Universität Innsbruck
Institut für Geschichtswissenschaften und
Europäische Ethnologie
Diplomarbeit aus der Geschichte des Mittelalters
Zur Erlangung des Magistergrades an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät
der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
Der Königshof von Zizers
Historische Untersuchung und interdisziplinäre Überlegungen zu einer curtis in
Graubünden vom frühen bis ins hohe Mittelalter
Eingereicht bei: Univ.-Prof. Dr. Mark Mersiowsky
Eingereicht von: Bernd Heinzle, Bakk. phil.
Innsbruck, 2014
Vorwort und Dank
Nach dem Abschluss dieser Diplomarbeit, kann ich nun wirklich sagen: so etwas ist Arbeit! Etliche
Stunden vergingen von den ersten Literaturrecherchen bis hin zu den schlussendlich geschriebenen
Kapiteln. Stunden die sich mitunter träge, vielfach jedoch spannend gestalteten. Letzteres vor allem
in Momenten in denen sich Lösungswege für schwierige Fragen abzeichneten, welche dann zu neuen
Fragen und Überlegungen führten. Interessanterweise kamen solche Geistesblitze meist bei
Gelegenheiten, in denen man sich eigentlich mental von der Arbeit verabschiedet haben sollte; sei es
auf dem Heimweg, im Bett, oder an einem anderen locus…
Auch wenn man schlussendlich alleine schreibend an einer solchen Arbeit sitzt, stehen im
Hintergrund einige Personen denen ich hier danken möchte:
Zunächst meiner Familie und Freunden für die große Unterstützung im Studium und in allen
sonstigen Bereichen. Gerade die meist wöchentlichen Rückfragen, ob man denn schon fertig sei,
waren ein großer Ansporn für mich.
Meinem Betreuer, Herrn Univ.-Prof. Dr. Mark Mersiowsky, für die Flexibilität bei meiner Themenwahl
und den Rat und die Hilfestellung bei Punkten an denen ich nicht weiterkam.
Dem Team des Archäologischen Dienstes Graubünden (ADG), namentlich hier stellvertretend
Kantonsarchäologe Herrn Dr. Thomas Reitmaier, für die Unterstützung und tolle Zusammenarbeit
auch bei diesem historischen Teil in der Untersuchung der curtis von Zizers.
Drei jungen Damen, Annette, Carina und Tamara für die Durchsicht und Korrektur meines doch recht
kreativen Rechtsschreibstils.1
-Danke-
1
Für die gesamte Diplomarbeit gilt: die allgemeinen Zuschreibungen wie „die Forscher“, „die Historiker“ etc.
und das Indefinitpronomen „man“ sind geschlechtsneutral zu verstehen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit
wird das generische Maskulinum verwendet.
Inhalt
1.
Einleitung ______________________________________________________________ 1
2.
Forschungsstand ________________________________________________________ 2
3.
Der Name Zizers_________________________________________________________ 5
4.
Die historische Entwicklung ‚Churrätiens‘ ____________________________________ 6
5.
4.1.
Das römische Erbe ________________________________________________________ 6
4.2.
Unter den Franken ________________________________________________________ 9
4.3.
Churrätien ab dem 10. Jh. _________________________________________________ 14
Churrätien als Teil des Fränkischen Reiches __________________________________ 16
5.1.
Die innere Struktur _______________________________________________________ 16
5.1.1.
5.1.2.
5.2.
Das Verhältnis zwischen Churrätien und dem Reich _____________________________ 18
5.2.1.
5.2.2.
5.2.3.
6.
7.
Bis zu den Karolingern _________________________________________________________ 16
Ab den Karolingern ____________________________________________________________ 18
Bis zu den Karolingern _________________________________________________________ 18
Ab den Karolingern ____________________________________________________________ 20
Unter den Ottonen ____________________________________________________________ 29
Zur Grundherrschaft in Churrätien _________________________________________ 32
6.1.
Die schriftliche Ausgangslage _______________________________________________ 32
6.2.
Die Situation vor der divisio ________________________________________________ 34
6.3.
Die Situation nach der divisio _______________________________________________ 36
6.4.
Zur schwierigen Frage der Herrschaftsträger in Churrätien _______________________ 39
Zur Terminologie und Funktion einer curtis __________________________________ 42
7.1.
Allgemeine Terminologie und verwandte Begriffe ______________________________ 42
7.1.1.
7.1.2.
7.1.3.
7.2.
Die ‚villa‘ ____________________________________________________________________ 42
Der ‚fiscus‘ ___________________________________________________________________ 43
Zur Pfalzproblematik___________________________________________________________ 44
Die Terminologie nach den churrätischen Quellen ______________________________ 46
7.2.1.
Die Bedeutung von curtis und villa________________________________________________ 46
7.2.1.1. Curtis als Besitzzentrum – villa als Siedlungsverband _______________________________ 46
7.2.1.2. Curtis als Besitzkomplex oder Besitzverband _____________________________________ 47
7.2.1.3. Curtis und villa in synonymer Verwendung _______________________________________ 48
7.2.1.4. Zusammenfassung __________________________________________________________ 49
7.2.2.
Die Terminologie in Bezug auf Zizers ______________________________________________ 50
7.2.2.1. Zizers in der ‚Translatio‘ ______________________________________________________ 50
7.3.
8.
Der Funktion einer curtis __________________________________________________ 52
Die schriftlichen Überlieferungen zur curtis von Zizers _________________________ 56
8.1.
Die Urkunden ___________________________________________________________ 56
8.1.1.
Die Geschichte der curtis nach der urkundlichen Überlieferung ________________________ 57
8.1.1.1. Schenkung und Motiv________________________________________________________ 57
8.1.1.2. Erneute Ausfertigung und Motiv _______________________________________________ 58
8.1.1.3. Konflikt um die Schenkung____________________________________________________ 62
8.1.1.4. Gefälschte karolingische Diplome ______________________________________________ 64
8.1.1.5. Zugehörigkeit in der Folgezeit _________________________________________________ 68
8.1.1.6. Thesen zur Besitzgeschichte nach den Quellen ___________________________________ 69
8.1.2.
Das Zubehör der curtis _________________________________________________________ 74
8.1.2.1. Zur Pertinenzformel allgemein ________________________________________________ 74
8.1.2.2. Pertinenz und Zubehör_______________________________________________________ 75
8.1.2.3. Statische Konstanz des Zubehörs?______________________________________________ 81
8.1.3.
Die Bedeutung der curtis nach geografischen Aspekten _______________________________ 83
8.2.
Die Quellen des Aegidius Tschudi ___________________________________________ 87
8.2.1.
8.2.2.
8.2.3.
8.2.4.
9.
Person und Wirken ____________________________________________________________ 87
Tschudis Informationen ________________________________________________________ 89
Untersuchung ________________________________________________________________ 91
Zusammenfassung ____________________________________________________________ 99
Die archäologischen Erkenntnisse zur curtis ________________________________ 101
9.1.
Bau und Umbau ________________________________________________________ 101
9.2.
Aufgabe der curtis an sich ________________________________________________ 102
9.3.
Das Fundmaterial _______________________________________________________ 103
10.
Archäologie und Geschichte – Antworten und neue Fragen __________________ 104
10.1.
10.1.1.
10.1.2.
10.2.
Erbauung und Aufgabe _________________________________________________ 104
Zur Erbauung der curtis _______________________________________________________ 104
Zur Aufgabe der curtis ________________________________________________________ 104
Die aeccleslia der curtis ________________________________________________ 106
10.2.1.
Die Patrozinienforschung in Graubünden _________________________________________ 106
10.2.2.
Die Zizerser Kirchen und ihre Patrozinien _________________________________________ 108
10.2.2.1.
Peter und Paul __________________________________________________________ 108
10.2.2.2.
Exkurs: Zur Lokalisierung der Supersaxa ______________________________________ 110
10.2.2.3.
Andreas _______________________________________________________________ 113
10.2.3.
Neue Überlegungen zur aecclesia _______________________________________________ 113
11.
Resümee ___________________________________________________________ 120
Ungedruckte Quellen ______________________________________________________ 123
Gedruckte Quellen ________________________________________________________ 123
Literaturverzeichnis _______________________________________________________ 124
Abbildungsverzeichnis _____________________________________________________ 132
Anhang 1: Die ‚Translatio‘ bei Tschudi ________________________________________ 133
Anhang 2: Die Informationen zu Zizers in den Materialsammlungen und Kollektaneen
Aegidius Tschudis _________________________________________________________ 135
Abbildungen/Karten _______________________________________________________ 138
1. Einleitung
Diese Arbeit ist keine Diplom- oder Masterarbeit in Geschichte im klassischen Sinn. Hier wurde
zunächst keine Fragestellung zu einem ausgewählten Thema formuliert, welche dann Anhand der
Quellen und der Literatur abgearbeitet wurde. Dieser Diplomarbeit liegt vielmehr eine
archäologische Ausgrabung zu Grunde. Im Jahre 2003 wurden während Bauarbeiten in der Ortschaft
Zizers
in
Graubünden
(CH)
archäologische
Strukturen
entdeckt
die
nach
ersten
naturwissenschaftlichen Ergebnissen in das 9.-10. Jahrhundert zu datieren waren. Ab 2009 bis Ende
2013 erfolgten genauere archäologische Untersuchungen, welche die Überreste eines imposanten
Profangebäudes dieser Zeit offenbarten. Recht schnell konnten auch bezeichnende Worte zu diesem
Gebäude gefunden werden, da uns ottonische Urkunden von einem ‚Königshof‘ (curtis) in Zizers
berichten, den Otto I. an Bischof Hartbert von Chur schenkte. Die Größe des ergrabenen
Hauptgebäudes, seine räumliche Ausstattung, die solide Bauweise, die topografische Lage und die
bisherige Datierung zeigen an, dass dieser Zuordnung gefolgt werden kann. Das archäologische
Gesamtpaket an Überresten ist passend zu dem, was wir aus historischen Quellen über solche
‚Königshöfe‘ erfahren. Mit der Auswertung der archäologischen Erkenntnisse ist der hier Schreibende
beschäftigt. Aufgrund der besonderen Grundlagen, die uns nun die curtis in Zizers liefert – mit einer
sehr interessanten schriftlichen Überlieferungen und den archäologischen Gegebenheiten – wurde
hier ein interdisziplinärer Ansatz zur Betrachtung der curtis gewählt. Klar stehen in dieser
historischen Arbeit die schriftlichen Quellen im Vordergrund. Sie sollen aber mit den bisherigen
Erkenntnissen aus der Grabung abgeglichen werden. Dabei ist zu bemerken, dass die letzten Worte
der archäologischen Auswertung noch nicht geschrieben sind. Deshalb werden für die
Gegenüberstellung der historischen Quellen mit dem archäologischen Befund hier vorrangig die
‚harten‘ archäologischen Erkenntnisse herangezogen, welche für historischen Überlegungen gut
nutzbar sind (Kapitel 9).
Der Hauptteil dieser Arbeit liegt trotz des interdisziplinären Ansatzes in einer kritischen
Beschäftigung mit den schriftlichen Quellen zur curtis und in der Frage, welche Schlüsse aus diesen in
der Forschung gezogen wurden (Kapitel 8.1). Die bisherigen historischen Untersuchungen
behandelten die Quellen zur curtis in Zizers immer als Teil eines größeren oder anderen
Forschungsinteresse: So beispielsweise Untersuchungen zur Grundherrschaft im frühmittelalterlichen
Churrätien, zur Person Bischof Hartberts oder zu den Besiedlungs- und Wirtschaftsverhältnissen
Graubündens im Mittelalter.2 Im Unterschied dazu ist diese Arbeit, obschon die gleichen Quellen
herangezogen werden, auf die curtis von Zizers selbst fokussiert. Demzufolge kann auch bei
2
Grüninger 2006, Muraro 2009, Bundi 1989.
1
verschiedenen Fragen stärker ins Detail gegangen werden, um manches bisher Postulierte zu
erweitern, zu kürzen, zu bestätigen oder gar zu verwerfen. Somit führt der Weg hier vom Kleinen –
von der einzelnen Schenkung und seinem Zubehör – bis ins Große, nämlich den Überlegungen des
Kontextes dieser Schenkung innerhalb des chur-bischöflichen Systems. Dabei werden für die
Quellenuntersuchung nicht nur die bisher bekannten und in der Forschung verwendeten Urkunden
herangezogen. Vielmehr wird auch möglichen ‚verschollenen‘, schriftlichen Quellen zur curtis in
Zizers nachgegangen. Ein Geschichtsschreiber des 16. Jahrhunderts namens Aegidius Tschudi hatte
nämlich einige Informationen zu dieser Thematik notiert, deren Aussagekraft es zu untersuchen gilt
(Kapitel 8.2).
Der interdisziplinäre Ansatz der hier gewählt wird, birgt einige Möglichkeiten aber auch Gefahren.
Natürlich dürfen die bisherigen historischen Überlegungen, welche verschiedene Autoren gerade in
jüngster Zeit zur curtis in Zizers angestellt haben, nicht so verbogen werden, bis sie zu den
archäologischen Erkenntnissen passen. Die schriftlichen Quellen und die archäologischen Befunde
sprechen jeweils für sich. Vielmehr sollen hier mit Hilfe der Archäologie die toten Winkel der
Urkunden, also die Umstände über die sie schweigen, detailliert untersucht werden. Zum Beispiel
wären dies Überlegungen zur Zeit vor und nach der Schenkung oder zur Identifizierung der zur curtis
gehörenden Kirche (Kapitel 10).
Um aber das Verständnis für die durchaus in komplexen Zusammenhängen stehenden Überlegungen
in Bezug auf die historischen und archäologischen Quellen schaffen zu können, bedarf es einiger
vorbereitender Kapitel. Deshalb werden zunächst die historische Entwicklung Churrätiens sowie
dessen Bezug zum Fränkischen Reich behandelt (Kapitel 4 und 5). Da eine curtis in ihrer einfachsten
Darlegung als Teil des Wirtschafts- und Herrschaftssystems im frühen Mittelalter zu sehen ist, wird
auf diese gesondert eingegangen (Kapitel 6). Hinzu kommen Überlegungen zur Terminologie und
grundlegenden Funktion einer curtis (Kapitel 7).
2. Forschungsstand
In dieser Arbeit liegt, wie die einleitenden Worte zeigten, der Fokus auf der curtis von Zizers. Von
dieser ausgehend müssen daher verschiedenste Themenbereiche bearbeitet werden, um ein
möglichst vollständiges Bild dieses Objektes über einen recht langen Zeitraum hinweg zu erhalten.
Somit ist auch der hier dargelegte Forschungstand auf die jeweiligen Themenbereiche bezogen. Als
das aktuellste Werk für eine breite Übersicht zum frühmittelalterlichen Churrätien ist das Buch
Reinold Kaisers ‚Churrätien im frühen Mittelalter‘ zu nennen.3 Mit der zweiten, überarbeiteten und
3
Kaiser 2008.
2
ergänzten Auflage sind bis 2008 die aktuellsten Erkenntnisse zur Geschichte Churrätiens im frühen
Mittelalter zusammengetragen. Kaiser beschränkt sich aber nicht nur auf die historischen Quellen,
sondern zieht die aktuellen Forschungsergebnisse verschiedenster Disziplinen, beispielsweise der
Archäologie oder der Numismatik, zusammen. Dabei werden problematische und strittige Fragen der
Forschung zusammengefasst dargelegt und auf die laufende Diskussion verwiesen. Die Arbeit Kaisers
ist hier auch Grundlage für die Beschäftigung mit der Thematik über das Verhältnis zwischen
Churrätien und dem Fränkischen Reich. Dazu sind natürlich auch die breit gefächerten Arbeiten Otto
P. Clavadetschers heranzuziehen, welche trotz eines mitunter älteren Druckdatums im Allgemeinen
noch Gültigkeit besitzen.4 Im Zuge der Beschäftigung mit dem Verhältnis zwischen Churrätien und
dem Fränkischen Reich ist der Frage nach den Herrschaftsträgern in Churrätien im 9. Jahrhundert
nachzugehen. Da diese Thematik in der Forschung immer noch einiges Kopfzerbrechen bereitet, gilt
es sich mit den wichtigen Ansätzen von Karl Schmid und Michael Borgolte zu beschäftigen.5
Für die grundlegenden Kapitel zur Grundherrschaft in Churrätien sowie zur Terminologie der
grundherrschaftlichen Elemente nach den churrätischen Quellen wird als das Standardwerk, das auf
seiner Dissertation beruhende Buch ‚Grundherrschaft im frühmittelalterlichen Churrätien‘ von
Sebastian Grüninger, verwendet.6 Für die geographisch breiter angesetzten Überlegungen zur
Grundherrschaft sowie für die überregionale Terminologie sind die Werke von Thomas Zotz und
Günter Binding zu empfehlen.7 Bei der Beschäftigung mit den Quellen im Hauptteil der Arbeit werden
natürlich die edierten Urkunden nach dem ‚Bündner Urkundenbuch‘ und der ‚Monumenta
Germaniae Historica‘ verwendet. Bei Letzteren sind die auf der Homepage der Institution
angeführten Datenbanken mit den aktuellsten Ergänzungen und Literaturhinweisen zu speziellen
Problematiken für eine solche Untersuchung unbedingt zu nutzen.8 Für die reichspolitische Ebene
und deren Bezug zu Italien – mit der wichtigen Rolle Churrätiens – sowie zur Praxis der ottonischen
Herrschaft empfiehlt es sich, die in drei Bände aufgeteilte Arbeit Wolfgang Huschners ‚Transalpine
Kommunikation im Mittelalter‘ sowie das Buch von Eckhard Müller-Mertens ‚Die Reichsstruktur im
Spiegel der Herrschaftspraxis Ottos des Grossen‘ mit wichtigen Itinerar-Studien und Karten heran zu
ziehen.9 Hinzu kommen die Überlegungen zur curtis in Zizers in der Sekundärliteratur beim schon
genannten Werk von Sebastian Grüninger, sowie die Forschungen von Martin Bundi und Vinzenz
4
Idealerweise finden sich seine wichtigsten Aufsätze in einem Sammelwerk zu seinem 75. Geburtstag
zusammengestellt, Clavadetscher 1994. Bei der folgenden Zitierung der Aufsätze aus diesem Sammelband, wird
die Seitenangabe und das Jahr der erstmaligen Drucklegung normal angegeben und in Klammern die
Seitenangabe und das Jahr innerhalb dieses Sammelbandes von 1994.
5
Schmid 1986, Borgolte 1984.
6
Grüninger 2006.
7
Zotz 1989, Binding 1996.
8
BUB I, www.dmgh.de, http://www.mgh.de/datenbanken/diplomata-ergaenzungen/.
9
Huschner 2003, Müller-Mertens 1980.
3
Muraro.10 Muraro beschäftigte sich in seiner publizierten Lizentiatsarbeit mit Bischof Hartbert von
Chur und der Einbindung Churrätiens in die ottonische Reichspolitik. Da Bischof Hartbert sozusagen
die Schlüsselfigur in den Quellen zur curtis in Zizers darstellt, ist diese bisher einzige im gesamten rein
Hartbert gewidmete Arbeit klar zu verwenden. Bei der Untersuchung der Informationen Aegidius
Tschudis aus dem 16. Jahrhundert werden seine ungedruckten Vorarbeiten (Materialsammlungen,
Kollektaneen) zur ‚Schäniser Chronik‘ und des später gedruckten ‚Chronicon Helveticum‘
herangezogen, die sich heute im Staatsarchiv und der Zentralbibliothek in Zürich befinden. Für die
Einordnung dieser Informationen und zum besseren Verständnis des Universalgelehrten Aegidius
Tschudi selbst bilden die zur Edition des ‚Chronicon Helveticum‘ erschienenen Hilfsmittelbände von
Bernhard Stettler: ‚Tschudi-Vademecum‘ und Christian Sieber: ‚Verzeichnis der Dokumente und
Lieder‘ die Grundlage.11 Da darin aber die Inhalte der Materialsammlungen Tschudis kaum direkt
bearbeitet wurden, musste für den Umgang mit den wirklichen Inhalten der Vorarbeiten Tschudis auf
die 1900 erschienene Dissertation von Josef Meinrad Gubser ‚Geschichte der Landschaft Gaster bis
zum Ausgange des Mittelalters‘ zurückgegriffen werden.
Die archäologischen Erkenntnisse beruhen klarerweise auf den Ausgrabungen in Zizers sowie auf den
naturwissenschaftlichen Untersuchungen, die dem Archäologischen Dienst Graubünden (ADG) in
noch unpublizierter Form vorliegen, welche in der nächsten Arbeit des hier schreibenden offiziell und
im Gesamten dargelegt werden. Bei der Darlegung von neuen Thesen in Bezug auf die Kirche der
curtis von Zizers muss für diese Thematik ein wenig Vorarbeit geleistet werden. Die Beschäftigung
mit den kirchlichen Patrozinien scheint vor allem Anfang des 20. Jahrhunderts im Interesse einiger
Forscher gelegen zu haben, später jedoch aus dem Fokus der Historiker geraten zu sein. Für
Graubünden ist zunächst die Arbeit von Oskar Farner von 1925 die einzige und ‚aktuellste‘
Gesamtdarstellung zu den Patrozinien. Sie ist in Anbetracht der Kritik von Hans Fink von 1928 jedoch
mit Vorsicht heranzuziehen.12 Erst die jüngeren Arbeiten, jedoch leider nicht speziell auf Graubünden
fokussiert, von Helmuth Stahleder und Irmtraud Heitmeier beschäftigen sich wieder und um einiges
kritischer mit dieser Thematik.13 Bei der bauhistorischen Betrachtung der betreffenden Kirchen
werden die Darstellungen von Hans-Rudolf Sennhauser ‚Frühchristlichen und frühmittelalterlichen
kirchlichen Bauten in der Diözese Chur […]‘ und Erwin Poeschel über die ‚Kunstdenkmäler des
Kantons Graubündens‘ herangezogen.14 Last but not least, ist der jüngste Sammelband der Acta
Müstair Reihe mit sehr interessanten neuen Überlegungen und Ansätzen zur karolingischen Zeit in
10
Grüninger 2006, Bundi 1989, Muraro 2009.
Stettler 2001, Sieber 2001.
12
Farmer 1925, Fink 1928.
13
Stahleder 1979, Heitmeier 2005.
14
Sennhauser 2003a, Poeschel 1937, Poeschel 1948.
11
4
Churrätien zu nennen.15 Aufgrund des recht späten Erscheinens dieses Werkes zu einem Zeitpunkt,
als diese Diplomarbeit sich schon kurz vor ihrer endgültigen Abgabe befand, konnten einige der
neuen Aspekte und Fragestellungen der Acta Müstair 3 nicht in der Form hier eingearbeitet werden,
wie es wünschenswert gewesen wäre. Gewisse Zusätze, Anregungen und Verweise werden dennoch,
wenn auch in kurzer Form, bei den jeweiligen Kapiteln angegeben.
3. Der Name Zizers
Der Name Zizers ['tsɪtsərs] taucht in den Urkunden vom 10. bis zum 14. Jahrhundert in verschiedenen
Formen auf.16 Im Bündnerromanischen werden die Bezeichnungen Zir, Zezra oder Zezras verwendet.
Aufgrund der älteren Formen Zizuris, Zizure und Zizivrs und dem bünderromanischen Zir wird davon
ausgegangen, dass Zizers ursprünglich auf der zweiten Silbe betont wurde [tsi'tsyːr]. Erst mit dem
deutschen Akzentrückzug erfolgte die Betonung auf die erste Silbe. Für die Deutung der Bezeichnung
gibt es zwei Erklärungen, von denen aber keine bis zur Gänze überzeugen kann. Planta und folgend
Zinsli vermuteten eine Bildung des Wortes aus dem lateinischen Gentilnamen Titius und dem
keltischen Ortsnamenssuffix –durum. Bei *Titio-dūrum hätte sich das anlautende t- an das inlautende
–ts- (<[tj]) angeglichen. Hubschmied hingegen sieht die Wurzel des Namens bei einem etruskischen
Familienamen: QueQure/Tsetsūriōs. Problematisch an ersterer Erklärung sei, dass die *dŭrōn (Tür,
Tor; eingefriedeter Marktplatz) Verbindungen regelmäßig als ersten Teil auch ein keltisches Wort
haben, z.B. eine Person oder ein Gattungswort (Winterthur, Solothurn, Champtauroz). Hybride
Formen, wie es nach obiger Erklärung bei Zizers der Fall wäre, mit dem lateinischen Titius und dem
keltischen –durum, sind eigentlich keine bekannt. Aus diesem und kleineren phonetischen Gründen
wird heute die –durum Erklärung abgelehnt. Auch der These Hubschmieds wird nicht mehr gefolgt.
Zu spekulativ sei die Herleitung von einem etruskischen Familiennamen, zudem dürfte durch die
romanische Vermittlung das -ts- infolge der Sonorisierung in dieser Form nicht überlebt haben. Somit
muss die Herkunft und Bedeutung des Namens Zizers als unklar bezeichnet werden.17
Ohne genauer in die Toponomastik einzusteigen, wird hier kurz auf die Flur Zitz [tsits] oder Zitzer in
der Vorarlberger Gemeinde Bludesch hingewiesen.18 Im ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ als Cise
bezeichnet, gehörte die dortige villa zum Benefizium des Isuani Sclaui.19 Weitere historische
Bezeichnungen waren Zits, Zytz, Zucz, Cizer, Ziz, Sytzer, Seiz, und Zizer.20 Nach Vogt entstammt die
15
Sennhauser 2013.
U.a.: Zizuris, Zizures, Zezure, Zezvre, Zizurs, Zizivrs, Cizzurs, Zizurs, Zizᵫrs, Cizurs, Züzirs, Zitzurs, Tzᵫtzers,
Zitzürs, Zützürs, Zützirs. Siehe: Kristol 2005, 989.
17
Kristol 2005, 989.
18
Vogt 1977, 74.
19
BUB I. ‚Reichsgutsurbar‘ S. 379.
20
Vogt 1977, 74.
16
5
Bezeichnung Cise vom Personennamen Siso.21 Nach den Ausführungen von Julia Kleindinst könnte
der zuvor genannte Isuanus Sclavus ein Slawe sein, der eventuell im Gefolge des ersten Grafen
Churrätiens Hunfrid I. Anfang des 9. Jahrhunderts in das Land gekommen war. Graf Hunfrid ist zuvor
als Dux in Istrien22 bekannt.23
4. Die historische Entwicklung ‚Churrätiens‘
4.1. Das römische Erbe
Ab dem 1. Jahrhundert n. Chr. waren die Gebiete des heutigen Graubündens ein Teil der römischen
Provinz Raetia.24 In der ersten Hälfte des 4. Jahrhunderts wurde die Provinz geteilt. Der westliche Teil
wurde nun als Provinz Raetia Ia (prima), der östliche als Raetia IIa (secunda) organisiert. Die Raetia Ia
gehörte, laut dem um ca. 400 n. Chr. verfassten Notitia dignitatum einem Staatshandbuch des
römischen Reiches, zur Präfektur und Diözese Italiae, deren Verwaltungssitz in Mailand war.25 Die
Provinz Raetia Ia hatte einen eigenen zivilen Statthalter (praeses), wobei die Lokalisierung seines
Amtssitzes noch offen ist. Vermutet werden hier Chur, Kempten oder Bregenz.26 Der militärische
Bereich hingegen scheint für beide Provinzen Raetia Ia und Raetia IIa bei einem dux mit dem Rang
eines vir spectabilis und seinen Grenztruppen gelegen zu haben. Als Residenz des dux beider
Provinzen
wurden
Augsburg
bzw.
das
castrum
Regensburg
angenommen.27
Chur
als
28
Stationierungsort von Truppen und Sitz des Dux wird abgelehnt.
21
Freundliche Mitteilung von Herrn Werner Vogt aus Hard in Vorarlberg.
Istrien dürfte sich auf die auch heute so genannte Halbinsel in der nördlichen Adria beziehen. Im römischen
Reich bildete sie mit Venetien die Provinz Venetia et Histria. Sie grenzte nördlich an das Noricum. Istrien blieb
in der Folge ein Teil des Herrschaftsraumes Venetien-Friaul, zunächst in langobardischer und dann in
fränkischer Zeit. Siehe das geografische Kapitel von Krahwinkler 1992, 11-14 sowie die epochenspezifischen
Kapitel zur Vertiefung.
23
Kleindinst 1995, 102.
24
Wobei der Verlauf der südlichen Grenze der Provinz Raetia umstritten ist. Nach Meyer 1980, 67ff gehört das
Bergell zunächst zu Italien.
25
BUB I. 1. Änderungen und Nachträge wurden bis zum Jahr 425 hinzugefügt.
26
Kaiser 2008, 15f. Sebastian Gairhos 2000, 125 versucht diese Frage durch archäologische Vergleiche der
einzelnen möglichen Orte genauer zu erläutern. Dies allein erbrachte zwar keinen direkten Beweis, aber:
„Zusammen mit der historischen Überlieferung spricht […] die grosse Mehrzahl der Argumente für Chur als
Hauptstadt und für den Hof als Sitz des Statthalters und seines administrativen Stabes.“
27
Kaiser 2008, 16ff.
28
Gairhos 2000, 125, Kaiser 2008, 240. Heitmeier 2005, 180-184 vermutet eine Operationsbasis des dux im
inneralpinen Raum um die Sicherung der beiden Raetia zu gewährleisten.
22
6
a
Abbildung 1: Die Antike Provinz Raetia I um 370
Die nördliche Grenze der Provinz Raetia Ia (siehe Abb. 1) bildete das Südufer des Bodensees. Inklusive
Bregenz verlief die östliche Grenze vermutlich in nord-südlicher Richtung über den Arlberg bis zum
Stilfserjoch.29 Irmtraud Heitmeier verschiebt nach neueren Überlegungen die Grenze zwischen Raetia
Ia und IIa über den Arlberg weiter gen Osten (siehe Abb. 2). Demnach hätten das Vintschgau, das
Stanzer- und Paznauntal sowie das Obere Gericht bis Landeck zur Raetia Ia gehört.30 Im Süden
wurden zur Grenzziehung die Wasserscheiden zwischen Inn und Rhein, sowie zwischen Mera und
Adda herangezogen. Im Südwesten gehörten zudem das inneralpine Flussgebiet des Tessins und das
obere Eschental zur Raetia Ia. Die westliche Grenze zur Provinz Maxima Sequanorum verlief von
Tasgaetium-Eschenz (bei Stein am Rhein) über Pfyn (ad fines) sowie dem Kastell in Oberwinterthur
zum Linthgebiet mit der March zwischen Walensee und dem Zürichsee. Von dort dürfte die Grenze
über den Glärnisch und die Clariden zur Schöllenenschlucht sowie zum Gotthard unter Einbeziehung
des Urserentals verlaufen sein.31
29
Die genaue Grenzziehung im Alpenvorland ist nach Kaiser dennoch etwas ungewiss. Für den südlichen
Bereich wurde von ihm die Zugehörigkeit der mittelalterlichen Sprengel der Bistümer Chur und Säben zur
Rekonstruktion der spätrömischen Grenzziehung herangezogen. Kaiser 2008, 16.
30
Heitmeier 2006, 102ff; Kaiser 2008, 243.
31
Kaiser 2008, 16ff.
7
a
a
Abbildung 2: Provinzgrenzen zwischen der Raetia I und II
Gegen die immer wieder grenzüberschreitenden Alemannen konnte die Provinz Raetia Ia bis zum
Ende des 4. Jahrhunderts noch recht gut gehalten werden. Mit Verträgen und Bündnissen versuchte
man die Grenzen und das Gebiet unter römischer Kontrolle zu halten. Dennoch gelangen den
Alemannen in der Mitte des 5. Jahrhunderts immer wieder größere Vorstöße durch das rätische
Gebiet zu den südlichen Pässen der Provinz. Zwar gibt es keinen Quellennachweis, wie lange die
„römische militärische, administrative und jurisdiktionelle Präsenz“ in der Provinz Raetia Ia dauerte,
doch ist interessant, dass der Ostgote Theoderich (493-526) die Provinz als Teil seines Reiches sah.
Damit schien der römische Herrschaftsanspruch auf diese Provinz noch während der Auflösung des
weströmischen Kaiserreiches (476) und der Herrschaft Odoakers (476-493) vorhanden gewesen zu
sein.32
Unter der Herrschaft Theoderichs als Romanus princeps und gotischer rex wurde das, schon von
Odoaker übernommene, spätantike Verwaltungssystem beibehalten. Allerding war dabei den
arianischen Ostgoten der Militärdienst und den katholischen Römern die Zivilverwaltung
32
Kaiser 2008, 20-24.
8
vorbehalten. Inwieweit es sich dabei wirklich um eine klare Regelung oder eher eine normative
Forderung – gerade im alpinen Bereich – handelte, bleibt offen. Denn einer der ersten namentlich
bekannten Verwalter Rätiens war ein gewisser Servatus (507-511), welcher in der neuere Forschung
als Römer oder romanisierter Räter eingeordnet wird. Er scheint als dux Raetiarum im Rang eines vir
spectabilis über die Grenztruppen der beiden rätischen Provinzen verfügt zu haben. Laut Kaiser wird
heute angenommen, dass es neben dem militärischen Provinzmachthaber (dux) auch einen zivilen
Statthalter gegeben habe, der dem früheren praeses entsprach. Zwar gibt es dazu keine eindeutigen
Quellen, jedoch findet sich vor und nach der ostgotischen Herrschaft ein solches Verwaltungsamt.
Ebenso unklar ist die genaue Ausdehnung der wirklichen Herrschaft des dux Raetiarum nördlich der
Alpen.33
Während des Überganges vom 5. auf das 6. Jahrhundert n. Chr. war Rätien aufgrund seiner Lage
zunehmend auch in die Konflikte der umliegenden Alemannen, Burgunder und Franken
eingebunden. Der Sieg des Merowingers Chlodwig (ab 508 von Ostrom anerkanntes Königtum) über
die Alemannen in den Jahren 496/497 und 506 führte dazu, dass sich Letztere nun unter den Schutz
des Ostgoten Theoderich stellten und ins italische Reich integriert wurden. Dabei scheinen die
Alemannen im Gebiet der Raetia Ia eher im nördlichen Teil, das heißt im heutigen Oberschwaben,
südlich des Bodensees und dann weiter südlich in die Gebiete des heutigen Thurgaus und St. Gallens
angesiedelt worden zu sein. Daneben wurden alemannische Gruppen auch in Oberitalien, Venetien
und der Savia angesiedelt.34
4.2. Unter den Franken
Ab 531/32, kurz nach dem Tod des Ostgotenkönigs Theoderich (527), begannen die merowingischen
Franken ihr Reich zu erweitern. Zum einen durch Kriege gegen die Westgoten, Thüringer und
Burgunder, zum anderen durch kluge diplomatische Verhandlungen zwischen den sich im Krieg
befindlichen Ostgoten und dem oströmischen Reich. Wann genau Rätien nun unter die Kontrolle der
Franken kam, ist nicht direkt überliefert. Da aber um 550 die über die rätischen Pässe erreichbare
Isola Comacina in fränkischer Hand war, wird von einer vorherigen Kontrolle der Raetia Ia durch die
Franken ausgegangen. Wie die Übernahme sich gestaltete, durch Eroberung oder durch eine
vertragliche Übereinkunft, ist ebenfalls noch offen. In der neueren Forschung wird angesichts
verschiedener Indizien von Letzterem ausgegangen, da man einen Zusammenhang mit der 536/537
erfolgten Abtretung der ostgotischen Alemannia an den Merowinger Theudebert vermutet. Die
Franken konnten die Isola Comacina und weitere eroberte italienische Gebiete gegen die
vorrückenden Oströmer nicht halten und wurden Mitte des 6. Jahrhunderts zu den Alpenpässen und
33
34
Kaiser 2008, 24-27, 239f.
Ebd., 27-30.
9
den nordalpinen Gebieten zurückgedrängt. In der zweiten Hälfte des 6. Jahrhunderts kam es zu
erneuten Vorstößen der Franken, vor allem gegen die in Oberitalien einrückenden Langobarden.
Dabei konnten keine großen territorialen Zugewinne der Franken verzeichnet werden, vielmehr
wurde die Grenze zwischen fränkisch-rätischem Gebiet und dem langobardisch-meraner Raum
verfestigt. Diese Grenze entsprach der Churer Bistumsgrenze in diesem Gebiet bis zum Beginn des
19. Jahrhunderts.35
Abbildung 3: Veränderungen der Grenze des
frühmittelalterlichen Bistums Chur gegenüber der antiken
a
Provinz Raetia I
Im Laufe der Zeit veränderten sich die
Grenzen der ursprünglichen Provinz Raetia Ia
durch die merowingischen Eroberungen, die
Ansiedlung
der
Alemannen
hochmittelalterlichen
und
den
Siedlungsausbau.
Zunächst blieb nach der römischen Tradition
die Einheit von weltlichen und geistlichen
Grenzen
gewahrt,
Frühmittelalter
unterlag
einigen
aber
im
Veränderungen
(siehe Abb. 3). Die auf der Karte ersichtliche
Diskrepanz
zwischen
Bistums-
und
Provinzgrenze im Bereich der Etsch könnte
durch die oben genannten Überlegungen Irmtraud Heitmeiers nun verschwinden (Vgl. Abb. 2). Das
Gebiet um Bellinzona und die Tessiner und Misoxer Täler kamen unter langobardischen Einfluss und
gehörten in der Folge zum Territorium von Mailand. Die südliche Grenze des Bistums Chur
konsolidierte sich nun im 6. und 7. Jahrhundert zwischen San Vittore und Lumino, was der heutigen
Kantonsgrenze entspricht. Im nordwestlichen Bereich entsprach die Bistumsgrenze zwischen Walenund Zürichsee zunächst in etwa der römischen Provinzgrenze. Aufgrund der starken alemannischen
Besiedlung um Konstanz und westlich vom Bodensee und der Herausbildung von Konstanz als
eigenes Bistum mit dazugehörigen Sprengeln,36 wurde die Nordgrenze des Churer Bistums bis unter
Toggenburg, Thurgau und das Appenzeller Land zurückversetzt. Gleiches galt für das heutige
Vorarlberger Rheintal. Ungefähr ab dem 7. bis frühen 8. Jahrhundert festigte sich die Sprengelgrenze
zwischen dem Gebiet um Bregenz, nunmehr beim Bistum Konstanz und der Landschaft Götzis-
35
36
Kaiser 2008, 30-34.
Durst 2001, 22.
10
Rankweil, welche bei ‚Churrätien‘ verblieb.37 Das Bistum Chur erhielt somit vom 6. bis zum 8.
Jahrhundert die entscheidenden Veränderungen seiner Sprengelgrenzen, basierend auf den antiken
Grenzen der Provinz Raetia Ia, aber umgestaltet einerseits durch die alemannische Siedlung im
Norden mit der Herausbildung des Bistums Konstanz und andererseits durch die Ausweitung des
fränkischen Machtbereiches.38
Innerhalb des merowingischen Reiches gehörte Churrätien bis zum Tod Childeberts II. im Jahre 596
vermutlich zu Austrasien. Mit der Aufteilung des Reiches unter Childeberts Söhnen kam Churrätien
sowie das gesamte Schweizer Mittelland bis zum Bodensee zum Teilreich Burgund, welches
Theuderich II. zugefallen war. Dies lässt sich auch für die Zeit der Nachfolger Theudrichs II., zunächst
Chlothar II. (bis 629) und Dagobert I. (bis 639), annehmen.39 Unter den Karolingern, vor allem unter
Karl dem Großen, kommt es in der Folge zu einer stärkeren Einbindung Churrätiens in politischer und
kultureller Hinsicht.40
Abbildung 4: Rätien in den Reichsteilungen von 806 und 843
Mit
dem
Reichsteilungsplan
(Divisio
Regnorum) von 806 wollte Karl der Große die
Nachfolge über das Reich unter seinen drei
Söhnen Ludwig, Karl und Pippin aufteilen und
sichern. Für Pippin war dabei Italien, Bayern,
das Gebiet der Alemannen südlich der Donau
und dem Thurgau sowie das ducatu Curiensi
mit den norischen und rätischen Pässen
vorgesehen.41 Das Dukat Chur war nun nicht
mehr
ein
Militärsprengel
wie
bei
den
Ostgoten, sondern ein „integraler Bestandteil
des
Frankenreiches“
im
Unterkönigreich
Pippins.42 Doch dabei sollte es nicht bleiben.
37
In der Folge wird für das behandelte Gebiet von Churrätien gesprochen. Darunter ist das ab dem 8.
Jahrhundert konsolidierte Gebiet des Bistums Chur zu verstehen. Weitere Benennungen: R(h)aetia (prima),
Rhaetia Curiensis (Ende 9. Jahrhundert) und auch Chureuuala (Churwalchen). Das Gebiet wird verschiedentlich
bezeichnet: territorium, patria, ducatus, pagus (Curiensis), sowie als pagellus, provincia oder comitatus. Kaiser
2008, 58.
38
Kaiser 2008, 33-37.
39
Ebd., 37-39.
40
Dazu gehören u. a. die Einführung der Grafschaftsverfassung um 806 und die Verdrängung der alten
rätischen Schriftform durch die karolingische Minuskel, siehe Kaiser 2008, 44f. Detailliert im Kapitel 5.1.2.
41
Kaiser 2008, 55f.
42
Ebd., 57.
11
Pippin starb vor seinem Vater Karl. Nach den neuesten Überlegungen von Dieter Geuenich, basierend
auf den Gedenkbucheinträgen des Klosters Pfäfers und deren Untersuchung durch Karl Schmid,
dürfte Churrätien zwischen 806 und 810 unter der Herrschaft Pippins gestanden und ab 810 zum
Reichsteil seines Sohnes Bernhard gehört haben.43 Da zum Reichsteil Pippins auch die südöstlichen
Gebiete der Awaren und Südslawen sowie Venetien, Dalmatien und Istrien gehört hatten, scheint es
nicht verwunderlich, dass mit Hunfrid I. eine Person aus eben jenem Istrien als erster Graf in
Churrätien in Erscheinung tritt.44 Mit der ordinatio imperii von 817 wird Churrätien mit Alemannien
und Italien dem ältesten Sohn Lothar zugewiesen. Damit beginnt für Churrätien eine recht
wechselvolle Zeit in der Zugehörigkeit zu verschiedenen Reichsteilen. Nach der Anbindung zum
Teilreich Lothars I. gehörte Churrätien ab 829 mit Alemannien und dem Elsass zum Dukat Karls des
Kahlen und verliert dadurch zunächst die direkte Zugehörigkeit zum italischen Raum. Bei der Teilung
des Reiches zwischen Lothar I. und Karl dem Kahlen 839 wurden Churrätien, Alemannien und das
Elsass wiederum dem italischen Teilreich Lothars I. zugeschlagen (Siehe Abb. 4).45
Ein Hortfund von Münzen Lothars I. (840-855) in Lauterach (Vorarlberg) weist hier von
numismatischer Seite auf die italische Orientierung Churrätiens hin.46 Während sich die Münzen
Ludwigs des Frommen, italischer Provenienz, auch in den westlichen Teilen des Fränkischen Reiches
in großer Zahl zeigen, finden sich keine italischen Münzen Lothars I. in diesem Gebiet. Demnach
scheint sich unter Lothar I. für Italien eine Neuorientierung des Handels eher gen Osten
abzuzeichnen.47 Mit dem Hortfund in Lauterach und den Münzfunden aus Chur scheint auch das
rätisch-alemannische Gebiet zu dieser Handelsregion gehört zu haben. Die Münzfunde könnten nach
Reinhold Kaiser durchaus „mit dessen [Lothars I.] Bemühungen in Zusammenhang stehen, die ihm
839 bei der Reichsteilung mit Karl dem Kahlen […] zugefallenen Dukate Elsass, Alemannien und
Churrätien mit dem Süden zu verbinden […]“.48 Auch bei den Ausgrabungen der curtis in Zizers fand
sich eine solche Münze Lothars I., geprägt in Treviso (Venetien, vgl. Abb. 5), die kaum abgenutzt und
sehr gut erhalten ist.49 Einerseits passt die Münze zu den bisherigen naturwissenschaftlichen
Datierungen, welche zeigen, dass die curtis in Zizers um einiges älter ist als die urkundliche
Ersterwähnung von 955.50 Andererseits ist sie wiederum ein Indiz für die von Kaiser angesprochene
Südorientierung Graubündens unter Lothar I. Im Vergleich mit den von Zäch und Tabernero
43
Geuenich 2013, 119-123.
Ebd., 117f. Zu Istrien siehe Fußnoten in Kapitel 3.
45
Kaiser 2008, 62ff.
46
Zäch/Tabernero 2002, 93-124.
47
Coupland 2007, 176f.
48
Kaiser 2008, 247f.
49
Zizers, Schlossbungert Nr. 10135, FK 205; Untersuchung und Zuordnung: Yves Mühlemann, Leiter der
numismatischen Abteilung, Rätisches Museum, Amt für Kultur Graubünden. Abnutzungsgrad 1/1 (nicht bis
kaum abgenutzt), Korrosionsgrad 1/1 (nicht bis kaum korrodiert).
50
BUB I. 113 = MGH DD O I. 175; Siehe Kapitel 9.1.
44
12
aufgelisteten Münzfunden des 9. und 10. zwischen Bodensee und den Bündner Alpen, scheint das
Fundstück aus Zizers das bisher Einzige mit dem Prägeort Treviso zu sein. Ansonsten finden sich
vorrangig Stücke aus Mailand und Pavia. Die zwei weiteren wichtigen Prägeorte, Verona und Lucca,
fehlen im Untersuchungsgebiet komplett. Nach Zäch/Tabernero gehören somit Graubünden und das
südliche Alpenrheintal zum Währungsgebiet Mailands bzw. der Lombardei.51 Ob nun die in Zizers
gefundene Münze Lothars aus Treviso einen Hinweis für ein weiteres Währungsgebiet oder ähnliches
anzeigen könnte, müsste von den entsprechenden Numismatikern geklärt werden. Jedenfalls ist sie
die bisher einzige nachgewiesene Münze aus jenem Prägeort im ostschweizer Raum. Weiter nördlich
ist nur eine weitere Münze Lothars I. aus Treviso bekannt, gefunden in Roermond in der
niederländischen Provinz Limburg.52 Insgesamt ist in diesem Zusammenhang jedoch anzumerken,
dass in einem Passland wie Churrätien eine Münze aus einem südlichen Währungsgebiet, auch bei
einer
theoretischen
Churrätiens,
nicht
Nordorientierung
undenkbar
wäre
–
Handelsbeziehungen sind ja eher selten
eindimensional. Die endgültige Trennung von
Italien erfolgte 843 mit dem Vertrag von
Verdun.
Nun
Alemannien
Ludwig
gehörte
zum
des
ostfränkischen
Deutschen.
Zugehörigkeit
Churrätien
Die
Churrätiens
mit
Teilreich
wechselnde
zwischen
den
einzelnen Reichsteilen unterstreicht laut Kaiser
dessen Bedeutung, gerade in Bezug auf die
Passlandschaft.
Die
Südorientierung
an
kirchenrechtlich
gelöst.
Zuordnung
des
vormalige
Italien
843
Bistums
stärkere
wurde
wird
Chur
auch
die
zum
Metropolitansprengel Mailand aufgehoben.53
Von nun an gehört es bis 1802 zum Erzbistum
Mainz.54
Abbildung 5: Die Münzprägestätten Lothars I. ( Lage von
Zizers zur Orientierung).
51
Zäch/Tabernero 2003, 68-81.
Coupland 2007, 177.
53
Geuenich 1989, 51f.
54
Kaiser 2008, 57f.
52
13
4.3. Churrätien ab dem 10. Jh.
Mit diesen von außen kommenden reichspolitischen Bestrebungen treten gewisse adlige Familien im
Anhang der Unterkönige in Erscheinung, die ihrerseits versuchen in Churrätien an Macht und Einfluss
zu kommen. Hunfridinger, Udalrichinger und Welfen rivalisieren untereinander und auch gegen das
Bistum, um sich in Churrätien zu etablieren.55 Anfang des 10. Jahrhunderts gelingt es schließlich
Burchard – einem Sohn Adalberts ‚des Erlauchten‘ der mit den Udalrichingern versippt ist – die
Kontrolle über Schwaben, Rätien und den Thurgau zu erringen. Wie genau Burchhard zur
Grafenwürde in Rätien kam, ist bisher nicht geklärt. Beim Versuch in Schwaben die Herzogswürde zu
erlangen, werden er und sein Bruder Adalbert 911 getötet. Seinem Sohn, Burchhard II., gelingt es 917
den Anspruch durchzusetzen, welcher dann auch von König Heinrich I. anerkannt wird. Dabei
handelte es sich aber um eine Position mit starkem Amtscharakter und nicht um die Bildung eines
‚Stammesherzogstums‘, wie Kaiser betont. Beispielsweise setzte Heinrich I. 926 den Konradiner
Hermann I., einen Landfremden, als Nachfolger Burchard II. ein. Dabei heiratete Hermann I.
Reginlinde, die Witwe Burchards II. Der Amtscharakter der Herzogswürde in Schwaben, Rätien und
dem Thurgau erklärt die wechselvolle Geschichte der schwäbischen Amtsträger im 10. und 11.
Jahrhundert. Hinzu kommen die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Familien der
Burchardinger, Konradiner, Liudolfinger und Babenberger. Die seit Anfang des 9. Jahrhunderts
bestehende Grafschaft Churrätien (Hunfrid I.) wurde unter Burchard II. sozusagen in Personalunion
mit dem Herzogtum Schwaben (917-926) vereint.56 Im 10. Jahrhundert scheint das Gebiet wiederum
in drei Teile aufgespalten worden zu sein. Oberrätien (pagus Curiensis) kam zunächst an die
Udalrichinger, später an die Grafen von Buchhorn (11. Jahrhundert); für das Vintschgau (pagus
Venusta) erscheinen im 10. und 11. Jahrhundert zwei Grafen (Berthold 931/931, Gerungus 1077) und
es gehörte ab Mitte des 12. Jahrhunderts schließlich zum Besitz der Grafen von Tirol. Unterrätien
(pagus Raetiae Curiens) verblieb bis 982 bei den schwäbischen Herzögen.57
55
Kaiser 2008, 58. Für genauere Informationen zu den einzelnen Geschlechtern siehe Geuenich 1989, 32-35
hier detaillierter dargelegt im Kapitel 5.2.2.
56
Kaiser 2008, 66f.
57
In der Forschung ist die Dreiteilung umstritten: Clavadetscher 1965 (1994), 146 (331) wie auch MeyerMarthaler 1948, 94-96 gehen von der oben beschriebenen Dreiteilung aus. Bilgeri 1976, 96 Anm. 18
widerspricht dieser Annahme vehement. Für ihn ergeben sich mit der Festlegung der Dreiteilung im Hinblick
auf die schriftlichen Quellen einige Ungereimtheiten, die er schwerlich als „Irrtümer“ oder „vertretungsweise“
Beurkundung (Marthaler 1948, 95 Anm. 238) zu erklären gedenkt. Die unterschiedliche Ansprache in den
Urkunden als Comitatus Raetia (Grafschaft Rätien) und Comitatus Curiensis (Churer Grafschaft) würden nach
Bilgeri 1976, 107 eigentlich das gleiche betiteln und nicht zwei unterschiedliche Grafschaften anzeigen. Rätien
sei dann erst 1050 geteilt worden. Graf Eberhard herrscht demnach in Unterrätien, Graf Otto in Oberrätien.
Kaiser 2008, 67 streicht diesen strittigen Punkt zwar extra heraus, enthält sich aber der Festlegung auf eine der
beiden Meinungen. Da diese Problematik die Forschungsfragen und Lösungsansätze dieser Arbeit nicht direkt
tendiert, wird sie aus zeitlichen Gründen nicht tiefergehend behandelt. Die Schlüsse die Bilgeri zieht sind
durchaus logisch und nachvollziehbar.
14
Insgesamt scheint das reichspolitische Interesse an Churrätien in der zweiten Hälfte des 9.
Jahrhunderts etwas abgeflaut zu sein: Die Bedeutung der Pässe ging zurück und die königliche
Gewalt erfuhr einen gewissen Niedergang. Letzteres müsste laut Clavadetscher den Lokalgewalten
zugutegekommen sein, doch fehlen schriftliche Belege hierzu.58 Die zuvor geschilderten Konflikte und
Machtbestrebungen der verschiedenen adligen Familien in Churrätien können so gesehen als
Symptome für einen schwachen königlichen Einfluss und starke Lokalgewalten angesehen werden.
Unter den Ottonen scheint Churrätien wieder mehr Bedeutung in der Reichspolitik besessen zu
haben. Gerade für die Italienpolitik von Otto I. ab 951 wird die Sicherung der Bündner Pässe und
deren Vorlande zu einem zentralen Thema. Als lokaler Umsetzer dieser Bestrebungen fungiert vor
allem Bischof Hartbert von Chur, ein Vertrauensmann Ottos. Als Gegenleistung für seine Dienste
erhält Hartbert für das Bistum vielfach Schenkungen aus dem Königsbesitz.59 Eine dieser
Schenkungen betrifft die curtis in Zizers.60
58
Clavadetscher 1965 (1994), 144 (329).
Ebd., 145 (330).
60
BUB I. 113 = MGH DD O I. 175.
59
15
5. Churrätien als Teil des Fränkischen Reiches
5.1. Die innere Struktur
5.1.1. Bis zu den Karolingern
Wie es scheint, blieben in Churrätien zunächst die Verwaltungs- und Herrschaftsstrukturen unter den
Merowingern die gleichen wie in der römischen Provinz Raetia Ia, welche schon die Ostgoten
übernommen hatten. Darunter sind vor allem zwei Prinzipien zu verstehen: einerseits die ungefähr
gleichen Herrschaftsbereiche von weltlicher und geistlicher Verwaltung; andererseits die Trennung
von militärischer und ziviler Gewalt. So gibt es bis ins 7. Jahrhundert Überlieferungen zum Amt des
dux oder tribunus für den militärischen Bereich und zum Amt des praeses für den zivilen Bereich,
wobei diese nicht unumstritten sind.61 Doch schon ab dem zweiten Drittel des 7. Jahrhunderts
scheint das Prinzip der ‚Gewaltentrennung‘ in ziviler und militärischer Hinsicht aufgeweicht worden
zu sein. Mit Vigilius aus dem Geschlecht der Zacconen/Victoriden tritt ein Mann in Erscheinung, der
sowohl den Titel eines tribunus als auch den Titel eines praeses trug. Schon Vigilius Vater wurde als
vir clarissimus bezeichnet, was für die Position eines praeses spricht. Seinem Ur- oder Ururgroßvater
Zacco wird von Clavadetscher am ehesten die Position eines von den Franken eingesetzten
Militärmachthabers (dux oder tribunus) zugetraut.62 Während des Überganges vom 7. ins 8.
Jahrhundert scheinen die churrätischen praeses auch den Titel vir illuster zu tragen, welchen sonst
die duces des Fränkischen Reiches führen. Dies spreche, laut Kaiser, für eine Aufwertung der
churrätischen Herrscher in ihrer Unabhängigkeit gegenüber dem fränkischen Königshaus, ähnlich wie
bei den alemannischen, bayerischen und aquitanischen duces.63
Wie schon mit Vigilius der weltliche und militärische Bereich der Verwaltung in Churrätien bis zur
Mitte des 7. Jahrhunderts zu verschmelzen begann, so verbindet sich nun unter seinen Nachfolgern
allmählich die weltliche mit der geistlichen Herrschaft. Begünstigt wurde dies möglicherweise unter
der Vormachtstellung einer Familie – nämlich der Zacconen/Victoriden – durch ihre kontinuierliche
Ausübung der wichtigsten Funktionen in Churrätien. Als Ahnherr dieses Geschlechtes gilt der schon
erwähnte Zacco. Vermutlich war er ein Germane, der in der ersten Hälfte des 6. Jahrhunderts von
den Merowingern in Churrätien als Militärmachthaber eingesetzt worden war und in die
einheimische Familie der Victoriden einheiratete. Seine Nachkommen bekleideten ebenfalls zunächst
weltliche Positionen wie praesides oder tribuni. Der schon erwähnte Vigilius könnte dann in der
ersten Hälfte des 7. Jahrhunderts beide Ämter vereint haben. Mit Paschalis tritt ungefähr ab 660 zum
61
Herwig Wolfram 1995, 27f speziell Anmerkung 73 sieht das Amt des rätischen dux spätestens mit den
Ostgoten als aufgegeben an. Vgl. Kaiser 2008, 241f.
