AGB
1. Allgemeines
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts‑, Lieferungs‑, Angebots- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungsverträge und für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen der NetCo Professional Services GmbH, im folgenden NETCO genannt, und dem Käufer. Andere Geschäftsbedingungen als diese, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, gelten nicht, auch wenn NETCO ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.Der Kauf erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen spätestens mit Annahme der Ware an. Im Übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des HGB.
2. Vertragsabschluss
Sämtliche Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien, telefonische Vereinbarungen oder sonstige Abmachungen, insbesondere Änderungen der vertraglichen Vereinbarungen, bedürfen der Schriftform, und soweit darin Abweichungen vom ursprünglich vereinbarten Kaufvertrag enthalten sind, der schriftlichen Zustimmung durch NETCO. Aufträge, die der Käufer der NETCO erteilt, werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch NETCO rechtswirksam.
Die schriftliche Auftragsbestätigung wird durch die Rechnung ersetzt, wenn der Auftrag durch NETCO sofort ausgeführt wird. Angebote der NETCO sind freibleibend, sofern die Bindung an das Angebot nicht schriftlich vermerkt ist. Insbesondere ist NETCO zur Annahme eines Kaufangebotes nicht verpflichtet, wenn der Auftrag aufgrund eines Rundschreibens und/oder einer Preisliste erteilt wird. In der Regel versichert NETCO alle Vertragsleistungen bei einem Warenkreditversicherer. Lehnt dieser die Versicherung des Kaufpreises gegen Insolvenz des Käufers oder vergleichbare Sachverhalte ab, so ist NETCO berechtigt, vom Auftrag zurück zu treten. Bestandteil eines jeden Angebotes der NETCO sind die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Preise
Die Preise verstehen sich in Euro, ausschließlich Verpackung, zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sowie der gesetzlichen Lieferabgaben.
4. Lieferung
Von NETCO genannte Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich Fixtermine vereinbart worden sind. In diesem Fall verpflichtet sich NETCO, voraussichtliche Verzögerungen des Liefertermins dem Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Verzögert sich ein von NETCO in Aussicht gestellter voraussichtlicher Liefertermin für den Käufer unzumutbar, so hat dieser das Recht, der NETCO eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist ganz oder teilweise vom Kaufvertrag zurücktreten.
Im Falle des Rücktritts sind weitergehende Ansprüche ausgeschlossen; auch Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges sind ausgeschlossen, es sei denn, einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von NETCO fällt diesbezüglich grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last.Ein schriftlich vereinbarter Liefertermin verlängert sich jeweils angemessen bei Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten und in sonstigen Fällen, die außerhalb des Einflussbereiches von NETCO liegen. NETCO wird jedoch dem Auftraggeber Mitteilung machen, wenn sie von Umständen Kenntnis erhält, die den schriftlich vereinbarten Liefertermin verlängern.Die Lieferung erfolgt auf Rechnung des Käufers. Mit der Übergabe der Ware an den Transporteur geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. NETCO verpflichtet sich, eine Transportversicherung für die Ware zu dem vom Käufer bestimmten Übergabeort in Deckungshöhe des Kaufpreises abzuschließen, es sei denn, der Käufer verzichtet ausdrücklich auf den Abschluss dieser Transportversicherung. Die Kosten der Transportversicherung trägt der Käufer. Teillieferungen durch NETCO sind zulässig.
5. Eigentumsvorbehalt, Verpfändung, Abtretung
NETCO behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich etwaiger Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten vor. Bis zum Eigentumsübergang darf der Käufer die Waren weder verpfänden noch zur Sicherheit an Dritte übereignen. Eine Abtretung der Rechte des Käufers an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der NETCO. Falls die unter Eigentumsvorbehalt von NETCO gelieferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt werden, ist der Käufer verpflichtet, NETCO unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Freigabe der Waren entstehen, zu tragen.
Der Käufer ist berechtigt, die Waren im normalen Geschäftsbetrieb zu verkaufen, sofern er gegenüber NETCO mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten nicht im Verzug ist und keine anderen Vereinbarungen dem entgegenstehen. Die Gefahr desUnterganges, der Beschädigung oder Abnutzung während der Zeit des Eigentumsvorbehaltes trägt der Käufer.
Sofern der Käufer die Ware mit anderen Gegenständen verbindet, erwirbt NETCO das Miteigentum an den verbundenen Sachen im Verhältnis des Wertes der anderen mit den Waren der NETCO verbundenen Sachen.
