 10. Jahrhundert wurde diese Urkunde mit dem Zusatz curtem Zizuris iniuste raptam ad cum omnibus ad verfälscht. Siehe Kapitel 8.1.1.4. 325 Muraro 2009, 129. 326 BUB I. 138a = MGH DD O I. 419a electos viros ex Retia. 327 BUB I. 138a = MGH DD O I. 419a quod iuste legitimeque imperatori pertineret et exinde quicquid sibi placuisset faciendi liberam habuisset potestatem. BUB I. 138b = MGH DD O I. 419b si iam dicta curtis tunc temporis, quando eam illuc tradidimus, nostri esset iuris ac potestatis eam tradendi vel non. Vgl. Muraro 2009, 131. 328 BUB I. 138a = MGH DD O I. 419a Isti namque veri homines aliique obtime ex Retia in presentia imperatoris Ottonis. BUB I. 138b = MGH DD O I. 419b aliosque eiusdem comitatus optimos quamplures sub nostri presentia ceterorumque nostrorum primatum. Vgl. Muraro 2009, 130f. 329 BUB I. 138b = MGH DD O I. 419b Iurato quippe communiter ab eis. 330 BUB I. 138a = MGH DD O I. 419a Hanc curtem auctorita[te nost]ri precepti re[novavi]mus. BUB I. 138b = MGH DD O I. 419b nobisque tunc in proprium eadem curtis publiciter condicta hanc nostri auctoritatem precepti renovavimus tali scilicet ratione. 331 Muraro 2009, 131. Grüninger 2006, 76. 332 Clavadetscher 1967 (1994), 62 (213). 333 Siehe Quellenkritik zu den Gerichtsurkunden BUB I. 138a, b = MGH DD O I. 419a, b. 63 auf dem Walensee ein Schiff zu halten, welches wiederum in der 956er Urkunde und in den Gerichtsurkunden von 972 keinen Niederschlag fand.334 8.1.1.4. Gefälschte karolingische Diplome Wie in der Übersichtsdarstellung der Urkunden von Zizers oben zu sehen ist, stammen zwei Urkunden mit Informationen zur curtis aus der Zeit vor 955. Die erste der beiden Urkunden wurde vor 831 von Kaiser Ludwig dem Frommen ausgestellt. Darin geht es um die Bestätigung der geistlichen Rechte des Bischofs und um die Restitution von Besitz, welcher dem Bistum zuvor durch Graf Roderich widerrechtlich entzogen worden war.335 Zu diesen Gütern gehört der Urkunde nach auch die curtem Zizuris. Nach Ansicht der Diplomatiker ist diese Urkunde Ludwigs des Frommen jedoch als Fälschung nach echter Vorlage zu betrachten. Da dieses Schriftstück nicht im Original, sondern nur in Abschriften überliefert ist, ist der Umstand, dass hier die curtis in Zizers restituiert wird, rein vom diplomatischen Standpunkt her nicht ungewöhnlich. Erst in einer späteren, scheinbar auf dieser beruhenden Urkunde Ludwig des Deutschen von 849 werden die Fälschungsvorgänge erkennbar.336 In dieser im Original erhaltenen Urkunde ist ersichtlich, dass Textteile vom Pergament abgekratzt (rasiert) und daraufhin neue Inhalte eingefügt wurden. Dies betrifft gerade die curtis Zizers und das Recht des Bistums Chur, auf dem Walensee ein Schiff zu führen.337 Nach Elisabeth Meyer-Marthaler und Franz Perret wurde diese Urkunde unter Benutzung der unverfälschten Urkunde Ludwigs des Frommen (BUB I. 53*) verfasst. Die Interpolationen seien aus der Schenkungsurkunde von 955338 übernommen worden und die Fälschungen an der Urkunde Ludwigs des Deutschen stammten demnach aus dem 10. Jahrhundert. Als Grund für die Fälschungen sehen sie die Auseinandersetzung des Bistums mit den Vögten von Schänis. Die Fälschungen dürften daher erst nach 955 bis 972 vorgenommen und gegen Arnold verwendet worden sein.339 Sebastian Grüninger weist darauf hin, dass in der Urkunde von 955 nirgends von Vorgängerprivilegien gesprochen wird. Somit wäre eine spätere Abänderung der karolingischen Urkunden nach der 334 BUB I. 113 = MGH DD O I. 175 Insuper etiam navem episcopalem in lacu [Riuano, quod] antiqui[tus con]stitutum est […]. BUB I. 114 = MGH DD O I. 182. BUB I. 138a, b = MGH DD O I. 419a, b. Vgl. Kapitel 8.1.2. 335 BUB I. 53*. 336 BUB I. 67* = MGH DD LD 56. Aegidius Tschudi hatte diesen Fälschungsvorgang noch nicht erkannt, sah aber die Verbindung zwischen den beiden Urkunden Ludwigs des Frommen und Ludwigs des Deutschen, siehe StAZH, X 60, fol. 120 mit Zusatz Vide A 825. Vgl. Kapitel 8.2.3. 337 BUB I. 67* = MGH DD LD 56. Betreffende Textstellen auf Rasur: curtem Zizuris iniuste raptam cum omnibus ad und navem in lacu Rivano post quatuor dominicas naves in quinto loco absque teloneo et censu omni tempore carcandam. 338 BUB I. 113 = MGH DD O I. 175. 339 BUB I. 67*. 64 eigentlichen Schenkung nicht ausgeschlossen.340 Neuerdings, jedoch noch nicht im Druck angelangt, beschäftigt sich Theo Kölzer im Rahmen der MGH mit den Urkunden Ludwigs des Frommen.341 Demnach scheint dem Fälscher oder Abschreiber der Urkunde Ludwigs des Frommen nicht mehr das Original, sondern die Urkunde Ludwigs des Deutschen von 849 als Vorlage gedient zu haben.342 Von dieser eigentlich jüngeren Urkunde wurden dann auch die auf Rasur getätigten Zusätze betreffend Zizers und das Schiff am Walensee für die eigentlich ältere Urkunde Ludwig des Frommen übernommen.343 Fraglich ist jedenfalls, für welchen Zweck diese Urkunden in Bezug auf Zizers und das Schiff am Walensee gefälscht wurden. Da von den acht für Chur erhaltenen karolingischen Diplomen die Hälfte von ‚Interpolationen‘ betroffen sind und die gefälschten Inhalte einige Parallelen aufweisen,344 hält Grüninger auch die Möglichkeit einer etwas größer angelegten Aktion von Seiten des Bistums für möglich: „Hatte man 952, als der König offensichtlich über eine Privilegierung der Churer Kirche nachdachte, versucht, diese Bestrebungen mittels der Markierung unterschiedlicher «alter Ansprüche» in eine bestimmte Richtung zu lenken?“345 Auch Theo Kölzer geht in der Neuedition der Urkunde Ludwigs des Frommen davon aus, dass die gefälschten karolingischen Privilegien zur Erlangung der späteren Schenkung vorgelegt wurden.346 Für die frühe Herstellung und Verwendung der gefälschten karolingischen Privilegien würde jedenfalls sprechen, dass sie während des Konfliktes zwischen Bischof Hartbert und Arnold (Schänis), mit dem Höhepunkt in den Verhandlungen von 972, für die Position Hartberts eigentlich nicht zu gebrauchen waren. Wenn wir uns erinnern, drehte sich die gerichtliche Frage an die Zeugen darum, ob der König, als er die curtis von Zizers an Hartbert schenkte, die Macht und Befugnis darüber gehabt hatte oder nicht.347 Hätte nun Hartbert die gefälschten karolingischen Urkunden vorgelegt, in denen das Bistum im 8. Jahrhundert als Besitzer der curtis von Zizers erscheint, würde dies der gestellten Gerichtsfrage eigentlich komplett widersprechen. In späterer Zeit, in der dem Bistum der Besitz der curtis von den Herrschern bestätigt 340 Grüninger 2006, 66 Anm. 84 relativiert seine Aussage jedoch aufgrund der schwer nachvollziehbaren wechselseitigen Abhängigkeit der Urkunden, die vorliegen müsste, wenn die Fälschungen nach der Schenkung entstanden wären, wie Meyer-Marthaler und Perret vermuten. Vgl. dazu auch Muraro 2009, 127, welcher den Überlegungen der wechselseitigen Beeinflussung folgt. 341 Dankenswerterweise stellte mir Theo Kölzer die Neuedition der Urkunde Ludwigs des Frommen (Kopfnummer 305), welche BUB I. 53* entspricht schon vorab zur Verfügung. Der Band mit den Urkunden Ludwigs des Frommen befindet sich in Vorbereitung. 342 Kölzer verweist darauf, dass in dieser Formulierungen verwendet wurden, welche für sonstige Urkunden Ludwigs des Frommen untypisch sind und vielmehr direkt aus der Urkunde Ludwigs des Deutschen (BUB I. 67* = MGH DD LD 56) stammen. 343 Problematisch an der Urkunde Ludwig des Frommen bleibt weiterhin die Parallelität dieses Schriftstücks zu den Fälschungen für das Kloster Pfäfers, siehe Grüninger 2006, 65 Anm. 80. 344 Zoll, Zizers, Walensee, Elsaß. 345 Grüninger 2006, 66f. 346 Siehe Anmerkungen zuvor. 347 Vgl. oben Kapitel 8.1.1.3. 65 wird,348 haben die gefälschten karolingischen Diplome auch keinen Nutzen mehr. Somit wäre eine frühere Verwendung der gefälschten Urkunden, wie sie Grüninger und Kölzer vorbringen, durchaus denkbar. Demnach müssten die beiden Fälschungen auch vor 955 vollzogen worden sein. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Frage, wer der Fälscher ist, der allem Anschein nach im Auftrag Bischof Hartberts handelte. Wie schon gegen Ende des Kapitels 8.1.1.2 angesprochen, konnten durch die diplomatischen Untersuchungen der graubündner Urkunden verschiedene Notare (Liudolf B, C, E) gefasst werden, welche Mitte des 10. Jahrhunderts vorrangig im Dienste Hartberts gewirkt haben. Zwar sind, bis auf eine Vermutung bei Liudolf E, die wirklich hinter diesen Siglen stehenden Personen namentlich nicht bekannt, jedoch konnten ihr Wirken, ihre vermutliche Herkunft und durchlaufene Schreibschule geklärt werden. Da diese drei Notare vorrangig für das Bistum Chur bzw. Bischof Hartbert wirkten,349 ist es zunächst nicht erstaunlich, dass sie auch bei den diversen Konfliktschriften bzw. etwas ‚unsauberen‘ Urkunden mitgewirkt haben. Auffallend ist jedoch, dass gerade Liudolf E in jenen Beurkundungsvorgängen federführend ist, bei denen interpolierte Urkunden vorliegen; so zum Beispiel als dem Bistum Chur 952 die Zolleinkünfte von Chur geschenkt werden.350 Grüninger vermutete, aufgrund des darin enthaltenen Verweises auf Vorgängerdiplome, dass diese Urkunde auf einer verfälschten Urkunde Ludwigs des Frommen basiert. In dieser Urkunde, die eigentlich einige Güter im Elsaß an das Bistum überträgt, wurden einige Orte rasiert und durch die Einfügung von Zollrechten in Chur ersetzt. Die bisherige Datierung dieser Interpolation nach 952 stellt Grüninger in Frage. Er geht vielmehr davon aus, dass diese Verfälschung schon 952 vorgelegen habe und möglicherweise zur der Erlangung dieser Zollrechte herangezogen wurde.351 Als es 953 schließlich zu einem Inquisitionsverfahren über die bischöflichen Güter im Elsaß kommt, ist wiederum Liudolf E als Verfasser tätig. Ebenso wirkt Liudolf E maßgeblich an den ersten beiden Schenkungsurkunden zu Zizers 955 und 956 mit.352 Die Urkunde von 955 könnte – auch wenn keine Vorlagen genannt werden – wie oben dargelegt, auf den interpolierten karolingischen Privilegien basieren.353 Somit wäre Liudolf E bei zwei Urkunden federführend, in denen Hartbert Ansprüche von Otto I. bestätigt werden und bei denen jeweils gefälschte karolingische Diplome als Vorlage dienen. Zufall? Interessanterweise wird Liudolf E noch in einem weiteren Fall als Helfer bei einer Fälschung verdächtigt. Wolfang Huschner zieht in Erwägung, dass Liudolf E seinem Kanzler Liudolf, dem späteren Bischof von Osnabrück, bei der ‚Umarbeitung‘ einer Schenkung zugunsten des Bistums Osnabrück half. Auffallend sei ebenso, dass Liudolf E dabei seinen 348 BUB I. 148 = MGH DD O III. 48, BUB I. 156 = MGH DD H II. 114. Huschner 2003, 57, 606f. 350 BUB I. 109 = MGH DD O I. 148. 351 Grüninger 2006, 62ff. 352 BUB I. 113 = MGH DD O I. 175, BUB I. 114 = MGH DD O I. 182. 353 BUB I. 53*, BUB I. 67* = MGH DD LD 56. 349 66 angestammten Wirkungsbereich, eben das Bistum Chur, verlässt. Dies zeigt sich auch für ein weiteres Diplom, das Liudolf E zugewiesen wird. Auf der Empfängerseite steht das Kloster Drübeck, und es weist einige Ungereimtheiten auf.354 Ist Liudolf E und somit vielleicht Bischof Abraham von Freising355 der Fälscher der karolingischen Diplome für Churrätien und andere Stücke? Ein Fachmann für Aktionen dieser Art? Ohne direkten, klaren Schriftvergleich lässt sich dies nicht beweisen. Die dargelegten Indizien sprechen aber dafür, ihn in dieser Causa zumindest als möglichen Verfälscher in Betracht zu ziehen.356 Ein ‚kurzer‘ Vergleich der interpolierten Stellen mit einer Schriftprobe, die Liudolf E von den Diplomatikern zugeordnet wird, soll hier versucht werden.357 Zum einen wird hier die interpolierte Urkunde Ludwigs des Deutschen von 849358 herangezogen und zum anderen die Liudolf E als Schreiber zugeordnete Bestätigungsurkunde Ottos I. von 953.359 Als problematisch bei diesem Versuch stellt sich dar, dass nach Angaben der Diplomatiker die interpolierten Stellen „nicht ungeschickt sich der Schrift des Originals anpassend“ eingefügt worden sind.360 Hinzu kommt, dass in der verfälschten Urkunde von 849 die an den interpolierten Stellen verwendete Tinte um einiges heller und daher bei fleckigen Stellen recht schwer zu entziffern ist. Des Weiteren sind die interpolierten Stellen mit insgesamt nur knapp 27 Wörtern für einen Vergleich eher kurz. In der Urkunde von 953 gehen die ‚st‘-Ligaturen mit einer erhöhten ‚8‘ in leichtem Abstand vom ‚s‘ zum ‚t‘. Das ‚t‘ wird in Form eines τ mit einem kleinen Bogen des Querstriches links an den ‚t‘-Schaft geschlossen. Bei den interpolierten Stellen der Urkunde von 849 hingegen wird die ‚st‘-Ligatur mit einem umgekehrten ‚U‘ in das ‚t‘ hinein geführt. Das ‚t‘ bildet sich durch eine links geneigte ‚8‘, bei welcher der obere, rechte Teil der ‚8‘ waagerecht weitergeführt wird und damit den Querstrich des ‚t‘ bildet. Die ‚st‘-Ligaturen der interpolierten Stellen sind denen im originalen Teil der Urkunde recht ähnlich. Die originalen ‚st‘-Ligaturen erscheinen höchstens etwas schmaler im Abstand von ‚s‘ und ‚t‘ und weisen einen geschwungeneren Übergang von ‚s‘ auf ‚t‘ auf. Die Übergänge der ‚st‘-Ligaturen der interpolierten Stellen sind eher in der Form eines ‚D‘, also mit steilem Schaft und dann bogig fallend, ausgeführt. Bei den ‚z‘ von Zizuris in der Interpolation sind die Querstriche leicht 354 Huschner 2003, 606f. Ebd., 607. 356 Natürlich könnten auch die anderen, zu dieser Zeit vorrangig für Hartbert fungierenden Notare in Frage kommen, wie Liudolf B und C. Liudolf B wirkte jedoch ‚nur‘ bei den Urkunden zu Zizers 955, 956 und einer Urkunde für das Kloster Einsiedeln mit (MGH DD O I. 218). Liudolf C war bei der Abfassung einiger bedeutender Urkunden für das Bistum Chur dabei BUB I. 115, 119, 120, 121, 133. Beide Notare sind jedoch nicht so direkt im Umfeld der karolingischen Fälschungen anzutreffen wie Liudolf E. 357 Dankenswerterweise wurden dafür von Seiten des Bistums Archivs Chur durch Herrn Albert Fischer digitale Versionen der entsprechenden Schriftstücke zur Verfügung gestellt. 358 BUB I. 67* = MGH DD LD 56; BAC 011.0006. 359 BUB I. 112 = MGH DD O I. 163; BAC 011.0015. Da BUB I. 53* nur als Abschrift vorhanden ist, wäre ein Schriftvergleich hier sinnlos. 360 MGH DD LD 56. 355 67 geschwungen ausgeführt. Die oberen Querstriche sind rechts in Verlängerung der Diagonalstrichs nach oben weitergezogen und enden in einem kleinen Kringel. Bei der Liudolf E als Verfasser zugeschriebenen Urkunde von 953 sind die ‚z‘ hingegen auch nach unten im Diagonalstrich verlängert. Auch hier zeigt sich oben ein kleiner Punkt oder Kringel als Abschluss. Das ‚c‘ weist an allen drei verglichenen Stellen (Original und Interpolation 849, Vergleichsschrift 953) eine Schlaufe ober dem eigentlichen ‚c‘ auf. Auch die ‚a’ sind recht ähnlich als ‚cc‘ – ‚a‘ ausgeführt, wobei gerade in der Urkunde von 953 auch geschlossene ‚a‘ vorkommen. Insgesamt kann durch diesen zugegebenermaßen etwas unerfahrenen Schriftvergleich Liudolf E nicht als Fälscher identifiziert werden. Dass er es mit Sicherheit nicht war, kann jedoch auch nicht gesagt werden. 8.1.1.5. Zugehörigkeit in der Folgezeit Nachdem also die Klage der Schäniser Vögte abgewiesen wurde, verblieb die curtis in Zizers samt ihrem Zubehör beim Churer Bistum. Interessanterweise besaß das Kloster Schänis gut 100 Jahre nach der Schenkung von 955 noch immer gewisse Rechte in Zizers. In der Schutzurkunde des salischen Königs Heinrich III. für das Kloster Schänis und dessen Besitz vom 30. Januar 1045 findet sich der decimationem in Zizures unter den aufscheinenden Rechten und Besitzungen des Klosters.361 Für die zweite Hälfte des 12. Jahrhunderts ist der Zugriff des Klosters auf Teile des Zehnten von Zizers in der Schutzurkunde Papst Alexanders III. weiterhin belegt.362 Nach den Gerichtsurkunden von 972 gehörte die Kirche aber samt Zehnt zur Pertinenz der curtis in Zizers, welche ja nun wiederum bestätigend an das Bistum geschenkt wurden.363 Wie konnte nun das Kloster Schänis dennoch über den Zehnten oder Teile des Zehnten in Zizers verfügen? Muraro legt dazu in Bezug auf die damalige Rechtspraxis eine interessante Möglichkeit dar. Demnach könnte der Verbleib des Zehnten oder Teile des Zehnten beim Kloster Schänis eine Art Kompensation für die Verlierer des Prozesses darstellen.364 Leider erfährt man aber nichts über den Umfang des Zehnten bzw. über andere mögliche Kompensationen, die Schänis als Ausgleich erhalten haben könnte. Im weiteren Verlauf scheint die curtis in Zizers bis ins 13. Jahrhundert im Besitz des Bistums nachweisbar. Zunächst bestätigt Otto III. die Verfügungen seines Großvaters und Vaters über die curtis im Jahre 988.365 Dabei verweist das Schriftstück auf die Gerichtsverhandlungen im Jahr 972 und 361 BUB I. 185 = MGH DD HIII. 130. Die Ausstellung erfolgt auf Intervention Graf Ulrichs von Lenzburg. Nach Muraro 2009, 131 der Sohn des 972 klagenden Arnolds. 362 BUB I. 400 in Cizurs et Vazzes partem decimarum Urkunde vom 24. Oktober 1178. 363 BUB I. 138a = MGH DD O I. 419a curtem iuste et legaliter pertinentibus, cum aeclesia et decimis. BUB I. 138b = MGH DD O I. 419b curtem iustae et legaliter pertinentibus cum aecclesia et decimis. 364 Muraro 2009, 131f. 365 BUB I. 148 = MGH DD O III. 48. In der Bestätigung Ottos II. für Chur von 976 (BUB I. 142 = MGH DD O II. 124. wurde die curtis von Zizers nicht aufgelistet, dafür aber die curtis von Chur und die Bestätigungen der Rechte in und um Chur und dem Bergell sowie andere. Möglicherweise wurde Zizers hier nicht aufgenommen, da die letzte Beurkundung nur vier Jahre zurücklag und Otto II. damals Mitkönig und Mitkaiser war. 68 deren Ergebnisse. Außerdem bestätigt dieses Sammelprivileg auch die Rechte in und um die Stadt Chur und im Bergell, welche von Otto I. an Hartbert übertragen wurden. Interessanterweise steht die Bestätigung der Schenkung von Zizers in der 988er Urkunde an erster Stelle aller übertragenen Güter und Rechte. Dies ist in der darauf basierenden Urkunde Heinrichs II., des letzten ottonischen Königs, ebenso der Fall. Heinrich II. bestätigt 1006 der bischöflichen Kirche in Chur wiederum alle Verfügungen seiner Vorgänger, darunter zuerst die Schenkung der curtis in Zizers samt Darlegung des Prozesses von 972.366 Eigentlich tendieren die spätottonischen Bestätigungen für das Bistum Chur zu einer immer stärkeren Generalisierung, wie es Sebastian Grüninger mittels einer schematischen Auflistung darlegen konnte. Beispielsweise werden in den genannten Sammelprivilegien die curtis in Chur selbst und auch andere Schenkungen nicht mehr im Detail erwähnt.367 Auffallend dabei ist, dass bei der curtis in Zizers, entgegen der sonstigen „Pauschalisierungstendenz“, immer noch ein ausführlicher Rekurs auf die Gerichtsverhandlungen von 972 gemacht wurde. „Da hier fast die gesamte Auseinandersetzung um diesen Hof nacherzählt wird, erhält man den Eindruck, als wäre die Absicherung gerade dieses Besitzes noch 988 und 1006 einer der Hauptzwecke der Sammelprivilegierung.“368 Umso überraschender ist daher, dass im Sammelprivileg Konrads II. für das Bistum im Jahre 1036 plötzlich die curtis von Zizers und deren umstritten Geschichte komplett fehlen, während die Rechte des Bistums in und um die Stadt Chur und im Bergell, wie bei den vorigen Bestätigungen, immer noch vorhanden sind.369 Grüninger zieht diesbezüglich fragend zwei Möglichkeiten in Betracht: Entweder ging Zizers für das Bistum verloren oder der Konflikt um Zizers war nun wirklich entschärft und eine Generalisierung möglich. Da im Einkünfte-Rodel der Kirche Chur aus dem Ende des 13. Jahrhunderts wiederum ein curtis in Züzirs zu finden ist,370 hält er eher Zweiteres für möglich. Jedoch warnt Grüninger davor, bei solch langen Zeiträumen – wie hier vom 10. bis ins ausgehende 13. Jahrhundert – allzu schnell besitzgeschichtliche Kontinuitäten zu konstruieren371 – dies scheinbar zu Recht.372 8.1.1.6. Thesen zur Besitzgeschichte nach den Quellen Wie bisher dargelegt, zeigen die schriftlichen Überlieferungen zur curtis in Zizers ein recht wechselhaftes und konfliktreiches Bild dieser Wirtschaftseinheit im 10. Jahrhundert. Glücklicherweise lassen sich aber gerade dadurch einige Schlüsse ziehen, die über die direkten Informationen aus den Urkunden hinausgehen. Auffallend ist, wie schon beschrieben, die Vehemenz, mit der Bischof Hartbert die curtis von Zizers haben oder eher sichern wollte. Man denke dabei nur 366 BUB I. 156 = MGH DD H II. 114. Grüninger 2006, 96f Schema 2. 368 Ebd., 98f. 369 BUB I. 177 = MGH DD K II. 224. 370 Mohr CD II. 76, S. 107 371 Grüninger 2006, 99. 372 Siehe Kapitel 9. 367 69 an die gerade in Punkto Zizers gefälschten karolingischen Diplome, sowie die eilige ‚Organisation‘ der Urkunde von 956. Außerdem zeigt der Konflikt, dass die Vögte von Schänis bzw. das Kloster Schänis durchaus im Glauben waren, dass die curtis eigentlich ihnen zustände, und eine Klage beim Kaiser einreichten. Gegen eine Verfügung des Königs zu klagen, dass diese Unrecht sei, scheint auch nicht gerade der ‚optimalste‘ Weg zu sein.373 Das Kloster Schänis jedenfalls, so wird heute allseits angenommen, ist eine Gründung des ersten rätischen Grafen Hunfrid und war somit das Hauskloster der Hunfridinger.374 Ob die späteren Herren von Schänis, die 972 klagenden Herren Ulrich und Arnold, aus dem Hause der Hunfridinger stammen, scheint nicht restlos geklärt.375 Nichtsdestotrotz könnte die Verbindung der ersten rätischen Grafen mit dem Kloster Schänis die Konfliktsituation um die curtis in Zizers im 10. Jahrhundert erklären. Schon Grüninger sah die Möglichkeit gegeben, „dass Zizers im 9. Jahrhundert dem Königsgut zugehörte, als solches den rätischen Grafen als Amtsgut übergeben und vielleicht von diesen ihrem Eigenkloster übertragen wurde.“376 Mit dieser ‚Umwidmung‘ von königlichem Amtsgut in den Besitz des Kloster Schänis wird auch der Inquisitionsprozess von 972 verständlicher. Einerseits ist nun verständlich, warum die Vögte von Schänis die Schenkung als Unrecht bezeichnen – sehen sie ja das Kloster als Besitzer der Zizerser curtis an. Andererseits wäre dadurch auch der Ausgang des Prozesses verständlicher: Otto I. stellt klar, oder besser lässt klarstellen, dass es sich bei der curtis um Königsgut handelt, über das er verfügen kann. Einen Hinweis auf Königsgut konnte Muraro aus der Urkunde von 956 herauslesen, in der der neunte Teil des Ertrags von der terra domincalis dem Domkapitel in Chur zugewiesen wird.377 Laut Grüninger steht der Begriff terra dominica(lis) karolingischen und ottonischen Überlieferungen zufolge für Rätien verstärkt für Königsgut an sich und weniger für das eigenbewirtschaftete Salland (terra salica).378 Als Königsgut sollte die curtis von Zizers im ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ 373 Im Prinzip konnte eine königliche Verfügung gar nicht angefochten werden, stand darauf nach der ‚Lex Ribuaria‘ ja die Todesstrafe. Nach Muraro 2009, 130 könnte das „Prinzip der Unscheltbarkeit“ zu der Zeit aber offenbar schon relativiert gewesen sein. Bischof Victor III. beispielsweise, der gut 150 Jahre vor den Vögten von Schänis beim König über entzogene Güter klagte, ging das Ganze etwas überlegter an und konnte die direkte Kritik umgehen. Nach Clavadetscher 1953 (1994), 108 (106) ein „diplomatische[s] Kunststück“. 374 Vgl. Grüninger 2006, 77; Kaiser 2008 149ff; Muraro 2009, 129. 375 Während Muraro 2009, 129 die Herren von Schänis, basierend auf der älteren Forschung, als eine Nebenlinie der Hunfridinger sieht, setzt Grüninger 2006, 77 in Anbetracht der Arbeit von Schmid 1987 auf Zurückhaltung bei einer „genealogischen (Re-)Konstruktion“ zwischen den Herren von Schänis und den Hunfridingern nach der Urkunde von 972. An anderer Stelle weist Grüninger 2006, 300, Anm. 333 darauf hin, dass die Bezeichnung de Schennis bis ins 11. Jahrhundert nicht zeitgenössisch überliefert sei. Die Identifizierung erfolgte unter anderem durch Tschudi (siehe Kapitel 8.2.3) der Arnold (Arnaldus) und Ulrich (Odalricus) als von Lentzburg bezeichnet (z. B. StAZH, X 62, fol. 123). Grüninger weist außerdem darauf hin, dass die Gerichtsurkunden zu Zizers von 972 „weder Grafentitel noch geographische bzw. gar dynastische Zuordnungen“ enthalten! 376 Grüninger 2006, 77. 