62
Clavadetscher 1990 (1994), 63 (21).
63
Kaiser 2008, 39ff.
16
ersten Mal gesichert ein Bischof aus dem Zacconen/Victoriden-Geschlecht in Erscheinung, der
möglicherweise auch praeses war.64 Bischof Paschalis Söhne übernahmen die Positionen ihrer
Vorfahren. So wurde der eine Sohn episcopus (Victor) der andere praeses (Jactatus). Die Söhne des
Jactatus besetzten wiederum diese beiden Posten: Vigilius als episcopus, Victor als praeses. Diese
familieninterne Aufteilung scheint auch für die nächste Generation, die Söhne Tello und Zacco,
vorgesehen gewesen zu sein. Doch wie sich aus dem ‚Testament‘ des Tello von 765 vermuten lässt,
waren seine Brüder und Neffen verstorben. Nachdem er zuvor vermutlich ein weltliches Amt
bekleidete (comes), scheint er nach dem Tod der anderen männlichen Familienmitglieder auch das
Bischofsamt angenommen zu haben.65 Dadurch hatte er als episcopus et praeses die geistliche und
die weltliche Herrschaft in Churrätien inne. Dass dies kein Sonderfall war, zeigen ähnliche
Entwicklungen in Gallien in Gebieten fern der merowingischen Königsmacht, die unter bischöflicher
Kontrolle standen. In Gallien wie in Churrätien entstanden regionale, bischöfliche Herrschaften mit
einem starken städtischen Zentrum. Bezeichnet werden diese Systeme in der Forschung als „weltlichkirchliche Formationen“ (Josef Semmler), als Bistums- bzw. Civitasrepubliken oder als
Kirchenstaaten.66
Nach dem Tode Tellos ist diese Doppelherrschaft auch von seinen Nachfolgern Constantius und
Remedius ausgeübt worden.67 Sie scheinen aber nicht mit dem Zacconen/Victoriden-Geschlecht in
familiärer Verbindung gestanden zu haben. Constantius wird eher als Mitglied der ‚Constanier‘ von
Sargans gesehen und Remedius als Ortsfremder eingestuft. Laut Kaiser war demnach die
„Vereinigung der weltlichen und geistlichen Gewalt […] strukturell bedingt und nicht notwendig mit
der victoridischen Familienherrschaft verknüpft“.68 Trotzdem könnte die vorangegangene
Zentrierung der Macht innerhalb einer Familie ein begünstigender Faktor für die Entwicklung dieser
Doppelherrschaft gewesen sein.
64
Unsicher aber möglich wäre es, dass der um 614 erwähnte Bischof Victor, aufgrund seines Namens, schon zu
diesem Geschlecht gehört. Siehe Kaiser 2008, 48.
65
Neuerdings wirft Zettler 2013, 267f jedoch einige kritische Fragen dazu auf. Ausgehend von
Gedenkbucheinträgen sieht er einige Ungereimtheiten in der bisherigen, einfachen Erklärung des ‚Aussterbens‘
der Victoriden/Zacconen mit Tello. Heitmeier 2013a, 169 sieht, basierend auf Zettler noch ungelöste Fragen zur
nächsten Generation Tellos und ihrer Mitglieder: Zwar könnten die Geschwister Tellos durchaus zu jener Zeit
verstorben sein, wie und wo wären dann aber deren Nachkommen einzuordnen?
66
Kaiser 2008, 45-50.
67
Demgegenüber schlägt Heitmeier 2013a, 169 vor, an die Möglichkeit einer „Absetzung oder Resignation“
Tellos zu denken, da der Tod doch allzu ‚pünktlich‘ erscheine. Sie sieht die Vereinigung der weltlichen und
geistlichen Ämter als ein Werk Pippins an.
68
Kaiser 2008, 50. Wobei nach Zettler 2013, 268 schlussendlich nicht auszuschließen sei, dass Constantius bzw.
Remedius nicht doch zu den Victoriden/Zacconen gehört haben könnten.
17
5.1.2. Ab den Karolingern
Mit der Herrschaftsübernahme der Karolinger ergaben sich für die innere Struktur Churrätiens
umwälzende Veränderungen. Ausgelöst wurde dies durch die Absicht der Karolinger, Churrätien
verstärkt in das Reich zu integrieren. Dadurch wurde seine innere Organisation und Struktur
intensiver mit der des Reiches verwoben. Gerade zur Beantwortung der Frage – wer denn nun in der
ersten Hälfte des 9. Jahrhunderts die Herrschaft in Churrätien ausübte – muss auf reichspolitische
Ereignisse und Entwicklungen hingewiesen werden. Somit erscheint es einfacher, die Struktur und
Organisation Churrätiens im folgenden Kapitel, gemeinsam mit den Überlegungen zum Verhältnis
zwischen Churrätien und dem Reich, zu behandeln. Eine klare Trennung zwischen inneren und
äußeren Gegebenheiten scheint für das 9. Jahrhundert nicht mehr so einfach möglich zu sein wie
noch für die Zeit vor Karl dem Großen. Des Weiteren wird die Mikroebene der Herrschaft in
Churrätien in den Kapiteln 6.3 zur Grundherrschaft genauer betrachtet.
5.2. Das Verhältnis zwischen Churrätien und dem Reich
5.2.1. Bis zu den Karolingern
Churrätien müsste als Teil des Fränkischen Reiches in deren Macht und Herrschaftspolitik
eingebunden gewesen sein. Die direkten Beziehungen zwischen den weltlichen Machthabern
Churrätiens und den merowingischen Herrschern sind aber weitgehend unbekannt. Fraglich ist
ebenso, ob der Churer ‚Kirchenstaat‘ weitestgehend autonom, beziehungsweise höchstens
föderalistisch eingebunden war, wie unter anderem Clavadetscher meint.69 Oder griffen die
merowingischen Herrscher direkt in die Angelegenheiten Churrätiens ein, wie es Kaiser aufgrund
einzelner Überlieferungen vermutet.70
Kaiser bezieht sich hier auf ein Ereignis, das in einer Urkunde Friedrich Barbarossas von 1155
überliefert ist. Dieser Urkunde nach soll König Dagobert I. (bis 639) die Grenze zwischen den
Bistümern Chur und Konstanz und die Grenze zwischen Burgund und Churrätien festgelegt haben.
Unter seiner Aufsicht sollen dazu mondförmige Grenzzeichen am Mon(d)stein71 gesetzt worden sein.
Kaiser hält diese königliche Grenzziehung für durchaus möglich, wenn auch vielleicht nicht direkt
durch Dagobert, sondern durch einen seiner Nachfolger. Und dies sei ein „erheblicher
staatsrechtlicher Eingriff“72, welcher mit der von Clavadetscher aufgestellten These, dass im „7. und
beginnenden 8. Jahrhundert [...] Rätien weitgehend selbständig gewesen sei[n], ohne die Bindung
69
Für Clavadetscher 1979 (1994), 170 (12) gerät Rätien wie auch Alemannien während des zweiten
austrasischen Reiches nach 600 in eine „ausgesprochene Randlage“. Daraus folgert er eine verstärkte
Eigenständigkeit.
70
Kaiser 2008, 38f.
71
Zu den unterschiedlichen Lokalisierungsvorschlägen der Grenzen und des Mon(d)steins, siehe Kaiser 2008, 38
Anm. 79.
72
Ebd., 39.
18
ans Frankenreich formell gelöst zu haben“73, schlecht zusammen passe. Anzumerken ist hier aber,
dass es sich in diesem Fall um Grenzfestlegungen zwischen Gebieten und Bistümern handelt, welche
ja unter dem König stehen. Das heißt der König mischt sich hier weniger in die Politik Churrätiens ein,
sondern legt die Grenzen innerhalb seines Reiches, also zwischen den eventuell nach Clavadetscher
nur föderalistisch eingebundenen Teilen seines Reiches fest. Eventuell gab es über die Grenz- und
Einflusssphären der verschiedenen Gebiete öfters Unstimmigkeiten, die der König als oberste Instanz
zu lösen hatte. Dies würde so gesehen eine weitgehende Selbständigkeit, wie sie Clavadetscher
postuliert, nicht direkt ausschließen. Demgegenüber aber häufen sich die Hinweise gegen eine
Autonomie Churrätiens im 8. Jahrhundert.74
Auskunft über die Rechts- und Verwaltungsstruktur in Churrätien vor der divisio inter episcopatum et
comitatum und der Einführung der Grafschaftsverfassung ab 806 geben uns das ‚Tello-Testament‘
(um 765), die sogenannte ‚Lex Romana Curiensis‘ (ca. Mitte des 8. Jahrhunderts.) sowie die ‚Capitula
Remedii‘ des Bischofs Remedius (‚Lex nostra‘), der um 80675 stirbt. Allerdings herrscht innerhalb der
Forschung über die „Effektivität und Aktualität“ der beiden letztgenannten normativen Texte immer
noch Unklarheit.76 So sieht ein Teil der Historiker77 die Lex Romana Curiensis wirklich als einen in
Churrätien entstandenen Text an, welcher ein Abbild des angewandten Rechts darstellt. Gegen Ende
der 1980er Jahre fasst der Gedanke, die Lex Romana Curiensis sei ein literarisches Werk und eher als
Unterrichts- oder Nachschlagewerk zu verstehen, verstärkt Anklang.78 Dies wurde in der Folge als zu
weitgehende Kritik betrachtet wurde und führte zu einer Anknüpfung an die älteren
Forschungsansätze.79 Clavadetscher vertritt hier einen ‚weiteren‘ Ansatz. Für ihn ist „völlig offen,
wieweit die Lex in Rätien angewendet wurde, wieweit sie geltendem Recht entsprach“, aber: „Fest
steht demnach nur, daß vulgäres römisches Recht in Rätien bis in die Karolingerzeit eine Rolle spielte,
die wir aber nicht näher zu bestimmen vermögen“. Auch Sebastian Grüninger folgt den jüngeren
Meinungen, welche die Lex weniger in die eine, noch in die andere Richtung zu stark betonen. Man
könne für die Forschung durchaus Nutzen aus ihr ziehen, es bleibe aber eine Gratwanderung
„zwischen zeitgenössisch-frühmittelalterlicher und vergangener spätrömischer Rechtswirklichkeit,
73
Clavadetscher 1979 (1994), 170 (12).
Siehe das folgende Kapitel 5.1.2.
75
Während Kaiser 2008, 41, 247 das bisher angenommene Sterbejahr Bischof Remedius mit 806 noch so
stehen lässt, geht Schmid 1986, 200f davon aus, dass er noch bis 815 gelebt hatte. Siehe genauer Kapitel 5.2.2.
76
Kaiser 2008, 41f.
77
Elisabeth Meyer-Marthaler, Karin Nehlsen-Von Stryk und Jean Gaudement. Bewertung und Literaturangaben
siehe Kaiser 2008, 42 Anm. 96.
78
Claudio Solivia, Karl Heinz Burmeister. Bewertung und Literaturangaben siehe Kaiser 2008, 42 Anm. 96.
79
Vor allem Harald Siems. Bewertung und Literaturangaben siehe Kaiser 2008, 42 Anm. 96.
74
19
zwischen Texttradition und Lebenswelt sowie zwischen Rechtsanspruch […] und seiner […]
Umsetzbarkeit.“80
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Churrätien als provincia oder patria eine eigenständige
Rechtsentwicklung durchmachte, welche auf römisch-vulgarrechtlichen Traditionen und fränkischem
Einfluss basierte. Der Souverän war der König der Franken in seiner Ansprache als rex, princeps oder
dominus. Die lokale und wirkliche Herrschaft übte aber der rector provinciae – nämlich der praeses –
aus, teilweise ebenfalls als princeps oder als iudex provincialis bezeichnet. Wie schon gezeigt,
mündete spätestens mit Tello diese Funktion in die Position des praesides-Bischofes als geistlicher
und weltlicher Herrscher in Churrätien.81
5.2.2. Ab den Karolingern
Der fränkisch-königliche Einfluss und die Einbindung in das Reich wurden unter Karl dem Großen in
Churrätien intensiviert. Vermutlich auf Grund der Lage als Passroute zu den italischen Gebieten trat
Churrätien in den Fokus der fränkischen Politik, vor allem in Zusammenhang mit der Eroberung des
Langobardenreiches in den Jahren 773/774. Um gegen mögliche bayerisch-langobardische
Bestrebungen sicher zu sein, mussten die Bündner Pässe und damit Churrätien fester in die
fränkische Politik eingebettet werden.82 Clavadetscher sieht schon in der ersten Hälfte des 8.
Jahrhunderts mit den Alemannenzügen von 710-712, mit der stärkeren Verbindung zu den Bayern
(725) und der Wiedereingliederung Alemanniens durch Karl Martell, den Fokus der Reichspolitik
wieder auf Rätien gerichtet. Für ihn ist somit die „[…] Selbständigkeit bereits in Frage gestellt.“83
Rainer Loose sieht den Beginn der karolingischen Herrschaft im mittleren Alpenraum um 772-774.84
Neuerdings wird jedoch der recht autonome Status der praesides-Bischöfe in Churrätien, vor allem in
der Frage auf möglichen Fiskalbesitz und königliche Zugriffsmöglichkeiten, neu überdacht.85
Ein Beispiel für die verstärkte Durchsetzung königlichen Anspruchs in Churrätien wäre die Gründung
des Klosters St. Johann in Müstair. Wobei hierzu die Frage immer noch strittig ist, ob Karl der Große
wirklich als Gründer des Klosters herangezogen werden kann. Die jüngere Forschung, die nun auch
archäologische und bauhistorische Erkenntnisse in diese Frage einfließen lässt, kommt zu dem
Schluss, dass gerade wegen der Größe und Ausstattung des Klosters, seiner Lage und der
bauhistorischen Datierung von einem geplanten „Stützpunkt der Zentralgewalt“ in damaliger
80
Grüninger 2006, 190f, Zitat: 190.
Kaiser 2008, 42f. Heitmeier 2013a, 169 sieht diese Ämterkumulierung als ein Werk Pippins an.
82
Kaiser 2008, 50f; vgl dazu auch den Aufsatz von Strothmann 2013, 239-249 zum Münzfund von Ilanz. Nach
ihm ist Churrätien von den Karolingern bis 774 als eigen patria behandelt worden und erst dann richtig
eingegliedert worden.
83
Die „volle Eingliederung“ sieht auch Clavadetscher 1979 (1994), 170 (12) schrittweise erst in der
Karolingerzeit eintreten.
84
Loose 1999, 14.
85
Siehe Kapitel 6.2.
81
20
Grenznähe auszugehen ist.86 Und zur Frage des wirklichen Gründers: „Daß der Hof oder Karl der
Große selbst unmittelbaren Anteil an der Grünung hatten, wird man kaum bezweifeln können; daß
die karolingische Regierung bloß ‚zustimmte‘, wie P. Iso Müller meint, genügt nicht zur Erklärung des
in einem Zug verwirklichten einheitlichen und groß dimensionierten Bauplanes.“87 Egal ob Karl der
Große nun den ersten Stein legte oder nicht, wichtig wäre die darin zu sehende Aktivität im Sinne der
Reichspolitik mit der Einbindung Churrätiens in das Fränkische Reich während seiner Regierungszeit.
Nun wurde aber im jüngsten Sammelband der Acta Müstair die Gründungsfrage von Müstair
wiederholt behandelt und auch neue Überlegungen hierzu aufgeworfen. Paul Gleirscher sieht dabei
weiterhin eine „Beteiligung des Hofes bzw. Karls des Großen“ bei der Errichtung Müstairs, wobei das
Kloster eventuell als antibairische oder antilangobardische Wegsicherung diente.88 Ausgehend von
der Überlegung, die Victoriden/Zacconen seien um 740 in weltlicher Hinsicht nahezu entmachtet
worden und dadurch in eine gewisse Opposition zu den Franken getreten, hält Irmtraud Heitmeier
einen neuen Ansatz zur Gründung von Müstair für möglich. Nach ihr hätten die oppositionellen
Victoriden/Zacconen unter Tello mit den damals im Vintschgau herrschenden Langobarden
gemeinsam Müstair gegründet – sozusagen um gewisse Güter beider Parteien vor dem Verlust zu
schützen. Erst während des Baues habe Karl der Große mit den Gebieten der Langobarden auch
Müstair übernommen.89 Demgegenüber spricht sich Herwig Wolfram zum einen gegen eine
Gründung durch Karl den Großen, wie auch gegen eine eventuelle langobardische Errichtung des
Klosters aus. Er schließt eine Herrschaft der Langobarden im oberen Vintschgau während der
Gründungszeit Müstairs aus. Dafür aber stellt er die Möglichkeit in den Raum, dass es sich bei
Müstair um einen bayerischen Stützpunkt handeln könnte.90 Man erkennt jedenfalls, dass hierzu
noch einige Fragen und Überlegungen der Klärung bedürfen.91
Die Bestrebungen zur Integrierung zeigen sich an anderer Stelle klarer; und zwar in der
Schutzurkunde Karls des Großen für Bischof Constantius und die rätische Bevölkerung um 773 (772774). Dabei handelt es sich um ein Diplom zum Schutz des genannten Bischofs, seiner Nachfolger und
dem rätischen Volk. Constantius wird in der Urkunde wohl explizit nicht als praeses angesprochen,
sondern als rector, dessen Nachfolger mit königlicher Erlaubnis vom rätischen Volk zu wählen seien.
Dabei geht es vorrangig um Schutz gegen außen, also die angesprochene langobardische oder
bayrisch-langobardische Gefahr.92 Nach Clavadetscher zeigt sich dadurch die aktive Politik Karls in
Churrätien, denn der „Königsschutz war nur innerhalb des Reiches wirksam, die Verleihung betonte
86
Sennhauser 1999, 135f.
Ebd., 150.
88
Gleirscher 2013, 21f.
89
Heitmeier 2013a, 169-172.
90
Wolfram 2013, 258f.
91
Vgl. dazu die Epilog Aufsätze von Roth-Rubi 2013, 451-457 und Heitmeier 2013b, 458f.
92
Kaiser 2008, 50ff.
87
21
also die Zugehörigkeit zum Reich, und zwar jetzt zu einem Reich, in dem im Gegensatz zur
Merowingerzeit der König die Herrschaftsrechte wieder kräftig wahrnahm“.93 Reinhold Kaiser weist
darauf hin, dass die in der Schutzurkunde für Churrätien vorkommende Anerkennung des rätischen
Volkes nicht erst auf Karl den Großen zurückgehen könnte, sondern schon auf die
Merowingerkönige.94 Als Grundlage seiner Vermutungen verweist er auf die spezifischen
Formulierungen der Urkunde und den darin enthaltenen Hinweis auf die königlichen Vorgänger, also
die Merowinger. Dabei müsste es zwischen dem rätischen Volk und dem Rektor sowie mit den
merowingischen Königen einen Vertrag über die rechtliche Autonomie Rätiens gegeben haben. Somit
wäre Rätien in einem ähnlichen Verhältnis zum Frankenreich gestanden wie die Comitate, Dukate
und Patriziate des Reiches und wären daher nicht außerhalb der Reichsverwaltung gestanden. Die
Situation Rätiens in merowingischer und frühkarolingischer Zeit wäre nach Kaiser als „[r]elative
Autonomie unter Anerkennung und Garantie des regionalen Rechtes durch einen bilateralen
Vertrag“ zu bezeichnen. Somit steht das Pendel „in der Mitte und bezeugt ein gewisses
Gleichgewicht zwischen totaler Autonomie und Integration.“95
Möglicherweise zeigte sich schon bei Constantius Nachfolger Remedius ein erster Schritt der stetigen
Integration Rätiens in das Reich. Der in der ‚Schutzurkunde‘ angeführte königliche Anspruch bei der
Investitur des rectors könnte mit genanntem Remedius schon erstmalig durchgeführt worden sein.
Remedius stand in enger freundschaftlicher Verbindung zu Karls Berater Alkuin und könnte somit in
den Hofkreis um Karl gerechnet werden.96 Noch wirkten die churrätischen Bischöfe als weltliche und
geistliche Herrscher – doch nur bis ungefähr zum Jahr 806/807. Wie schon in den gallischen
Bischofsherrschaften löst Karl der Große nun auch in Churrätien die Personalunion der zivilen
(praeses) und geistlichen (Bischof) Macht, kulminiert in einer Person, auf. Mit der, in dieser Zeit
eingeführten divisio inter episcopatum et comitatum geschah eine „umfassende Neuordnung der
Besitz-, Macht- und Herrschaftsverhältnisse in Churrätien.“97 Dabei scheint, wie aus der späteren
Klageschrift Bischof Victor III. an Ludwig den Frommen vermutet wird, ein großer Teil des Besitzes
des praeses-Bischofs von Karl dem Großen als Königsgut eingezogen worden zu sein. Das vormalige
Vermögen bestand nach Kaiser aus römischem Fiskalgut, eigenem Besitz der Zacconen/Victoriden
und aus dem eigentlichen Kirchengut des Bischofs. Auf Grundlage dieses eingezogenen Materials war
es Karl dem Großen nun möglich, damit eine neue Zivilverwaltung in Form einer Grafschaft
einzuführen und somit die relative Selbständigkeit des Bischofs und damit Churrätiens auszuhebeln.98
93
Clavadetscher 1953 (1994), 87 (85). Vgl. Kaiser 2008, 50-52.
Vgl. dazu die Anmerkung 175 von Heitmeier 2013a, 166.
95
Kaiser 2002, 21f.
96
Clavadetscher 1953 (1994), 87 (85); Kaiser 2008, 52.
97
Kaiser 2008, 53.
98
Ebd.53f.
94
22
Grüninger bemerkt dazu aber, dass wir aus den Quellen eigentlich nicht erfahren, inwieweit das
Bistum herrschaftlich oder wirtschaftlich auf das Kirchengut zugreifen konnte. Bischof Victor könnte
in seiner nicht unproblematischen Klage auch einfach seinen Anspruch auf die gesamten rätischen
Kirchenbesitzungen ausgeweitet haben. Gerade die Vielzahl an Zehnt-Nennungen im späteren
‚Reichsgutsurbar‘ könnten auch als Hinweise auf frühe „verfassungs- und wirtschaftspolitische
Eingriffe der karolingischen Zentralgewalt in Churrätien“ verstanden werden.99 In diese Richtung,
weist auch der neueste Aufsatz von Irmtraut Heitmeier. Auch sie sieht Hinweise für massive Eingriffe
der Franken in Churrätien schon vor Karl dem Großen, zum einen durch Karl Martell und seinen
Bezug zum Kloster Pfäfers, zum anderen durch Pippin und seine Rolle bei der Abschaffung des
churrätischen praeses. Außerdem sei durch Pippin der erste Ansatz für die spätere divisio gelegt
worden, die wiederum zur Nutzbarmachung des churrätischen Fiskalgutes für die fränkischen
Herrscher führte.100
Als erster Graf von Churrätien tritt Hunfrid, zuvor Markgraf von Istrien,101 um 807 in Erscheinung. Er
hat nun die weltliche Macht in Churrätien inne, das heißt er ist der lokale Vertreter des Königs und
verfügt über ein aus dem zuvor säkularisierten Vermögen zusammengestelltes Amtsgut.102 Bisher
wurde angenommen, der Zeitpunkt der divisio inter episcopatum et comitatum und die Einführung
der Grafschaftsverfassung hänge mit dem Tod des Bischofs Remedius und der dadurch entstandenen
Sedisvakanz zusammen. Ein gut gewählter taktischer Zeitpunkt. Jedoch deutet laut der jüngeren
Forschung einiges darauf hin, dass Remedius bis 815 noch gelebt habe. Daher wird diese
Veränderung der Machtverhältnisse in Churrätien nun in einem größeren Vorhaben Karls des Großen
gesehen, nämlich dem Reichsteilungsplan (divisio regnorum) von 806 (siehe Abb. 4). Karl der Große
teilte dabei sein Reich in Unterkönigtümer für seine drei Söhne auf. Pippin wurde Italien, Bayern,
Alemannien südlich der Donau mit dem Thurgau sowie das Dukat Chur (cum ducatu Curiensi)
mitsamt der norischen und der rätischen Pässe zugeteilt. Karl erhielt den fränkischen Kernraum und
Ludwig Aquitanien. In Bezug auf Rätien führte dies zur Vermutung, ein nahezu autonomer
Bischofsstaat Churrätien hätte sich nicht so einfach in das Unterkönigreich Italien einbinden lassen.
Deshalb sei 806 mit der divisio inter episcopatum et comitatum und der Grafschaftsverfassung das
Dukat Chur geschaffen worden. Dieses wäre der Verwaltungsstruktur des Reiches angeglichen und
99
Grüninger 2006, 220f. Zu den schwierigen Fragen bezüglich der praesides-Bischofs-Güter und dem
Fiskalbesitz vor 806 sei genauere auf Grüninger 2006, 215-235 verwiesen.
100
Heitmeier 2013a, 172f. Vgl. dazu den Aufsatz von Zettler 2013, 261-281 im selben Band.
101
Zu Istrien, siehe Fußnoten in Kapitel 3.
102
Man beachte aber, dass „[…] die Vorstellung von einer netzartigen Einteilung des Reiches in Grafschaften
unter einem Grafen als oberstem Richter und Verwaltungsbeamten zu schematisch wäre.“ Demzufolge müsste
der Graf (comes) eher als königlicher Kommissar und diese Organisation weniger als ein durchgehendes und
gleichmäßiges System angesehen werden. Siehe Kroeschell 2008, 83.
23
somit leicht zu integrieren gewesen. Dazu passen würde auch die Einsetzung Hunfrids, dem vorigen
Markgraf von Istrien, welches ebenfalls Teil des Unterkönigreichs Italien wird.103
Die weitere Abfolge und Genealogie der Grafen in Churrätien ist recht komplex und unterschiedlich
gedeutet worden. Schon Aegidius Tschudi versuchte sich im 16. Jahrhundert darin, stiftete aber nach
der Meinung von Josef Meinrad Gubser eher Verwirrung.104 Kaiser betont, dass die früher als recht
geradlinig angenommen Genealogie- und Dynastieverhältnisse der karolingischen Amtsträger in
Churrätien heute als unterbrochener Weg zu verstehen seien, die „anhand der spärlichen
Quellenzeugnisse nur hypothetisch rekonstruierbar[]“ sind.105 Kaiser hat dazu die verschiedenen
Ansichten in der Forschung, über die Genealogie und Abfolge der Herrschaftsträger Churrätiens im 9.
Jahrhundert zusammengestellt und auch in einer Übersichtsdarstellung veranschaulicht (siehe Abb.
6).106 Leider wirkt das Ganze immer noch etwas unbefriedigend und offen. Grüninger, der auf diese
Problematik nur am Rande eingeht, meint dazu, dass „die konkreten Herrschaftsverhältnisse in den
ersten Jahrzenten des 9. Jahrhunderts kaum endgültig erschliessbar sein dürften“.107
Abbildung 6: Übersicht über die drei verschiedenen Rekonstruktionen der rätischen Herrschafts-Geschichte der 1. Hälfte
des 9. Jahrhunderts
103
Kaiser 2008, 55-57.
Wobei Tschudi durchaus auch einige ‚Treffer‘ gelangten, siehe Kapitel 7.2.1. Zusammenfassung, sowie
Gubser 1900, Vorwort.
105
Kaiser 2008, 58.
106
Ebd., 58-63.
107
Grüninger 2006, 30.
104
24
Einig ist man sich heute zumindest über die Einsetzung von Hunfrid um 806/807 als erster Graf von
Churrätien. Während Otto P. Clavadetscher und Karl Schmid davon ausgehen, dass Hunfrid bis 823
als Graf fungierte, schlägt Michael Borgolte eine andere Möglichkeit vor. Nach ihm könnte es sich bei
dem in den Quellen 806-808 und dann erst wieder 823 erscheinenden Hunfrid um zwei Personen
gehandelt haben, Vater Hunfrid I. (806-808) und Sohn Hunfrid II. (823).108 Hunfrid II. wäre demnach
jener in der ‚Translatio sanguinis Domini‘ namentlich nicht genannte Sohn Hunfrids I., der zunächst in
Istrien als Markgraf sein Nachfolger wurde.109 Für die italischen Hunfrid-Nennungen identifiziert
Eduard Hlawitschka ebenfalls zwei Personen. Ein Hunfrid (Humfridus) erscheint wieder im Oktober
846, als er von Kaiser Lothar I. mit den Großen aus den italischen Gebieten zum Kampf gegen die
Sarazenen aufgeboten wird. Basierend auf der Seltenheit des Namens Hunfrid in Italien hält es
Eduard Hlawitschka außerdem für möglich, dass der Hunfrid von 846 in Zusammenhang mit dem
Hunfrid von 806-823 steht. Infolge des zeitlichen Abstandes wäre der ersterwähnte Hunfrid beim
Aufgebot gegen die Sarazenen 846 um die 60 Jahre alt und somit kaum mehr wehrfähig gewesen;
deshalb geht Hlawitschka eher davon aus, hier einen Nachfolger Hunfrid I. vor sich zu haben. Des
Weiteren dürfte nach den Quellen für die Zeit nach 832 ein Hunfrid in Oberitalien ansässig gewesen
sein. Bei diesem und dem 846 aufgebotenen Hunfrid könnte es sich nach Hlawitschka um denselben
Mann handeln, der in der Reichenauer ‚Translatio‘ als namenloser Sohn Hunfrid I. und Bruder
Adalberts erscheint. Der Legende nach flieht Adalbert während eines Konfliktes zu diesem nach
Istrien und kommt mit Truppen ausgestattet von dort zurück.110 In weiterer Folge könnte auch der
Humfredus de Italia natus der zu Beginn des 10. Jahrhunderts Güter im Elsass verkauft, zum
istrischen Zweig der Hunfridinger gehören, also ein Nachkomme Hunfrids II. sein.111
Mit einem oder zwei ‚Hunfrids‘ als Ausgangslage ergeben sich auch mehrere Überlegungen zu seinen
Nachfolgern: Nach Clavadetscher ist der in der Klageschrift Bischof Victors III. genannte Roderich ab
824/825 Graf in Rätien, wobei Adalbert, der Sohn Hunfrids, übergangen worden sei. Adalbert habe
sich, in Berufung auf die ‚Translatio sanguinis Domini‘, dagegen gewehrt – schließlich Roderich bei
Zizers geschlagen – und dann die Grafschaft übernommen.112 In der ‚Translatio‘ ist aber, wie Kaiser
108
Clavadetscher 1953 (1994), 53-61 (51-59). Schmid 1986, 197-200 betont dass Hunfrid I. nicht zwingend
824/825 verstorben sein muss. Borgolte 1984, 219-229.
109
Borgolte 1984, 227ff.
110
Siehe genauer Kapitel 7.2.2.1 Zizers in der ‚Translatio.‘
111
Hlawitschka 1960, 207; Zu den elsässischen Gütern siehe Tellenbach 1957, 55f sowie RA I. 692.
112
Clavadetscher 1953 (1994), 97-105 (95-103). Clavadetscher scheint seine Informationen auf Seite 100 (98)
dazu aus der ‚Translatio‘ zu ziehen und verweist dabei in der Fußnote 201 auf die Fußnote 182 welche als
Quelle „MG. SS 6 S. 146ff“ angibt. Da sich im MGH SS (in folio) 6, 146 aber das ‚Ekkehardi Chronicon Universale‘
mit an dieser Stelle merowingisch-langobardischer Thematik und im MGH SS rer. Germ. N.S. 6 ‚Die Chronik der
Grafen von der Mark von Levold von Northof‘ befindet scheint hier ein Fehler in der Literaturangabe
vorzuliegen. Die ‚Translatio‘ findet sich (in unvollständiger Form) im MGH. SS 4 S. 446, worauf Clavadetscher
scheinbar verweisen wollte. Der Fehler ergab sich dadurch, dass fälschlicherweise der Band der Reihe (6)
25
richtig kritisiert, nicht von einem Roderich, sondern von einem Ruodpert(us) die Rede. Eine
sprachliche Identifizierung der Beiden hält Kaiser für nicht gerechtfertigt.113 Aegidius Tschudi
identifizierte im 16. Jahrhundert ebenfalls Rudpert mit Roderich; scheinbar aber nicht von Anfang an,
sondern erst bei seiner deutschen Übersetzung der ‚Translatio‘, als er bei Rudpert jeweils oder
Roderich bzw. Ruderich nachträglich einfügt.114
Karl Schmid sieht, wie erwähnt, die Hunfrid-Nennungen zu einer Person gehörig – gleich wie
Clavadetscher. Ganz anders hingegen sieht er die Frage um Roderich.115 Ihn meint Schmid im
Reichenauer Verbrüderungsbuch, genannt als Ruadroh, zu erkennen und stellt ihn angesichts der
dortigen Position in einen welfischen Zusammenhang. Demnach wäre sein Auftreten und Wirken
darin zu sehen, Rätien aus dem italischen Teilreich Lothars herauszulösen. Die Ereignisse um
Roderich könnten somit als Indiz gedeutet werden, „dass sich offenbar schon sehr früh eine Politik
am Hof Ludwigs des Frommen abzeichnete, die eine starke Italienbindung Rätiens in Frage stellte und
über den Plan eines Dukats Karls des Kahlen im Jahre 829 schliesslich zur Eingliederung des Churer
Bistums in den Mainzer Metropolitanverband führte.“116 Nach der Abberufung Roderich/Ruadrohs
aufgrund der Klagen des Churer Bischofs wäre wieder Hunfrid als Graf von ganz Rätien (dux super
Redicam) eingesetzt worden. Schmid betont dabei, dass es sich bei seinen Überlegungen um
Arbeitshypothesen handelt, und folglich die Frage, wer um die Mitte des 9. Jahrhunderts schließlich
die Grafengewalt inne gehabt habe, noch offen ist und über die Verwaltung „so gut wie nichts gesagt
werden kann.“117 Klar wird aber, dass infolge der oft problematischen Identifizierung von Personen
und ihrer Verwandtschaftsbeziehung durch die Namensnennungen in den Quellen nicht von einer
einfachen Kontinuität ausgegangen werden kann.118 Somit sind die Hunfridinger nicht als einzige um
die Herrschaft in Rätien bemüht, sondern auch andere Familien (Welfen) versuchten hier Fuß zu
fassen.119 Regional gesehen scheint der Wirkungsbereich der Hunfridinger eher in Unterrätien, vor
allem im heutigen Vorarlberg (villa Unfredi comitis in Vinomna, Rankweil) und dem Gasterland
angeben wurde und nicht der Band in der Reihe (4). Die falsche Seitenangabe ist eventuell ein Abschreib- oder
Druckfehler.
113
Kaiser 2008, 60 Anmerkung 166.
114
StAZH, X 62, fol. 117; bzw. Anhang 1 . Für das betreffende Kapitel zu den Quellen Tschudis (Kapitel 8.2) ist zu
beachten, dass seine Personenbenennung für das Verständnis seiner Schlussfolgerungen beibehalten wurden.
Für ihn galt Ruodpert = Roderich.
115
„Unter den mit der rätischen Geschichte der 820er Jahre in Zusammenhang stehenden Namen Roderich (in
den Klageschriften), Ruadrih (in der Visio Wettini), Ruadroh (in den Welfen-Einträgen) und Ruopert (in der
Translatio sanguinis Domini) passen wohl die beiden ersten zusammen, während die beiden letzten weder
untereinander noch mit den beiden ersten gleichgesetzt werden können.“ Schmid 1986, 198f.
116
Schmid 1986, 207.
117
Ebd., 187.
118
Zur Problematik der Personenidentifizierung und der genealogischen Zuordnung, siehe die Literaturhinweise
bei Geuenich 1989, 35 Anm. 20.
119
Schmid 1986, 187-209; Kaiser 2008, 61-64.
26
(Kloster Schänis), gewesen zu sein, während Roderich (Welfe?) seine Aktionen vor allem in und um
Chur durchgeführt hat.120
Eine weitere, sehr interessante Überlegung stellt Michael Borgolte an. Ausgehend von verschiedenen
Gedenkbucheinträgen sieht er in mehreren Fällen die gleichen Personennamen gruppiert, wie sie in
der geschilderten Genealogie der Hunfridinger in der ‚Translatio‘ ebenfalls vorkommen. Dies
bestätigt seines Erachtens die genannten Namen der „»Hunfridinger-Genealogie« in der Translatio
sanguinis Domini“.121 Ohne hier genauer darauf einzugehen, muss dazu aber die Frage nach Ursache
und Wirkung gestellt werden: Könnte der Verfasser der ‚Translatio‘, als er diese zwischen 923/925950 im Kloster Reichenau niederschrieb,122 auf Namen aus dem Gedenkbuch des eigenen Klosters mit
Bezug zu Hunfrid zurückgegriffen haben? Dann würden sich die ‚Translatio‘ und die
Gedenkbucheinträge nur scheinbar bestätigen. Davon abgesehen wird in den Gedenkbucheinträgen
der Name Hunfrid in den jeweiligen Gruppen explizit doppelt genannt – beispielsweise im
Reichenauer Verbrüderungsbuch einmal als Hunfridus in Verbindung mit einer Hitta und zwei Zeilen
weiter noch einmal als Hunfrid. Dies führt zu der zuvor kurz dargelegten Vermutung Borgoltes, dass
es sich bei den urkundlichen Hunfrid-Nennungen als Graf in Rätien um Vater und Sohn handelt –
Hunfrid I. (erscheint 806-808) und Hunfrid II. (erscheint 823).123 Kurz nach 808 habe zunächst
Adalbert, der Sohn Hunfrid I., die Herrschaft in Churrätien übernommen. Zwar erscheint Adalbert
neben der ‚Translatio‘ in keiner Urkunde explizit als Graf oder in ähnlicher Funktion, im St. Galler
Gedenkbuch ist er aber in einer Liste zu finden, in der vorrangig Personen aufscheinen, die im letzten
Drittel des 8. Jahrhunderts als Grafen in Alemannien oder Rätien urkundlich amtiert haben. Adalbert
dürfte aber nicht lange als Graf regiert haben, da er nach Borgolte – der ‚Translatio‘ folgend – von
Ruodpert verdrängt wurde. Anders als Clavadetscher sieht Borgolte in Ruodpert und Roderich zwei
verschiedene Personen. Wie schon Elisabeth Meyer-Marthaler identifiziert er Ruodpert mit dem
Udalrichinger Ruadbert II., Graf des Linz- und Argengaues.124 Nach Borgolte sei Ruadbert II. vor 817
zusammen mit dem Schultheißen Folkwin vom Kaiser Ludwig nach Rätien gesandt worden, um das
120
Clavadetscher 1953 (1994), 101 (99).
Borgolte 1984, 227f.
122
Klüppel 1980, 118; RF: ‚Translatio sanguinis Domini in Augiam‘, URI:
http://www.geschichtsquellen.de/repOpus_04450.html, (Abgerufen am 08.10.2013).
123
Borgolte 1984, 226f.
124
Meyer-Marthaler 1948, 77f Anm. 196. In der gleichen Anmerkung vermutet sie in Roderich den nach ihr
„gleichnamigen“ Grafen im Linzgau der um 828 belegt und als Missus tätig ist. Schmid 1986, 194f Anm. 60
verweist aber darauf, dass dieser nicht Roderich sondern Ruachar hieß, somit nicht direkt gleichnamig
erscheint und eben gerade in den Angelegenheiten um die Restitution für die von Roderich entzogenen Güter
als Missus fungiert. Somit kann es sich nicht um dieselbe Person handeln, da er nicht als ‚Täter‘ und als
‚Inspektor‘ in der ihn betreffenden Sache auftreten kann. Bilgeri 1976, 68f Anm. 114 sieht in Ruodpert den
Wormsgau-Grafen Robert III. Sohn des Argengaugrafen Robert (bis 799). Robert III. sei nicht mit dem
„gleichnamigen Grafen des Argengaues und Linzgaues Hroadbert, dem Sohne Ulrichs, Bruders der Kaiserin
Hildegard“ zu identifizieren.
121
27
Land zu okkupieren.125 Adalbert sei deshalb, wie in der ‚Translatio‘ beschrieben, nach Italien zu
seinem Bruder Hunfrid II. vertrieben worden, konnte aber später Ruadbert II. bei Zizers schlagen.
Adalbert habe aber nicht lange herrschen können und das Comitat schließlich verloren, dafür sei aber
spätestens ab 823 sein Bruder Hunfrid II. (aus Istrien) als Graf in Churrätien eingesetzt worden.126
Hunfrid II. müsste dann aber von einem unbekannten Grafen Roderich um 824 verdrängt worden
sein. Borgolte sieht den in der ‚Translatio‘ beschriebenen Konflikt, nach Abgleich mit der
urkundlichen Überlieferung, in Zusammenhang mit der Rebellion Bernhards von Italien gegen seinen
Vater Pippin im Zuge der Ordinatio Imperii von 817.127 Die Hunfridinger dürften dabei an der Seite
Bernhards, der Udalrichinger Ruadbert II. an der Seite Ludwigs des Frommen mitgewirkt haben. Als
Motiv Ruadberts II. könnte das Ausweiten seiner Herrschaft auf den Nachbar sicher interessant
gewesen sein. „Der Kaiser mochte hoffen, die engen Bindungen zwischen Rätien (bzw. Alemannien)
und Italien, die die Hunfridinger personifizierten, zu lockern und im Sinne der Ordinatio Imperii den
Einfluß König Bernhards zu beschneiden.“128 Demnach würden an der betreffenden Stelle der
‚Translatio‘ die Folgen und Entwicklungen eines reichspolitischen Konfliktes für eine regionale Ebene,
in diesem Fall Churrätien, wiedergespiegelt werden. Wenn man nun wie oben geschildert mit Karl
Schmid davon ausgeht, dass es sich bei Roderich um den im welfischen Zusammenhang stehenden
Ruadroh handelt – was den Überlegungen Borgoltes mit den beiden Hunfrids und Ruadbert II. nicht
widerspricht – zeigen sich schon drei Geschlechter, die um die Herrschaft in Churrätien bemüht sind:
Hunfridinger, Udalrichinger und die Welfen.129 Insgesamt versuchen diese Familien dabei im Zuge
reichspolitischer Entwicklungen oder Ereignisse ihren Machtbereich auf Churrätien auszuweiten. Zu
denken sind dabei an die genannten Aktionen des Udalrichinger Ruadbert II. 816/817 während der
Rebellion Bernhards von Italien130 und die des Welfen Roderich um Chur in der Zeit um 824/825.131 In
beiden Fällen erscheinen sie so gesehen als Instrument Ludwigs des Frommen in der Durchsetzung
seiner Erbfolge- und Italienpolitik.
125
Metz 1960, 200 hingegen sah Folkwin den Hunfridingern nahe stehend. Auch Semmler 2013, 72f sieht
Folkwin eher als „Helfer oder Vertreter“ Hunfrids im Raume Rankweils. Nach den Urkunden wirkt Folkwin
vorrangig im Raum Rankweil. Rankweil wird auch als eines der Gebiete gesehen in denen die Hunfridinger
verstärkt begütert waren (Clavadetscher 1953 (1994), 101 (99) und Schmid 1986, 201). Konnte sich Folkwin,
falls er den ein Gegner der Hunfridinger war, in einem ihrer Kerngebiete wirklich so leicht durchsetzten?
126
Demgegenüber steht nun die neueste Darlegungen von Zettler 2013, 272-276. Nach ihm wäre Adalbert als
Graf erst ab 825/830 in Rätien nachzuweisen. Da er wohl erst 856/858 verstarb ginge die Darstellung Borgoltes,
nach der Adalbert I. zwischen 808 (davor Hunfrid I.) und 817 (mit kurzer Unterbrechung durch Ruadbert II.,
danach Hunfrid II.) wirkte nicht ganz auf.
127
Borgoltes Darstellung folgt Geuenich 1989, 45, wenn auch zaghaft.
128
Borgolte 1984, 226-229, Zitat 228.
129
Vgl. Kaiser 2008, 58; Geuenich 1989, 44ff. Daneben ist nach Geuenich 1989, 35 noch mit zahlreichen
weiteren kleineren und mittleren adligen Familien zu rechnen. Aufgrund der Quellensituation ist die
Identifikation ihrer Angehöriger und ihr Wirken noch schwieriger einzuordnen, als es bei den ‚Großen‘ schon
der Fall ist.
130
Borgolte 1984, 228f.
131
Schmid 1986, 207
28
Für die Mitte des 9. Jahrhunderts ist es noch Unklar, wer jeweils als Graf in Churrätien gewirkt hat.132
Ein welfischer Einfluss und eine weitere Kontrolle durch die auch in Alemannien starken Hunfridinger
scheint durchaus denkbar. Für die Zeit Karls III. (des Dicken) als Teilreichherrscher über Alemannien
ab 865/66 und bis zum Ende seiner Königsherrschaft 888 ist für Rätien kein Graf oder duces bekannt.
Es wird davon ausgegangen, dass er daher selbst die Herrschaft über Churrätien ausübte. Nach ihm
versuchte sein Friedelsohn133 Bernhard 890 dieses Unterkönigtum gegen König Arnulf zu erhalten,
was aber misslang. Um 891/92 wurde Bernhard von einem gewissen Rudolf, ausgewiesen als dux
Raetianorum, getötet. Dieser, früher zu den Hunfridingern gerechnete Rudolf wird heute als Mitglied
der Welfen-Familie betrachtet. Letztere scheinen mit einigen der großen rätischen Familien versippt
gewesen zu sein.134 Wie dann aber die churrätische Herrschaft vom Welfen Rudolf auf den mit den
Udalrichingern versippten Burchard überging, ist noch ungeklärt. Burchard wird ab 903 als Markgraf
Churrätiens (marchio Curiensis) genannt und ist der Stammvater der späteren schwäbischen
Herzöge. Ihn aufgrund seines Vaters Adalbert in die Nachfolge der Hunfridinger zu rücken, wird heute
als zu unsicher gewertet.135
5.2.3. Unter den Ottonen
Die familiäre Samtherrschaft der Victoriden/Zacconen fand, wie gezeigt, mit der verstärkten
Einbindung Churrätiens ins Reich der Karolinger sein Ende. Mit der divisio inter episcopatum et
comitatum um 806 verloren die Bischöfe einen großen Teil ihrer weltlichen Habe. Dies ändert sich
allmählich im Laufe der späten Karolinger- und frühen Ottonenzeit. Die Bischöfe erhalten wiederum
wichtige weltliche Herrschaftsrechte. Kaiser betont, dass es sich dabei nicht um eine Restaurierung,
sondern um eine allgemeine Tendenz dieser Zeit handelte. Die Bischöfe werden nun verstärkt für die
weltlich-herrscherliche Verwaltung herangezogen.136 Für die Churer Bischöfe bedeutet dies vor allem
in der ottonischen Zeit einen gewaltigen Zuwachs an Gütern, dabei ist alles zusammen nach Kaiser
„wohl noch lange kein Ersatz gewesen für den von Viktor III. beklagten Verlust der Bischofskirche.“137
Auch in ihrer rechtlichen Position wird das Churer Bistum den andern fränkischen Reichskirchen
angeglichen. Beispielsweise erhält das Bistum im Jahre 912 von König Konrad I. die
Inquisitionsvollmacht, das heißt die außerordentliche königliche Gerichtsbarkeit, um Strafprozesse
132
Schmid 1986, 187.
Kind aus einer Friedel-Ehe. Von ahd. friedila – Geliebte, Gattin. Ehe mit einer anderen Frau mit bestimmten
Charakteristika, als weitere Ehe-Form zur Munt-Ehe gesehen, siehe Schott 1986, Sp. 1629f. Wird nach den
jüngsten Untersuchungen aber als Forschungskonstrukt gesehen und nicht als rechtlich weitere Ehe-Form zur
Munt-Ehe. Demnach wäre die korrektere Bezeichnung: Nebenfrau, siehe Ebel 1993, 172-175.
134
Schmid 1986, 184-187.
135
Kaiser 2008, 65-67; Sowie Kapitel 4.3.
136
Ebd., 113.
137
Ebd., 114-116, Zitat: 116. Wobei es sich eben um beklagten Verlust handelt, bei dem auch an
Anspruchsschriftlichkeit zu denken wäre, vgl. Grüninger 2006, 220f, 215-235.
133
29
durchzuführen und den Inquisitionsbeweis138 anzuwenden. Die vermehrte Ausstattung der Bischöfe
mit Herrschafts- und Verwaltungsaufgaben wurde nach Reinold Kaiser durch den Druck von
verschiedenen Seiten auf das Reich und Königsherrschaft beschleunigt. Im Inneren müssen die
Könige den „Verselbständigungswillen des Adels“ zügeln, von außen Bedrängen die Normannen,
Ungarn und Sarazenen das Reich. Letztere erreichen im zweiten Viertel des 10. Jahrhunderts auch
Rätien und Alemannien. Um 940 zerstören sie das Kloster Disentis und auch Chur selber soll von
ihnen angezündet worden sein.139 Das Kloster St. Gallen scheint 935 nur von den Sarazenen belästigt
worden zu sein und wurde den Überlieferungen nach schon 926 von den Ungarn angegriffen.140 Die
Schenkung der curtis in Zizers von 955 durch Otto I. an Bischof Hartbert wird damit begründet, dass
Otto I. bei seiner Rückkehr aus Italien über Chur die Schäden, angerichtet durch die Sarazenen,
gesehen habe, und sein Versprechen zur Unterstützung der Churer Kirche einlösen möchte.141
Inwieweit die Sarazenen-Verwüstungen hier als Hauptmotiv zu sehen sind, wird an anderer Stelle
genauer erläutert.142 Indessen bleibt aber zu bedenken: „Kein anderer Bischof wurde von Otto I. so
reich mit Gütern und Rechten in seiner Stadt ausgestattet wie Hartbert.“143 Dies bringt uns wieder
zur Thematik des Einflusses und zu den Auswirkungen der Reichspolitik auf Churrätien. Bischof
Hartbert war für Otto den Großen ein wichtiger Faktor bei der Durchsetzung seiner Italien- und
Kaiserpolitik. Zwar regierte Ottos Sohn Liudolf als schwäbischer Herzog über das gesamte Rätien, die
„Fiskaleinkünfte aus der «Grafschaft Chur»“ übertrug Otto I. aber 951, sogar auf den Rat Herzog
Liudolfs hin, an Bischof Hartbert.144 952 erhält Hartbert auch noch den ganzen Zoll, der durch den
Handel in Chur erbracht wird. 955 wird mit der erwähnten Schenkung der curtis in Zizers Hartbert
auch ein zollfreies Schiff am Walensee und der Zoll eines weiteren angesichts einer Lücke im Text
nicht lokalisierbaren Ortes, übertragen. 960 folgen der Zoll aus dem Bergell, die curtis im vicus von
138
Nicht zu verwechseln mit der negativ konnotierten Inquisition der Ketzerverfolgung. Im hier gemeinten
Inquisitionsverfahren wird eine Untersuchung (inquisitio) zur Ergründung der materiellen Wahrheit durch
offizielle gerichtliche Befragung (inquirere) eingeschoben. Es wird sozusagen eine Zeugenbefragung
durchgeführt die als Beweismittel gültig ist. Vones 1996, Sp. 527f.
139
Wobei zeitgenössische Quellen nichts von einem Brand in Chur direkt berichten und archäologisch bisher
kein solcher festgestellt werden konnte. Kaiser 2008, 118f Anm. 368.
140
Zu den archäologischen Hinweisen auf die Ungarn in der Schweiz siehe: Schulze-Dörrlamm 2010.
141
BUB I. 113 = MGH DD O I. 175.
142
Siehe Kapitel 8.1.1.1.
143
Kaiser 2008, 120.
144
Fraglich ist aber nach Kaiser 2008, 121, inwiefern dabei die Fiskaleinkünfte von ganz Churrätien zu verstehen
sind, da der territoriale Umfang in den Urkunden mehrdeutig formuliert ist. Außerdem stellt sich die Frage, von
wem diese Einkünfte erhoben wurden. Handelt es sich, wie formuliert, nur um Abgaben der quadrarii
(Personen die auf Königsland saßen) oder gelten die Abgaben auch für andere Gruppen? Kaiser sieht es
angesichts der Formulierung zwingend nur auf die quadrarii bezogen. Becher 2012, 168 versteht diesen ‚Rat‘
Liudolf‘s eher als höfliche Umschreibung, um nach außen hin die Form zu wahren. Für Liudolf wäre dadurch ja
ein Verlust entstanden.
30
Chur und 980 ein Brückenzoll an der Mera in Chiavenna.145 Schon 958 erhielt er das Münzrecht sowie
die Abgaben der zinspflichtigen Freien beziehungsweise aus den Zinsgütern der centena bzw.
scultata Curiensis, die eigentlich dem König zustanden.146 Ebenfalls 958 erhält Hartbert „eigentliche
Herrschaftsrechte“, als er die Hälfte der civitas von Chur mit allen Rechten geschenkt bekommt. Über
die andere Hälfte müsste er demnach vorher schon verfügt haben.147 Somit „dürfte der Bischof im
Stadt- und Stadtumlandgebiet sämtliche Herrschaftsrechte, die bisher noch dem König bzw. Grafen
zustanden, übernommen haben […]“.148 Im Falle der Schenkung des Bergell verfügte er nicht nur
über die Herrschaftsrechte, sondern erhielt auch als erster Bischof im ottonischen Reich „expressis
verbis die gräfliche Gerichtsbarkeit“. Damit ist die divisio inter episcopatum et comitatum von 806
jedoch nicht aufgehoben und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt worden! Bei der Fülle an
Schenkungen und Rechtsübertragungen, sogar von gräflicher Gerichtsbarkeit, handelt es sich doch
‚nur‘ um Übertragungen in einzelnen Gebieten Churrätiens – nämlich in der Stadt und dem Umland
von Chur und in den oben genannten punktuellen Herrschaften. Das Gebiet Churrätiens, wie es als
Gebiet vor 806 fassbar war, ist um 960 in verschiedene Herrschaftskomplexe aufgeteilt, wie die
Grafschaften Unter- und Oberrätien und das Vintschgau,149 die Immunitätsgebiete der Klöster
(Pfäfers, Disentis, St. Gallen) und die etwas später fassbaren kleineren Adelsherrschaften.150
145
Die aufgezählten Schenkungen decken nicht alle namentlich bekannten Übertragungen von Rechten und
Besitz an Hartbert als Bischof ab. Vgl. dazu die Urkunden in BUB I. 108, 109, 111, 113, 114, 115, 119; Die
Schenkungen an den Priester/Abt Hartbert siehe BUB I. 100, 102, 104.
146
Wie genau die centena/scultatia sich darstellt, kann nach Kaiser 2008, 122f durch die Quellen nicht
beantwortet werden. Einerseits könnte es sich um einen territorial abgegrenzten Unterbezirk innerhalb der
Grafschaft handeln, andererseits könnte damit auch das Königsgut eines ministerii, wie sie im ‚Churrätischen
Reichsgutsurbar‘ beschrieben werden, gemeint sein.
147
Zur umstrittenen Frage, ob es dabei nur um den ‚Hof‘ oder die gesamte ‚Stadt‘ Chur gegangen ist, sowie zu
den Überlegungen einer realiter geteilten civitas siehe Kaiser 2008, 123-125 sowie die dortigen Anmerkungen.
148
Kaiser 2008, 125.
149
Vgl. dazu Kapitel 4.3.
150
Kaiser 2008, 120-127.
31
6. Zur Grundherrschaft in Churrätien
6.1. Die schriftliche Ausgangslage
Im Gegensatz zu anderen Regionen nördlich der Alpen ist die schriftliche Quellenlage zur
Grundherrschaft in Churrätien recht beachtlich. Mit dem ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘, dem
‚Tello-Testament‘ und den Herrscher- wie auch den Privaturkunden ist einiges an Schriftlichkeit zur
Besitz- und Herrschaftsverwaltung erhalten geblieben. Dennoch haben all diese Schriftstücke gewisse
strukturelle Eigenheiten, welche ihre Nutzung zu einer komplexen Frage wie der Grundherrschaft,
nicht gerade erleichtern.151
Nach Sebastian Grüninger ist schon die Bezeichnung ‚Churrätisches Reichsgutsurbar‘ etwas
problematisch. So sind die dort dargelegten Fiskalgüter nicht „diskussionslos“ mit der
Grundherrschaft in Verbindung zu bringen. Außerdem drückt sich das Schriftstück in Bezug auf die
Struktur der Grundherrschaft nicht wirklich klar aus. Es wird daher angenommen, dass das
‚Churrätische Reichsgutsurbar‘ nicht direkt für die Besitzverwaltung in Churrätien herangezogen
wurde, wie bei den eigentlichen Urbaren üblich. Vielmehr wird heute vermutet, dass „die
Urbaraufnahme einem übergeordneten herrscherlichen Interesse entsprochen haben dürfte.“152 Es
bleibt die Frage, ob das im 9. Jahrhundert entstandene Schriftstück für Churrätien eine gesondert
Fiskalverwaltung zeigt, oder ob die darin genannten Besitzungen zum Grafengut zu stellen sind.
Jedenfalls ist das ‚Reichsgutsurbar‘ inhaltlich recht heterogen, weshalb bei manchen Teilen offen
bleibt, inwieweit diese einen direkten Bezug zu den angegebenen verliehen Gütern aufweisen. Zu
nennen wären dabei Angaben zu fiskalischen Rechten wie Zinsen und Zölle und auch Hinweise zur
verkehrstechnischen Infrastruktur in Form von Tavernen und stabula.153 Wie bei den anderen,
folgend beschriebenen churrätischen Quellen müssen auch hier zwei Punkte herausgestrichen
werden: Erstens muss klar sein, dass es sich um die Aufnahme von Besitz zu einer bestimmten Zeit
handelt und somit einen statischen Moment beschreibt. Zweitens kann kaum herausgelesen werden,
ob es sich bei den genannten Gütern und Rechten um objektiven Besitz handelt, oder hier mitunter
auch subjektive Besitzansprüche mit aufgenommen werden.
Letztere Problematik ist gerade bei den churrätischen Herrscherdiplomen zu berücksichtigen. Die
ottonischen Urkunden für das Bistum Chur, in persona für Bischof Hartbert, beschäftigen sich in
ihrem überwiegenden Teil mit einigen wenigen besitztechnischen Problemfällen, wie den Fernbesitz
im Elsass und den Besitz um die curtis in Zizers. Und dies kann, um der Kritik vorweg zu begegnen, im
Falle der bischöflichen Urkunden nicht allein auf die Überlieferungssituation zurückgeführt werden.
151
Grüninger 2006, 197.
Ebd., 197.
153
Ebd., 169-173.
152
32
Vielmehr gibt uns diese Situation Einblicke in die „Struktur und Funktion von Schriftlichkeit im
früheren Mittelalter“, zumindest für Churrätien.154 Hinweise in den vorhandenen Urkunden deuten
an, dass einige Gütervergaben oder Besitzverschiebungen gar nicht schriftlichen fixiert wurden.
Somit wäre die Urkundenschriftlichkeit, zumindest in der ottonischen Zeit, kein „herrschaftliches
Routinegeschäft“.155 Damit kommt man wieder zur Frage, ob nun wirklicher Besitz oder eher ein
Besitzanspruch, gerade bei heiklen Objekten, in Form einer Urkunde ausgesprochen wurde. Von der
ottonischen in die salische Zeit werden die von jedem Herrscher eingeholten Bestätigungen immer
allgemeiner formuliert und mehrere Besitztümer zusammengefasst. Wobei sich wiederum „der
Problemfall Zizers am längsten in den Bestätigungen halten kann.“156 Ob nun Besitz oder Anspruch,
auf jeden Fall markieren die Herrscherdiplome einen Wechsel, also den Übergang des Besitzes oder
Anspruchs von einer Position oder Institution auf eine Andere. Dasselbe gilt für die Privaturkunden
die meist eher über kleinere, verstreute Besitzungen Auskunft geben. In manchen Fällen, wie beim
Besitz des Schultheißen Folkwin, kann dadurch aber auch ein nicht unbeachtlicher regionaler
Herrschaftskomplex dokumentiert sein.157
Mit dem ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ zeigen sich, wie oben dargelegt, Herrschaftszustände in
einem Momentum des 9. Jahrhunderts. Die Privat- und Herrschaftsurkunden berichten über
Besitzwechsel vorrangig im 9. und 10. Jahrhundert. Für die Zeit vor 800 ist die Quellensituation um
einiges magerer und problematischer. Das schon kurz angesprochene ‚Tello-Testament‘ von 765158
beschreibt zwar recht detailgenau die Besitzungen des dahingeschiedenen Bischofs, ist aber, ebenso
wie die ‚Lex Romana Curiensis‘, zur Untersuchung der Grundherrschaft nur bedingt heranzuziehen.
Gleiches gilt für die in den 20er Jahren des 9. Jahrhunderts entstandene zweite Klageschrift Bischof
Victors III., in welcher in „polemischer Absicht“ eine Rückschau auf den bischöflichen Besitz des 8.
Jahrhunderts gegeben wird. Teilweise können noch die um die Jahrhundertwende vom 8. ins 9.
Jahrhundert entstandenen ‚Durrer-Urkunden‘ und die ‚Capitula Remedii‘ herangezogen werden.159
154
Grüninger 2006, 198.
Ebd., 199.
156
Ebd.
157
Ebd., 199f.
158
BUB I, 17*.
159
Grüninger 2006, 208.
155
33
6.2. Die Situation vor der divisio
Auch wenn obig erwähntes Testament des Bischofs Tello nur unter Vorbehalt zur Untersuchung der
churrätischen Grundherrschaft heranzuziehen ist, zeigt es grundsätzlich dennoch als erstes einen
bischöflichen Grundbesitz an. Wie in Kapitel 5.1.1 einführend dargelegt, besaßen die churrätischen
Bischöfe bis 806 nicht nur die geistliche Macht, sondern auch weitreichende weltliche Rechte.
Bischof Remedius fungierte beispielsweise als Gerichtsherr, besaß die Zollhoheit in Rätien und war
für die Sicherung der Alpenpässe zuständig. Nach den ‚Capitula Remedii‘ scheinen die Bischöfe ihre
Herrschaft durch mit Ämtern ausgestattete Gefolgsleute und einer Hierarchie, ähnlich jenen der
fränkischen Könige vom Mundschenk bis zum Schultheiß, ausgeübt zu haben. „Man erhält das
Gefühl, dass die Capitula eine Herrschafts- und Verwaltungsstruktur wiederspiegeln, welche in
gerichtsherrschaftlicher, wirtschaftlicher bzw. fiskalischer und geistlicher Hinsicht die gesamte
Provinzbevölkerung zu durchdringen beansprucht.“160 Wie kamen aber nun die praesides-Bischöfe,
also die weltlichen und geistigen Herrscher, zu ihren Gütern? Für Churrätien wird in der Forschung
recht gleichlautend davon ausgegangen, dass es sich bei ihren Besitzungen um ehemaligen
Reichsbesitz aus der römischen Konkursmasse handelt. Darin sieht Clavadetscher auch den
Unterschied zwischen praeses/rector und dem Grafen. Während Erstere in keinem direkten
Verhältnis zum König gestanden seien und als wirtschaftliche Grundlage über ihr Hausgut,
Bischofsgut und römisches Fiskalgut verfügten, waren die Grafen mit „persönlichen und Amtslehen“
ausgestattet, die aber bis ins 9. Jahrhundert vom König mit dem eigentlichen Amt wieder entzogen
werden konnten. Die praesides-Bischöfe herrschten demnach weitgehend unabhängig vom
fränkischen Königtum.161 Letzteres wird von Sebastian Grüninger neuerdings nicht so einfach
übernommen. Für ihn stellt sich die Frage, inwieweit ein fränkisch-frühkarolingischer Zugriff auf
wirtschaftliche Ressourcen in Churrätien im 8. Jahrhundert nicht schon gegeben war.162 Mögliche
Angaben für Königsgut in Churrätien liefert nach Grüninger die ‚Lex Romana Curiensis‘. Im Gegensatz
zu ihren Vorlagen der ‚Lex Romana Visigothorum‘ und dem ‚Codex Theodosianus‘ zeigt sie zum Teil
eine eigene Rechtsbegrifflichkeit in Bezug auf die Fiskalgüter.163 „Insbesondere die Lex Romana
Curiensis (LRC) nennt Besitzungen mit scheinbar öffentlich-rechtlichem Status zu oft, zu
selbstverständlich
und
teilweise
gegenüber
anderen
vulgär-römischen
Rechtsquellen
zu
eigenständig, als dass man an eine blosse anachronistische Anlehnung an Vorgängertexte denken
mag.“ Auch bei der Klostertradition und deren Ausstattung in Churrätien wird von Grüninger der
alleinige praesides-Bischofs Bezug in Frage gestellt und dies nicht nur bei den späten Gründungen wie
160
Grüninger 2006, 212.
Clavadetscher 1953 (1994), 87 (85).
162
Grüninger 2006, 222-225.
163
Ebd., 227-235.
161
34
Müstair.164 Ebenfalls für einen früheren Zugriff der Franken auf Rätien und einen „damit
verbundene[n] Gewinn von Königs- bzw. Reichsgut“ plädiert Wolfgang Hartung. Für ihn zeigen sich
schon für die Merowinger und nicht erst mit den Karolingern Indizien für eine eingreifende Politik in
Churrätien und dem oberen Rheintal.165 Die Hinweise für seine Überlegungen, unter anderem die bis
ins 19. Jahrhundert vorhandene Dagoberts-Tradition in Rankweil, sind jedoch, wie Hartung selbst
betont, recht sporadisch und eher indirekt.166 Dass Königsgut schon in merowingischer Zeit
vorhanden war, scheint direkt gar nicht umstritten, höchstens unterschiedlich gewichtet geworden
zu sein.167 Die Frage dürfte vielmehr darin liegen, inwieweit die Merowinger direkt darüber verfügen
konnten, oder ob es eher ein Anspruch de jure war. Gerade ihre Nachfolger, die Karolinger, mussten
mit der divisio das Königsgut wieder ‚reorganisieren‘, um die Grafschaftsverfassung zu etablieren.
Auch Wolfgang Hartung ist diese Problematik der wirklichen Nutzung klar und er relativiert so
gesehen seine Aussagen über den Zugriff und Besitz der Merowinger in Churrätien und Alemannien,
wenn er schreibt: „Die Bedeutung von königlichem Besitz liegt nicht allein, ja vielleicht sogar sehr viel
weniger in der Möglichkeit der konsumptiven Nutznießung, als vielmehr in der Manifestation von
königlicher Macht, von königlichem Rang begründet. ‚Königlich‘ kann gegebenenfalls durch
‚fränkisch‘ ersetzt werden. Und wer die Verfügung über Königsgut de facto und darüber hinaus in
akzeptierter Form ‚legal‘ in den Händen hält, erhebt in diesem Sinne den Anspruch auf königlichen
Rang.“168
Davon unabhängig ist noch umstritten, wie das Fiskalgut in den Besitz der praesides-Bischöfe
eingebunden war, also ob zwischen wirklichem Eigengut der Familie, Fiskalbesitz und bischöflichem
Amtsgut eine klare Trennung herrschte, oder sich das Ganze im Laufe der Zeit amalgamierte, wie
Kaiser zuletzt meinte.169
Abgesehen von der Frage, wer nun die Herrschaft in Graubünden wie autonom ausübte oder nicht,
stellt sich das Problem der Einordnung dieser Herrschaft. Kann für die Zeit vor 806 in Churrätien von
Grundherrschaft im klassischen Sinn gesprochen werden? Aufgrund der geschilderten Quellenlage
für das 8. Jahrhundert ist Letzteres wie Ersteres ebenso schwierig zu beantworten.170 Für Grüninger
trägt die bischöfliche Herrschaft im 8. Jahrhundert jedenfalls, unabhängig von der Frage der
politischen Autonomie, eindeutige „Merkmale einer umfassenden obrigkeitlichen Verfügungsgewalt
über eine von den Zeitgenossen als politische und kirchliche Einheit wahrgenommene historische
164
Grüninger 2006, 248.
Hartung 1990, 50ff.
166
Ebd., 36ff.
167
Clavadetscher 1950, 182 sieht den „ […] Besitz des fränkischen Königs aus der Zeit vor der divisio als
kümmerlichen Rest der aktiven merowingischen Italien- und Alpenpolitik des 6. Jahrhunderts […]“ an.
168
Hartung 1990, 52.
169
Kaiser 2008, 207f.
170
Grüninger 2006, 248f.
165
35
Landschaft.“ So gesehen habe sie einen ‚staatlichen‘ Charakter bei dem die ‚Grundherrschaft‘
höchstens einen schwer fassbaren Teilaspekt darstellt.171
6.3. Die Situation nach der divisio
Mit den Karolingern erfolgt, wie in Kapitel 5.1.2 dargelegt, die verstärkte Einbindung Churrätiens in
das Fränkische Reich. Glücklicherweise wird auch die Quellensituation für die Untersuchung der
Grundherrschaft im 9. und 10. Jahrhundert besser. Das für das 8. Jahrhundert infolge von Indizien
angenommene Fiskalgut tritt nun in den Quellen, also im ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ und den
königlichen Diplomen, klar hervor.172 Nach dem ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ sind die
aufscheinenden Fiskalgüter in verschiedenen Herrschaftszusammenhängen organisiert. Neben
lokalen Besitzkomplexen werden die Güter vorrangig an Einzelpersonen mit germanischen und
romanischen Namen verliehen oder zählen zum Bestand von kirchlichen Institutionen wie Klöstern
oder Kirchen. Auch die Vergabe eines Lehens an mehrere Personen war möglich. Amtsträger können
nicht nur in ihrer Funktion in Erscheinung treten, z. B. als Schultheiß, sondern auch als Inhaber von
Lehen. Die Lehensinhaber und das entsprechende Lehen müssen aber nicht der lokalen geografischpolitischen Organisation nach den Ministerien entsprechen. Außerdem ist der Status der Lehen recht
unterschiedlich: So kann ein Lehen quasi für immer (perpetualiter) an eine Institution übergeben
werden oder bis zum Tode der belehnten Person (in proprietatem). Darüber hinaus konnte der König
das Lehen zur freien Verfügungsgewalt vergeben oder bestimmen, was damit nach dem Tod des
Belehnten zu geschehen hatte wie eine Weitergabe an ein Kloster. Sebastian Grüninger vermutet,
dass diese mannigfachen Vergabe- und Auflagenpraktiken ein Konfliktpotential für die folgenden
Generationen in sich bargen. 173 Gerade der Streit um die curtis in Zizers ist ein schönes Beispiel für
unterschiedliche Ansichten über die Zugehörigkeit und die Nutzungsrechte eines Besitzes.
Mit der divisio inter episcopatum et comitatum von 806 wird ein sehr großer Teil des Königsgutes
einer neuen Amtsinstitution in Churrätien unterstellt, der Grafschaft. Die Klageschrift Bischof Victors
III. spricht hier davon, dass dem Bistum 200 Kirchen, drei Klöster sowie einige Herbergen und Höfe
mit Zubehör entzogen worden seien.174 Der Graf wird als königlich-grundherrschaftlicher Beamter in
einem territorial fassbaren Gebiet (comitatus) gesehen. Zu seinen Aufgaben müssten unter anderem
die hohe Gerichtsbarkeit, das Aufgebot im Kriegsfall, sowie die Verwaltung oder Oberaufsicht über
das Königsgut gehört haben.175 Um seine Funktionen ausüben zu können, dürfte der Graf selber mit
171
Grüninger 2006, 249.
Die Privaturkunden sind aufgrund ihres punktuellen und schlaglichtartigen Charakters für die Überlegungen
zur Grundherrschaft im Großen nur bedingt heranzuziehen, liefern aber für die Mikroebene interessante
Aspekte, siehe genaueres bei Grüninger 2006, 139-143.
173
Grüninger 2006, 260-263.
174
Kaiser 2008, 208.
175
Grüninger 2006, 263.
172
36
unmittelbar nutzbarem Königsgut ausgestattet gewesen sein, wie es einige Urkunden darlegen. Im
‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ werden einige Güter genannt, bei denen kein Nutznießer
eingetragen ist. Möglicherweise handelt es sich bei ihnen um eben solche Objekte, die als Amtsgüter
dem Grafen direkt unterstanden.176 So etwa die villa Unfredi comitis in Uenomnia, also die villa Graf
Hunfrids I. in Vinomna (Rankweil, Vlbg.), in der Lothar I. 823 urkundet.177 Neben der Ausstattung mit
Amtsgut erhalten die Grafen gegen Ende des 9. Jahrhundert zusätzliche königliche Lehen. Dieses, im
Vergleich zu anderen Regionen späte Auftreten von gräflichen Lehen wirft die Frage auf, ob
verfassungsrechtlich ein prinzipieller Unterscheid zwischen Amtsgut und gräflichem Lehen gemacht
wurde, oder ob sich dadurch eine Veränderung im Verhältnis zwischen Grafschaft und Fiskalgut von
der karolingischen in die ottonische Zeit abzeichnet.178 Interessant ist auch hierbei wieder der
Konflikt um Zizers, wo es den Anschein hat, dass die Grenzen zwischen Amtsgut und Königsgut- oder
Lehen sich in der Mitte des 10. Jahrhunderts schon recht stark verwischt hatten (siehe Kapitel
8.1.1.6).
Innerhalb der Grafschaft erfolgte eine administrativ-geographische Untergliederung in ministeria,
deren Verwaltung sowie die regionale Gerichtsbarkeit den ministri (Schultheißen) unterlag. Die
Mehrheit der Forscher folgt der Meinung, „welche in den rätischen Schultheissen in erster Linie der
Grafschaft nachgeordnete königliche Amtsträger vermutet, deren Kompetenzen hauptsächlich im
Gerichtswesen und im militärischen Bereich zu suchen sind.“179 Des Weiteren müssten auf der Ebene
der ministeria Königs- und Schultheißenzins erhoben worden sein.180 Wer genau den census zu
erbringen hatte, lässt sich aus den Quellen nicht ganz eindeutig herauslesen, es wird aber vermutet,
dass es sich um unterschiedliche Personengruppen handelt. Nach ottonischen Urkunden und dem
‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ dürfte es sich bei einer Gruppe um rechtsständisch freie Personen
handeln, die liberi homines. Von diesen scheint jedoch nur ein Teil betroffen gewesen sein – nämlich
jene liberi, die über abgabenpflichtigen Besitz (terra censualis) verfügten und deshalb diesen Zins zu
bezahlen hatten. Nach Grüninger könnte hier das spätrömische Steuersystem nachwirken: „Dem
Staat bzw. dem König ist man zins- bzw. tributpflichtig, weil man über Grundbesitz verfügt und nicht
(nur) weil man auf «Staatsland» ansässig ist.“181 Darüber hinaus könnte noch aus römischer Zeit eine
Kopfzinspflicht vorhanden gewesen sein. Nach dem ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ wird nämlich
176
Grüninger 2006, 263-266.
MGH DD Lo I. 2.
178
Grüninger 2006, 266f.
179
Ebd., 271. Dem gegenüber steht die Ansicht Clavadetschers, der in karolingischer Zeit eine getrennte
Königsgutsverwaltung von der Grafschaft annimmt. Erst im 9. Jahrhundert sollen sich die beiden Bereiche
verschmolzen haben. Das lehnt Grüninger in der neuesten Betrachtung allerdings ab. Genaueres zu dieser
Diskussion, sowie Allgemein zur Problematik in der Beziehung zwischen Reichsgut und Grafschaft: Grüninger
267-271, 277 sowie die jeweiligen Anmerkungen.
180
Grüninger 2006, 267-271.
181
Ebd., 273.
177
37
auch von den coloni, welche in dieser Quelle zu den liberi zählen, ein Zins erhoben.182 Niederstätter
bezeichnet die coloni als frei, jedoch den servi nahe stehend, da sie an eine Scholle gebunden waren
und mit dieser weitergegeben werden konnten. Auch bezüglich der Ehen galten die gleichen
Bestimmungen wie für Unfreie.183 Eine ebenfalls zu den liberi zählende Gruppe, die quadrarii, werden
in der Schenkungsurkunde Otto I. als zinspflichtig aufgezählt, vermutlich wieder wegen ihrer
Verbindung zu terra censualis, also Zinsland. Es treten somit unter den rechtsständisch freien
Personen, den liberi, verschiedene Gruppen auf, die einen census zu bezahlen haben. Inwiefern sich
diese Gruppen aber voneinander unterschieden und wodurch diese gesonderten Bezeichnungen
vonnöten waren, lässt sich aus den Quellen nicht eindeutig herauslesen.184 Mit Niederstätter ist
jedenfalls zu betonen: „Die frühmittelalterliche Gesellschaft stellt sich überdies als keineswegs
statisch dar. Es lässt sich vielmehr eine beachtliche soziale Mobilität – oft wohl eher unfreiwilliger
denn freiwilliger Art – feststellen.“185
Zusammengefasst betrachtet, ist das, was „in königlicher Hand erscheint, […] ein Konglomerat von
diversen Herrschaftsrechten, welche nur teilweise direkt auf Grundbesitz zurückgeführt werden
können.“186 Das ministerium bildet den Rahmen für die fiskalische Abgabenverwaltung (centena)
innerhalb der Grafschaft. Ob alle Abgaben infolge von Grundbesitz zu erbringen sind, hält Grüninger
für fraglich. Möglich wären zusätzlich noch Reste römischer Zinstradition in Form der Kopfsteuer. Die
eigentlichen Fiskalgüter selbst, von der einfachen Hufe (mansus) bis zu größeren Besitzungen wie Hof
(curtis) und Kirche samt Zubehör, waren nahezu alle in der Hand von einfachen Personen und
größeren Institutionen wie Kirchen, Kloster oder der (Amts-) Grafschaft. Nicht ganz klar ist, inwieweit
der König auf die vergebenen Fiskalgüter noch wirtschaftlich zugreifen konnte – abgesehen vom
census, der aber auf unterschiedlichen Besitz- und Hoheitsrechten fußte. Eine Möglichkeit der
Nutzung von Fiskalgütern in ihrer rein materiellen Funktion stellt sicherlich die Erbringung des
servitum regis bei einer Durchreise oder einem Aufenthalt des Herrschers oder seiner Boten dar.
182
Grüninger 2006, 271-274.
Niederstätter 1990, 73.
184
Grüninger 2006, 274-276, sowie zu dieser Frage nochmals 430-446. Die mancipia, also die Unfreien oder
Hörigen werden kaum mehr als Sklaven bezeichnet, dennoch war ihre Stellung mitunter nicht viel anders. Zwar
hatte sich unter dem christlichen Einfluss ihre Situation etwas verbessert, sie unterstanden aber in vielen
Bereichen direkt der Gewalt ihres Herrn. „Er konnte sie verkaufen, vertauschen, verschenken, ihre Arbeitskraft
zumindest bis zu einem gewissen Grad ausbeuten, sie züchtigen und auf ein Urteil eines Richters hin sogar
töten.“ So war ein überregionaler Handel mit Unfreien (Kriegsgefangenen) bis Mitte des 9. Jahrhunderts
durchaus vorhanden, siehe Niederstätter 1986, 86. Scheinbar wurden die mancipia am Walenstädter Markt mit
demselben Zoll belegt wie etwa Pferde und konnten auch wie solche einfach weggebracht werden, siehe
Grüninger 2006, 439. Nach Niederstätter 1990, 73 hatten die Unfreien zumindest „bedingte Möglichkeiten der
Geschäftsfähigkeit und zum Vermögenserwerb“ und somit die Chance auf gesellschaftlichen Aufstieg.
Insgesamt können nach Niederstätter 1990, 77 die sozialen Unterschiede innerhalb einer Gruppe,
beispielsweise der Unfreien, extrem sein und reichen von der einfachen „Haussklavin“ bis zum „unfreien
Großbauern, der seinerseits wieder Unfreie besitzt.“ Auch der Stand der Freien ist sehr vielschichtig.
185
Niederstätter 1990, 77.
186
Grüninger 2006, 277.
183
38
Daneben dürften die Fiskalgüter aber im politischen und herrschaftlichen Kontext für den König
wertvoll gewesen sein.187
6.4. Zur schwierigen Frage der Herrschaftsträger in Churrätien
Auch im weiteren Verlauf des 9. bis ins ausgehende 10. Jahrhundert bleibt die königliche
Fiskalverwaltung in Churrätien mit den vorhandenen Quellen schwer fassbar. Vereinzelt lassen
gewisse sprachliche Wendungen und Begriffe in den Urkunden zumindest Reste von Fiskalbesitz,
königlichen Hoheitsrechten und bestimmten Amtsträgern erahnen. Unter den Ottonen scheinen
jedenfalls vor allem kirchliche Institutionen die Empfänger königlicher Schenkungen zu sein, wobei in
diesen Fällen die Quellensituation und Überlieferungsmöglichkeiten nicht zu vergessen sind.
Daneben wechseln viele Reichsgüter und Herrschaftsrechte zu ‚privaten‘ Herrschaftsträgern. Diese
„«Feudalisierung» von Fiskalbesitz und Reichsrechten“ könnte sozusagen die Basis für die späteren
hochmittelalterlichen Adelsherrschaften gelegt haben. Bei der Grafenwürde in Churrätien scheint
sich schon im Laufe des 9. Jahrhunderts eine Veränderung abzuzeichnen. Mit dem Niedergang der
fränkischen Herrschaft, sei der institutionelle Charakter des Grafenamtes vom „«öffentlichrechtlichen» Herrschaftsanspruch[] […] zum <gewöhnlichen> herrscherlichen Vasallen degradiert“
worden.188 Könnte dies dazu beigetragen haben, dass die Einsetzung des Amtsgrafen in Churrätien
durch den König schon beim zweiten Grafen, Roderich, sich nicht mehr so einfach durchsetzten ließ
und die comes Institution als erblich empfunden wurde? Wie in Kapitel 5.2.2 dargelegt, ist die
Identifizierung und Zuordnung der Herrschaftsträger in der ersten Hälfte des 9. Jahrhunderts kein
leichtes Unterfangen. Egal welcher der dort genannten Überlegungen man nun folgen möchte, zeigt
sich, dass neben den Angehörigen der Hunfridinger auch weitere Personen, hier subsummiert als
Ruodpert/Roderich, in gräflicher Position erscheinen – und dies direkt nach Hunfrid, dem ersten
Grafen Churrätiens. In der ‚Translatio sanguinis Domini in Augiam‘ wird beschrieben, dass ein
Gefolgsmann Ludwigs des Frommen nach Hunfrid I. eingesetzt wurde. Dieser konnte sich aber
gegenüber Adalbert, dem Sohn Hunfrids, schlussendlich nicht durchsetzten.189 Problematisch für den
neuen, ‚fremden‘ Grafen dürfte gewesen sein, dass er nicht mit genügend Besitz ausgestattet
worden war, um die schon etablierte hunfridingische Position zu brechen. Ludwig, der ihn einsetzte,
forcierte zwar einen eigenen Gefolgsmann als Graf in Churrätien, um damit eine Erblichkeit der
Position zu verhindern oder hinauszögern, wollte oder konnte jedoch nicht die nötige Grundlage für
Ruodpert/Roderich schaffen, da die Hunfridinger mit ihren Besitzungen in Istrien, dem Thurgau und
dem Amtsgut in Churrätien schon sehr mächtig waren.190 Nach O. P. Clavadetschers könnte diese
187
Grüninger 2006, 277f. Genaueres dazu siehe Kapitel 7.3.
Ebd., 278-280.
189
Berschin/Klüppel 1988, 34f.
190
Clavadetscher 1953 (1994), 99f (97f).
188
39
schwierige Situation über die Nachfolge der Grafschaft von Kaiser Ludwig dem Frommen provoziert
worden sein.191 Ludwig wollte hier keinen direkte Konflikt mit dem mächtigen Geschlecht riskieren
und zugunsten Ruodperts/Roderichs eingreifen; zumindest ist dazu nichts bekannt. Freiwillig gaben
die Hunfridinger Ruodpert/Roderich sicher nichts von ihren Besitzungen ab, sodass „Roderich
deshalb vor dem gleichen Problem stand wie Karl der Große 806: Schaffung der materiellen
Grundlage für sein Grafenamt.“192 Nach Clavadetscher könnte Ruodpert/Roderich daraufhin mit
seinem Genossen Herloin bischöfliche Güter an sich gerissen haben, „weil er den Nachkommen
Hunfrids das Grafschaftsgut nicht zu entreißen vermochte?“193 Dies würde so gesehen eigentlich
nicht wirklich zu den Schilderungen in der ‚Translatio‘ passen, die Clavadetscher im folgenden Satz
darlegt:194 Nach der ‚Translatio‘ wird Adalbert, der Sohn Hunfrids, ja von Ruodpert/Roderich nach
Istrien vertrieben und habe dabei nur seine nackte Haut und die Heilig-Blut Reliquie retten können.195
Somit wäre der ‚ohnmächtige‘ Ruodpert/Roderich doch stark genug gewesen, den mächtigen und
etablierten jungen Grafensohn zu vertreiben, allein weil er zuvor dem Bischof einige Güter
abspenstig gemacht hatte? Karl Schmid scheint nicht überzeugt von den Überlegungen
Clavadetschers. Er hält es für unwahrscheinlich, dass der neue Graf Ruodpert/Roderich sich direkt die
zwei stärksten Mächte in Churrätien zum Gegner machen wollte: einerseits den übergangenen
Grafensohn Adalbert, andererseits auch noch das Bistum Chur durch die Aneignung bischöflicher
Güter, wie Victor III. beklagte.196
Die genaue Nachzeichnung und Aufklärung dieser Geschehnisse wird kaum möglich sein, da die
wenigen Informationen dazu einerseits aus einer polemisch formulierten Klageschrift eines erzürnten
Bischofs197, anderseits aus einer Reliquienlegende des folgenden Jahrhunderts stammen.198 Nicht zu
vergessen sind die unklare Genealogie und Abfolge der Herrschaftsträger in Churrätien, wo gerade
bei der Identifizierung und Zuordnung von Personen noch einige Fragezeichen stehen.199 Dennoch
zeigt die Episode wiederum Indizien für die von Grüninger angesprochene Tendenz zur
Feudalisierung von Besitz und Rechten im Laufe des 9. Jahrhunderts, hier in Form der beginnenden
191
Clavadetscher 1953 (1994), 99f (97f).
Ebd., 100 (98).
193
BUB I. 46, Clavadetscher 1953 (1994), 100 (98).
194
Wobei der Widerspruch auch nur scheinbar hier zu Tage treten könnte. Wie es Roderich/Ruodpert gelang,
Adalbert zu vertreiben wird nicht geschildert. Nach der Edition Klüppels (Berschin/Klüppel 1988, 34f) wird an
betreffender Stelle geschildert, „daß dieser [Ludwig] ihm [Ruodpert] Churrätien zum Besitz gab, und daß nun
er, nachdem Adalbert vertrieben worden war, es als Eigentum an sich nahm.“ Von ut reciam curiensem in
proprietatem sibi contraderet ∙ pulsoque adalberto possessionem illius sibi usurparet ∙
195
Berschin/Klüppel 1988, 34f.
196
Schmid 1986, 198.
197
BUB I. 46; Grüninger 2006, 208.
198
Auch wenn die ‚Translatio‘ gerade im Bereich der Namen und Geschehnisse durchaus eine gewisse
Korrektheit aufzuweisen scheint. Berschin/Klüppel 1988, 15.
199
Siehe Kapitel 5.1.2.
192
40
Erblichkeit und des nicht genutzten Zugriffs auf das hunfridingische Amtsgut.200 Hätte Ludwig der
Fromme das Amtsgut der Hunfridinger nicht einfach einziehen können, um damit Ruodpert/Roderich
auszustatten? Oder waren die Trennungslinien zwischen Fiskalgut, Amtsgut und Lehen schon so früh
verwischt? Vermutlich eher nicht. Ludwig hatte sicher seine Gründe, um nicht zu agieren. Insgesamt
könnte dies jedoch zur Verschmelzung von Amts- und Eigengut der Grafen in einen Besitz
beigetragen haben. Interessanterweise hatte König Otto I. keine Hemmungen, die curtis von Zizers
als Königsgut Bischof Hartbert zu schenken, auch wenn das ‚hunfridingische‘ Kloster Schänis darauf
Ansprüche geltend machte. Man schien sich, zumindest auf königlicher Seite, wiederum auf die
Ausstattungsmodalitäten zu besinnen, und recht genau zu wissen, was eigentlich zum Königsgut
gehört hatte, und im Laufe der Zeit ‚umgewidmet‘ worden war. Pointiert formuliert wussten sogar
die zurate gezogenen Zeugen genau um die Rechts- und Besitzverhältnisse der letzten gut hundert
Jahre Bescheid.201
200
201
Grüninger 2006, 278-280.
BUB I. 113, 138, siehe genauer Kapitel 8.1.1.3.
41
7. Zur Terminologie und Funktion einer curtis
Schon im Titel dieser Arbeit findet sich der lateinische Begriff curtis, der bisher noch nicht aufgelöst
wurde. Dies hat Gründe: Zum einen ist der Begriff curtis scheinbar schon in seiner historischen
Bedeutung nicht genau definiert. Zum anderen verliert der Begriff durch das Ersetzen mit einem
deutschen
Wort
Teile
seiner
Bedeutungen.
Im
Hinblick
auf
seine
historischen
Bedeutungsmöglichkeiten wird der Begriff dadurch zu genau. Zwar wird hier die Problematik des
Begriffes dargelegt und eine Synthese für die Definition des curtis von Zizers versucht, trotzdem wird
in dieser Arbeit vorrangig der historisch neutrale Begriff ‚curtis‘ verwendet.
7.1. Allgemeine Terminologie und verwandte Begriffe
Nach dem ‚Lexikon des Mittelalters‘ bezeichnet eine curtis im Wesentlichen eine Gruppe von
Bauwerken mit agrarischer Funktion im frühen Mittelalter (6.-10. Jahrhundert.). Die curtis bildete im
Normalfall das Zentrum eines Wirtschaftsbetriebes einer Domäne, beispielsweise einen königlichen
Fiskus. Daher stammt die Bedeutung im Sinne von „königliche Residenz, Pfalz, Königshof“ in den
Quellen ab der 2. Hälfte des 9. Jahrhunderts, sowie im 10. und 11. Jahrhundert. Im frühen Mittelalter
tritt curtis teilweise auch als Synonym für villa auf.202 Eine weitere Umschreibung der curtis ist die
Bezeichnung Fronhof (mansus indominicatus, villa, curtis), der in der ‚klassischen‘ Grundherrschaft
des frühen Mittelalters den Mittelpunkt einer Villikation, das heißt eines Fronhofverbandes,
ausmachte. Dazu gehörten neben den Fronhofgebäuden das Salland (terra salica) und diverse
angegliederte Bauernhufen (mansi). Während das Salland durch Hofknechte und Frondienste selbst
bewirtschaftet wurde, waren die eigentlich selbständigen Inhaber der Bauernhufen (mansi)
gegenüber dem Fronhof zu Frondiensten (am Salland) und Abgaben verpflichtet. Der Fronhof konnte
durch den Grundherren selbst bewirtschaftet und bewohnt sein, oder aber durch einen Meier
(maior, villicus), Keller (cellerarius) oder Schultheiß (scultetus) verwaltet werden. Die Hofknechte und
zugeteilten Hufeninhaber bildeten zusammen eine Hofgemeinschaft (familia), die unter einem
gemeinsamen Hofrecht mit Hofgerichtstag stand.203 Zur curtis konnten dann auch Eigenkirchen und
andere Pertinenzen gehören, wie wir später sehen werden.204
7.1.1. Die ‚villa‘
Die Größe der Besitzungen einer villa kann von einigen hundert bis zu einigen tausend Hektar
reichen. Dabei werden durch den Besitzstand und die interne Organisation heute drei verschiedene
Betriebsformen unterschieden: erstens der Gutsbetrieb, der durch Sklaven bewirtschaftet wird,
wobei nur wenige als servi casati über eigene Hofstellen verfügen. Zweitens der zweigeteilte, oder
bipartite Gutsbetrieb. Dieser umfasst sowohl einen Herrenanteil (indomincatus) sowie mehr oder
202
Verhulst 1986, Sp. 392f.
Rösener 1989, Sp. 989f.
204
Putza 1993, Sp. 2023.
203
42
weniger selbständige Bauernstellen. Als dritte Betriebsform werden Güterkomplexe angesehen,
welche aus kleinen, bäuerlichen Hofstellen (colonia, colonica, casalis, villare) bestehen. Die
unterschiedlichen
Betriebsformen
sind
als
Ausgangs-,
Zwischen-
und
Endprodukte
der
Wandlungsprozesse der (Grund-)Herrschaft zu sehen. Dabei steht die dritte Betriebsform am Anfang
dieser Entwicklung im Übergang der spätantiken zur merowingischen Zeit. In dieser wurden im Laufe
der Zeit die vormals freien Bauern unter die Herrschaft von Großgrundbesitzern gezwungen. Diese
Unterwerfung vollzog sich laut Untersuchungen der Aufzeichnungen in der Diözese Reims, dort vom
ersten Viertel des 7. bis in die Mitte des 8. Jahrhunderts. Für die Untersuchung dieser
Entwicklungsprozesse sind laut Devroey, gerade die zweigeteilten oder bipartiten Erscheinungen zu
beachten. Im 6 Jahrhundert treten erste Elemente der frondienstbezogenen Grundherrschaft auf,
jedoch noch recht isoliert. Im 7. und stärker im 8. Jahrhundert wird diese Art der Herrschaft zunächst
in den Zentralregionen des fränkischen Reiches, das heißt zwischen Seine und Rhein, intensiviert und
erreicht im 9. Jahrhundert seinen Höhepunkt. Nun findet diese ‚klassische Grundherrschaft‘ auch in
den Randgebieten und den neu eroberten Territorien östlich des Rheins und südlich der Donau
Anwendung. Sie gilt als ein wirtschaftlich effektives System, in welchem die bäuerliche Produktion in
die Struktur des Großgrundbesitzes eingebunden und nutzbar gemacht werden kann. Es entstand
eine enge Verbindung zwischen dem Salland und dem bäuerlichen Hufenland, wobei Ersteres durch
Frondienste der abhängigen Bauern bewirtschaftet wurde. Aus kleineren Domänen mit vorrangig
direkter, eigener Bewirtschaftung durch servi non casati entstanden größere Domänen mit
zweigeteilter Nutzung. Verstärkt werden nun servi casati zur Bewirtschaftung herangezogen und
freie Bauern angesiedelt. Als Folge konnte das Salland mit Hilfe der Bauern besser genutzt werden
und „die Produktivität und die Rentabilität des Dominialkomplexes“ gesteigert werden. Dabei ist zu
beachten, dass die Entwicklung und auch Ausformung der ‚klassischen Grundherrschaft‘, wie zuvor
geschildert, in verschiedenen Regionen von einigen Faktoren abhängt und nicht als linearer
Entwicklungsweg zu verstehen ist. Faktoren, die auf diese Art und Weise auf die rechtlichen
Umstände der Grundherrschaft einwirken, können regionale oder örtliche geografische
Gegebenheiten, sozioökonomische und rechtliche Traditionen und die demografische Entwicklung in
einem bestimmten Gebiet sein.205
7.1.2. Der ‚fiscus‘
Schon früh erscheint der Begriff fiscus am merowingischen Hof. Zunächst noch in der Bedeutung als
Kasse oder kaiserliche Kasse, wie in der römischen Kaiserzeit. Schon bald steht fiscus auch für
königlichen Grundbesitz, wie auch die Begriffe villa und curtis. Letztere werden verstärkt auch zur
Beschreibung von kirchlichem oder adeligem Besitz verwendet. Für Thomas Zotz bezeichnet
205
Devroey 1989, Sp. 1740-1744.
43
vereinfacht die villa den Siedlungsverband, also den Hof und auch das Dorf. Die curtis stand
ursprünglich für die Hofstatt in ihrer Funktion als rechtliches Zentrum des Besitzes, das Haus an sich
aber galt als Fahrhabe. So die klare Definierung in der Theorie. Zotz betont, dass diese drei Begriffe
„keineswegs konsequent nach ihrer Grundbedeutung gebraucht“ wurden, sondern inhaltlich auch
auf die Nachbartermini ausgriffen.206 Fiscus wurde nach den althochdeutschen Glossen mit Fronhof
übersetzt. In den Urkunden finden sich die austauschbaren Begriffe fiscus/curtis und fiscus/villa, „so
daß jeder allein auf die Terminologie gestützte Versuch, die Besitzorganisation zu systematisieren,
fragwürdig erscheint.“207 Insgesamt zeigen sich nun vier Begriffe, die mehr oder weniger dasselbe
bedeuten könnten: fiscus, villa, curtis und mansus (in)dominicatus. Die Größe der zugehörigen
Wirtschaftsfläche, sofern sie durch die Überlieferung bekannt ist, lässt keinen Schluss auf ihre
Struktur oder Rechtsstellung zu.208
7.1.3. Zur Pfalzproblematik
Hinzu kommen noch ähnliche Begriffe in der Bezeichnung der sozusagen eine Stufe höher stehenden
Pfalzen. Die seit dem 2. Jahrhundert verwendete Bezeichnung palatium für die kaiserliche Residenz
in Rom war im 6. Jahrhundert auch am merowingischen Hof gebräuchlich; dort hingegen aber auch
als Amtsbezeichnung des aulici palatini oder auch für ein öffentliches Verwaltungsgebäude
(praetorium) palatium. Im 9. Jahrhundert bezeichnet ein palatium dann schon repräsentative
Amtssitze von Herzögen, Grafen und Bischöfen. Die wirkliche königliche Pfalz wird zum palatium
regium oder publicum. Jedoch wurde auch hier die Terminologie nicht konsequent durchgezogen.
Hin und wieder scheinen auch die Begriffe villa oder curtis anstelle von palatium verwendet worden
zu sein. Die Pfalz von Frankfurt wird je nach Quelle als palatium oder als curtis regia bezeichnet. Die
Königsgüter in Salz, Trebur, Bodman und Ulm werden als curtis regia, villa oder villa regia genannt.
Bei Einhard erscheint in Bezug auf Aachen lediglich das Wort regia in der Bedeutung ‚königlicher Hof‘
und ‚Pfalz‘. Der Ausdruck fiscus in karolingischen Quellen, bezeichnet für Günter Binding nicht eine
Pfalz, „sondern ein mehr oder weniger geschlossenes Gebiet in königlichem Grundeigentum als
Verwaltungseinheit (ministerium)“.209 Zu diesem gehören mehrere Tafelgüter (curtes). Als Sitz des
Verwalters (iudex) des fiscus dient ein Haupthof (caput fisci oder villa capitanea).210 Thomas Zotz
betont in diesem Zusammenhang, dass es mit den fisci weniger um wirkliche Krongutbezirke im
territorialen Sinn geht, „sondern um die Zugehörigkeit eines Grundbesitzes und der ihn
bewirtschaftenden Personen zu einem Besitz- und Verwaltungszentrum.“211 Gerade für die
206
Zotz 1989, 81.
Ebd., 82.
208
Ebd., 80-83.
209
Binding 1996, 22.
210
Ebd., 21f.
211
Zotz 1989, 84f.
207
44
Pfalzenforschung hat diese recht willkürliche Begriffsverwendung zu Identifizierungs-Problemen
geführt. Von den Merowingern bis in die Zeit der Staufer sind in etwa 300 Orte bekannt, in denen die
Könige sich nachweislich aufhielten und Regierungshandlungen vollzogen. Von diesen lässt Thomas
Zotz nach Berücksichtigung ihrer historischen Bedeutung nur 15-20% als Königspfalzen
durchgehen.212 Der terminologische Wandel wurde von Günter Binding chronologisch kurz
zusammengefasst: In karolingischer Zeit können Pfalzen als villa, curtis und palatium angesprochen
sein, ab dem 9. Jahrhundert auch als castrum. In ottonischer Zeit heißen sie meist villa, curtis oder
castellum. Kriterien für die Zuordnung eines, wie auch immer genannten Ortes, zu den Pfalzen sind:
„die Zugehörigkeit zum Reichsgut, die Häufigkeit und Bedeutung der Aufenthalte des Königs und der
dort vorgenommenen Handlungen wie Reichs- und Hoftage oder Herrscheraufenthalt an
herausragenden Festen wie Weihnachten und Ostern“.213 Nahezu keine dieser Kriterien trifft laut
dem urkundlichen Material für die curtis in Zizers zu. Es gibt keinen bekannten Aufenthalt eines
Königs oder Regierungshandlungen, geschweige denn Hof oder Reichstage. Sogar die Zugehörigkeit
zum Reichsgut ist für die Zeit vor 955 noch fraglich, da die curtis vermutlich dem Königsgut
entfremdet wurde, indem sie über gräflichen Besitzstand in die Hände des Klosters Schänis gefallen
sein könnte (vgl. Kapitel 8.1.1.6). Ab 955 dürft die curtis von Zizers dann im Besitz der Bischöfe von
Chur sein. Auch wenn die archäologisch nachgewiesenen Dimensionen und die Ausstattung recht
beeindruckend sind,214 kann die curtis von Zizers historisch nicht als Pfalz bezeichnet werden. Von
diesem Standpunkt aus ist die Gleichstellung des curtis mit dem Lindenhof in Zürich, wie es nach der
archäologischen Entdeckung gerne geschah,215 nicht ganz korrekt – was aber die Bedeutung der
Funde und Befunde in Zizers keinesfalls schmälert!
Da die Bezeichnungen villa, curtis, palatium, mansus indomincatus usw. Bedeutungen von
Nachbarbegriffen übernehmen können, sollten sie nach Grüninger und Zotz unbedingt am Einzelfall
überprüft werden. Und dies, auch wenn in der neueren Forschung eine allzu strikte systematische
Trennung der Quellentermini abgelehnt wird.216 In einer Untersuchung wie dieser, ausgehend vom
Einzelstück der curtis in Zizers, ist es aber trotzdem von Nöten, unter Berücksichtigung der
Begrifflichkeit im lokalen Raum von Churrätien, die Termini genau zu betrachten.
212
Binding 1996, 22f.
Ebd., 25.
214
Das Innenmaß des Hauptgebäudes in Zizers beträgt ca. 21m x 11,8m. Das Innenmaß des Saals des Jüngeren
Pfalzbaus am Lindenhof in Zürich beträgt 31,2 x 11,4 m und ist damit kleiner als bei den Pfalzen in Goslar und
Paderborn. Der ältere Bau am Lindenhof war etwas breiter ausgelegt. Siehe Motschi 2011, 69-71, 79.
215
Siehe beispielsweise: http://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6nigshof_Zizers, 2013-12-01
216
Zotz 1989, 81f; Grüninger 2006, 353.
213
45
7.2. Die Terminologie nach den churrätischen Quellen
7.2.1. Die Bedeutung von curtis und villa
Für Churrätien gibt es neben den überlieferten Urkunden vor allem aus dem ‚Churrätischen
Reichsgutsurbar‘ Informationen zum königlichen Grundbesitz nach der divisio inter episcopatum et
comitatum von 806. Sebastian Grüninger zählt für die im ‚Churrätischen Reichsguturbar‘ befindlichen
Regionen des historischen Churrätiens insgesamt 20 curtes, neun werden als curtis dominica
bezeichnet.217
Problematisch bei der Untersuchung der genannten Quellen in Bezug auf die Siedlungs- und
Besitzstrukturen in Churrätien ist deren Fokussierung vorrangig auf die Besitzkomplexe oder
Herrschaftsverbände.218 So gesehen sind die Quellen einseitig auf die jeweilige Herrschaft, oder
kritischer formuliert auf ihren Herrschaftsanspruch, ausgerichtet. Das ‚Reichsgutsurbar‘ erklärt sich
schon
durch
seinen
Namen.
Die
anderen
Quellen
wie
das
‚Tello-Testament‘
oder
Schenkungsurkunden geben Hinweise über den jeweils vergebenen Besitz wieder. Somit gilt zu
beachten, dass die angegebenen Besitztümer nicht die jeweilige gesamte Siedlungsstruktur
bezeichnen, sondern auch nur einen Teil von einem oder mehreren verschiedenen bewohnten
Gebieten ausmachen können.219
Aus den Strukturen des ‚Churrätischen Reichsgutsurbars‘, des ‚Tello-Testamentes‘ sowie der
Urkunden hat Sebastian Grüninger versucht, die Termini und ihre Bedeutungsmöglichkeiten für
Churrätien herauszuarbeiten. Da sich auch in diesen Fällen kein durchwegs konstanter
Bedeutungsgehalt identifizieren lässt, werden hier die einzelnen interpretierten Bedeutungsmuster
und ihre Umstände in kurzen Absätzen dargestellt.
7.2.1.1.
Curtis als Besitzzentrum – villa als Siedlungsverband
Im ‚Tello-Testament‘ wird für Sagong ein curtis genannt der örtlich als Besitzeinheit erscheint.220 Dazu
gehören tabulatâ221, barecâ222 und alles, das sonst zur curtis gehört, samt Ein- und Ausgängen. Die
eigentliche curtis bildet sich dort aus einem Herrenhaus (salam), wobei vielleicht neutraler von
einem Hauptgebäude und in der Nähe befindlichen Wirtschaftsgebäuden oder Nebengebäuden
gesprochen werden sollte. Für das Hauptgebäude (salam) werden auch die verschiedenen Räume
aufgezählt. Außerhalb des eigentlichen Besitzzentrums gelegen gehören aber noch curtinum cum
217
Grüninger 2006, 251.
Ebd., 350.
219
Ebd., 351.
220
Ebd., 354.
221
Scheune, Stall. Siehe BUB I. ‚Wort und Sachregister‘, S. 490.
222
Eine Art Schopf (?) (vgl. rätisch: bargia als Heustadel, Kornspeicher, Holzschopf, Gadenstatt. Siehe BUB I.
‚Wort und Sachregister‘, S. 458.
218
46
pomiferis (eingefriedete Baumgärten), ortos (sonstige Gärten), vineas (Weinberge) unterhalb der
curtis sowie zahlreiche Äcker und Wiesen dazu.223 Im ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ zeigt sich die
Einordnung der villa als Siedlungsverband recht deutlich. In der Regel beziehen sich die genannten
Besitzungen auf eine curtis, der Zehnt der zugehörigen Kirche wird aber von der dortigen villa
erhoben. Darüber hinaus gibt es Zehntverbände, welche sich – unabhängig von der Grundherrschaft
– über mehrere villae erstrecken und in Einzelfällen eine ganze Talschaft ausmachen können. Dies
lässt nach Grüninger „auf den territorialen Charakter des Zehntbezirks und damit möglicherweise
auch der villa schliessen.“224
Curtes treten demnach im ‚Tello-Testament‘ als lokale Besitzzentren auf, während die villae im
‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ eher den umfassenden Siedlungsverband inklusive der Besitzzentren
anzeigen.225 Die villa umklammert so gesehen die curtis und die anderen in diesem Raum
befindlichen, bewohnten Gebiete und das Umland. Vielleicht ist die villa als ein siedlungsgeografisch
eingrenzender Begriff zu sehen. In diesem Fall kann die curtis in ihrer Mehrdeutigkeit am ehesten mit
der eines ‚Hofes‘ in Verbindung gebracht werden. Der neutrale ‚Hof‘ kann aber wiederum als
Wirtschaftshof oder befestigter Herren- oder Königshof verstanden werden.226 Diese Unterscheidung
müsste dann am Einzelfall erbracht werde, wenn es die Quellen zulassen. Die curtis kann mit
gewissen, ihr angegliederten Besitzungen über die villa hinausgreifen227 bzw. Zubehör haben,
welches außerhalb der eigentlichen Hofstatt liegt (siehe Sagogn). Dies führt zu einer weiteren
Überlegung:
7.2.1.2.
Curtis als Besitzkomplex oder Besitzverband
Im ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ stehen die curtes meist an erster Stelle bei der Beschreibung der
verschiedenen Güter, gefolgt von der Aufzählung der dazugehörigen Besitzungen, unter anderem
Felder, Weinberge, Bauernhufen, Alpen und Kirche samt Zehnt der villa.228 Es können auch
Handwerker und Kirchen aus entfernten Gebieten zur curtis gehören wie u. a. in Zizers.229 Die
Bezeichnung curtis beschreibt hier also einen Besitzkomplex, ohne zu unterscheiden, was innerhalb
des Hofbereiches und was außerhalb davon liegt wie etwa die klar außerhalb liegenden Alpes. Auch
in den karolingischen und ottonischen Urkunden ist dies häufig der Fall, wenn in den Pertinenzen alle
zugehörigen Besitzungen angeben werden. Die zuvor schon behandelte curtis von Sagogn aus dem
‚Tello-Testament‘ scheint durch die Beschreibung sowohl Besitzzentrum, als auch durch die
223
BUB I. 17*, S. 15; Grüninger 2006, 354f.
Grüninger 2006, 358f.
225
Ebd., 353f, 358.
226
Ebd., 354.
227
So der Hof von Feldkirch der bis zum Viktorsberg „ausgriff“, siehe: Grüninger 2006, 358.
228
Curtis Ragaces [Bad Ragaz] habet de terra arabili iugera .CXXXIII. De pratis carratas .LXXX. De vineis carratas
.VIIII. Mansos .VIII. Alpes .II. Ecclesia cum decima de ipsa villa. BUB I. ,S. 358, Grüninger 2006, 356.
229
BUB I. 114 = MGH DD O I. 182.
224
47
außerhalb des Hofstattbereiches liegenden Güter einen Besitzkomplex oder Besitzverband
anzuzeigen.230
7.2.1.3.
Curtis und villa in synonymer Verwendung
Aus dem ‚Tello-Testament‘ findet sich für Sagogn wie schon dargelegt, die Beschreibung: Hoc est
curtem meam in Secanio [Sagogn], imprimis salam cum solario subter caminata, desuper alias
caminatas subter cellarium, coquina, stuba, circa curtem stabulum, tabulata, torbaces vel alia
hospitalia vel celleria et quidquid ad ipsam curtem pertinent, omnia ex integro, wodurch auf die ein
Besitzzentrum beziehungsweise auf eine einen Besitzverband anzeigende Bedeutung eines curtis
geschlossen wurde.231 Nun findet sich in der gleichen Quelle ein Eintrag über einen Besitz in Ilanz,
aber unter anderen Vorzeichen: Item villam meam Iliande [Ilanz], salam cum cellario, cum omnibus
quę circa ipsam salam haberi videntur ex integro: torbaces, tabulata, barecę, curtes, ortus omnia cum
introitu suo, quę circa ipsam curtem haberi videntur, quę ad me legitime pertinent, ex integro;232 Die
curtis zeigt mit ihrem Zubehör wiederum ein Besitzzentrum an, ist aber selbst ein Teil der Pertinenz
der villa. Der Plural curtes könnte in diesem Fall nach Grüninger auf eine zweite, untergeordnete
Bedeutung als Umfriedung oder Befestigung hindeuten, wie es in den außerrätischen St. Galler
Urkunden zu weil vorkommt.233 Allgemein macht der Eintrag zu Ilanz aber den Eindruck, dass hier
villa synonym für curtis verwendet wurde – wie auch in einer Urkunde Lothars, gefertigt in der
Uenomnia villa Unfredi comitis.234 Nach Grüninger werden in drei Fällen des ‚Churrätischen
Reichsgutsurbars‘ die Zehnten nicht auf die villa bezogen, wie zuvor dargelegt, sondern auf eine
curtis. Fragend stellt er dazu die Vermutung auf, dass in diesen Fällen wirklich eine
Deckungsgleichheit zwischen dem Hof- und Siedlungsverband – also zwischen curtis und villa –
vorhanden gewesen sein könnte; sozusagen eine Hofsiedlung ohne andere, ältere Siedlungen.235
Demzufolge könnte dadurch die synonyme Verwendung von curtis und villa in Einzelfällen so erklärt
werden: Wenn keine Altsiedlung vorhanden ist, entspricht die villa der curtis in der räumlichen
Situation und in der Folge eventuell auch in der begrifflichen Verwendung. Dies ist aber bei den zuvor
dargelegten Beispielen von Ilanz und Rankweil so nicht der Fall und daher nicht allgemein gültig. In
der synonymen Verwendung von villa für curtis bezieht sich diese scheinbar auf die Verwendung von
230
Grüninger 2006, 357.
BUB I. 17*, S. 15. Fettdruck hier als Betonung.
232
BUB I. 17*, S. 17. Fettdruck hier als Betonung.
233
Grüninger 2006, 355. Die curtes im Plural fehlen an dieser Stelle in der Abschrift D1, siehe BUB I. 17*, S. 17,
Anmerkung k.
234
MGH DD Lo I. 2, Grüninger 2006, 357.
235
Grüninger 2006, 359. Die angesprochenen Fälle wären: Balzers (BUB I., S. 384), Güttingen (BUB I., S. 388)
und Tiefencastel (BUB I., S. 396).
231
48
curtis als Zentrum eines herrschaftlichen Besitzkomplexes und erinnert damit an die römische villa,
als herrschaftlichen Gutshof.236
7.2.1.4.