377 BUB I. 114 = MGH DD O I. 182 nonam [ve]ro partem terrę dominicalis eiusdem totius fructus clericis canonice deo et sanctae Mariae et sancto Lucio confessori Christi servientibus annuatim dari iubemus. Vgl. Muraro 2009, 129f Anm. 611. 378 Grüninger 2006, 387. 70 aufscheinen – tut sie aber nicht.379 Dies bedeutet aber keineswegs, dass es die curtis zu jener Zeit noch nicht geben hatte oder sie nicht zum Königsgut gehört hatte. Vielmehr ist dabei die fragmentarische Überlieferung des ‚Reichsgutsurbars‘ zu beachten. Die direkten Aufzeichnungen über die Region Chur, wie auch über andere Gebiete, sind dort nicht oder nur in sehr kleinen Ausschnitten überliefert.380 Dass es ein Ministerium Curisino gegeben hatte, zeigt die Auflistung dessen in der Schlussabrechnung des ‚Reichsgutsurbars‘. Unklar bleibt aber die Ausdehnung und welche Güter zu diesem Ministerium gerechnet wurden.381 Im nördlich anschließenden Ministerium in planis382 scheint Zizers jedenfalls nicht auf. Bei den hier dargelegten Annahmen sollte aber eines nicht außer Acht gelassen werden: Die Übertragung der curtis von den Hunfridingern an das Kloster Schänis könnte rechtlich in Ordnung gewesen, jedoch Aufgrund der Überlieferungssituation nicht mehr fassbar sein. Einerseits wäre an einen Verlust der dazugehörigen Schriftstücke zu denken; dies müsste dann aber schon vor 972 geschehen sein, da man diese ansonsten bei den Verhandlungen auf Seiten des Klosters Schänis sicher herangezogen hätte. Andererseits könnte es sich um eine Rechtsübertragung ohne schriftliche Niederlegung, also nur durch einen rechtssymbolischen Akt, gehandelt haben.383 Der schon öfter angesprochene Eifer, den Hartbert in diesem Fall an den Tag legt, verweist so gesehen eher darauf, dass der Anspruch des Kloster Schänis nicht unbegründet war. Weshalb der Einspruch durch die Schäniser Vögte erst gut zwölf Jahre nach der Schenkung erfolgte, könnte mit der engen Beziehung zwischen Otto I. und Hartbert zu tun haben. Hartbert verstarb vermutlich im Januar 971 oder 972.384 War nun mit dem Tod Hartberts für die Vögte von Schänis die Gelegenheit gekommen, gegen die Schenkung von 955 vorzugehen?385 Frühere Möglichkeiten, mit einem Aufenthalt des königlichen Hofes in für die Zeugen erreichbarer Nähe, hätte es jedenfalls schon gegeben: Von Italien über den Lukmanierpass kommend dürfte Otto I. sich zunächst vor dem 13. Januar 965 in Disentis aufgehalten 379 Entgegen der Darlegung von Heitmeier 2005, 289 und Anm. 125. Siehe Kapitel 10.2.2. Grüninger 2006, 77 Anm. 111, 250. 381 Kleindinst 1995, 95. 382 Diese Ministerium beinhaltet die heutigen Gebiete von Liechtenstein, Werdenberg und Sargans das Gasterland sowie die bündnerische Herrschaft, siehe Kleindinst 1995, 93f. 383 Vgl. dazu: Vollrath 1995, 338; beziehungsweise 336f mit folgendem Zitat: „Wo Grund und Boden, Rechte, Rang oder Ehrenzeichen durch einen rechtssymbolischen, öffentlichen Akt unangefochten vergeben und in einer Beweisurkunde schriftlich festgehalten wurden, war die Chance, daß es darüber zum Streit kam, wohl eher gering, allerdings nicht etwa deshalb, weil die Urkunde die ihr zugedachte Funktion des Beweises erfüllte, sondern weil das Haben und Nutzen für rechtens galt und akzeptiert wurde und deshalb des schriftlichen Beweises nicht bedurfte.“ 384 Muraro 2009, 158. 385 Nach Grüninger 2006, 78 erhöht dieser Umstand auch die ‚Effektivität‘ der Schenkung zu Lebzeiten Hartberts. Erst kurz nach dem Tod Hartberts wird die Schenkung angreifbar. Demnach wäre dies ein Hinweis für die Rechtswirksamkeit der Urkunde und diese somit nicht als Schriftstück zu betrachten, welches lediglich einen Anspruch untermauert. 380 71 haben.386 Am 13. Januar urkundet er in Chur,387 hielt sich fünf Tage später im Kloster St. Gallen auf und wieder fünf Tage darauf, am 23. Januar 965, urkundet er in der Reichenau.388 Somit hätten die Vögte von Schänis durchaus schon vor 972 an den Kaiser appellieren können. Ein kurzer, aber möglicherweise sehr wichtiger Hinweis zur Frage der Gründung der curtis muss hier noch dargelegt werden. Wie zuvor erwähnt, geht nach der Urkunde von 956 der neunte Teil des auf der terrę dominicalis erwirtschafteten Ertrages an die Domkanoniker in Chur.389 Diese nona wird in der Forschung als Entschädigung gesehen, welche nach einer Säkularisation, wie etwa der divisio von 806, von diesem ehemaligen Kirchengut an den ursprünglichen Besitzer abzuführen war.390 Nach Kaiser ist es im Falle Churrätiens aber meist nicht klar zu trennen, ob es sich bei der nona et decima oder nur der decima um den normalen Kirchenzehnt oder um eine solche Entschädigungszahlung handelt.391 Im Falle der Urkunde von Zizers 956 haben wir jedoch beides: Einmal die decima in der Pertinenz und einmal die Bestimmung zur Abgabe der nona an die Domkanoniker am Schluss der Urkunde. Handelt es sich bei dieser zusätzlichen Abgabe um eine Entschädigung gegenüber dem Bistum? War demnach die curtis in Zizers schon einmal vor 955 in bischöflichem Besitz und wurde vom König eingezogen? Ist dies als Indiz zu werten, dass die curtis im 8. Jahrhundert zum Besitzkonglomerat der praesides-Bischöfe beziehungsweise der Zacconen/Victoriden Familie gehört hatte? Dazu passen würde jedenfalls, dass nach Semmler, die bischöfliche familia ihren Zehnt an die Domkirche abzuführen hatte. Zur bischöflichen familia gehörten jene Personen die das in bischöflichem Besitz befindliche Land und Gut bewirtschafteten.392 Da auch die bisherige archäologische Untersuchung der curtis bezüglich des ersten Baus auf die Zeit des 8.-9 Jahrhundert verweist, wäre eine solche Überlegung auch von diesem Standpunkt her prinzipiell möglich. Leider haben wir ansonsten keine schriftlichen Hinweise, welche diese These erhärten oder negieren könnten. Eine andere, prinzipiell mögliche Erklärung zum Vorhandensein der nona würde einen recht raffgierigen Bischof Hartbert voraussetzen – könnte aber eine Erklärungsmöglichkeit für das Fälschen 386 Dort habe er den Inhalt von BUB I. 132 = MGH DD O I. 285 verhandelt, siehe Vogtherr 2000, 312 (Anhang 3) Anm. 18. 387 Obwohl die Urkunde BUB I. 130* = MGH DD O I. 445 aus Chur als unecht gilt, passen gerade die Zeit und Ortangabe der Ausstellung doch in das Itinerar Ottos I., sodass zumindest dafür eine echte Vorlage angenommen wird, siehe MGH DD O I. 445. 388 Müller-Mertens 1980, 280 (Tabelle 4); Chur: BUB I. 130* = MGH DD O I. 445. St. Gallen: RI II,1 n. 369a. Reichenau: BUB I. 131 = MGH DD O I. 276, MGH DD O I. 275. 389 BUB I. 114 = MGH DD O I. 182 nonam [ve]ro partem terrę dominicalis eiusdem totius fructus clericis canonice deo et sanctae Mariae et sancto Lucio confessori Christi servientibus annuatim dari iubemus. 390 Kaiser 2008, 169 basierend auf Semmler 1983, 38-44. 391 Kaiser 2008, 169. 392 Semmler 1983, 43. 72 der älteren karolingischen Diplome in Bezug auf Zizers darstellen.393 Hatte Hartbert eventuell unter Vorlage der gefälschten Urkunden beim König sein Anrecht auf eine solche nona geltend gemacht, als die curtis noch in anderem Besitz (Schäniser?) war? Als Hartbert beziehungsweise das Bistum jedenfalls 955 in den Besitz der curtis kommenn, wäre die nona von der terrę dominicalis ja eigentlich obsolet geworden. Zugegebenermaßen sind beide Überlegungen zur nona recht spekulativ. Da aber die baulich bisher datierten Befunde ins 8. Jahrhundert zeigen und es einen Begründer der curtis gegeben haben muss, der einen solch imposanten Bau hinstellen kann, und wir mit der nona einen Hinweis auf säkularisiertes Gut haben, scheint die Möglichkeit einer ursprünglich bischöflichen Gründung, eventuell im Zuge der familiären Samtherrschaft durch die Victoriden/Zacconen, nicht allzu abwegig zu sein. Insgesamt lässt sich folgendes basierend auf der urkundlichen Überlieferung festhalten: Die curtis von Zizers könnte als eventuell bischöfliche Gründung mit der divisio von 806 säkularisiert worden und zum Königsgut in Rätien gekommen zu sein. Im Laufe des 9. Jahrhunderts dürfte sie dann als Amtsgut der hunfridingischen Grafen an das Eigen-Klosters Schänis übertragen worden sein. Ob die curtis schon einen Teil des Amtsgut Hunfrids I. darstellte, lässt sich nicht beweisen. Interessant ist jedoch die Erwähnung der villa in Zizers in der ‚Translatio sanguinis Domini‘ in Zusammenhang mit dem Kampf um die Grafenwürde zwischen Hunfrids Sohn Adalbert und Ruodpert.394 Eventuell könnte gerade in so einem Zusammenhang die Überführung von Amtsgut in Klostergut stattgefunden haben. Hunfrid oder Adalbert könnten versucht gewesen sein, die curtis von Zizers in den Besitz ihres eigenen Klosters zu überführen, um sie vor dem Zugriff des neuen Grafen zu sichern. Die ersten wirklichen Informationen zur curtis zeigen sich dann 955, als sie an Bischof Hartbert geschenkt wurde. Trotz des Einwandes von Seiten des Kloster Schänis, verblieb die curtis beim Bistum. Das ehemalige Königsgut könnte dabei wieder als solches erkannt worden sein.395 Eine gewisse Kompensation zugunsten des Klosters Schänis in Form eines Zehntbezuges scheint 393 BUB I. 53*; BUB I. 67* = MGH DD LD 56. Anhang 1, Berschin/Klüppel 1988, 35; Vgl. Kapitel 7.2.2. 395 Grüninger 2006, 79 zieht aus dieser Geschichte den Schluss, „dass das Königtum zumindest im 10. Jahrhundert selbständig oft keinen Überblick hatte über die von ihm selbst bemühten besitzrechtlichen Langzeitperspektiven, dies sogar in Bezug auf die Königsgüter.“ Dazu könnte aber eingeworfen werden, dass dem König die Situation durchaus bewusst gewesen sein könnte und die Übertragung an Schänis zuvor in gewisser Weise toleriert worden war. Für Otto I. ist es jedenfalls recht praktikabel, wenn er Königsgut verschenkt, auf welches er so gesehen eigentlich keinen Zugriff mehr hatte, und welches Hartbert aber scheinbar haben wollte (man beachte die gefälschten karolingischen Diplome). Somit gibt der König de facto nichts von seinen Gütern ab, kann aber gleichzeitig seinen Getreuen Bischof Hartbert belohnen oder fördern. Nach Meinung der 972 geladenen Zeugen befindet sich Otto damit auch im Recht. 394 73 möglich. Ob es sich bei der Ende des 13. Jh. im Besitz des Bistums erwähnten curtis in Züzirs noch um dieselbe Wirtschaftseinheit handelt, ist an anderer Stelle zu beantworten.396 8.1.2. Das Zubehör der curtis 8.1.2.1. Zur Pertinenzformel allgemein Bei der Betrachtung der curtis von Zizers anhand der schriftlichen Überlieferung und archäologischen Erkenntnisse sind einige methodische Überlegungen über den Wert der Pertinenzformeln in den Urkunden von Nöten. Sind die Aufzählungen an Zubehör wirklich auf das betreffende Schenkungsobjekt zugeschnitten und zeigen die Ausstattung dessen oder handelt es sich um standardisierte Formeln, welche kaum direkten Aussagen über die örtliche Ausstattung des Objektes zulassen? Letzteres vermutet Stefan Sonderegger. Nach ihm sind die Pertinenzformeln keine genaue Darlegung des wirtschaftlichen Zubehörs – darum sei es in den Urkunden auch nicht gegangen – vielmehr sollte einfach der Besitzwechsel festgehalten werden. Bei einigen Stücken sieht er jedoch eine Präzisierung der standardisierten Aufzählung gegeben, beispielsweise bei expliziten Ausnahmen oder bei speziellem Zubehör wie einer Mühle. In Fragen zur Landwirtschaft oder den wirtschaftlichen Verhältnissen vor Ort sieht er die Aussagekraft der Pertinenzformeln aber als zu gering an, um sie zu berücksichtigen.397 Bei der Untersuchung der churrätischen Herrscherdiplome stellte Sebastian Grüninger fest, dass nur bei sehr wenigen Urkunden genau gleiche Pertinenzformeln zu finden sind.398 Vielmehr unterscheiden sich die Aufzählungen innerhalb von Serien zu einem Sachverhalt von Schriftstück zu Schriftstück, weisen aber eine ungefähre Abfolge des Zubehörs auf. Bei einigen Urkunden zeigt sich außerdem, dass Veränderungen im Besitzstand in folgenden Pertinenzen berücksichtigt werden.399 Ein Vergleich mit einer weiteren Besitzquelle des frühen Mittelalters, dem ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ erbrachte keine zweifelsfreie Lösung dieser Problematik.400 Neben der schon an sich etwas schwierigen Identifizierung einiger Besitzstände in den jeweiligen Quellen ist es unsicher, ob bei Unterschieden zwischen ‚Reichsgutsurbar‘ und Urkunden-Pertinenz eine Veränderung des Besitzstandes angezeigt wurde oder ob es sich um Differenzen aufgrund der Schriftlichkeit handelt. Es fällt aber auf, dass in Konfliktfällen wie in der Elsass- oder Zizersproblematik die Aufzählung des Zubehörs mit nachfolgenden Schriftstücken differenzierter ausgeführt wurden. Somit können nach Grüninger die verschiedenen Pertinenzformeln eine 396 Mohr CD II. 76, S. 107. Siehe dazu Kapitel 10.1.2. Sonderegger 1994, 41ff. 398 Grüninger 2006,90f. Zu einem ähnlichen Ergebnis in den Privat- und Königsurkunden kam Niederstätter 1986, 83f für das heutige Vorarlberger Gebiet. 399 Grüninger 2006, 89-92. 400 Vgl. Ebd., 92ff. 397 74 unterschiedliche „Tiefenschärfe“ haben. Auch wenn die Pertinenzformel, wie ihr Name schon anzeigt, formelhaft wirken, scheint es so, dass sie durchaus auf regionale Gegebenheiten im weiteren Sinn Rücksicht nehmen konnten.401 Dies zeigt sich beispielsweise bei lokaltopografischen Gegebenheiten (salecta, fontes, insulae), in den alpinen Verhältnissen Churrätiens (alpes, montes) oder auch bei wirtschaftlichen Sonderkulturen (Weinbau).402 Zusammengefasst hält Grüninger fest, „dass gerade die Pertinenzformeln auf schwer nachvollziehbare Weise sowohl von Standards und Textvorgaben als auch von der wirtschaftlichen «Lebenswelt» beeinflusst waren.“ Somit scheint es ebenso leichtfertig, den Pertinenzformeln gar keine Aufmerksamkeit zu schenken, als auch ihre Inhalte bedenkenlos zu übernehmen. Die Quellensituation des frühen Mittelalters macht es jedenfalls nötig, auch diese Formeln mit kritischem Blick zu nutzen.403 Dazu sollte im Einzelfall herausgefiltert werden, was wirklich als standardisiertes Zubehör zu werten ist, und hinter welchen Wendungen sich eventuell doch nutzbare Informationen verstecken. 8.1.2.2. Pertinenz und Zubehör Nach der Schenkungsurkunde von 955 gehört zur curtis in Zizers:404 cum omnibus ad eandem curtem iustae et legaliter pertinentibus cum aecclesia et decimis curtilibus aedificiis mancipiis agris pratis vinetis silvis pasquis alpibus405 aquis aquarumve decursibus fontibus insulis piscationibus molendinis cultis et incultis questis et inquirendis omnibusque ad eundem locum rite subsistentibus Insgesamt wirkt diese Aufzählung an Zubehör recht standardisiert und beinhaltet auch scheinbare Pleonasmen, also sinngleiche oder sinnähnliche Wörter, und charakteristische Doppelungen.406 Der historische Wert dieser Formeln wird eigentlich recht gering eingeschätzt, doch gibt es Überlegungen, auch diese differenzierter zu betrachten.407 Daneben treten einige Termini auf, welche schon eher auf damalige wirtschaftliche Umstände hindeuten können. Als standardmäßige 401 Rudolf Thommen 1913, 29 schrieb zum Formelcharakter der Pertinenz: „Sonst aber ist sie von allen Formeln diejenige, die am wenigsten als solche sich präsentiert, ja sie ist im Grunde gar keine Formel, sondern bloß ein Name, ohne den es sonst schwer hielte sich über Partie der Urkunde mündlich oder schriftlich zu verständigen.“ 402 Grüninger 2006, 92-95. Nach Grüninger 2006, 94 Anm. 154 zeigt sich gerade beim Weinbau eine erstaunliche Übereinstimmung zwischen den überlieferten Anbaulagen des frühen Mittelalters in Churrätien und den heutigen Weinbaugebieten. Nach Berent Schwineköper, 40. wurden bei den „deutschen Herrschern“ die Formelsammlungen nicht mehr so konsequent bei der Urkundenproduktion herangezogen wie noch bei den Karolingern. 403 Grüninger 2006, 95. 404 BUB I. 113 = MGH DD O I. 175. 405 BUB I. 113 steht alpipus in Berichtigungsanhang dann alpibus. 406 Nach Schwineköper 1977, 47 wären dies beispielsweise: agris (et) campis, cultis et incultis, viis et inviis, pratis (et) pascuis, aquis (et) aquarum(ve) decursibus, mobilibus et immobilibus, exitibus et regressibus, quesitis et inquirendis. 407 Schwineköper 1977, 22-56. 75 Aufzählung, aber mit größter Sicherheit auch damals vorhanden, sind die angeführten Gebäude des Hofes, die Leibeigenen und deren Unterkünfte, die Kirchen und die Wiesen und Felder zu sehen.408 Wie schon zuvor angesprochen, kann auf einen beschreibenden, lokalen Kontext die Auflistung der Alpen und Inseln (im Rhein?) verweisen. Die alpes können neben der einfachen Bedeutung von ‚Alpen‘ auch auf Anteile an einer genossenschaftlichen Alpnutzung hindeuten.409 Es gibt jedoch die Überlegung, dass unter alpes auch Talweiden verstanden werden könnten. Demzufolge wäre der Begriff alleine kein komplett sicherer Verweis auf Alpwirtschaft. Nach dem ‚Reichsgutsurbar‘ häufen sich aber die alpes-Nennungen in den gebirgigeren Landesteilen und auch außerrätische Quellen, die über Güter in Churrätien sprechen, weisen diesen Terminus auf. Für Churrätien sind die alpes daher schon als Gebirgsweiden zu verstehen.410 Im Fall von Zizers spricht die Kombination der alpes mit der in der Pertinenz von 956 genannten saltibus jedenfalls für alpine Weiden und weniger für Talweiden. Als Sonderkultur aufgeführt und vermutlich wirklich vorhanden sind die genannten Weinberge. Nach Schwineköper kann auch die Aufzählung von aquarumve decursibus durchaus auf reale Gegebenheiten hinweisen, auch wenn sie aufgrund ihrer Häufigkeit recht formal wirken. Darunter wären nicht einfache, natürliche Zu- und Abflüsse zu verstehen, sondern eher gezielte Bewässerungsanlagen für Äcker, Wiesen oder Gärten, auch in gebirgigen Lagen. Zu Überlegen dabei wäre, dass mit der vielfachen Nennung der aquarumve decursibus zumindest die rechtliche Möglichkeit schriftlich fixiert wurde, solche im Nachhinein zu installieren.411 Für die Deutung der aquis aquarumve decursibus als Bewässerungsanlagen dürfte zumindest sprechen, dass mit der Aufzählung der fontibus die Quellen bzw. Brunnen für den sonstigen Bedarf eigentlich schon genannt sind. Gerade die fontes sind in den Urkunden sehr selten und treten eher im italischen Raum auf.412 Nach dem Bündner Urkundenbuch (1. Band 390-1199) finden sich in den Schriftstücken Churrätien betreffend genau in drei Stücken die Nennung der fontes und dies sind die drei Hauptstücke zur curtis in Zizers, nämlich die Diplome von 955, 956 und 972!413 Die Mühlen (molendinis), wie sie in Zizers zur Pertinenz gehören, scheinen nach dem ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ in der Regel zu herrschaftlichen Hofkomplexen gehört zu haben. In Verbindung mit den Urkunden scheint für Grüninger gar eine Konzentration der Mühlen bei Fiskalgütern erkennbar. Somit könnte vermutet werden, dass Bau und Betrieb der Mühlen nur im grundherrschaftlichen Bereich, beispielsweise in einem Besitzkomplex wie einer curtes, möglich war. Allerdings relativiert das Fehlen von Mühlen bei durchaus vorhandenem Ackerbau in anderen Gebieten (Drusentalgau) 408 Zur Frage der Identifizierung der Kirche siehe Kapitel 10.2.3. Niederstätter 1986, 81. 410 Grüninger 2006, 468f. 411 Schwineköper 1977, 50ff. 412 Ebd., 43. 413 BUB I. 113 S. 93 Zeile 32, BUB I. 114 S. 94 Zeile 35 , BUB I. 138a, b S. 113 Zeilen 39, 49. 409 76 solche Überlegungen aufgrund der Quellenlage wiederum etwas. In den Urkunden werden jedenfalls für Churrätien mindestens sieben Orte mit Mühlen genannt, im älteren ‚Reichsgutsurbar‘ waren es 18 und in den Privaturkunden dieser Zeit findet sich dazu kein Hinweis. Somit sind die Mühlen, zumindest nach der uns erhaltenen Überlieferungen, nur im Reichsgut oder kirchlichen Großbesitz zu finden.414 Der scheinbare formelhafte Pleonasmus pratis und pasquis, zeigt nach Schwineköper durchaus einen Unterschied an und meint zum einen die zur Heugewinnung herangezogenen und zum anderen die zur Abweidung freigegebenen Wiesen. Auch die Formel cultis et incultis könne nicht nur als Formel angesehen werden. Sie könnte einerseits auf den Unterschied zwischen schon kultiviertem und noch unkultiviertem Land sowie auf den zwischen beackertem und brachliegendem Land hindeuten.415 Nicht der Pertinenz angehörig, aber in der gleichen Urkunde aufgelistet, wird dem Bistum das Recht gewährt, auf dem Walensee neben den vier königlichen Schiffen ein zollfreies Schiff zu führen.416 In den folgenden Urkunden, der detaillierten Beschreibung von 956, der Darlegung des Inquisitionsprozesses von 972 und den späteren Sammelprivilegien wird dieser Zusatz nicht mehr erwähnt.417 Interessanterweise findet sich das Recht auf ein zollfreien Schiff am Walensee sowie die Schenkung der curtis von Zizers in der ‚verunechteten‘ Urkunde Ludwigs des Deutschen von 849.418 Der unechte Zusatz das Schiff betreffend zeigt sich noch in einer weiteren Urkunde, nämlich einer Bestätigung der gewährten Privilegien für das Bistum Chur durch Kaiser Lothar I.419 Nach Grüninger könnte das Fehlen des Walenseeschiffes in den Zizerser Urkunden nach 955 ein Hinweis darauf sein, dass diese Fälschungen zur Erlangung eben jenes Privilegs von 955 durchgeführt wurden.420 Für Muraro stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis die curtis in Zizers und das Schiff auf dem 414 Grüninger 2006, 477f, 490. Schwineköper 1977, 48f. 416 Ein bischöfliches Schiff dürfte schon seit längerer Zeit auf dem Walensee verkehrt haben, welches nun von Zoll und Abgaben befreit wird. BUB I. 113 = MGH DD O I. 175 Insuper etiam navem episcopalem in lacu [Riuano, quod] antiqui[tus con]stitum est, post dominicas IIII naves quintum locum omni tempore absque teloneo et censu obtinere praecipimus ab advenientibus onerandam, solitas ministrorum contentiones penitus removendas. Die Angabe von Bundi 1989, 59 Anm. 79 nach der Bischof das Recht erhielt, „dass er in Walenstatt, wo er seit langer Zeit ein eigenes Schiff auf dem Walensee unterhielt, von vier königlichen Schiffen in Quinten jederzeit einen Zoll erheben durfte[.]“ ist in zweifacher Hinsicht nicht korrekt. Einerseits ist der Inhalt anders zu Übersetzen (siehe oben), anderseits hat schon Sickel 1877, 382ff darauf hingewiesen, dass in diesem Fall quintum nicht auf den Ort Quinten zu beziehen ist, sondern dass es sich dabei um eine unglücklich gewählte Formulierung handelt, welche eigentlich auf das fünfte Schiff, das bischöfliche, neben den vier königlichen Schiffen am Walensee verweist. Weitere Überlegungen zur Schifffahrt und der Nutzung der Fischgründe am Walensee in karolingisch-ottonischer Zeit finden sich bei Clavadetscher 1967 (1994), 67-70 (218-221). 417 BUB I. 114 = MGH DD O I. 182; BUB I. 138a, b = MGH DD O I. 419a, b; BUB I. 148 = MGH DD O III. 48; BUB I. 156 = MGH DD H II. 114. 418 BUB I. 67* = MGH DD LD 56. 419 BUB I. 63* = MGH DD Lo I.55. 420 Grüninger 2006, 67f. Vgl. Kapitel 8.1.1.4. 415 77 Walensee stehen, da in der Urkunde von 956 dieses Recht implizit nicht mehr gewährt wird.421 Demgegenüber könnte vorgeschlagen werden, dass die beiden Objekte zunächst nichts außer ihrem ‚Besitzer‘ verbindet. Das Recht auf ein Schiff am Walensee gehört nicht zur Pertinenz der curtis, sondern steht nur in derselben Urkunde. Deshalb fehlt die Gewährung des Schiffes auch in den folgenden Urkunden, da es sich in diesen alleinig um die curtis dreht: 956 geht es darum, das Zubehör der curtis und was sonst noch dieser zugeordnet ist, genauer zu umschreiben, dabei muss das Recht auf das zollfreie Schiff nicht erwähnt werden. Ebenso 972, wo es um die Frage ging, ob der Kaiser die curtis überhaupt verschenken konnte.422 Die späteren Sammelprivilegien sind allgemein stärker generalisiert, somit ist das Fehlen des Schiffes nicht außergewöhnlich. Insgesamt ist der Vermutung Grüningers hier zu folgen, der sich in den Fälschungen um das Elsass, Zizers und das Walenseeschiff den Versuch Hartberts vorstellen könnte, die bevorstehende Privilegierung des Bistums durch den König in eine gewisse Richtung zu lenken.423 Gut acht Monate nach der offiziellen Schenkung 955 wurde im August 956 das nächste Schriftstück zur curtis in Zizers ausgefertigt, diesmal mit etwas detaillierterer Pertinenz und neuem Zubehör:424 cum omnibus ad eandem curtem iustae et legaliter pertinentibus locis et rebus aecclesiis cum decimis curtilibus aedificiis mancipiis utriusque sexus vinetis alpibus pratis saltibus montibus pasquis aquis aquarumque decursionibus insulis fontibus rivis piscationibus molendinis silvis terris cultis et incultis viis et inviis exitibus et reditibus quesitis et inquirendis Neu ist zunächst die auftretende Pluralform der Kirche.425 Die zum Zubehör zählenden Leibeigen werden nun als beiden Geschlechtern zugehörig ausgewiesen. Die Wiesen werden nun genauer auf dem Berg lokalisiert. Unter den genannten saltibus können nach dem Bündner Urkundenbuch Viehtrifte, Waldwiesen oder Töbel/Schluchten verstanden werden. Martin Bundi sieht darin einen Hinweis auf die Nutzung der östlich von Zizers gelegenen Alpgebiete um das hintere Valzeinatal und des Varnezer- und Furnatobels.426 Interessanterweise ist der hier aufscheinende Begriff saltibus wiederum die einzige Nennung dieser Art im Band 1 des Bündner Urkundenbuchs. Auch die nächste Veränderung in der Pertinenz von 955 zu 956 ist für die Churrätischen Urkunden eigentlich eher ungebräuchlich. Mit den rivis wird auf zugehörige Bäche hingewiesen. Rivus findet sich als rio ansonsten im Band 1 des BUB nur in einer weiteren Urkunde, jedoch den Raum Como mit Tresivio im 421 Muraro 2009, 126. Zum genaueren Inhalt der jeweiligen Urkunden siehe Kapitel 8.1.1. 