Zusammenfassung
Sicher ist, dass der Besitzkomplex und der Siedlungsverband meist nicht deckungsgleich sind. Da die
herangezogenen Quellen sich vorrangig mit den Besitzgegebenheiten beschäftigen, können sie kein
Abbild über die genauen Verhältnisse zwischen Besitz- und dem gesamten Siedlungsverband liefern.
Neben der vereinzelt synonymen Verwendung von curtis/villa bezeichnet die curtis eher den
Besitzstand einer Person oder Institution, während die villa den gesamten regionalen
Siedlungsverband umschließt. In diesem topografischen Sinne treten auch die Begriffe fundus und
vicus auf, wobei der vicus sich eher auf den mehr oder weniger geschlossenen Siedlungskern, der
fundus hingegen sich auf das dazugehörige Umland bezieht.237 Die curtis beschreibt im ‚TelloTestament‘ klar das Zentrum eines Besitzes, greift teilweise aber, mit dem außerhalb der Hofstatt
oder weit außerhalb der villa liegendem Zubehör, schon die Bedeutung von Besitzkomplex oder
Besitzverband auf. So zeigt sich der Begriff dann auch im ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ und in den
karolingischen und ottonischen Urkunden. Dabei musste der Besitzverband nicht immer alleinig
einem Rechtskörper unterstehen.238 Mit der folgenden Abbildung 7 wurde für ein besseres
Verständnis versucht, die bisherigen Überlegungen zu den Termini nach den Quellen in einer
schematischen Darstellung anzuführen.
Abbildung 7: Schematische Darstellung der Bedeutungsmöglichkeiten der curtis nach den Untersuchungen Grüningers
236
Grüninger 2006, 364.
Ebd., 363.
238
Ebd., 356f.
237
49
7.2.2. Die Terminologie in Bezug auf Zizers
Im konkreten Fall von Zizers wurden die Termini recht konstant verwendet. In den Urkunden ist
jeweils die Sprache von der curtis mit der Ortsangabe in loco Zizuris vocato, welches wiederum im
comitatu Rehciae gelegen ist, oder aber einfacher mit der Angabe curtem Zizuris.239 Da in den
Urkunden immer von der curtis gesprochen wird, die sich im locus Zizers befindet, scheint auf den
ersten Blick keine Abgrenzungs- oder Überschneidungsproblematik mit dem Begriff villa vorzuliegen.
Von Sebastian Grüninger wird Zizers als ein Beispiel für Güter genannt, bei welchem in der Urkunde
nicht unterschieden wird, ob sich das Zubehör innerhalb oder außerhalb des Hofstattbereiches
befindet (im Gegensatz zu den curtis-Nennungen in ‚Tello-Testament‘).240 Daher scheint die curtis von
Zizers mit ihrem detailliert angegebenen Zubehör, welches teilweise über den locus Zizers
hinausgreift, einen Besitzverband oder -komplex darzustellen, dessen Zentrum sich in Zizers
befindet.241 Das Fehlen der Begriffe villa oder vicus in den Urkunden von Zizers darf aber nicht dazu
verleiten, anzunehmen, dass es sonst keine Siedlung außerhalb der curtis gegeben habe. Die
archäologischen Hinterlassenschaften weisen eher auf eine recht kontinuierliche Siedlungstätigkeit
im Zizerser Raum hin.242 Außerdem scheint Zizers schon recht früh zwei Kirchen sein Eigen nennen zu
können.243
7.2.2.1.
Zizers in der ‚Translatio‘
In einer anderen Quelle taucht dann aber doch eine villa in Zizers auf. Die Überlieferung der
Heiligblut-Reliquie vom Kloster Reichenau (Deutschland, BW), bekannt als ‚Translatio sanguinis
Domini in Augiam‘ oder als ‚De pretioso sanguine domini nostri‘, beschreibt in Absatz 17 einen
Konflikt um die gräfliche Herrschaft von Churrätien.244 Bei der Heiligblut-Reliquie handelt es sich um
ein 5,9cm hohes und 4,4cm breites Kreuz aus vergoldetem Silber.245 Die ‚Translatio‘ wurde im
239
955: curtem nostram in loco Zizuris vocatu in comitatu Rehciae BUB I. 113 = MGH DD O I. 175;
956: curtem nostram in comitatu Rehtia Zizuris […] curte Zizuris BUB I. 114 = MGH DD O I. 182;
972: curtem nostram in loco Zizuris vocato in comitatu Rehcia BUB I. 138a = MGH DD O I. 419a, comitatu
Hretiae BUB I. 138b = MGH DD O I. 419b;
988: noster locum Zizuris vocatum […] eandem curtem […] curtem Zizuris […] curte Zizuris BUB I. 148 = MGH DD
O III. 48;
1006: locum Zizuris vocatum […] eandem curtem […] Zizuris curtem BUB I. 156 = MGH DD H II. 114.
1290-1298: curtis in Züzirs, Mohr CD II. 76, S. 107 (Antiquum registrum ecclesie Curiensis – Einkünfte-Rodel der
Kirche Chur).
240
Grüninger 2006, 356f Anm. 32.
241
Siehe Kapitel 8.1.2.
242
Siehe Kapitel 9.3.
243
Siehe Kapitel 10.2.3.
244
Berschin/Klüppel 1988, 34f. Die dt. Übersetzung des Kapitels von Klüppel ist im Vergleich zur Übersetzung
Tschudis im Anhang 1 wiedergegeben.
245
Auf der Vorderseite ist der gekreuzigte Jesu abgebildet, auf der Rückseite findet sich eine Inschrift in
griechischer Majuskel, die übersetzt bedeuten soll: „Herr, hilf Hilarion, deinem Knecht und Vorsteher deines
Klosters, dem Tzirithon.“ Die Heiligblut-Reliquie ist unsichtbar im inneren des Kreuzes verschlossen, wie auch
die Kreuzpartikel. Dieses, heute noch in der Reichenau befindliche Kreuz könnte durchaus jenes Kreuz sein,
50
zweiten Viertel des 10. Jahrhunderts abgefasst.246 Sie beschreibt die gut 120-jährige Geschichte der
Heiligkreuz-Reliquie auf ihrem Weg von Jerusalem bis schließlich in die Reichenau, in Form eines
Prosimetrums, also einer Mischung aus Prosa und metrischen Versen.247 Dabei zeigt die ‚Translatio‘
an einigen Stellen Anlehnungen an bzw. Übernahmen von Versen aus der ‚Aeneis‘ von Vergil.248 Als
Auftraggeber der ‚Translatio‘ könnte ein älterer Mitbruder, vielleicht ein altverdienter Lehrer, in
Frage kommen. Der damalige Abt Alawich (934-958) wird dabei von Theodor Klüppel aufgrund der
Anrede des Auftraggebers als pater nonnose ausgeschlossen. Diese Anrede sei für den Abt nicht
„geziemend“.249
Im angesprochenen Absatz, einem der drei Wunderberichte der Reliquie250, wird berichtet, dass
Adalbert der Sohn von Hunfrid, dem ersten Grafen Churrätiens und dessen dortiger Erbe, von einem
gewissen Ruodpert, einem Vasallen Kaiser Ludwigs, vertrieben wurde. Ruodpert habe zuvor Kaiser
Ludwig dazu gebracht, ihm die Grafschaft Churrätien zu übergeben. Von seinem Erbe konnte
Adalbert lediglich die Heiligblut-Reliquie ins Exil bei seinem Bruder, welcher über Istrien herrschte,
mitnehmen. Von seinem Bruder mit Truppen ausgestattet, kehrte Adalbert zurück und griff Ruodpert
(ruodpertum invadit) an, der sich zu jener Zeit apud villam cizuris (bei der villa Zizers) aufhielt.
Ruodpert versuchte nun zu flüchten, wurde aber während er aus der villa heraus kam (dum foras
villam devenisset) von einem vor ihm geführten schwarzen Pferd getreten, stürzte von dem seinigen
herunter und verstarb kurz darauf. Adalbert brachte den Leichnam Ruodperts zur Bestattung ins
Kloster Lindau. Durch diesen Sieg über Ruodpert, den Adalbert klarerweise errang, weil der die
Heiligkreuz-Reliquie bei sich trug, konnte er nun sein Erbe antreten und wurde zum Grafen von
Churrätien.251
Die ‚Translatio‘ gilt zwar als literarisch-künstlerisches Werk, da gerade die Welt um 800 recht frei
geschildert wird und sich mitunter sagenhafte Elemente oder Irrtümer darin wiederfinden; jedoch
stimmen gerade für das rätische Umfeld der Geschichte die Personennennungen und ihre Kontexte
mit den sonstigen Überlieferungen überein.252 „Nur sind in dem Bild, das die Erzählung darstellt, die
welches der ‚Translatio‘ nach um 925 in die Reichenau kam und eventuell aus dem Heiligen Land stammte,
siehe Berschin/Klüppel 1988, 15f.
246
923/925-950 bei Klüppel 1980, 118; 925-950 im RF: ‚Translatio sanguinis Domini in Augiam‘,
http://www.geschichtsquellen.de/repOpus_04450.html, 2013-10-08; Bei Meyer-Marthaler 1944, 22 wurde die
‚Translatio‘ noch ins 11. Jahrhundert datiert.
247
Klüppel 1980, 106; Pabst 1994, 634.
248
Walz 2001, 240ff.
249
Klüppel 1980, 118.
250
Ebd., 114.
251
Berschin/Klüppel 1988, 34.
252
Vgl. dazu Berschin/Klüppel 1988, 15; Klüppel 1980, 111; Walz 2001, 236; Wattenbach 1939, 244.
51
Mosaiksteine der Fakten, Personen und Orte nicht immer so gesetzt, wie sie, gemessen am
historischen Maßstab, gesetzt sein müßten.“253
Für diese Untersuchung ist es jedenfalls augenfällig, dass der Konflikt zwischen Adalbert und
Ruodpert schließlich bei der villa in Zizers das für Ruodpert tödliche Ende fand. Ruodpert der nach
der ‚Translatio‘ als neuer Graf zunächst Adalbert vertrieben hatte, hielt sich bei dessen Rückkehr
gerade bei dieser villa auf. Kann hier, wie oben dargelegt, die villa als Synonym für curtis verstanden
werden? Wäre an dieser Stelle der ‚Translatio‘ somit ein Hinweis auf die curtis von Zizers schon im 9.
Jahrhundert gegeben? Aus dem Text allein kann dies unter quellenkritischem Vorbehalt jedenfalls
nicht geschlossen werden. Logisch wäre es aber, wenn sich Ruodpert, als Adalbert mit Männer gut
ausgerüstet zurückkam, sich in der curtis verschanzt hätte. Ein großer, massiver Steinbau bietet
jedenfalls bessere Schutzmöglichkeiten als das offene Feld oder ein Altsiedlungsdorf in Zizers.254
Archäologisch gesehen zeigten sich jedoch bisher keine klaren Indizien für Kampfhandlungen im und
um das Hauptgebäude der Grabung in Zizers.255 Prinzipiell ist es aber schon auffallend, dass sich der
neue Graf Ruodpert an einem Ort aufhält, auf welchem scheinbar eine curtis seiner Gegner der
Hunfridinger, zu finden ist, über die noch im 10. Jahrhundert gestritten wird.256 Ohne große
Überlegungen und Konstruktionen, könnte die Nennung der Zizerser villa in der ‚Translatio‘ auch
ganz einfach auf das Vorhandensein einer Altsiedlung hindeuten.
7.3. Der Funktion einer curtis
Die grundlegende Funktion einer curtis mit ihrem Zubehör war sicherlich die Versorgung ihres
Inhabers, egal ob dies nun der König selbst, oder ein Graf, Bistum, Kloster oder ein sonstiger
einfacher Benefiziar war, dem der König die curtis als Lehen gegeben hatte. Den Pertinenzen und
dem Zubehör der curtis von Zizers nach dürften in diesem Besitzkomplex Getreide und Gemüse,
tierische Produkte, Holz, Wein und eventuell handwerkliche Waren (Gefäße) produziert worden
sein.257 Welche Tiere genau hier auf den Wiesen und alpes gehalten wurden, erfahren wir aus der
Urkunde nicht. Sicherlich ist aber von einer kompletten Verwertung der Tiere auszugehen, sodass
neben Fleisch, Fisch und Milchprodukten auch an die Nutzung der Tierhäute und Felle zu denken
wäre. Nach Vergleichen mit anderen churrätischen Quellen wäre dabei an Rinder, Schweine, Ziegen
253
Klüppel 1980, 111.
Die Ausgrabungen in Zizers zeigten einen ca. 21m x 11,8m großen Saalbau mit 75-85cm starken
Außenmauern!
255
Während des 8./9. Jahrhundert scheint nach bisherigen Datierungen in und um das Hauptgebäude ein
großer Brand gewütet zu haben. Diesen jedoch mit dem in der ‚Translatio‘ geschilderten Kampf bei Zizers in
Verbindung zu bringen, wäre zwar prinzipiell möglich, ist aber aus Sicht des Autors zu gewagt! Näheres zur
archäologischen Untersuchung in Kapitel 9.
256
Siehe Kapitel 8.1.1.3.
257
Vgl. Kapitel 8.1.2.
254
52
und Schafe zu denken. Bezüglich Getreide dürften Weizen und Hafer angebaut worden sein.258 Die
bei der Grabung in Zizers geborgenen Hölzer, zum Teil als Bauelemente zum Teil als Heizmaterial
(sekundär?) verwendet, sind hauptsächlich Fichte (Picea abies) und Buche (Fagus sylvatica) sowie
vereinzelt Eiche (Quercus sp.).259
Inwieweit die einzelnen Produkte in ihrer Bedeutung zu gewichten sind, ist schwierig zu sagen.
Gerade in der Frage wie hoch die Agrarwirtschaft und die Viehzucht in Churrätien anzusetzen sind,
gibt es unterschiedliche Meinungen. Während für Reinold Kaiser der Getreideanbau im Vordergrund
steht, wobei die Viehzucht seit den Karolingern aufgeholt habe,260 sieht Julia Kleindinst dem
‚Reichsgutsurbar‘ nach zu urteilen den Getreideanbau eher in einer untergeordneten Rolle.261 Ihre
Überlegungen beruhen aber allein darauf welche Produkte bei den Abgaben und Leistungen
aufscheinen. Für die Versorgung mit Nahrungsmitteln wird der Ackerbau sicher von grundlegender
Bedeutung gewesen sein. Überlegungen zu den genutzten Flächenmaßen beim Ackerbau sowie
deren möglicher Ertrag sind im Fall von Zizers aufgrund der fehlenden Angaben in den Urkunden
nicht möglich und scheinen auch sonst etwas problematisch zu sein.262
In dieser Form, als wirtschaftlich-materielle Basis, waren Güter wie etwa eine curtis für den König
natürlich auch von politischer Bedeutung. Mit den Gütern und Rechten, über die der König frei
verfügen konnte, hatte er ein wichtiges Machtinstrument in der Hand, um seine Interessen
durchzusetzen.263 So konnten damit beispielsweise bestimmte Gebiete für die fränkische Herrschaft
gesichert werden, indem die dortigen Königsgüter und Rechte an ausgewählte, treue Personen
übertragen wurden. Oder aber die Güter wurden sozusagen als Belohnung an Personen gegeben,
welche dem König gute Dienste geleistet hatten oder für die Zukunft gefördert und an ihn gebunden
werden sollten.264 Nach Grüninger könnte gerade in einem peripheren Gebiet wie Churrätien diese
politische und (nicht zu vergessen) militärische Bedeutung die Funktion der reinen wirtschaftlichen
Grundlage übertroffen haben.265 In diesem Sinne argumentierte auch Benedikt Bilgeri. Er sah wenig
direkten Nutzen der Königsgüter für die fränkischen Herrscher, höchstens noch bei den speziell
alpinen Erzeugnissen (Alpwirtschaftsprodukte, Bergbau). Der größere Anteil des Grundbesitzes sei
daher als Lehen zur Ausstattung von „Berufskriegern“ verwendet worden, um das Passland Rätien zu
sichern. Eine solche militärische Funktion offenbart sich beispielsweise im ‚Churrätischen
258
Kaiser 2008, 217. Eine Bestimmung der Getreidefunde bei der curtis in Zizers steht noch aus.
Untersuchung Trivun Sormaz, Dendrolabor Archäologischer Dienst Graubünden.
260
Nach Grüninger 2006, 472 ist die Großviehaltung im 8. Jahrhundert nachzuweisen, eine Zunahme im 9.
Jahrhundert wie Kaiser darlegt, sei wahrscheinlich aber nicht definitiv zu belegen.
261
Kaiser 2008, 217; Kleindinst 1995, 103.
262
Vgl. dazu die Zusammenstellung der bisherigen Angaben dazu bei Grüninger 2006, 462-465.
263
Metz 1960, 198.
264
Kleindinst 1995, 98f.
265
Grüninger 2007, 257.
259
53
Reichsgutsurbar‘, wo geschrieben steht, dass dem minister (Schultheiß) ein ordentliches Pferd
mitgegeben werden soll, wenn er in den Krieg zieht.266 Dieser Gewichtung in der nutzbaren
Funktionalität der Königsgüter in Churrätien, also mehr als politisch-militärisches Mittel denn als
direkte wirtschaftliche Ressource, ist so sicher zuzustimmen. Einzuwenden wäre aber, dass diese
priorisierten Funktionen im Grunde wiederum auf der wirtschaftlichen Versorgung durch diese Güter
basieren. Es muss sozusagen durch das verliehene Königsgut ein Mehrwert geschaffen werden, um
einen solchen Krieger auszurüsten und freistellen zu können. Somit könnte, wenn man es allzu genau
nimmt, als Hauptfunktion dieser Güter doch ihre Wirtschaftlichkeit gesehen werden, ohne die die
anderen Funktion gar nicht gegeben wären.
Neben der Funktion als politisches und herrschaftliches Instrument in dieser Form dürften noch
andere Nutzungsmöglichkeiten von Königsgut im Allgemeinen und der curtis im Speziellen in
Betracht gezogen werden. Dazu wäre etwa die Heranziehung solcher Güter im Zuge der
herrschaftlichen Reisetätigkeit im Früh- und Hochmittelalter zu zählen;267 beispielsweise durch
direkte Nutzung dieser Güter für Aufenthalte oder in der Versorgung bei Aufenthalten in der Region.
Ob die curtis in Zizers eine gebührende Unterkunft für die Königfamilie war, und ob sie
dementsprechend genutzt wurde, kann nicht geklärt werden. Zu bedenken ist jedenfalls, dass im
nicht weit entfernten Chur ebenfalls eine curtis sowie auch die bischöfliche Infrastruktur für solche
Zwecke sicher zur Verfügung gestanden hatten. Dabei ist für die Versorgung des in einer Region
verweilenden Hofes ein recht breites und gemischtes Bezugsystem anzunehmen, bei dem auf alle
möglichen Institutionen zurückgegriffen wurde. Zu denken wäre an das Königsgut, Kirchengut und
auch das gräfliche Amtsgut – und dies nach dem ‚Capitulare de villis‘ auch über größere
Entfernungen.268 War das Königsgut als Lehen ausgegeben, konnte es für die Gastungspflicht
scheinbar nicht mehr herangezogen werden.269 Da Zizers im ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ fehlt,
kann dazu keine Angabe gemacht werden. Als möglicher Teil des gräflichen Amtsgutes könnte es
jedoch wieder dafür herangezogen worden sein. Für die königlichen missi, deren Entsendung für
Churrätien nachweisbar ist, wäre eine Unterbringung und Versorgung in der Zizerser curtis oder
266
Bilgeri 1976, 66.
Grüninger 2006, 253.
268
Brühl 1968, 73f: „Er [der Hof] lebt in der Civitas allenfalls i n er s te r L in i e vom Bischof, in einer Reichsabtei
in er st er Lin i e vom Klostergut, in seiner Pfalz aber eben auch nur in er st er Lin i e von seinem Eigengut“
Falls der Hof nicht regelmäßig eine bestimmte Gegend aufsucht, müssten die Überschüsse theoretisch verkauft
und an den König abgeführt werden. Brühl 1968, 84 weist aber darauf hin, dass diese Informationen, basierend
auf dem ‚Capitulare de villis‘ sich dort eigentlich auf Fische beziehen, die allgemeine Gültigkeit demnach nicht
ganz geklärt ist.
269
Brühl 1968, 88f.
267
54
ähnlichen Gütern durchaus denkbar.270 Ein weiterer Aspekt der Königsgüter dürfte in der Sicherung
von Verkehrswegen und deren Schlüsselstellen gelegen haben.271
Bei diesen Darlegungen über die möglichen Funktionen der curtis in Zizers muss aber betont werden,
dass sie quellentechnisch erst ab 955 in Erscheinung tritt und wir über die Zeit davor ‚nur‘ gut
begründete Vermutungen anstellen können (Vgl. 8.1.1.6.). In Anbetracht der auszuwertenden
Grabungen in Zizers selber können aber vielleicht über die eine oder andere Funktionalität dieser
curtis mit dem materiellen Hinterlassenschaften nähere Aussagen gemacht werden.
270
Dies scheint insofern gut möglich, da nach Brühl 1968, 110f gerade die Grafen und bestimmte homines für
die Verpflegung und Unterkunft der missi und anderen Gesandet zuständig waren. Die curtis in Zizers könnte ja
durchaus im 9. Jahrhundert zum Grafengut gehört haben.
271
Grüninger 2006, 253-256. Vgl. dazu die gute Übersicht welche die curtis von Zizers liefert in Kapitel 8.1.3.
55
8. Die schriftlichen Überlieferungen zur curtis von Zizers
8.1. Die Urkunden
Zur curtis in Zizers sind glücklicherweise einige Urkunden überliefert, die der Übersicht halber
folgend aufgelistet sind:272
Datum d. A.
Ort d. A.
Zweck
Diplom. Anm.
Verweis
824 - vor 9. Jun.
831
Strazburg
Strassburg
Verunechtung:
et curtem Zizuris
BUB I. 53*
12. Jun. 849
Driburin
Trebur
Ludwig d. Fromme gibt den
widerrechtlich entzogenen Besitz
(Roderich) dem B. Chur zurück
Bestätigung (siehe oben) durch
Ludwig d. Deutschen
BUB I. 67*
MGH DD LD 56.
28. Dez. 955
Dornpurhc
Dornburg/
Derenburg?
Fruosa
Frohse
Constantiae
Konstanz
Constantie
Konstanz
Erstein
Verunechtung:
et curtem Zizuris
iniuste raptam
[…]
Fehler in
Datierungszeile
03. Aug. 956
18. Aug. 972
20. Okt. 988
28. Mai 1006
30. Jan. 1045
Turego
Zürich
24. Okt. 1178
Frascati
1290-1298
Schenkung curtis von Otto I. an
Hartbert (Bistum Chur)
Schenkung (siehe oben) nun
detailliert.
Verhandlung nach Klage Arnolds
von Schänis gegen Schenkung 955.
Sammelbestätigung unter Otto III.
Zizuris […] eandem curtem
Sammelbestätigung unter Heinrich
II.
Zizuris […] eandem curtem
Schutzurkunde Heinrichs III. für
Kloster Schänis und seinen Besitz
decimationem in Zizures
Schutzurkunde Papst Alexanders
III. für Schänis und seinen Besitz
in Cizurs et Vazzes partem
decimarum
Einkünfte-Rodel der Kirche Chur
(Antiquum registrum ecclesie
Curiensis)
curtis in Züzirs
basierend auf
BUB I. 113
Zwei
274
Versionen
273
BUB I. 113
MGH DD O I. 175
BUB I. 114
MGH DD O I. 182
BUB I. 138a, b
MGH DD O I. 419a, b
BUB I. 148
MGH DD O III. 48
BUB I. 156
MGH DD H II. 114
BUB I. 185
MGH DD H III. 130.
BUB I. 400
Mohr CD II. 76, S. 107
Somit verfügen wir heute über zehn schriftliche Quellen, die uns scheinbar bis zum Ende des 13.
Jahrhundert Informationen zur curtis in Zizers, beziehungsweise über die dortigen Zehntrechte
272
Zur Schriftlichkeit an sich, dem Quellenwert und den Überlegungen zu Anspruch und Besitz, siehe Kapitel
6.1.
273
Neuedition der MGH unter Theo Kölzer in Vorbereitung.
274
Über das Gerichtsverfahren von 972 existieren zwei Urkunden. Im BUB I. wird die Version 138a als
„unbeholfene gemischte Fertigung“ bezeichnet, während die Version 138b ein normales Diplom darstellt und
kanzleigemäß ausgefertigt ist. Nach Muraro 2009, 132 könnte der Grund der doppelten Ausfertigung darin zu
suchen sein, dass Bischof Hartbert auf eine schnelle Beurkundung der Ergebnisse der Gerichtsverhandlung
drängte und deshalb die mangelhafte Version 138a direkt besiegelt wurde. Erst im Nachhinein, als die Kanzlei
Zeit fand, sei dann das eigentliche Diplom 138b ausgestellt worden. Neben inhaltlichen Unterschieden ist
interessanterweise auch die Zeugenliste unterschiedlich, so finden sich in 138a insgesamt 14 Zeugen, während
die Endversion 138b nur mehr 11 Zeugen aufzählt.
56
liefern. Zwei Urkunden stammen aus karolingischer Zeit, wurden jedoch später gerade in Bezug auf
die curtis in Zizers ‚überarbeitet‘, also gefälscht.275 Sie liefern uns keine Informationen zur frühesten
Nennung und chronologischen Einordnung der curtis, dafür aber interessante Aspekte zum
besitzrechtlichen Konflikt im 10. Jahrhundert. Die Hinweise aus anderen Quellen zu Zizers im 9.
Jahrhunderts wie der ‚Translatio‘ oder den Informationen Aegidius Tschudis werden in Kapitel 8.2
behandelt. Der Großteil des uns überlieferten, schriftlichen Ausstoßes zur curtis in Zizers ist, wie
oben zu sehen ist, aus ottonisch/liudolfingischer Zeit.
8.1.1. Die Geschichte der curtis nach der urkundlichen Überlieferung
8.1.1.1.
Schenkung und Motiv
Die erste wirkliche Nennung der curtis Zizers erfolgt 955 unter Otto I. Die Urkunde wurde am 28.
Dezember 955 in Dornpurhc276 ausgestellt. Darin erhält die Kirche von Chur unter dem damaligen
Bischof Hartbert curtem nostram in loco Zizuris als Geschenk von König Otto I. Als Grund der
Schenkung wird in der Narratio angegeben, dass Otto I. bei seiner Rückkehr aus Italien durch das
churrätische Gebiet die Verwüstungen durch die Sarazenen sah, die Armut der Kirche erkannte, und
daraufhin ein Gelübde ablegte und dieses mit der Schenkung nun einlöste.277 Er wollte demnach den
entstandenen Schaden durch die Schenkung von Königsgut an das Bistum ausgleichen. Das
Versprechen Ottos I. dürfte bei seiner Rückkehr aus Italien im Winter 952 von Como über die
Bündner Pässe gen Zürich getätigt worden sein. Dabei ist ungewiss ob schon 952 direkt an die
Schenkung von Zizers gedacht wurde,278 beziehungsweise ob die Schenkung schon 952 vollzogen
wurde.279 In Bezug auf die geschilderte Narratio hält es Grüninger für möglich, dass es sich dabei um
eine „narrative Stilisierung“ handelt könnte, da die eigentlichen Verdienste Hartberts, für die er
solche Übertragungen als Gegenleistung erhält, in den verschiedenen Narrationes nicht erwähnt
werden. 280 Muraro spricht sich aufgrund der recht komplexen Zusammenhänge der Narratio gegen
eine solche Deutung aus.281 Laut ihm lassen sich die „vorgefundenen Verheerungen […] als
275
BUB I. 53*, BUB I. 67* = MGH DD LD 56.
Während in BUB I. 113 und MGH DD O I. 175 Dornpurhc mit Dornburg identifiziert wird, spricht MüllerMertens 1980, 277 (Tabelle 4) von Derenburg. Für Dornburg könnten heute zwei Orte in Betracht kommen:
Dornburg (Elbe) und Dornburg (Saale). Derenburg wäre bei Halberstadt in Sachsen-Anhalt zu finden. Michael
Gockel 2000, 83f, 91 bezieht die Urkunde von 955 (BUB I. 113 =MGH DD O I. 175) klar auf Dornburg an der
Saale, Kreis Jena Bezirk Gera. Dietrich Claude 1979, 285 und Anhang Nr. 5 spricht sich beim Ausstellungsort
dieser Urkunde auch für Dornburg an der Saale aus, ist aber vorsichtiger. Das Itinerar biete dazu keine
fixierenden Auskünfte, da die Reiserichtung für beide Orte (Derenburg und Dornburg (Saale)) passe. Die
Namensform Dornpurhc (bei Claude Dornpurch !)in der Urkunde spreche aber für Dornburg. Dornburg an der
Elbe wurde aufgrund historischer und archäologischer Überlegungen als Aufenthaltsort des Königs
ausgeschieden, siehe Claude 1979 , 279f.
277
BUB I. 113 = MGH DD O I. 175.
278
Grüninger 2006, 59.
279
Muraro 2009, 125.
280
Grüninger 2006, 59.
281
Muraro 2009, 125.
276
57
massgebliche Motivation für die umfangreichen Schenkungen Ottos I. an das Bistum Chur
interpretieren.“282 Auffallend ist jedenfalls, dass ein in der Narratio geschilderter Zusammenhang
zwischen einer Schenkung und den Zerstörungen durch die Sarazene, sich in Graubünden nur in
einem weiteren Privileg widerspiegelt. Dabei handelt es sich um die Schenkung der Kirchen in
Bludenz und Schams durch Otto I. an Bischof Waldo von Chur im April 940.283 Ansonsten findet sich
unter der hohen Anzahl an Schenkungen an Hartbert niemals eine solche oder ähnliche Erklärung in
den Narrationes. 956, ein Jahr nach der Erstausstellung, unterzeichnet Otto nochmal eine Urkunde
mit der Schenkung der curtis in Zizers, diesmal mit einer detaillierteren Beschreibung. Hier findet sich
kein Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen der Schenkung und der Zerstörungen durch die
Sarazenen.284 Die Plünderungszüge der Sarazenen dürften in Graubünden vor allem in den 940er
Jahren stadtgefunden haben (Kloster St. Gallen 935, Kloster Disentis 940, Chur 940?);285 somit gut
zwölf Jahre, bevor Otto I. die Schäden mit eigenen Augen sah. Dem Vorschlag einer eher „narrativen
Stilisierung“ der Narratio folgend286 muss mit Kaiser die Wichtigkeit der Person Bischof Hartberts für
die Italien- und Kaiserpolitik Ottos I. betont werden.287 Außerdem gehörte Hartbert zum engsten
Kreis Ottos I. und genoss sein Vertrauen. Die Gefolgschaft scheint nach Muraro nicht allein auf
„politischen Sachzwängen“ beruht zu haben, sondern auch auf einer „persönlichen Bindung“.288
8.1.1.2.
Erneute Ausfertigung und Motiv
Zwei Aspekte sind zunächst für die Schenkung der curtis in Zizers auffällig: Zum einen der
verstrichene Zeitraum zwischen der Absicht der Schenkung (952) nach der Narratio und dem Vollzug
der Schenkung (955). Dies ist bemerkenswert, da 952 und 953 durchaus Urkunden von Otto I. an
Bischof Hartbert ausgestellt wurden, die auf den Zoll in Chur und auf die Restitution von Gütern im
Elsass bezogen waren.289 Zum anderen wurde, wie oben erwähnt, schon acht Monate nach der
Schenkung von 955, eine zweite Schenkung ausgefertigt.290 Sie datiert auf den 3. August 956 und
wurde in Frohse ausgestellt.291 Diese erscheint wiederum als Schenkung, obwohl sie Teile und auch
282
Muraro 2009, 102.
BUB I. 103 = MGH DD O I. 26 conquerens nobis suum episcopium continua depraedatione Saracenorum valde
esse desolatum.
284
BUB I. 114 = MGH DD O I. 182. In der Urkunde von 972 findet sich dieser Sachverhalt wieder, übernommen
von der 955er Urkunde, BUB I. 138a, b = MGH DD O I. 419a, b.
285
Kaiser 2008, 118f; Vgl. zu den Sarazenen im schweizerischen Alpenraum Steiner 2009, 471-498 und die
angesprochene Möglichkeit einer längeren Ansiedelung dieser im besprochenen Gebiet.
286
Grüninger 2006, 59.
287
Kaiser 2008, 121. Falls schon zu Beginn der Schenkung Einsprüche von dritter Seite zu erwarten waren, wie
sie sich 972 sicher zeigen, wäre es auch verständlich, dass sich Otto I. und Hartbert auf eine ‚neutrale‘ Narratio
für die Schenkung einigten.
288
Muraro 2009, 124.
289
BUB I. 109 = MGH DD O I.148; BUB I. 111 = MGH DD O I.157; BUB I. 112 = MGH DD O I. 163.
290
BUB I. 114 = MGH DD O I. 182.
291
Der Königshof von Frohse lag circa 15 km südlich von Magdeburg an der Elbe, siehe Karpf 1989, Sp. 984.
283
58
den Fehler im Inkarnationsjahr aus 955er Urkunde übernimmt292 und sich selbst als iteratum
preceptum, als nochmaliges Präzept bezeichnet.293 Wie angesprochen fehlt in der 956er Urkunde in
der Narratio der Bezug zu den Zerstörungen durch die Sarazenen. Als Intervenient tritt hier nicht
mehr Erzbischof Bruno auf (wie 955), sondern coniugis nostrae – unsere Ehefrau – also Königin
Adelheid von Burgund, die in zahlreichen Urkunden als Intervenientin erscheint.294 Laut Muraro
erklärt die Narratio der Schenkung von 956 nicht, „warum die neuerliche Beurkundung erfolgte.“295
Jedoch findet sich in der Urkunde von 956 ein Einschub, welcher ein Motiv der neuerlichen
Beurkundung darlegt. Demnach liegt der Grund der Neufassung darin, jeglichem zukünftigen Zweifel
oder Widerspruch durch die genauere Beschreibung des Zubehörs der curtis entgegen zu wirken.296
Die Urkunden von 952 (Restitution im Elsass) und 956 (Erneuerung Zizers) wurden in Frohse
ausgestellt.297 Sie sind nach Müller-Mertens die einzigen im Harzumland298 für rätische Empfänger
ausgestellten Urkunden, welche nicht im Umfeld eines besonderen politischen Ereignisses
entstanden sind. Ein solches wäre zum Beispiel ein Hoftag oder ein hoher kirchlicher Festtag und
würde die Anwesenheit Bischof Hartberts favorisieren.299 Für die Zeit vor der Ausfertigung der
Urkunde vom 3. August 956 könnten zwei Termine in Betracht kommen, an denen mit Hartbert am
Hof direkt zu rechnen gewesen wäre. Einerseits im Frühjahr 956 der Hoftag in Ingelheim300 und
anderseits der Reichstag im Mai 956 in Köln.301 Der nächste größere, für eine Anwesenheit Hartbert
am Hofe infrage kommende Termin wäre die Synode an Ostern 958 in Ingelheim. Für das Jahr 957
sind keine solchen Anlässe verzeichnet302 und es ist lediglich eine Urkunde Ottos I. überliefert.303 Dies
mag mitunter daran liegen, dass Otto I. 957 mit einem Feldzug gegen die slawischen Redarier
(Redarios) beschäftigt war.304 Dort dürfte Otto I. dann auch vom Tod seines Sohnes Liudolf erfahren
292
BUB I. 113 und 114 führen beide das unmögliche Inkarnationsjahr 976, die Überlegungen dazu siehe
Grüninger 2006, 73 Anm. 100.
293
BUB I. 114 = MGH DD O I. 182; Vgl. Grüninger 2006, 67.
294
Zielinski 1980, Sp. 145f.
295
Muraro 2009, 127.
296
Et ne ulterius aliqua dubietas vel contradictio pertinentiae ad eandem curtem presenti episcopo vel futuris
per succidentia tempora occurrat […] in hoc iterato precepto describi precepimus omne ambiguum
removendum BUB I. 114 = MGH DD O I. 182; Übersetzt bei Zotz 1995, 82.
297
BUB I. 114 = MGH DD O I. 182; BUB I. 111 = MGH DD O I.157.
298
Sächsisch-Thüringisches Gebiet um das Harzgebirge.
299
Müller-Mertens 1980, 211f.
300
RI II,1 n. 245a, in: Regesta Imperii Online, URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0956-0000_1_0_2_1_1_478_245a (Abgerufen am 12.02.2014).
301
RI II,1 n. 246a, in: Regesta Imperii Online, URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0956-0500_1_0_2_1_1_480_246a (Abgerufen am 12.02.2014).
302
Müller-Mertens 1980, 268.
303
MGH DD O I. 188.
304
Müller-Mertens 1980, 303; RI II,1 n. 254b, in: Regesta Imperii Online, URI: http://www.regestaimperii.de/id/0957-00-00_2_0_2_1_1_492_254b (Abgerufen am 12.02.2014).
59
haben,305 was nach Keller dazu führte, dass bis Ostern 958 die Herrschertätigkeit und deren
Repräsentation weitgehend auf diesen Trauerfall und die dadurch entstandenen Verpflichtungen und
Folgemaßnahmen beschränkt gewesen waren.306 Nach Müller-Mertens könnte Bischof Hartbert in
dieser Zeit von Weihnachten 957 bis zur Synode von Ingelheim an Ostern 958 den Hof begleitet
haben.307 Ob Hartbert aber schon zuvor bei Großereignissen im Frühjahr und Mai 956 in Ingelheim
und Köln beim Hof war und er diesen dann bis zur Ausstellung der Zizerser Urkunde im August 956
begleitete, lässt sich nicht darlegen, aber auch nicht ausschließen.308
Falls Hartbert nicht selbst mit dem Hof mitgereist wäre, um die erneute Ausfertigung zu erhalten,
hätte er auch jemanden damit beauftragen können, was jedoch einen entsprechenden Aufwand
bedeutet hätte. Dieser kann verdeutlicht werden, wenn man sich auf einige Zahlenspiele einlässt.
Berechnet aus der Karte der Königsstraßen von Müller-Mertens beträgt der Weg von Chur nach
Frohse ca. 775 km. Der König und sein Hof verbringen die Zeit nach der Ausstellung der ersten
Zizerser Schenkungsurkunde im Dezember 955 (Derenburg) bis zur Ausstellung der zweiten Urkunde
956 (Frohse) zwischen Reinfranken, Nordthüringen und dem Hamaland mit den Stationen (siehe Abb.
8 im Anhang): Derenburg (1) – Frankfurt (2) – Lorsch (3) – Frankfurt (4) – Werla (5) – Köln (6) –
Deventer (7) – Frohse (8).309 Falls dem Hof hier nun nachgereist worden wäre, könnte es gut sein,
dass einige Kilometer an Strecke hinzugekommen wären, bis man in Frohse schließlich auf den König
traf und die Urkunde ausgestellt werden konnte. Für das Zahlenspiel verbleiben wir dennoch bei den
775 km, welche sich aus der einfachsten Route von Chur nach Frohse (über Konstanz – Speyer –
Frankfurt – Werla – Frohse) ergeben.310 Die Reiseleistung einer berittenen Person im Mittelalter
basiert auf Schätzungen die mit 20-30 km pro Tag angegeben werden.311 Bei einer Berechnung mit 30
km pro Tag ergäbe sich somit für die Strecke Chur-Frohse allein eine Reisezeit von 26 Tagen – und
dies, ohne etwaige Umwege bei der ‚Verfolgung‘ des Hofes miteinzubeziehen.
305
RI II,1 n. 254c, in: Regesta Imperii Online, URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0957-0900_1_0_2_1_1_493_254c (Abgerufen am 12.02.2014)
306
Keller 2001, 45.
307
Müller-Mertens 1980, 212.
308
Nach Mayer 1907, 134 finden sich nach der Vermittlungsaktion Hartberts zwischen Otto I und seinem Sohn
Liudolf im Jahre 954 bis 958 als Hartbert am königlichen Hoflager in Fritzlar war, keine Nachrichten zu ihm. Er
nimmt daher an, Hartbert habe sich zu jener Zeit um seine Diözese gekümmert.
309
Müller-Mertens 1980, 277f.
310
Die Anzahl der Kilometer der Strecke wurde wie folgt bestimmt: Die Route von der Karte Müller-Mertens
1980, ‚Politische Zentralräume und Integrationsstränge des Reiches aufgrund periodischer Königsrepräsentanz‘
wurde mittels Adobe Illustrator nachgezeichnet und gemessen, dabei können die wirklichen Längen der
bogigen Route bestimmt werden. Diese ‚wahre‘ Länge wurde mit dem angegebenen Maßstab hochgerechnet.
311
Riedmann 1995, 73 gibt für das hohe Mittelalter unter Berücksichtigung von Rasttagen eine
durchschnittliche Reisegeschwindigkeit von 30km an. Clavadetscher 1955 (1994), 6 (275) spricht ohne
genauere Angaben von 20km Leistungsfähigkeit pro Tag.
60
Als mögliche Personen, die in diesem Fall im Auftrag des Bischofs die erneute Urkunde von 956
organisieren, könnten zwei Notare in Betracht gezogen werden. Sie werden nach verschiedenen
Urkunden mit den Siglen Liudolf B und Liudolf E gefasst.312 Bei der Urkunde von 956, welche mit
Benutzung der Urkunde von 955 niedergeschrieben wurde, stammten die erste Zeile, die Signumsund Rekognitionszeile von Liudolf E, während Liudolf B für den Kontext, die Datierung und das
Rekognitionszeichen verantwortlich ist.313 Beide waren somit bei der Abfassung der Urkunde
involviert. Sie werden von Wolfgang Huschner der Gruppe der „regionalen Empfängernotare“
zugeordnet.314 Diese Gruppe von Notaren zeichnet sich dadurch aus, dass ihr Tätigkeitsbereich
vorrangig auf einen Empfänger ausgerichtet ist. Im Fall von Liudolf E und B (und auch Liudolf C) ist
dies das Bistum Chur bzw. die Person Bischof Hartberts. Gerade Liudolf E könnte Teile seiner
Ausbildung in der Nähe Hartberts bzw. Churs erhalten haben. Weiters dürfte er Hartbert beim
Italienzug Ottos I. 951/952 begleitet und dabei „als überregionaler Hofnotar südalpiner Provenienz“
gewirkt haben. Eventuell könnte dieser Liudolf E mit dem Bischof Abraham von Freising identifiziert
werden und stammte offenbar aus Schwaben.315 Liudolf C hingegen wird aufgrund stilistischer
Elemente als Lothringer gesehen.316 Beide stehen sie Bischof Hartbert jedenfalls recht nahe. Von den
zehn317 bekannten Diplomen unter Otto I., bei denen der Notar Liudolf E mitwirkte, gingen sieben an
das Bistum bzw. den Bischof von Chur.318 Bei Liudolf C sind ist Hartbert bei fünf von sieben Urkunden
der Empfänger.319
312
In der Diplomatik wurde seit Sickel die königliche Kanzlei als hierarchisch gegliedert gesehen mit einem
Erzkanzler an der Spitze, darunter ein Kanzler und unter diesem eine Schaar Notare. Da der Kanzler in den
Urkunden meist namentlich angeführt ist, die mitarbeitenden Notare hingegen nicht – sich aber trotzdem
Anhand diverser Kennzeichen unterscheiden lassen, wurden für ihre Differenzierung Siglen eingeführt. Somit
werden unter dem Kanzler Liudolf, die verschiedenen Notare als Liudolf A, Liudolf B, etc. auseinandergehalten.
Heute wird der Personenkreis in und um die Kanzlei des Königs stärker heterogen und vielfach wechselnd
gesehen, siehe Huschner 2003, 19ff, 24f.
313
BUB I. 114 = MGH DD O I. 182.
314
Huschner 2003, 55.
315
Ebd., 57, 606f.
316
Die Invocatio von BUB I. 113 = MGH DD O I. 175 In nomine dei omnipotentis et salvatoris nostri Iesu Christi.,
passt nicht zu der für die Kanzlei Ottos I. sonst typischen Formulierung: BUB I. 114 = MGH DD O I. 182 In
nomine sanctae et individuae trinitatis. Vielmehr entspricht diese Formulierung den Invocationes Lothars II. in
Lothringen. Sickel 1877, 366f vermutete daher, dass einer der Notare dem lothringischen Raum entstammt und
identifizier dabei Liudolf C. Huschner 2003, 57 spricht hingegen von Liudolf B. Huschner 2003, 55 verweist
dabei auf Schwierigkeiten Sickels bei der Trennung von Liudolf B und Liudolf C, da sie scheinbar aus derselben
Schreibschule stammten.
317
Huschner 2003 spricht auf Seite 57 von „zehn tradierten Diplomen Ottos I.“ an denen Liudolf E mitwirkte,
auf Seite 605 hingegen von „elf tradierten Diplomen […] in der Zeit von 952 bis 966“ an denen Liudolf E
beteiligt war.
318
BUB I. 109, 112, 113, 114, 115, 120, 133 = MGH DD O I. 148, 163, 175, 182, 191, 224, 326.
319
BUB I. 115, 119, 120, 121, 133 = MGH DD O I. 191, 209, 224, 225, 326.
61
8.1.1.3.
Konflikt um die Schenkung
Spätestens mit den Überlieferungen zum Inquisitionsprozess von 972 wird klar, dass es sich nicht um
eine einfache Schenkung vom König an seinen treuen Bischof handelt.320 Die Vögte von Schänis
erheben Einspruch gegen die Schenkung von 955. Nach ihrer Argumentation gehört die curtis Zizers
und ihr Zubehör eigentlich zum Kloster Schänis und kann demnach nicht ohne Weiteres von Otto I.
an Bischof Hartbert geschenkt werden. Die zuvor geschilderten Erkenntnisse über den langen
Zeitraum zwischen Vorsatz und Abfassung der Urkunde (3 Jahre) sowie über die etwas speziellen
Narrationes der beiden Urkunden und allen voran der Eifer den Hartbert an den Tag legte um eine
genauere und nochmalige Fassung der Schenkung im Jahr 956 zu erhalten, lassen daran denken, dass
der Bischof schon recht früh mit einer Gegenwehr einer bestimmten Seite rechnete.
Muraro hält es für möglich, dass schon die Absicht zur Übertragung der curtis nach außen sickerte
und entsprechenden Widerstand hervorrief. Deshalb habe Hartbert eine schriftliche Bestätigung in
Form der 955er Urkunde erbeten und in der Folge dann die genauere Ausfertigung von 956.321
Muraro sieht noch einen weiteren Grund für die Ausstellung der Urkunde von 955: „Diese mochte
umso nötiger sein, als der Bischof sich scheinbar mit Gewalt in den Besitz des Hofes Zizers gesetzt
hatte.“322 Er verweist dabei auf den Inquisitionsprozess von 972, wo der Kläger Arnold, Vogt des
Klosters Schänis, aussagt: contra ius locum eundem sibi fuisse subtractum […].323 Dies bedeutet, dass
ihm jener Ort gegen das Recht entzogen worden sei. Für substractum könnte man auch ‚wegnehmen‘
oder ‚entreißen‘ verwenden. Wenn die obige Aussage Muraros – basierend auf der Textstelle der
Urkunde – hier richtig verstanden wird, meint er, die curtis sei nicht mit rechtlichen Mitteln, sondern
mit Gewalt dem Kloster Schänis entzogen worden. Es stellt sich dazu aber die Frage, ob damit nicht
vielmehr gemeint ist, dass Arnold die Wegnahme und Weitergabe der curtis an sich als rechtswidrig
einstufte.
Rein begrifflich gesehen wäre der Aussage Muraros zu folgen, wenn in der Urkunde von 972 eine
andere Formulierung verwendet worden wäre beispielsweise iniuste raptam, was ‚zu Unrecht
320
BUB I. 138a, b = MGH DD O I. 419a, b. Faussner 1973, 377f sprach sich gegen die Echtheit dieser
Schriftstücke aus. Nach ihm seien diese 1153 von Wibald von Stablo im Zuge einer größeren Fälschungsaktion
für Bischof Adelgott von Chur hergestellt worden, was aber noch zu beweisen sei. Dies hält Faussner aber nicht
davon ab, diese Überlieferungen zum Inquisitionsverfahren 972 als Präzedenzfall zur königlichen
Verfügungsgewalt zu sehen. Müller-Mertens 1980, 80 Anm.7 widerspricht Faussner in Bezug auf die Fälschung
der Gerichtsurkunden von 972. Auch die diplomatischen Anmerkungen nach BUB und MGH zeigen keine
Hinweise auf eine mögliche Fälschung.
321
Muraro 2009, 125f.
322
Ebd., 126.
323
BUB I. 138a = MGH DD O I. 419a.
62
geraubt‘ oder ‚gewaltsam entrissen‘ bedeutet.324 Wie Muraro betont, handelt es sich bei den Vögten
von Schänis um ein starkes Geschlecht mit weitverzweigten verwandtschaftlichen Verbindungen.325
Dass Bischof Hartbert wirklich mit Gewalt gegen sie vorgehen würde, scheint eher unwahrscheinlich,
riskiert er ja damit seinen späteren ‚legalen‘ Anspruch. Insgesamt scheint es daher eher
unwahrscheinlich, dass sich Hartbert mit Gewalt in den Besitz des Hofes gesetzt hat. Vielmehr
beklagt Arnold in diesem Fall die Schenkung an sich als rechtswidrig, da die curtis in seinen Augen
rechtlich zum Besitz des Kloster Schänis gehörte. Die gerufenen Zeugen aus Rätien326 mussten beim
Inquisitionsverfahren 972 in Konstanz somit folgende Frage klären: Hatte der Kaiser zum Zeitpunkt
der Schenkung (955) das Recht und die Macht bzw. die Befugnis gehabt, die curtis zu übertragen,
oder nicht.327
Unter Eid (iuraverunt) erklären die Zeugen öffentlich und in Anwesenheit von Vornehmen der
Grafschaft Rätien, sowie des Kaisers und seiner Vornehmen,328 die Schenkung der curtis von Otto I.
an Bischof Hartbert für gültig.329 Daraufhin wurde die Legitimität der bisherigen Schenkung durch die
beiden Gerichtsurkunden von 972 erneuert.330 Während Muraro davon ausgeht, dass nun mit den
neuen Schriftstücken „die Gültigkeit der Urkunde vom 3. August 956“ erneuert wird, spricht
Grüninger davon, dass die Urkunde von 956 keinen „direkten Niederschlag in diesen Stücken
findet“.331 Auch Clavadetscher geht davon aus, dass 972 nur der Umfang der Schenkung von 955
bestätigt wird.332 Die Narratio in den Gerichtsurkunden ist jedenfalls klar von der 955er Urkunde
entlehnt.333 Demgegenüber findet sich in der 955er Urkunde noch ein Zusatz betreffend das Recht,
324
BUB I. 67* = MGH DD LD 56. Diese Formulierung findet sich in einer Urkunde Ludwigs des Frommen für das
Bistum Chur von 849. Im 10. Jahrhundert wurde diese Urkunde mit dem Zusatz curtem Zizuris iniuste raptam
ad cum omnibus ad verfälscht. Siehe Kapitel 8.1.1.4.
325
Muraro 2009, 129.
326
BUB I. 138a = MGH DD O I. 419a electos viros ex Retia.
327
BUB I. 138a = MGH DD O I. 419a quod iuste legitimeque imperatori pertineret et exinde quicquid sibi
placuisset faciendi liberam habuisset potestatem. BUB I. 138b = MGH DD O I. 419b si iam dicta curtis tunc
temporis, quando eam illuc tradidimus, nostri esset iuris ac potestatis eam tradendi vel non. Vgl. Muraro 2009,
131.
328
BUB I. 138a = MGH DD O I. 419a Isti namque veri homines aliique obtime ex Retia in presentia imperatoris
Ottonis. BUB I. 138b = MGH DD O I. 419b aliosque eiusdem comitatus optimos quamplures sub nostri presentia
ceterorumque nostrorum primatum. Vgl. Muraro 2009, 130f.
329
BUB I. 138b = MGH DD O I. 419b Iurato quippe communiter ab eis.
330
BUB I. 138a = MGH DD O I. 419a Hanc curtem auctorita[te nost]ri precepti re[novavi]mus. BUB I. 138b =
MGH DD O I. 419b nobisque tunc in proprium eadem curtis publiciter condicta hanc nostri auctoritatem precepti
renovavimus tali scilicet ratione.
331
Muraro 2009, 131. Grüninger 2006, 76.
332
Clavadetscher 1967 (1994), 62 (213).
333
Siehe Quellenkritik zu den Gerichtsurkunden BUB I. 138a, b = MGH DD O I. 419a, b.
63
auf dem Walensee ein Schiff zu halten, welches wiederum in der 956er Urkunde und in den
Gerichtsurkunden von 972 keinen Niederschlag fand.334
8.1.1.4.
Gefälschte karolingische Diplome
Wie in der Übersichtsdarstellung der Urkunden von Zizers oben zu sehen ist, stammen zwei
Urkunden mit Informationen zur curtis aus der Zeit vor 955. Die erste der beiden Urkunden wurde
vor 831 von Kaiser Ludwig dem Frommen ausgestellt. Darin geht es um die Bestätigung der
geistlichen Rechte des Bischofs und um die Restitution von Besitz, welcher dem Bistum zuvor durch
Graf Roderich widerrechtlich entzogen worden war.335 Zu diesen Gütern gehört der Urkunde nach
auch die curtem Zizuris. Nach Ansicht der Diplomatiker ist diese Urkunde Ludwigs des Frommen
jedoch als Fälschung nach echter Vorlage zu betrachten. Da dieses Schriftstück nicht im Original,
sondern nur in Abschriften überliefert ist, ist der Umstand, dass hier die curtis in Zizers restituiert
wird, rein vom diplomatischen Standpunkt her nicht ungewöhnlich. Erst in einer späteren, scheinbar
auf dieser beruhenden Urkunde Ludwig des Deutschen von 849 werden die Fälschungsvorgänge
erkennbar.336 In dieser im Original erhaltenen Urkunde ist ersichtlich, dass Textteile vom Pergament
abgekratzt (rasiert) und daraufhin neue Inhalte eingefügt wurden. Dies betrifft gerade die curtis
Zizers und das Recht des Bistums Chur, auf dem Walensee ein Schiff zu führen.337
Nach Elisabeth Meyer-Marthaler und Franz Perret wurde diese Urkunde unter Benutzung der
unverfälschten Urkunde Ludwigs des Frommen (BUB I. 53*) verfasst. Die Interpolationen seien aus
der Schenkungsurkunde von 955338 übernommen worden und die Fälschungen an der Urkunde
Ludwigs des Deutschen stammten demnach aus dem 10. Jahrhundert. Als Grund für die Fälschungen
sehen sie die Auseinandersetzung des Bistums mit den Vögten von Schänis. Die Fälschungen dürften
daher erst nach 955 bis 972 vorgenommen und gegen Arnold verwendet worden sein.339 Sebastian
Grüninger weist darauf hin, dass in der Urkunde von 955 nirgends von Vorgängerprivilegien
gesprochen wird. Somit wäre eine spätere Abänderung der karolingischen Urkunden nach der
334
BUB I. 113 = MGH DD O I. 175 Insuper etiam navem episcopalem in lacu [Riuano, quod] antiqui[tus
con]stitutum est […]. BUB I. 114 = MGH DD O I. 182. BUB I. 138a, b = MGH DD O I. 419a, b. Vgl. Kapitel 8.1.2.
335
BUB I. 53*.
336
BUB I. 67* = MGH DD LD 56. Aegidius Tschudi hatte diesen Fälschungsvorgang noch nicht erkannt, sah aber
die Verbindung zwischen den beiden Urkunden Ludwigs des Frommen und Ludwigs des Deutschen, siehe
StAZH, X 60, fol. 120 mit Zusatz Vide A 825. Vgl. Kapitel 8.2.3.
337
BUB I. 67* = MGH DD LD 56. Betreffende Textstellen auf Rasur: curtem Zizuris iniuste raptam cum omnibus
ad und navem in lacu Rivano post quatuor dominicas naves in quinto loco absque teloneo et censu omni
tempore carcandam.
338
BUB I. 113 = MGH DD O I. 175.
339
BUB I. 67*.
64
eigentlichen Schenkung nicht ausgeschlossen.340 Neuerdings, jedoch noch nicht im Druck angelangt,
beschäftigt sich Theo Kölzer im Rahmen der MGH mit den Urkunden Ludwigs des Frommen.341
Demnach scheint dem Fälscher oder Abschreiber der Urkunde Ludwigs des Frommen nicht mehr das
Original, sondern die Urkunde Ludwigs des Deutschen von 849 als Vorlage gedient zu haben.342 Von
dieser eigentlich jüngeren Urkunde wurden dann auch die auf Rasur getätigten Zusätze betreffend
Zizers und das Schiff am Walensee für die eigentlich ältere Urkunde Ludwig des Frommen
übernommen.343
Fraglich ist jedenfalls, für welchen Zweck diese Urkunden in Bezug auf Zizers und das Schiff am
Walensee gefälscht wurden. Da von den acht für Chur erhaltenen karolingischen Diplomen die Hälfte
von ‚Interpolationen‘ betroffen sind und die gefälschten Inhalte einige Parallelen aufweisen,344 hält
Grüninger auch die Möglichkeit einer etwas größer angelegten Aktion von Seiten des Bistums für
möglich: „Hatte man 952, als der König offensichtlich über eine Privilegierung der Churer Kirche
nachdachte, versucht, diese Bestrebungen mittels der Markierung unterschiedlicher «alter
Ansprüche» in eine bestimmte Richtung zu lenken?“345 Auch Theo Kölzer geht in der Neuedition der
Urkunde Ludwigs des Frommen davon aus, dass die gefälschten karolingischen Privilegien zur
Erlangung der späteren Schenkung vorgelegt wurden.346 Für die frühe Herstellung und Verwendung
der gefälschten karolingischen Privilegien würde jedenfalls sprechen, dass sie während des Konfliktes
zwischen Bischof Hartbert und Arnold (Schänis), mit dem Höhepunkt in den Verhandlungen von 972,
für die Position Hartberts eigentlich nicht zu gebrauchen waren. Wenn wir uns erinnern, drehte sich
die gerichtliche Frage an die Zeugen darum, ob der König, als er die curtis von Zizers an Hartbert
schenkte, die Macht und Befugnis darüber gehabt hatte oder nicht.347 Hätte nun Hartbert die
gefälschten karolingischen Urkunden vorgelegt, in denen das Bistum im 8. Jahrhundert als Besitzer
der curtis von Zizers erscheint, würde dies der gestellten Gerichtsfrage eigentlich komplett
widersprechen. In späterer Zeit, in der dem Bistum der Besitz der curtis von den Herrschern bestätigt
340
Grüninger 2006, 66 Anm. 84 relativiert seine Aussage jedoch aufgrund der schwer nachvollziehbaren
wechselseitigen Abhängigkeit der Urkunden, die vorliegen müsste, wenn die Fälschungen nach der Schenkung
entstanden wären, wie Meyer-Marthaler und Perret vermuten. Vgl. dazu auch Muraro 2009, 127, welcher den
Überlegungen der wechselseitigen Beeinflussung folgt.
341
Dankenswerterweise stellte mir Theo Kölzer die Neuedition der Urkunde Ludwigs des Frommen
(Kopfnummer 305), welche BUB I. 53* entspricht schon vorab zur Verfügung. Der Band mit den Urkunden
Ludwigs des Frommen befindet sich in Vorbereitung.
342
Kölzer verweist darauf, dass in dieser Formulierungen verwendet wurden, welche für sonstige Urkunden
Ludwigs des Frommen untypisch sind und vielmehr direkt aus der Urkunde Ludwigs des Deutschen (BUB I. 67*
= MGH DD LD 56) stammen.
343
Problematisch an der Urkunde Ludwig des Frommen bleibt weiterhin die Parallelität dieses Schriftstücks zu
den Fälschungen für das Kloster Pfäfers, siehe Grüninger 2006, 65 Anm. 80.
344
Zoll, Zizers, Walensee, Elsaß.
345
Grüninger 2006, 66f.
346
Siehe Anmerkungen zuvor.
347
Vgl. oben Kapitel 8.1.1.3.
65
wird,348 haben die gefälschten karolingischen Diplome auch keinen Nutzen mehr. Somit wäre eine
frühere Verwendung der gefälschten Urkunden, wie sie Grüninger und Kölzer vorbringen, durchaus
denkbar. Demnach müssten die beiden Fälschungen auch vor 955 vollzogen worden sein.
Interessant ist in diesem Zusammenhang die Frage, wer der Fälscher ist, der allem Anschein nach im
Auftrag Bischof Hartberts handelte. Wie schon gegen Ende des Kapitels 8.1.1.2 angesprochen,
konnten durch die diplomatischen Untersuchungen der graubündner Urkunden verschiedene Notare
(Liudolf B, C, E) gefasst werden, welche Mitte des 10. Jahrhunderts vorrangig im Dienste Hartberts
gewirkt haben. Zwar sind, bis auf eine Vermutung bei Liudolf E, die wirklich hinter diesen Siglen
stehenden Personen namentlich nicht bekannt, jedoch konnten ihr Wirken, ihre vermutliche
Herkunft und durchlaufene Schreibschule geklärt werden. Da diese drei Notare vorrangig für das
Bistum Chur bzw. Bischof Hartbert wirkten,349 ist es zunächst nicht erstaunlich, dass sie auch bei den
diversen Konfliktschriften bzw. etwas ‚unsauberen‘ Urkunden mitgewirkt haben. Auffallend ist
jedoch, dass gerade Liudolf E in jenen Beurkundungsvorgängen federführend ist, bei denen
interpolierte Urkunden vorliegen; so zum Beispiel als dem Bistum Chur 952 die Zolleinkünfte von
Chur geschenkt werden.350 Grüninger vermutete, aufgrund des darin enthaltenen Verweises auf
Vorgängerdiplome, dass diese Urkunde auf einer verfälschten Urkunde Ludwigs des Frommen
basiert. In dieser Urkunde, die eigentlich einige Güter im Elsaß an das Bistum überträgt, wurden
einige Orte rasiert und durch die Einfügung von Zollrechten in Chur ersetzt. Die bisherige Datierung
dieser Interpolation nach 952 stellt Grüninger in Frage. Er geht vielmehr davon aus, dass diese
Verfälschung schon 952 vorgelegen habe und möglicherweise zur der Erlangung dieser Zollrechte
herangezogen wurde.351 Als es 953 schließlich zu einem Inquisitionsverfahren über die bischöflichen
Güter im Elsaß kommt, ist wiederum Liudolf E als Verfasser tätig. Ebenso wirkt Liudolf E maßgeblich
an den ersten beiden Schenkungsurkunden zu Zizers 955 und 956 mit.352 Die Urkunde von 955
könnte – auch wenn keine Vorlagen genannt werden – wie oben dargelegt, auf den interpolierten
karolingischen Privilegien basieren.353 Somit wäre Liudolf E bei zwei Urkunden federführend, in
denen Hartbert Ansprüche von Otto I. bestätigt werden und bei denen jeweils gefälschte
karolingische Diplome als Vorlage dienen. Zufall? Interessanterweise wird Liudolf E noch in einem
weiteren Fall als Helfer bei einer Fälschung verdächtigt. Wolfang Huschner zieht in Erwägung, dass
Liudolf E seinem Kanzler Liudolf, dem späteren Bischof von Osnabrück, bei der ‚Umarbeitung‘ einer
Schenkung zugunsten des Bistums Osnabrück half. Auffallend sei ebenso, dass Liudolf E dabei seinen
348
BUB I. 148 = MGH DD O III. 48, BUB I. 156 = MGH DD H II. 114.
Huschner 2003, 57, 606f.
350
BUB I. 109 = MGH DD O I. 148.
351
Grüninger 2006, 62ff.
352
BUB I. 113 = MGH DD O I. 175, BUB I. 114 = MGH DD O I. 182.
353
BUB I. 53*, BUB I. 67* = MGH DD LD 56.
349
66
angestammten Wirkungsbereich, eben das Bistum Chur, verlässt. Dies zeigt sich auch für ein weiteres
Diplom, das Liudolf E zugewiesen wird. Auf der Empfängerseite steht das Kloster Drübeck, und es
weist einige Ungereimtheiten auf.354 Ist Liudolf E und somit vielleicht Bischof Abraham von Freising355
der Fälscher der karolingischen Diplome für Churrätien und andere Stücke? Ein Fachmann für
Aktionen dieser Art? Ohne direkten, klaren Schriftvergleich lässt sich dies nicht beweisen. Die
dargelegten Indizien sprechen aber dafür, ihn in dieser Causa zumindest als möglichen Verfälscher in
Betracht zu ziehen.356
Ein ‚kurzer‘ Vergleich der interpolierten Stellen mit einer Schriftprobe, die Liudolf E von den
Diplomatikern zugeordnet wird, soll hier versucht werden.357 Zum einen wird hier die interpolierte
Urkunde Ludwigs des Deutschen von 849358 herangezogen und zum anderen die Liudolf E als
Schreiber zugeordnete Bestätigungsurkunde Ottos I. von 953.359 Als problematisch bei diesem
Versuch stellt sich dar, dass nach Angaben der Diplomatiker die interpolierten Stellen „nicht
ungeschickt sich der Schrift des Originals anpassend“ eingefügt worden sind.360 Hinzu kommt, dass in
der verfälschten Urkunde von 849 die an den interpolierten Stellen verwendete Tinte um einiges
heller und daher bei fleckigen Stellen recht schwer zu entziffern ist. Des Weiteren sind die
interpolierten Stellen mit insgesamt nur knapp 27 Wörtern für einen Vergleich eher kurz.
In der Urkunde von 953 gehen die ‚st‘-Ligaturen mit einer erhöhten ‚8‘ in leichtem Abstand vom ‚s‘
zum ‚t‘. Das ‚t‘ wird in Form eines τ mit einem kleinen Bogen des Querstriches links an den ‚t‘-Schaft
geschlossen. Bei den interpolierten Stellen der Urkunde von 849 hingegen wird die ‚st‘-Ligatur mit
einem umgekehrten ‚U‘ in das ‚t‘ hinein geführt. Das ‚t‘ bildet sich durch eine links geneigte ‚8‘, bei
welcher der obere, rechte Teil der ‚8‘ waagerecht weitergeführt wird und damit den Querstrich des
‚t‘ bildet. Die ‚st‘-Ligaturen der interpolierten Stellen sind denen im originalen Teil der Urkunde recht
ähnlich. Die originalen ‚st‘-Ligaturen erscheinen höchstens etwas schmaler im Abstand von ‚s‘ und ‚t‘
und weisen einen geschwungeneren Übergang von ‚s‘ auf ‚t‘ auf. Die Übergänge der ‚st‘-Ligaturen
der interpolierten Stellen sind eher in der Form eines ‚D‘, also mit steilem Schaft und dann bogig
fallend, ausgeführt. Bei den ‚z‘ von Zizuris in der Interpolation sind die Querstriche leicht
354
Huschner 2003, 606f.
Ebd., 607.
356
Natürlich könnten auch die anderen, zu dieser Zeit vorrangig für Hartbert fungierenden Notare in Frage
kommen, wie Liudolf B und C. Liudolf B wirkte jedoch ‚nur‘ bei den Urkunden zu Zizers 955, 956 und einer
Urkunde für das Kloster Einsiedeln mit (MGH DD O I. 218). Liudolf C war bei der Abfassung einiger bedeutender
Urkunden für das Bistum Chur dabei BUB I. 115, 119, 120, 121, 133. Beide Notare sind jedoch nicht so direkt im
Umfeld der karolingischen Fälschungen anzutreffen wie Liudolf E.
357
Dankenswerterweise wurden dafür von Seiten des Bistums Archivs Chur durch Herrn Albert Fischer digitale
Versionen der entsprechenden Schriftstücke zur Verfügung gestellt.
358
BUB I. 67* = MGH DD LD 56; BAC 011.0006.
359
BUB I. 112 = MGH DD O I. 163; BAC 011.0015. Da BUB I. 53* nur als Abschrift vorhanden ist, wäre ein
Schriftvergleich hier sinnlos.
360
MGH DD LD 56.
355
67
geschwungen ausgeführt. Die oberen Querstriche sind rechts in Verlängerung der Diagonalstrichs
nach oben weitergezogen und enden in einem kleinen Kringel. Bei der Liudolf E als Verfasser
zugeschriebenen Urkunde von 953 sind die ‚z‘ hingegen auch nach unten im Diagonalstrich
verlängert. Auch hier zeigt sich oben ein kleiner Punkt oder Kringel als Abschluss. Das ‚c‘ weist an
allen drei verglichenen Stellen (Original und Interpolation 849, Vergleichsschrift 953) eine Schlaufe
ober dem eigentlichen ‚c‘ auf. Auch die ‚a’ sind recht ähnlich als ‚cc‘ – ‚a‘ ausgeführt, wobei gerade in
der Urkunde von 953 auch geschlossene ‚a‘ vorkommen. Insgesamt kann durch diesen
zugegebenermaßen etwas unerfahrenen Schriftvergleich Liudolf E nicht als Fälscher identifiziert
werden. Dass er es mit Sicherheit nicht war, kann jedoch auch nicht gesagt werden.
8.1.1.5.
Zugehörigkeit in der Folgezeit
Nachdem also die Klage der Schäniser Vögte abgewiesen wurde, verblieb die curtis in Zizers samt
ihrem Zubehör beim Churer Bistum. Interessanterweise besaß das Kloster Schänis gut 100 Jahre nach
der Schenkung von 955 noch immer gewisse Rechte in Zizers. In der Schutzurkunde des salischen
Königs Heinrich III. für das Kloster Schänis und dessen Besitz vom 30. Januar 1045 findet sich der
decimationem in Zizures unter den aufscheinenden Rechten und Besitzungen des Klosters.361 Für die
zweite Hälfte des 12. Jahrhunderts ist der Zugriff des Klosters auf Teile des Zehnten von Zizers in der
Schutzurkunde Papst Alexanders III. weiterhin belegt.362 Nach den Gerichtsurkunden von 972 gehörte
die Kirche aber samt Zehnt zur Pertinenz der curtis in Zizers, welche ja nun wiederum bestätigend an
das Bistum geschenkt wurden.363 Wie konnte nun das Kloster Schänis dennoch über den Zehnten
oder Teile des Zehnten in Zizers verfügen? Muraro legt dazu in Bezug auf die damalige Rechtspraxis
eine interessante Möglichkeit dar. Demnach könnte der Verbleib des Zehnten oder Teile des Zehnten
beim Kloster Schänis eine Art Kompensation für die Verlierer des Prozesses darstellen.364 Leider
erfährt man aber nichts über den Umfang des Zehnten bzw. über andere mögliche Kompensationen,
die Schänis als Ausgleich erhalten haben könnte.
Im weiteren Verlauf scheint die curtis in Zizers bis ins 13. Jahrhundert im Besitz des Bistums
nachweisbar. Zunächst bestätigt Otto III. die Verfügungen seines Großvaters und Vaters über die
curtis im Jahre 988.365 Dabei verweist das Schriftstück auf die Gerichtsverhandlungen im Jahr 972 und
361
BUB I. 185 = MGH DD HIII. 130. Die Ausstellung erfolgt auf Intervention Graf Ulrichs von Lenzburg. Nach
Muraro 2009, 131 der Sohn des 972 klagenden Arnolds.
362
BUB I. 400 in Cizurs et Vazzes partem decimarum Urkunde vom 24. Oktober 1178.
363
BUB I. 138a = MGH DD O I. 419a curtem iuste et legaliter pertinentibus, cum aeclesia et decimis. BUB I. 138b
= MGH DD O I. 419b curtem iustae et legaliter pertinentibus cum aecclesia et decimis.
364
Muraro 2009, 131f.
365
BUB I. 148 = MGH DD O III. 48. In der Bestätigung Ottos II. für Chur von 976 (BUB I. 142 = MGH DD O II. 124.
wurde die curtis von Zizers nicht aufgelistet, dafür aber die curtis von Chur und die Bestätigungen der Rechte in
und um Chur und dem Bergell sowie andere. Möglicherweise wurde Zizers hier nicht aufgenommen, da die
letzte Beurkundung nur vier Jahre zurücklag und Otto II. damals Mitkönig und Mitkaiser war.
68
deren Ergebnisse. Außerdem bestätigt dieses Sammelprivileg auch die Rechte in und um die Stadt
Chur und im Bergell, welche von Otto I. an Hartbert übertragen wurden. Interessanterweise steht die
Bestätigung der Schenkung von Zizers in der 988er Urkunde an erster Stelle aller übertragenen Güter
und Rechte. Dies ist in der darauf basierenden Urkunde Heinrichs II., des letzten ottonischen Königs,
ebenso der Fall. Heinrich II. bestätigt 1006 der bischöflichen Kirche in Chur wiederum alle
Verfügungen seiner Vorgänger, darunter zuerst die Schenkung der curtis in Zizers samt Darlegung des
Prozesses von 972.366 Eigentlich tendieren die spätottonischen Bestätigungen für das Bistum Chur zu
einer immer stärkeren Generalisierung, wie es Sebastian Grüninger mittels einer schematischen
Auflistung darlegen konnte. Beispielsweise werden in den genannten Sammelprivilegien die curtis in
Chur selbst und auch andere Schenkungen nicht mehr im Detail erwähnt.367 Auffallend dabei ist, dass
bei der curtis in Zizers, entgegen der sonstigen „Pauschalisierungstendenz“, immer noch ein
ausführlicher Rekurs auf die Gerichtsverhandlungen von 972 gemacht wurde. „Da hier fast die
gesamte Auseinandersetzung um diesen Hof nacherzählt wird, erhält man den Eindruck, als wäre die
Absicherung gerade dieses Besitzes noch 988 und 1006 einer der Hauptzwecke der
Sammelprivilegierung.“368 Umso überraschender ist daher, dass im Sammelprivileg Konrads II. für das
Bistum im Jahre 1036 plötzlich die curtis von Zizers und deren umstritten Geschichte komplett
fehlen, während die Rechte des Bistums in und um die Stadt Chur und im Bergell, wie bei den vorigen
Bestätigungen, immer noch vorhanden sind.369 Grüninger zieht diesbezüglich fragend zwei
Möglichkeiten in Betracht: Entweder ging Zizers für das Bistum verloren oder der Konflikt um Zizers
war nun wirklich entschärft und eine Generalisierung möglich. Da im Einkünfte-Rodel der Kirche Chur
aus dem Ende des 13. Jahrhunderts wiederum ein curtis in Züzirs zu finden ist,370 hält er eher
Zweiteres für möglich. Jedoch warnt Grüninger davor, bei solch langen Zeiträumen – wie hier vom
10. bis ins ausgehende 13. Jahrhundert – allzu schnell besitzgeschichtliche Kontinuitäten zu
konstruieren371 – dies scheinbar zu Recht.372
8.1.1.6.
Thesen zur Besitzgeschichte nach den Quellen
Wie bisher dargelegt, zeigen die schriftlichen Überlieferungen zur curtis in Zizers ein recht
wechselhaftes
und
konfliktreiches
Bild
dieser
Wirtschaftseinheit
im
10.
Jahrhundert.
Glücklicherweise lassen sich aber gerade dadurch einige Schlüsse ziehen, die über die direkten
Informationen aus den Urkunden hinausgehen. Auffallend ist, wie schon beschrieben, die Vehemenz,
mit der Bischof Hartbert die curtis von Zizers haben oder eher sichern wollte. Man denke dabei nur
366
BUB I. 156 = MGH DD H II. 114.
Grüninger 2006, 96f Schema 2.
368
Ebd., 98f.
369
BUB I. 177 = MGH DD K II. 224.
370
Mohr CD II. 76, S. 107
371
Grüninger 2006, 99.
372
Siehe Kapitel 9.
367
69
an die gerade in Punkto Zizers gefälschten karolingischen Diplome, sowie die eilige ‚Organisation‘ der
Urkunde von 956. Außerdem zeigt der Konflikt, dass die Vögte von Schänis bzw. das Kloster Schänis
durchaus im Glauben waren, dass die curtis eigentlich ihnen zustände, und eine Klage beim Kaiser
einreichten. Gegen eine Verfügung des Königs zu klagen, dass diese Unrecht sei, scheint auch nicht
gerade der ‚optimalste‘ Weg zu sein.373 Das Kloster Schänis jedenfalls, so wird heute allseits
angenommen, ist eine Gründung des ersten rätischen Grafen Hunfrid und war somit das Hauskloster
der Hunfridinger.374 Ob die späteren Herren von Schänis, die 972 klagenden Herren Ulrich und
Arnold, aus dem Hause der Hunfridinger stammen, scheint nicht restlos geklärt.375 Nichtsdestotrotz
könnte die Verbindung der ersten rätischen Grafen mit dem Kloster Schänis die Konfliktsituation um
die curtis in Zizers im 10. Jahrhundert erklären. Schon Grüninger sah die Möglichkeit gegeben, „dass
Zizers im 9. Jahrhundert dem Königsgut zugehörte, als solches den rätischen Grafen als Amtsgut
übergeben und vielleicht von diesen ihrem Eigenkloster übertragen wurde.“376 Mit dieser
‚Umwidmung‘ von königlichem Amtsgut in den Besitz des Kloster Schänis wird auch der
Inquisitionsprozess von 972 verständlicher. Einerseits ist nun verständlich, warum die Vögte von
Schänis die Schenkung als Unrecht bezeichnen – sehen sie ja das Kloster als Besitzer der Zizerser
curtis an. Andererseits wäre dadurch auch der Ausgang des Prozesses verständlicher: Otto I. stellt
klar, oder besser lässt klarstellen, dass es sich bei der curtis um Königsgut handelt, über das er
verfügen kann. Einen Hinweis auf Königsgut konnte Muraro aus der Urkunde von 956 herauslesen, in
der der neunte Teil des Ertrags von der terra domincalis dem Domkapitel in Chur zugewiesen wird.377
Laut Grüninger steht der Begriff terra dominica(lis) karolingischen und ottonischen Überlieferungen
zufolge für Rätien verstärkt für Königsgut an sich und weniger für das eigenbewirtschaftete Salland
(terra salica).378 Als Königsgut sollte die curtis von Zizers im ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘
373
Im Prinzip konnte eine königliche Verfügung gar nicht angefochten werden, stand darauf nach der ‚Lex
Ribuaria‘ ja die Todesstrafe. Nach Muraro 2009, 130 könnte das „Prinzip der Unscheltbarkeit“ zu der Zeit aber
offenbar schon relativiert gewesen sein. Bischof Victor III. beispielsweise, der gut 150 Jahre vor den Vögten von
Schänis beim König über entzogene Güter klagte, ging das Ganze etwas überlegter an und konnte die direkte
Kritik umgehen. Nach Clavadetscher 1953 (1994), 108 (106) ein „diplomatische[s] Kunststück“.
374
Vgl. Grüninger 2006, 77; Kaiser 2008 149ff; Muraro 2009, 129.
375
Während Muraro 2009, 129 die Herren von Schänis, basierend auf der älteren Forschung, als eine
Nebenlinie der Hunfridinger sieht, setzt Grüninger 2006, 77 in Anbetracht der Arbeit von Schmid 1987 auf
Zurückhaltung bei einer „genealogischen (Re-)Konstruktion“ zwischen den Herren von Schänis und den
Hunfridingern nach der Urkunde von 972. An anderer Stelle weist Grüninger 2006, 300, Anm. 333 darauf hin,
dass die Bezeichnung de Schennis bis ins 11. Jahrhundert nicht zeitgenössisch überliefert sei. Die Identifizierung
erfolgte unter anderem durch Tschudi (siehe Kapitel 8.2.3) der Arnold (Arnaldus) und Ulrich (Odalricus) als von
Lentzburg bezeichnet (z. B. StAZH, X 62, fol. 123). Grüninger weist außerdem darauf hin, dass die
Gerichtsurkunden zu Zizers von 972 „weder Grafentitel noch geographische bzw. gar dynastische
Zuordnungen“ enthalten!
376
Grüninger 2006, 77.
377
BUB I. 114 = MGH DD O I. 182 nonam [ve]ro partem terrę dominicalis eiusdem totius fructus clericis canonice
deo et sanctae Mariae et sancto Lucio confessori Christi servientibus annuatim dari iubemus. Vgl. Muraro 2009,
129f Anm. 611.
378
Grüninger 2006, 387.
70
aufscheinen – tut sie aber nicht.379 Dies bedeutet aber keineswegs, dass es die curtis zu jener Zeit
noch nicht geben hatte oder sie nicht zum Königsgut gehört hatte. Vielmehr ist dabei die
fragmentarische Überlieferung des ‚Reichsgutsurbars‘ zu beachten. Die direkten Aufzeichnungen
über die Region Chur, wie auch über andere Gebiete, sind dort nicht oder nur in sehr kleinen
Ausschnitten überliefert.380 Dass es ein Ministerium Curisino gegeben hatte, zeigt die Auflistung
dessen in der Schlussabrechnung des ‚Reichsgutsurbars‘. Unklar bleibt aber die Ausdehnung und
welche Güter zu diesem Ministerium gerechnet wurden.381 Im nördlich anschließenden Ministerium
in planis382 scheint Zizers jedenfalls nicht auf.
Bei den hier dargelegten Annahmen sollte aber eines nicht außer Acht gelassen werden: Die
Übertragung der curtis von den Hunfridingern an das Kloster Schänis könnte rechtlich in Ordnung
gewesen, jedoch Aufgrund der Überlieferungssituation nicht mehr fassbar sein. Einerseits wäre an
einen Verlust der dazugehörigen Schriftstücke zu denken; dies müsste dann aber schon vor 972
geschehen sein, da man diese ansonsten bei den Verhandlungen auf Seiten des Klosters Schänis
sicher herangezogen hätte. Andererseits könnte es sich um eine Rechtsübertragung ohne schriftliche
Niederlegung, also nur durch einen rechtssymbolischen Akt, gehandelt haben.383 Der schon öfter
angesprochene Eifer, den Hartbert in diesem Fall an den Tag legt, verweist so gesehen eher darauf,
dass der Anspruch des Kloster Schänis nicht unbegründet war. Weshalb der Einspruch durch die
Schäniser Vögte erst gut zwölf Jahre nach der Schenkung erfolgte, könnte mit der engen Beziehung
zwischen Otto I. und Hartbert zu tun haben. Hartbert verstarb vermutlich im Januar 971 oder 972.384
War nun mit dem Tod Hartberts für die Vögte von Schänis die Gelegenheit gekommen, gegen die
Schenkung von 955 vorzugehen?385 Frühere Möglichkeiten, mit einem Aufenthalt des königlichen
Hofes in für die Zeugen erreichbarer Nähe, hätte es jedenfalls schon gegeben: Von Italien über den
Lukmanierpass kommend dürfte Otto I. sich zunächst vor dem 13. Januar 965 in Disentis aufgehalten
379
Entgegen der Darlegung von Heitmeier 2005, 289 und Anm. 125. Siehe Kapitel 10.2.2.
Grüninger 2006, 77 Anm. 111, 250.
381
Kleindinst 1995, 95.
382
Diese Ministerium beinhaltet die heutigen Gebiete von Liechtenstein, Werdenberg und Sargans das
Gasterland sowie die bündnerische Herrschaft, siehe Kleindinst 1995, 93f.
383
Vgl. dazu: Vollrath 1995, 338; beziehungsweise 336f mit folgendem Zitat: „Wo Grund und Boden, Rechte,
Rang oder Ehrenzeichen durch einen rechtssymbolischen, öffentlichen Akt unangefochten vergeben und in
einer Beweisurkunde schriftlich festgehalten wurden, war die Chance, daß es darüber zum Streit kam, wohl
eher gering, allerdings nicht etwa deshalb, weil die Urkunde die ihr zugedachte Funktion des Beweises erfüllte,
sondern weil das Haben und Nutzen für rechtens galt und akzeptiert wurde und deshalb des schriftlichen
Beweises nicht bedurfte.“
384
Muraro 2009, 158.
385
Nach Grüninger 2006, 78 erhöht dieser Umstand auch die ‚Effektivität‘ der Schenkung zu Lebzeiten
Hartberts. Erst kurz nach dem Tod Hartberts wird die Schenkung angreifbar. Demnach wäre dies ein Hinweis
für die Rechtswirksamkeit der Urkunde und diese somit nicht als Schriftstück zu betrachten, welches lediglich
einen Anspruch untermauert.
380
71
haben.386 Am 13. Januar urkundet er in Chur,387 hielt sich fünf Tage später im Kloster St. Gallen auf
und wieder fünf Tage darauf, am 23. Januar 965, urkundet er in der Reichenau.388 Somit hätten die
Vögte von Schänis durchaus schon vor 972 an den Kaiser appellieren können.
Ein kurzer, aber möglicherweise sehr wichtiger Hinweis zur Frage der Gründung der curtis muss hier
noch dargelegt werden. Wie zuvor erwähnt, geht nach der Urkunde von 956 der neunte Teil des auf
der terrę dominicalis erwirtschafteten Ertrages an die Domkanoniker in Chur.389 Diese nona wird in
der Forschung als Entschädigung gesehen, welche nach einer Säkularisation, wie etwa der divisio von
806, von diesem ehemaligen Kirchengut an den ursprünglichen Besitzer abzuführen war.390 Nach
Kaiser ist es im Falle Churrätiens aber meist nicht klar zu trennen, ob es sich bei der nona et decima
oder nur der decima um den normalen Kirchenzehnt oder um eine solche Entschädigungszahlung
handelt.391 Im Falle der Urkunde von Zizers 956 haben wir jedoch beides: Einmal die decima in der
Pertinenz und einmal die Bestimmung zur Abgabe der nona an die Domkanoniker am Schluss der
Urkunde. Handelt es sich bei dieser zusätzlichen Abgabe um eine Entschädigung gegenüber dem
Bistum? War demnach die curtis in Zizers schon einmal vor 955 in bischöflichem Besitz und wurde
vom König eingezogen? Ist dies als Indiz zu werten, dass die curtis im 8. Jahrhundert zum
Besitzkonglomerat der praesides-Bischöfe beziehungsweise der Zacconen/Victoriden Familie gehört
hatte? Dazu passen würde jedenfalls, dass nach Semmler, die bischöfliche familia ihren Zehnt an die
Domkirche abzuführen hatte. Zur bischöflichen familia gehörten jene Personen die das in
bischöflichem Besitz befindliche Land und Gut bewirtschafteten.392 Da auch die bisherige
archäologische Untersuchung der curtis bezüglich des ersten Baus auf die Zeit des 8.-9 Jahrhundert
verweist, wäre eine solche Überlegung auch von diesem Standpunkt her prinzipiell möglich. Leider
haben wir ansonsten keine schriftlichen Hinweise, welche diese These erhärten oder negieren
könnten.
Eine andere, prinzipiell mögliche Erklärung zum Vorhandensein der nona würde einen recht
raffgierigen Bischof Hartbert voraussetzen – könnte aber eine Erklärungsmöglichkeit für das Fälschen
386
Dort habe er den Inhalt von BUB I. 132 = MGH DD O I. 285 verhandelt, siehe Vogtherr 2000, 312 (Anhang 3)
Anm. 18.
387
Obwohl die Urkunde BUB I. 130* = MGH DD O I. 445 aus Chur als unecht gilt, passen gerade die Zeit und
Ortangabe der Ausstellung doch in das Itinerar Ottos I., sodass zumindest dafür eine echte Vorlage
angenommen wird, siehe MGH DD O I. 445.
388
Müller-Mertens 1980, 280 (Tabelle 4); Chur: BUB I. 130* = MGH DD O I. 445. St. Gallen: RI II,1 n. 369a.
Reichenau: BUB I. 131 = MGH DD O I. 276, MGH DD O I. 275.
389
BUB I. 114 = MGH DD O I. 182 nonam [ve]ro partem terrę dominicalis eiusdem totius fructus clericis canonice
deo et sanctae Mariae et sancto Lucio confessori Christi servientibus annuatim dari iubemus.
390
Kaiser 2008, 169 basierend auf Semmler 1983, 38-44.
391
Kaiser 2008, 169.
392
Semmler 1983, 43.
72
der älteren karolingischen Diplome in Bezug auf Zizers darstellen.393 Hatte Hartbert eventuell unter
Vorlage der gefälschten Urkunden beim König sein Anrecht auf eine solche nona geltend gemacht,
als die curtis noch in anderem Besitz (Schäniser?) war? Als Hartbert beziehungsweise das Bistum
jedenfalls 955 in den Besitz der curtis kommenn, wäre die nona von der terrę dominicalis ja eigentlich
obsolet geworden. Zugegebenermaßen sind beide Überlegungen zur nona recht spekulativ. Da aber
die baulich bisher datierten Befunde ins 8. Jahrhundert zeigen und es einen Begründer der curtis
gegeben haben muss, der einen solch imposanten Bau hinstellen kann, und wir mit der nona einen
Hinweis auf säkularisiertes Gut haben, scheint die Möglichkeit einer ursprünglich bischöflichen
Gründung, eventuell im Zuge der familiären Samtherrschaft durch die Victoriden/Zacconen, nicht
allzu abwegig zu sein.
Insgesamt lässt sich folgendes basierend auf der urkundlichen Überlieferung festhalten:
Die curtis von Zizers könnte als eventuell bischöfliche Gründung mit der divisio von 806 säkularisiert
worden und zum Königsgut in Rätien gekommen zu sein. Im Laufe des 9. Jahrhunderts dürfte sie
dann als Amtsgut der hunfridingischen Grafen an das Eigen-Klosters Schänis übertragen worden sein.
Ob die curtis schon einen Teil des Amtsgut Hunfrids I. darstellte, lässt sich nicht beweisen.
Interessant ist jedoch die Erwähnung der villa in Zizers in der ‚Translatio sanguinis Domini‘ in
Zusammenhang mit dem Kampf um die Grafenwürde zwischen Hunfrids Sohn Adalbert und
Ruodpert.394 Eventuell könnte gerade in so einem Zusammenhang die Überführung von Amtsgut in
Klostergut stattgefunden haben. Hunfrid oder Adalbert könnten versucht gewesen sein, die curtis
von Zizers in den Besitz ihres eigenen Klosters zu überführen, um sie vor dem Zugriff des neuen
Grafen zu sichern. Die ersten wirklichen Informationen zur curtis zeigen sich dann 955, als sie an
Bischof Hartbert geschenkt wurde. Trotz des Einwandes von Seiten des Kloster Schänis, verblieb die
curtis beim Bistum. Das ehemalige Königsgut könnte dabei wieder als solches erkannt worden sein.395
Eine gewisse Kompensation zugunsten des Klosters Schänis in Form eines Zehntbezuges scheint
393
BUB I. 53*; BUB I. 67* = MGH DD LD 56.
Anhang 1, Berschin/Klüppel 1988, 35; Vgl. Kapitel 7.2.2.
395
Grüninger 2006, 79 zieht aus dieser Geschichte den Schluss, „dass das Königtum zumindest im 10.
Jahrhundert selbständig oft keinen Überblick hatte über die von ihm selbst bemühten besitzrechtlichen
Langzeitperspektiven, dies sogar in Bezug auf die Königsgüter.“ Dazu könnte aber eingeworfen werden, dass
dem König die Situation durchaus bewusst gewesen sein könnte und die Übertragung an Schänis zuvor in
gewisser Weise toleriert worden war. Für Otto I. ist es jedenfalls recht praktikabel, wenn er Königsgut
verschenkt, auf welches er so gesehen eigentlich keinen Zugriff mehr hatte, und welches Hartbert aber
scheinbar haben wollte (man beachte die gefälschten karolingischen Diplome). Somit gibt der König de facto
nichts von seinen Gütern ab, kann aber gleichzeitig seinen Getreuen Bischof Hartbert belohnen oder fördern.
Nach Meinung der 972 geladenen Zeugen befindet sich Otto damit auch im Recht.
394
73
möglich. Ob es sich bei der Ende des 13. Jh. im Besitz des Bistums erwähnten curtis in Züzirs noch um
dieselbe Wirtschaftseinheit handelt, ist an anderer Stelle zu beantworten.396
8.1.2. Das Zubehör der curtis
8.1.2.1.
Zur Pertinenzformel allgemein
Bei der Betrachtung der curtis von Zizers anhand der schriftlichen Überlieferung und archäologischen
Erkenntnisse sind einige methodische Überlegungen über den Wert der Pertinenzformeln in den
Urkunden von Nöten. Sind die Aufzählungen an Zubehör wirklich auf das betreffende
Schenkungsobjekt zugeschnitten und zeigen die Ausstattung dessen oder handelt es sich um
standardisierte Formeln, welche kaum direkten Aussagen über die örtliche Ausstattung des Objektes
zulassen? Letzteres vermutet Stefan Sonderegger. Nach ihm sind die Pertinenzformeln keine genaue
Darlegung des wirtschaftlichen Zubehörs – darum sei es in den Urkunden auch nicht gegangen –
vielmehr sollte einfach der Besitzwechsel festgehalten werden. Bei einigen Stücken sieht er jedoch
eine Präzisierung der standardisierten Aufzählung gegeben, beispielsweise bei expliziten Ausnahmen
oder bei speziellem Zubehör wie einer Mühle. In Fragen zur Landwirtschaft oder den wirtschaftlichen
Verhältnissen vor Ort sieht er die Aussagekraft der Pertinenzformeln aber als zu gering an, um sie zu
berücksichtigen.397 Bei der Untersuchung der churrätischen Herrscherdiplome stellte Sebastian
Grüninger fest, dass nur bei sehr wenigen Urkunden genau gleiche Pertinenzformeln zu finden
sind.398 Vielmehr unterscheiden sich die Aufzählungen innerhalb von Serien zu einem Sachverhalt von
Schriftstück zu Schriftstück, weisen aber eine ungefähre Abfolge des Zubehörs auf. Bei einigen
Urkunden zeigt sich außerdem, dass Veränderungen im Besitzstand in folgenden Pertinenzen
berücksichtigt werden.399 Ein Vergleich mit einer weiteren Besitzquelle des frühen Mittelalters, dem
‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ erbrachte keine zweifelsfreie Lösung dieser Problematik.400 Neben
der schon an sich etwas schwierigen Identifizierung einiger Besitzstände in den jeweiligen Quellen ist
es unsicher, ob bei Unterschieden zwischen ‚Reichsgutsurbar‘ und Urkunden-Pertinenz eine
Veränderung des Besitzstandes angezeigt wurde oder ob es sich um Differenzen aufgrund der
Schriftlichkeit handelt. Es fällt aber auf, dass in Konfliktfällen wie in der Elsass- oder
Zizersproblematik die Aufzählung des Zubehörs mit nachfolgenden Schriftstücken differenzierter
ausgeführt wurden. Somit können nach Grüninger die verschiedenen Pertinenzformeln eine
396
Mohr CD II. 76, S. 107. Siehe dazu Kapitel 10.1.2.
Sonderegger 1994, 41ff.
398
Grüninger 2006,90f. Zu einem ähnlichen Ergebnis in den Privat- und Königsurkunden kam Niederstätter
1986, 83f für das heutige Vorarlberger Gebiet.
399
Grüninger 2006, 89-92.
400
Vgl. Ebd., 92ff.
397
74
unterschiedliche „Tiefenschärfe“ haben. Auch wenn die Pertinenzformel, wie ihr Name schon
anzeigt, formelhaft wirken, scheint es so, dass sie durchaus auf regionale Gegebenheiten im weiteren
Sinn Rücksicht nehmen konnten.401 Dies zeigt sich beispielsweise bei lokaltopografischen
Gegebenheiten (salecta, fontes, insulae), in den alpinen Verhältnissen Churrätiens (alpes, montes)
oder auch bei wirtschaftlichen Sonderkulturen (Weinbau).402 Zusammengefasst hält Grüninger fest,
„dass gerade die Pertinenzformeln auf schwer nachvollziehbare Weise sowohl von Standards und
Textvorgaben als auch von der wirtschaftlichen «Lebenswelt» beeinflusst waren.“ Somit scheint es
ebenso leichtfertig, den Pertinenzformeln gar keine Aufmerksamkeit zu schenken, als auch ihre
Inhalte bedenkenlos zu übernehmen. Die Quellensituation des frühen Mittelalters macht es
jedenfalls nötig, auch diese Formeln mit kritischem Blick zu nutzen.403 Dazu sollte im Einzelfall
herausgefiltert werden, was wirklich als standardisiertes Zubehör zu werten ist, und hinter welchen
Wendungen sich eventuell doch nutzbare Informationen verstecken.
8.1.2.2.
Pertinenz und Zubehör
Nach der Schenkungsurkunde von 955 gehört zur curtis in Zizers:404
cum omnibus ad eandem curtem iustae et legaliter pertinentibus cum aecclesia et decimis
curtilibus aedificiis mancipiis agris pratis vinetis silvis pasquis alpibus405 aquis aquarumve
decursibus fontibus insulis piscationibus molendinis cultis et incultis questis et inquirendis
omnibusque ad eundem locum rite subsistentibus
Insgesamt wirkt diese Aufzählung an Zubehör recht standardisiert und beinhaltet auch scheinbare
Pleonasmen, also sinngleiche oder sinnähnliche Wörter, und charakteristische Doppelungen.406 Der
historische Wert dieser Formeln wird eigentlich recht gering eingeschätzt, doch gibt es
Überlegungen, auch diese differenzierter zu betrachten.407 Daneben treten einige Termini auf,
welche schon eher auf damalige wirtschaftliche Umstände hindeuten können. Als standardmäßige
401
Rudolf Thommen 1913, 29 schrieb zum Formelcharakter der Pertinenz: „Sonst aber ist sie von allen Formeln
diejenige, die am wenigsten als solche sich präsentiert, ja sie ist im Grunde gar keine Formel, sondern bloß ein
Name, ohne den es sonst schwer hielte sich über Partie der Urkunde mündlich oder schriftlich zu
verständigen.“
402
Grüninger 2006, 92-95. Nach Grüninger 2006, 94 Anm. 154 zeigt sich gerade beim Weinbau eine
erstaunliche Übereinstimmung zwischen den überlieferten Anbaulagen des frühen Mittelalters in Churrätien
und den heutigen Weinbaugebieten. Nach Berent Schwineköper, 40. wurden bei den „deutschen Herrschern“
die Formelsammlungen nicht mehr so konsequent bei der Urkundenproduktion herangezogen wie noch bei
den Karolingern.
403
Grüninger 2006, 95.
404
BUB I. 113 = MGH DD O I. 175.
405
BUB I. 113 steht alpipus in Berichtigungsanhang dann alpibus.
406
Nach Schwineköper 1977, 47 wären dies beispielsweise: agris (et) campis, cultis et incultis, viis et inviis,
pratis (et) pascuis, aquis (et) aquarum(ve) decursibus, mobilibus et immobilibus, exitibus et regressibus, quesitis
et inquirendis.
407
Schwineköper 1977, 22-56.
75
Aufzählung, aber mit größter Sicherheit auch damals vorhanden, sind die angeführten Gebäude des
Hofes, die Leibeigenen und deren Unterkünfte, die Kirchen und die Wiesen und Felder zu sehen.408
Wie schon zuvor angesprochen, kann auf einen beschreibenden, lokalen Kontext die Auflistung der
Alpen und Inseln (im Rhein?) verweisen. Die alpes können neben der einfachen Bedeutung von
‚Alpen‘ auch auf Anteile an einer genossenschaftlichen Alpnutzung hindeuten.409 Es gibt jedoch die
Überlegung, dass unter alpes auch Talweiden verstanden werden könnten. Demzufolge wäre der
Begriff alleine kein komplett sicherer Verweis auf Alpwirtschaft. Nach dem ‚Reichsgutsurbar‘ häufen
sich aber die alpes-Nennungen in den gebirgigeren Landesteilen und auch außerrätische Quellen, die
über Güter in Churrätien sprechen, weisen diesen Terminus auf. Für Churrätien sind die alpes daher
schon als Gebirgsweiden zu verstehen.410 Im Fall von Zizers spricht die Kombination der alpes mit der
in der Pertinenz von 956 genannten saltibus jedenfalls für alpine Weiden und weniger für Talweiden.
Als Sonderkultur aufgeführt und vermutlich wirklich vorhanden sind die genannten Weinberge.
Nach Schwineköper kann auch die Aufzählung von aquarumve decursibus durchaus auf reale
Gegebenheiten hinweisen, auch wenn sie aufgrund ihrer Häufigkeit recht formal wirken. Darunter
wären nicht einfache, natürliche Zu- und Abflüsse zu verstehen, sondern eher gezielte
Bewässerungsanlagen für Äcker, Wiesen oder Gärten, auch in gebirgigen Lagen. Zu Überlegen dabei
wäre, dass mit der vielfachen Nennung der aquarumve decursibus zumindest die rechtliche
Möglichkeit schriftlich fixiert wurde, solche im Nachhinein zu installieren.411 Für die Deutung der
aquis aquarumve decursibus als Bewässerungsanlagen dürfte zumindest sprechen, dass mit der
Aufzählung der fontibus die Quellen bzw. Brunnen für den sonstigen Bedarf eigentlich schon genannt
sind. Gerade die fontes sind in den Urkunden sehr selten und treten eher im italischen Raum auf.412
Nach dem Bündner Urkundenbuch (1. Band 390-1199) finden sich in den Schriftstücken Churrätien
betreffend genau in drei Stücken die Nennung der fontes und dies sind die drei Hauptstücke zur
curtis in Zizers, nämlich die Diplome von 955, 956 und 972!413
Die Mühlen (molendinis), wie sie in Zizers zur Pertinenz gehören, scheinen nach dem ‚Churrätischen
Reichsgutsurbar‘ in der Regel zu herrschaftlichen Hofkomplexen gehört zu haben. In Verbindung mit
den Urkunden scheint für Grüninger gar eine Konzentration der Mühlen bei Fiskalgütern erkennbar.
Somit könnte vermutet werden, dass Bau und Betrieb der Mühlen nur im grundherrschaftlichen
Bereich, beispielsweise in einem Besitzkomplex wie einer curtes, möglich war. Allerdings relativiert
das Fehlen von Mühlen bei durchaus vorhandenem Ackerbau in anderen Gebieten (Drusentalgau)
408
Zur Frage der Identifizierung der Kirche siehe Kapitel 10.2.3.
Niederstätter 1986, 81.
410
Grüninger 2006, 468f.
411
Schwineköper 1977, 50ff.
412
Ebd., 43.
413
BUB I. 113 S. 93 Zeile 32, BUB I. 114 S. 94 Zeile 35 , BUB I. 138a, b S. 113 Zeilen 39, 49.
409
76
solche Überlegungen aufgrund der Quellenlage wiederum etwas. In den Urkunden werden jedenfalls
für Churrätien mindestens sieben Orte mit Mühlen genannt, im älteren ‚Reichsgutsurbar‘ waren es
18 und in den Privaturkunden dieser Zeit findet sich dazu kein Hinweis. Somit sind die Mühlen,
zumindest nach der uns erhaltenen Überlieferungen, nur im Reichsgut oder kirchlichen Großbesitz zu
finden.414
Der scheinbare formelhafte Pleonasmus pratis und pasquis, zeigt nach Schwineköper durchaus einen
Unterschied an und meint zum einen die zur Heugewinnung herangezogenen und zum anderen die
zur Abweidung freigegebenen Wiesen. Auch die Formel cultis et incultis könne nicht nur als Formel
angesehen werden. Sie könnte einerseits auf den Unterschied zwischen schon kultiviertem und noch
unkultiviertem Land sowie auf den zwischen beackertem und brachliegendem Land hindeuten.415
Nicht der Pertinenz angehörig, aber in der gleichen Urkunde aufgelistet, wird dem Bistum das Recht
gewährt, auf dem Walensee neben den vier königlichen Schiffen ein zollfreies Schiff zu führen.416 In
den folgenden Urkunden, der detaillierten Beschreibung von 956, der Darlegung des
Inquisitionsprozesses von 972 und den späteren Sammelprivilegien wird dieser Zusatz nicht mehr
erwähnt.417 Interessanterweise findet sich das Recht auf ein zollfreien Schiff am Walensee sowie die
Schenkung der curtis von Zizers in der ‚verunechteten‘ Urkunde Ludwigs des Deutschen von 849.418
Der unechte Zusatz das Schiff betreffend zeigt sich noch in einer weiteren Urkunde, nämlich einer
Bestätigung der gewährten Privilegien für das Bistum Chur durch Kaiser Lothar I.419 Nach Grüninger
könnte das Fehlen des Walenseeschiffes in den Zizerser Urkunden nach 955 ein Hinweis darauf sein,
dass diese Fälschungen zur Erlangung eben jenes Privilegs von 955 durchgeführt wurden.420 Für
Muraro stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis die curtis in Zizers und das Schiff auf dem
414
Grüninger 2006, 477f, 490.
Schwineköper 1977, 48f.
416
Ein bischöfliches Schiff dürfte schon seit längerer Zeit auf dem Walensee verkehrt haben, welches nun von
Zoll und Abgaben befreit wird. BUB I. 113 = MGH DD O I. 175 Insuper etiam navem episcopalem in lacu [Riuano,
quod] antiqui[tus con]stitum est, post dominicas IIII naves quintum locum omni tempore absque teloneo et
censu obtinere praecipimus ab advenientibus onerandam, solitas ministrorum contentiones penitus
removendas.
Die Angabe von Bundi 1989, 59 Anm. 79 nach der Bischof das Recht erhielt, „dass er in Walenstatt, wo er seit
langer Zeit ein eigenes Schiff auf dem Walensee unterhielt, von vier königlichen Schiffen in Quinten jederzeit
einen Zoll erheben durfte[.]“ ist in zweifacher Hinsicht nicht korrekt. Einerseits ist der Inhalt anders zu
Übersetzen (siehe oben), anderseits hat schon Sickel 1877, 382ff darauf hingewiesen, dass in diesem Fall
quintum nicht auf den Ort Quinten zu beziehen ist, sondern dass es sich dabei um eine unglücklich gewählte
Formulierung handelt, welche eigentlich auf das fünfte Schiff, das bischöfliche, neben den vier königlichen
Schiffen am Walensee verweist. Weitere Überlegungen zur Schifffahrt und der Nutzung der Fischgründe am
Walensee in karolingisch-ottonischer Zeit finden sich bei Clavadetscher 1967 (1994), 67-70 (218-221).
417
BUB I. 114 = MGH DD O I. 182; BUB I. 138a, b = MGH DD O I. 419a, b; BUB I. 148 = MGH DD O III. 48; BUB I.
156 = MGH DD H II. 114.
418
BUB I. 67* = MGH DD LD 56.
419
BUB I. 63* = MGH DD Lo I.55.
420
Grüninger 2006, 67f. Vgl. Kapitel 8.1.1.4.
415
77
Walensee stehen, da in der Urkunde von 956 dieses Recht implizit nicht mehr gewährt wird.421
Demgegenüber könnte vorgeschlagen werden, dass die beiden Objekte zunächst nichts außer ihrem
‚Besitzer‘ verbindet. Das Recht auf ein Schiff am Walensee gehört nicht zur Pertinenz der curtis,
sondern steht nur in derselben Urkunde. Deshalb fehlt die Gewährung des Schiffes auch in den
folgenden Urkunden, da es sich in diesen alleinig um die curtis dreht: 956 geht es darum, das
Zubehör der curtis und was sonst noch dieser zugeordnet ist, genauer zu umschreiben, dabei muss
das Recht auf das zollfreie Schiff nicht erwähnt werden. Ebenso 972, wo es um die Frage ging, ob der
Kaiser die curtis überhaupt verschenken konnte.422 Die späteren Sammelprivilegien sind allgemein
stärker generalisiert, somit ist das Fehlen des Schiffes nicht außergewöhnlich. Insgesamt ist der
Vermutung Grüningers hier zu folgen, der sich in den Fälschungen um das Elsass, Zizers und das
Walenseeschiff den Versuch Hartberts vorstellen könnte, die bevorstehende Privilegierung des
Bistums durch den König in eine gewisse Richtung zu lenken.423
Gut acht Monate nach der offiziellen Schenkung 955 wurde im August 956 das nächste Schriftstück
zur curtis in Zizers ausgefertigt, diesmal mit etwas detaillierterer Pertinenz und neuem Zubehör:424
cum omnibus ad eandem curtem iustae et legaliter pertinentibus locis et rebus aecclesiis cum
decimis curtilibus aedificiis mancipiis utriusque sexus vinetis alpibus pratis saltibus montibus
pasquis aquis aquarumque decursionibus insulis fontibus rivis piscationibus molendinis silvis
terris cultis et incultis viis et inviis exitibus et reditibus quesitis et inquirendis
Neu ist zunächst die auftretende Pluralform der Kirche.425 Die zum Zubehör zählenden Leibeigen
werden nun als beiden Geschlechtern zugehörig ausgewiesen. Die Wiesen werden nun genauer auf
dem Berg lokalisiert. Unter den genannten saltibus können nach dem Bündner Urkundenbuch
Viehtrifte, Waldwiesen oder Töbel/Schluchten verstanden werden. Martin Bundi sieht darin einen
Hinweis auf die Nutzung der östlich von Zizers gelegenen Alpgebiete um das hintere Valzeinatal und
des Varnezer- und Furnatobels.426 Interessanterweise ist der hier aufscheinende Begriff saltibus
wiederum die einzige Nennung dieser Art im Band 1 des Bündner Urkundenbuchs. Auch die nächste
Veränderung in der Pertinenz von 955 zu 956 ist für die Churrätischen Urkunden eigentlich eher
ungebräuchlich. Mit den rivis wird auf zugehörige Bäche hingewiesen. Rivus findet sich als rio
ansonsten im Band 1 des BUB nur in einer weiteren Urkunde, jedoch den Raum Como mit Tresivio im
421
Muraro 2009, 126.
Zum genaueren Inhalt der jeweiligen Urkunden siehe Kapitel 8.1.1.
423
Grüninger 2006, 67.
424
BUB I. 114 = MGH DD O I. 182. Was sich zur Pertinenz von 955 nach BUB I. 113 = MGH DD O I. 175 wirklich,
nicht nur in der Schreibweise verändert hat oder neu hinzugekommen ist wurde Fett herausgestrichen.
425
Vgl. dazu den letzten Absatz von Kapitel 10.2.3.
426
Bundi 1989, 60f.
422
78
Veltlin betreffend.427 Insgesamt sind also aus den Pertinenzen der Urkunden von 955 und 956 drei
Termini auffallend, die nicht bis kaum in sonstigen Urkunden Churrätiens aufscheinen (fontes,
saltibus, rivus) und nach Schwineköper einen starken italischen Bezug aufweisen, wie auch andere,
aber öfters aufscheinende Begriffe wie montes und alpes.428 Die letzteren Wendungen könnten nach
Schwineköper darauf hindeuten, dass bei den Churrätischen Urkunden schon im ausgehenden 8. Jh.
auf italische Vorbilder zurückgegriffen wurde.429 Die anderen Auffälligkeiten in Bezug auf fontes,
saltibus und rivus ermöglichen zwei Überlegungen: Einerseits könnten diese wirklich als realer
Bestandteil bzw. als reale Ortsangabe des Zubehörs in Zizers aufzufassen sein und nicht nur als
standardisierte Formel. Dafür sprechen würde das Fehlen in sonstigen Diplomen des churrätischen
Raumes zu jener Zeit und darüber hinaus. Andererseits könnte es sich um standardisierte
Formelbegriffe
italischer
Anlehnung
handeln,
die
dann
durch
eine
derartig
geprägte
Pertinenzbeschreibung in die Ausfertigungen der Schriftstücke über Zizers 955 und 956 eingeflossen
sind. In Kapitel 8.1.1.2 wurde schon kurz über die an den Urkunden beteiligten Notare gesprochen.
Zu überlegen wäre nun, ob Liudolf E oder B die in den Zizerser Urkunden erscheinenden
Bezeichnungen wie fontes, saltibus und rivus auf dem Italienzug Ottos I. aufgeschnappt haben
könnten. Darauf hindeuten würde jedenfalls, dass gerade der Notar Liudolf E während des
Italienzuges Otto I. 951/952 „als überregionaler Hofnotar südalpiner Provenienz wirkte.“430 Von den
elf Urkunden, für die Liudolf E verantwortlich sein soll, betreffen sieben das Bistum Chur.431 Von
diesen Stücken beinhalten aber nur die Zizerser Urkunden von 955 und 956 diese entsprechenden
Wendungen, an denen auch Liudolf B mitgewirkt hatte.432 Somit könnten diese Termini zwar einem
italischen Einfluss entsprungen sein, dennoch aber auf einen wirklichen lokalen Bezug in Zizers und
Umgebung hindeuten.
Weiter neu in der 956er Pertinenz ist das terris, welches nun mit cultis et incultis schon direkt auf das
kultivierte und unkultivierte Land hinweist, sowie die Pleonasmen viis et inviis und exitibus et
reditibus. Die viis et inviis, also vereinfacht die ‚Wege und Eingänge‘ treten in Kombination erst im 9.