423 Grüninger 2006, 67. 424 BUB I. 114 = MGH DD O I. 182. Was sich zur Pertinenz von 955 nach BUB I. 113 = MGH DD O I. 175 wirklich, nicht nur in der Schreibweise verändert hat oder neu hinzugekommen ist wurde Fett herausgestrichen. 425 Vgl. dazu den letzten Absatz von Kapitel 10.2.3. 426 Bundi 1989, 60f. 422 78 Veltlin betreffend.427 Insgesamt sind also aus den Pertinenzen der Urkunden von 955 und 956 drei Termini auffallend, die nicht bis kaum in sonstigen Urkunden Churrätiens aufscheinen (fontes, saltibus, rivus) und nach Schwineköper einen starken italischen Bezug aufweisen, wie auch andere, aber öfters aufscheinende Begriffe wie montes und alpes.428 Die letzteren Wendungen könnten nach Schwineköper darauf hindeuten, dass bei den Churrätischen Urkunden schon im ausgehenden 8. Jh. auf italische Vorbilder zurückgegriffen wurde.429 Die anderen Auffälligkeiten in Bezug auf fontes, saltibus und rivus ermöglichen zwei Überlegungen: Einerseits könnten diese wirklich als realer Bestandteil bzw. als reale Ortsangabe des Zubehörs in Zizers aufzufassen sein und nicht nur als standardisierte Formel. Dafür sprechen würde das Fehlen in sonstigen Diplomen des churrätischen Raumes zu jener Zeit und darüber hinaus. Andererseits könnte es sich um standardisierte Formelbegriffe italischer Anlehnung handeln, die dann durch eine derartig geprägte Pertinenzbeschreibung in die Ausfertigungen der Schriftstücke über Zizers 955 und 956 eingeflossen sind. In Kapitel 8.1.1.2 wurde schon kurz über die an den Urkunden beteiligten Notare gesprochen. Zu überlegen wäre nun, ob Liudolf E oder B die in den Zizerser Urkunden erscheinenden Bezeichnungen wie fontes, saltibus und rivus auf dem Italienzug Ottos I. aufgeschnappt haben könnten. Darauf hindeuten würde jedenfalls, dass gerade der Notar Liudolf E während des Italienzuges Otto I. 951/952 „als überregionaler Hofnotar südalpiner Provenienz wirkte.“430 Von den elf Urkunden, für die Liudolf E verantwortlich sein soll, betreffen sieben das Bistum Chur.431 Von diesen Stücken beinhalten aber nur die Zizerser Urkunden von 955 und 956 diese entsprechenden Wendungen, an denen auch Liudolf B mitgewirkt hatte.432 Somit könnten diese Termini zwar einem italischen Einfluss entsprungen sein, dennoch aber auf einen wirklichen lokalen Bezug in Zizers und Umgebung hindeuten. Weiter neu in der 956er Pertinenz ist das terris, welches nun mit cultis et incultis schon direkt auf das kultivierte und unkultivierte Land hinweist, sowie die Pleonasmen viis et inviis und exitibus et reditibus. Die viis et inviis, also vereinfacht die ‚Wege und Eingänge‘ treten in Kombination erst im 9. Jahrhundert in den Urkunden auf und wurden, mit Ausnahme des italischen Raumes, vielfach verwendet. Während diese Wendung zunächst als kaum informative Ausschmückung abgetan wurde, gibt es nun Überlegungen, diese als Hinweise auf das Wegerecht und in gewisser Weise auch auf die Agrarverfassung zu deuten. Die viae dürften demnach die öffentlichen Zufahrtswege angezeigt haben, während die inviae auf die in der Gemengelage befindlichen, einzelnen Ländereien und 427 BUB I. 201 S. 161 Zeile 18. Schwineköper 1977, 48f. 429 Ebd., 37. 430 Huschner 2003, 605f. 431 Ebd., 605. 432 BUB I. 113 = MGH DD O I. 175: fontibus; BUB I. 114 = MGH DD O I. 182: rivis, saltibus. 428 79 „vielleicht auf Weiderechte auf den brachliegenden oder abgeernteten Feldern“ verwies.433 Die Wendung über die Aus- und Eingänge exitibus et reditibus erscheint in den churrätischen Urkunden sehr oft.434 In einem komplett neuen Zusatz der 956er Urkunde werden einige zur curtis gehörende Besitzungen lokalisiert wie die Position der schon 955 genannten Weinberge, welche sich in Malans, Trimmis und einem dritten, leider nicht mehr lesbaren Ort befinden.435 Außerdem wird Zubehör aufgezählt, welches sich in montanis locus Supersaxa dictus befindet. Dazu gehört eine Kirche samt Zehnt, die in diesem Gebiet ansässigen, schon lange dienenden colloni [sic] und sechs „Meistern des Gefässhandwerks“, wie es Bundi schön beschreibt.436 Nach Grüninger ist dies einer der wenigen Belege des „grundherrschaftlich gebundenen Handwerks“437. Außerdem erhält das Domkapitel zu Chur den neunten Teil aus dem Gesamtertrag des zum Hof gehörenden eigenbewirtschafteten Landes.438 Zur Lokalisierung der Supersaxa und die Überlegungen zu den Gefäßmachern sei an dieser Stelle auf das Kapitel 10.2.2.2 verwiesen. In den Schriftstücken aus dem Rechtsfindungsprozess in Konstanz von 972 wurde in der Version BUB I. 138a wörtlich die gleiche Pertinenz verwendet wie in der ursprünglichen Schenkungsurkunde von 955. Die Version BUB I. 138b unterscheidet sich davon lediglich in der Einfügung der rechtlichen Phrase mobilibus et inmobilibus. Warum 972 nicht die detaillierte und somit nach heutigem Rechtsverständnis vollständigere Pertinenz übernommen wurde, ist nicht klar.439 Clavadetscher vermutet daher, dass die Kirche und das Zubehör von Obersaxen demnach „beim Reich oder in der Hand des Grafen geblieben sein“ könnten, also nicht oder nur recht kurz zur curtis von Zizers gehört haben.440 Demnach hätten die Güter in Supersaxa nur für eine kurze Zeit eine direkte Abhängigkeit zur Zizerser curtis aufgewiesen, beziehungsweise zu diesem Besitzkomplex gehört. Die Urkunde von 956 selbst ist in diesem Zusammenhang nicht so eindeutig, wie man es gerne hätte. Gänzlich sicher wird man daher vermutlich nie sein, ob die Supersaxa Besitzungen nur kurz, beziehungsweise neu zu curtis gehörten oder immer schon ein Teil davon waren. Eine gewisse Anspruchs-Schriftlichkeit 433 Schwineköper 1977, 52ff. U. a. BUB I. 61, 100, 117, 119, 121, usw. 435 BUB I. 114 = MGH DD O I. 182 in planis videlicet vineae in Tremunis et Melanziae et - 436 BUB I. 114 = MGH DD O I. 182 hoc et in montanis locus Supersaxa dictus cum aecclesia [et decima et omnibus ad ipsam curtem pertinentibus colloni] quoque otto circummanentibus bene noti ab antiquis annis ad ipsum locum servientes et sex etiam vassellarii vasorum magistri Zur schwierigen Trennung oder Zuordnung der einzelnen Personengruppen, wie mancipia, coloni, liberi, etc. siehe Grüninger 2006, 430-446 sowie Niederstätter 1990. 437 Grüninger 2006, 481. 438 BUB I. 114 = MGH DD O I. 182 nonam [ve]ro partem terrę dominicalis eiusdem totius fructus clericis canonice deo et sanctae Mariae et sancto Lucio confessori Christi servientibus annuatim dari iubemus. Zu einer weiteren Überlegung in Bezug auf diese nona siehe Kapitel 8.1.1.6. 439 Vgl. Kapitel 8.1.1.3. 440 Clavadetscher 1967 (1994), 62 (213). 434 80 könnte dabei auch in Betracht gezogen werden. Dennoch ist gerade der Zweck der Urkunde von 956, den Besitzstand vor allem der weiter entfernten Güter genau festzuhalten. Die meisten hierzu schreibenden Forscher stellten sich dieser Frage nach der wirklichen Zugehörigkeit der Supersaxa Güter zu Zizers nicht direkt, jedoch scheinen sie im Konsens davon auszugehen, dass diese Güter wirklich zur curtis von Zizers gehörten.441 8.1.2.3. Statische Konstanz des Zubehörs? Etwas anders liest sich die Zusammensetzung der curtis von Zizers bei Martin Bundi, der insgesamt von einer recht langen Konstanz der curtis und seines Zubehör ausgeht. Nach ihm gehören zum „Grosshof“ Zizers „nebst dem grössten Teil von Zizers selbst Güter zu Igis, Untervaz, Trimmis, Says und Valzeina.“442 Letzteres zählt er zum Zubehör der curtis, da er erstmalig den wichtigen Vorschlag unterbreitet, die in der Urkunde von 956 genannte Supersaxa mit den sechs Gefäßmachermeistern nicht mit Obersaxen zu identifizieren wie bisher, sondern in der östlich gelegenen Valzeina zu suchen.443 Mit ein Grund für seine Zuordnung Valzeina-Zizers ist, dass 1520 die dortige Kirche als Filialkirche von Zizers überliefert ist.444 Außerdem habe der Danerinnehof in der Valzeina im 15. Jahrhundert eine Abgabenpflicht von 100 Schüsseln an die Herrschaft in Montfort zu leisten, was die Kontinuität eben jenes Handwerks in diesem Tal betont. Des Weiteren sei um 1260 ein Gut namens de Vassalarîa bekannt. „Diese Hube – welche, wie die übrigen in Igis, zum einstigen Königshof von Zizers gehört hatte – umfasste ursprünglich Berggüter bei Spiel in Says und auch in Richtung Valzeina.“445 Nach dem bischöflichen Einkünfte-Rodel von 1290 dürfte laut Bundi eine hohe Anzahl der Igiser Kolonen (coloni) zum ‚Grosshof‘ Zizers gehört haben, die gewisse Abgaben zu liefern hatten, wie auch die Kolonen im Dorfbereich von Zizers. Außerdem gehörten zur Pertinenz des Hofes in Zizers „Güter und Leute in Marschlins, in «Pugiges» und «Valles» sowie in «Tranes» im Prätigau.“446 Dabei identifiziert Bundi Pugiges mit der Zizerser Alpe Pawig und Valles mit Falsch bei den Sayser Alpen. Aus dem Zubehör des Hofes in Zizers seien im Laufe der Zeit die Höfe Molinära und Trimmis ausgeschieden und zu selbständigen, bischöflichen Höfen geworden. Auch links des Rheins müsste nach Bundi der Hof in Zizers über weite Gebiete verfügt haben, da noch im späten Mittelalter die Bewohner von Zizers dort das Holznutzungs- und Weiderecht besaßen.447 Insgesamt postuliert Bundi aus den früh- und hochmittelalterlichen Quellen ein großes Einzugsgebiet des frühmittelalterlichen Hofes in Zizers (siehe Abb. 9 im Anhang). 441 Zotz 1995, 82f; Grüninger 67f, 481f; Muraro 2009, 127f; Bundi 1989, 59-64. Bundi 1989, 59. 443 Vgl. dazu 10.2.2.2. 444 Poeschel 1937, 70. 445 Bundi 1989, 63. 446 Ebd., 63. 447 Ebd., 59-64. 442 81 Die Arbeit Bundis zur curtis in Zizers ist sehr lobenswert. Obwohl die betreffenden Stellen zu Zizers nur einen kleinen Teil seiner Arbeit „Zur Besiedlungs- und Wirtschaftsgeschichte Graubündens im Mittelalter“ ausmachen, greift er viele Informationen aus einem langen Zeitraum zu Zizers auf, und stellt sie in einen gemeinsamen Kontext. Dennoch muss seine weitreichenden Auffassung der curtis in Zizers kritischer betrachtet werden. Wie schon in Kapitel 8.1.1.5 basierend auf Grüninger dargelegt, ist die Kontinuitätsfrage eines solchen Objektes bei Informationen aus mehreren Jahrhunderten immer etwas problematisch und auch angreifbar. Bundi stellt implizit einen Hof dar, der zur Zeit Ottos I. und Hartberts bis gegen Ende des 13. Jahrhunderts bestand, da er die 955 genannte curtis mit der curtis in Züzirs aus dem bischöflichen Einkünfte-Rodel identifiziert.448 Solche lange Kontinuitäten, allein basierend auf schriftlichen Quellen, sind jedoch immer etwas fragwürdig. Zwar lassen sich anscheinend aus den jüngeren Quellen interessante Aussagen für das ältere Objekt treffen, jedoch diese sind dann problematischer Weise kaum widerleg- oder beweisbar. Insgesamt werden dadurch aber andere Möglichkeiten überspielt: Alleine wenn man bedenkt, welche Wendungen und Informationen sich aus den drei Schriftstücken von 955 bis 972, gerade einmal 17 Jahre, herauslesen lassen, dann stellt sich schon die Frage was wir aus der Zeitspanne von 335 Jahren zwischen 955 und 1290, nicht erfahren haben – mitunter aufgrund der Quellensituation. Beispielsweise könnten einige Güter auch erst viel später, etwa im 13. Jahrhundert, der curtis zugeschlagen worden sein, gehören dann aber nicht zum Zubehör des Hofes im 10. Jahrhundert. Hinzu kommt, dass die Identifizierung bestimmter Objekte aus unterschiedlichen Zeiten in den Schriftquellen vielfach keine klare Sache ist. Dazu ist beispielsweise die gerade von Bundi aufgeworfene Frage zur Identifizierung der Supersaxa zu nennen; ebenso die zwar recht zeitnahen, aber auch nicht immer klaren Verbindungen zwischen Gütern im ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ und den Gütern an denselben Orten nach den Urkunen. Dabei spielt die Schriftlichkeit der unterschiedlichen Quellentypen eine Rolle.449 Hinzu kommt, dass der Terminus curtis ein nicht gerade seltenen Begriff in den Überlieferungen vom frühen bis ins hohe Mittelalter ist. Insgesamt sollte es demnach eher vermieden werden, eine curtis und ihr Zubehör als eine gleichbleibende und dauerhafte Einheit aufzufassen, bei der mit den Gegebenheiten des 13. Jahrhundert direkt auf die Gegebenheiten des 10. Jahrhunderts geschlossen werden kann – und umgekehrt. Mit diesen theoretischen Überlegungen und den Hinweisen zur curtis in Zizers ab dem 11. Jh., sowohl von historischer450 als auch von archäologischer Seite451, muss bei der Identifizierung und Zuweisung 448 Mohr CD II. 76, S. 107 Vgl. dazu die Überlegungen Grüningers 2006, 374 zu den Venomnia /Feldchirichun Überlegungen zwischen ‚Reichsgutsurbar‘ und Gerichtsurkunden. 450 Hier sei auf das Verschwinden der curtis von Zizers in den Sammelprivilegien nach 1006 verwiesen, siehe 8.1.1.5. 449 82 des Zubehörs der Zizerser curtis in ottonischer Zeit doch mehr Vorsicht angebracht werden. Die laut Bundi nach dem Einkünfte-Rodel von 1290 zur curtis gehörenden Kolonen in Igis sowie die Güter und Personen in Marschlins sollten aufgrund der Quellensituation beim Zubehör der curtis im 10. Jahrhundert ausgeklammert werden. Die 1260 zum Kloster Pfäfers gehörende Hube de Vassalarîa in Igis, mit Berggütern in Says und der Valzeina, aufgrund des Namens und der Erwähnung im 13. Jahrhundert mit der curtis in Zizers im 10. Jahrhundert in Verbindung zu bringen, erscheint hier etwas ‚gesucht‘. Fragezeichen sollten auch hinter die laut derselben Quelle zu Zizers gehörenden Alpen Pawig und Falsch gesetzt werden, auch wenn die curtis nach der ‚originalen‘ Pertinenz von 955 durchaus über alpibus verfügt.452 Dass die Höfe Molinära und Trimmis Bestandteile des „einstigen Zizerser Grosshofes“ gewesen seien, erschließt sich durch die ottonischen Urkunde nicht.453 Woher Bundi diese Angabe hat, ist nicht ersichtlich. Wir wissen jedoch aus der 956er Urkunde, dass zum Zubehör der curtis in Zizers Weinberge in Malans, Trimmis und einem dritten Ort gehört hatten.454 Bei besagten Orten werden somit nur Weinberge und keine Gebäude (curtis, curtilibus, aedificiis) oder zugehörige Personen (mancipiis, coloni) genannt, welche solche ‚Tochterhöfe‘ zu bewirtschaften hätten.455 Demnach ist die Zugehörigkeit dieser Höfe und wiederum deren Güter zur curtis in Zizers im 10. Jahrhundert sehr fraglich. Die Zuordnung Bundis der Valzeina zu Zizers nach der Urkunde von 956 ist legitim, kann aber nicht mit absoluter Sicherheit bestätigt werden.456 8.1.3. Die Bedeutung der curtis nach geografischen Aspekten Wie in den vorigen Kapiteln herausgearbeitet wurde, zeigen sich zwei Parteien, die ein recht starkes Interesse bekunden, im Besitz der curtis von Zizers zu stehen: einerseits das Bistum Chur in der Rolle Bischof Hartberts und andererseits die Vögte von Schänis bzw. das Kloster Schänis. Dabei könnte der Anspruch von Schänis durch die ersten churrätischen Grafen, die Hunfridinger, begründet sein. In diesem Zusammenhang wäre die curtis und ihr Zubehör als Amtsgut der Grafen zu betrachten, welches zum Besitz des Eigenkloster Schänis tradiert wurde. Die bisherigen archäologischen 451 Archäologisch betrachtet wird das Hauptgebäude sowie das umliegende Hofareal, soweit ergraben, in seiner ursprünglichen Funktionalität nach den bisherigen Erkenntnisse gegen Ende des 10. Anfang des 11. Jh. aufgegeben. Dies führt zur Überlegung, dass die curtis des ausgehenden 13. Jh. bau- und siedlungsgeografisch nichts mit der ottonischen curtis zu tun haben kann, siehe Kapitel 9.2 sowie 10.1.2. 452 Vgl. Bundi 1989, 63; BUB I. 113 = MGH DD O I. 175. 453 Bundi 1989, 63f. 454 BUB I. 114 = MGH DD O I. 182 in planis videlicet vineae in Tremunis et Melanziae et - 455 Für Bundi 1989, 61 Anm. 84 sind gerade diese Höfe, die mit ihrem 1314 überlieferten Alpen in Zanutsch und Fürstenalp auf die frühe Verbindung Zizers-Valzeina (als Supersaxa identifiziert) hinweisen. Diese ‚Bestätigung‘ ist somit scheinbar nicht ganz so eindeutig, wie er darlegt – was aber nicht dagegenspricht, dass mit Supersaxa die Valzeina gemeint wurde. Siehe genaueres Kapitel 10.2.2.2. 456 Dabei sei auf die mögliche Trennung der Supersaxa aus dem ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ sowie den ottonischen Urkunden nach Kapitel 10.2.2.2 verwiesen. 83 Erkenntnisse stützen diese Vermutung, da die ersten baulichen Strukturen der curtis in Richtung beginnendes 9. Jahrhunderts weisen, wenn nicht noch früher.457 Für die churrätischen Grafen dürfte die curtis neben der wirtschaftlichen Funktion auch in Anbetracht ihrer geographischen Lage von Interesse gewesen sein. Der Besitz der Hunfridinger befand sich vorrangig im Gasterland (Schänis) und im Vorarlberger Rheintal (villa Unfredi comitis) um Rankweil.458 Eine genauere Lokalisation liefert Elisabeth Meyer-Marthaler; laut ihr gehören dazu Höfe in Schänis und Benken sowie Güter in Niederurnen und Bilten.459 Nach Benedikt Bilgeri könnten noch Güter in Tosters, Gisingen, Eschen und Bendern im Besitz der Hunfridinger gewesen sein.460 Für Churrätien ab Chur nordwärts zeigen sich in der karolingischen Zeit461 zwei HauptVerkehrsrouten. Nach Clavadetscher, basierend auf dem ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘, sind dies die Strecken Bregenz – Chur und Zürich – Walensee – Chur. Bei der ersten Route dürfte noch eine tabernae und Fähren in Schaan zum Übersetzen des Rheins eine wichtige Rolle gespielt haben.462 Bei der Route Zürich – Zürichsee – Walensee – Chur sind vor allem die Ein- und Ausgänge der Seen verkehrstechnisch wichtige Punkte. Die beiden Routen dürften schließlich in Maienfeld mit einem Fährenübergang zusammen gekommen sein. Für die karolingische Zeit wird die königliche Organisation der Walenseeschifffahrt noch höher angesetzt, als in ottonischer Zeit. Nach dem ‚Reichsgutsurbar‘ befinden sich zunächst nämlich zehn königliche Schiffe am Walensee, während in den ottonischen Diplomen nur mehr von vier königlichen und einem bischöflichen die Rede ist.463 Die in karolingischer Zeit für den Schiffsverkehr zuständigen freien Personen hatten jährlich ungefähr 8 Pfund abzugeben, hinzu kam ein Durchgangszoll in Walenstadt selber, wo sich ein Markt entwickelt 457 Siehe Kapitel 9.1. Schmid 1986, 201. Ob die curtis in Chur selbst in karolingischer Zeit auch zu diesem Amtsgut der Grafen gehört haben könnte, scheint bisher kaum gefragt worden zu sein. 960 wird sie jedenfalls Hartbert geschenkt (BUB I. 119 = MGH DD O I. 209) und war zuvor ein Lehen des Grafen Adalbert, nach Muraro 2009, 143 evtl. Adalbert von Bregenz, Graf in Oberrätien. Diese Vergabe des ehemaligen Lehens an Bischof Hartbert hat jedenfalls scheinbar keinen Konflikt nach sich gezogen, im Unterschied zu Zizers. Der Hinweis auf die villa Hunfrids in Rankweil geht auf die Urkunde MGH DD Lo I. 2 zurück. 459 Meyer-Marthaler 1944, 24 Anm. 99. 460 Bilgeri 1976, 66 bezieht sich dabei auf die Aufzählung der Güter des hunfridingischen Klosters Schänis 1045 (BUB I. 185 = MGH DD H III. 130), verweist aber darauf, dass diese auch recht spät an Schänis gekommen sein könnten. Die oben dargelegten vier Orte kommen darin vor, finden sich aber sonst nicht im Churrätischen Reichsgutsurbar, demnach hält er es zumindest für diese für gut möglich, dass sie über Hunfrid an das Kloster Schänis gelangten (Kapitel 8.1.1.6).Trotzdem ist bei solchen Rückprojektionen immer Vorsicht geboten (Kapitel 458 8.1.2.3). 461 Vermutlich wurden beide Routen schon seit römischer Zeit in dieser Form genutzt, zumindest jedoch das Schifffahrtsystem am Walensee, siehe Clavadetscher 1955 (1994), 19 (288) Anm. 83. Die Bedeutung dieser Verkehrswege, gerade im Sarganser Becken, ist für das frühe Mittelalter auch materiell durch archäologische Funde an diesen Routen nachgewiesen, siehe Schneider-Schnekenburger 1980, 111f. 462 Clavadetscher 1955 (1994), 24 (293). 463 Clavadetscher 1955 (1994), 19ff (288ff) sieht den Rückgang als Folge der unruhigen Verhältnisse im 9. Jahrhundert. Möglich wäre hier ebenfalls, dass Rechte auf zollfreie Schiffe beispielsweise an den Adel übertragen wurden, was aber in den Quellen keinen Niederschlag fand. Vgl. dazu Kaiser 2008, 176. 84 hatte.464 Wenn man nun Abb. 10 (im Anhang) betrachtet, erkennt man, dass die den Hunfridingern zugeschriebenen Besitzungen zwar nicht die direkten Knotenpunkte (Walenstadt, Maienfeld, Schaan) dieser beiden Routen treffen, jedoch an wichtigen Stellen beider Routen zu finden sind: einerseits am nördlichen Ausgang des Walensees mit Schänis und Umgebung (Benken, Niederurnen, Bilten), andererseits in Vinomna (Rankweil), wo die Nord-Süd Route vorbeigeführt haben dürfte.465 Wenn man nun die steinerne und recht imposante curtis von Zizers zu diesem Besitz hinzurechnet, zeigt sich eine Station der Hunfridinger unmittelbar südlich des als Verschmelzungspunkt der beiden Routen angesehenen Maienfeld. Insgesamt scheinen daher die gräflichen Güter sehr gut auf die wichtigen Verkehrsverbindungen nördlich von Chur verteilt gewesen zu sein. Die topographische Lage der curtis, verkehrsgünstig rechtsrheinisch an leichter Hanglage, bot einen recht guten Blick über das obere Rheintal zwischen Chur und Maienfeld. Mit diesen topografisch-geografischen Möglichkeiten wäre zu überlegen, ob der in der ‚Translatio‘ geschilderte Konflikt zwischen dem Hunfridinger Adalbert und dem neuen Grafen Ruodpert466 nur des Zufalls wegen gerade bei Zizers sein Finale fand? Im 10. Jahrhundert schafft es Bischof Hartbert, sich aus dem Königsgut einige Filet Stücke für das Bistum zu sichern.467 Sebastian Grüninger bringt in seiner Arbeit den bisher kaum beachteten, aber engen Zusammenhang zwischen der Erlangung des Zolles der Stadt Chur und die Restitution der Güter im Elsass für das Bistum zur Sprache. Außerdem verweist er auf die vielen Parallelen, allen voran die jeweils zugrunde liegenden gefälschten karolingischen Diplome, welche die Urkundenserie zu den Besitzungen im Elsass und in Zizers aufweisen. Nach Grüninger könnten diese Parallelen mitunter auf eine „einzige gross angelegte Aktion“ hinweisen, auch wenn die Entstehungszeitpunkte und die Nutzungszusammenhänge der Fälschungen nicht ganz eindeutig sind.468 Dazu passen würde jedenfalls, dass im Umfeld dieser Aktionen, wie zuvor herausgearbeitet, jeweils der Notar Liudolf E zu finden ist.469 Hinter diesem vermuteten Gesamtzusammenhang könnten für das Bistum wirtschaftliche Motive stehen.470 Die Kontrolle über Zoll und Markt in Chur, Güter im fernen Elsass, die curtis in Zizers – zu der auch extra ausgewiesenes Handwerk gehört (vassellarii vasorum 464 Clavadetscher 1955 (1994), 19 (288). Kaiser 2006 176. 466 Berschin/Klüppel 1988, 35. 467 Vgl. 5.2.3 darunter die Fiskaleinkünfte und den Zoll in Chur (951/952), die halbe civitas in Chur (958), die curtis von Chur und den Zoll im Bergell (960), usw. 468 Grüninger 2006, 63-67. 469 Siehe Kapitel 8.1.1.3. 470 Ob das Ganze mit Wissen des Königs bzw. eventuell in Zusammenarbeit mit der königlichen Kanzlei von statten ging, wagt Grüninger 2006, 63f nicht zu bestimmten. Nach Borgolte 1983, 50 ist die Ausstattung königstreuer Gefolgsleute wie Hartbert mit Objekten zur Sicherung der Wege Italien – Elsass als eine der Vorgänge in der Politik Ottos I. gegen die Etichonen, also das elsässische Herrschergeschlecht, zu sehen. Somit könnten sich hier die wirtschaftlichen Ambition Hartberts und die politischen Ziele Ottos I. für das Elsass recht gut ergänzt haben. 