Jahrhundert in den Urkunden auf und wurden, mit Ausnahme des italischen Raumes, vielfach
verwendet. Während diese Wendung zunächst als kaum informative Ausschmückung abgetan wurde,
gibt es nun Überlegungen, diese als Hinweise auf das Wegerecht und in gewisser Weise auch auf die
Agrarverfassung zu deuten. Die viae dürften demnach die öffentlichen Zufahrtswege angezeigt
haben, während die inviae auf die in der Gemengelage befindlichen, einzelnen Ländereien und
427
BUB I. 201 S. 161 Zeile 18.
Schwineköper 1977, 48f.
429
Ebd., 37.
430
Huschner 2003, 605f.
431
Ebd., 605.
432
BUB I. 113 = MGH DD O I. 175: fontibus; BUB I. 114 = MGH DD O I. 182: rivis, saltibus.
428
79
„vielleicht auf Weiderechte auf den brachliegenden oder abgeernteten Feldern“ verwies.433 Die
Wendung über die Aus- und Eingänge exitibus et reditibus erscheint in den churrätischen Urkunden
sehr oft.434
In einem komplett neuen Zusatz der 956er Urkunde werden einige zur curtis gehörende Besitzungen
lokalisiert wie die Position der schon 955 genannten Weinberge, welche sich in Malans, Trimmis und
einem dritten, leider nicht mehr lesbaren Ort befinden.435 Außerdem wird Zubehör aufgezählt,
welches sich in montanis locus Supersaxa dictus befindet. Dazu gehört eine Kirche samt Zehnt, die in
diesem Gebiet ansässigen, schon lange dienenden colloni [sic] und sechs „Meistern des
Gefässhandwerks“, wie es Bundi schön beschreibt.436 Nach Grüninger ist dies einer der wenigen
Belege des „grundherrschaftlich gebundenen Handwerks“437. Außerdem erhält das Domkapitel zu
Chur den neunten Teil aus dem Gesamtertrag des zum Hof gehörenden eigenbewirtschafteten
Landes.438 Zur Lokalisierung der Supersaxa und die Überlegungen zu den Gefäßmachern sei an dieser
Stelle auf das Kapitel 10.2.2.2 verwiesen.
In den Schriftstücken aus dem Rechtsfindungsprozess in Konstanz von 972 wurde in der Version BUB
I. 138a wörtlich die gleiche Pertinenz verwendet wie in der ursprünglichen Schenkungsurkunde von
955. Die Version BUB I. 138b unterscheidet sich davon lediglich in der Einfügung der rechtlichen
Phrase mobilibus et inmobilibus. Warum 972 nicht die detaillierte und somit nach heutigem
Rechtsverständnis vollständigere Pertinenz übernommen wurde, ist nicht klar.439 Clavadetscher
vermutet daher, dass die Kirche und das Zubehör von Obersaxen demnach „beim Reich oder in der
Hand des Grafen geblieben sein“ könnten, also nicht oder nur recht kurz zur curtis von Zizers gehört
haben.440 Demnach hätten die Güter in Supersaxa nur für eine kurze Zeit eine direkte Abhängigkeit
zur Zizerser curtis aufgewiesen, beziehungsweise zu diesem Besitzkomplex gehört. Die Urkunde von
956 selbst ist in diesem Zusammenhang nicht so eindeutig, wie man es gerne hätte. Gänzlich sicher
wird man daher vermutlich nie sein, ob die Supersaxa Besitzungen nur kurz, beziehungsweise neu zu
curtis gehörten oder immer schon ein Teil davon waren. Eine gewisse Anspruchs-Schriftlichkeit
433
Schwineköper 1977, 52ff.
U. a. BUB I. 61, 100, 117, 119, 121, usw.
435
BUB I. 114 = MGH DD O I. 182 in planis videlicet vineae in Tremunis et Melanziae et - 436
BUB I. 114 = MGH DD O I. 182 hoc et in montanis locus Supersaxa dictus cum aecclesia [et decima et
omnibus ad ipsam curtem pertinentibus colloni] quoque otto circummanentibus bene noti ab antiquis annis ad
ipsum locum servientes et sex etiam vassellarii vasorum magistri Zur schwierigen Trennung oder Zuordnung
der einzelnen Personengruppen, wie mancipia, coloni, liberi, etc. siehe Grüninger 2006, 430-446 sowie
Niederstätter 1990.
437
Grüninger 2006, 481.
438
BUB I. 114 = MGH DD O I. 182 nonam [ve]ro partem terrę dominicalis eiusdem totius fructus clericis
canonice deo et sanctae Mariae et sancto Lucio confessori Christi servientibus annuatim dari iubemus. Zu einer
weiteren Überlegung in Bezug auf diese nona siehe Kapitel 8.1.1.6.
439
Vgl. Kapitel 8.1.1.3.
440
Clavadetscher 1967 (1994), 62 (213).
434
80
könnte dabei auch in Betracht gezogen werden. Dennoch ist gerade der Zweck der Urkunde von 956,
den Besitzstand vor allem der weiter entfernten Güter genau festzuhalten. Die meisten hierzu
schreibenden Forscher stellten sich dieser Frage nach der wirklichen Zugehörigkeit der Supersaxa
Güter zu Zizers nicht direkt, jedoch scheinen sie im Konsens davon auszugehen, dass diese Güter
wirklich zur curtis von Zizers gehörten.441
8.1.2.3.
Statische Konstanz des Zubehörs?
Etwas anders liest sich die Zusammensetzung der curtis von Zizers bei Martin Bundi, der insgesamt
von einer recht langen Konstanz der curtis und seines Zubehör ausgeht. Nach ihm gehören zum
„Grosshof“ Zizers „nebst dem grössten Teil von Zizers selbst Güter zu Igis, Untervaz, Trimmis, Says
und Valzeina.“442 Letzteres zählt er zum Zubehör der curtis, da er erstmalig den wichtigen Vorschlag
unterbreitet, die in der Urkunde von 956 genannte Supersaxa mit den sechs Gefäßmachermeistern
nicht mit Obersaxen zu identifizieren wie bisher, sondern in der östlich gelegenen Valzeina zu
suchen.443 Mit ein Grund für seine Zuordnung Valzeina-Zizers ist, dass 1520 die dortige Kirche als
Filialkirche von Zizers überliefert ist.444 Außerdem habe der Danerinnehof in der Valzeina im 15.
Jahrhundert eine Abgabenpflicht von 100 Schüsseln an die Herrschaft in Montfort zu leisten, was die
Kontinuität eben jenes Handwerks in diesem Tal betont. Des Weiteren sei um 1260 ein Gut namens
de Vassalarîa bekannt. „Diese Hube – welche, wie die übrigen in Igis, zum einstigen Königshof von
Zizers gehört hatte – umfasste ursprünglich Berggüter bei Spiel in Says und auch in Richtung
Valzeina.“445 Nach dem bischöflichen Einkünfte-Rodel von 1290 dürfte laut Bundi eine hohe Anzahl
der Igiser Kolonen (coloni) zum ‚Grosshof‘ Zizers gehört haben, die gewisse Abgaben zu liefern
hatten, wie auch die Kolonen im Dorfbereich von Zizers. Außerdem gehörten zur Pertinenz des Hofes
in Zizers „Güter und Leute in Marschlins, in «Pugiges» und «Valles» sowie in «Tranes» im
Prätigau.“446 Dabei identifiziert Bundi Pugiges mit der Zizerser Alpe Pawig und Valles mit Falsch bei
den Sayser Alpen. Aus dem Zubehör des Hofes in Zizers seien im Laufe der Zeit die Höfe Molinära und
Trimmis ausgeschieden und zu selbständigen, bischöflichen Höfen geworden. Auch links des Rheins
müsste nach Bundi der Hof in Zizers über weite Gebiete verfügt haben, da noch im späten Mittelalter
die Bewohner von Zizers dort das Holznutzungs- und Weiderecht besaßen.447 Insgesamt postuliert
Bundi aus den früh- und hochmittelalterlichen Quellen ein großes Einzugsgebiet des
frühmittelalterlichen Hofes in Zizers (siehe Abb. 9 im Anhang).
441
Zotz 1995, 82f; Grüninger 67f, 481f; Muraro 2009, 127f; Bundi 1989, 59-64.
Bundi 1989, 59.
443
Vgl. dazu 10.2.2.2.
444
Poeschel 1937, 70.
445
Bundi 1989, 63.
446
Ebd., 63.
447
Ebd., 59-64.
442
81
Die Arbeit Bundis zur curtis in Zizers ist sehr lobenswert. Obwohl die betreffenden Stellen zu Zizers
nur einen kleinen Teil seiner Arbeit „Zur Besiedlungs- und Wirtschaftsgeschichte Graubündens im
Mittelalter“ ausmachen, greift er viele Informationen aus einem langen Zeitraum zu Zizers auf, und
stellt sie in einen gemeinsamen Kontext. Dennoch muss seine weitreichenden Auffassung der curtis
in Zizers kritischer betrachtet werden. Wie schon in Kapitel 8.1.1.5 basierend auf Grüninger
dargelegt, ist die Kontinuitätsfrage eines solchen Objektes bei Informationen aus mehreren
Jahrhunderten immer etwas problematisch und auch angreifbar. Bundi stellt implizit einen Hof dar,
der zur Zeit Ottos I. und Hartberts bis gegen Ende des 13. Jahrhunderts bestand, da er die 955
genannte curtis mit der curtis in Züzirs aus dem bischöflichen Einkünfte-Rodel identifiziert.448 Solche
lange Kontinuitäten, allein basierend auf schriftlichen Quellen, sind jedoch immer etwas fragwürdig.
Zwar lassen sich anscheinend aus den jüngeren Quellen interessante Aussagen für das ältere Objekt
treffen, jedoch diese sind dann problematischer Weise kaum widerleg- oder beweisbar. Insgesamt
werden dadurch aber andere Möglichkeiten überspielt: Alleine wenn man bedenkt, welche
Wendungen und Informationen sich aus den drei Schriftstücken von 955 bis 972, gerade einmal 17
Jahre, herauslesen lassen, dann stellt sich schon die Frage was wir aus der Zeitspanne von 335 Jahren
zwischen 955 und 1290, nicht erfahren haben – mitunter aufgrund der Quellensituation.
Beispielsweise könnten einige Güter auch erst viel später, etwa im 13. Jahrhundert, der curtis
zugeschlagen worden sein, gehören dann aber nicht zum Zubehör des Hofes im 10. Jahrhundert.
Hinzu kommt, dass die Identifizierung bestimmter Objekte aus unterschiedlichen Zeiten in den
Schriftquellen vielfach keine klare Sache ist. Dazu ist beispielsweise die gerade von Bundi
aufgeworfene Frage zur Identifizierung der Supersaxa zu nennen; ebenso die zwar recht zeitnahen,
aber auch nicht immer klaren Verbindungen zwischen Gütern im ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ und
den Gütern an denselben Orten nach den Urkunen. Dabei spielt die Schriftlichkeit der
unterschiedlichen Quellentypen eine Rolle.449 Hinzu kommt, dass der Terminus curtis ein nicht
gerade seltenen Begriff in den Überlieferungen vom frühen bis ins hohe Mittelalter ist. Insgesamt
sollte es demnach eher vermieden werden, eine curtis und ihr Zubehör als eine gleichbleibende und
dauerhafte Einheit aufzufassen, bei der mit den Gegebenheiten des 13. Jahrhundert direkt auf die
Gegebenheiten des 10. Jahrhunderts geschlossen werden kann – und umgekehrt.
Mit diesen theoretischen Überlegungen und den Hinweisen zur curtis in Zizers ab dem 11. Jh., sowohl
von historischer450 als auch von archäologischer Seite451, muss bei der Identifizierung und Zuweisung
448
Mohr CD II. 76, S. 107
Vgl. dazu die Überlegungen Grüningers 2006, 374 zu den Venomnia /Feldchirichun Überlegungen zwischen
‚Reichsgutsurbar‘ und Gerichtsurkunden.
450
Hier sei auf das Verschwinden der curtis von Zizers in den Sammelprivilegien nach 1006 verwiesen, siehe
8.1.1.5.
449
82
des Zubehörs der Zizerser curtis in ottonischer Zeit doch mehr Vorsicht angebracht werden. Die laut
Bundi nach dem Einkünfte-Rodel von 1290 zur curtis gehörenden Kolonen in Igis sowie die Güter und
Personen in Marschlins sollten aufgrund der Quellensituation beim Zubehör der curtis im 10.
Jahrhundert ausgeklammert werden. Die 1260 zum Kloster Pfäfers gehörende Hube de Vassalarîa in
Igis, mit Berggütern in Says und der Valzeina, aufgrund des Namens und der Erwähnung im 13.
Jahrhundert mit der curtis in Zizers im 10. Jahrhundert in Verbindung zu bringen, erscheint hier etwas
‚gesucht‘. Fragezeichen sollten auch hinter die laut derselben Quelle zu Zizers gehörenden Alpen
Pawig und Falsch gesetzt werden, auch wenn die curtis nach der ‚originalen‘ Pertinenz von 955
durchaus über alpibus verfügt.452 Dass die Höfe Molinära und Trimmis Bestandteile des „einstigen
Zizerser Grosshofes“ gewesen seien, erschließt sich durch die ottonischen Urkunde nicht.453 Woher
Bundi diese Angabe hat, ist nicht ersichtlich. Wir wissen jedoch aus der 956er Urkunde, dass zum
Zubehör der curtis in Zizers Weinberge in Malans, Trimmis und einem dritten Ort gehört hatten.454
Bei besagten Orten werden somit nur Weinberge und keine Gebäude (curtis, curtilibus, aedificiis)
oder zugehörige Personen (mancipiis, coloni) genannt, welche solche ‚Tochterhöfe‘ zu bewirtschaften
hätten.455 Demnach ist die Zugehörigkeit dieser Höfe und wiederum deren Güter zur curtis in Zizers
im 10. Jahrhundert sehr fraglich. Die Zuordnung Bundis der Valzeina zu Zizers nach der Urkunde von
956 ist legitim, kann aber nicht mit absoluter Sicherheit bestätigt werden.456
8.1.3. Die Bedeutung der curtis nach geografischen Aspekten
Wie in den vorigen Kapiteln herausgearbeitet wurde, zeigen sich zwei Parteien, die ein recht starkes
Interesse bekunden, im Besitz der curtis von Zizers zu stehen: einerseits das Bistum Chur in der Rolle
Bischof Hartberts und andererseits die Vögte von Schänis bzw. das Kloster Schänis. Dabei könnte der
Anspruch von Schänis durch die ersten churrätischen Grafen, die Hunfridinger, begründet sein. In
diesem Zusammenhang wäre die curtis und ihr Zubehör als Amtsgut der Grafen zu betrachten,
welches zum Besitz des Eigenkloster Schänis tradiert wurde. Die bisherigen archäologischen
451
Archäologisch betrachtet wird das Hauptgebäude sowie das umliegende Hofareal, soweit ergraben, in seiner
ursprünglichen Funktionalität nach den bisherigen Erkenntnisse gegen Ende des 10. Anfang des 11. Jh.
aufgegeben. Dies führt zur Überlegung, dass die curtis des ausgehenden 13. Jh. bau- und siedlungsgeografisch
nichts mit der ottonischen curtis zu tun haben kann, siehe Kapitel 9.2 sowie 10.1.2.
452
Vgl. Bundi 1989, 63; BUB I. 113 = MGH DD O I. 175.
453
Bundi 1989, 63f.
454
BUB I. 114 = MGH DD O I. 182 in planis videlicet vineae in Tremunis et Melanziae et - 455
Für Bundi 1989, 61 Anm. 84 sind gerade diese Höfe, die mit ihrem 1314 überlieferten Alpen in Zanutsch und
Fürstenalp auf die frühe Verbindung Zizers-Valzeina (als Supersaxa identifiziert) hinweisen. Diese ‚Bestätigung‘
ist somit scheinbar nicht ganz so eindeutig, wie er darlegt – was aber nicht dagegenspricht, dass mit Supersaxa
die Valzeina gemeint wurde. Siehe genaueres Kapitel 10.2.2.2.
456
Dabei sei auf die mögliche Trennung der Supersaxa aus dem ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ sowie den
ottonischen Urkunden nach Kapitel 10.2.2.2 verwiesen.
83
Erkenntnisse stützen diese Vermutung, da die ersten baulichen Strukturen der curtis in Richtung
beginnendes 9. Jahrhunderts weisen, wenn nicht noch früher.457
Für die churrätischen Grafen dürfte die curtis neben der wirtschaftlichen Funktion auch in Anbetracht
ihrer geographischen Lage von Interesse gewesen sein. Der Besitz der Hunfridinger befand sich
vorrangig im Gasterland (Schänis) und im Vorarlberger Rheintal (villa Unfredi comitis) um Rankweil.458
Eine genauere Lokalisation liefert Elisabeth Meyer-Marthaler; laut ihr gehören dazu Höfe in Schänis
und Benken sowie Güter in Niederurnen und Bilten.459 Nach Benedikt Bilgeri könnten noch Güter in
Tosters, Gisingen, Eschen und Bendern im Besitz der Hunfridinger gewesen sein.460
Für Churrätien ab Chur nordwärts zeigen sich in der karolingischen Zeit461 zwei HauptVerkehrsrouten. Nach Clavadetscher, basierend auf dem ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘, sind dies
die Strecken Bregenz – Chur und Zürich – Walensee – Chur. Bei der ersten Route dürfte noch eine
tabernae und Fähren in Schaan zum Übersetzen des Rheins eine wichtige Rolle gespielt haben.462 Bei
der Route Zürich – Zürichsee – Walensee – Chur sind vor allem die Ein- und Ausgänge der Seen
verkehrstechnisch wichtige Punkte. Die beiden Routen dürften schließlich in Maienfeld mit einem
Fährenübergang zusammen gekommen sein. Für die karolingische Zeit wird die königliche
Organisation der Walenseeschifffahrt noch höher angesetzt, als in ottonischer Zeit. Nach dem
‚Reichsgutsurbar‘ befinden sich zunächst nämlich zehn königliche Schiffe am Walensee, während in
den ottonischen Diplomen nur mehr von vier königlichen und einem bischöflichen die Rede ist.463 Die
in karolingischer Zeit für den Schiffsverkehr zuständigen freien Personen hatten jährlich ungefähr 8
Pfund abzugeben, hinzu kam ein Durchgangszoll in Walenstadt selber, wo sich ein Markt entwickelt
457
Siehe Kapitel 9.1.
Schmid 1986, 201. Ob die curtis in Chur selbst in karolingischer Zeit auch zu diesem Amtsgut der Grafen
gehört haben könnte, scheint bisher kaum gefragt worden zu sein. 960 wird sie jedenfalls Hartbert geschenkt
(BUB I. 119 = MGH DD O I. 209) und war zuvor ein Lehen des Grafen Adalbert, nach Muraro 2009, 143 evtl.
Adalbert von Bregenz, Graf in Oberrätien. Diese Vergabe des ehemaligen Lehens an Bischof Hartbert hat
jedenfalls scheinbar keinen Konflikt nach sich gezogen, im Unterschied zu Zizers. Der Hinweis auf die villa
Hunfrids in Rankweil geht auf die Urkunde MGH DD Lo I. 2 zurück.
459
Meyer-Marthaler 1944, 24 Anm. 99.
460
Bilgeri 1976, 66 bezieht sich dabei auf die Aufzählung der Güter des hunfridingischen Klosters Schänis 1045
(BUB I. 185 = MGH DD H III. 130), verweist aber darauf, dass diese auch recht spät an Schänis gekommen sein
könnten. Die oben dargelegten vier Orte kommen darin vor, finden sich aber sonst nicht im Churrätischen
Reichsgutsurbar, demnach hält er es zumindest für diese für gut möglich, dass sie über Hunfrid an das Kloster
Schänis gelangten (Kapitel 8.1.1.6).Trotzdem ist bei solchen Rückprojektionen immer Vorsicht geboten (Kapitel
458
8.1.2.3).
461
Vermutlich wurden beide Routen schon seit römischer Zeit in dieser Form genutzt, zumindest jedoch das
Schifffahrtsystem am Walensee, siehe Clavadetscher 1955 (1994), 19 (288) Anm. 83. Die Bedeutung dieser
Verkehrswege, gerade im Sarganser Becken, ist für das frühe Mittelalter auch materiell durch archäologische
Funde an diesen Routen nachgewiesen, siehe Schneider-Schnekenburger 1980, 111f.
462
Clavadetscher 1955 (1994), 24 (293).
463
Clavadetscher 1955 (1994), 19ff (288ff) sieht den Rückgang als Folge der unruhigen Verhältnisse im 9.
Jahrhundert. Möglich wäre hier ebenfalls, dass Rechte auf zollfreie Schiffe beispielsweise an den Adel
übertragen wurden, was aber in den Quellen keinen Niederschlag fand. Vgl. dazu Kaiser 2008, 176.
84
hatte.464 Wenn man nun Abb. 10 (im Anhang) betrachtet, erkennt man, dass die den Hunfridingern
zugeschriebenen Besitzungen zwar nicht die direkten Knotenpunkte (Walenstadt, Maienfeld, Schaan)
dieser beiden Routen treffen, jedoch an wichtigen Stellen beider Routen zu finden sind: einerseits am
nördlichen Ausgang des Walensees mit Schänis und Umgebung (Benken, Niederurnen, Bilten),
andererseits in Vinomna (Rankweil), wo die Nord-Süd Route vorbeigeführt haben dürfte.465 Wenn
man nun die steinerne und recht imposante curtis von Zizers zu diesem Besitz hinzurechnet, zeigt
sich eine Station der Hunfridinger unmittelbar südlich des als Verschmelzungspunkt der beiden
Routen angesehenen Maienfeld. Insgesamt scheinen daher die gräflichen Güter sehr gut auf die
wichtigen Verkehrsverbindungen nördlich von Chur verteilt gewesen zu sein. Die topographische
Lage der curtis, verkehrsgünstig rechtsrheinisch an leichter Hanglage, bot einen recht guten Blick
über das obere Rheintal zwischen Chur und Maienfeld. Mit diesen topografisch-geografischen
Möglichkeiten wäre zu überlegen, ob der in der ‚Translatio‘ geschilderte Konflikt zwischen dem
Hunfridinger Adalbert und dem neuen Grafen Ruodpert466 nur des Zufalls wegen gerade bei Zizers
sein Finale fand?
Im 10. Jahrhundert schafft es Bischof Hartbert, sich aus dem Königsgut einige Filet Stücke für das
Bistum zu sichern.467 Sebastian Grüninger bringt in seiner Arbeit den bisher kaum beachteten, aber
engen Zusammenhang zwischen der Erlangung des Zolles der Stadt Chur und die Restitution der
Güter im Elsass für das Bistum zur Sprache. Außerdem verweist er auf die vielen Parallelen, allen
voran die jeweils zugrunde liegenden gefälschten karolingischen Diplome, welche die Urkundenserie
zu den Besitzungen im Elsass und in Zizers aufweisen. Nach Grüninger könnten diese Parallelen
mitunter auf eine „einzige gross angelegte Aktion“ hinweisen, auch wenn die Entstehungszeitpunkte
und die Nutzungszusammenhänge der Fälschungen nicht ganz eindeutig sind.468 Dazu passen würde
jedenfalls, dass im Umfeld dieser Aktionen, wie zuvor herausgearbeitet, jeweils der Notar Liudolf E zu
finden ist.469 Hinter diesem vermuteten Gesamtzusammenhang könnten für das Bistum
wirtschaftliche Motive stehen.470 Die Kontrolle über Zoll und Markt in Chur, Güter im fernen Elsass,
die curtis in Zizers – zu der auch extra ausgewiesenes Handwerk gehört (vassellarii vasorum
464
Clavadetscher 1955 (1994), 19 (288).
Kaiser 2006 176.
466
Berschin/Klüppel 1988, 35.
467
Vgl. 5.2.3 darunter die Fiskaleinkünfte und den Zoll in Chur (951/952), die halbe civitas in Chur (958), die
curtis von Chur und den Zoll im Bergell (960), usw.
468
Grüninger 2006, 63-67.
469
Siehe Kapitel 8.1.1.3.
470
Ob das Ganze mit Wissen des Königs bzw. eventuell in Zusammenarbeit mit der königlichen Kanzlei von
statten ging, wagt Grüninger 2006, 63f nicht zu bestimmten. Nach Borgolte 1983, 50 ist die Ausstattung
königstreuer Gefolgsleute wie Hartbert mit Objekten zur Sicherung der Wege Italien – Elsass als eine der
Vorgänge in der Politik Ottos I. gegen die Etichonen, also das elsässische Herrschergeschlecht, zu sehen. Somit
könnten sich hier die wirtschaftlichen Ambition Hartberts und die politischen Ziele Ottos I. für das Elsass recht
gut ergänzt haben.
465
85
magistri)471 – und nicht zu vergessen, ein zollfreies Schiff am Walensee,472 ergeben insgesamt schon
einige beträchtliche wirtschaftliche Optionen. Gerade das zollfreie Schiff aus den interpolierten
karolingischen Diplomen und der Schenkungsurkunde von 955 könnte in diesem Zusammenhang für
Hartbert ein wichtiger Aspekt darstellen. Damit eröffnet sich mit Chur – Zizers – Walensee – Elsass
eine Verbindungsroute, welche den am Rhein entlang verlaufenden Königsweg von Chur – St. Gallen
– Konstanz ins Elsass abkürzt (siehe Abb. 11 im Anhang). Für das Bistum könnte diese Route mitunter
für den Handel recht interessant gewesen sein, da so beispielsweise lokalspezifische Produkte473
zumindest über den Walensee zollfrei von einem Markt (Chur) zu einem anderen (Elsass, oder
dazwischenliegende wie Zürich) transportiert werden können – und umgekehrt. Mit diesen hier kurz
dargebrachten Überlegungen befinden wir uns natürlich in einem sehr spekulativen Raum. Trotzdem
soll damit ein wenig auf die Motive hingewiesen werden, welche hinter der Aneignung diverser
Rechte und Güter mitunter durch Vorlage von Fälschungen stehen könnten. Außerdem ist zu
betonen, dass die einzelnen Rechtsvorgänge (Schenkungen, Tausch etc.) auch in weiteren
Dimensionen betrachtet werden sollten, da sie unter geografischen, verbindungstechnischen oder
ökonomischen Gesichtspunkten zusammenhängend einen Sinn ergeben können.
471
Siehe Kapitel 10.2.2.2.
BUB I. 113 = MGH DD O I. 175.
473
Etwa die für Zizers denkbaren Produkte, Fleisch, Käse, Wein, Gefäße. Vgl. Kapitel 7.3.
472
86
8.2. Die Quellen des Aegidius Tschudi474
8.2.1. Person und Wirken
Aegidius Tschudi wurde am 5. Februar 1505 in Glarus geboren. Ebendort verstarb er im Alter von 67
Jahren am 28. Februar 1572. Die Familie der Tschudis entstammte dem bäuerlichen Stand, erreichte
aber im 16. Jahrhundert einen sozialen Aufstieg. Über mehrere Generationen hinweg stellten sie die
Landmänner in Glarus, so auch Aegidius Tschudi selbst. Die Familie war durch Grundbesitz und
Solddienst beim König von Frankreich recht begütert. Dadurch konnte sich Aegidius Tschudi neben
seiner politischen Tätigkeit475 ab den 1520er Jahren auch seinen historischen Forschungsinteressen
widmen.476 Diese waren recht weit gestreut, unter anderem zur Geographie, Genealogie und
Toponomastik. Bernhard Stettler sieht in ihm einen Polyhistor, einen Universalgelehrten, der sich als
„Autodidakt
mit
ausserordentlicher
Auffassungsgabe,
hervorragendem
Gedächtnis
und
unermüdlicher Schaffenskraft“ auszeichnete.477 Die Basis für sein Wissen lag in einer unglaublichen
Sammeltätigkeit von Informationen, vor allem von historischen Dokumenten, die Zeit seines Lebens
andauerte. Die gesammelten Materialen trug er chronologisch geordnet und mit Quellenangaben
versehen in Kollektaneenbände und Urkundensammlungen ein.478 Aus diesem Fundus schöpfte
Tschudi die Informationen für seine wissenschaftlichen Darstellungen wie das ‚Chronicon
Helveticum‘.479 Für die hier laufende Untersuchung zur curtis von Zizers ist jedoch nicht die
Endfassung des ‚Chronicon Helveticum‘ von Interesse, sondern sein Fundament an Daten in Form der
Urkundensammlungen und Kollektaneen. Dies hat drei Gründe: Erstens finden sich in ihnen ältere
Quellen mit Kommentaren Tschudis als in der späteren Reinschrift des ‚Chronicon Helveticum‘,
welches mit dem Jahr 1001 beginnt. Zweitens sind in ihnen die Quellenbezüge der einzelnen
Urkunden
oder
Kommentare
480
Schlussredaktion.“
noch
angemerkt,
im
Gegensatz
zur
„anmerkungslosen
Drittens stehen die Materialsammlungen den Originalvorlagen noch näher als
die Schlussversion: Aegidius Tschudi neigte dazu, auftretende „Horror vacui“, also weiße Flecken in
474
Großen Dank für die Anregung, die Quellen Tschudis in Bezug auf Zizers zu durchleuchten sowie für die
fachlichen Gespräche bei und außerhalb der Ausgrabungsstätte der curtis ist an dieser Stelle an Herrn
Sebastian Grüninger auszusprechen.
475
Höhepunkt seiner politischen Tätigkeit um 1550, dabei als „ständiger Tagsatzungsabgeordneter,
vielgefragter Rechtsberater und mehrfach Zugesetzter oder Obmann in Schiedsgerichten“ tätig. Siehe Stettler
2001, 28ff.
476
Ebd., 11-14.
477
Ebd., 24.
478
Ebd., 15-17. Urkundenregesten zu den Jahren 613-1200: Stiftsbibliothek St. Gallen, Cod. Sang. 1083; sowie
StAZH, X 62; Kollektaneenbände zu den Jahren 800-1200: StAZH, X 60 (~800-900), X 61 (900-1004); sowie ZB
ZH, Ms. A 57 (1005-1199).
479
Weitere Werke wären: ‚Die uralt warhafftig alpisch Rhetia‘ und die ‚Gallia comata‘. Ersteres ist eine
historisch-geographische Darstellung des heutigen Kantons Graubünden mit Informationen zu den Bewohnern
und deren Sprache. Die ‚alpisch Rhetia‘ ist das einzige zu seinen Lebzeiten gedruckte Werk und war sehr
erfolgreich. Das zweite genannte Werk ist eine historisch-geographische Beschreibung über die
Eidgenossenschaft des transalpinen Galliens. Stettler 2001, 40-44.
480
Stettler 2001, 18.
87
seiner Chronik, durch Überlegungen und Vergleiche aufzufüllen.481 Der Grund für die Konjekturen lag
in seiner Methodik. Tschudi wollte eine annalistische Chronik, das heißt eine Chronik nach Jahren
und den darin vorkommenden Ereignissen. Klarerweise traten durch das Quellenmaterial in einigen
Punkten immer wieder leere Stellen auf. Das Füllen der Leerstellen geschah aber laut Stettler
zumindest in Tschudis Darstellung des 14. Jahrhunderts vor allem in den Schlussredaktionen seiner
Werke, das heißt eher noch nicht in den Vorarbeiten (Materialsammlungen, Kollektaneen).482
Dieselbe Arbeitsweise konnte Grüninger bezüglich Tschudis etymologisch-toponomastischen
Konstruktionen nachweisen.483
Die Frage zur Entstehungszeit seiner Kollektaneen und Sammelbänder ist noch nicht restlos geklärt.
Dabei könnten gerade diese Informationen möglicherweise heute helfen zu verstehen, wann und wo
Tschudi sich genötigt sah, einen „Horror vacui“ aufzufüllen. In der Folge könnten dann eruiert
werden, welche Überlegungen Tschudis hinter diesen Konjekturen standen. Angenommen wird
bisher, dass die „Hauptanlage der Kollektaneen in die Zeit von vor 1545 fallen dürfte“ und mit hoher
Sicherheit vor 1550 entstanden sind.484
Im Zuge seiner Recherchen dürfte Tschudi das Archiv des Kanonissenstifts Schänis schon in den
frühen 1530er Jahren besucht und recht intensiv ausgewertet haben. Da bei einem Brand im Jahre
1610 ein Großteil der mittelalterlichen Dokumente des Klosterarchivs verloren ging, ist eine
beträchtliche Anzahl an Urkunden nur durch Abschriften Tschudis aus jener Zeit erhalten
geblieben.485 Dabei ist zu beachten, dass Tschudis historische Gelehrtentätigkeit eng mit seiner
politischen Tätigkeit verwoben war.486 Zum einen weil er als Landamman487 gewisse Institutionen
auch beratend vertrat (z.B. das Kloster Schänis),488 zum anderen, da einige der gesammelten
Urkunden zu seiner Zeit noch Rechtskraft besaßen.489
481
Wehrli u. a. 1993, 19f.
Stettler 2001, 54ff.
483
Grüninger 2003, 14.
484
Stadler/Stettler 1968, 47*.
485
Sieber 2001, 96ff.
486
Stettler 2001, 31f.
487
Vorsteher einer Gemeinde, eines Gebietes.
488
Sieber 2001, 97.
489
Ebd., 21.
482
88
8.2.2. Tschudis Informationen
Die Kollektaneen (ZB ZH, A 57; StAZH, X 60, X 61) Tschudis sowie der Sammelband StAZH, X 62
(‚Collectanea diplomatica et genealogica‘) mit Abschriften, Übersetzungen und Kommentaren vom 8.
bis zum 14. Jahrhundert liefern einige sehr interessante Aspekte in Hinblick auf die curtis in Zizers
und das Kloster Schänis.490 Manche Stellen, gerade in der ‚Collectanea diplomatica et genealogica‘
(StAZH, X 62), gehen über den Informationsgehalt dessen, was aus den überlieferten Urkunden
eigentlich zu lesen wäre, hinaus. Dies führt zur Frage, ob Tschudi noch weitere Quellen zur Hand
hatte, die durch den Brand von 1610 in Schänis zerstört wurden. Unklar ist, wie er sonst zu diesen
Aussagen kam und wie sie heute für die Forschung zu bewerten sind. Teile dieses Sammelbandes (fol.
115-128) hat Tschudi jedenfalls für seine in den 1560er Jahren entstandene Schäniser Stiftschronik
verwendet.491
Die Geschichte der curtis (des Hofs) und des Dorfs Zizers liest sich bei Tschudi wie folgt:
Zwischen 824492 und 846493 habe Graf Adelbert von Rätien494 infolge des Sieges, den Gott ihm über
seinen Widersacher Ruderich/Rudebertus495 geschenkt habe, das Dorf Zizers an das Kloster Schänis
übergeben. Ausgenommen sei dabei der Hof in Zizers gewesen, welcher damals schon dem Bistum
Chur gehörte.496 Im Jahre 956497 soll Bischof Hartbert von Chur dann die Schenkung des Dorfs Zizers
von König Otto erbeten haben. Als Argument habe Hartbert angegeben, dass durch das Aussterben
der männlichen Linie der Grafen von Curwalchen also Churrätien der flecke Zizers wieder an das
Reich gefallen sei. Das Bistum selber habe durch die Ungarn- und Sarazenenüberfälle große Schäden
davon getragen. Zur Linderung dieser Schäden habe nun König Otto dem Bischof das dorff Zizers mit
aller Hërrlicheit dem Bistum geschenkt, wie der folgende brief zeigt.498 Bei diesem brief, den er als
490
Im zweiten Materialsammelband Tschudis: Stiftsbibliothek St. Gallen: CESG, Cod. Sang. 609, konnte nach
einem Inhaltsüberblick keine Einträge zu Zizers oder den betreffenden Urkunden festgestellt werden, außer der
Nennung von Zizers - Cizers bei der Auflistung der Collect umb Chur (fol. 82). Siehe die Informationen zu Zizers
als Tabelle in Anhang 2.
491
Sieber 2001, 96f.
492
Vertreibung Adalberts nach Tschudi.
493
Tod Adalberts nach Tschudi.
494
Tschudi identifiziert hier die in den Gerichtsurkunden von 972 erwähnten Ulrich und Arnold mit den Grafen
von Lenzburg und verpasst ihnen auch gleich den Grafentitel. Wie Grüninger 2006, 300 Anm. 333 deutlich
macht gibt es in jenen Urkunden keine dynastischen und geografischen Zuordnungen und auch keine
Grafentitel. Dies sind Interpretationen Tschudis die sich durch seine ganze Arbeit und dadurch auch durch das
Kapitel ziehen. Wenn hier davon gesprochen wird, ist dies aus der Sicht Tschudis zu verstehen. Die
genalogischen Verwicklungen und Zuweisungen zwischen Hunfridingern, den ‚Herren von Schänis‘ und den
Grafen von Lenzburg sind noch nicht abschließen geklärt, vgl. Kapitel 8.1.1.6.
495
So die Benennung Tschudis, siehe die Problematik zu ‚Ruodpert/Roderich‘ in den Kapiteln 5.2.2 und 6.4.
496
StAZH, X 62, fol. 118.
497
Tschudi datierte die Schenkungsurkunde BUB I. 113 = MGH DD O I. 175 von 955 in das Jahr 956, deshalb
schreibt er jeweils von 956 für die Schenkung.
498
StAZH, X 62, fol. 122.
89
Quelle für seinen Kommentar anfügt499, handelt es sich um die Übersetzung der Schenkungsurkunde
Ottos I. für Bischof Hartbert von 955500, welche er in seinen Kollektaneen und Sammelwerken
insgesamt zweimal in Latein,501 vermutlich vom Churer Chartular A, abschreibt502 und zweimal
vertȗtscht.503
Dem zu jener Zeit amtierenden Graf Ůlrich von Lentzburg habe diese Schenkung gar nicht gepasst. Er
sei vast Ȗbel zefriden mit dem Römischen Kȗnig Otto gewesen, gegen diese unrëchten gwalt. Nach
einer längeren Krankheit sei Ulrich dann 970 verstorben, die Forderung zur Rückerstattung des
Flëcken Zizers blieb aber weiterhin Thema.504 Gerade dies ist eine Stelle, an der unklar bleibt, woher
Tschudi die Informationen über den körperlichen Zustand des Grafs, sowie seine Unzufriedenheit
gegen König Otto hatte. Einen Quellenverweis gibt er dazu nicht an, der Kommentar steht lediglich
nach einer Übersetzung der 955er Urkunde, in welcher von Ulrich überhaupt nicht die Sprache ist.
Auffällig ist auch, dass die am Rande angebrachte Jahreszahl 970 die durchgestrichene Zahl 960
ersetzt.
Nach Tschudi legte dann Ulrichs Sohn Arnold 972 offiziell Widerspruch gegen diese Schenkung von
955 ein, jedoch nicht mit dem erhofften Erfolg.505 Erst wiederum Arnolds Sohn, Ulrich der Reiche, soll
nach Arnolds Tod, für den Tschudi das Jahr 999 angibt, für das Kloster Schänis mit recht […] ein teil
des zechendens zů Zizers erworben haben.506 Dies geschah laut Tschudi im Jahre 1005. Ulrich der
Reiche soll von König Heinrich II. in Absprache mit Bischof Ulrich von Chur einen Teil des Zehnten aus
Zizers an das Kloster Schänis übertragen haben. Darum sei dann eine richtung507gemacht worden, die
auf den 28. Mai im vierten Jahr der Herrschaft König Heinrichs II. ins Jahr 1005 datiert.508 Der
Datierung und dem Inhalt nach müsste es sich dabei aber um die am 28. Mai 1006 in Erstein
ausgestellte Urkunde Heinrichs II. für die bischöfliche Kirche in Chur handeln.509
499
StAZH, X 62, fol. 122-123.
BUB I. 113 = MGH DD O I. 175.
501
StAZH, X 61, fol. 107, StAZH, X 62, fol. 1.
502
Angabe bei der Abschrift von StAZH, X 61, fol. 107: Litera Curiensis.
503
StAZH, X 62, fol. 1, fol. 122-123.
504
StAZH, X 62, fol. 123.
505
StAZH, X 62, fol. 2-3, 124.
506
StAZH, X 62, fol. 3
507
Vermutlich vom mittelhochdeutschen rihtunge – gerichtliche Entscheidung, Urteil.
508
Dazu gibt es zwei nahezu identische Einträge Tschudis, Abweichungen nur in einzelnen Buchstaben und in
der Ausschreibform der Datierung: StAZH, X 62, fol. 126 und ZB ZH, Ms. A 57, fol. 6.
509
BUB I. 156 = MGH DD H II. 114.
500
90
8.2.3. Untersuchung
Wie kam es nun, dass sich, wenn wir von einer gleichen Quellenbasis von Tschudi und uns ausgehen,
die jeweiligen Erkenntnisse dermaßen unterscheiden? Hatte Tschudi Quellen zur Hand über die wir
heute nicht mehr verfügen? Um dies zu verstehen, müssen hier Tschudis Quellenangaben,
Arbeitsgänge und die daraus folgenden Schlüsse rekonstruiert werden:
Tschudi kannte die ‚ältesten‘ Urkunden zu Zizers, nämlich die Diplome Ludwigs des Frommen von vor
831510 und Ludwig des Deutschen von 849.511 Dabei handelt es sich um Restitutionsurkunden für
widerrechtlich entzogenen Besitz der Bischöfe. Heute wissen wir, dass die darin enthaltenen
Einfügungen et curtem Zizuris512 bzw. curtem Zizuris iniuste raptam cum omnibus ad513 als
Interpolationen des 10. Jahrhunderts zu verstehen sind.514 Tschudi übernahm aber die vollen
Informationen aus den Urkunden. Deshalb war seiner Ansicht nach der Hof in Zizers schon im 9.
Jahrhundert, genauer gesagt nach Tschudis Datierung ab 824/825, im Besitz der Churer Bischöfe.515
Davon ausgehend mag er sich gewundert haben, weshalb um 955 (bei Tschudi 956) eine Urkunde
über die Schenkung der curtis in Zizers an die bischöfliche Kirche in Chur ausgestellt wird. Chur besaß
die curtis seiner Ansicht nach ja schon seit 824. Vielleicht hat er sich diese Frage aufgrund eines
kleinen Übersetzungsfehlers auch gar nicht gestellt: In den sprachlich originalen Transkriptionen der
955er Urkunde wird nämlich der Standort der curtis mit curtem nostram in loco Zizuris vocato
angeben, und cum omnibus ad eandem curtem iuste et legaliter pertinentibus geschenkt.516 In der
ersten deutschen Übersetzung heißt es noch korrekt: habend wir ȗnsern Hof im Flëcken Zizers genant
und mit allem dem so zum selben Hof von rëcht und billicheit gehört mit auch allem so zum selben
Flëcken von rëcht dienet verschenkt.517 In einer anderen Übersetzung heißt es dann, man habe
ůnsern Hof in dem Flëck Zizers geschenkt mit allem dem so zů dem dorff Zizers von recht gehört.518 In
zwei Übersetzungen wird also aus: allem was zur curtis gehört, alles was zum Dorf gehört. Auffallend
ist dieser Bedeutungswandel von curtis zu Dorf bei Tschudi, da dies nach dem eigenen
Übersetzungsschlüssel eigentlich nicht vorgesehen ist. Auf einem eigenen Blatt des Sammelbandes X
62 sind nämlich einige lateinische Vokabeln und ihre deutsche Übersetzung angegeben.519 Nach
510
BUB I. 53*. Bei Tschudi exzerpiert in StAZH, X 60, fol. 96.
BUB I. 67* = MGH DD LD 56. Bei Tschudi exzerpiert in StAZH, X 60, fol. 120.
512
BUB I. 53*.
513
BUB I. 67* = MGH DD LD 56.
514
Vgl. Kapitel 8.1.1.4.
515
StAZH, X 62, fol. 118. Tschudi vermerkt hier dazu AD 824, während er bei der Exzerption der Urkunde
Ludwigs des Frommen in StAZH, X 60, fol. 96 die Urkunde ins Jahr 825 stellt.
516
StAZH, X 62, fol. 1.
517
StAZH, X 62, fol. 1 verso.
518
StAZH, X 62, fol. 122-123.
519
StAZH, X 62, fol. 61.
511
91
dieser sollte curtis oder colonia mit Hof übersetzt werden und die villa mit Meierhof. Dabei ist von
der Übersetzung der curtis mit einem Dorf nirgendwo die Rede.
Auch in den Kurzregesten zu dieser Urkunde spricht Tschudi nun immer davon, dass hier das Dorf
Zizers dem Bischof geschenkt wurde. Es sei hier dahingestellt, ob Tschudi dies bewusst oder
unbewusst tat. Auch einem seiner Mitarbeiter könnte der kleine Übersetzungsfehler passiert sein,
was dann zu den Überlegungen Tschudis führte. Wichtig ist nur, dass dies der Grund sein könnte,
warum Tschudi davon ausging, dass 955 (bei Tschudi 956) das Dorf Zizers an Bischof Hartbert
gegangen ist.520 Dabei könnten auch die Informationen welche Tschudi aus der ‚Translatio sanguinis
Domini‘ zog, eine Rolle gespielt haben.521 Aus dieser Quelle weiß Tschudi um den Kampf zwischen
den ‚beiden‘ Grafen Ruderich/Rudpert/Rudprëcht522 und Adelbert, und zwar nach ihm, bi dem dorff
Zizers.523 Tschudi kommentiert dazu, dass das Dorf Adelbert gehört habe, welches er dann dem
Kloster Schänis schenkt.524 Fraglich ist dabei, ob er wegen dieser Schlussfolgerung immer wieder auf
den Anspruch des Klosters Schänis auf das Dorf Zizers zu sprechen kommt, oder ob er diesen
Kommentar mit dem Wissen aus den fehlerhaft übersetzten Urkunden und den allgemeinen
Informationen aus diesen fabriziert. Vermutlich trifft eher Letzteres zu, da der exzerpierte Inhalt aus
der ‚Translatio‘ erst im Sammelband X 62 erscheint, nicht aber in den Kollektaneen, wo nahezu alle
Urkunden525 über Zizers schon transkribiert waren.526
In Bezug auf die ‚Schäniser Chronik‘ untersuchte schon Josef Meinrad Gubser, inwieweit sie und ihre
dafür herangezogene Vorlage übereinstimmen.527 Gubser hatte für seine 1900 gedruckte Dissertation
den Codex Fabariensis XVIII aus dem Stiftsarchiv Pfäfers zur Hand – welcher 1931 an das Staatsarchiv
Zürich übergeben wurde und nun der Signatur X 62 entspricht528 – sowie die ‚Schäniser Chronik‘ nach
dem St. Galler Codex 1718.529 Gubser stellte fest, dass Tschudi eine Reinschrift dieser ursprünglichen
Chronik geliefert hatte und der Schreiber der Chronik (Codex 1718) diese mehr schlecht als recht
520
Die curtis von Zizers war ja nach Tschudis Ansicht schon seit dem 9. Jahrhundert in bischöflichem Besitz.
Siehe Anhang 3: Vergleich des Inhalts der ‚Translatio‘ in Bezug auf Zizers und die Informationen aus dieser
Zeit die Tschudi präsentiert.
522
Diese drei ‚Schreibweisen‘ finden sich in einem Satz Tschudis.
523
StAZH, X 62, fol. 117; Im lateinischen Wortlaut wird an dieser Stelle von villam cizuris gesprochen, siehe:
Berschin/Klüppel 1988, 35.
524
StAZH, X 62, fol. 118.
525
Ausgenommen: BUB I. 114 = MGH DD O I. 182 welche sich bei Tschudi nirgends in exzerpierter Form findet.
526
Auch Gubser 1900, 297 sieht diesen Kommentar als „Konjektur“, basierend auf den Tschudi bekannten
Urkunden.
527
Ebd., 294-316. (Exkurs: Die Schänniser Chronik des Gilg Tschudi und ihre Quellen). Auch Sebastian Grüninger
2003, 5-37 konnte durch einen solchen Vergleich wichtige Hinweise für die Arbeitstechnik Tschudis in Bezug auf
das ‚Churrätische Reichsgutsurbar‘ gewinnen.
528
Jurot/Gamper 2002, 29. Zu den Gründen der Übertragung siehe: Largiadèr 1934, 337.
529
Gubser 1900, 282f.
521
92
kopiert und zusammengefügt habe.530 Diese Reinschrift Tschudis wiederum dürfte auf dem Konzept X
62 basiert haben.531 In der Folge untersuchte Gubser auch das als Vorlage dienende Quellenmaterial
Tschudis. Er erkannte, dass bei folgendem Eintrag in X 62 einiges im Argen liegt: („Fettdruck“:
nachträgliche
Einfügung;
„Durchgestrichen“:
im
Text
durchgestrichen;
„[?]“:
unlesbar
Durchgestrichenes; „[…]“: Anmerkung, Erklärung)
Graf Ůlrich von Lentzburg was
diser sach nit zefriden.
Graf Ůlrich von Lentzburg was dero ziten ein kranker
man, und als er das vernam was er vast ȗbel
zefriden mit dem Römischen Kȗnig Otto, und vermeint
es hette der Kȗnig alda unrëchten gwalt gebrucht das
er sinem Gotzhus Schennis den flëcken Zizers entzogen
des er von recht eigen sin sölt, und mit des Bischoffs
von Chur, doch [?] was er stäts ein bettriß532, und
mocht von Kranckheit nȗtzit [nichts] zur sach getůn, und
als er ein langwërende sucht ettliche bi XV jar gehapt,
960 970
starb er anno domini DCCCCLXẊ und verliess einen
Sun Arnaldum genant der was funff XVIII jar alt,
und [?] wëgens siner Kintheit der Ůbt niemant den
Handel von des Gotzhus Schënnis wëgen, und bleib
also der span533 mit Zizers vil Jar anston, one rechtfertigung.534
So lässt Tschudi Ulrich zuerst ettliche, dann aber bi 15 Jahre krank sein. Die Bettlägerigkeit Ulrichs sei
der Grund, weshalb er selbst nichts gegen die Schenkung unternommen habe, sondern erst sein
Sohn Arnold im Jahre 972. Arnold sei beim Tod des Vaters anno 960, ausgebessert durch 970,535
selber zuerst funff, dann 18 Jahre alt gewesen.
530
Ebd., 281 „Nach alledem müsste dem Schreiber des Schänniser Codex an sich die wissenschaftliche
Befähigung zu selbständiger hisoriographischer Arbeit abgesprochen werden.“
531
Ebd., 280-288.
532
Bettlägerig.
533
Zerwürfnis, Spannung, Streit.
534
StAZH, X 62, fol. 123.
535
Die Ausbesserung der Jahreszahl am linken Rand des Kommentars ist klar ersichtlich. Innerhalb des Textes
ist es nicht ganz so klar, jedoch scheint das letzte X von DCCCCLXX hinzugefügt. DCCCCLX ist in einem Zug
geschrieben, das zusätzliche X setzt fett an den verblassten Bogen des vorherstehenden X an.
93
Man erkennt sofort, dass Tschudi hier recht wild mit den angegebenen Zahlen spielt. Gubser erklärt
die Zahlenspiele Tschudis so: Da bei der Schenkung (für Tschudi) 956 bis 972 in dieser Sache durch
Ulrich nichts passiert sei und sein Sohn Arnold erst dann Einspruch erhebt, habe Ulrich diese Zeit
(956-972) über handlungsunfähig, also krank, sein müssen. Da Arnold dann 972 als Nachfolger
Einspruch erhebt, müsste Ulrich erst kurz davor verstorben sein. Tschudi nimmt deshalb 970 an. Zur
Abdeckung der Zeit zwischen 956 bis 970 werden dann laut Gubser aus ettliche, ungefähr 15 Jahre.
Das heißt, Ulrich wäre von 955 bis zu seinem Tod 970 eben handlungsunfähig gewesen. Mit dieser
Umdatierung habe Tschudi aber Probleme bekommen, da er das Alter Arnolds beim Tod des Vaters
mit fünf Jahren angegeben hatte. Daher habe der Sohn wëgen siner Kintheit keinen Einspruch
erheben können. Somit wäre Arnold beim Einspruch 972 noch nicht volljährig gewesen und hätte
nicht als „Sachwalter vor dem Königsgericht“ fungieren können. Aus diesem Grund werden aus fünf
plötzlich 18 Jahre und als Arnold nun zu sinen Tagen kam536, konnte er den handel von des Gotzhus
Schënnis wegen nun auf einmal doch ausüben.537 Warum Tschudi zunächst 960 für den Tod Ulrichs
angab, erklärt Gubser nicht. Vermutlich hat sich Tschudi den langen Zeitraum zwischen Schenkung
und Einspruch zunächst mit einem baldigen Tod Ulrichs (960) und der Unmündigkeit Arnolds (beim
Tod Ulrichs fünf Jahre alt) erklärt, hat dann aber auf die oben geschilderte langjährige Krankheit
umgesattelt. Gubser vermutet, die lange Zeitspanne (955/956-972) ergebe sich dadurch, dass die
Vögte von Schänis wegen der Zeugen darauf warten mussten, bis der königliche Hof sich in der Nähe
befand, wie es dann 972 der Fall war.538 Wie oben dargelegt, gab es aber schon im Frühjahr 965 diese
Möglichkeit, während Otto I. aus Italien kommend durch Graubünden und Alemannien zog.539
Die am Anfang dieses Kapitels geschilderten Annahmen Tschudis über den Rechtsstatus des Hofes
und des Dorfes Zizers ziehen sich durch seine weiteren Überlegungen hindurch. Mit dem Diplom
Ottos I. von 972 wusste Tschudi, wie auch wir heute, dass es einen Konflikt um die Herrschaft in
Zizers gab.540 Da er aber davon ausging, die curtis habe seit 824 zum Bistum gehört und das Dorf sei
955 (956) an Bischof Hartbert geschenkt worden, sieht er auch in dem 972 eingelegten Protest
Arnolds nicht den Versuch, die Herrschaft über die curtis (wieder)zu erlangen, sondern über das Dorf
Zizers. Dies bringt er klar im Kurzregest vor der lateinischen und deutschen Übersetzung der Urkunde
von 972 zum Ausdruck:
536
Also volljährig wurde. StAZH, X 62, fol. 124.
Gubser 1900, 300f.
538
Ebd., 301.
539
Siehe Kapitel 8.1.1.6.
540
Siehe Kapitel 8.1.1.3.
537
94
972
Graf Arnolt von Lentzburg, Graf Ůlrichs sun, sprach an das dorff Zizers in Churwalchen welchs
der Keiser Ott vor XVI Jaren541 dem Stifft Chur geschënckt hat, und vermeint es sölt sinem
Closter Schënnis im Gastern von rëcht gehörn. Aber er verlor die ansprach. Doch unbillich als
er vermeint.542
In Fall der Urkunde von 972 passen die lateinische Abschrift und die deutsche Übersetzung recht gut
zusammen.543 Einzig an einem Punkt lässt er in einer Wendung die curtis verschwinden. Dies ist
wieder ein Punkt, ob bewusst oder unbewusst, an dem der Kern des Streites zwischen Schänis und
Chur verwischt wird. Aus dem Konflikt um die curtis wird ein Konflikt um das Dorf Zizers.544
Quo mediante [?] Arnaldus Odalrici filius querelando nos adiens, firmiter professus, contra ius
locum eundum sibi fuisse subtractum, Multoque equius ad suam ecclesiam Skennines
vocabulo eandem curtem, quam ubi nos tradidimus appertinere.545
Hat sich mitlerwil zůgetragen, das Arnold (Graf zů Lentzburg) Graf Ůlrichs Sun klagswiß fire
ȗns kam, und sprach vestigklich, das im diser Flëck Zitzers widerrëcht entzogen wëre, und vil
billicher an sin Kloster zů Schënnis gehören sölt, dann an das Ort da wir inne hingëben
hettind.546
Die Nennung der curtis verschwindet in der Übersetzung. Somit sagt diese wichtige Stelle für Tschudi
aus, dass Arnold hier über den Verlust des Flëck Zitzers klagt und nicht über den Verlust der curtis in
Zizers. Deshalb geht Tschudi vermutlich davon aus, dass Schänis über das Dorf Zizers verfügt habe,
das 955 dann ‚ungerechterweise‘ an Bischof Hartbert von Chur ging. Auch wenn er in diesem Fall
vom Dorf ausgeht und nicht wie wir heute von der Schenkung des Hofes, zieht er allgemein gesehen
dieselben Schlüsse wie die moderne Forschung: Grüninger und Muraro sahen infolge dieses
Konfliktes, der uns durch den Inquisitionsbeweis von 972 überliefert wurde, die Möglichkeit gegeben,
541
Da Tschudi für die Schenkung von 956 ausgeht, ergibt sich zu 972 ein Abstand von 16 Jahren. Nach der
heutigen Datierung wären es 15 Jahre.