465 85 magistri)471 – und nicht zu vergessen, ein zollfreies Schiff am Walensee,472 ergeben insgesamt schon einige beträchtliche wirtschaftliche Optionen. Gerade das zollfreie Schiff aus den interpolierten karolingischen Diplomen und der Schenkungsurkunde von 955 könnte in diesem Zusammenhang für Hartbert ein wichtiger Aspekt darstellen. Damit eröffnet sich mit Chur – Zizers – Walensee – Elsass eine Verbindungsroute, welche den am Rhein entlang verlaufenden Königsweg von Chur – St. Gallen – Konstanz ins Elsass abkürzt (siehe Abb. 11 im Anhang). Für das Bistum könnte diese Route mitunter für den Handel recht interessant gewesen sein, da so beispielsweise lokalspezifische Produkte473 zumindest über den Walensee zollfrei von einem Markt (Chur) zu einem anderen (Elsass, oder dazwischenliegende wie Zürich) transportiert werden können – und umgekehrt. Mit diesen hier kurz dargebrachten Überlegungen befinden wir uns natürlich in einem sehr spekulativen Raum. Trotzdem soll damit ein wenig auf die Motive hingewiesen werden, welche hinter der Aneignung diverser Rechte und Güter mitunter durch Vorlage von Fälschungen stehen könnten. Außerdem ist zu betonen, dass die einzelnen Rechtsvorgänge (Schenkungen, Tausch etc.) auch in weiteren Dimensionen betrachtet werden sollten, da sie unter geografischen, verbindungstechnischen oder ökonomischen Gesichtspunkten zusammenhängend einen Sinn ergeben können. 471 Siehe Kapitel 10.2.2.2. BUB I. 113 = MGH DD O I. 175. 473 Etwa die für Zizers denkbaren Produkte, Fleisch, Käse, Wein, Gefäße. Vgl. Kapitel 7.3. 472 86 8.2. Die Quellen des Aegidius Tschudi474 8.2.1. Person und Wirken Aegidius Tschudi wurde am 5. Februar 1505 in Glarus geboren. Ebendort verstarb er im Alter von 67 Jahren am 28. Februar 1572. Die Familie der Tschudis entstammte dem bäuerlichen Stand, erreichte aber im 16. Jahrhundert einen sozialen Aufstieg. Über mehrere Generationen hinweg stellten sie die Landmänner in Glarus, so auch Aegidius Tschudi selbst. Die Familie war durch Grundbesitz und Solddienst beim König von Frankreich recht begütert. Dadurch konnte sich Aegidius Tschudi neben seiner politischen Tätigkeit475 ab den 1520er Jahren auch seinen historischen Forschungsinteressen widmen.476 Diese waren recht weit gestreut, unter anderem zur Geographie, Genealogie und Toponomastik. Bernhard Stettler sieht in ihm einen Polyhistor, einen Universalgelehrten, der sich als „Autodidakt mit ausserordentlicher Auffassungsgabe, hervorragendem Gedächtnis und unermüdlicher Schaffenskraft“ auszeichnete.477 Die Basis für sein Wissen lag in einer unglaublichen Sammeltätigkeit von Informationen, vor allem von historischen Dokumenten, die Zeit seines Lebens andauerte. Die gesammelten Materialen trug er chronologisch geordnet und mit Quellenangaben versehen in Kollektaneenbände und Urkundensammlungen ein.478 Aus diesem Fundus schöpfte Tschudi die Informationen für seine wissenschaftlichen Darstellungen wie das ‚Chronicon Helveticum‘.479 Für die hier laufende Untersuchung zur curtis von Zizers ist jedoch nicht die Endfassung des ‚Chronicon Helveticum‘ von Interesse, sondern sein Fundament an Daten in Form der Urkundensammlungen und Kollektaneen. Dies hat drei Gründe: Erstens finden sich in ihnen ältere Quellen mit Kommentaren Tschudis als in der späteren Reinschrift des ‚Chronicon Helveticum‘, welches mit dem Jahr 1001 beginnt. Zweitens sind in ihnen die Quellenbezüge der einzelnen Urkunden oder Kommentare 480 Schlussredaktion.“ noch angemerkt, im Gegensatz zur „anmerkungslosen Drittens stehen die Materialsammlungen den Originalvorlagen noch näher als die Schlussversion: Aegidius Tschudi neigte dazu, auftretende „Horror vacui“, also weiße Flecken in 474 Großen Dank für die Anregung, die Quellen Tschudis in Bezug auf Zizers zu durchleuchten sowie für die fachlichen Gespräche bei und außerhalb der Ausgrabungsstätte der curtis ist an dieser Stelle an Herrn Sebastian Grüninger auszusprechen. 475 Höhepunkt seiner politischen Tätigkeit um 1550, dabei als „ständiger Tagsatzungsabgeordneter, vielgefragter Rechtsberater und mehrfach Zugesetzter oder Obmann in Schiedsgerichten“ tätig. Siehe Stettler 2001, 28ff. 476 Ebd., 11-14. 477 Ebd., 24. 478 Ebd., 15-17. Urkundenregesten zu den Jahren 613-1200: Stiftsbibliothek St. Gallen, Cod. Sang. 1083; sowie StAZH, X 62; Kollektaneenbände zu den Jahren 800-1200: StAZH, X 60 (~800-900), X 61 (900-1004); sowie ZB ZH, Ms. A 57 (1005-1199). 479 Weitere Werke wären: ‚Die uralt warhafftig alpisch Rhetia‘ und die ‚Gallia comata‘. Ersteres ist eine historisch-geographische Darstellung des heutigen Kantons Graubünden mit Informationen zu den Bewohnern und deren Sprache. Die ‚alpisch Rhetia‘ ist das einzige zu seinen Lebzeiten gedruckte Werk und war sehr erfolgreich. Das zweite genannte Werk ist eine historisch-geographische Beschreibung über die Eidgenossenschaft des transalpinen Galliens. Stettler 2001, 40-44. 480 Stettler 2001, 18. 87 seiner Chronik, durch Überlegungen und Vergleiche aufzufüllen.481 Der Grund für die Konjekturen lag in seiner Methodik. Tschudi wollte eine annalistische Chronik, das heißt eine Chronik nach Jahren und den darin vorkommenden Ereignissen. Klarerweise traten durch das Quellenmaterial in einigen Punkten immer wieder leere Stellen auf. Das Füllen der Leerstellen geschah aber laut Stettler zumindest in Tschudis Darstellung des 14. Jahrhunderts vor allem in den Schlussredaktionen seiner Werke, das heißt eher noch nicht in den Vorarbeiten (Materialsammlungen, Kollektaneen).482 Dieselbe Arbeitsweise konnte Grüninger bezüglich Tschudis etymologisch-toponomastischen Konstruktionen nachweisen.483 Die Frage zur Entstehungszeit seiner Kollektaneen und Sammelbänder ist noch nicht restlos geklärt. Dabei könnten gerade diese Informationen möglicherweise heute helfen zu verstehen, wann und wo Tschudi sich genötigt sah, einen „Horror vacui“ aufzufüllen. In der Folge könnten dann eruiert werden, welche Überlegungen Tschudis hinter diesen Konjekturen standen. Angenommen wird bisher, dass die „Hauptanlage der Kollektaneen in die Zeit von vor 1545 fallen dürfte“ und mit hoher Sicherheit vor 1550 entstanden sind.484 Im Zuge seiner Recherchen dürfte Tschudi das Archiv des Kanonissenstifts Schänis schon in den frühen 1530er Jahren besucht und recht intensiv ausgewertet haben. Da bei einem Brand im Jahre 1610 ein Großteil der mittelalterlichen Dokumente des Klosterarchivs verloren ging, ist eine beträchtliche Anzahl an Urkunden nur durch Abschriften Tschudis aus jener Zeit erhalten geblieben.485 Dabei ist zu beachten, dass Tschudis historische Gelehrtentätigkeit eng mit seiner politischen Tätigkeit verwoben war.486 Zum einen weil er als Landamman487 gewisse Institutionen auch beratend vertrat (z.B. das Kloster Schänis),488 zum anderen, da einige der gesammelten Urkunden zu seiner Zeit noch Rechtskraft besaßen.489 481 Wehrli u. a. 1993, 19f. Stettler 2001, 54ff. 483 Grüninger 2003, 14. 484 Stadler/Stettler 1968, 47*. 485 Sieber 2001, 96ff. 486 Stettler 2001, 31f. 487 Vorsteher einer Gemeinde, eines Gebietes. 488 Sieber 2001, 97. 489 Ebd., 21. 482 88 8.2.2. Tschudis Informationen Die Kollektaneen (ZB ZH, A 57; StAZH, X 60, X 61) Tschudis sowie der Sammelband StAZH, X 62 (‚Collectanea diplomatica et genealogica‘) mit Abschriften, Übersetzungen und Kommentaren vom 8. bis zum 14. Jahrhundert liefern einige sehr interessante Aspekte in Hinblick auf die curtis in Zizers und das Kloster Schänis.490 Manche Stellen, gerade in der ‚Collectanea diplomatica et genealogica‘ (StAZH, X 62), gehen über den Informationsgehalt dessen, was aus den überlieferten Urkunden eigentlich zu lesen wäre, hinaus. Dies führt zur Frage, ob Tschudi noch weitere Quellen zur Hand hatte, die durch den Brand von 1610 in Schänis zerstört wurden. Unklar ist, wie er sonst zu diesen Aussagen kam und wie sie heute für die Forschung zu bewerten sind. Teile dieses Sammelbandes (fol. 115-128) hat Tschudi jedenfalls für seine in den 1560er Jahren entstandene Schäniser Stiftschronik verwendet.491 Die Geschichte der curtis (des Hofs) und des Dorfs Zizers liest sich bei Tschudi wie folgt: Zwischen 824492 und 846493 habe Graf Adelbert von Rätien494 infolge des Sieges, den Gott ihm über seinen Widersacher Ruderich/Rudebertus495 geschenkt habe, das Dorf Zizers an das Kloster Schänis übergeben. Ausgenommen sei dabei der Hof in Zizers gewesen, welcher damals schon dem Bistum Chur gehörte.496 Im Jahre 956497 soll Bischof Hartbert von Chur dann die Schenkung des Dorfs Zizers von König Otto erbeten haben. Als Argument habe Hartbert angegeben, dass durch das Aussterben der männlichen Linie der Grafen von Curwalchen also Churrätien der flecke Zizers wieder an das Reich gefallen sei. Das Bistum selber habe durch die Ungarn- und Sarazenenüberfälle große Schäden davon getragen. Zur Linderung dieser Schäden habe nun König Otto dem Bischof das dorff Zizers mit aller Hërrlicheit dem Bistum geschenkt, wie der folgende brief zeigt.498 Bei diesem brief, den er als 490 Im zweiten Materialsammelband Tschudis: Stiftsbibliothek St. Gallen: CESG, Cod. Sang. 609, konnte nach einem Inhaltsüberblick keine Einträge zu Zizers oder den betreffenden Urkunden festgestellt werden, außer der Nennung von Zizers - Cizers bei der Auflistung der Collect umb Chur (fol. 82). Siehe die Informationen zu Zizers als Tabelle in Anhang 2. 491 Sieber 2001, 96f. 492 Vertreibung Adalberts nach Tschudi. 493 Tod Adalberts nach Tschudi. 494 Tschudi identifiziert hier die in den Gerichtsurkunden von 972 erwähnten Ulrich und Arnold mit den Grafen von Lenzburg und verpasst ihnen auch gleich den Grafentitel. Wie Grüninger 2006, 300 Anm. 333 deutlich macht gibt es in jenen Urkunden keine dynastischen und geografischen Zuordnungen und auch keine Grafentitel. Dies sind Interpretationen Tschudis die sich durch seine ganze Arbeit und dadurch auch durch das Kapitel ziehen. Wenn hier davon gesprochen wird, ist dies aus der Sicht Tschudis zu verstehen. Die genalogischen Verwicklungen und Zuweisungen zwischen Hunfridingern, den ‚Herren von Schänis‘ und den Grafen von Lenzburg sind noch nicht abschließen geklärt, vgl. Kapitel 8.1.1.6. 495 So die Benennung Tschudis, siehe die Problematik zu ‚Ruodpert/Roderich‘ in den Kapiteln 5.2.2 und 6.4. 496 StAZH, X 62, fol. 118. 497 Tschudi datierte die Schenkungsurkunde BUB I. 113 = MGH DD O I. 175 von 955 in das Jahr 956, deshalb schreibt er jeweils von 956 für die Schenkung. 498 StAZH, X 62, fol. 122. 89 Quelle für seinen Kommentar anfügt499, handelt es sich um die Übersetzung der Schenkungsurkunde Ottos I. für Bischof Hartbert von 955500, welche er in seinen Kollektaneen und Sammelwerken insgesamt zweimal in Latein,501 vermutlich vom Churer Chartular A, abschreibt502 und zweimal vertȗtscht.503 Dem zu jener Zeit amtierenden Graf Ůlrich von Lentzburg habe diese Schenkung gar nicht gepasst. Er sei vast Ȗbel zefriden mit dem Römischen Kȗnig Otto gewesen, gegen diese unrëchten gwalt. Nach einer längeren Krankheit sei Ulrich dann 970 verstorben, die Forderung zur Rückerstattung des Flëcken Zizers blieb aber weiterhin Thema.504 Gerade dies ist eine Stelle, an der unklar bleibt, woher Tschudi die Informationen über den körperlichen Zustand des Grafs, sowie seine Unzufriedenheit gegen König Otto hatte. Einen Quellenverweis gibt er dazu nicht an, der Kommentar steht lediglich nach einer Übersetzung der 955er Urkunde, in welcher von Ulrich überhaupt nicht die Sprache ist. Auffällig ist auch, dass die am Rande angebrachte Jahreszahl 970 die durchgestrichene Zahl 960 ersetzt. Nach Tschudi legte dann Ulrichs Sohn Arnold 972 offiziell Widerspruch gegen diese Schenkung von 955 ein, jedoch nicht mit dem erhofften Erfolg.505 Erst wiederum Arnolds Sohn, Ulrich der Reiche, soll nach Arnolds Tod, für den Tschudi das Jahr 999 angibt, für das Kloster Schänis mit recht […] ein teil des zechendens zů Zizers erworben haben.506 Dies geschah laut Tschudi im Jahre 1005. Ulrich der Reiche soll von König Heinrich II. in Absprache mit Bischof Ulrich von Chur einen Teil des Zehnten aus Zizers an das Kloster Schänis übertragen haben. Darum sei dann eine richtung507gemacht worden, die auf den 28. Mai im vierten Jahr der Herrschaft König Heinrichs II. ins Jahr 1005 datiert.508 Der Datierung und dem Inhalt nach müsste es sich dabei aber um die am 28. Mai 1006 in Erstein ausgestellte Urkunde Heinrichs II. für die bischöfliche Kirche in Chur handeln.509 499 StAZH, X 62, fol. 122-123. BUB I. 113 = MGH DD O I. 175. 501 StAZH, X 61, fol. 107, StAZH, X 62, fol. 1. 502 Angabe bei der Abschrift von StAZH, X 61, fol. 107: Litera Curiensis. 503 StAZH, X 62, fol. 1, fol. 122-123. 504 StAZH, X 62, fol. 123. 505 StAZH, X 62, fol. 2-3, 124. 506 StAZH, X 62, fol. 3 507 Vermutlich vom mittelhochdeutschen rihtunge – gerichtliche Entscheidung, Urteil. 508 Dazu gibt es zwei nahezu identische Einträge Tschudis, Abweichungen nur in einzelnen Buchstaben und in der Ausschreibform der Datierung: StAZH, X 62, fol. 126 und ZB ZH, Ms. A 57, fol. 6. 509 BUB I. 156 = MGH DD H II. 114. 500 90 8.2.3. Untersuchung Wie kam es nun, dass sich, wenn wir von einer gleichen Quellenbasis von Tschudi und uns ausgehen, die jeweiligen Erkenntnisse dermaßen unterscheiden? Hatte Tschudi Quellen zur Hand über die wir heute nicht mehr verfügen? Um dies zu verstehen, müssen hier Tschudis Quellenangaben, Arbeitsgänge und die daraus folgenden Schlüsse rekonstruiert werden: Tschudi kannte die ‚ältesten‘ Urkunden zu Zizers, nämlich die Diplome Ludwigs des Frommen von vor 831510 und Ludwig des Deutschen von 849.511 Dabei handelt es sich um Restitutionsurkunden für widerrechtlich entzogenen Besitz der Bischöfe. Heute wissen wir, dass die darin enthaltenen Einfügungen et curtem Zizuris512 bzw. curtem Zizuris iniuste raptam cum omnibus ad513 als Interpolationen des 10. Jahrhunderts zu verstehen sind.514 Tschudi übernahm aber die vollen Informationen aus den Urkunden. Deshalb war seiner Ansicht nach der Hof in Zizers schon im 9. Jahrhundert, genauer gesagt nach Tschudis Datierung ab 824/825, im Besitz der Churer Bischöfe.515 Davon ausgehend mag er sich gewundert haben, weshalb um 955 (bei Tschudi 956) eine Urkunde über die Schenkung der curtis in Zizers an die bischöfliche Kirche in Chur ausgestellt wird. Chur besaß die curtis seiner Ansicht nach ja schon seit 824. Vielleicht hat er sich diese Frage aufgrund eines kleinen Übersetzungsfehlers auch gar nicht gestellt: In den sprachlich originalen Transkriptionen der 955er Urkunde wird nämlich der Standort der curtis mit curtem nostram in loco Zizuris vocato angeben, und cum omnibus ad eandem curtem iuste et legaliter pertinentibus geschenkt.516 In der ersten deutschen Übersetzung heißt es noch korrekt: habend wir ȗnsern Hof im Flëcken Zizers genant und mit allem dem so zum selben Hof von rëcht und billicheit gehört mit auch allem so zum selben Flëcken von rëcht dienet verschenkt.517 In einer anderen Übersetzung heißt es dann, man habe ůnsern Hof in dem Flëck Zizers geschenkt mit allem dem so zů dem dorff Zizers von recht gehört.518 In zwei Übersetzungen wird also aus: allem was zur curtis gehört, alles was zum Dorf gehört. Auffallend ist dieser Bedeutungswandel von curtis zu Dorf bei Tschudi, da dies nach dem eigenen Übersetzungsschlüssel eigentlich nicht vorgesehen ist. Auf einem eigenen Blatt des Sammelbandes X 62 sind nämlich einige lateinische Vokabeln und ihre deutsche Übersetzung angegeben.519 Nach 510 BUB I. 53*. Bei Tschudi exzerpiert in StAZH, X 60, fol. 96. BUB I. 67* = MGH DD LD 56. Bei Tschudi exzerpiert in StAZH, X 60, fol. 120. 512 BUB I. 53*. 513 BUB I. 67* = MGH DD LD 56. 514 Vgl. Kapitel 8.1.1.4. 515 StAZH, X 62, fol. 118. Tschudi vermerkt hier dazu AD 824, während er bei der Exzerption der Urkunde Ludwigs des Frommen in StAZH, X 60, fol. 96 die Urkunde ins Jahr 825 stellt. 516 StAZH, X 62, fol. 1. 517 StAZH, X 62, fol. 1 verso. 518 StAZH, X 62, fol. 122-123. 519 StAZH, X 62, fol. 61. 511 91 dieser sollte curtis oder colonia mit Hof übersetzt werden und die villa mit Meierhof. Dabei ist von der Übersetzung der curtis mit einem Dorf nirgendwo die Rede. Auch in den Kurzregesten zu dieser Urkunde spricht Tschudi nun immer davon, dass hier das Dorf Zizers dem Bischof geschenkt wurde. Es sei hier dahingestellt, ob Tschudi dies bewusst oder unbewusst tat. Auch einem seiner Mitarbeiter könnte der kleine Übersetzungsfehler passiert sein, was dann zu den Überlegungen Tschudis führte. Wichtig ist nur, dass dies der Grund sein könnte, warum Tschudi davon ausging, dass 955 (bei Tschudi 956) das Dorf Zizers an Bischof Hartbert gegangen ist.520 Dabei könnten auch die Informationen welche Tschudi aus der ‚Translatio sanguinis Domini‘ zog, eine Rolle gespielt haben.521 Aus dieser Quelle weiß Tschudi um den Kampf zwischen den ‚beiden‘ Grafen Ruderich/Rudpert/Rudprëcht522 und Adelbert, und zwar nach ihm, bi dem dorff Zizers.523 Tschudi kommentiert dazu, dass das Dorf Adelbert gehört habe, welches er dann dem Kloster Schänis schenkt.524 Fraglich ist dabei, ob er wegen dieser Schlussfolgerung immer wieder auf den Anspruch des Klosters Schänis auf das Dorf Zizers zu sprechen kommt, oder ob er diesen Kommentar mit dem Wissen aus den fehlerhaft übersetzten Urkunden und den allgemeinen Informationen aus diesen fabriziert. Vermutlich trifft eher Letzteres zu, da der exzerpierte Inhalt aus der ‚Translatio‘ erst im Sammelband X 62 erscheint, nicht aber in den Kollektaneen, wo nahezu alle Urkunden525 über Zizers schon transkribiert waren.526 In Bezug auf die ‚Schäniser Chronik‘ untersuchte schon Josef Meinrad Gubser, inwieweit sie und ihre dafür herangezogene Vorlage übereinstimmen.527 Gubser hatte für seine 1900 gedruckte Dissertation den Codex Fabariensis XVIII aus dem Stiftsarchiv Pfäfers zur Hand – welcher 1931 an das Staatsarchiv Zürich übergeben wurde und nun der Signatur X 62 entspricht528 – sowie die ‚Schäniser Chronik‘ nach dem St. Galler Codex 1718.529 Gubser stellte fest, dass Tschudi eine Reinschrift dieser ursprünglichen Chronik geliefert hatte und der Schreiber der Chronik (Codex 1718) diese mehr schlecht als recht 520 Die curtis von Zizers war ja nach Tschudis Ansicht schon seit dem 9. Jahrhundert in bischöflichem Besitz. Siehe Anhang 3: Vergleich des Inhalts der ‚Translatio‘ in Bezug auf Zizers und die Informationen aus dieser Zeit die Tschudi präsentiert. 522 Diese drei ‚Schreibweisen‘ finden sich in einem Satz Tschudis. 523 StAZH, X 62, fol. 117; Im lateinischen Wortlaut wird an dieser Stelle von villam cizuris gesprochen, siehe: Berschin/Klüppel 1988, 35. 524 StAZH, X 62, fol. 118. 525 Ausgenommen: BUB I. 114 = MGH DD O I. 182 welche sich bei Tschudi nirgends in exzerpierter Form findet. 526 Auch Gubser 1900, 297 sieht diesen Kommentar als „Konjektur“, basierend auf den Tschudi bekannten Urkunden. 527 Ebd., 294-316. (Exkurs: Die Schänniser Chronik des Gilg Tschudi und ihre Quellen). Auch Sebastian Grüninger 2003, 5-37 konnte durch einen solchen Vergleich wichtige Hinweise für die Arbeitstechnik Tschudis in Bezug auf das ‚Churrätische Reichsgutsurbar‘ gewinnen. 528 Jurot/Gamper 2002, 29. Zu den Gründen der Übertragung siehe: Largiadèr 1934, 337. 529 Gubser 1900, 282f. 521 92 kopiert und zusammengefügt habe.530 Diese Reinschrift Tschudis wiederum dürfte auf dem Konzept X 62 basiert haben.531 In der Folge untersuchte Gubser auch das als Vorlage dienende Quellenmaterial Tschudis. Er erkannte, dass bei folgendem Eintrag in X 62 einiges im Argen liegt: („Fettdruck“: nachträgliche Einfügung; „Durchgestrichen“: im Text durchgestrichen; „[?]“: unlesbar Durchgestrichenes; „[…]“: Anmerkung, Erklärung) Graf Ůlrich von Lentzburg was diser sach nit zefriden. Graf Ůlrich von Lentzburg was dero ziten ein kranker man, und als er das vernam was er vast ȗbel zefriden mit dem Römischen Kȗnig Otto, und vermeint es hette der Kȗnig alda unrëchten gwalt gebrucht das er sinem Gotzhus Schennis den flëcken Zizers entzogen des er von recht eigen sin sölt, und mit des Bischoffs von Chur, doch [?] was er stäts ein bettriß532, und mocht von Kranckheit nȗtzit [nichts] zur sach getůn, und als er ein langwërende sucht ettliche bi XV jar gehapt, 960 970 starb er anno domini DCCCCLXẊ und verliess einen Sun Arnaldum genant der was funff XVIII jar alt, und [?] wëgens siner Kintheit der Ůbt niemant den Handel von des Gotzhus Schënnis wëgen, und bleib also der span533 mit Zizers vil Jar anston, one rechtfertigung.534 So lässt Tschudi Ulrich zuerst ettliche, dann aber bi 15 Jahre krank sein. Die Bettlägerigkeit Ulrichs sei der Grund, weshalb er selbst nichts gegen die Schenkung unternommen habe, sondern erst sein Sohn Arnold im Jahre 972. Arnold sei beim Tod des Vaters anno 960, ausgebessert durch 970,535 selber zuerst funff, dann 18 Jahre alt gewesen. 530 Ebd., 281 „Nach alledem müsste dem Schreiber des Schänniser Codex an sich die wissenschaftliche Befähigung zu selbständiger hisoriographischer Arbeit abgesprochen werden.“ 531 Ebd., 280-288. 532 Bettlägerig. 533 Zerwürfnis, Spannung, Streit. 534 StAZH, X 62, fol. 123. 535 Die Ausbesserung der Jahreszahl am linken Rand des Kommentars ist klar ersichtlich. Innerhalb des Textes ist es nicht ganz so klar, jedoch scheint das letzte X von DCCCCLXX hinzugefügt. DCCCCLX ist in einem Zug geschrieben, das zusätzliche X setzt fett an den verblassten Bogen des vorherstehenden X an. 93 Man erkennt sofort, dass Tschudi hier recht wild mit den angegebenen Zahlen spielt. Gubser erklärt die Zahlenspiele Tschudis so: Da bei der Schenkung (für Tschudi) 956 bis 972 in dieser Sache durch Ulrich nichts passiert sei und sein Sohn Arnold erst dann Einspruch erhebt, habe Ulrich diese Zeit (956-972) über handlungsunfähig, also krank, sein müssen. Da Arnold dann 972 als Nachfolger Einspruch erhebt, müsste Ulrich erst kurz davor verstorben sein. Tschudi nimmt deshalb 970 an. Zur Abdeckung der Zeit zwischen 956 bis 970 werden dann laut Gubser aus ettliche, ungefähr 15 Jahre. Das heißt, Ulrich wäre von 955 bis zu seinem Tod 970 eben handlungsunfähig gewesen. Mit dieser Umdatierung habe Tschudi aber Probleme bekommen, da er das Alter Arnolds beim Tod des Vaters mit fünf Jahren angegeben hatte. Daher habe der Sohn wëgen siner Kintheit keinen Einspruch erheben können. Somit wäre Arnold beim Einspruch 972 noch nicht volljährig gewesen und hätte nicht als „Sachwalter vor dem Königsgericht“ fungieren können. Aus diesem Grund werden aus fünf plötzlich 18 Jahre und als Arnold nun zu sinen Tagen kam536, konnte er den handel von des Gotzhus Schënnis wegen nun auf einmal doch ausüben.537 Warum Tschudi zunächst 960 für den Tod Ulrichs angab, erklärt Gubser nicht. Vermutlich hat sich Tschudi den langen Zeitraum zwischen Schenkung und Einspruch zunächst mit einem baldigen Tod Ulrichs (960) und der Unmündigkeit Arnolds (beim Tod Ulrichs fünf Jahre alt) erklärt, hat dann aber auf die oben geschilderte langjährige Krankheit umgesattelt. Gubser vermutet, die lange Zeitspanne (955/956-972) ergebe sich dadurch, dass die Vögte von Schänis wegen der Zeugen darauf warten mussten, bis der königliche Hof sich in der Nähe befand, wie es dann 972 der Fall war.538 Wie oben dargelegt, gab es aber schon im Frühjahr 965 diese Möglichkeit, während Otto I. aus Italien kommend durch Graubünden und Alemannien zog.539 Die am Anfang dieses Kapitels geschilderten Annahmen Tschudis über den Rechtsstatus des Hofes und des Dorfes Zizers ziehen sich durch seine weiteren Überlegungen hindurch. Mit dem Diplom Ottos I. von 972 wusste Tschudi, wie auch wir heute, dass es einen Konflikt um die Herrschaft in Zizers gab.540 Da er aber davon ausging, die curtis habe seit 824 zum Bistum gehört und das Dorf sei 955 (956) an Bischof Hartbert geschenkt worden, sieht er auch in dem 972 eingelegten Protest Arnolds nicht den Versuch, die Herrschaft über die curtis (wieder)zu erlangen, sondern über das Dorf Zizers. Dies bringt er klar im Kurzregest vor der lateinischen und deutschen Übersetzung der Urkunde von 972 zum Ausdruck: 536 Also volljährig wurde. StAZH, X 62, fol. 124. Gubser 1900, 300f. 538 Ebd., 301. 539 Siehe Kapitel 8.1.1.6. 540 Siehe Kapitel 8.1.1.3. 537 94 972 Graf Arnolt von Lentzburg, Graf Ůlrichs sun, sprach an das dorff Zizers in Churwalchen welchs der Keiser Ott vor XVI Jaren541 dem Stifft Chur geschënckt hat, und vermeint es sölt sinem Closter Schënnis im Gastern von rëcht gehörn. Aber er verlor die ansprach. Doch unbillich als er vermeint.542 In Fall der Urkunde von 972 passen die lateinische Abschrift und die deutsche Übersetzung recht gut zusammen.543 Einzig an einem Punkt lässt er in einer Wendung die curtis verschwinden. Dies ist wieder ein Punkt, ob bewusst oder unbewusst, an dem der Kern des Streites zwischen Schänis und Chur verwischt wird. Aus dem Konflikt um die curtis wird ein Konflikt um das Dorf Zizers.544 Quo mediante [?] Arnaldus Odalrici filius querelando nos adiens, firmiter professus, contra ius locum eundum sibi fuisse subtractum, Multoque equius ad suam ecclesiam Skennines vocabulo eandem curtem, quam ubi nos tradidimus appertinere.545 Hat sich mitlerwil zůgetragen, das Arnold (Graf zů Lentzburg) Graf Ůlrichs Sun klagswiß fire ȗns kam, und sprach vestigklich, das im diser Flëck Zitzers widerrëcht entzogen wëre, und vil billicher an sin Kloster zů Schënnis gehören sölt, dann an das Ort da wir inne hingëben hettind.546 Die Nennung der curtis verschwindet in der Übersetzung. Somit sagt diese wichtige Stelle für Tschudi aus, dass Arnold hier über den Verlust des Flëck Zitzers klagt und nicht über den Verlust der curtis in Zizers. Deshalb geht Tschudi vermutlich davon aus, dass Schänis über das Dorf Zizers verfügt habe, das 955 dann ‚ungerechterweise‘ an Bischof Hartbert von Chur ging. Auch wenn er in diesem Fall vom Dorf ausgeht und nicht wie wir heute von der Schenkung des Hofes, zieht er allgemein gesehen dieselben Schlüsse wie die moderne Forschung: Grüninger und Muraro sahen infolge dieses Konfliktes, der uns durch den Inquisitionsbeweis von 972 überliefert wurde, die Möglichkeit gegeben, 541 Da Tschudi für die Schenkung von 956 ausgeht, ergibt sich zu 972 ein Abstand von 16 Jahren. Nach der heutigen Datierung wären es 15 Jahre. 542 StAZH, X 62, fol. 2. 543 StAZH, X 62, fol. 2-3: Curtem nostram in loco Zizuris – unsern Hof Zizers genannt; cum omnibus ad eandem Curtem iuste et legaliter pertinentibus – mit allem dem so von rëcht und billicheit zum selben Hof gehört; omnibus ad eundem locum rite subsistentibus – und allem so zum selben Flëcken dienet; iam dicta curtis tunc temporis –ob der selb Hof ze der zit; eadem curtis publiciter – das der selb Hof dozemal; ut locus ipse peraenniter –das furhin dieser Flëck ewiglich; sed aecclesia securiter ac potestative eandem Curte permaneat investita –sonder sol das gemelt gestifft zu allen ziten über disen Hof gewaltig und hablich bliiben. 544 Zur Verdeutlichung ist die entsprechende Stelle mit Fettdruck versehen. 545 StAZH, X 62, fol. 2. Nach BUB I. 138b heißt es zu Beginn des zitierten Absatzes: quo [praesu]lante und am Ende contradidimus statt wie bei Tschudi tradidimus. 546 StAZH, X 62, fol. 2 verso. Das vom Abschreiber der Urkunde in Latein identifizierte mediante führte bei der Übersetzung ins Deutsche zum Hat sich mitlerwil zugetragen, während nach BUB I. 138b unter dem [praesu]lante der zuvor genannte ‚Kirchenfürst‘ Bischof Hildibald zu verstehen ist. 95 dass das Kloster Schänis schon vorher über die hunfridingischen Grafen in den Besitz des curtis von Zizers gelangt sei.547 Stand Tschudi damit nun vor der gleichen schwierigen Frage wie wir heute, die da lautet: Wie kam das Kloster Schänis spätestens 1045 wiederum an decimationem in Zizures548, also dem zechenden zu Zizers.549 bzw. in Cicurs et Vazzes partem decimarum550, also Zu Zitzers und zu Vatz ein theil am Zechenden551? Tschudi beantwortet dies mit dem erwähnten Eintrag zum Jahr 1005: Ulrich der Reiche habe von König Heinrich II. in Einvernehmen mit Bischof Ulrich von Chur für sein Kloster Schänis einen Teil des Zehnten von Zizers erstanden. Dazu gibt er aber keine direkte Quelle an, sondern verweist mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Bestätigungs- und Schutzurkunde Heinrich II. für Chur von 1006.552 Darin bestätigt Heinrich II. die Verfügungen seiner Vorgänger in Bezug auf Zizers und die anderen Schenkungen. In den Kollektaneen und Materialsammlungen Tschudis wurde diese Urkunde aber nie exzerpiert, weder in Latein noch in der Übersetzung, sondern nur in den oben erwähnten Einträgen als Quellenhinweis angeführt. In dieser Urkunde findet sich aber kein Wort zu dem angesprochenen Graf Ulrich und keine Hinweise, dass jener Zehntanteile von Zizers für Schänis erworben hatte. Dass Tschudi auf eine andere unbekannte oder verloren gegangene Urkunde des Jahres 1005 mit derselben Tagesangabe verweist, erscheint eher unwahrscheinlich. Wenn Tschudi in anderen Fällen beispielsweise Quellen zu Schenkungen zwischen den Grafen von Lenzburg und dem Kloster Schänis hat, gibt er diese auch textlich wieder und nicht nur als Quellenverweis an: 1050 übergibt Graf Arnolt oder Arnolf von Lentzburg den man auch von Baden nannte sein Eigentum in Masseltrangen (Maseltrangen, SG) an das Kloster Schänis.553 Ebenso übergibt er Güter in […] Bëncken [Benken, SG], Bilten [GL] und Masseltrangen [Maseltrangen, SG] allesdozamal im Gastern gelëgen. Diesen Vorgang untermauert Tschudi mit einer Abschrift von einer lateinischen Vorlage, die er in der Folge übersetzt und als Quellenverweis des ganzen litera in Schennis, also der Aufzeichnung in Schänis, angibt.554 Wenn Tschudi nun eine Quelle für seine recht genauen Ausführungen mit Jahr und Namen der Personen gehabt hätte, warum gab er sie nicht an wie im Beispiel zuvor, sondern verwies auf die 1006er Urkunde Heinrichs II. für Chur? Möglicherweise gibt er diese Urkunde als Quelle an, da es sich für ihn so gesehen um ein Argumentum e silentio gehandelt haben könnte. In der Urkunde wird klar 547 Siehe Kapitel 8.1.1.6. BUB I. 185 = MGH DD HIII. 130. 549 StAZH, X 62, fol. 127; ZB ZH, Ms. A 57, fol.77. 550 BUB I. 400. 551 ZB ZH, Ms. A 57, fol. 341. 552 BUB I. 156 = MGH DD H II. 114. 553 StAZH, X 62, fol. 8 verso. 554 StAZH, X 62, fol. 9. 548 96 von der curtis in Zizers gesprochen, die zum Bistum gehört. Wenn er hier, ebenso wie in der 955er und 972er Urkunde, so genau zwischen Dorff oder Flëck Zizers und dem Hof Zizers unterscheidet, könnte er im Fall der 1006er Bestätigung davon ausgegangen sein, dass nunmehr der Hof dem Bischof gehörte. Da hier dann eben nicht vom Dorf gesprochen wird, könnte Tschudi diese Urkunde sozusagen als Beweis angesehen haben, dass Teile der Rechte über das Dorf wiederum an Schänis gekommen sein müssen, da er ja weiß, dass später Teile des Zehnten von Zizers bei Schänis liegen. Zeitlich setzt er dafür 1005 an, wie es ursprünglich auch auf der genannten Urkunde eingetragen ist: incarnationis MV.555 Dadurch kann er auch die Person bestimmen, welche die Rechte für Schänis erworben haben müsste: Da seinen Angaben zufolge Graf Arnold 999 starb, käme dafür nur sein Nachfolger Ulrich der Reiche in Frage.556 Somit ist hier eine Möglichkeit dargelegt, wie Tschudi zu diesen sonst in keiner Quelle angegebenen Informationen über die Person und das Jahr kommen konnte. Gubser hält es in diesem Fall einerseits für möglich, dass Tschudi diesen Eintrag komplett erdichtet hat, um die Situation zu erklären; andererseits könnte Tschudi auch einem Fehler beim Exzerpieren aus der 1006er Urkunde aufgesessen sein, der zu seinem Kommentar führte.557 Letzteres lässt sich aber, da sich die 1006er Urkunde oder ein Exzerpt dieser nirgends in den Kollektaneen oder dem Sammelband findet, nicht mehr beantworten. Allgemein gesehen ging Tschudi wie die moderne Forschung558 davon aus, Schänis habe einen Teil der Rechte an Zizers beibehalten bzw. wiedererhalten, um erklären zu können, warum um Mitte des 11. Jahrhunderts gewisse Rechte über Zizers wiederum beim Kloster Schänis zu finden sind. Und dies, obwohl im Jahre 955 der Königshof mit allen Pertinenzen klar an die Bischöfe von Chur ging und das Ganze in den späteren Bestätigungsurkunden so gerne an prominenter Stelle unterstrichen wurde.559 Trotzdem kann nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Tschudi eine für uns verloren gegangene Quelle zur Verfügung hatte – es scheint aber angesichts der dargelegten Informationen sehr unwahrscheinlich. Für eine unbekannte Quelle würde sprechen, dass Tschudi diesen Eintrag zu 1005 schon im Kollektaneenband A 57 niedergeschrieben hatte, wo es allem Anschein nach noch mehr um das Sammeln von Informationen als um deren Interpretation gegangen war.560 Dieser Eintrag ist aber wortgleich mit dem Eintrag im Sammelband X 62.561 Interessanterweise 555 BUB I. 156 = MGH DD H II. 114. Erst in den neueren Editionen wird das Jahr 1006 als Ausstellungsdatum angenommen. Noch bei Mohr, CD. I. 74. wird sie mit 1005 datiert. Tschudi datierte sie vermutlich ebenso nach dem angeben Jahr MV. 556 StAZH, X 62, fol. 3. 557 Gubser 1900, 302. 558 Für Franz Perret wäre es durchaus denkbar, dass das Kloster Schänis auch nach der Schenkung von 955 noch einige Rechte in Zizers gehalten haben könnte. Er enthält sich aber eines Urteils dazu. Siehe LUB I. 4, siehe ‚Bewertung‘. Muraro zieht dazu interessante juristisch-historische Überlegungen heran. 8.1.1.5. 559 Grüninger 2006, 98f. 560 ZB ZH, Ms. A 57, fol. 6; 97 sind im 1005er Eintrag des Sammelbandes X 62 die Zahlen der Datierung in lateinischen Buchstaben, hingegen im wortgleichen Eintrag im Kollektaneenband A 57 in arabischen Ziffern, dargestellt. Könnte der X 62 Eintrag demnach der ältere Eintrag sein? Sodass beim Abschreiben dieses Eintrags für den Kollektaneenband A 57 die lateinische Nummerierung durch arabische Ziffern ersetzt wurde? Fraglich ist ebenso, wie unparteiisch Tschudi den Konflikt zwischen Chur und Schänis betrachtete, den er durch das Studium der Quellen erfuhr. Die Schenkung von 955 wird von Tschudi mit Berufung auf die Urkunde von 972 als unrecht beschrieben. Er scheint in Bezug auf den Konflikt zwischen Bistum Chur und den Hunfridingern/Lenzburgern bzw. dem Kloster Schänis eher mit Letzteren zu sympathisieren, wie einige seiner Kommentare zeigen: Wie Graf Ůlrichen von Lentzburg die gerechtigkeit zů Zizers seinem Gotzhus Schënnis hinderrucks entzogen ward und von Kunig Otten dem ersten dem Bistumb Chur ingeliibt ward.562 Oder auch: […] dem Closter Schënnis ward Zizers durch ein unbilliche [unrechtes] Urteil abgesprochen.563 Christian Sieber unterstreicht die enge Verbindung von Schänis und Tschudi, welche über reines Forschungsinteresse hinausgegangen sei. Durch überlieferte Briefwechsel zwischen Tschudi und den Äbtissinnen von Schänis Ursula Muntprat von Spielberg (1525-1554) und ihrer Nachfolgerin Anna von Mosheim (1554-1575) sei zu erkennen, dass Tschudi dem Stift „mehrfach als Beschützer und Ratgeber beistand.“564 Dies ist auch im Zusammenhang mit seinen religiösen Ansichten zu sehen. Tschudi war Altgläubiger und somit der bisherigen katholischen Kirchentradition verhaftet, übersah aber deren Reformbedürftigkeit nicht.565 Außerdem sei Tschudi der Zugang zum bischöflichen Archiv in Chur zunächst verwehrt worden. Inwieweit ihn dies aber gegen Chur einnahm, lässt sich nicht beantworten. Später jedenfalls war Tschudi ein Vertrauter des Bischofs Thomas Planta (1549-1565).566 561 StAZH, X 62, fol. 126. StAZH, X 62, fol. 122. 563 StAZH, X 62, fol. 124. 564 Sieber 2001, 96ff. 565 Während in neugläubigen Ortschaften die Klöster säkularisiert wurden, schützte Tschudi beispielsweise während seiner Amtszeit in Sargans den alten Glauben und auch das Kloster Pfäfers. Siehe: Stettler 2001 32ff, 39. 566 Sieber 2001, 39-41. 562 98 8.2.4. Zusammenfassung Schon im 19. Jahrhundert wurden viele von Tschudis Darstellungen recht hart kritisiert; zum einen wegen den vielfachen Konjekturen, zum anderen, da ihm in Einzelfällen wirkliche Fälschungen nachgewiesen werden konnten.567 Trotzdem gab es auch „zurückhaltend positive Urteile“ über Tschudis Arbeitsweise und Wirkung.568 Josef Meinrad Gubser ging mit Tschudi noch recht hart ins Gericht. Zwar lobte er dessen archivalische Sammeltätigkeit, sah aber andere Teile als „völlig wertlose Arbeit“ an. Darunter fällt die sogenannte Klosterchronik von Schänis, basierend auf dem Sammelband X 62, die nach Gubser in Bezug auf die Churrätischen Grafen vor allem „Verwirrung angerichtet hat.“569 Er kritisiert vor allem die Schlüsse, die Tschudi aus den ihm vorhanden Urkunden gezogen hat, so „dass man über die Ergebnisse seiner Interpretations- und Kombinationskunst billig staunen darf.“570 Tschudi erkannte jedenfalls die Probleme und Fragen, die gewisse Urkunden aufwarfen und versuchte sich diese zu erklären. Mit dem Unterschied, dass in der heutigen wissenschaftlichen Arbeit klar dargelegt werden muss, was auf Vermutung basiert und was als sicher angenommen wird. In den hier herangezogenen Materialsammlungen Tschudis ist diese Trennung kaum erkenntlich – vielleicht war sie für ihn in dieser Arbeitsphase auch nicht wichtig. Problematischerweise schlichen sich in den Kommentaren Tschudis zunächst kleinere Fehler ein, welche durch die folgenden Interpretationen weitergezogen und vergrößert wurden. „Erdichtung“ wie Gubser es beschreibt, kann man Tschudi deshalb nicht ohne Weiteres unterstellen.571 Tschudi gilt als der beste Kenner der eidgenössischen Archive seiner Zeit.572 Mit den Worten Max Wehrlis sah sich Tschudi vermutlich subjektiv legitimiert, die Geschichte nicht nur zu erforschen, sondern versuchsweise auch zu schaffen, so wie es die Aufgabe manches Humanisten im 16. und 17. Jahrhundert war. „Seine Fälschungen müssen wohl, so paradox es tönt nicht als Entgleisung, sondern als kühnste Konsequenz seiner Historie verstanden werden“.573 Angesichts der gut 500 Jahre dauernden Zeitspanne zwischen seiner Arbeit und heute, in der einiges an Archivalien verloren ging (Brand im Kloster Schänis 1610), ist man leicht versucht, Tschudi in der Hoffnung auf neue Informationen folgen zu wollen. 567 Ebd., 121ff; Diese nachgewiesenen Fälschungen betrafen aber vor allem die Rekonstruktion seiner eigenen Familiengeschichte. In der Kritik anderer Fälscher, welche Tschudi selbst entlarvte, kokettiert Tschudi ein wenig mit seinem Können: „Wann ein fabeldichter die welt betriegen will, můs er etwas können, damit er dem gedicht ein schijn als ob es war mache“. Zit. nach.: Sieber 2001, 122; 568 Stettler 2001, 73ff. 569 Gubser 1900, Vorwort. So gesehen ist diese Verwirrung bis heute noch nicht geklärt, vgl. dazu Grüninger 2006, 300 Anm. 333. 570 Gubser 1900, 300. 571 Gubser 1900, 302. 572 Sieber 2001, 122. 573 Wehrli u. a. 1993, 22f. Vgl. Sieber 2001, 122. 99 Nach der oben dargelegten Untersuchung über die Einträge und Kommentare Tschudis in Bezug auf Zizers, den Bischof von Chur und die Herren von Schänis muss Tschudi als Lieferant von unbekannten Quellen und Informationen eher ausgeschlossen werden. Zu einfach lassen sich seine Aussagen bzw. die Erkenntniswege in den Kommentaren nachzeichnen. In Anbetracht seines Wissens und seiner schriftlichen Darstellung mit den laufenden, doch recht groben Ausbesserungen der Informationen sowie dem Fehlen von klaren Quellenangaben und dem lediglichen Verweis auf die bekannten Quellen muss in bestimmten Fällen mehr an Konjekturen gedacht werden, als an Informationen aus unbekannten und zerstörten Schäniser Dokumenten. Nichtsdestotrotz zieht Tschudi ähnliche Schlüsse wie sie die moderne Forschung für möglich hält. Seine Ergebnisse weichen aber aufgrund von anderen Prämissen von den heutigen ab. Zu vergessen ist dabei natürlich nicht, dass wir die Überlieferung von manchem Schriftstück des früh- und hochmittelalterlichen Churrätiens allein dem Fleiß und Forschungsgeist Aegidius Tschudis und seiner Mitarbeiter zu verdanken haben.574 Wie oben erwähnt, wies Stettler darauf hin, dass Tschudi zumindest für die Darstellung der Ereignisse im 14. Jahrhundert erst bei der Schlussredaktion dazu neigte, die „Horror vacui“ aufzufüllen.575 In Bezug auf die Materialsammlungen Tschudis sollte nun aber beachtet werden, dass auch schon in den Kollektaneen, zumindest im Band A 57 zu den Jahren 1005-1199, gewisse Konjekturen Tschudis vorhanden sein könnten, wie der Eintrag zum Jahr 1005 – auch wenn dieser eventuell von X 62 übernommen ist. 574 575 Unter anderem das ‚Churrätische Reichsgutsurbar‘ und Urkunden wie BUB I. 185 = MGH DD HIII. 130. Stettler 2001, 54ff. 100 9. Die archäologischen Erkenntnisse zur curtis Zunächst ist an dieser Stelle zu betonen, dass die hier vorgestellten archäologischen Inhalte noch als vorläufige Erkenntnisse zu werten sind. Deshalb ist dieser Abschnitt auch recht gestrafft und nicht allzu detailliert ausgeführt. Dennoch lassen sich mit einigen ‚harten‘ Fakten der archäologischen Untersuchung Überlegungen zwischen der historisch-schriftlichen curtis und den archäologischmateriell fassbaren Strukturen in Zizers anstellen. Dies betrifft vor allem die wichtigen Momente der Erbauung und der Aufgabe der curtis. Sehr interessant wäre ein Vergleich der schriftlichen Überlieferung der curtis inklusive dessen, was wir anderen Quellen in Bezug auf die Ausstattung und das Zubehör eines solchen Objektes wissen, mit den vorhandenen Befunden aus der archäologischen Grabung. Dies ist jedoch erst in einem fortgeschrittenen Stadium der archäologischen Auswertung möglich, mit Ausnahmen von Überlegungen zur aecclesia der curtis (Kapitel 10.2) 9.1. Bau und Umbau Der durch die archäologische Ausgrabung bisher gewonnene Überblick zeigt uns ein saalartiges, nord-süd-gerichtetes Gebäude mit einem lichten Maß von ca. 21m x 11,8m. An diesen Bau anstoßende Mauerstücke und verschiedene Pfostenlöcher deuten auf mehrere Anbauten an und um das Gebäude hin. Diese konnten jedoch aufgrund des begrenzten Grabungsbereiches sowie der gelegten Prioritäten nicht so detailliert gefasst werden wie der als Hauptgebäude angesehene Bau. Die Mauern des Hauptgebäudes sind z. T. noch bis ca. 1,3m hoch erhalten und sind durchschnittlich 80cm stark. Dabei befanden sich in diesem saalartigen Bau zwei beheizte Räume an der Ostwand und ein davor gelegener Korridor bzw. Lagerraum.576 Für den Baubeginn dieser ersten Phase kann zum derzeitigen Zeitpunkt leider noch keine naturwissenschaftlich basierte Datierung vorgeschlagen werden. Dafür aber haben wir einige Daten für das Ende der ersten Bauphase durch ein Brandereignis, welches an vielen Stellen des Gebäudes nachweisbar ist und einigen Schaden angerichtet haben dürfte. Der Zeitpunkt des Brandereignisses weist aufgrund der bisherigen Daten aus den 14C-Untersuchungen577 mit ihrer Streuungsbreite ins 8. bis 9. Jahrhundert.578 Das statistische Mittel aller dieser Proben, die jeweils eine Wahrscheinlichkeit von 95,4% aufweisen, bewegt sich um 576 Für einen entsprechenden Lagerraum innerhalb des Gebäudes spricht das in größeren Mengen gefundene, verbrannte Getreide sowie spezielle bauliche Elemente. 577 14 Bei diesen Datenangaben handelt es sich aufgrund der Nachvollziehbarkeit um die Rohdaten der C Untersuchungen. Die daraus resultierenden kalibrierten Daten werden im Text angegeben. Die Angabe BP (before present) bezieht sich standardisiert auf das Jahr 1950, das heißt die Zahl davor gibt an, wie viel Jahre vor 1950 die Wahrscheinlichkeit am höchsten ist, dass das Ereignis stattgefunden hat. Hinzu kommt die 14 Streuungsbreite mit ±x. Da noch nicht alle C Ergebnisse vorhanden sind, wurde hier auf eine genauere Kalibrierung der Daten untereinander verzichtet. 578 Proben (ETH Zürich): ETH-45161 1230±25BP, ETH-45162 1240±25BP , ETH-45165 1255±25BP, ETH-45166 1235±25BP. 101 einen Zeitpunkt im Bereich der zweiten Hälfte des 8. Jahrhunderts.579 Dieser durch den Brand beschädigte Bau müsste demnach eine gewisse Zeit davor errichtet worden sein. Nach dem Brand wurde die Innendisposition des Gebäudes verändert. Die ursprüngliche Raumaufteilung wurde aufgehoben und das Gebäude mittels einer Binnenmauer in zwei große Räume geteilt, die mehrere Feuerstellen aufweisen. 9.2. Aufgabe der curtis an sich Die Aufgabe des Hauptgebäudes der curtis in seiner ursprünglichen Funktion zeigt sich durch die Bestattung von insgesamt zehn Personen innerhalb des Gebäudes.580 Die Bestattungen durchschlagen die jüngsten Nutzungshorizonte und Böden innerhalb des Gebäudes und sind von einer Planieschicht ausgehend angelegt worden, die stratigrafisch klar über Abbruch- bzw. Versturzmaterial der ruinösen Mauern liegt. Dies bedeutet: Das Hauptgebäude bestand zum Zeitpunkt der Grablegungen funktionell nicht mehr, die Mauerreste könnten aber noch erkennbar gewesen sein. Von den elf bestatteten Individuen wurden acht anthropologisch Untersucht. Bei drei von ihnen wurden jeweils zwei Zähne für 14 581 C-Datierungen herangezogen. Einzelne körperliche Merkmale sprechen für eine verwandtschaftliche Verbindung zumindest einiger der bestatteten Personen. Ohne DNA-Abgleich kann dies jedoch nicht mit Sicherheit angenommen werden. Die drei datierten Gräber weisen uns in die Zeit vom 10. bis 12. Jahrhundert, jedoch mit der in jeder 582 Probe innewohnenden Schwankungsbreite. 14 C- Mit diesen Datierungen ist vorab schon ein interessanter Aspekt aufgeworfen: Die Gräber datieren das sichere Ende in der Funktionalität des Hauptgebäudes und zwar schon im 10. bis 11. Jahrhundert. Zwei ottonische Münzen in der jüngsten Ausbau- bzw. Nutzungsphase des Gebäudes könnten aber dennoch auf eine Funktionalität des Hauptgebäudes bis in die 960/970er Jahre hindeuten.583 Dies lässt vermuten, dass das Hauptgebäude zwischen Ende des 10. und dem ersten Viertel des 11. Jahrhunderts584 aufgegeben und der Bereich nun für Bestattungen genutzt wurde (Vgl. Abb. 15 im Anhang). 579 Zur Überprüfung und Verfeinerung dieser Daten ist zur Zeit eine archäomagnetische Datierung des verbrannten Fußbodens der ersten Phase in Arbeit. 580 Eine weitere Bestattung liegt östlich außerhalb des Hauptgebäudes, somit insgesamt elf Individuen. 581 Anthropologische Untersuchung durch Frau Trancik Petitpierre. Die Ergebnisse liegen dem Archäologischen Dienst Graubünden (ADG) als unpublizierter Bericht vor. Die Auswahl der drei zu datierenden Individuen lag in den Gesichtspunkten ihrer eigenen Lage (Ausrichtung) sowie in ihrer Position innerhalb des Bestattungsplatzes. 582 14 Da nicht alle Gräber mit der C-Methode datiert wurden, ist dieser angegebene Zeitraum für die Bestattung nach oben und unten offen! Proben (ETH Zürich): ETH-45163 1088±18BP, ETH-45164 1058±19BP, ETH-50018 1033±29BP, ETH-50019 959±28BP, ETH-50020 911±29BP, ETH-50021 911±28BP. 583 Aufgrund der noch genau zu analysierenden Fundumstände und Schichtabfolgen ist dies aber noch mit Vorsicht zu betrachten! 584 Die obere Datierungsgrenze basiert auf dem bisher ältesten Grab, welches mit 95,4% bis ins Jahr 1012 (ETH45163) bzw. 1022 (ETH-45164) ausgreift. 