542
StAZH, X 62, fol. 2.
543
StAZH, X 62, fol. 2-3: Curtem nostram in loco Zizuris – unsern Hof Zizers genannt; cum omnibus ad eandem
Curtem iuste et legaliter pertinentibus – mit allem dem so von rëcht und billicheit zum selben Hof gehört;
omnibus ad eundem locum rite subsistentibus – und allem so zum selben Flëcken dienet; iam dicta curtis tunc
temporis –ob der selb Hof ze der zit; eadem curtis publiciter – das der selb Hof dozemal; ut locus ipse
peraenniter –das furhin dieser Flëck ewiglich; sed aecclesia securiter ac potestative eandem Curte permaneat
investita –sonder sol das gemelt gestifft zu allen ziten über disen Hof gewaltig und hablich bliiben.
544
Zur Verdeutlichung ist die entsprechende Stelle mit Fettdruck versehen.
545
StAZH, X 62, fol. 2. Nach BUB I. 138b heißt es zu Beginn des zitierten Absatzes: quo [praesu]lante und am
Ende contradidimus statt wie bei Tschudi tradidimus.
546
StAZH, X 62, fol. 2 verso. Das vom Abschreiber der Urkunde in Latein identifizierte mediante führte bei der
Übersetzung ins Deutsche zum Hat sich mitlerwil zugetragen, während nach BUB I. 138b unter dem
[praesu]lante der zuvor genannte ‚Kirchenfürst‘ Bischof Hildibald zu verstehen ist.
95
dass das Kloster Schänis schon vorher über die hunfridingischen Grafen in den Besitz des curtis von
Zizers gelangt sei.547
Stand Tschudi damit nun vor der gleichen schwierigen Frage wie wir heute, die da lautet: Wie kam
das Kloster Schänis spätestens 1045 wiederum an decimationem in Zizures548, also dem zechenden zu
Zizers.549 bzw. in Cicurs et Vazzes partem decimarum550, also Zu Zitzers und zu Vatz ein theil am
Zechenden551?
Tschudi beantwortet dies mit dem erwähnten Eintrag zum Jahr 1005: Ulrich der Reiche habe von
König Heinrich II. in Einvernehmen mit Bischof Ulrich von Chur für sein Kloster Schänis einen Teil des
Zehnten von Zizers erstanden. Dazu gibt er aber keine direkte Quelle an, sondern verweist mit hoher
Wahrscheinlichkeit auf die Bestätigungs- und Schutzurkunde Heinrich II. für Chur von 1006.552 Darin
bestätigt Heinrich II. die Verfügungen seiner Vorgänger in Bezug auf Zizers und die anderen
Schenkungen. In den Kollektaneen und Materialsammlungen Tschudis wurde diese Urkunde aber nie
exzerpiert, weder in Latein noch in der Übersetzung, sondern nur in den oben erwähnten Einträgen
als Quellenhinweis angeführt. In dieser Urkunde findet sich aber kein Wort zu dem angesprochenen
Graf Ulrich und keine Hinweise, dass jener Zehntanteile von Zizers für Schänis erworben hatte. Dass
Tschudi auf eine andere unbekannte oder verloren gegangene Urkunde des Jahres 1005 mit
derselben Tagesangabe verweist, erscheint eher unwahrscheinlich. Wenn Tschudi in anderen Fällen
beispielsweise Quellen zu Schenkungen zwischen den Grafen von Lenzburg und dem Kloster Schänis
hat, gibt er diese auch textlich wieder und nicht nur als Quellenverweis an: 1050 übergibt Graf Arnolt
oder Arnolf von Lentzburg den man auch von Baden nannte sein Eigentum in Masseltrangen
(Maseltrangen, SG) an das Kloster Schänis.553 Ebenso übergibt er Güter in […] Bëncken [Benken, SG],
Bilten [GL] und Masseltrangen [Maseltrangen, SG] allesdozamal im Gastern gelëgen. Diesen Vorgang
untermauert Tschudi mit einer Abschrift von einer lateinischen Vorlage, die er in der Folge übersetzt
und als Quellenverweis des ganzen litera in Schennis, also der Aufzeichnung in Schänis, angibt.554
Wenn Tschudi nun eine Quelle für seine recht genauen Ausführungen mit Jahr und Namen der
Personen gehabt hätte, warum gab er sie nicht an wie im Beispiel zuvor, sondern verwies auf die
1006er Urkunde Heinrichs II. für Chur? Möglicherweise gibt er diese Urkunde als Quelle an, da es sich
für ihn so gesehen um ein Argumentum e silentio gehandelt haben könnte. In der Urkunde wird klar
547
Siehe Kapitel 8.1.1.6.
BUB I. 185 = MGH DD HIII. 130.
549
StAZH, X 62, fol. 127; ZB ZH, Ms. A 57, fol.77.
550
BUB I. 400.
551
ZB ZH, Ms. A 57, fol. 341.
552
BUB I. 156 = MGH DD H II. 114.
553
StAZH, X 62, fol. 8 verso.
554
StAZH, X 62, fol. 9.
548
96
von der curtis in Zizers gesprochen, die zum Bistum gehört. Wenn er hier, ebenso wie in der 955er
und 972er Urkunde, so genau zwischen Dorff oder Flëck Zizers und dem Hof Zizers unterscheidet,
könnte er im Fall der 1006er Bestätigung davon ausgegangen sein, dass nunmehr der Hof dem
Bischof gehörte. Da hier dann eben nicht vom Dorf gesprochen wird, könnte Tschudi diese Urkunde
sozusagen als Beweis angesehen haben, dass Teile der Rechte über das Dorf wiederum an Schänis
gekommen sein müssen, da er ja weiß, dass später Teile des Zehnten von Zizers bei Schänis liegen.
Zeitlich setzt er dafür 1005 an, wie es ursprünglich auch auf der genannten Urkunde eingetragen ist:
incarnationis MV.555 Dadurch kann er auch die Person bestimmen, welche die Rechte für Schänis
erworben haben müsste: Da seinen Angaben zufolge Graf Arnold 999 starb, käme dafür nur sein
Nachfolger Ulrich der Reiche in Frage.556 Somit ist hier eine Möglichkeit dargelegt, wie Tschudi zu
diesen sonst in keiner Quelle angegebenen Informationen über die Person und das Jahr kommen
konnte. Gubser hält es in diesem Fall einerseits für möglich, dass Tschudi diesen Eintrag komplett
erdichtet hat, um die Situation zu erklären; andererseits könnte Tschudi auch einem Fehler beim
Exzerpieren aus der 1006er Urkunde aufgesessen sein, der zu seinem Kommentar führte.557 Letzteres
lässt sich aber, da sich die 1006er Urkunde oder ein Exzerpt dieser nirgends in den Kollektaneen oder
dem Sammelband findet, nicht mehr beantworten.
Allgemein gesehen ging Tschudi wie die moderne Forschung558 davon aus, Schänis habe einen Teil
der Rechte an Zizers beibehalten bzw. wiedererhalten, um erklären zu können, warum um Mitte des
11. Jahrhunderts gewisse Rechte über Zizers wiederum beim Kloster Schänis zu finden sind. Und dies,
obwohl im Jahre 955 der Königshof mit allen Pertinenzen klar an die Bischöfe von Chur ging und das
Ganze in den späteren Bestätigungsurkunden so gerne an prominenter Stelle unterstrichen wurde.559
Trotzdem kann nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Tschudi eine für uns
verloren gegangene Quelle zur Verfügung hatte – es scheint aber angesichts der dargelegten
Informationen sehr unwahrscheinlich. Für eine unbekannte Quelle würde sprechen, dass Tschudi
diesen Eintrag zu 1005 schon im Kollektaneenband A 57 niedergeschrieben hatte, wo es allem
Anschein nach noch mehr um das Sammeln von Informationen als um deren Interpretation gegangen
war.560 Dieser Eintrag ist aber wortgleich mit dem Eintrag im Sammelband X 62.561 Interessanterweise
555
BUB I. 156 = MGH DD H II. 114. Erst in den neueren Editionen wird das Jahr 1006 als Ausstellungsdatum
angenommen. Noch bei Mohr, CD. I. 74. wird sie mit 1005 datiert. Tschudi datierte sie vermutlich ebenso nach
dem angeben Jahr MV.
556
StAZH, X 62, fol. 3.
557
Gubser 1900, 302.
558
Für Franz Perret wäre es durchaus denkbar, dass das Kloster Schänis auch nach der Schenkung von 955 noch
einige Rechte in Zizers gehalten haben könnte. Er enthält sich aber eines Urteils dazu. Siehe LUB I. 4, siehe
‚Bewertung‘. Muraro zieht dazu interessante juristisch-historische Überlegungen heran. 8.1.1.5.
559
Grüninger 2006, 98f.
560
ZB ZH, Ms. A 57, fol. 6;
97
sind im 1005er Eintrag des Sammelbandes X 62 die Zahlen der Datierung in lateinischen Buchstaben,
hingegen im wortgleichen Eintrag im Kollektaneenband A 57 in arabischen Ziffern, dargestellt.
Könnte der X 62 Eintrag demnach der ältere Eintrag sein? Sodass beim Abschreiben dieses Eintrags
für den Kollektaneenband A 57 die lateinische Nummerierung durch arabische Ziffern ersetzt wurde?
Fraglich ist ebenso, wie unparteiisch Tschudi den Konflikt zwischen Chur und Schänis betrachtete,
den er durch das Studium der Quellen erfuhr. Die Schenkung von 955 wird von Tschudi mit Berufung
auf die Urkunde von 972 als unrecht beschrieben. Er scheint in Bezug auf den Konflikt zwischen
Bistum Chur und den Hunfridingern/Lenzburgern bzw. dem Kloster Schänis eher mit Letzteren zu
sympathisieren, wie einige seiner Kommentare zeigen: Wie Graf Ůlrichen von Lentzburg die
gerechtigkeit zů Zizers seinem Gotzhus Schënnis hinderrucks entzogen ward und von Kunig Otten dem
ersten dem Bistumb Chur ingeliibt ward.562 Oder auch: […] dem Closter Schënnis ward Zizers durch ein
unbilliche [unrechtes] Urteil abgesprochen.563 Christian Sieber unterstreicht die enge Verbindung von
Schänis und Tschudi, welche über reines Forschungsinteresse hinausgegangen sei. Durch überlieferte
Briefwechsel zwischen Tschudi und den Äbtissinnen von Schänis Ursula Muntprat von Spielberg
(1525-1554) und ihrer Nachfolgerin Anna von Mosheim (1554-1575) sei zu erkennen, dass Tschudi
dem Stift „mehrfach als Beschützer und Ratgeber beistand.“564 Dies ist auch im Zusammenhang mit
seinen religiösen Ansichten zu sehen. Tschudi war Altgläubiger und somit der bisherigen katholischen
Kirchentradition verhaftet, übersah aber deren Reformbedürftigkeit nicht.565 Außerdem sei Tschudi
der Zugang zum bischöflichen Archiv in Chur zunächst verwehrt worden. Inwieweit ihn dies aber
gegen Chur einnahm, lässt sich nicht beantworten. Später jedenfalls war Tschudi ein Vertrauter des
Bischofs Thomas Planta (1549-1565).566
561
StAZH, X 62, fol. 126.
StAZH, X 62, fol. 122.
563
StAZH, X 62, fol. 124.
564
Sieber 2001, 96ff.
565
Während in neugläubigen Ortschaften die Klöster säkularisiert wurden, schützte Tschudi beispielsweise
während seiner Amtszeit in Sargans den alten Glauben und auch das Kloster Pfäfers. Siehe: Stettler 2001 32ff,
39.
566
Sieber 2001, 39-41.
562
98
8.2.4. Zusammenfassung
Schon im 19. Jahrhundert wurden viele von Tschudis Darstellungen recht hart kritisiert; zum einen
wegen den vielfachen Konjekturen, zum anderen, da ihm in Einzelfällen wirkliche Fälschungen
nachgewiesen werden konnten.567 Trotzdem gab es auch „zurückhaltend positive Urteile“ über
Tschudis Arbeitsweise und Wirkung.568 Josef Meinrad Gubser ging mit Tschudi noch recht hart ins
Gericht. Zwar lobte er dessen archivalische Sammeltätigkeit, sah aber andere Teile als „völlig
wertlose Arbeit“ an. Darunter fällt die sogenannte Klosterchronik von Schänis, basierend auf dem
Sammelband X 62, die nach Gubser in Bezug auf die Churrätischen Grafen vor allem „Verwirrung
angerichtet hat.“569 Er kritisiert vor allem die Schlüsse, die Tschudi aus den ihm vorhanden Urkunden
gezogen hat, so „dass man über die Ergebnisse seiner Interpretations- und Kombinationskunst billig
staunen darf.“570
Tschudi erkannte jedenfalls die Probleme und Fragen, die gewisse Urkunden aufwarfen und
versuchte sich diese zu erklären. Mit dem Unterschied, dass in der heutigen wissenschaftlichen
Arbeit klar dargelegt werden muss, was auf Vermutung basiert und was als sicher angenommen wird.
In den hier herangezogenen Materialsammlungen Tschudis ist diese Trennung kaum erkenntlich –
vielleicht war sie für ihn in dieser Arbeitsphase auch nicht wichtig. Problematischerweise schlichen
sich in den Kommentaren Tschudis zunächst kleinere Fehler ein, welche durch die folgenden
Interpretationen weitergezogen und vergrößert wurden. „Erdichtung“ wie Gubser es beschreibt,
kann man Tschudi deshalb nicht ohne Weiteres unterstellen.571 Tschudi gilt als der beste Kenner der
eidgenössischen Archive seiner Zeit.572 Mit den Worten Max Wehrlis sah sich Tschudi vermutlich
subjektiv legitimiert, die Geschichte nicht nur zu erforschen, sondern versuchsweise auch zu
schaffen, so wie es die Aufgabe manches Humanisten im 16. und 17. Jahrhundert war. „Seine
Fälschungen müssen wohl, so paradox es tönt nicht als Entgleisung, sondern als kühnste Konsequenz
seiner Historie verstanden werden“.573 Angesichts der gut 500 Jahre dauernden Zeitspanne zwischen
seiner Arbeit und heute, in der einiges an Archivalien verloren ging (Brand im Kloster Schänis 1610),
ist man leicht versucht, Tschudi in der Hoffnung auf neue Informationen folgen zu wollen.
567
Ebd., 121ff; Diese nachgewiesenen Fälschungen betrafen aber vor allem die Rekonstruktion seiner eigenen
Familiengeschichte. In der Kritik anderer Fälscher, welche Tschudi selbst entlarvte, kokettiert Tschudi ein wenig
mit seinem Können: „Wann ein fabeldichter die welt betriegen will, můs er etwas können, damit er dem
gedicht ein schijn als ob es war mache“. Zit. nach.: Sieber 2001, 122;
568
Stettler 2001, 73ff.
569
Gubser 1900, Vorwort. So gesehen ist diese Verwirrung bis heute noch nicht geklärt, vgl. dazu Grüninger
2006, 300 Anm. 333.
570
Gubser 1900, 300.
571
Gubser 1900, 302.
572
Sieber 2001, 122.
573
Wehrli u. a. 1993, 22f. Vgl. Sieber 2001, 122.
99
Nach der oben dargelegten Untersuchung über die Einträge und Kommentare Tschudis in Bezug auf
Zizers, den Bischof von Chur und die Herren von Schänis muss Tschudi als Lieferant von unbekannten
Quellen und Informationen eher ausgeschlossen werden. Zu einfach lassen sich seine Aussagen bzw.
die Erkenntniswege in den Kommentaren nachzeichnen. In Anbetracht seines Wissens und seiner
schriftlichen Darstellung mit den laufenden, doch recht groben Ausbesserungen der Informationen
sowie dem Fehlen von klaren Quellenangaben und dem lediglichen Verweis auf die bekannten
Quellen muss in bestimmten Fällen mehr an Konjekturen gedacht werden, als an Informationen aus
unbekannten und zerstörten Schäniser Dokumenten. Nichtsdestotrotz zieht Tschudi ähnliche
Schlüsse wie sie die moderne Forschung für möglich hält. Seine Ergebnisse weichen aber aufgrund
von anderen Prämissen von den heutigen ab. Zu vergessen ist dabei natürlich nicht, dass wir die
Überlieferung von manchem Schriftstück des früh- und hochmittelalterlichen Churrätiens allein dem
Fleiß und Forschungsgeist Aegidius Tschudis und seiner Mitarbeiter zu verdanken haben.574
Wie oben erwähnt, wies Stettler darauf hin, dass Tschudi zumindest für die Darstellung der Ereignisse
im 14. Jahrhundert erst bei der Schlussredaktion dazu neigte, die „Horror vacui“ aufzufüllen.575 In
Bezug auf die Materialsammlungen Tschudis sollte nun aber beachtet werden, dass auch schon in
den Kollektaneen, zumindest im Band A 57 zu den Jahren 1005-1199, gewisse Konjekturen Tschudis
vorhanden sein könnten, wie der Eintrag zum Jahr 1005 – auch wenn dieser eventuell von X 62
übernommen ist.
574
575
Unter anderem das ‚Churrätische Reichsgutsurbar‘ und Urkunden wie BUB I. 185 = MGH DD HIII. 130.
Stettler 2001, 54ff.
100
9. Die archäologischen Erkenntnisse zur curtis
Zunächst ist an dieser Stelle zu betonen, dass die hier vorgestellten archäologischen Inhalte noch als
vorläufige Erkenntnisse zu werten sind. Deshalb ist dieser Abschnitt auch recht gestrafft und nicht
allzu detailliert ausgeführt. Dennoch lassen sich mit einigen ‚harten‘ Fakten der archäologischen
Untersuchung Überlegungen zwischen der historisch-schriftlichen curtis und den archäologischmateriell fassbaren Strukturen in Zizers anstellen. Dies betrifft vor allem die wichtigen Momente der
Erbauung und der Aufgabe der curtis. Sehr interessant wäre ein Vergleich der schriftlichen
Überlieferung der curtis inklusive dessen, was wir anderen Quellen in Bezug auf die Ausstattung und
das Zubehör eines solchen Objektes wissen, mit den vorhandenen Befunden aus der archäologischen
Grabung. Dies ist jedoch erst in einem fortgeschrittenen Stadium der archäologischen Auswertung
möglich, mit Ausnahmen von Überlegungen zur aecclesia der curtis (Kapitel 10.2)
9.1. Bau und Umbau
Der durch die archäologische Ausgrabung bisher gewonnene Überblick zeigt uns ein saalartiges,
nord-süd-gerichtetes Gebäude mit einem lichten Maß von ca. 21m x 11,8m. An diesen Bau
anstoßende Mauerstücke und verschiedene Pfostenlöcher deuten auf mehrere Anbauten an und um
das Gebäude hin. Diese konnten jedoch aufgrund des begrenzten Grabungsbereiches sowie der
gelegten Prioritäten nicht so detailliert gefasst werden wie der als Hauptgebäude angesehene Bau.
Die Mauern des Hauptgebäudes sind z. T. noch bis ca. 1,3m hoch erhalten und sind durchschnittlich
80cm stark. Dabei befanden sich in diesem saalartigen Bau zwei beheizte Räume an der Ostwand und
ein davor gelegener Korridor bzw. Lagerraum.576 Für den Baubeginn dieser ersten Phase kann zum
derzeitigen Zeitpunkt leider noch keine naturwissenschaftlich basierte Datierung vorgeschlagen
werden. Dafür aber haben wir einige Daten für das Ende der ersten Bauphase durch ein
Brandereignis, welches an vielen Stellen des Gebäudes nachweisbar ist und einigen Schaden
angerichtet haben dürfte. Der Zeitpunkt des Brandereignisses weist aufgrund der bisherigen Daten
aus den 14C-Untersuchungen577 mit ihrer Streuungsbreite ins 8. bis 9. Jahrhundert.578 Das statistische
Mittel aller dieser Proben, die jeweils eine Wahrscheinlichkeit von 95,4% aufweisen, bewegt sich um
576
Für einen entsprechenden Lagerraum innerhalb des Gebäudes spricht das in größeren Mengen gefundene,
verbrannte Getreide sowie spezielle bauliche Elemente.
577
14
Bei diesen Datenangaben handelt es sich aufgrund der Nachvollziehbarkeit um die Rohdaten der C
Untersuchungen. Die daraus resultierenden kalibrierten Daten werden im Text angegeben. Die Angabe BP
(before present) bezieht sich standardisiert auf das Jahr 1950, das heißt die Zahl davor gibt an, wie viel Jahre
vor 1950 die Wahrscheinlichkeit am höchsten ist, dass das Ereignis stattgefunden hat. Hinzu kommt die
14
Streuungsbreite mit ±x. Da noch nicht alle C Ergebnisse vorhanden sind, wurde hier auf eine genauere
Kalibrierung der Daten untereinander verzichtet.
578
Proben (ETH Zürich): ETH-45161 1230±25BP, ETH-45162 1240±25BP , ETH-45165 1255±25BP, ETH-45166
1235±25BP.
101
einen Zeitpunkt im Bereich der zweiten Hälfte des 8. Jahrhunderts.579 Dieser durch den Brand
beschädigte Bau müsste demnach eine gewisse Zeit davor errichtet worden sein. Nach dem Brand
wurde die Innendisposition des Gebäudes verändert. Die ursprüngliche Raumaufteilung wurde
aufgehoben und das Gebäude mittels einer Binnenmauer in zwei große Räume geteilt, die mehrere
Feuerstellen aufweisen.
9.2. Aufgabe der curtis an sich
Die Aufgabe des Hauptgebäudes der curtis in seiner ursprünglichen Funktion zeigt sich durch die
Bestattung von insgesamt zehn Personen innerhalb des Gebäudes.580 Die Bestattungen
durchschlagen die jüngsten Nutzungshorizonte und Böden innerhalb des Gebäudes und sind von
einer Planieschicht ausgehend angelegt worden, die stratigrafisch klar über Abbruch- bzw.
Versturzmaterial der ruinösen Mauern liegt. Dies bedeutet: Das Hauptgebäude bestand zum
Zeitpunkt der Grablegungen funktionell nicht mehr, die Mauerreste könnten aber noch erkennbar
gewesen sein. Von den elf bestatteten Individuen wurden acht anthropologisch Untersucht. Bei drei
von ihnen wurden jeweils zwei Zähne für
14
581
C-Datierungen herangezogen.
Einzelne körperliche
Merkmale sprechen für eine verwandtschaftliche Verbindung zumindest einiger der bestatteten
Personen. Ohne DNA-Abgleich kann dies jedoch nicht mit Sicherheit angenommen werden. Die drei
datierten Gräber weisen uns in die Zeit vom 10. bis 12. Jahrhundert, jedoch mit der in jeder
582
Probe innewohnenden Schwankungsbreite.
14
C-
Mit diesen Datierungen ist vorab schon ein
interessanter Aspekt aufgeworfen: Die Gräber datieren das sichere Ende in der Funktionalität des
Hauptgebäudes und zwar schon im 10. bis 11. Jahrhundert. Zwei ottonische Münzen in der jüngsten
Ausbau- bzw. Nutzungsphase des Gebäudes könnten aber dennoch auf eine Funktionalität des
Hauptgebäudes bis in die 960/970er Jahre hindeuten.583 Dies lässt vermuten, dass das Hauptgebäude
zwischen Ende des 10. und dem ersten Viertel des 11. Jahrhunderts584 aufgegeben und der Bereich
nun für Bestattungen genutzt wurde (Vgl. Abb. 15 im Anhang).
579
Zur Überprüfung und Verfeinerung dieser Daten ist zur Zeit eine archäomagnetische Datierung des
verbrannten Fußbodens der ersten Phase in Arbeit.
580
Eine weitere Bestattung liegt östlich außerhalb des Hauptgebäudes, somit insgesamt elf Individuen.
581
Anthropologische Untersuchung durch Frau Trancik Petitpierre. Die Ergebnisse liegen dem Archäologischen
Dienst Graubünden (ADG) als unpublizierter Bericht vor. Die Auswahl der drei zu datierenden Individuen lag in
den Gesichtspunkten ihrer eigenen Lage (Ausrichtung) sowie in ihrer Position innerhalb des Bestattungsplatzes.
582
14
Da nicht alle Gräber mit der C-Methode datiert wurden, ist dieser angegebene Zeitraum für die Bestattung
nach oben und unten offen! Proben (ETH Zürich): ETH-45163 1088±18BP, ETH-45164 1058±19BP, ETH-50018
1033±29BP, ETH-50019 959±28BP, ETH-50020 911±29BP, ETH-50021 911±28BP.
583
Aufgrund der noch genau zu analysierenden Fundumstände und Schichtabfolgen ist dies aber noch mit
Vorsicht zu betrachten!
584
Die obere Datierungsgrenze basiert auf dem bisher ältesten Grab, welches mit 95,4% bis ins Jahr 1012 (ETH45163) bzw. 1022 (ETH-45164) ausgreift.
102
9.3. Das Fundmaterial
Im Verhältnis zur Größe der Anlage mit Haupt- und Nebengebäuden und der längeren Nutzungszeit
ist die Menge der Fundobjekte als eher karg zu bezeichnen. Die während der Ausgrabungen
gefundene Keramik stammt vielfach aus älteren und umgelagerten Schichten und weißt nach ersten
Vergleichen in die Eisenzeit und die Spätantike. Somit scheint eine frühere Nutzung oder Besiedlung
der Umgebung des Grabungsgeländes durchaus denkbar. Anstelle der Keramik in den
Nutzungsschichten der curtis fanden sich dafür einige Überreste von Geschirr aus Lavez. Neben noch
zu datierenden Eisenobjekten konnten einige Buntmetallobjekte geborgen werden, welche aber eher
der Endphase (Email-Scheibenfibel 10. Jh.) beziehungsweise der Zeit nach der Nutzung der curtis
zuzurechnen sind.
103
10.
Archäologie und Geschichte – Antworten und neue Fragen
10.1.
Erbauung und Aufgabe
10.1.1. Zur Erbauung der curtis
Die historisch-schriftliche curtis von Zizers wurde 955 an Bischof Hartbert von Chur geschenkt. Der
spätere Konflikt zwischen den Vögten von Schänis und dem Bistum über diese Schenkung führte zu
der Überlegung, dass sie zuvor als Amtsgut der hunfridingischen Grafen in den Besitz des Klosters
Schänis gelangt sei. Dann müsste die curtis aber schon im beginnenden 9. Jahrhundert, wenn nicht
früher, vorhanden gewesen sein. Dies trifft nach den oben dargelegten naturwissenschaftlichen
Datierungen auch für die archäologisch festgestellten Baustrukturen in Zizers zu. Somit darf dies als
Indiz gewertet werden, welches für die Identifizierung der historisch-schriftlichen curtis mit den
ergrabenen Befunden spricht. In einer weiteren Überlegung führt die frühe Datierung der curtis zu
neuen Fragen: Zeigt sich hiermit, wie beispielsweise im Fall des Klosters Müstair, eine direkte Politik
und Nutzung von Ressourcen in Churrätien durch die fränkischen Könige im 8. Jahrhundert?585
Würde dadurch die früher vielfach angenommen Autonomie Churrätiens während der praesidesBischofs Herrschaft etwas relativiert? Oder war die curtis in Zizers ursprünglich gar eine Gründung
der im 8. Jahrhundert herrschenden Victoriden/Zacconen-Familie und kam erst mit der divisio in
königlich-fränkische Hand?586 Zu diesen sehr interessanten Fragen lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt
leider noch keine sicheren Antworten geben. Vielleicht können nach genauer archäologischer
Auswertung und Datierung dazu einige Überlegungen angestellt werden. Die historischen
Grundlagen wurden jedenfalls in dieser Arbeit schon dargelegt.
10.1.2. Zur Aufgabe der curtis
In Kapitel 8.1.1.5 kam kurz eine Problematik zum Vorschein, auf die nun, nach Darlegung der
bisherigen archäologischen Kenntnisse, genauer eingegangen werden kann. Dabei geht es darum,
inwieweit Aussagen über besitzgeschichtliche Kontinuitäten über längere Zeiträume hinweg aufrecht
zu erhalten sind, wenn man durch die historische Überlieferung lediglich einzelne Schlaglichter
erhält. Für Zizers kurz zusammengefasst: Ab 955 dürfte sich die curtis in Besitz des Bistums befunden
haben, was bis 1006 durch zwei Sammelprivilegien bestätigt wird.587 Dabei steht die curtis von Zizers
in den Sammelprivilegien an primärer Stelle und wird im Gegensatz zu den anderen Bestätigungen
detailliert dargelegt. In den folgenden Sammelprivilegien fehlt die curtis plötzlich, während die
anderen Aufzählungen immer noch aufgenommen werden.588 Somit wird es still um die curtis in
585
Vgl. Kapitel 5.
Vgl. Kapitel 6 sowie 8.1.1.6.
587
BUB I. 148 = MGH DD O III. 48, BUB I. 156 = MGH DD H II. 114.
588
BUB I. 177 = MGH DD K II. 224.
586
104
Zizers. Dafür erfahren wir durch zwei Schutzurkunden (1045, 1178), dass ein Teil des Zehnten von
Zizers an das Kloster Schänis ging.589 Die curtis von Zizers selbst tritt erst wieder gegen Ende des 13.
Jh. im Einkünfte-Rodel des Bistums Chur zum Vorschein.590
Dies führte zur Frage, weshalb es zwischen 1006 und dem ausgehenden 13. Jahrhundert keine
Nachrichten mehr über die curtis in Zizers gibt. Entweder, so folgerte Grüninger, ging die curtis nach
1006 für das Bistum verloren. Dann hätte die curtis des 13. Jahrhunderts in Zizers nichts mehr mit der
ottonischen curtis zu tun. Oder sie bleibt bis Ende des 13. Jahrhunderts im Besitz des Bistums, dann
wäre das Fehlen in der Überlieferung als ein Negativ-Befund der Konflikt-Schriftlichkeit zu sehen.591
Die bisherigen archäologischen Erkenntnisse (vgl. Kapitel 9.2) lassen den dringenden Schluss zu, dass
die curtis in Zizers, das heißt das Hauptgebäude und die nahen, umliegenden Strukturen gegen Ende
des 10. bis Anfang des 11. Jahrhunderts in ihrer ursprüngliche Funktion aufgegeben wurden. Zwar
zeigt sich östlich des aufgegebenen Hauptgebäudes noch ein kleiner Bau, der scheinbar im 11. bis
Mitte des 12. Jahrhunderts in Verwendung stand,592 der jedoch nicht mit den früheren Strukturen
des Hauptgebäudes vergleichbar ist. Demnach dürfte die curtis in Zizers für das Bistum Chur nicht
besitztechnisch verloren gegangen, sondern einfach aufgegeben worden zu sein. Zeitlich, auch wenn
wie angesprochen die 14C-Daten eine gewisse Datierungsbreite aufweisen und somit kein genaues
Jahr genannt werden kann, passt aber die Aufgabe des Hauptgebäudes mit dem Verschwinden der
curtis von Zizers aus den schriftlichen Quellen Anfang des 11. Jahrhunderts zusammen. Demnach
dürfte es sich um die gegen Ende des 13. Jahrhunderts aufscheinende curtis in Züzirs archäologisch
gesehen nicht um dasselbe Bauwerk handeln. Ob jedoch an einer anderen Stelle in Zizers eine neue
Hofanlage erbaut wurde, auf welche die Pertinenzen übertragen wurden, kann von archäologischer
und historischer Seite bisher nicht beantwortet werden.
Wenn man sich nun die ganze Geschichte der curtis von Zizers vor Augen führt, wirkt dieser
Abschluss durch die Aufgabe doch etwas unbefriedigend. Da kämpft das Bistum Chur scheinbar mit
allen Mitteln (Fälschungen) darum, die curtis 955 in seinen Besitz zu bringen, braucht einen Nachweis
darüber in genauer schriftlicher Ausfertigung (956), wehrt 972 mit Hilfe Ottos I. erfolgreich eine Klage
des Klosters Schänis ab und ein, zwei Generationen später wird die curtis einfach aufgeben? Ging es
bei der ganzen Sache vielleicht weniger um die curtis selber, also das Hofareal mit den Gebäuden, als
vielmehr um die mit ihr genannten Rechte und Zubehöre? Beispiele dafür wären die angeführten
589
Dabei ist keine Sprache mehr von einer curtis. BUB I. 185 = MGH DD HIII. 130, BUB I. 400.
Mohr CD II. 76, S. 107
591
Grüninger 2006, 99 argumentierte, dass eventuell nach 1006 der Konflikt um Zizers komplett entschärft war
und es deshalb zu einer starken Generalisierung in den Sammelbestätigungen kommen konnte. Das Bistum saß
demnach so fest im Sattel, dass es keine genauen schriftlichen Bestätigungen über den Besitz in Zizers mehr
brauchte.
592
ETH-50024 971±29BP.
590
105
Gefäßmacher in Supersaxa, die Weinberge in Malans und Trimmis und einem weiteren Ort oder das
im Zuge mit Zizers öfters auftretende Recht über ein bischöfliches Schiff am Walensee.593 Benötigte
das Bistum Chur überhaupt eine curtis in der Form, wie sie noch als Königsgut konzipiert worden
war?594 Oder ist die curtis von Zizers nur ein kleinerer Teil in einem Vorhaben Bischof Hartberts, das
im Zusammenhang mit den Fernbesitzungen im Elsass zu sehen ist?595 Noch können hierzu keine
sicheren Antworten gegeben werden, auch wenn einige Indizien in gewisse Richtungen deuten. Diese
Fragen sollen jedoch bei den weiterführenden Untersuchungen im Hinterkopf behalten werden.
Außerdem sollte hiermit klar geworden sein, dass, wie Grüninger schon warnte, eine „Konstruktion
von besitzgeschichtlichen Kontinuitäten über derart lange Zeiträume hinweg“ zu viele Möglichkeiten
einfach überspielt. 596 Die schriftlichen Überlieferungen, gerade die Urkunden, geben zwar Hinweise
über Besitzwechsel und/oder Besitzansprüche, sagen aber meist nicht aus, wann etwas gebaut oder
aufgeben wurde.
10.2.
Die aeccleslia der curtis
10.2.1. Die Patrozinienforschung in Graubünden
In der Patroziniumsforschung wird versucht, die scheinbar wahllos auftretenden und nebeneinander
existierenden Patrozinien auf ihre Merkmale hin zu untersuchen, zu klassifizieren und daraus
Richtlinien zu extrahieren. Wichtig dazu ist die im Allgemeinen angenommene Konstanz der
Patrozinien von ihrer Weihe bis heute. Nach Fink gab es dennoch häufige Verdrängungen des
Hauptpatrons an die zweite Stelle. Diese seien aber nur als „scheinbare Patroziniumswechsel“
anzusehen, da der ursprüngliche Patron immer noch vorhanden ist.597 Folgende Faktoren gelten als
Gründe für die Konstanz der mittelalterlichen Patrozinien unter Einbeziehung der Scheinwechsel: Der
Vergleich mit den überlieferten Urkunden zeigt in der Regel die gleichen Patrozinien an den
ausgewiesenen Orten wie heute. Gerade in Fällen, in denen die Erstweihe der Kirche klar überliefert
ist, entspricht auch diese den heutigen Gegebenheiten. Außerdem war der Kirchenpatron in der
mittelalterlichen Rechtsauffassung ein Rechtssubjekt. Er war der eigentliche ‚Eigentümer‘ des
Vermögens der Kirche. Das heißt, Schenkungen an die Kirche oder das Kloster waren an den Patron
gerichtet.598 Aus der engen Verbindung zum Rechtsleben folgert Fink wiederum eine Bestätigung für
593
Vgl. Kapitel 8.1.2.
Ob sich durch die Besitzwechsel auch Änderungen innerhalb der Struktur der curtis, beispielsweise des
Gebäudes, der Räumlichkeiten und deren Nutzung, abzeichnen, kann jedoch erst nach der kompletten
Auswertung der Grabungsergebnisse genauer besprochen werden.
595
Vgl. Kapitel 8.1.3.
596
Grüninger 2006, 99.
597
Fink 1928, 4.
598
Vgl. dazu auch: Wurster 1996, 114-118.
594
106
die Konstanz der Patrozinien über die Zeit. Wechsel der Patrozinien hätten das Rechtsverhältnis
unnötig verkompliziert und zu Irrtümern geführt. Außerdem sei auch für das Volk die Konstanz des
Kirchenpatrons wichtig gewesen. Als bedeutendster Punkt gilt für Fink aber die Statistik, die zeigt,
dass die ältesten und bedeutendsten Kirchen, allen voran die alten Pfarrkirchen, durchwegs die
ältesten Heiligen als Patrone ausweisen. Mit dem Kirchenausbau bis zum Ende des Mittelalters
kommen in den neuen und eher unbedeutenderen Filialkirchen die neu verehrten Heiligen zur
Patroziniumswürde hinzu.599 Farner ist der Meinung, „daß das Patrozinium in der Regel so alt ist wie
die Kirche.“ Der Titel des Gotteshauses habe auch nach dem Kirchenrecht nicht geändert werden
dürfen; ausgenommen bei einer Totalzerstörung wie etwa bei einem Brand.600 Heute wird in der
Patroziniumsforschung nicht mehr von einer so starren Vorstellung über die Vergabe der Patrozinien
ausgegangen wie noch im 19. und frühen 20. Jahrhundert. Vielmehr sieht man nun
Veränderbarkeiten der Patrozinien durch unterschiedliche historische Prozesse und Vorgänge. So soll
vermieden werden, den mittelalterlichen oder gar frühmittelalterlichen Patrozinienbestand ohne
Nachprüfung mit dem heutigen einfach zu identifizieren. Auch bei der Datierung von Kirchenbauten
darf das Patrozinium nur im Zusammenspiel mit anderen Datierungsmöglichkeiten, historischen oder
archäologischen, in Betracht gezogen werden.601 Hans Fink betont in seinem Werk von 1928
bezüglich der Erkenntnismöglichkeiten aus der Patrozinienforschung richtigerweise: „Richtlinien sind
es und keine Gesetze.“602
Kritischer im Umgang mit Patrozinien als Quellen ist Irmtraud Heitmeier. Nach ihr sind Patrozinien
„im Einzelfall als Quelle problematisch, da in der Regel weder ihr Alter noch ihre Ursprünglichkeit
nachzuweisen ist.“ Bei Untersuchungen im größeren Stil, das heißt bei „Patrozinienlandschaften“,
können durchaus Informationen über religiöse, kulturelle und politische Strömungen oder Einflüsse
gewonnen werden. Bezüglich der Problematik des Informationsgehalts von einzelnen Patrozinien
verweist sie auf die Arbeit von Helmuth Stahleder über das Bistum Freising.603 Stahleders dort
gewonnene Ergebnisse widersprechen dem bisherigen Bild im Umgang mit den Patrozinien und
relativieren es somit: Zum einen wechselten laut ihm 40% der Kirchen aus der Zeit vor 811 mit
überliefertem Patrozinium (n=58) später ihren Patron. Dabei musste nicht zwangsweise ein
‚moderner‘ Heiliger einen ‚älteren‘ Titel ersetzen; es konnte erneut ein eigentlich ‚altes‘ Patrozinium
sein.604 Andererseits scheint auch der Status der jeweiligen Kirchen nicht unbedingt konstant zu sein:
von den 21 in Freising vor 811 genannten ecclesiae parochiales und ecclesiae baptismales
599
Fink 1928, 4f.
Farner 1925, 5f.
601
Wurster 1996, 114-118.
602
Fink 1928, 3.
603
Heitmeier 2005, 280f.
604
Stahleder 1979, 176. Nach Heitmeier 2005, 280 Anm. 87 sei diese Ergebnisse im Falle einer
Verallgemeinerung noch für die jeweiligen Gebiete zu überprüfen.
600
107
(Taufkirchen) wurden bis 1315 nur sechs zu sicheren Pfarrkirchen, der Rest wurde zu Filialkirchen.605
In Salzburg wurde von 68 Kirchen etwas mehr als die Hälfte zu Pfarrkirchen.606 Somit dürfe man nicht
ohne Weiteres eine Kontinuität der ecclesiae parochiales des Frühmittelalters zu den Pfarrkirchen
des Spätmittelalters oder der Neuzeit annehmen.607
10.2.2. Die Zizerser Kirchen und ihre Patrozinien
10.2.2.1. Peter und Paul
Zweifelsohne ist das Petrus-Patrozinium eines der ältesten und verbreitetsten. Deswegen ist es recht
schwer, daraus besondere Schlüsse ziehen zu können. Beispielsweise ist es kaum möglich, allein
durch das Patrozinium auf eine spätrömische oder mittelalterliche Weihe zu schließen. Vielfach
wurde der Patron Peter auf den zweiten oder dritten Platz verdrängt. Oskar Farner ging davon aus,
„daß auch in manchen Fällen, wo eine Petruskirche erst relativ spät aus dem Dunkel der
Vergangenheit ans Licht tritt, dieses Patrozinium das älteste am Platze war.“608 Dem widerspricht
Fink, da auch in jüngerer Zeit Peter-Patrozinien neu erscheinen und somit ältere verdrängen können.
Der ursprüngliche Patron wäre dann eben nicht Petrus. Er folgt aber Farner in der Ansicht, dass die
Marien-Zusätze öfter jüngeren Datums sind; nicht jedoch seinem Vorgehen, die Petrus-Patrozinien
ausschließlich in die römische Zeit zu setzten. Damit lasse Farner die irisch-fränkische Petrus-Mission
einfach aus. Selbst wenn ein Petrus-Patrozinium an einer römischen Straße steht, kann nicht einfach
davon ausgegangen werden, dass dieses durch die erste römische Missionierungswelle entstanden
ist. Fink betont diesbezüglich die topografische Komponente. In gebirgigen Regionen wie eben
Graubünden befinden und befanden sich Hauptverkehrswege und bevorzugte Siedlungsgebiete nun
mal in den größeren Tälern. Deswegen sollte man sich in diesen Fällen, bei einem recht weit
verbreiteten und langlebigen Patrozinium wie dem des Petrus, auch nicht klar auf die eine
Missionierungsrichtung und -zeit festlegen.609 In Fettdruck zusammengefasst betont Fink: „Die Lage
an Römerstraßen und der Vergleich mit der römischen Fundkarte allein berechtigt eben noch nicht
605
Die ecclesiae parochiales beschreibt Stahleder 1979, 180f als „die dem Bischof unterstehenden, von ihm
besetzten Kirchen, man darf sie als bischöfliche Eigenkirchen bezeichnen, im Gegensatz zu den adeligen
Eigenkirchen“.
606
Heitmeier 2005, 280f.
607
Was nach Stahleder 1979, 180 wiederum Folgen für Rückschlüsse auf mögliche Urpfarreien und feste
Pfarrsprengeln, beispielsweise zur Erforschung von Grundherrschaftsverhältnissen, habe.
608
Farner 1925, 23.
609
Als Beispiel zu Vorsicht bei einer solchen Situation verweist Fink auf die Kirche Sankt Peter im Holz auf den
Ruinen der norischen Stadt Teurnia, bei der archäologisch kein Hinweis auf eine Kontinuität bis zurück in die
römische Zeit geben sei. Das Patrozinium des Petrus und die römische Vorgängersiedlung hätten aber genau
auf dieses hingewiesen.
108
zum Schlusse, daß die betreffenden Patrozinien römischen Ursprungs sind.“610 Ulrich Köpf schließt
aus den Ansätzen Finks und Farners, dass eben gerade bei den Petrus-Patrozinien beide
Möglichkeiten, also eine spätantike sowie eine hochmittelalterliche Welle des Patrons, in Frage
kommen könnten. Archäologische Untersuchungen der Kirchen im Vintschgau lassen nun wieder
vermehrt auf ein höheres Alter der Kirchen schließen, als bisher vermutet.611 Somit sollten die
Ansätze Farners vielleicht nicht allzu schnell negiert, jedoch mit interdisziplinären Ansätzen überprüft
werden. Auch die Einordnung des Doppelnamens Peter und Paul erweist sich als schwierig. So sind
Peter- bzw. Peter-und-Paul-Patrozinien schon in der Frühzeit, infolge der dürftigen Quellenangaben,
eigentlich nicht klar zu unterscheiden.612 Irmtraud Heitmeier sieht basierend auf Wolfgang Hartung
„eine enge Verbindung von Königsgut und Peterspatrozinium“, da fast alle der Peterpatrozinien der
Ostschweiz im ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ aufscheinen, darunter auch Zizers mit dem
Patrozinium St. Peter.613 Dazu sind zwei Punkte anzusprechen: Zum einen ist das Peterspatrozinium
in Graubünden an sich recht stark vertreten.614 Da mit der divisio nach der Klageschrift Bischof
Victors III. der Großteil der Kirchen und Gotteshäuser in Gaubünden an den König ging, ist es nicht
verwunderlich, im ‚Reichsgutsurbar‘ das Patrozinium des Petrus verstärkt vorzufinden. Eine enge
Verbindung des Patrons Petrus mit Königsgut ist dann aber nur eine scheinbare Auffälligkeit.
Zweitens wird Zizers im ‚Reichsgutsurbar‘ nicht genannt, schon gar nicht mit dem Peters-Patrozinium.
An der betreffenden Stelle handelt es sich um die curtis Supersaxa, ein Benefizium eines gewissen
Arnolfi, und zu diesem gehört eine Ecclesia sancti Petri.615 Die Verbindung zu Zizers wird in diesem
Fall mit der um einiges späteren Urkunde Otto I. von 956 hergestellt, die eine ausführlichere
Beschreibung der Schenkung von 955 enthält, wo zur Pertinenz auch der Ort Supersaxa mit einer
aecclesia und weiterem Zubehör gehört.616 Um die Darstellung Heitmeiers hier zu erläutern, muss
aber ein wenig ausgeholt werden, denn die Identifizierung des Ortes Supersaxa ist umstritten und
nicht so einfach, wie es im Bündner Urkundenbuch den Anschein hat:
610
Fink 1928, 28-35, Zitat von Seite 34.
Köpf 1999, 74ff
612
Heitmeier 2005, 288 Anm. 117.
613
Ebd., 289 und Anm. 125, Hartung 1990, 40f.
614
Hartung 1990, 40.
615
BUB I. ‚Reichsgutsurbar‘, S. 391f.
616
BUB I. 114 = MGH DD O I. 182.
611
109
10.2.2.2. Exkurs: Zur Lokalisierung der Supersaxa
Vielfach wurde der 956 genannte Ort in montanis locus Supersaxa dictus mit dem Ort Obersaxen im
Kreis Ruis (GR) in Verbindung gebracht.617 Auch das im ‚Reichsgutsurbar‘ zuvor genannte Benefizium
des Arnolfi in Supersaxa wurde mit dem gleichen Ort identifiziert.618 Purtscher hingegen vermutet
den 956 genannten Supersaxa nicht in Obersaxen, sondern meint, aus dem Zusammenhang der
Urkunde heraus Says ob Trimmis lesen zu können. Auch wenn nicht explizit so genannt, sieht er
Supersaxa eher als lokal-topografische Lokalisierung.619 Martin Bundi brachte dazu einen neuen Ort
ins Spiel. Da jegliche Verbindung zwischen Obersaxen und Zizers in den späteren Überlieferungen
fehlt, lehnt er diese Identifizierung ab. Für ihn müsste Supersaxa in der Nähe von Zizers zu suchen
sein und er deutet das Wort Supersaxa als eine lokal-topografische Beschreibung. Demnach wäre,
von Zizers aus gesehen, der geschenkte Ort „oberhalb der Felsen gelegen“. Folglich vermutet er die
östlich von Zizers gelegene Valzeina, ein Seitental, als das in der Urkunde 956 angesprochene Gebiet.
Mit der unterschiedlichen Identifizierung kommen auch unterschiedliche Kirchen als zu Supersaxa
gehörend in Betracht: Bundi sieht darin die St. Michaelskirche der Valzeina, welche basierend auf den
Untersuchungen Poeschels schon vor der Einwanderung der Walser bestanden haben müsste.620
Seewies, die Hauptsiedlung der vorderen Valzeina, gehörte zumindest um 1520 kirchlich zu Zizers.621
Auch die jüngere Untersuchung der Michaelskirche durch Hans Rudolf Sennhauser kommt auf eine
Datierung ins 1. Jahrtausend, jedoch mit Fragezeichen.622 Jene Forscher, die Supersaxa mit
Obersaxen im Kreis Ruis (GR) identifizieren, verbinden die dortige Kirche St. Peter und Paul
klarerweise mit der im ‚Reichgutsurbar‘ genannten Kirche von St. Peter. Purtscher, der Supersaxa in
Says ob Trimmis gelegen sieht, identifiziert aufgrund der Wortfolge ein Gotteshaus St. Sisinnii als die
aecclesia von Zizers, die er auch dort suchen möchte.623 Ein bautypologischer Abgleich der Kirchen
verweist auf starke Ähnlichkeiten der Kirchenbauten in Obersaxen, in der Valzeina und Zizers (siehe
Abb. 12 im Anhang) mit dem Typus als „Trapezchöre und aussen trapezförmige, innen halbrunde
Chöre.“624 Dies betrifft jedoch die St. Ignatius Kapelle in Obersaxen (nicht die dortige Kirche St. Peter
617
Schon Mohr CD I. 62, S. 88, S. 296, S. 302 Anm. 58 identifiziert bei der Urkunde und dem ‚Reichsgutsurbar‘
jeweils Obersaxen, ihm folgen dann Farner 1925, 15 sowie Elisabet Meyer-Marthaler und Franz Perret: BUB I.
114. Bei der Edition von Mohr CD I. 62 heißt es in Bezug auf die 956er Urkunde noch: hoc et in montanis. locus
super saxa dictus. In BUB I. 114, von welchem auch Bundi 1989, 60 ausgeht, heißt es hingegen in montanis
locus Supersaxa dictus und in der MGH DD O I. 182 Version hoc et in montanis locus Super-saxa dictus.
618
BUB I. ‚Reichsgutsurbar‘ S. 391f vor allem die Anmerkungen.
619
Purtscher 1911, 48f.
620
Bundi 1989, 60f.
621
Poeschel 1937, 70ff.
622
Sennhauser 2003a, 197.
623
Purtscher 1911, 48f bezieht sich dabei auf die verfälschte Urkunde Ludwigs des Deutschen (BUB I. 67* =
MGH DD LD 56) nach der Edition von Mohr, CD. I. 28. Wobei er mit Anm. 137 scheinbar der Einordnung dieses
Passus als Interpolation wie sie von Stutz herausgearbeitet wurde nicht folgt.
624
Sennhauser 2003a, 15.
110
und Paul), die St. Peter und Paulskirche in Zizers und die Michaelskirche in der Valzeina.625 Somit
kann die Frage der Identifizierung nicht wirklich erhellt werden. Interessant ist jedoch, dass dieser
Kirchenbautyp aus dem Adriagebiet, eventuell aus Ravenna, stammt. 626
Die Auflösung dieser Identifizierungsprobleme kann angesichts der Quellenlage vermutlich nie ganz
abgeschlossen werden. Martin Bundi muss man aber sicher Recht geben, wenn er meint, Supersaxa
könnte auch eine lokal-topografische Beschreibung sein, gerade in der Pertinenzformel einer
Urkunde. Er merkt an, dass Supersaxa im ‚Tello-Testament‘ ebenfalls als solche erscheint. Gerade
dort (Anmerkung e‘) zeigen die verschiedenen Abschriften unterschiedliche Schreibweisen, unter
anderem Suprasaxa, super Saxa oder Supersaxa, die einen topografischen Zusammenhang eher
betonen.627 Auch der Oberhalbstein wurde urkundlich mit Suprasaxo angesprochen, scheinbar
wiederum als topografische Beschreibung.628 Die Verbindung, die Heitmeier zwischen Königsgut und
dem Peterspatrozinium im Fall Zizers herstellt, basiert auf der Identifizierung der Supersaxa aus dem
‚Reichsgutsurbar‘ und dem Supersaxa aus der Schenkungsurkunde von 956.629 Vielleicht ist gerade
dies das Problem! Denn trennt man die beiden Supersaxa und sieht sie als unterschiedliche Orte,
wären alle bisherigen Vermutungen gleichsam möglich. Der im ‚Reichsgutsurbar‘ genannte Supersaxa
mit einer Petruskirche kann durchaus dem heutigen Obersaxen im Kreis Ruis (GR) mit seiner Peterund Paulskirche entsprechen. Das Supersaxa aus der 956er Urkunde kann dann auch lokaltopografisch eine Position in der Nähe von Zizers anzeigen, egal ob nun Says ob Trimmis (Purtscher)
oder die Valzeina (Bundi).
Eine Lösung dieser Problematik mit anderen Methoden soll hier zunächst einmal nur vorgeschlagen
werden:630 Zum locus Supersaxa in der Schenkungsurkunde von 956 gehörten nämlich sex etiam
vassellarii vasorum magistri, sozusagen sechs Gefäßmachermeister.631 Bei diesen Gefäßen könnte es
sich prinzipiell um Holz-, Ton- oder Lavez-Gefäße handeln. Poeschel und ihm folgend Gross und
Zettler gehen davon aus, dass es sich dabei, aufgrund der speziellen Ansprache – die gerade nicht die
für Töpfer übliche Bezeichnung figulus verwendet – um Lavez-Dreher handelt.632 Einige LavezFragmente von Gefäßen konnte auch während den Ausgrabungen in der curtis von Zizers
sichergestellt werden. Wenn es sich nun in der genannten Urkunde um Lavez-Dreher in Supersaxa
625
Ebd., 197, 204f, 210f.
Ebd., 15.
627
Bundi 1989, 60 Anm. 83; BUB I. 17* S. 16.
628
Mohr, CD. I. 232.
629
Die Gleichsetzung der Orte aus den beiden Quellen geschah schon im Bündner Urkundenbuch, siehe BUB I.
‚Reichsgutsurbar‘ S. 391f, BUB I. 114 = MGH DD O I. 182;
630
Angesichts des dazu nötigen Aufwandes kann dies hier nicht im Zuge der historischen Betrachtung
durchgeführt werden.
631
BUB I. 114 = MGH DD O I. 182
632
Poeschel 1967, 55f; Gross/Zettler 1991, 25f.
626
111
handelt, dürften diese nicht allzu weit entfernt von ihren Ressourcen gearbeitet haben.633 Somit
müsste der Supersaxa von 956 in der Nähe von Lavez-Vorkommen zu suchen sein. Auf der
Verteilungskarte von Holliger/Pfeifer sind die nach geologischen Gesichtspunkten möglichen, zum
Teil auch nachgewiesenen Gebiete mit Lavez-Vorkommen eingetragen.634 Zur Verdeutlichung wurden
nun die Positionen der fraglichen Orte eingetragen: Obersaxen, die Valzeina und Says ob Trimmis
(siehe Abb. 13 im Anhang). Im Fall von Obersaxen ist Lavez in der Nähe vorhanden.635 Zu untersuchen
wäre noch, inwieweit dies auf die anderen als Supersaxa möglichen Orte ebenfalls zutreffen würde
(Valzeina, Says ob Trimmis). Eine definitive Aussage zur Identifizierung kann hier aber noch nicht
getroffen werden – es bedarf dazu noch genauerer Untersuchungen. Ein Vergleich der geologischmineralogischen Beschaffenheit des Lavez aus den Abbaugebieten und der Lavez-Fundstücke in den
Überresten der curtis von Zizers könnten hier eventuell mehr Klarheit schaffen.636 Insgesamt deuten
die naheliegenden Lavez-Vorkommen, entgegen der Meinung Bundis, so gesehen doch auf eine
Verbindung von Supersaxa – Obersaxen nach der Urkunde von 956. Dies ist jedoch nur unter der
Prämisse gültig, dass bei den vassellarii vasorum magistri unbedingt von Lavez-Drehern ausgegangen
wird!