102 9.3. Das Fundmaterial Im Verhältnis zur Größe der Anlage mit Haupt- und Nebengebäuden und der längeren Nutzungszeit ist die Menge der Fundobjekte als eher karg zu bezeichnen. Die während der Ausgrabungen gefundene Keramik stammt vielfach aus älteren und umgelagerten Schichten und weißt nach ersten Vergleichen in die Eisenzeit und die Spätantike. Somit scheint eine frühere Nutzung oder Besiedlung der Umgebung des Grabungsgeländes durchaus denkbar. Anstelle der Keramik in den Nutzungsschichten der curtis fanden sich dafür einige Überreste von Geschirr aus Lavez. Neben noch zu datierenden Eisenobjekten konnten einige Buntmetallobjekte geborgen werden, welche aber eher der Endphase (Email-Scheibenfibel 10. Jh.) beziehungsweise der Zeit nach der Nutzung der curtis zuzurechnen sind. 103 10. Archäologie und Geschichte – Antworten und neue Fragen 10.1. Erbauung und Aufgabe 10.1.1. Zur Erbauung der curtis Die historisch-schriftliche curtis von Zizers wurde 955 an Bischof Hartbert von Chur geschenkt. Der spätere Konflikt zwischen den Vögten von Schänis und dem Bistum über diese Schenkung führte zu der Überlegung, dass sie zuvor als Amtsgut der hunfridingischen Grafen in den Besitz des Klosters Schänis gelangt sei. Dann müsste die curtis aber schon im beginnenden 9. Jahrhundert, wenn nicht früher, vorhanden gewesen sein. Dies trifft nach den oben dargelegten naturwissenschaftlichen Datierungen auch für die archäologisch festgestellten Baustrukturen in Zizers zu. Somit darf dies als Indiz gewertet werden, welches für die Identifizierung der historisch-schriftlichen curtis mit den ergrabenen Befunden spricht. In einer weiteren Überlegung führt die frühe Datierung der curtis zu neuen Fragen: Zeigt sich hiermit, wie beispielsweise im Fall des Klosters Müstair, eine direkte Politik und Nutzung von Ressourcen in Churrätien durch die fränkischen Könige im 8. Jahrhundert?585 Würde dadurch die früher vielfach angenommen Autonomie Churrätiens während der praesidesBischofs Herrschaft etwas relativiert? Oder war die curtis in Zizers ursprünglich gar eine Gründung der im 8. Jahrhundert herrschenden Victoriden/Zacconen-Familie und kam erst mit der divisio in königlich-fränkische Hand?586 Zu diesen sehr interessanten Fragen lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt leider noch keine sicheren Antworten geben. Vielleicht können nach genauer archäologischer Auswertung und Datierung dazu einige Überlegungen angestellt werden. Die historischen Grundlagen wurden jedenfalls in dieser Arbeit schon dargelegt. 10.1.2. Zur Aufgabe der curtis In Kapitel 8.1.1.5 kam kurz eine Problematik zum Vorschein, auf die nun, nach Darlegung der bisherigen archäologischen Kenntnisse, genauer eingegangen werden kann. Dabei geht es darum, inwieweit Aussagen über besitzgeschichtliche Kontinuitäten über längere Zeiträume hinweg aufrecht zu erhalten sind, wenn man durch die historische Überlieferung lediglich einzelne Schlaglichter erhält. Für Zizers kurz zusammengefasst: Ab 955 dürfte sich die curtis in Besitz des Bistums befunden haben, was bis 1006 durch zwei Sammelprivilegien bestätigt wird.587 Dabei steht die curtis von Zizers in den Sammelprivilegien an primärer Stelle und wird im Gegensatz zu den anderen Bestätigungen detailliert dargelegt. In den folgenden Sammelprivilegien fehlt die curtis plötzlich, während die anderen Aufzählungen immer noch aufgenommen werden.588 Somit wird es still um die curtis in 585 Vgl. Kapitel 5. Vgl. Kapitel 6 sowie 8.1.1.6. 587 BUB I. 148 = MGH DD O III. 48, BUB I. 156 = MGH DD H II. 114. 588 BUB I. 177 = MGH DD K II. 224. 586 104 Zizers. Dafür erfahren wir durch zwei Schutzurkunden (1045, 1178), dass ein Teil des Zehnten von Zizers an das Kloster Schänis ging.589 Die curtis von Zizers selbst tritt erst wieder gegen Ende des 13. Jh. im Einkünfte-Rodel des Bistums Chur zum Vorschein.590 Dies führte zur Frage, weshalb es zwischen 1006 und dem ausgehenden 13. Jahrhundert keine Nachrichten mehr über die curtis in Zizers gibt. Entweder, so folgerte Grüninger, ging die curtis nach 1006 für das Bistum verloren. Dann hätte die curtis des 13. Jahrhunderts in Zizers nichts mehr mit der ottonischen curtis zu tun. Oder sie bleibt bis Ende des 13. Jahrhunderts im Besitz des Bistums, dann wäre das Fehlen in der Überlieferung als ein Negativ-Befund der Konflikt-Schriftlichkeit zu sehen.591 Die bisherigen archäologischen Erkenntnisse (vgl. Kapitel 9.2) lassen den dringenden Schluss zu, dass die curtis in Zizers, das heißt das Hauptgebäude und die nahen, umliegenden Strukturen gegen Ende des 10. bis Anfang des 11. Jahrhunderts in ihrer ursprüngliche Funktion aufgegeben wurden. Zwar zeigt sich östlich des aufgegebenen Hauptgebäudes noch ein kleiner Bau, der scheinbar im 11. bis Mitte des 12. Jahrhunderts in Verwendung stand,592 der jedoch nicht mit den früheren Strukturen des Hauptgebäudes vergleichbar ist. Demnach dürfte die curtis in Zizers für das Bistum Chur nicht besitztechnisch verloren gegangen, sondern einfach aufgegeben worden zu sein. Zeitlich, auch wenn wie angesprochen die 14C-Daten eine gewisse Datierungsbreite aufweisen und somit kein genaues Jahr genannt werden kann, passt aber die Aufgabe des Hauptgebäudes mit dem Verschwinden der curtis von Zizers aus den schriftlichen Quellen Anfang des 11. Jahrhunderts zusammen. Demnach dürfte es sich um die gegen Ende des 13. Jahrhunderts aufscheinende curtis in Züzirs archäologisch gesehen nicht um dasselbe Bauwerk handeln. Ob jedoch an einer anderen Stelle in Zizers eine neue Hofanlage erbaut wurde, auf welche die Pertinenzen übertragen wurden, kann von archäologischer und historischer Seite bisher nicht beantwortet werden. Wenn man sich nun die ganze Geschichte der curtis von Zizers vor Augen führt, wirkt dieser Abschluss durch die Aufgabe doch etwas unbefriedigend. Da kämpft das Bistum Chur scheinbar mit allen Mitteln (Fälschungen) darum, die curtis 955 in seinen Besitz zu bringen, braucht einen Nachweis darüber in genauer schriftlicher Ausfertigung (956), wehrt 972 mit Hilfe Ottos I. erfolgreich eine Klage des Klosters Schänis ab und ein, zwei Generationen später wird die curtis einfach aufgeben? Ging es bei der ganzen Sache vielleicht weniger um die curtis selber, also das Hofareal mit den Gebäuden, als vielmehr um die mit ihr genannten Rechte und Zubehöre? Beispiele dafür wären die angeführten 589 Dabei ist keine Sprache mehr von einer curtis. BUB I. 185 = MGH DD HIII. 130, BUB I. 400. Mohr CD II. 76, S. 107 591 Grüninger 2006, 99 argumentierte, dass eventuell nach 1006 der Konflikt um Zizers komplett entschärft war und es deshalb zu einer starken Generalisierung in den Sammelbestätigungen kommen konnte. Das Bistum saß demnach so fest im Sattel, dass es keine genauen schriftlichen Bestätigungen über den Besitz in Zizers mehr brauchte. 592 ETH-50024 971±29BP. 590 105 Gefäßmacher in Supersaxa, die Weinberge in Malans und Trimmis und einem weiteren Ort oder das im Zuge mit Zizers öfters auftretende Recht über ein bischöfliches Schiff am Walensee.593 Benötigte das Bistum Chur überhaupt eine curtis in der Form, wie sie noch als Königsgut konzipiert worden war?594 Oder ist die curtis von Zizers nur ein kleinerer Teil in einem Vorhaben Bischof Hartberts, das im Zusammenhang mit den Fernbesitzungen im Elsass zu sehen ist?595 Noch können hierzu keine sicheren Antworten gegeben werden, auch wenn einige Indizien in gewisse Richtungen deuten. Diese Fragen sollen jedoch bei den weiterführenden Untersuchungen im Hinterkopf behalten werden. Außerdem sollte hiermit klar geworden sein, dass, wie Grüninger schon warnte, eine „Konstruktion von besitzgeschichtlichen Kontinuitäten über derart lange Zeiträume hinweg“ zu viele Möglichkeiten einfach überspielt. 596 Die schriftlichen Überlieferungen, gerade die Urkunden, geben zwar Hinweise über Besitzwechsel und/oder Besitzansprüche, sagen aber meist nicht aus, wann etwas gebaut oder aufgeben wurde. 10.2. Die aeccleslia der curtis 10.2.1. Die Patrozinienforschung in Graubünden In der Patroziniumsforschung wird versucht, die scheinbar wahllos auftretenden und nebeneinander existierenden Patrozinien auf ihre Merkmale hin zu untersuchen, zu klassifizieren und daraus Richtlinien zu extrahieren. Wichtig dazu ist die im Allgemeinen angenommene Konstanz der Patrozinien von ihrer Weihe bis heute. Nach Fink gab es dennoch häufige Verdrängungen des Hauptpatrons an die zweite Stelle. Diese seien aber nur als „scheinbare Patroziniumswechsel“ anzusehen, da der ursprüngliche Patron immer noch vorhanden ist.597 Folgende Faktoren gelten als Gründe für die Konstanz der mittelalterlichen Patrozinien unter Einbeziehung der Scheinwechsel: Der Vergleich mit den überlieferten Urkunden zeigt in der Regel die gleichen Patrozinien an den ausgewiesenen Orten wie heute. Gerade in Fällen, in denen die Erstweihe der Kirche klar überliefert ist, entspricht auch diese den heutigen Gegebenheiten. Außerdem war der Kirchenpatron in der mittelalterlichen Rechtsauffassung ein Rechtssubjekt. Er war der eigentliche ‚Eigentümer‘ des Vermögens der Kirche. Das heißt, Schenkungen an die Kirche oder das Kloster waren an den Patron gerichtet.598 Aus der engen Verbindung zum Rechtsleben folgert Fink wiederum eine Bestätigung für 593 Vgl. Kapitel 8.1.2. Ob sich durch die Besitzwechsel auch Änderungen innerhalb der Struktur der curtis, beispielsweise des Gebäudes, der Räumlichkeiten und deren Nutzung, abzeichnen, kann jedoch erst nach der kompletten Auswertung der Grabungsergebnisse genauer besprochen werden. 595 Vgl. Kapitel 8.1.3. 596 Grüninger 2006, 99. 597 Fink 1928, 4. 598 Vgl. dazu auch: Wurster 1996, 114-118. 594 106 die Konstanz der Patrozinien über die Zeit. Wechsel der Patrozinien hätten das Rechtsverhältnis unnötig verkompliziert und zu Irrtümern geführt. Außerdem sei auch für das Volk die Konstanz des Kirchenpatrons wichtig gewesen. Als bedeutendster Punkt gilt für Fink aber die Statistik, die zeigt, dass die ältesten und bedeutendsten Kirchen, allen voran die alten Pfarrkirchen, durchwegs die ältesten Heiligen als Patrone ausweisen. Mit dem Kirchenausbau bis zum Ende des Mittelalters kommen in den neuen und eher unbedeutenderen Filialkirchen die neu verehrten Heiligen zur Patroziniumswürde hinzu.599 Farner ist der Meinung, „daß das Patrozinium in der Regel so alt ist wie die Kirche.“ Der Titel des Gotteshauses habe auch nach dem Kirchenrecht nicht geändert werden dürfen; ausgenommen bei einer Totalzerstörung wie etwa bei einem Brand.600 Heute wird in der Patroziniumsforschung nicht mehr von einer so starren Vorstellung über die Vergabe der Patrozinien ausgegangen wie noch im 19. und frühen 20. Jahrhundert. Vielmehr sieht man nun Veränderbarkeiten der Patrozinien durch unterschiedliche historische Prozesse und Vorgänge. So soll vermieden werden, den mittelalterlichen oder gar frühmittelalterlichen Patrozinienbestand ohne Nachprüfung mit dem heutigen einfach zu identifizieren. Auch bei der Datierung von Kirchenbauten darf das Patrozinium nur im Zusammenspiel mit anderen Datierungsmöglichkeiten, historischen oder archäologischen, in Betracht gezogen werden.601 Hans Fink betont in seinem Werk von 1928 bezüglich der Erkenntnismöglichkeiten aus der Patrozinienforschung richtigerweise: „Richtlinien sind es und keine Gesetze.“602 Kritischer im Umgang mit Patrozinien als Quellen ist Irmtraud Heitmeier. Nach ihr sind Patrozinien „im Einzelfall als Quelle problematisch, da in der Regel weder ihr Alter noch ihre Ursprünglichkeit nachzuweisen ist.“ Bei Untersuchungen im größeren Stil, das heißt bei „Patrozinienlandschaften“, können durchaus Informationen über religiöse, kulturelle und politische Strömungen oder Einflüsse gewonnen werden. Bezüglich der Problematik des Informationsgehalts von einzelnen Patrozinien verweist sie auf die Arbeit von Helmuth Stahleder über das Bistum Freising.603 Stahleders dort gewonnene Ergebnisse widersprechen dem bisherigen Bild im Umgang mit den Patrozinien und relativieren es somit: Zum einen wechselten laut ihm 40% der Kirchen aus der Zeit vor 811 mit überliefertem Patrozinium (n=58) später ihren Patron. Dabei musste nicht zwangsweise ein ‚moderner‘ Heiliger einen ‚älteren‘ Titel ersetzen; es konnte erneut ein eigentlich ‚altes‘ Patrozinium sein.604 Andererseits scheint auch der Status der jeweiligen Kirchen nicht unbedingt konstant zu sein: von den 21 in Freising vor 811 genannten ecclesiae parochiales und ecclesiae baptismales 599 Fink 1928, 4f. Farner 1925, 5f. 601 Wurster 1996, 114-118. 602 Fink 1928, 3. 603 Heitmeier 2005, 280f. 604 Stahleder 1979, 176. Nach Heitmeier 2005, 280 Anm. 87 sei diese Ergebnisse im Falle einer Verallgemeinerung noch für die jeweiligen Gebiete zu überprüfen. 600 107 (Taufkirchen) wurden bis 1315 nur sechs zu sicheren Pfarrkirchen, der Rest wurde zu Filialkirchen.605 In Salzburg wurde von 68 Kirchen etwas mehr als die Hälfte zu Pfarrkirchen.606 Somit dürfe man nicht ohne Weiteres eine Kontinuität der ecclesiae parochiales des Frühmittelalters zu den Pfarrkirchen des Spätmittelalters oder der Neuzeit annehmen.607 10.2.2. Die Zizerser Kirchen und ihre Patrozinien 10.2.2.1. Peter und Paul Zweifelsohne ist das Petrus-Patrozinium eines der ältesten und verbreitetsten. Deswegen ist es recht schwer, daraus besondere Schlüsse ziehen zu können. Beispielsweise ist es kaum möglich, allein durch das Patrozinium auf eine spätrömische oder mittelalterliche Weihe zu schließen. Vielfach wurde der Patron Peter auf den zweiten oder dritten Platz verdrängt. Oskar Farner ging davon aus, „daß auch in manchen Fällen, wo eine Petruskirche erst relativ spät aus dem Dunkel der Vergangenheit ans Licht tritt, dieses Patrozinium das älteste am Platze war.“608 Dem widerspricht Fink, da auch in jüngerer Zeit Peter-Patrozinien neu erscheinen und somit ältere verdrängen können. Der ursprüngliche Patron wäre dann eben nicht Petrus. Er folgt aber Farner in der Ansicht, dass die Marien-Zusätze öfter jüngeren Datums sind; nicht jedoch seinem Vorgehen, die Petrus-Patrozinien ausschließlich in die römische Zeit zu setzten. Damit lasse Farner die irisch-fränkische Petrus-Mission einfach aus. Selbst wenn ein Petrus-Patrozinium an einer römischen Straße steht, kann nicht einfach davon ausgegangen werden, dass dieses durch die erste römische Missionierungswelle entstanden ist. Fink betont diesbezüglich die topografische Komponente. In gebirgigen Regionen wie eben Graubünden befinden und befanden sich Hauptverkehrswege und bevorzugte Siedlungsgebiete nun mal in den größeren Tälern. Deswegen sollte man sich in diesen Fällen, bei einem recht weit verbreiteten und langlebigen Patrozinium wie dem des Petrus, auch nicht klar auf die eine Missionierungsrichtung und -zeit festlegen.609 In Fettdruck zusammengefasst betont Fink: „Die Lage an Römerstraßen und der Vergleich mit der römischen Fundkarte allein berechtigt eben noch nicht 605 Die ecclesiae parochiales beschreibt Stahleder 1979, 180f als „die dem Bischof unterstehenden, von ihm besetzten Kirchen, man darf sie als bischöfliche Eigenkirchen bezeichnen, im Gegensatz zu den adeligen Eigenkirchen“. 606 Heitmeier 2005, 280f. 607 Was nach Stahleder 1979, 180 wiederum Folgen für Rückschlüsse auf mögliche Urpfarreien und feste Pfarrsprengeln, beispielsweise zur Erforschung von Grundherrschaftsverhältnissen, habe. 608 Farner 1925, 23. 609 Als Beispiel zu Vorsicht bei einer solchen Situation verweist Fink auf die Kirche Sankt Peter im Holz auf den Ruinen der norischen Stadt Teurnia, bei der archäologisch kein Hinweis auf eine Kontinuität bis zurück in die römische Zeit geben sei. Das Patrozinium des Petrus und die römische Vorgängersiedlung hätten aber genau auf dieses hingewiesen. 108 zum Schlusse, daß die betreffenden Patrozinien römischen Ursprungs sind.“610 Ulrich Köpf schließt aus den Ansätzen Finks und Farners, dass eben gerade bei den Petrus-Patrozinien beide Möglichkeiten, also eine spätantike sowie eine hochmittelalterliche Welle des Patrons, in Frage kommen könnten. Archäologische Untersuchungen der Kirchen im Vintschgau lassen nun wieder vermehrt auf ein höheres Alter der Kirchen schließen, als bisher vermutet.611 Somit sollten die Ansätze Farners vielleicht nicht allzu schnell negiert, jedoch mit interdisziplinären Ansätzen überprüft werden. Auch die Einordnung des Doppelnamens Peter und Paul erweist sich als schwierig. So sind Peter- bzw. Peter-und-Paul-Patrozinien schon in der Frühzeit, infolge der dürftigen Quellenangaben, eigentlich nicht klar zu unterscheiden.612 Irmtraud Heitmeier sieht basierend auf Wolfgang Hartung „eine enge Verbindung von Königsgut und Peterspatrozinium“, da fast alle der Peterpatrozinien der Ostschweiz im ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ aufscheinen, darunter auch Zizers mit dem Patrozinium St. Peter.613 Dazu sind zwei Punkte anzusprechen: Zum einen ist das Peterspatrozinium in Graubünden an sich recht stark vertreten.614 Da mit der divisio nach der Klageschrift Bischof Victors III. der Großteil der Kirchen und Gotteshäuser in Gaubünden an den König ging, ist es nicht verwunderlich, im ‚Reichsgutsurbar‘ das Patrozinium des Petrus verstärkt vorzufinden. Eine enge Verbindung des Patrons Petrus mit Königsgut ist dann aber nur eine scheinbare Auffälligkeit. Zweitens wird Zizers im ‚Reichsgutsurbar‘ nicht genannt, schon gar nicht mit dem Peters-Patrozinium. An der betreffenden Stelle handelt es sich um die curtis Supersaxa, ein Benefizium eines gewissen Arnolfi, und zu diesem gehört eine Ecclesia sancti Petri.615 Die Verbindung zu Zizers wird in diesem Fall mit der um einiges späteren Urkunde Otto I. von 956 hergestellt, die eine ausführlichere Beschreibung der Schenkung von 955 enthält, wo zur Pertinenz auch der Ort Supersaxa mit einer aecclesia und weiterem Zubehör gehört.616 Um die Darstellung Heitmeiers hier zu erläutern, muss aber ein wenig ausgeholt werden, denn die Identifizierung des Ortes Supersaxa ist umstritten und nicht so einfach, wie es im Bündner Urkundenbuch den Anschein hat: 610 Fink 1928, 28-35, Zitat von Seite 34. Köpf 1999, 74ff 612 Heitmeier 2005, 288 Anm. 117. 613 Ebd., 289 und Anm. 125, Hartung 1990, 40f. 614 Hartung 1990, 40. 615 BUB I. ‚Reichsgutsurbar‘, S. 391f. 616 BUB I. 114 = MGH DD O I. 182. 611 109 10.2.2.2. Exkurs: Zur Lokalisierung der Supersaxa Vielfach wurde der 956 genannte Ort in montanis locus Supersaxa dictus mit dem Ort Obersaxen im Kreis Ruis (GR) in Verbindung gebracht.617 Auch das im ‚Reichsgutsurbar‘ zuvor genannte Benefizium des Arnolfi in Supersaxa wurde mit dem gleichen Ort identifiziert.618 Purtscher hingegen vermutet den 956 genannten Supersaxa nicht in Obersaxen, sondern meint, aus dem Zusammenhang der Urkunde heraus Says ob Trimmis lesen zu können. Auch wenn nicht explizit so genannt, sieht er Supersaxa eher als lokal-topografische Lokalisierung.619 Martin Bundi brachte dazu einen neuen Ort ins Spiel. Da jegliche Verbindung zwischen Obersaxen und Zizers in den späteren Überlieferungen fehlt, lehnt er diese Identifizierung ab. Für ihn müsste Supersaxa in der Nähe von Zizers zu suchen sein und er deutet das Wort Supersaxa als eine lokal-topografische Beschreibung. Demnach wäre, von Zizers aus gesehen, der geschenkte Ort „oberhalb der Felsen gelegen“. Folglich vermutet er die östlich von Zizers gelegene Valzeina, ein Seitental, als das in der Urkunde 956 angesprochene Gebiet. Mit der unterschiedlichen Identifizierung kommen auch unterschiedliche Kirchen als zu Supersaxa gehörend in Betracht: Bundi sieht darin die St. Michaelskirche der Valzeina, welche basierend auf den Untersuchungen Poeschels schon vor der Einwanderung der Walser bestanden haben müsste.620 Seewies, die Hauptsiedlung der vorderen Valzeina, gehörte zumindest um 1520 kirchlich zu Zizers.621 Auch die jüngere Untersuchung der Michaelskirche durch Hans Rudolf Sennhauser kommt auf eine Datierung ins 1. Jahrtausend, jedoch mit Fragezeichen.622 Jene Forscher, die Supersaxa mit Obersaxen im Kreis Ruis (GR) identifizieren, verbinden die dortige Kirche St. Peter und Paul klarerweise mit der im ‚Reichgutsurbar‘ genannten Kirche von St. Peter. Purtscher, der Supersaxa in Says ob Trimmis gelegen sieht, identifiziert aufgrund der Wortfolge ein Gotteshaus St. Sisinnii als die aecclesia von Zizers, die er auch dort suchen möchte.623 Ein bautypologischer Abgleich der Kirchen verweist auf starke Ähnlichkeiten der Kirchenbauten in Obersaxen, in der Valzeina und Zizers (siehe Abb. 12 im Anhang) mit dem Typus als „Trapezchöre und aussen trapezförmige, innen halbrunde Chöre.“624 Dies betrifft jedoch die St. Ignatius Kapelle in Obersaxen (nicht die dortige Kirche St. Peter 617 Schon Mohr CD I. 62, S. 88, S. 296, S. 302 Anm. 58 identifiziert bei der Urkunde und dem ‚Reichsgutsurbar‘ jeweils Obersaxen, ihm folgen dann Farner 1925, 15 sowie Elisabet Meyer-Marthaler und Franz Perret: BUB I. 114. Bei der Edition von Mohr CD I. 62 heißt es in Bezug auf die 956er Urkunde noch: hoc et in montanis. locus super saxa dictus. In BUB I. 114, von welchem auch Bundi 1989, 60 ausgeht, heißt es hingegen in montanis locus Supersaxa dictus und in der MGH DD O I. 182 Version hoc et in montanis locus Super-saxa dictus. 618 BUB I. ‚Reichsgutsurbar‘ S. 391f vor allem die Anmerkungen. 619 Purtscher 1911, 48f. 620 Bundi 1989, 60f. 621 Poeschel 1937, 70ff. 622 Sennhauser 2003a, 197. 623 Purtscher 1911, 48f bezieht sich dabei auf die verfälschte Urkunde Ludwigs des Deutschen (BUB I. 67* = MGH DD LD 56) nach der Edition von Mohr, CD. I. 28. Wobei er mit Anm. 137 scheinbar der Einordnung dieses Passus als Interpolation wie sie von Stutz herausgearbeitet wurde nicht folgt. 624 Sennhauser 2003a, 15. 110 und Paul), die St. Peter und Paulskirche in Zizers und die Michaelskirche in der Valzeina.625 Somit kann die Frage der Identifizierung nicht wirklich erhellt werden. Interessant ist jedoch, dass dieser Kirchenbautyp aus dem Adriagebiet, eventuell aus Ravenna, stammt. 626 Die Auflösung dieser Identifizierungsprobleme kann angesichts der Quellenlage vermutlich nie ganz abgeschlossen werden. Martin Bundi muss man aber sicher Recht geben, wenn er meint, Supersaxa könnte auch eine lokal-topografische Beschreibung sein, gerade in der Pertinenzformel einer Urkunde. Er merkt an, dass Supersaxa im ‚Tello-Testament‘ ebenfalls als solche erscheint. Gerade dort (Anmerkung e‘) zeigen die verschiedenen Abschriften unterschiedliche Schreibweisen, unter anderem Suprasaxa, super Saxa oder Supersaxa, die einen topografischen Zusammenhang eher betonen.627 Auch der Oberhalbstein wurde urkundlich mit Suprasaxo angesprochen, scheinbar wiederum als topografische Beschreibung.628 Die Verbindung, die Heitmeier zwischen Königsgut und dem Peterspatrozinium im Fall Zizers herstellt, basiert auf der Identifizierung der Supersaxa aus dem ‚Reichsgutsurbar‘ und dem Supersaxa aus der Schenkungsurkunde von 956.629 Vielleicht ist gerade dies das Problem! Denn trennt man die beiden Supersaxa und sieht sie als unterschiedliche Orte, wären alle bisherigen Vermutungen gleichsam möglich. Der im ‚Reichsgutsurbar‘ genannte Supersaxa mit einer Petruskirche kann durchaus dem heutigen Obersaxen im Kreis Ruis (GR) mit seiner Peterund Paulskirche entsprechen. Das Supersaxa aus der 956er Urkunde kann dann auch lokaltopografisch eine Position in der Nähe von Zizers anzeigen, egal ob nun Says ob Trimmis (Purtscher) oder die Valzeina (Bundi). Eine Lösung dieser Problematik mit anderen Methoden soll hier zunächst einmal nur vorgeschlagen werden:630 Zum locus Supersaxa in der Schenkungsurkunde von 956 gehörten nämlich sex etiam vassellarii vasorum magistri, sozusagen sechs Gefäßmachermeister.631 Bei diesen Gefäßen könnte es sich prinzipiell um Holz-, Ton- oder Lavez-Gefäße handeln. Poeschel und ihm folgend Gross und Zettler gehen davon aus, dass es sich dabei, aufgrund der speziellen Ansprache – die gerade nicht die für Töpfer übliche Bezeichnung figulus verwendet – um Lavez-Dreher handelt.632 Einige LavezFragmente von Gefäßen konnte auch während den Ausgrabungen in der curtis von Zizers sichergestellt werden. Wenn es sich nun in der genannten Urkunde um Lavez-Dreher in Supersaxa 625 Ebd., 197, 204f, 210f. Ebd., 15. 627 Bundi 1989, 60 Anm. 83; BUB I. 17* S. 16. 628 Mohr, CD. I. 232. 629 Die Gleichsetzung der Orte aus den beiden Quellen geschah schon im Bündner Urkundenbuch, siehe BUB I. ‚Reichsgutsurbar‘ S. 391f, BUB I. 114 = MGH DD O I. 182; 630 Angesichts des dazu nötigen Aufwandes kann dies hier nicht im Zuge der historischen Betrachtung durchgeführt werden. 631 BUB I. 114 = MGH DD O I. 182 632 Poeschel 1967, 55f; Gross/Zettler 1991, 25f. 626 111 handelt, dürften diese nicht allzu weit entfernt von ihren Ressourcen gearbeitet haben.633 Somit müsste der Supersaxa von 956 in der Nähe von Lavez-Vorkommen zu suchen sein. Auf der Verteilungskarte von Holliger/Pfeifer sind die nach geologischen Gesichtspunkten möglichen, zum Teil auch nachgewiesenen Gebiete mit Lavez-Vorkommen eingetragen.634 Zur Verdeutlichung wurden nun die Positionen der fraglichen Orte eingetragen: Obersaxen, die Valzeina und Says ob Trimmis (siehe Abb. 13 im Anhang). Im Fall von Obersaxen ist Lavez in der Nähe vorhanden.635 Zu untersuchen wäre noch, inwieweit dies auf die anderen als Supersaxa möglichen Orte ebenfalls zutreffen würde (Valzeina, Says ob Trimmis). Eine definitive Aussage zur Identifizierung kann hier aber noch nicht getroffen werden – es bedarf dazu noch genauerer Untersuchungen. Ein Vergleich der geologischmineralogischen Beschaffenheit des Lavez aus den Abbaugebieten und der Lavez-Fundstücke in den Überresten der curtis von Zizers könnten hier eventuell mehr Klarheit schaffen.636 Insgesamt deuten die naheliegenden Lavez-Vorkommen, entgegen der Meinung Bundis, so gesehen doch auf eine Verbindung von Supersaxa – Obersaxen nach der Urkunde von 956. Dies ist jedoch nur unter der Prämisse gültig, dass bei den vassellarii vasorum magistri unbedingt von Lavez-Drehern ausgegangen wird! Zur oben genannten Aussage Heitmeiers, über die Verbindung zwischen Königsgut und PetrusPatrozinium in Churrätien ist – neben der unklaren Identifizierung der Supersaxa an sich – eine weitere Überlegung in Betracht zu ziehen: Könnte es sich bei den Patronen in diesem Fall auch um sogenannte ‚Pertinenz-Patrozinien‘ handeln? Pertinenz-Patrozinien zeigen sich allgemein während des Aufbaus einer gewissen bischöflichen Kirchenorganisation. Um die Rechtsverhältnisse anzuzeigen, wird dabei das gleiche Patrozinium an eine bischöfliche Eigenkirche auf dem Lande verliehen, wie es die eigene Bischofskirche trägt. Wichtig ist dies natürlich in schriftlosen oder noch nicht sehr schriftlichen Zeiten. Ähnliches scheint es auch bei Klöstern oder Laien-Eigenkirchen gegeben zu haben.637 Demnach könnte in diesem Zusammenhang auch gesagt werden, dass im Falle Zizers weniger eine Verbindung zum Königsgut mit dem Titel Petrus angezeigt wird, als vielmehr eine Verbindung mit einer ‚Mutterkirche‘ St. Peter in Chur.638 Zwar betont Hartung in Bezug auf die vielen 633 Wobei zu bemerken ist, dass die alpinen Lavez-Vorkommen meist über 1500 m ü. M. liegen, oftmals auch über 2000 m ü. M., während die Siedlungen in einer Höhenlage zwischen 400 und 1200 m ü. M zu finden sind, Pfeifer 1989, 13. 634 Holliger/Pfeifer 1982, 52f. 635 Poeschel 1967, 55f. 636 Holliger/Pfeifer 1982, 54-58 konnten im Rahmen der Untersuchung der Lavez-Stücke aus Vindonissa zwei Herkunftsregionen des Materials unterscheiden: Einen inneralpinen Bereich (Tessin) und einen peripheralpinen Bereich um das Wallis, Gotthard und Graubünden. Innerhalb eines Gebietes sind die Stücke aber nur schwerlich voneinander zu unterscheiden. Somit könnte es schwierig werden anhand von geologischmineralogischen Merkmalen die Supersaxa genauer zu identifizieren. 637 Wurster 1996, 116. 638 Andererseits wird beispielsweise für Schaan eine enge Verbindung von frühem Reichsgut und Kirchengründung mit dem dortigen St. Peters Patrozinium in Verbindung gebracht, siehe Grüninger 2013, 134. 112 Peters-Kirchen in Alemannien und Rätien die „primäre Abhängigkeit von der Churer St. Peter-Kirche beziehungsweise vom Kreis der Petrus Patrozinien zwischen Mailand und Bodensee“, sieht dieses dennoch vorrangig „im Kontext politischer Religiosität und kirchlicher Politik, welche Rätien mit dem Frankenreich verbinden.“639 10.2.2.3. Andreas Das Patrozinium des Andreas gilt als das älteste Apostelpatrozinium nach Petrus und ist recht weit verbreitet. Es scheint früh von Rom aus in die Alpen gekommen zu sein, was sich in Chur, Fink und Farner folgend in der spätrömischen Andreaskirche zeigt. Das Andreas geweihte Gebäude in Chur ist bauhistorisch gesehen nicht mehr zu datieren, da es mit aller Wahrscheinlichkeit von der karolingischen Kirche St. Luzi komplett überlagert wurde. Michael Durst geht angesichts der AndreasHinweise für das Bistum Chur und dessen Verbreitungsweg davon aus, dass bei der AndreasMemorie in Chur an eine „ambrosianische oder unmittelbar nachambrosianische“ Errichtungszeit zu denken sei, also ungefähr ab dem Ende des 4. bis ins 5. Jahrhundert.640 Für Farner gilt Andreas als Trabant des Petrus, die von Italien kommend nach Graubünden einwandern.641 Für Tirol scheint das Andreaspatrozinium im Allgemeinen etwas jünger zu sein als das Peterspatrozinium. Zwar stehen Andreas geweihte Kirchen ebenfalls vorrangig im „Altsiedlungsland“, bezeichnen aber „nicht mehr die ältesten Orte und die größten Pfarren“.642 10.2.3. Neue Überlegungen zur aecclesia Die heutige katholische Pfarrkirche St. Peter und Paul wurde erstmals mit dem Patrozinium St. Peter 1365 erwähnt. Der Patronatszusatz Paul kam nach Erwin Poeschel erst in nachmittelalterlicher Zeit dazu.643 Auch 1380 ist in einem Erblehensrevers die Sprache von der an sant Peters kilchen […] ze Zitzers.644 Farner sah noch keine Anzeichen, dass Paulus erst nachträglich hinzugekommen war.645 Für Poeschel ist dann die Schenkungsurkunde Ottos I. von 955 auch die früheste urkundliche Erwähnung dieser Kirche.646 Das heißt, Poeschel geht davon aus, dass die in der Urkunde in den Pertinenzen zum Dabei ist es wichtig zu betonen, dass eine Peterskirche für Chur zwar angenommen wird, es bisher aber keine nachgewiesene frühe Kirche mit Petrus-Weihung gibt! Eine Identifizierung mit Bauresten im Churer Welschdörfli ist umstritten, siehe Sennhauser 2003b, 707-730. Pater Iso Müller 1969, 32 meint jedenfalls: „Alter und Dichte des Petrus-Patroziniums in Rätien, die Herkunft von Rom, der Mutter der westlichen Kirche, und von Mailand, der Mutter des Churer Bistums, und die sich daraus ergebende Wichtigkeit für die sogenannte Successio Apostolica, all das legt es doch nahe, in der rätischen Kapitale eine ecclesia S. Petri zu suchen.“ 639 Hartung 1990, 40 640 Durst 2002, 42-45. 641 Farner 1925, 29f. 642 Fink 1928, 56. 643 Poeschel 1948, 403. 644 Mohr CD IV. 34, S. 41. 645 Farner 1925, 20. 646 Poeschel 1948, 403. 113 curtis gehörende aecclesia et decimis der heutigen katholischen Kirche St. Peter und Paul entspricht.647 Dieser Identifizierung wurde bis heute gefolgt, beziehungsweise wurde diese Zuordnung auch nicht näher hinterfragt. Einzig Oskar Farner wies schon 1925 darauf hin, dass es sich, bei der in der Urkunde genannten Kirche eigentlich auch um die heutige evangelische und ursprünglich dem Hl. Andreas geweihte Kirche handeln könnte. Seine Annahme fußt darin, dass das Doppel-Patronat Peter und Paul „jünger ist als die alten aus Italien eingedrungenen Patrone.“ 648 Somit wären Peter und Paul jünger als Andreas, folglich könnte es sich bei der aecclesia et decimis in Zizers eher um die St. Andreaskirche handeln. Wenn man Pöschel folgt und der Pauls-Titel in Zizers erst im Hochmittelalter dazu kam, wäre Farners Ansatz eigentlich schon nicht mehr haltbar.649 Überraschenderweise könnte Farner, trotz der falschen Grundannahme, auf dem richtigen Weg gewesen sein. Die Erkenntnisse aus den archäologischen Ausgrabungen an der curtis in Zizers sprechen für ein Umdenken in Bezug auf die Identifizierung der aecclesia zur curtis aus den Urkunden. Eigentlich hätte es dazu aber gar keine neuen archäologischen Hinweise gebraucht, denn zwei Fragen müssten an sich schon gestellt werden: Weshalb wurde die urkundliche aecclesia automatisch mit der Kirche St. Peter und Paul in Verbindung gebracht? Und: Aus welchen Gründen verfügt das kleine Dorf Zizers im 14. Jahrhundert bereits über zwei Kirchen? – Bis zu Luthers Thesenanschlag wäre es immerhin noch ein Weilchen. Die ersten schriftlichen Erwähnungen der beiden Gotteshäuser mit ihren Patrozinien stammen beide aus dem 14. Jahrhundert. Arnold Nüscheler ließ in seinem Werk über die Gotteshäuser der Schweiz von 1864 die Frage nach der Identifizierung noch offen. Er erwähnt, dass es in Zizers die Kirche der Hl. Peter und Paul gibt, ebenso wie die Kirche des Hl. Andreas. In der Folge geht er kurz auf die Schenkung von 955 ein, wonach „die Kirche von Zizers von König Otto I. dem Hochstift Chur geschenkt“ wird. Dabei benennt er nicht, um welche der heutigen Kirchen es sich gehandelt hatte, bemerkt aber im direkten Anschluss: „Vor der Reformation hatte sie auch einen Kaplan.“650 Dies deutet so gesehen auf die heute reformierte Kirche St. Andreas hin. Da dieser Eintrag kurz und kompakt gehalten ist, könnte es sich hierbei jedoch auch um eine unglückliche Formatierung handeln. Erwin Poeschel ging recht natürlich davon aus, dass die urkundliche curtis-aecclesia der katholischen Pfarrkirche St. Peter und Paul entspricht – ohne dies direkt zu untermauern. Bei seiner bauhistorischen Beschreibung der jeweiligen Kirchen erkennt Poeschel im Baubefund der St. Peter und Paulskirche im Erdgeschoss des Turmes noch den romanischen Chor, welchen er ins 11. 647 BUB I. 113 = MGH DD O I. 175. Farner 1925, 29. 649 Poeschel 1948, 403. 650 Nüscheler 1864, 26. 648 114 Jahrhundert datiert.651 Bei der heutigen evangelischen Kirche St. Andreas vermag Poeschel ebenfalls einen älteren Teil im Turm nachweisen, wagt aber keine Datierung. Die zweite Bauphase gibt er mit der historisch überlieferten Erhöhung des Turmes im Jahr 1698 an.652 Mit der Zuordnung: St. Peter und Paul = aecclesia curtis folgt Poeschel vermutlich einfach den bisherigen Annahmen und sieht bauhistorisch dazu keine Hindernisse, sondern eher eine Bestätigung, da er für St. Peter und Paul einen Vorgängerbau zumindest des 11. Jahrhunderts nachweist. Mit den Grabungen von 1964 in der Peter- und Paulskirche scheinen sich die bisherigen Vermutungen auch erhärtet zu haben, konnten ja Reste einer Kirche nachgewiesen werden, welche bautypologisch ins 7./8. Jahrhundert datiert wird.653 Auf diese bautypologische Datierung, basierend auf Ausgrabungen von 1964,654 stütze sich in der Folge auch Michael Durst, der in St. Peter die ‚Urpfarrei‘ im Kreis der fünf Dörfer sah. Nach ihm wäre sie wohl eine zunächst bischöfliche Kirche, die durch die divisio 806 an den König übergegangen wäre. 655 Nach den ersten archäologischen Ergebnissen zur curtis in Zizers muss die bisher übliche Identifizierung der aecclesia in den Urkunden zu Zizers neu überdacht werden.656 Die Gründe liegen in der topografisch-geografischen Organisation von Zizers in der karolingisch-ottonischen Zeit. Die als das Hauptgebäude des curtis angesprochenen Überreste befinden sich in unmittelbarer Nähe zur heutigen St. Andreas Kirche. Die Parzelle ‚Schlossbungert‘, auf welcher die Ruinen im Jahre 2003 entdeckt werden konnten, grenzt nördlich direkt an die Parzelle des Friedhofs der Andreaskirche (siehe Abb. 15 im Anhang). Die nördliche Abschlussmauer des Hauptgebäudes läuft nahezu parallel, mit knappem Abstand, zur heutigen Friedhofsmauer, welche die Parzellengrenze des Friedhofs im Süden markiert. Weitere an die nördliche Außenmauer des Hauptgebäudes anstoßende Mauern und Befunde dürften in nördlicher Richtung unterhalb des heutigen Friedhofs und der Kirchenparzelle weiterlaufen. Die St. Peter und Paulskirche hingegen befindet sich gut 230 m Luftlinie nördlich der Ausgrabungsstelle, eher im historischen Zentrum des Ortes (siehe Abb. 14 im Anhang). Die unmittelbare Nähe zwischen den Gebäuderesten und der Andreaskirche mag zwar kein schlagender Beweis sein, ist aber auffällig. Wie in Kapitel 10.1 erleutert, scheint die curtis in Zizers archäologisch Betrachtet gegen Ende des 10., Anfang des 11. Jahrhunderts aufgeben worden zu sein. Die oben beschriebenen Datierungen der Gräber im Bereich des Hauptgebäudes, können in einer weiteren Überlegung auch Folgen für die Datierung der benachbarten St. Andreaskirche haben. Bei den vorhandenen elf ordentlichen 651 Poeschel 1948, 405 ihm folgt dabei Sennhauser 2003a, 204f. Ebd., 410 bei Sennhauser 2003a findet sich zur Andreaskirche keine Darstellung. 653 Durst 2001, 60. 654 Sennhauser 2003a, 204f. 655 Durst 2001, 60. 656 Vgl. Kapitel 9. 652 115 Bestattungen kann schwerlich von einer einfachen ‚Verlochung‘ der Personen ausgegangen werden, auch wenn die einzelnen Gräber nicht in Reih und Glied und in gleicher individueller Ausrichtung angelegt wurden.657 Wenn sie nun als ordentliche Bestattungen angesehen werden können, ist dazu auch die Nähe einer Kirche für einen Bestattungsplatz eine logische Konsequenz. Dass der Friedhof der St. Peter und Paulskirche gut 230 m nach Süden ausstrahlte, kann nicht angenommen werden.658 Die vorhandenen Gräber sind alle im nördlichen Bereich der Ausgrabungsstelle, also südlich der Andreaskirche, gefasst worden. Sie scheinen zur Andreas-Kirche radial gruppiert, wie die heutigen Gräber des Friedhofes, nur tiefer und etwas weiter südlich gelegen. Dies führt zur Vermutung, dass die St. Andreaskirche schon im 10. Jahrhundert bestanden haben könnte. Eventuell besitzt sie ähnlich wie die St. Peter und Paulskirche unter dem heutigen Gebäude einen älteren Vorgängerbau. Hierzu fehlen aber bislang archäologische Untersuchungen in und um die Andreaskirche. Beide Kirchen werden jedenfalls erstmalig im 14. Jahrhundert urkundlich mit dem Patrozinium erwähnt. Bei beiden Patronen, Peter und Andreas, handelt es sich, wie oben gezeigt, um sehr frühe Titel. Somit wäre eine frühere Datierung für die St. Andreaskirche vom Patronat her nicht auszuschließen. Wenn das früheste von uns datierte Grab nun in das 10. Jahrhundert verweist, vermutlich eher gegen Ende des 10. bis Anfang des 11. Jahrhunderts, hätten wir einen terminus ante quem für die Erbauung der Kirche. Da aber nicht alle Gräber datiert wurden und die gefassten Gräber eher zum ‚äußeren Ring‘ des Bestattungsplatzes um die Kirche gehören müssten, kann durchaus ein früherer Zeitpunkt für den Bau angenommen werden. Dies bringt uns zur zweiten oben gestellten Frage, die nun verfeinert werden kann: Weshalb verfügt das kleine Dorf Zizers schon im 10. Jahrhundert über zwei Kirchen? Die Kirchen des frühen und hohen Mittelalters werden in Bezug auf ihren rechtlichen Charakter und ihrer Bedeutung für die Bevölkerung unterschieden. Ulrich Köpf sieht dabei drei Arten der kirchlichen Institution: erstens die Gemeindekirche, also Bischofs- und Pfarrkirchen, zweitens die Kirchen einer religiösen Gemeinschaft, beispielsweise eines Klosters und drittens die Privatkirchen in Burgen, Ansitzen und auf Bauernhöfen. Durch den Bau einer Kirche auf seinem Grund wird der Besitzer zum 657 Eine gleichsame Orientierung und organisierte Reihung scheint für die datierte Zeit auch nicht typisch. Die Gräber des Friedhofs in der letzten Kirchenbauphase ab 1000 n. Chr. in Tomils – Sogn Murezi sind ebenfalls sehr unterschiedlich orientiert, siehe Jecklin-Tischhauser 2011, 323f. Beim karolingischen Königshof in Zullenstein sind die meisten Gräber des 9.-10. Jahrhunderts ordentlich in Reihen gruppiert. Eine der Reihen gibt aber die sonst angetroffene Ostung der Gräber auf und orientiert sich parallel zur NE-SW ausgerichteten Außenmauer des Burgus-Gebäudes, siehe Jorns 1979, 118ff, 132f , Abb. 2, 12. 658 In der Spätantike und dem Frühmittelalter wurde die Bestattung in beziehungsweise so nah wie möglich am Gotteshaus favorisiert, wie die verschiedenen Verbote von Bestattungen innerhalb der Kirche zeigen. Da auch der Vorhof der Gotteshäuser nach der Rechtstradition den Kirchenfrieden umschloss, wurde verstärkt in diesem auch atrium bezeichneten Bereich bestattet. Daraus entwickelte sich erst langsam der eigentliche Kirchhof als Bestattungsplatz. Ivo von Chartres (ca. 1040-115) stellte den Eingangsbereich der Kirche nicht mehr unter den Rechtsfrieden und verlange vielmehr einen ausgewiesenen Bereich um die Kirche als Friedhof. Für eine maior ecclesia sah er einen Bereich von 60 Schritten um die Kirche, für eine capella vel minores ecclesiae einen Bereich von 20 Schritten vor. Siehe Illi 1992, 11-19. 116 Kirchenherrn und kann aus dieser Eigenkirche einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen.659 Laut Andreas Hedwig ist der Consenus communis in diesem Sachverhalt, „dass alle Kirchen, die im grundherrlichen Rahmen auftauchen, als Eigenkirchen qualifiziert werden.“660 Zumindest bei den Pfalzen zählte die dazugehörige (Pfalz-) Kirche zu den konstituierenden Voraussetzungen für die Pfalzfunktion. Kirchengebäude gehören nach Gerhard Streich zu den „unverzichtbaren Elementen einer Pfalz.“661 Die zugehörigen Kirchen hatten scheinbar nicht nur bei den Pfalzen eine wichtige Funktion, sondern auch in der darunter liegenden organisatorischen Stufe: Einem Fiskalbezirk war im Normalfall ein Haupthof (curtis, villa capitanea) dessen Nebenhöfe (mansioniles) sowie die auf dem Zinsland gebauten Huben (Hufen) zugeordnet. Zum Haupthof gehörte meistens auch eine königliche Eigenkirche, die durch eigene Geistliche besetzt sein sollte, wie das ‚Capitulare de villis‘ zeigt.662 Eine nahezu bauliche Einheit zwischen dem Haupthof und der Kirche zeigen die Ausgrabung am Königshof in Zullenstein: ein Kirchen- oder Kapellengrundriss steht unmittelbar am karolingischen Hauptgebäude. 663 Nach den Untersuchungen von Rainer Schreg im Südwesten Deutschlands lässt es sich archäologisch betrachtet bisher jedoch nicht verifizieren oder falsifizieren ob im frühen Mittelalter separat gelegene, zu einem Herrenhof gehörende Kirchen erbaut worden sind.664 Für die curtis in Zizers ist eine zugehörige Kirche in der Schenkung von 955 dargelegt.665 Diese Kirche kann nach der zuvor gegeben Definition somit als Eigenkirche im Rahmen des Besitzkomplexes der curtis angesehen werden. Anzunehmen ist auch, dass sich die Kirche in der Nähe des Hofes oder eher noch auf dem Hofareal befunden hatte.666 Die an die nördliche Außenmauer des Hauptgebäudes anstoßenden Mauern verschwinden leider unter der heutigen Friedhofsmauer und der dadurch gegebenen Grabungsgrenze, deuten aber in Richtung der Andreaskirche (siehe Abb. 15 im Anhang). Aus diesen Überlegungen sowie dem zuvor dargelegten höheren Alter der Andreaskirche, scheint es von logischer Konsequenz, die in der Schenkungsurkunde von 955 angesprochen aecclesia nun eher in einem Vorgängerbau unter der heutigen Andreaskirche zu suchen als bei der St. Peter und 659 Köpf 1999, 57 sieht in vielen Gotteshäusern des frühen und hohen Mittelalters im Vintschgau eigenkirchliche Charakteristika. 660 Hedwig 1992, 4. 661 Streich 1984, 40. 662 Binding 1996, 42. 663 Jorns 1979, 118ff, 133f , Abb. 2, 10. Und dies obwohl die urkundliche Überlieferung eine Kirche nicht vermuten ließ. 664 Schreg 2005, 96f. 665 curtis […] cum aecclesia BUB I. 113 = MGH DD O I. 175 666 Vgl. dazu ähnliche Gegebenheiten und Schlussfolgerungen bezüglich der topografischen Lage beim fränkischen Königshof und der Eigenkirche in Nierstein (Rheinland-Pfalz), siehe Gockel 1970, 116-119. 117 Paulskirche. Endgültige Gewissheit darüber könnten jedoch nur direkte Grabungen an und in der Andreaskirche liefern. 667 Warum nun Zizers schon vor dem 10. Jahrhundert über zwei Kirchen verfügt haben könnte, ist in den zuvor genannten, rechtlichen Unterschieden der Kirchen und ihrer wirtschaftlichen Nutzbarkeit zu sehen. Vermutlich weist die St. Peter und Pauls Kirche ein höheres Alter als die St. Andreaskirche auf. Die ‚Urpfarrei‘668 im Gebiet des heutigen Kreises der fünf Dörfer scheint Zizers mit der St. Peter und Paulskirche gewesen zu sein. Nach Michael Durst dürfte sie dann bei der divisio 806 an den König gefallen sein.669 Diese Annahme begründet sich darin, dass davon ausgegangen wird, die St. Peterskirche wäre 955 vom König an den Bischof geschenkt worden. Da sie nach den archäologischen Untersuchungen ins 7./8. Jahrhundert datiert wird, müsste sie also bischöflich sein (Victoriden/Zacconen) und da sie dann vom König geschenkt wird, muss sie an den König gekommen sein – ergo in der divisio. Da nun hier mit den vorhergehenden Prämissen davon ausgegangen wird, es handle sich bei der Schenkung um die St. Andreaskirche, muss die St. Peter und Paulskirche nicht zwingend an den König gegangen sein. St. Peter scheint die ursprüngliche bischöfliche Kirche in Zizers gewesen zu sein, betraut mit der Seelsorge für die dort lebenden Personen. Zur königlichen oder gräflichen curtis in Zizers könnte dann ein eigenes Gotteshaus für die Personen des Hofverbandes etabliert worden sein (St. Andreas).670 Während die curtis samt der Kirche über den möglichen Umweg zum Besitz des Klosters Schänis ab 955 zum bischöflichen Besitz gezählt wird, könnte die St. Peterskirche auch beim Bistum verblieben sein. St. Peter könnte beispielsweise eine der 25 minores tituli sein, welche nach der Klageschrift Bischof Victors III. beim Bistum verblieben sind.671 Darauf hindeuten könnte der Plural in der Pertinenz der genaueren Ausführung der Schenkung im Jahr 956.672 Dort ist die Sprache von aecclesiis cum decimis – also Kirchen samt Zehnt – die zum curtis gehören. Sind damit beide Kirchen in Zizers gemeint, St. Peter und Paul und Andreas? Oder bezieht sich dieser Plural auf die in 667 Ein bisheriger Versuch, die Umgebung außerhalb der Grabungsgrenzen, vor allem auf dem heutigen Friedhofsgelände, mittels geophysikalischer Untersuchung zu durchleuchten, ergab einzelne Indizien für bautechnische Befunde und Gräber. Infolge der Nässe während der Untersuchung sowie des stark tonigen Erdmaterials war die Eindringtiefe der Radarwellen aber erheblich gedämpft. Untersuchung mittels Georadar (GPR) durch Christian Hübner, Freiburg im Breisgau. Die Ergebnisse liegen als unpublizierter Bericht dem Archäologischen Dienst Graubünden (ADG) vor. 668 Vgl. dazu die aktuellste Behandlung der Thematik der Pfarreiorganisation von Grüninger 2013 vor allem Seite 141, wo diese rechtsgeschichtliche Kategorisierung (Urpfarrei, Eigenkirche,…) in Bezug auf die damalige Bedeutung zur Diskussion gestellt wird. 669 Durst 2001, 60. 670 Vgl. dazu Illi 1992, 14f. Eine enge Bindung der familia, also des Personenverbands der dem Hofrecht unterstand z.B. auch Knechte, zeigte sich auch nach dem Tod, indem um die adligen Grabkirchen auch die gesellschaftlich tiefer stehenden Angehörigen der familia bestattet wurden. 671 BUB I. 46, S. 39. 672 BUB I. 114 = MGH DD O I. 182. 118 derselben Urkunde erwähnte aecclesia im Ort Supersaxa? Da in der Urkunde auf diese Kirche in Supersaxa ohnehin explizit eingegangen wird, könnte sich der Plural aecclesiis durchaus auch auf die beiden Kirchen in Zizers selber beziehen, und zwar auf die eventuell immer schon bischöfliche Kirche St. Peter und Paul und die nun ebenfalls zum Bistum gehörende Kirche des Hl. Andreas. Dann wäre aber verwunderlich, dass in der Urkunde von 955 und auch in den späteren immer nur im Singular von der aecclesia gesprochen wird.673 Somit scheint der Plural schon eher auf die in Supersaxa liegende und auf eine der Kirchen in Zizers zu verweisen. Wie sich in Anbetracht der zwei Kirchen in Zizers mit bis 955 vermutlich unterschiedlichen Besitzern die Zehnterhebung und Zuständigkeit darstellt, ist eine recht schwierige Frage. Nach der Betrachtung Grüningers beispielsweise müssen die im ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ vorhandenen Wendungen – Gotteshaus cum decima – nicht unbedingt bedeuten, dass der dortige Lehensinhaber unmittelbar auf den Zehnten zugreifen konnte.674 Vielmehr beziehen sich die Zehnten dort auf eine villa oder eine curtis, beziehungsweise auch über mehrere villae. Falls in diesen dazugehörigen villae sich ebenfalls Kirchen befinden, besitzen diese keinen Zehnt.675 Wenn nun, wie hier vorgeschlagen, schon für die curtis im 10. und eventuell schon im 9. Jahrhundert mit einem dazugehörigen Gotteshaus (St. Andreas) zu rechnen und eine weitere Kirche (St. Peter und Paul) im Ort Zizers schon vorhanden ist, wie funktionierte dann die Zehnterhebung? Nach der Schenkung von 955 gehört der Zehnt der Kirche zur Pertinenz der curtis und somit zum Bistum. Doch wie ging die Zehnterhebung vor der Schenkung vonstatten, als die curtis samt Pertinenz zum Königsgut und anschließend, über gräfliche Vermittlung zum Kloster Schänis gehört haben könnte? Waren hier beide Kirchen zehnt-berechtig, die eine fiskalisch- die andere Pfarrei-basiert?676 Eine ähnliche Situation scheint sich für Zürich zu zeigen. Dort werden im ‚Großmünsterrotulus‘ parallele Zehntforderungen, einmal von Fiskalgut und einmal von einer Pfarrei (parechia), zusammen an das Chorherrenstift übergeben.677 Wie die Zehntsituation nun in Zizers genau aussah, kann schwerlich mit Sicherheit beantwortet werden, auffallend ist jedenfalls, dass das Kloster Schänis später noch über den Zehnt bzw. Teile des Zehnten in Zizers verfügt hatte.678 Könnte dies als Hinweis gedeutet werden, das früher schon beide Kirchen zehntberechtig waren und Schänis nach der verlorenen Gerichtsverhandlung 972 den Zehnt einer Kirche, am ehesten der hier postulierten curtis-Kirche St. Andreas, behalten konnte? Solche Überlegungen würden jedenfalls zu der von Sebastian Grüninger neuerdings vorgebrachten Bewertung der Frage nach Pfarrorganisation und Eigenkirchenwesen im 8. und 9. Jahrhundert im Vergleich der Bistümer Konstanz und Chur 673 BUB I. 113 = MGH DD O I. 175, BUB I. 138a, b = MGH DD O I. 419a, b. Grüninger 2006, 324. 