Zur oben genannten Aussage Heitmeiers, über die Verbindung zwischen Königsgut und PetrusPatrozinium in Churrätien ist – neben der unklaren Identifizierung der Supersaxa an sich – eine
weitere Überlegung in Betracht zu ziehen: Könnte es sich bei den Patronen in diesem Fall auch um
sogenannte ‚Pertinenz-Patrozinien‘ handeln? Pertinenz-Patrozinien zeigen sich allgemein während
des Aufbaus einer gewissen bischöflichen Kirchenorganisation. Um die Rechtsverhältnisse
anzuzeigen, wird dabei das gleiche Patrozinium an eine bischöfliche Eigenkirche auf dem Lande
verliehen, wie es die eigene Bischofskirche trägt. Wichtig ist dies natürlich in schriftlosen oder noch
nicht sehr schriftlichen Zeiten. Ähnliches scheint es auch bei Klöstern oder Laien-Eigenkirchen
gegeben zu haben.637 Demnach könnte in diesem Zusammenhang auch gesagt werden, dass im Falle
Zizers weniger eine Verbindung zum Königsgut mit dem Titel Petrus angezeigt wird, als vielmehr eine
Verbindung mit einer ‚Mutterkirche‘ St. Peter in Chur.638 Zwar betont Hartung in Bezug auf die vielen
633
Wobei zu bemerken ist, dass die alpinen Lavez-Vorkommen meist über 1500 m ü. M. liegen, oftmals auch
über 2000 m ü. M., während die Siedlungen in einer Höhenlage zwischen 400 und 1200 m ü. M zu finden sind,
Pfeifer 1989, 13.
634
Holliger/Pfeifer 1982, 52f.
635
Poeschel 1967, 55f.
636
Holliger/Pfeifer 1982, 54-58 konnten im Rahmen der Untersuchung der Lavez-Stücke aus Vindonissa zwei
Herkunftsregionen des Materials unterscheiden: Einen inneralpinen Bereich (Tessin) und einen peripheralpinen Bereich um das Wallis, Gotthard und Graubünden. Innerhalb eines Gebietes sind die Stücke aber nur
schwerlich voneinander zu unterscheiden. Somit könnte es schwierig werden anhand von geologischmineralogischen Merkmalen die Supersaxa genauer zu identifizieren.
637
Wurster 1996, 116.
638
Andererseits wird beispielsweise für Schaan eine enge Verbindung von frühem Reichsgut und
Kirchengründung mit dem dortigen St. Peters Patrozinium in Verbindung gebracht, siehe Grüninger 2013, 134.
112
Peters-Kirchen in Alemannien und Rätien die „primäre Abhängigkeit von der Churer St. Peter-Kirche
beziehungsweise vom Kreis der Petrus Patrozinien zwischen Mailand und Bodensee“, sieht dieses
dennoch vorrangig „im Kontext politischer Religiosität und kirchlicher Politik, welche Rätien mit dem
Frankenreich verbinden.“639
10.2.2.3. Andreas
Das Patrozinium des Andreas gilt als das älteste Apostelpatrozinium nach Petrus und ist recht weit
verbreitet. Es scheint früh von Rom aus in die Alpen gekommen zu sein, was sich in Chur, Fink und
Farner folgend in der spätrömischen Andreaskirche zeigt. Das Andreas geweihte Gebäude in Chur ist
bauhistorisch gesehen nicht mehr zu datieren, da es mit aller Wahrscheinlichkeit von der
karolingischen Kirche St. Luzi komplett überlagert wurde. Michael Durst geht angesichts der AndreasHinweise für das Bistum Chur und dessen Verbreitungsweg davon aus, dass bei der AndreasMemorie in Chur an eine „ambrosianische oder unmittelbar nachambrosianische“ Errichtungszeit zu
denken sei, also ungefähr ab dem Ende des 4. bis ins 5. Jahrhundert.640 Für Farner gilt Andreas als
Trabant des Petrus, die von Italien kommend nach Graubünden einwandern.641 Für Tirol scheint das
Andreaspatrozinium im Allgemeinen etwas jünger zu sein als das Peterspatrozinium. Zwar stehen
Andreas geweihte Kirchen ebenfalls vorrangig im „Altsiedlungsland“, bezeichnen aber „nicht mehr
die ältesten Orte und die größten Pfarren“.642
10.2.3. Neue Überlegungen zur aecclesia
Die heutige katholische Pfarrkirche St. Peter und Paul wurde erstmals mit dem Patrozinium St. Peter
1365 erwähnt. Der Patronatszusatz Paul kam nach Erwin Poeschel erst in nachmittelalterlicher Zeit
dazu.643 Auch 1380 ist in einem Erblehensrevers die Sprache von der an sant Peters kilchen […] ze
Zitzers.644 Farner sah noch keine Anzeichen, dass Paulus erst nachträglich hinzugekommen war.645 Für
Poeschel ist dann die Schenkungsurkunde Ottos I. von 955 auch die früheste urkundliche Erwähnung
dieser Kirche.646 Das heißt, Poeschel geht davon aus, dass die in der Urkunde in den Pertinenzen zum
Dabei ist es wichtig zu betonen, dass eine Peterskirche für Chur zwar angenommen wird, es bisher aber keine
nachgewiesene frühe Kirche mit Petrus-Weihung gibt! Eine Identifizierung mit Bauresten im Churer
Welschdörfli ist umstritten, siehe Sennhauser 2003b, 707-730. Pater Iso Müller 1969, 32 meint jedenfalls:
„Alter und Dichte des Petrus-Patroziniums in Rätien, die Herkunft von Rom, der Mutter der westlichen Kirche,
und von Mailand, der Mutter des Churer Bistums, und die sich daraus ergebende Wichtigkeit für die
sogenannte Successio Apostolica, all das legt es doch nahe, in der rätischen Kapitale eine ecclesia S. Petri zu
suchen.“
639
Hartung 1990, 40
640
Durst 2002, 42-45.
641
Farner 1925, 29f.
642
Fink 1928, 56.
643
Poeschel 1948, 403.
644
Mohr CD IV. 34, S. 41.
645
Farner 1925, 20.
646
Poeschel 1948, 403.
113
curtis gehörende aecclesia et decimis der heutigen katholischen Kirche St. Peter und Paul
entspricht.647 Dieser Identifizierung wurde bis heute gefolgt, beziehungsweise wurde diese
Zuordnung auch nicht näher hinterfragt. Einzig Oskar Farner wies schon 1925 darauf hin, dass es sich,
bei der in der Urkunde genannten Kirche eigentlich auch um die heutige evangelische und
ursprünglich dem Hl. Andreas geweihte Kirche handeln könnte. Seine Annahme fußt darin, dass das
Doppel-Patronat Peter und Paul „jünger ist als die alten aus Italien eingedrungenen Patrone.“
648
Somit wären Peter und Paul jünger als Andreas, folglich könnte es sich bei der aecclesia et decimis in
Zizers eher um die St. Andreaskirche handeln. Wenn man Pöschel folgt und der Pauls-Titel in Zizers
erst im Hochmittelalter dazu kam, wäre Farners Ansatz eigentlich schon nicht mehr haltbar.649
Überraschenderweise könnte Farner, trotz der falschen Grundannahme, auf dem richtigen Weg
gewesen sein. Die Erkenntnisse aus den archäologischen Ausgrabungen an der curtis in Zizers
sprechen für ein Umdenken in Bezug auf die Identifizierung der aecclesia zur curtis aus den
Urkunden. Eigentlich hätte es dazu aber gar keine neuen archäologischen Hinweise gebraucht, denn
zwei Fragen müssten an sich schon gestellt werden: Weshalb wurde die urkundliche aecclesia
automatisch mit der Kirche St. Peter und Paul in Verbindung gebracht? Und: Aus welchen Gründen
verfügt das kleine Dorf Zizers im 14. Jahrhundert bereits über zwei Kirchen? – Bis zu Luthers
Thesenanschlag wäre es immerhin noch ein Weilchen.
Die ersten schriftlichen Erwähnungen der beiden Gotteshäuser mit ihren Patrozinien stammen beide
aus dem 14. Jahrhundert. Arnold Nüscheler ließ in seinem Werk über die Gotteshäuser der Schweiz
von 1864 die Frage nach der Identifizierung noch offen. Er erwähnt, dass es in Zizers die Kirche der
Hl. Peter und Paul gibt, ebenso wie die Kirche des Hl. Andreas. In der Folge geht er kurz auf die
Schenkung von 955 ein, wonach „die Kirche von Zizers von König Otto I. dem Hochstift Chur
geschenkt“ wird. Dabei benennt er nicht, um welche der heutigen Kirchen es sich gehandelt hatte,
bemerkt aber im direkten Anschluss: „Vor der Reformation hatte sie auch einen Kaplan.“650 Dies
deutet so gesehen auf die heute reformierte Kirche St. Andreas hin. Da dieser Eintrag kurz und
kompakt gehalten ist, könnte es sich hierbei jedoch auch um eine unglückliche Formatierung
handeln.
Erwin Poeschel ging recht natürlich davon aus, dass die urkundliche curtis-aecclesia der katholischen
Pfarrkirche St. Peter und Paul entspricht – ohne dies direkt zu untermauern. Bei seiner
bauhistorischen Beschreibung der jeweiligen Kirchen erkennt Poeschel im Baubefund der St. Peter
und Paulskirche im Erdgeschoss des Turmes noch den romanischen Chor, welchen er ins 11.
647
BUB I. 113 = MGH DD O I. 175.
Farner 1925, 29.
649
Poeschel 1948, 403.
650
Nüscheler 1864, 26.
648
114
Jahrhundert datiert.651 Bei der heutigen evangelischen Kirche St. Andreas vermag Poeschel ebenfalls
einen älteren Teil im Turm nachweisen, wagt aber keine Datierung. Die zweite Bauphase gibt er mit
der historisch überlieferten Erhöhung des Turmes im Jahr 1698 an.652 Mit der Zuordnung: St. Peter
und Paul = aecclesia curtis folgt Poeschel vermutlich einfach den bisherigen Annahmen und sieht
bauhistorisch dazu keine Hindernisse, sondern eher eine Bestätigung, da er für St. Peter und Paul
einen Vorgängerbau zumindest des 11. Jahrhunderts nachweist. Mit den Grabungen von 1964 in der
Peter- und Paulskirche scheinen sich die bisherigen Vermutungen auch erhärtet zu haben, konnten ja
Reste einer Kirche nachgewiesen werden, welche bautypologisch ins 7./8. Jahrhundert datiert
wird.653 Auf diese bautypologische Datierung, basierend auf Ausgrabungen von 1964,654 stütze sich in
der Folge auch Michael Durst, der in St. Peter die ‚Urpfarrei‘ im Kreis der fünf Dörfer sah. Nach ihm
wäre sie wohl eine zunächst bischöfliche Kirche, die durch die divisio 806 an den König übergegangen
wäre. 655
Nach den ersten archäologischen Ergebnissen zur curtis in Zizers muss die bisher übliche
Identifizierung der aecclesia in den Urkunden zu Zizers neu überdacht werden.656 Die Gründe liegen
in der topografisch-geografischen Organisation von Zizers in der karolingisch-ottonischen Zeit. Die als
das Hauptgebäude des curtis angesprochenen Überreste befinden sich in unmittelbarer Nähe zur
heutigen St. Andreas Kirche. Die Parzelle ‚Schlossbungert‘, auf welcher die Ruinen im Jahre 2003
entdeckt werden konnten, grenzt nördlich direkt an die Parzelle des Friedhofs der Andreaskirche
(siehe Abb. 15 im Anhang). Die nördliche Abschlussmauer des Hauptgebäudes läuft nahezu parallel,
mit knappem Abstand, zur heutigen Friedhofsmauer, welche die Parzellengrenze des Friedhofs im
Süden markiert. Weitere an die nördliche Außenmauer des Hauptgebäudes anstoßende Mauern und
Befunde dürften in nördlicher Richtung unterhalb des heutigen Friedhofs und der Kirchenparzelle
weiterlaufen. Die St. Peter und Paulskirche hingegen befindet sich gut 230 m Luftlinie nördlich der
Ausgrabungsstelle, eher im historischen Zentrum des Ortes (siehe Abb. 14 im Anhang). Die
unmittelbare Nähe zwischen den Gebäuderesten und der Andreaskirche mag zwar kein schlagender
Beweis sein, ist aber auffällig.
Wie in Kapitel 10.1 erleutert, scheint die curtis in Zizers archäologisch Betrachtet gegen Ende des 10.,
Anfang des 11. Jahrhunderts aufgeben worden zu sein. Die oben beschriebenen Datierungen der
Gräber im Bereich des Hauptgebäudes, können in einer weiteren Überlegung auch Folgen für die
Datierung der benachbarten St. Andreaskirche haben. Bei den vorhandenen elf ordentlichen
651
Poeschel 1948, 405 ihm folgt dabei Sennhauser 2003a, 204f.
Ebd., 410 bei Sennhauser 2003a findet sich zur Andreaskirche keine Darstellung.
653
Durst 2001, 60.
654
Sennhauser 2003a, 204f.
655
Durst 2001, 60.
656
Vgl. Kapitel 9.
652
115
Bestattungen kann schwerlich von einer einfachen ‚Verlochung‘ der Personen ausgegangen werden,
auch wenn die einzelnen Gräber nicht in Reih und Glied und in gleicher individueller Ausrichtung
angelegt wurden.657 Wenn sie nun als ordentliche Bestattungen angesehen werden können, ist dazu
auch die Nähe einer Kirche für einen Bestattungsplatz eine logische Konsequenz. Dass der Friedhof
der St. Peter und Paulskirche gut 230 m nach Süden ausstrahlte, kann nicht angenommen werden.658
Die vorhandenen Gräber sind alle im nördlichen Bereich der Ausgrabungsstelle, also südlich der
Andreaskirche, gefasst worden. Sie scheinen zur Andreas-Kirche radial gruppiert, wie die heutigen
Gräber des Friedhofes, nur tiefer und etwas weiter südlich gelegen. Dies führt zur Vermutung, dass
die St. Andreaskirche schon im 10. Jahrhundert bestanden haben könnte. Eventuell besitzt sie ähnlich
wie die St. Peter und Paulskirche unter dem heutigen Gebäude einen älteren Vorgängerbau. Hierzu
fehlen aber bislang archäologische Untersuchungen in und um die Andreaskirche. Beide Kirchen
werden jedenfalls erstmalig im 14. Jahrhundert urkundlich mit dem Patrozinium erwähnt. Bei beiden
Patronen, Peter und Andreas, handelt es sich, wie oben gezeigt, um sehr frühe Titel. Somit wäre eine
frühere Datierung für die St. Andreaskirche vom Patronat her nicht auszuschließen. Wenn das
früheste von uns datierte Grab nun in das 10. Jahrhundert verweist, vermutlich eher gegen Ende des
10. bis Anfang des 11. Jahrhunderts, hätten wir einen terminus ante quem für die Erbauung der
Kirche. Da aber nicht alle Gräber datiert wurden und die gefassten Gräber eher zum ‚äußeren Ring‘
des Bestattungsplatzes um die Kirche gehören müssten, kann durchaus ein früherer Zeitpunkt für
den Bau angenommen werden. Dies bringt uns zur zweiten oben gestellten Frage, die nun verfeinert
werden kann: Weshalb verfügt das kleine Dorf Zizers schon im 10. Jahrhundert über zwei Kirchen?
Die Kirchen des frühen und hohen Mittelalters werden in Bezug auf ihren rechtlichen Charakter und
ihrer Bedeutung für die Bevölkerung unterschieden. Ulrich Köpf sieht dabei drei Arten der kirchlichen
Institution: erstens die Gemeindekirche, also Bischofs- und Pfarrkirchen, zweitens die Kirchen einer
religiösen Gemeinschaft, beispielsweise eines Klosters und drittens die Privatkirchen in Burgen,
Ansitzen und auf Bauernhöfen. Durch den Bau einer Kirche auf seinem Grund wird der Besitzer zum
657
Eine gleichsame Orientierung und organisierte Reihung scheint für die datierte Zeit auch nicht typisch. Die
Gräber des Friedhofs in der letzten Kirchenbauphase ab 1000 n. Chr. in Tomils – Sogn Murezi sind ebenfalls
sehr unterschiedlich orientiert, siehe Jecklin-Tischhauser 2011, 323f. Beim karolingischen Königshof in
Zullenstein sind die meisten Gräber des 9.-10. Jahrhunderts ordentlich in Reihen gruppiert. Eine der Reihen gibt
aber die sonst angetroffene Ostung der Gräber auf und orientiert sich parallel zur NE-SW ausgerichteten
Außenmauer des Burgus-Gebäudes, siehe Jorns 1979, 118ff, 132f , Abb. 2, 12.
658
In der Spätantike und dem Frühmittelalter wurde die Bestattung in beziehungsweise so nah wie möglich am
Gotteshaus favorisiert, wie die verschiedenen Verbote von Bestattungen innerhalb der Kirche zeigen. Da auch
der Vorhof der Gotteshäuser nach der Rechtstradition den Kirchenfrieden umschloss, wurde verstärkt in
diesem auch atrium bezeichneten Bereich bestattet. Daraus entwickelte sich erst langsam der eigentliche
Kirchhof als Bestattungsplatz. Ivo von Chartres (ca. 1040-115) stellte den Eingangsbereich der Kirche nicht mehr
unter den Rechtsfrieden und verlange vielmehr einen ausgewiesenen Bereich um die Kirche als Friedhof. Für
eine maior ecclesia sah er einen Bereich von 60 Schritten um die Kirche, für eine capella vel minores ecclesiae
einen Bereich von 20 Schritten vor. Siehe Illi 1992, 11-19.
116
Kirchenherrn und kann aus dieser Eigenkirche einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen.659 Laut Andreas
Hedwig ist der Consenus communis in diesem Sachverhalt, „dass alle Kirchen, die im grundherrlichen
Rahmen auftauchen, als Eigenkirchen qualifiziert werden.“660 Zumindest bei den Pfalzen zählte die
dazugehörige (Pfalz-) Kirche zu den konstituierenden Voraussetzungen für die Pfalzfunktion.
Kirchengebäude gehören nach Gerhard Streich zu den „unverzichtbaren Elementen einer Pfalz.“661
Die zugehörigen Kirchen hatten scheinbar nicht nur bei den Pfalzen eine wichtige Funktion, sondern
auch in der darunter liegenden organisatorischen Stufe: Einem Fiskalbezirk war im Normalfall ein
Haupthof (curtis, villa capitanea) dessen Nebenhöfe (mansioniles) sowie die auf dem Zinsland
gebauten Huben (Hufen) zugeordnet. Zum Haupthof gehörte meistens auch eine königliche
Eigenkirche, die durch eigene Geistliche besetzt sein sollte, wie das ‚Capitulare de villis‘ zeigt.662 Eine
nahezu bauliche Einheit zwischen dem Haupthof und der Kirche zeigen die Ausgrabung am Königshof
in Zullenstein: ein Kirchen- oder Kapellengrundriss steht unmittelbar am karolingischen
Hauptgebäude. 663 Nach den Untersuchungen von Rainer Schreg im Südwesten Deutschlands lässt es
sich archäologisch betrachtet bisher jedoch nicht verifizieren oder falsifizieren ob im frühen
Mittelalter separat gelegene, zu einem Herrenhof gehörende Kirchen erbaut worden sind.664
Für die curtis in Zizers ist eine zugehörige Kirche in der Schenkung von 955 dargelegt.665 Diese Kirche
kann nach der zuvor gegeben Definition somit als Eigenkirche im Rahmen des Besitzkomplexes der
curtis angesehen werden. Anzunehmen ist auch, dass sich die Kirche in der Nähe des Hofes oder eher
noch auf dem Hofareal befunden hatte.666 Die an die nördliche Außenmauer des Hauptgebäudes
anstoßenden Mauern verschwinden leider unter der heutigen Friedhofsmauer und der dadurch
gegebenen Grabungsgrenze, deuten aber in Richtung der Andreaskirche (siehe Abb. 15 im Anhang).
Aus diesen Überlegungen sowie dem zuvor dargelegten höheren Alter der Andreaskirche, scheint es
von logischer Konsequenz, die in der Schenkungsurkunde von 955 angesprochen aecclesia nun eher
in einem Vorgängerbau unter der heutigen Andreaskirche zu suchen als bei der St. Peter und
659
Köpf 1999, 57 sieht in vielen Gotteshäusern des frühen und hohen Mittelalters im Vintschgau
eigenkirchliche Charakteristika.
660
Hedwig 1992, 4.
661
Streich 1984, 40.
662
Binding 1996, 42.
663
Jorns 1979, 118ff, 133f , Abb. 2, 10. Und dies obwohl die urkundliche Überlieferung eine Kirche nicht
vermuten ließ.
664
Schreg 2005, 96f.
665
curtis […] cum aecclesia BUB I. 113 = MGH DD O I. 175
666
Vgl. dazu ähnliche Gegebenheiten und Schlussfolgerungen bezüglich der topografischen Lage beim
fränkischen Königshof und der Eigenkirche in Nierstein (Rheinland-Pfalz), siehe Gockel 1970, 116-119.
117
Paulskirche. Endgültige Gewissheit darüber könnten jedoch nur direkte Grabungen an und in der
Andreaskirche liefern. 667
Warum nun Zizers schon vor dem 10. Jahrhundert über zwei Kirchen verfügt haben könnte, ist in den
zuvor genannten, rechtlichen Unterschieden der Kirchen und ihrer wirtschaftlichen Nutzbarkeit zu
sehen. Vermutlich weist die St. Peter und Pauls Kirche ein höheres Alter als die St. Andreaskirche auf.
Die ‚Urpfarrei‘668 im Gebiet des heutigen Kreises der fünf Dörfer scheint Zizers mit der St. Peter und
Paulskirche gewesen zu sein. Nach Michael Durst dürfte sie dann bei der divisio 806 an den König
gefallen sein.669 Diese Annahme begründet sich darin, dass davon ausgegangen wird, die St.
Peterskirche wäre 955 vom König an den Bischof geschenkt worden. Da sie nach den archäologischen
Untersuchungen ins 7./8. Jahrhundert
datiert wird, müsste
sie
also
bischöflich sein
(Victoriden/Zacconen) und da sie dann vom König geschenkt wird, muss sie an den König gekommen
sein – ergo in der divisio. Da nun hier mit den vorhergehenden Prämissen davon ausgegangen wird,
es handle sich bei der Schenkung um die St. Andreaskirche, muss die St. Peter und Paulskirche nicht
zwingend an den König gegangen sein.
St. Peter scheint die ursprüngliche bischöfliche Kirche in Zizers gewesen zu sein, betraut mit der
Seelsorge für die dort lebenden Personen. Zur königlichen oder gräflichen curtis in Zizers könnte
dann ein eigenes Gotteshaus für die Personen des Hofverbandes etabliert worden sein (St.
Andreas).670 Während die curtis samt der Kirche über den möglichen Umweg zum Besitz des Klosters
Schänis ab 955 zum bischöflichen Besitz gezählt wird, könnte die St. Peterskirche auch beim Bistum
verblieben sein. St. Peter könnte beispielsweise eine der 25 minores tituli sein, welche nach der
Klageschrift Bischof Victors III. beim Bistum verblieben sind.671 Darauf hindeuten könnte der Plural in
der Pertinenz der genaueren Ausführung der Schenkung im Jahr 956.672 Dort ist die Sprache von
aecclesiis cum decimis – also Kirchen samt Zehnt – die zum curtis gehören. Sind damit beide Kirchen
in Zizers gemeint, St. Peter und Paul und Andreas? Oder bezieht sich dieser Plural auf die in
667
Ein bisheriger Versuch, die Umgebung außerhalb der Grabungsgrenzen, vor allem auf dem heutigen
Friedhofsgelände, mittels geophysikalischer Untersuchung zu durchleuchten, ergab einzelne Indizien für
bautechnische Befunde und Gräber. Infolge der Nässe während der Untersuchung sowie des stark tonigen
Erdmaterials war die Eindringtiefe der Radarwellen aber erheblich gedämpft. Untersuchung mittels Georadar
(GPR) durch Christian Hübner, Freiburg im Breisgau. Die Ergebnisse liegen als unpublizierter Bericht dem
Archäologischen Dienst Graubünden (ADG) vor.
668
Vgl. dazu die aktuellste Behandlung der Thematik der Pfarreiorganisation von Grüninger 2013 vor allem
Seite 141, wo diese rechtsgeschichtliche Kategorisierung (Urpfarrei, Eigenkirche,…) in Bezug auf die damalige
Bedeutung zur Diskussion gestellt wird.
669
Durst 2001, 60.
670
Vgl. dazu Illi 1992, 14f. Eine enge Bindung der familia, also des Personenverbands der dem Hofrecht
unterstand z.B. auch Knechte, zeigte sich auch nach dem Tod, indem um die adligen Grabkirchen auch die
gesellschaftlich tiefer stehenden Angehörigen der familia bestattet wurden.
671
BUB I. 46, S. 39.
672
BUB I. 114 = MGH DD O I. 182.
118
derselben Urkunde erwähnte aecclesia im Ort Supersaxa? Da in der Urkunde auf diese Kirche in
Supersaxa ohnehin explizit eingegangen wird, könnte sich der Plural aecclesiis durchaus auch auf die
beiden Kirchen in Zizers selber beziehen, und zwar auf die eventuell immer schon bischöfliche Kirche
St. Peter und Paul und die nun ebenfalls zum Bistum gehörende Kirche des Hl. Andreas. Dann wäre
aber verwunderlich, dass in der Urkunde von 955 und auch in den späteren immer nur im Singular
von der aecclesia gesprochen wird.673 Somit scheint der Plural schon eher auf die in Supersaxa
liegende und auf eine der Kirchen in Zizers zu verweisen. Wie sich in Anbetracht der zwei Kirchen in
Zizers mit bis 955 vermutlich unterschiedlichen Besitzern die Zehnterhebung und Zuständigkeit
darstellt, ist eine recht schwierige Frage. Nach der Betrachtung Grüningers beispielsweise müssen die
im ‚Churrätischen Reichsgutsurbar‘ vorhandenen Wendungen – Gotteshaus cum decima – nicht
unbedingt bedeuten, dass der dortige Lehensinhaber unmittelbar auf den Zehnten zugreifen
konnte.674 Vielmehr beziehen sich die Zehnten dort auf eine villa oder eine curtis, beziehungsweise
auch über mehrere villae. Falls in diesen dazugehörigen villae sich ebenfalls Kirchen befinden,
besitzen diese keinen Zehnt.675 Wenn nun, wie hier vorgeschlagen, schon für die curtis im 10. und
eventuell schon im 9. Jahrhundert mit einem dazugehörigen Gotteshaus (St. Andreas) zu rechnen
und eine weitere Kirche (St. Peter und Paul) im Ort Zizers schon vorhanden ist, wie funktionierte
dann die Zehnterhebung? Nach der Schenkung von 955 gehört der Zehnt der Kirche zur Pertinenz der
curtis und somit zum Bistum. Doch wie ging die Zehnterhebung vor der Schenkung vonstatten, als die
curtis samt Pertinenz zum Königsgut und anschließend, über gräfliche Vermittlung zum Kloster
Schänis gehört haben könnte? Waren hier beide Kirchen zehnt-berechtig, die eine fiskalisch- die
andere Pfarrei-basiert?676 Eine ähnliche Situation scheint sich für Zürich zu zeigen. Dort werden im
‚Großmünsterrotulus‘ parallele Zehntforderungen, einmal von Fiskalgut und einmal von einer Pfarrei
(parechia), zusammen an das Chorherrenstift übergeben.677 Wie die Zehntsituation nun in Zizers
genau aussah, kann schwerlich mit Sicherheit beantwortet werden, auffallend ist jedenfalls, dass das
Kloster Schänis später noch über den Zehnt bzw. Teile des Zehnten in Zizers verfügt hatte.678 Könnte
dies als Hinweis gedeutet werden, das früher schon beide Kirchen zehntberechtig waren und Schänis
nach der verlorenen Gerichtsverhandlung 972 den Zehnt einer Kirche, am ehesten der hier
postulierten curtis-Kirche St. Andreas, behalten konnte? Solche Überlegungen würden jedenfalls zu
der von Sebastian Grüninger neuerdings vorgebrachten Bewertung der Frage nach Pfarrorganisation
und Eigenkirchenwesen im 8. und 9. Jahrhundert im Vergleich der Bistümer Konstanz und Chur
673
BUB I. 113 = MGH DD O I. 175, BUB I. 138a, b = MGH DD O I. 419a, b.
Grüninger 2006, 324.
675
Grüninger 2013, 128f.
676
Nach Kaiser 2008, 168f kann der Zehnt von „Tauf(= Pfarr-)kirchen wie der Fiskalkirchen und seit 818/819
auch der Eigenkirchen von dem im zugehörigen Kirchensprengel liegenden nutzbaren Grund und Boden“
erhoben werden.
677
Grüninger 2013, 138f.
678
BUB I. 185 = MGH DD H III. 130; BUB I. 400.
674
119
passen. Er verweist dabei auf eine durchaus vergleichbare Kirchenorganisation der beiden Bistümer,
welche sich bisher jedoch wegen der unterschiedlichen Betonung und Färbung der vorhandenen
Quellen nicht so zeigte. Insgesamt müsste daher in beiden Bistümern schon früh mit
unterschiedlichen Kategorien von Kirchen gerechnet werden, seien es nun Pfarrkirchen oder
Eigenkirchen.679
11.
Resümee
Die curtis von Zizers war ein Teil der frühmittelalterlichen (Grund-) Herrschaft. Sie dürfte im Zuge
dessen für verschiedene Funktionen herangezogen worden sein. Von diesen ist meines Erachtens die
wirtschaftliche Grundlage, die sie schafft, der Ausgangspunkt für ihren politischen und militärischen
Nutzen innerhalb des Herrschaftssystems. Den ottonischen Urkunden zufolge dürfte sie als
Besitzverband oder Besitzkomplex mit einem Hof- und Hofbereich und einer Kirche als Kern in Zizers
einzuordnen sein. Zu dieser gehört – neben der ‚klassischen‘ Pertinenz, die sich aber durch lokale
Bezüge auszeichnet – eine weitere Kirche mit seit langem dienenden Personen und Handwerkern in
einem Ort namens Supersaxa.680 Dieser Zusammenhang ist einer der wenigen Beispiele für die
Verbindung von Handwerk und Grundherrschaft. Über die Zeit vor der Schenkung 955 haben wir de
facto keine schriftlichen Quellen mit Informationen zur curtis in Zizers. Im ‚Churrätischen
Reichsgutsurbar‘ fehlt die Beschreibung dieses Raumes. Die Reichenauer ‚Translatio‘, so schön und
detailliert sie im 10. Jahrhundert auch niedergeschrieben wurde, weist keinen direkten Bezug zur
curtis in Zizers auf. Was wir aber haben, ist eine Urkundenserie zu Zizers, basierend auf einer
Schenkung und einem dadurch hervorgerufenen Konflikt sowie ältere mit einer bestimmten Absicht
in Bezug auf Zizers verfälschte, karolingische Diplome. Hinzu kommen einige Informationen,
gewonnen aus den langjährigen Ausgrabungen am ‚Schlossbungert‘ in Zizers. Dies alles zusammen
lässt uns eine Geschichte der curtis von Zizers schreiben, welche basierend auf den gesammelten
Indizien die wahrscheinlichste darstellt. Dabei besteht aber kein absoluter Anspruch auf Korrektheit.
Vielmehr werden diese Überlegungen hier in der Hoffnung auf künftige Verifikation oder Falsifikation
mancher Punkte oder des gesamten Ansatzes niedergeschrieben:
Die curtis von Zizers ist zu Beginn des 9. Jahrhunderts ein Teil des Königsgutes in Churrätien.681 Dabei
könnte es sich um säkularisierten, ursprünglich bischöflichen Besitz gehandelt haben.682 In der
679
Grüninger 2013, 140f.
Die Zugehörigkeit der Supersaxa Güter oder des sonstigen nur in der 956 er Urkunde vorkommenden Güter
zu Zizers wird heute allgemein angenommen, auch wenn dies eigentlich nicht mit endgültiger Konsequenz so
gesagt werden kann. Vgl. dazu den letzten Absatz von Kapitel 8.1.2.2.
681
Nach den ersten archäologischen Ergebnissen existiert die curtis in ihrer Funktionalität zu Beginn des 9.
Jahrhunderts, wenn nicht schon früher (vgl. Kapitel 9.1). Da 972 Otto I. durch kollektives Wissen bestätigt wird,
dass er das Recht und die Macht hat, über die curtis zu verfügen, dürfte sie zuvor schon dem kollektiven
680
120
Folgezeit wird sie als Amtsgut zur Ausstattung der ersten Grafen Churrätiens, der Hunfridinger,
verwendet. Die Hunfridinger übertragen eventuell schon in der ersten Hälfte des 9. Jahrhunderts die
curtis an ihr Hauskloster Schänis.683 Dort verbleibt die curtis für längere Zeit. Ab der Mitte des 10.
Jahrhunderts kann Bischof Hartbert einige königliche Güter und Rechte für das Bistum von Otto I.
gewinnen, darunter ab 955 auch die curtis von Zizers, der laut Urkunde von 956 auch die genannten
Besitzungen in Supersaxa zugeordnet werden. Dabei wäre es gut möglich, dass Bischof Hartbert,
unter Benutzung von verfälschten karolingischen Privilegien, die Schenkungsabsichten Ottos I. zu
lenken versucht.684 Im Zuge dessen könnte die curtis mit dem jeweils in den gleichen Schriftstücken
erwähnten Schiffsrecht am Walensee, den Gütern im Elsass und den Zoll- und Handelsrechten in
Chur für Bischof Hartbert in einem größeren Rahmen von Interesse gewesen sein, eventuell
Transport und Handel betreffend. Erst nach dem Tod von Bischof Hartbert legen die Vögte von
Schänis Protest gegen die zuvor getätigte Schenkung der curtis ein. Hier könnte das enge und allem
Anschein nach sehr gute Verhältnis zwischen Hartbert und Otto I. der Grund für den späten
Einspruch von Seiten Schänis gewesen sein. Die curtis verbleibt jedenfalls beim Bistum und wird bis
1006 in den Sammelbestätigungen der Nachfolger Ottos I. sehr detailliert erwähnt. Danach
verschwindet sie aus den Quellen und taucht erst Ende des 13. Jahrhunderts im Einkünfte-Rodel der
Churer Kirche wieder auf. Hierzu konnte uns die Archäologie nähere Aufschlüsse geben. Allem
bisherigen Anschein nach wurde die curtis in ihrer Funktion gegen Ende des 10., Anfang des 11.
Jahrhunderts aufgeben. Dies ist somit übereinstimmend mit dem Verschwinden der curtis aus den
schriftlichen Quellen. Vom archäologischen Standpunkt befindet sich die schriftlich Ende des 13.
Jahrhunderts erwähnte curtis nicht im unmittelbaren Bereich der karolingisch-ottonischen curtis.
Hinweise zum Zehnt bzw. auf Teile des Zehnten in der Hand des Klosters Schänis im 11. und 12.
Jahrhundert könnten als Kompensation für den Verlust der curtis im 10. Jahrhundert gesehen
werden. Beim Bezug dieses Zehnten oder Zehntanteilen wäre hier an die St. Andreas Kirche zu
Gedächtnis folgend als Königsgut angesehen worden sein (Vgl. Kapitel 8.1.1.3). Könnte gerade das Schweigen
der Quellen im 9. Jahrhundert darauf hindeuten, dass die curtis von Zizers in öffentlicher Hand war?
682
Vgl. dazu die Überlegungen zur nona (Kapitel 8.1.1.6) und der bisherigen archäologischen Datierung (Kapitel
9.1).
683
Das Kloster Schänis scheint jedenfalls begründete Ansprüche auf Zizers geltend gemacht zu haben, sodass
Otto I. die Noblen Churrätiens zu einer Befragung nach Konstanz 972 orderte. Woher hatte Schänis diese
Ansprüche auf Königsgut, wenn nicht durch eine Übertragung über die Hunfridinger? Wieso hat Schänis im 11.
und 12. Jahrhundert wiederum Anteile am Zehnt von Zizers? Der angegebene, mögliche frühe Zeitpunkt der
Übertragung, hängt mit einer Überlegung zum Motiv der hausinternen Übertragung zusammen. Ein guter
Grund für eine solche interne Überschreibung des Besitzes könnte darin liegen, dass die Hunfridinger dessen
Verlust fürchteten. Beispielsweise als mit Ruodpert, nach der ‚Translatio‘, ein neuer Graf Anstelle von Hunfrids
Sohn in Churrätien installiert wird. Dann wäre das Amtsgut für die scheidenden Grafen wirklich in Gefahr
gewesen und eine Verschiebung von Gütern somit recht ‚vorteilhaft‘ (vgl. Kapitel 8.1.1.6).
684
Zur Erinnerung, eine spätere Nutzung der verfälschten Schriftstücke, beispielsweis 972 beim
Inquisitionsprozess, ergibt eigentlich keinen Sinn, da sie dort der königlichen Frage zur Macht und Befugnis
über die curtis widersprechen.
121
denken.685 Diese scheint nach den hier getätigten archäologisch-historischen Überlegungen die in
ottonischer Zeit genannte Kirche zur curtis darzustellen und nicht die St. Peter und Paulskirche, wie
bisher vermutet wurde. Nach archäologisch-naturwissenschaftlichen Gesichtspunkten wurde auch
die bisher von historischen Thesen ausgehende Lokalisierung der Supersaxa unter die Lupe
genommen. Wird davon ausgegangen, dass die dortigen Gefäßhersteller sich auf Lavez-Produkte
spezialisiert hatten, dürfte aufgrund der möglichen Nähe von Lavez-Vorkommen entgegen der
jüngsten Annahmen Bundis doch eher eine Identifizierung mit dem heutigen Obersaxen postuliert
werden. Wird die Rohstoff-Frage, da sie rein durch die schriftlichen Quellen nicht eindeutig zu
beantworten ist, aber ausgeklammert, wäre an eine verschiedentliche Identifizierung der Supersaxa
nach den unterschiedlichen Quellen (‚Reichsgutsurbar‘, ottonische Urkunden) zu denken. Die
während der Ausgrabung der curtis getätigten Kleinfunde weisen für die entsprechende Zeit
jedenfalls vorrangig auf eine Verwendung von Lavez-Geschirr hin.686 Die Zeit und Umstände der
Gründung der curtis sind, bis auf einen kleinen Hinweis in den historischen Quellen, nach
archäologischer und historischer Betrachtung bisher noch vage. Hier wiederum könnte uns die
endgültige Auswertung der Grabungsergebnisse neue Anhaltspunkte liefern. Des Weiteren besteht
die Hoffnung, auch genaueres über die Nutzung und Funktion der curtis während ihrer recht
wechselvollen Besitzgeschichte in Erfahrung zu bringen. Die Grundlagen für ein insgesamt
abgerundetes Bild einer curtis im Früh- und Hochmittelalter wurde hier jedenfalls gelegt.
Für eine historisch möglichst vollständige Betrachtung war es von Nöten, die Aussagen von Aegidius
Tschudi in Bezug auf die curtis in Zizers und ihrer Geschichte als Quellen einzuordnen und
demensprechend kritisch zu prüfen. Dadurch konnten zwar keine neuen, für diese Arbeit
verwertbaren Erkenntnisse gewonnen werden, dafür aber erhält man einen Einblick in die
unglaubliche
Schaffenskraft
und
übergreifende
Kombinationsgabe,
welche
diesem
Geschichtsschreiber des 16. Jahrhunderts zu eigen war.
685
Wenn St. Andreas als curtis-Kirche zu sehen ist – welche über die Hunfridinger an Schänis ging – und St.
Peter und Paul als ältere, eventuell immer schon bischöfliche Kirche, scheint es logischer, das Schänis im Fall
einer Kompensation Zehntanteile von St. Andreas bekommen würde als von St. Peter und Paul (vgl. Kapitel
10.2.3).
686
Dabei dürfen aber die Erhaltungsmöglichkeiten beispielsweise für Holzgeschirr nicht außer Acht gelassen
werden.
122
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Kloster St. Johann in Müstair und Churrätien. Tagung 13.-16. Juni 2012 in Müstair. Acta Müstair 3 (Zürich 2013)
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Rösener (Hrsg.), Grundherrschaft und bäuerliche Gesellschaft im Hochmittelalter. Veröffentlichungen des MaxPlanck-Instituts für Geschichte 115 (Göttingen 1995) 76-115.
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Kaiser 2008, 19 Karte 2 ...................................................................................................................... 7
Abbildung 2: Heitmeier 2006, 103 Abb. 2. .............................................................................................................. 8
Abbildung 3: Kaiser 2008, 35 Karte 6 .................................................................................................................... 10
Abbildung 4: Kaiser 2008, 5, Karte 8 ..................................................................................................................... 11
Abbildung 5: Coupland 2007, 169 Abb. 2 adaptiert durch Heinzle. ...................................................................... 13
Abbildung 6: Kaiser 2008, 62 Abb. 7. .................................................................................................................... 24
Abbildung 7: Darstellung Heinzle .......................................................................................................................... 49
Abbildung 8: Müller-Mertens 1980 adaptiert durch Heinzle............................................................................... 138
Abbildung 9: Bundi 1989, 62 ............................................................................................................................... 139
Abbildung 10: Darstellung Heinzle basierend auf Kaiser 2008, 174f Karte 20 sowie die „Schülerkarte der Schweiz
1:500 000“ von Eduard Imhof URI http://www.library.ethz.ch/exhibit/imhof/images/d1.1.jpg........................ 140
Abbildung 11: Müller-Mertens 1980 adaptiert durch Heinzle............................................................................. 141
Abbildung 12: Sennhauser 2003a, 17 Abb. 7. ..................................................................................................... 142
Abbildung 13: Holliger/Pfeifer 1982, 52f adaptiert durch Heinzle. ..................................................................... 143
Abbildung 14: Siegfriedkarte nach dem Geoportal des Kantons Graubünden URI http://map.geo.gr.ch adaptiert
durch Heinzle. ...................................................................................................................................................... 144
Abbildung 15: Luftaufnahme des Archäologischen Dienst Graubünden adaptiert durch Heinzle.. .................... 145
132
Anhang 1: Die ‚Translatio‘ bei Tschudi
Eintrag bei Tschudi zum Kampf zwischen Ruodpert und Adalbert bei Zizers im Vergleich zur
‚Translatio sanguinis Domini in Augiam‘. („Fettdruck“: nachträgliche Einfügung; „Durchgestrichen“:
im Text durchgestrichen; „[?]“: unlesbar durchgestrichenes; „[…]“: Anmerkung, Erklärung)
Tschudi
687
Translatio sanguinis Domini in Augiam
688
823
Nach Graf Hunfrids von Churwalchen tod, erbtend inn sine
Ein erwähnenswertes Wunderzeichen, das zu dieser
Sȗn, dem eltern Sun ward das Land Histria, das ist Isterrich
Zeit bekannt wurde, ist der Verehrung des göttlichen
[Istrien], am venedischen meer, uffert Forjul [Friaul?] gelëge,
Blutes und Kreuzes wegen nun in dieses kleine Werk
der jȗnger Sun Graf Adelbert genant erbte das land ze
einzufügen. Als Adalbert die väterlichen Güter mit
Curwalchen, und bleib imm das Crȗtzlin. Nun was ein
dem Recht des Erben, wie es heißt, besaß, da
gschwinder Lehenman Keiser Ludwigs [?] Růdbertus oder
geschah es, daß ein gewisser Ruodpert, ein Vasall
Růderich genant, der selb Růprëcht ȗberrëdt Keiser
Kaiser Ludwigs, durch hinterlistige Täuschung bei
Ludwigen mit listen das er imm das Land Rhaetiam
seinem Herrn erreichte, daß dieser ihm Churrätien
Curiensem das ist Curwalchen zů einem eigenthumb leche,
zum Besitz gab, und daß nun er, nachdem Adalbert
und ȗber das selb land ze Grafe macht also samlet gar
vertrieben war, es als Eigentum an sich nahm. Jener
schnell Růdbertus ein anzal Kriegsvolcks, ȗberfiel Graf
aber, der übrigen vom Vater verlassenen Dinge
Adelberten
sinem
beraubt, entwich gleichsam nackt, nachdem er nur
väterlichen erb, und beraubt inn sins Lands und gůtes, das er
die Heiligblut-Reliquie ergriffen hatte, und floh zu
nȗtzit mit imm darvon bracht dann allein das Crȗtzlin. Graf
seinem Bruder der damals über Istrien herrschte.
Adalbert floch in Isterrich zů sinem Brůder, und mit des
Nachdem er mit dessen Hilfe eine große Zahl
selben Hilff warb er umb ein Kriegsvolck, und ȗberzoch
Männer versammelt hatte, griff er Ruodpert an, der
Růdbertum.
sich in jenen Tagen gerade bei Zizers aufhielt. Als
Růdbertus hat sich mit sinem Hör [Heer] bi dem dorff Zizers
dieser sich zur Flucht wandte – da er nicht stark
gelëgert so acht welsch mil [welsche Meilen] von Chur ligt,
genug war, mit ihm zu kämpfen –, wurde er vor dem
diewil er aber nit starck gnůg was, und vernam das
Ort von einem schwarzen Pferd getreten, das man
Adalbertus gestracks uff inn zoch, gab er mit sinem Hör die
vor ihm am Halfter führte. Sofort stürzte er vom
flucht, und im fliechen uffert dem Dorff Zizers, schlůg inn ein
Pferd, auf dem er saß, herab; in seinem Lager
Pfërd an ein Schënkel, so hůbend inn sine Diener ab dem
hingestreckt auf einem Schild, schied er bald,
rapp, also neigt er sich uff sin schilt, und verschied bald
nachdem eilends die Sterbeliturgie abgehalten
ellendigklich, und meint mencklich das Graf Adalbertus sin
worden war, elendig aus diesem Leben. Es ist nicht
gross vertruwen so er zum Heilgen Crȗtz gehapt, welchs er
zu bezweifeln, daß das göttliche Blut und das Holz
stëts bi imm trůg und hochlich eeret den sig und erobrung
des heiligen Kreuzes für Adalbert, der das Kreuzlein
gefȗrd von Gott gefȗrdert hab.
wie gewöhnlich bei sich trug, den Sieg über den
Er was ein gütiger barmhertziger man, dann als er den sig
Feind gebracht hatten. [Ruodperts] Leichnam aber
687
688
unversëchenlich,
vertreib
inn
von
StAZH, X 62, fol. 117.
Absatz 17 der ‚de pretioso sanguine domini nostri‘, auf Deutsch Übersetzt bei: Berschin/Klüppel 1988, 35.
133
behielt, liess er den todten lichnam Růdberti sines viends
ließ Adalbert, der, von Mitleid erfaßt, selber mit den
[Feinds] gen Lindow [Lindau] in das Kloster hinab zebegraben
Seinen der Bahre folgte, im Kloster Lindau bestatten.
füren, und beleitet er selbst die liich hinab bis gen Lindow,
Nach seiner Rückkehr schließlich hielt er sein Erbe
dann diser Růdpertus oder Rodericus auch von namhafftem
wie ehedem mit mächtiger Hand bis zum Tag seines
stammen was.
Todes.
Nach sölichem zoch Graf Adelbert wider heruf in sin
vätterlich erb, und riichsnet [regiert] alda sin lëben lang mit
gwaltiger Hand, und tett sinen Gotzhȗsern Schënnis und
andern vil gůts, und starb im friden.
134
Anhang 2: Die Informationen zu Zizers in den Materialsammlungen
und Kollektaneen Aegidius Tschudis
689
Handschrift
Folio
Jahr in
der Hs.
Art
ZB ZH,
A 57
6
1005
Kom.
ZB ZH,
A 57
76
1045
Ab.
ZB ZH,
A 57
77
1045
Reg.
Üb.
ZB ZH,
A 57
339-241
1178
Ab.
Üb.
StAZH,
X 60
69
825
Ab.
StAZH,
X 60
120-121
849
Ab.
StAZH
X 61
StAZH,
X 61
StAZH,
X 61
107
956
Ab.
138
972
Ab.
139
972
Kom.
StAZH,
X 61
159 a
690
verso
988
Reg.
Üb.
Inhalt:
Kommentar über die Erwerbung des
Zehnten von Zizers für das Kloster
Schänis durch Graf Ulrich.
Anmerkung: Dabei wird als Quelle auf
eine Urkunde vom 28. Mai 1005
verwiesen. Dabei dürfte BUB I. 156,
MGH DD H II. 114 gemeint sein, diese
ist aber keiner der Materialsammlungen als Abschrift oder
Übersetzung zu finden!
Schutz-Urk. Heinrich III. für Schänis
= BUB I. 185, MGH DD H III. 130.
Anmerkung: Glosse der
vorkommenden Ortsnamen und
Personen.
Schutz-Urk. Heinrich III. für Schänis
= BUB I. 185, MGH DD H III. 130.
sampt dem Zechenden zů Zizers
Schutz-Urk Papst Alexanders III. für
Schänis = BUB I. 400.
Zů Zitzers und zů Vatz ein teil am
Zëchenden
Interpolierte Urk. L. d. F.
= BUB I. 53*
Anmerkung: Vide A 849.
Interpolierte Urk. UK L. d. D.
= BUB I. 67*; MGH DD LD 56
Anmerkung: Vide A 825.
Urk. Otto I. 955
= BUB I. 113, MGH DD O I. 175.
Urk. des Inquisitionsprozesses 972
= BUB I. 138 b, MGH DD O I. 419 b.
Tschudi sammelt hier die
Informationen (Namen, Orte,
Geschehnisse) aus der vorherigen
Abschrift der 972er Urkunde.
Zizers als vicus und curtis bezeichnet.
Bestätigungs-Urk. Otto III. 988
= BUB I. 148, MGH DD O III. 48
Anmerkung: Zizers immer als Hof
übersetzt.
Zusatz darunter von anderer Hand:
Arnoldus comes de Schennis filius Ůlrici
comitis, de iis ambobus reperitur
mentio in Heremo [?] divae Virginis
„Zizers“
extra
glossiert
NEIN
Quellenangabe in
der Hs.
richtung vom 28.
Tags maij […] 1005
JA
Litera in Schënnis
NEIN
Gesta Schennis
JA
Acta Schënnis
JA
Litera Curiensis
NEIN
Litera Curiensis
JA
Litera Curiensis
NEIN
Litera Grapplang
Curiensis
Tenor litera folio
ante
JA
NEIN
KEINE
Entspricht wörtlich
der Übersetzung
im folgenden
Eintrag!
689
Kommentar, Abschrift, Übersetzung, Regest
Später eingeklebt (?), eigentlich müssten an dieser Stelle des Handschriftenbandes die Seiten um fol. 215
sein.
690
135
StAZH,
X 61
StAZH,
X 62
160
988
Üb.
1
956
Reg.
Ab.
Üb.
StAZH,
X 62
2-3
972
Reg.
Ab.
StAZH,
X 62
3
bei 972
Kom.
StAZH,
X 62
7-8
1045
Reg.
Ab.
Üb.
StAZH,
X 62
117
823
Reg.
Üb.
StAZH,
X 62
118
824
Kom.
StAZH,
X 62
118
846
Kom.
StAZH,
X 62
122
956
Reg.
Kom.
Üb.
StAZH,
X 62
122-123
956
Üb.
StAZH,
X 62
124
972
Reg.
Kom.
Bestätigungs-Urk. Otto III. 988
(nochmals!).
Urk. Otto I. 955
= BUB I. 113, MGH DD O I. 175
Regest, Abschrift in Latein, deutsche
Übersetzung.
Anmerkung: Glossen z.T. nicht lesbar.
schenkt das Dorff Zizers (Regest).
Urk. Otto I. 972
= BUB I. 138 b, MGH DD O I. 419 b
Regest, Abschrift in Latein, deutsche
Übersetzung.
Anmerkung: einige Glossen.
Kommentar über den Tod Graf Arnolds
und der Erwerbung des Zehnten von
Zizers.
Schutz-Urk. für Schänis durch H.III
= BUB I. 185, MGH DD H III. 130
Regest, Abschrift in Latein, deutsche
Übersetzung.
Anmerkung: Glossen (Ortsnamen)
vide AD 1178 […] Zizers […]
Übersetzung der ‚Translatio‘ mit
jeweiligen Regesten (hier betreffend
Zizers).
Kommentar/Zusammenfassung zur
Urk. Ludwigs des Frommen
= BUB I. 53*
Nur im
Regest
Nur im
Regest
Litera Curiensis
JA
litera Curiae
Nur im
Kom.
KEINE (!)
JA
litera Schennis
NEIN
KEINE (?)
Nur im
Kom.
Kommentar zur Übertragung des
Dorfes Zizers an Schänis nach dem Sieg
Adalberts über Roderich.
Ausgenommen dabei der Hof Zizers
der zum Bistum gehört.
Anmerkung: Glosse bei Zizers:
= ob Molinär
Urk. Otto I. 955
= BUB I. 113, MGH DD O I. 175
Regest; Kommentar über die
Übergabe des Dorfs Zizers von Schänis
an das Bistum (welches vorher nur den
Hof dort besessen habe) nach dem
Aussterben der männlichen Linie der
churrätischen Grafen.
Nach dem Oben beschriebenen
Kommentar, in der Folge die
Übersetzung der Urk. Otto I. 955
= BUB I. 113, MGH DD O I. 175.
Kommentar über die Klage Arnold über
die unrechte Vergabe des Flecken
Zizers an das Bistum.
Nur im
Kom.
KEINE, aber
verweis auf
„keiserliche Brief
und Sigel“
KEINE
KEINE (?)
Nein
folgender Brief
= Urk. Otto 955
Nein
KEINE
Nein
wie hernach volgt
(verweist auf
folgenden
Abschrift)
136
StAZH,
X 62
124-125
972
Üb.
StAZH,
X 62
125
988
Kom.
StAZH,
X 62
126
1005
Kom.
StAZH,
X 62
127
1045
Reg.
Üb.
CESG
Cod.
Sang.
609
82
-
Kom.
Nach obigem Kommentar in der Folge
die Übersetzung der Prozessurkunde
von 972
= BUB I. 138 b, MGH DD O I. 419 b.
Anmerkung: dabei ist immer vom Hof
Zizers oder demselb Hof die Rede.
Nach der Abschrift, in der Folge:
Kommentar über die Bestätigung der
Vergabe des Dorfes Zizers an das
Bistum und den Tod Arnolds.
Kommentar über den Erwerb des
Zehnten von Zizers für das Kloster
Schänis durch Graf Ulrich.
Anmerkung: wortgleicher Kommentar
wie in ZB ZH, A 57, fol. 6 .
Schutz-Urk. Heinrich III. für Schänis
= BUB I. 185, MGH DD H III. 130.
Kommentar/Zusammenstellung aus
der Collect umb Chur mit Zuordnung
der Ortsnamen.
Einkünfte-Rodel der Kirche Chur
= Mohr CD II. 76, S. 107.
Nein
KEINE
Nein
KEINE
Nein
KEINE
Vgl.: ZB ZH, A 57,
fol. 6.
NEIN
KEINE
Vgl.:
StAZH, X 62, fol. 78.
ZB ZH, A 57, fol. 77.
JA
137
Abbildungen/Karten
Abbildung 8: Verbindungswege Chur-Frohse und Itinerarorte Ottos zwischen Dez. 955 und August 956
Strichliert: möglicher direkter Weg Chur – Frohse
Punkte (grau) und Zahlen: Itinerarorte Ottos I. zwischen den Urkunden betreffend Zizers von 955
(Derenburg) und 956 (Frohse) in chronologischer Folge: Derenburg (1) – Frankfurt (2) – Lorsch (3) –
Frankfurt (4) – Werla (5) – Köln (6) – Deventer (7) – Frohse (8).691
691
Müller-Mertens 1980, 277f.
138
Abbildung 9: Ausdehnung des Königshofes von Zizers nach Martin Bundi
139
Abbildung 10: Bereiche der hunfridingischen Güter im 9. Jahrhundert und Zizers (rot) sowie die wichtigsten
Verkehrsverbindungen nördlich von Chur.
140
Abbildung 11: Verbindungswege Chur – Elsass.
Kurzstrichliert: ‚Walenseeroute‘ über Zürich
Langstrichliert (rot-schwarz): ‚Rheinroute‘ über Konstanz
141
Abbildung 12: Trapezchöre und aussen trapezförmige, innen halbrunde Chöre
142
Abbildung 13: Karte der Verbreitung von Ursprunggesteinen von Lavez mit eingetragenen fraglichen Supersaxa - Orten
143
Abbildung 14: Siegfriedkarte mit Ausschnitt Zizers, Kirchen und Grabungsstelle
Blau: Kirche St. Peter
Grün: reformierte Kirche (St. Andreas),
Rot: Ausgrabungsstelle
144
Abbildung 15: Luftaufnahme Grabungsareal und Umgebung durch
angegeben Datierungen sind noch nicht endgültig!
den Archäologischen Dienst Graubünden. Die
145