675 Grüninger 2013, 128f. 676 Nach Kaiser 2008, 168f kann der Zehnt von „Tauf(= Pfarr-)kirchen wie der Fiskalkirchen und seit 818/819 auch der Eigenkirchen von dem im zugehörigen Kirchensprengel liegenden nutzbaren Grund und Boden“ erhoben werden. 677 Grüninger 2013, 138f. 678 BUB I. 185 = MGH DD H III. 130; BUB I. 400. 674 119 passen. Er verweist dabei auf eine durchaus vergleichbare Kirchenorganisation der beiden Bistümer, welche sich bisher jedoch wegen der unterschiedlichen Betonung und Färbung der vorhandenen Quellen nicht so zeigte. Insgesamt müsste daher in beiden Bistümern schon früh mit unterschiedlichen Kategorien von Kirchen gerechnet werden, seien es nun Pfarrkirchen oder Eigenkirchen.679 11. Resümee Die curtis von Zizers war ein Teil der frühmittelalterlichen (Grund-) Herrschaft. Sie dürfte im Zuge dessen für verschiedene Funktionen herangezogen worden sein. Von diesen ist meines Erachtens die wirtschaftliche Grundlage, die sie schafft, der Ausgangspunkt für ihren politischen und militärischen Nutzen innerhalb des Herrschaftssystems. Den ottonischen Urkunden zufolge dürfte sie als Besitzverband oder Besitzkomplex mit einem Hof- und Hofbereich und einer Kirche als Kern in Zizers einzuordnen sein. Zu dieser gehört – neben der ‚klassischen‘ Pertinenz, die sich aber durch lokale Bezüge auszeichnet – eine weitere Kirche mit seit langem dienenden Personen und Handwerkern in einem Ort namens Supersaxa.680 Dieser Zusammenhang ist einer der wenigen Beispiele für die Verbindung von Handwerk und Grundherrschaft. Über die Zeit vor der Schenkung 955 haben wir de facto keine schriftlichen Quellen mit Informationen zur curtis in Zizers. Im ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ fehlt die Beschreibung dieses Raumes. Die Reichenauer ‚Translatio‘, so schön und detailliert sie im 10. Jahrhundert auch niedergeschrieben wurde, weist keinen direkten Bezug zur curtis in Zizers auf. Was wir aber haben, ist eine Urkundenserie zu Zizers, basierend auf einer Schenkung und einem dadurch hervorgerufenen Konflikt sowie ältere mit einer bestimmten Absicht in Bezug auf Zizers verfälschte, karolingische Diplome. Hinzu kommen einige Informationen, gewonnen aus den langjährigen Ausgrabungen am ‚Schlossbungert‘ in Zizers. Dies alles zusammen lässt uns eine Geschichte der curtis von Zizers schreiben, welche basierend auf den gesammelten Indizien die wahrscheinlichste darstellt. Dabei besteht aber kein absoluter Anspruch auf Korrektheit. Vielmehr werden diese Überlegungen hier in der Hoffnung auf künftige Verifikation oder Falsifikation mancher Punkte oder des gesamten Ansatzes niedergeschrieben: Die curtis von Zizers ist zu Beginn des 9. Jahrhunderts ein Teil des Königsgutes in Churrätien.681 Dabei könnte es sich um säkularisierten, ursprünglich bischöflichen Besitz gehandelt haben.682 In der 679 Grüninger 2013, 140f. Die Zugehörigkeit der Supersaxa Güter oder des sonstigen nur in der 956 er Urkunde vorkommenden Güter zu Zizers wird heute allgemein angenommen, auch wenn dies eigentlich nicht mit endgültiger Konsequenz so gesagt werden kann. Vgl. dazu den letzten Absatz von Kapitel 8.1.2.2. 681 Nach den ersten archäologischen Ergebnissen existiert die curtis in ihrer Funktionalität zu Beginn des 9. Jahrhunderts, wenn nicht schon früher (vgl. Kapitel 9.1). Da 972 Otto I. durch kollektives Wissen bestätigt wird, dass er das Recht und die Macht hat, über die curtis zu verfügen, dürfte sie zuvor schon dem kollektiven 680 120 Folgezeit wird sie als Amtsgut zur Ausstattung der ersten Grafen Churrätiens, der Hunfridinger, verwendet. Die Hunfridinger übertragen eventuell schon in der ersten Hälfte des 9. Jahrhunderts die curtis an ihr Hauskloster Schänis.683 Dort verbleibt die curtis für längere Zeit. Ab der Mitte des 10. Jahrhunderts kann Bischof Hartbert einige königliche Güter und Rechte für das Bistum von Otto I. gewinnen, darunter ab 955 auch die curtis von Zizers, der laut Urkunde von 956 auch die genannten Besitzungen in Supersaxa zugeordnet werden. Dabei wäre es gut möglich, dass Bischof Hartbert, unter Benutzung von verfälschten karolingischen Privilegien, die Schenkungsabsichten Ottos I. zu lenken versucht.684 Im Zuge dessen könnte die curtis mit dem jeweils in den gleichen Schriftstücken erwähnten Schiffsrecht am Walensee, den Gütern im Elsass und den Zoll- und Handelsrechten in Chur für Bischof Hartbert in einem größeren Rahmen von Interesse gewesen sein, eventuell Transport und Handel betreffend. Erst nach dem Tod von Bischof Hartbert legen die Vögte von Schänis Protest gegen die zuvor getätigte Schenkung der curtis ein. Hier könnte das enge und allem Anschein nach sehr gute Verhältnis zwischen Hartbert und Otto I. der Grund für den späten Einspruch von Seiten Schänis gewesen sein. Die curtis verbleibt jedenfalls beim Bistum und wird bis 1006 in den Sammelbestätigungen der Nachfolger Ottos I. sehr detailliert erwähnt. Danach verschwindet sie aus den Quellen und taucht erst Ende des 13. Jahrhunderts im Einkünfte-Rodel der Churer Kirche wieder auf. Hierzu konnte uns die Archäologie nähere Aufschlüsse geben. Allem bisherigen Anschein nach wurde die curtis in ihrer Funktion gegen Ende des 10., Anfang des 11. Jahrhunderts aufgeben. Dies ist somit übereinstimmend mit dem Verschwinden der curtis aus den schriftlichen Quellen. Vom archäologischen Standpunkt befindet sich die schriftlich Ende des 13. Jahrhunderts erwähnte curtis nicht im unmittelbaren Bereich der karolingisch-ottonischen curtis. Hinweise zum Zehnt bzw. auf Teile des Zehnten in der Hand des Klosters Schänis im 11. und 12. Jahrhundert könnten als Kompensation für den Verlust der curtis im 10. Jahrhundert gesehen werden. Beim Bezug dieses Zehnten oder Zehntanteilen wäre hier an die St. Andreas Kirche zu Gedächtnis folgend als Königsgut angesehen worden sein (Vgl. Kapitel 8.1.1.3). Könnte gerade das Schweigen der Quellen im 9. Jahrhundert darauf hindeuten, dass die curtis von Zizers in öffentlicher Hand war? 682 Vgl. dazu die Überlegungen zur nona (Kapitel 8.1.1.6) und der bisherigen archäologischen Datierung (Kapitel 9.1). 683 Das Kloster Schänis scheint jedenfalls begründete Ansprüche auf Zizers geltend gemacht zu haben, sodass Otto I. die Noblen Churrätiens zu einer Befragung nach Konstanz 972 orderte. Woher hatte Schänis diese Ansprüche auf Königsgut, wenn nicht durch eine Übertragung über die Hunfridinger? Wieso hat Schänis im 11. und 12. Jahrhundert wiederum Anteile am Zehnt von Zizers? Der angegebene, mögliche frühe Zeitpunkt der Übertragung, hängt mit einer Überlegung zum Motiv der hausinternen Übertragung zusammen. Ein guter Grund für eine solche interne Überschreibung des Besitzes könnte darin liegen, dass die Hunfridinger dessen Verlust fürchteten. Beispielsweise als mit Ruodpert, nach der ‚Translatio‘, ein neuer Graf Anstelle von Hunfrids Sohn in Churrätien installiert wird. Dann wäre das Amtsgut für die scheidenden Grafen wirklich in Gefahr gewesen und eine Verschiebung von Gütern somit recht ‚vorteilhaft‘ (vgl. Kapitel 8.1.1.6). 684 Zur Erinnerung, eine spätere Nutzung der verfälschten Schriftstücke, beispielsweis 972 beim Inquisitionsprozess, ergibt eigentlich keinen Sinn, da sie dort der königlichen Frage zur Macht und Befugnis über die curtis widersprechen. 121 denken.685 Diese scheint nach den hier getätigten archäologisch-historischen Überlegungen die in ottonischer Zeit genannte Kirche zur curtis darzustellen und nicht die St. Peter und Paulskirche, wie bisher vermutet wurde. Nach archäologisch-naturwissenschaftlichen Gesichtspunkten wurde auch die bisher von historischen Thesen ausgehende Lokalisierung der Supersaxa unter die Lupe genommen. Wird davon ausgegangen, dass die dortigen Gefäßhersteller sich auf Lavez-Produkte spezialisiert hatten, dürfte aufgrund der möglichen Nähe von Lavez-Vorkommen entgegen der jüngsten Annahmen Bundis doch eher eine Identifizierung mit dem heutigen Obersaxen postuliert werden. Wird die Rohstoff-Frage, da sie rein durch die schriftlichen Quellen nicht eindeutig zu beantworten ist, aber ausgeklammert, wäre an eine verschiedentliche Identifizierung der Supersaxa nach den unterschiedlichen Quellen (‚Reichsgutsurbar‘, ottonische Urkunden) zu denken. Die während der Ausgrabung der curtis getätigten Kleinfunde weisen für die entsprechende Zeit jedenfalls vorrangig auf eine Verwendung von Lavez-Geschirr hin.686 Die Zeit und Umstände der Gründung der curtis sind, bis auf einen kleinen Hinweis in den historischen Quellen, nach archäologischer und historischer Betrachtung bisher noch vage. Hier wiederum könnte uns die endgültige Auswertung der Grabungsergebnisse neue Anhaltspunkte liefern. Des Weiteren besteht die Hoffnung, auch genaueres über die Nutzung und Funktion der curtis während ihrer recht wechselvollen Besitzgeschichte in Erfahrung zu bringen. Die Grundlagen für ein insgesamt abgerundetes Bild einer curtis im Früh- und Hochmittelalter wurde hier jedenfalls gelegt. Für eine historisch möglichst vollständige Betrachtung war es von Nöten, die Aussagen von Aegidius Tschudi in Bezug auf die curtis in Zizers und ihrer Geschichte als Quellen einzuordnen und demensprechend kritisch zu prüfen. Dadurch konnten zwar keine neuen, für diese Arbeit verwertbaren Erkenntnisse gewonnen werden, dafür aber erhält man einen Einblick in die unglaubliche Schaffenskraft und übergreifende Kombinationsgabe, welche diesem Geschichtsschreiber des 16. Jahrhunderts zu eigen war. 685 Wenn St. Andreas als curtis-Kirche zu sehen ist – welche über die Hunfridinger an Schänis ging – und St. Peter und Paul als ältere, eventuell immer schon bischöfliche Kirche, scheint es logischer, das Schänis im Fall einer Kompensation Zehntanteile von St. Andreas bekommen würde als von St. Peter und Paul (vgl. Kapitel 10.2.3). 686 Dabei dürfen aber die Erhaltungsmöglichkeiten beispielsweise für Holzgeschirr nicht außer Acht gelassen werden. 122 Ungedruckte Quellen BAC Bischöfliches Archiv Chur, 011.0006, 011.0015, 011.0016 (Digitalkopien in hoher Auflösung). CESG Codices Electronici Sangallenses, Stiftsbibliothek St. Gallen, Cod. Sang. 609, URI: http://www.ecodices.unifr.ch/de/csg/0609/1/small (Abgerufen am 12.09.2013) StAZH Staatsarchiv Zürich, X 60, X 61, X 62. ZB ZH Zentralbibliothek Zürich, Ms. A 57. Gedruckte Quellen Berschin/Klüppel 1988 W. Berschin/T. Klüppel, Die Reichenauer Heiligblut-Reliquie (Konstanz 1988). BUB I. E. Meyer-Marthaler/F. 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Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Kaiser 2008, 19 Karte 2 ...................................................................................................................... 7 Abbildung 2: Heitmeier 2006, 103 Abb. 2. .............................................................................................................. 8 Abbildung 3: Kaiser 2008, 35 Karte 6 .................................................................................................................... 10 Abbildung 4: Kaiser 2008, 5, Karte 8 ..................................................................................................................... 11 Abbildung 5: Coupland 2007, 169 Abb. 2 adaptiert durch Heinzle. ...................................................................... 13 Abbildung 6: Kaiser 2008, 62 Abb. 7. .................................................................................................................... 24 Abbildung 7: Darstellung Heinzle .......................................................................................................................... 49 Abbildung 8: Müller-Mertens 1980 adaptiert durch Heinzle............................................................................... 138 Abbildung 9: Bundi 1989, 62 ............................................................................................................................... 139 Abbildung 10: Darstellung Heinzle basierend auf Kaiser 2008, 174f Karte 20 sowie die „Schülerkarte der Schweiz 1:500 000“ von Eduard Imhof URI http://www.library.ethz.ch/exhibit/imhof/images/d1.1.jpg........................ 140 Abbildung 11: Müller-Mertens 1980 adaptiert durch Heinzle............................................................................. 141 Abbildung 12: Sennhauser 2003a, 17 Abb. 7. ..................................................................................................... 142 Abbildung 13: Holliger/Pfeifer 1982, 52f adaptiert durch Heinzle. ..................................................................... 143 Abbildung 14: Siegfriedkarte nach dem Geoportal des Kantons Graubünden URI http://map.geo.gr.ch adaptiert durch Heinzle. ...................................................................................................................................................... 144 Abbildung 15: Luftaufnahme des Archäologischen Dienst Graubünden adaptiert durch Heinzle.. .................... 145 132 Anhang 1: Die ‚Translatio‘ bei Tschudi Eintrag bei Tschudi zum Kampf zwischen Ruodpert und Adalbert bei Zizers im Vergleich zur ‚Translatio sanguinis Domini in Augiam‘. („Fettdruck“: nachträgliche Einfügung; „Durchgestrichen“: im Text durchgestrichen; „[?]“: unlesbar durchgestrichenes; „[…]“: Anmerkung, Erklärung) Tschudi 687 Translatio sanguinis Domini in Augiam 688 823 Nach Graf Hunfrids von Churwalchen tod, erbtend inn sine Ein erwähnenswertes Wunderzeichen, das zu dieser Sȗn, dem eltern Sun ward das Land Histria, das ist Isterrich Zeit bekannt wurde, ist der Verehrung des göttlichen [Istrien], am venedischen meer, uffert Forjul [Friaul?] gelëge, Blutes und Kreuzes wegen nun in dieses kleine Werk der jȗnger Sun Graf Adelbert genant erbte das land ze einzufügen. Als Adalbert die väterlichen Güter mit Curwalchen, und bleib imm das Crȗtzlin. Nun was ein dem Recht des Erben, wie es heißt, besaß, da gschwinder Lehenman Keiser Ludwigs [?] Růdbertus oder geschah es, daß ein gewisser Ruodpert, ein Vasall Růderich genant, der selb Růprëcht ȗberrëdt Keiser Kaiser Ludwigs, durch hinterlistige Täuschung bei Ludwigen mit listen das er imm das Land Rhaetiam seinem Herrn erreichte, daß dieser ihm Churrätien Curiensem das ist Curwalchen zů einem eigenthumb leche, zum Besitz gab, und daß nun er, nachdem Adalbert und ȗber das selb land ze Grafe macht also samlet gar vertrieben war, es als Eigentum an sich nahm. Jener schnell Růdbertus ein anzal Kriegsvolcks, ȗberfiel Graf aber, der übrigen vom Vater verlassenen Dinge Adelberten sinem beraubt, entwich gleichsam nackt, nachdem er nur väterlichen erb, und beraubt inn sins Lands und gůtes, das er die Heiligblut-Reliquie ergriffen hatte, und floh zu nȗtzit mit imm darvon bracht dann allein das Crȗtzlin. Graf seinem Bruder der damals über Istrien herrschte. Adalbert floch in Isterrich zů sinem Brůder, und mit des Nachdem er mit dessen Hilfe eine große Zahl selben Hilff warb er umb ein Kriegsvolck, und ȗberzoch Männer versammelt hatte, griff er Ruodpert an, der Růdbertum. sich in jenen Tagen gerade bei Zizers aufhielt. Als Růdbertus hat sich mit sinem Hör [Heer] bi dem dorff Zizers dieser sich zur Flucht wandte – da er nicht stark gelëgert so acht welsch mil [welsche Meilen] von Chur ligt, genug war, mit ihm zu kämpfen –, wurde er vor dem diewil er aber nit starck gnůg was, und vernam das Ort von einem schwarzen Pferd getreten, das man Adalbertus gestracks uff inn zoch, gab er mit sinem Hör die vor ihm am Halfter führte. Sofort stürzte er vom flucht, und im fliechen uffert dem Dorff Zizers, schlůg inn ein Pferd, auf dem er saß, herab; in seinem Lager Pfërd an ein Schënkel, so hůbend inn sine Diener ab dem hingestreckt auf einem Schild, schied er bald, rapp, also neigt er sich uff sin schilt, und verschied bald nachdem eilends die Sterbeliturgie abgehalten ellendigklich, und meint mencklich das Graf Adalbertus sin worden war, elendig aus diesem Leben. Es ist nicht gross vertruwen so er zum Heilgen Crȗtz gehapt, welchs er zu bezweifeln, daß das göttliche Blut und das Holz stëts bi imm trůg und hochlich eeret den sig und erobrung des heiligen Kreuzes für Adalbert, der das Kreuzlein gefȗrd von Gott gefȗrdert hab. wie gewöhnlich bei sich trug, den Sieg über den Er was ein gütiger barmhertziger man, dann als er den sig Feind gebracht hatten. [Ruodperts] Leichnam aber 687 688 unversëchenlich, vertreib inn von StAZH, X 62, fol. 117. Absatz 17 der ‚de pretioso sanguine domini nostri‘, auf Deutsch Übersetzt bei: Berschin/Klüppel 1988, 35. 133 behielt, liess er den todten lichnam Růdberti sines viends ließ Adalbert, der, von Mitleid erfaßt, selber mit den [Feinds] gen Lindow [Lindau] in das Kloster hinab zebegraben Seinen der Bahre folgte, im Kloster Lindau bestatten. füren, und beleitet er selbst die liich hinab bis gen Lindow, Nach seiner Rückkehr schließlich hielt er sein Erbe dann diser Růdpertus oder Rodericus auch von namhafftem wie ehedem mit mächtiger Hand bis zum Tag seines stammen was. Todes. Nach sölichem zoch Graf Adelbert wider heruf in sin vätterlich erb, und riichsnet [regiert] alda sin lëben lang mit gwaltiger Hand, und tett sinen Gotzhȗsern Schënnis und andern vil gůts, und starb im friden. 134 Anhang 2: Die Informationen zu Zizers in den Materialsammlungen und Kollektaneen Aegidius Tschudis 689 Handschrift Folio Jahr in der Hs. Art ZB ZH, A 57 6 1005 Kom. ZB ZH, A 57 76 1045 Ab. ZB ZH, A 57 77 1045 Reg. Üb. ZB ZH, A 57 339-241 1178 Ab. Üb. StAZH, X 60 69 825 Ab. StAZH, X 60 120-121 849 Ab. StAZH X 61 StAZH, X 61 StAZH, X 61 107 956 Ab. 138 972 Ab. 139 972 Kom. StAZH, X 61 159 a 690 verso 988 Reg. Üb. Inhalt: Kommentar über die Erwerbung des Zehnten von Zizers für das Kloster Schänis durch Graf Ulrich. Anmerkung: Dabei wird als Quelle auf eine Urkunde vom 28. Mai 1005 verwiesen. Dabei dürfte BUB I. 156, MGH DD H II. 114 gemeint sein, diese ist aber keiner der Materialsammlungen als Abschrift oder Übersetzung zu finden! Schutz-Urk. Heinrich III. für Schänis = BUB I. 185, MGH DD H III. 130. Anmerkung: Glosse der vorkommenden Ortsnamen und Personen. Schutz-Urk. Heinrich III. für Schänis = BUB I. 185, MGH DD H III. 130. sampt dem Zechenden zů Zizers Schutz-Urk Papst Alexanders III. für Schänis = BUB I. 400. Zů Zitzers und zů Vatz ein teil am Zëchenden Interpolierte Urk. L. d. F. = BUB I. 53* Anmerkung: Vide A 849. Interpolierte Urk. UK L. d. D. = BUB I. 67*; MGH DD LD 56 Anmerkung: Vide A 825. Urk. Otto I. 955 = BUB I. 113, MGH DD O I. 175. Urk. des Inquisitionsprozesses 972 = BUB I. 138 b, MGH DD O I. 419 b. Tschudi sammelt hier die Informationen (Namen, Orte, Geschehnisse) aus der vorherigen Abschrift der 972er Urkunde. Zizers als vicus und curtis bezeichnet. Bestätigungs-Urk. Otto III. 988 = BUB I. 148, MGH DD O III. 48 Anmerkung: Zizers immer als Hof übersetzt. Zusatz darunter von anderer Hand: Arnoldus comes de Schennis filius Ůlrici comitis, de iis ambobus reperitur mentio in Heremo [?] divae Virginis „Zizers“ extra glossiert NEIN Quellenangabe in der Hs. richtung vom 28. Tags maij […] 1005 JA Litera in Schënnis NEIN Gesta Schennis JA Acta Schënnis JA Litera Curiensis NEIN Litera Curiensis JA Litera Curiensis NEIN Litera Grapplang Curiensis Tenor litera folio ante JA NEIN KEINE Entspricht wörtlich der Übersetzung im folgenden Eintrag! 689 Kommentar, Abschrift, Übersetzung, Regest Später eingeklebt (?), eigentlich müssten an dieser Stelle des Handschriftenbandes die Seiten um fol. 215 sein. 690 135 StAZH, X 61 StAZH, X 62 160 988 Üb. 1 956 Reg. Ab. Üb. StAZH, X 62 2-3 972 Reg. Ab. StAZH, X 62 3 bei 972 Kom. StAZH, X 62 7-8 1045 Reg. Ab. Üb. StAZH, X 62 117 823 Reg. Üb. StAZH, X 62 118 824 Kom. StAZH, X 62 118 846 Kom. StAZH, X 62 122 956 Reg. Kom. Üb. StAZH, X 62 122-123 956 Üb. StAZH, X 62 124 972 Reg. Kom. Bestätigungs-Urk. Otto III. 988 (nochmals!). Urk. Otto I. 955 = BUB I. 113, MGH DD O I. 175 Regest, Abschrift in Latein, deutsche Übersetzung. Anmerkung: Glossen z.T. nicht lesbar. schenkt das Dorff Zizers (Regest). Urk. Otto I. 972 = BUB I. 138 b, MGH DD O I. 419 b Regest, Abschrift in Latein, deutsche Übersetzung. Anmerkung: einige Glossen. Kommentar über den Tod Graf Arnolds und der Erwerbung des Zehnten von Zizers. Schutz-Urk. für Schänis durch H.III = BUB I. 185, MGH DD H III. 130 Regest, Abschrift in Latein, deutsche Übersetzung. Anmerkung: Glossen (Ortsnamen) vide AD 1178 […] Zizers […] Übersetzung der ‚Translatio‘ mit jeweiligen Regesten (hier betreffend Zizers). Kommentar/Zusammenfassung zur Urk. Ludwigs des Frommen = BUB I. 53* Nur im Regest Nur im Regest Litera Curiensis JA litera Curiae Nur im Kom. KEINE (!) JA litera Schennis NEIN KEINE (?) Nur im Kom. Kommentar zur Übertragung des Dorfes Zizers an Schänis nach dem Sieg Adalberts über Roderich. Ausgenommen dabei der Hof Zizers der zum Bistum gehört. Anmerkung: Glosse bei Zizers: = ob Molinär Urk. Otto I. 955 = BUB I. 113, MGH DD O I. 175 Regest; Kommentar über die Übergabe des Dorfs Zizers von Schänis an das Bistum (welches vorher nur den Hof dort besessen habe) nach dem Aussterben der männlichen Linie der churrätischen Grafen. Nach dem Oben beschriebenen Kommentar, in der Folge die Übersetzung der Urk. Otto I. 955 = BUB I. 113, MGH DD O I. 175. Kommentar über die Klage Arnold über die unrechte Vergabe des Flecken Zizers an das Bistum. Nur im Kom. KEINE, aber verweis auf „keiserliche Brief und Sigel“ KEINE KEINE (?) Nein folgender Brief = Urk. Otto 955 Nein KEINE Nein wie hernach volgt (verweist auf folgenden Abschrift) 136 StAZH, X 62 124-125 972 Üb. StAZH, X 62 125 988 Kom. StAZH, X 62 126 1005 Kom. StAZH, X 62 127 1045 Reg. Üb. CESG Cod. Sang. 609 82 - Kom. Nach obigem Kommentar in der Folge die Übersetzung der Prozessurkunde von 972 = BUB I. 138 b, MGH DD O I. 419 b. Anmerkung: dabei ist immer vom Hof Zizers oder demselb Hof die Rede. Nach der Abschrift, in der Folge: Kommentar über die Bestätigung der Vergabe des Dorfes Zizers an das Bistum und den Tod Arnolds. Kommentar über den Erwerb des Zehnten von Zizers für das Kloster Schänis durch Graf Ulrich. Anmerkung: wortgleicher Kommentar wie in ZB ZH, A 57, fol. 6 . Schutz-Urk. Heinrich III. für Schänis = BUB I. 185, MGH DD H III. 130. Kommentar/Zusammenstellung aus der Collect umb Chur mit Zuordnung der Ortsnamen. Einkünfte-Rodel der Kirche Chur = Mohr CD II. 76, S. 107. Nein KEINE Nein KEINE Nein KEINE Vgl.: ZB ZH, A 57, fol. 6. NEIN KEINE Vgl.: StAZH, X 62, fol. 78. ZB ZH, A 57, fol. 77. JA 137 Abbildungen/Karten Abbildung 8: Verbindungswege Chur-Frohse und Itinerarorte Ottos zwischen Dez. 955 und August 956 Strichliert: möglicher direkter Weg Chur – Frohse Punkte (grau) und Zahlen: Itinerarorte Ottos I. zwischen den Urkunden betreffend Zizers von 955 (Derenburg) und 956 (Frohse) in chronologischer Folge: Derenburg (1) – Frankfurt (2) – Lorsch (3) – Frankfurt (4) – Werla (5) – Köln (6) – Deventer (7) – Frohse (8).691 691 Müller-Mertens 1980, 277f. 138 Abbildung 9: Ausdehnung des Königshofes von Zizers nach Martin Bundi 139 Abbildung 10: Bereiche der hunfridingischen Güter im 9. Jahrhundert und Zizers (rot) sowie die wichtigsten Verkehrsverbindungen nördlich von Chur. 140 Abbildung 11: Verbindungswege Chur – Elsass. Kurzstrichliert: ‚Walenseeroute‘ über Zürich Langstrichliert (rot-schwarz): ‚Rheinroute‘ über Konstanz 141 Abbildung 12: Trapezchöre und aussen trapezförmige, innen halbrunde Chöre 142 Abbildung 13: Karte der Verbreitung von Ursprunggesteinen von Lavez mit eingetragenen fraglichen Supersaxa - Orten 143 Abbildung 14: Siegfriedkarte mit Ausschnitt Zizers, Kirchen und Grabungsstelle Blau: Kirche St. Peter Grün: reformierte Kirche (St. Andreas), Rot: Ausgrabungsstelle 144 Abbildung 15: Luftaufnahme Grabungsareal und Umgebung durch angegeben Datierungen sind noch nicht endgültig! den Archäologischen Dienst Graubünden. Die 145