6. Rücktritt, Kündigung
Der Käufer ist berechtigt, den mit NETCO geschlossenen Kaufvertrag, soweit nichts anderes vereinbart ist, jederzeit zu kündigen. Erfolgt die Kündigung aus Gründen, die nicht in den Verantwortungsbereich der NETCO fallen, ist der Käufer verpflichtet, für die im Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung bereits produzierten Liefergegenstände und erbrachte Leistungen den vollen Kaufpreis zu bezahlen. Für in diesem Zeitpunkt noch nicht hergestellte Produkte bzw. erbrachte Leistungen schuldet er NETCO eine pauschale Entschädigung in Höhe von 60% des Kaufpreises, wenn die Kündigung innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen vor dem voraussichtlichen Liefertermin erfolgt.
In allen anderen Fällen schuldet der Käufer NETCO eine pauschale Entschädigung in Höhe von 40% des Kaufpreises, sofern nicht der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. NETCO ist berechtigt, an Stelle der pauschalen Entschädigungssätze den tatsächlich entstandenen nachweisbaren Schaden zu verlangen. Gerät der Kunde mit seinen Zahlungen oder der Erfüllung sonstiger Verpflichtungen aus dem Vertrag mit NETCO in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen oder das seiner gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt, ist NETCO berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
7. Gewährleistung
NETCO leistet Gewährleistung für den Fall, dass die gelieferten Waren keine Material- und Verarbeitungsfehler aufweisen, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern und dass die Ware etwaige, in der Auftragsbestätigung ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften aufweisen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen oder muss separat vereinbart werden. Sie beginnt im Monate ab Erhalt der Ware bzw. Leistung.
Es gelten die Bestimmungen des BGB-Kaufvertragrechts.
Bei begründeten Mängelrügen leistet NETCO Gewähr für Ware in der Weise, dass sie Material- und Verarbeitungsfehler durch Instandsetzung in der eigenen Werkstatt oder durch Ersatz der betroffenen Teile behebt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder bei mangelhafter Ersatzlieferung hat der Käufer das Recht, Minderung oder Wandlung zu verlangen.
Sofern der Käufer mit der Erfüllung keiner der oben genannten Gewährleistungsansprüche durch NETCO einverstanden ist, entfallen seine etwaigen Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sowie Ansprüche auf etwaigen Ersatz von Montage- und Demontagekosten sowie für Folgeschäden. NETCO haftet nicht für mittelbare und unmittelbare Schäden des Käufers im Zusammenhang mit Mängeln der Kaufsache, es sei denn, NETCO fällt insoweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Bei Mängeln an Entwicklungsleistungen muss der Käufer diese nachvollziehbar anmelden. Er hat im Rahmen des zumutbaren NETCO bei der Mängelbeseitigung zu unterstützen. Insbesondere gilt dies für die Übergabe des mangelhaften Programms, die Bereitstellung von Betriebsumgebungen und das Einspielen von Updates. Für die Lieferung von Software gilt Dienstvertragsrecht. Sofern von NETCO entwickelte Software nicht dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch entspricht und entsprechende Abweichungen vom Kunden schriftlich gerügt werden, ist NETCO innerhalb der gesetzlich bzw. vertraglich vereinbarten Frist ab Lieferung zur Nachbesserung verpflichtet.
Als Fehler gelten nicht Produktabweichungen im Sinne von Marktneuerungen. Auf die Pflege und Anpassung der Software hat der Kunde nur Anspruch, soweit er mit NETCO einen Wartungsvertrag abgeschlossen hat.Für nicht von NETCO hergestellte Software wird keine Gewährleistung übernommen. Es gelten insoweit die aus den jeweiligen Lizenzbedingungen ersichtlichen Rechte.
8. Haftung und Schadenersatz
Schadensersatzansprüche gegen NETCO einschl. deren Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund –, die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht/Kardinalpflicht verletzt worden ist. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall auf den höheren der beiden Werte Auftragswert oder € 100.000 begrenzt; die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
Der Kunde kann eine weitergehende Haftung gegen Zahlung eines Risikozuschlags verlangen.
Die Haftungsfreistellung erfolgt nicht für den Fall, dass die Fehlerhaftigkeit des Produktes des Kunden durch die unsachgemäße Verwendung des von NETCO gelieferten Produktes entstanden ist. Die Haftungsfreistellung erfolgt weiter nicht für den Fall, dass NETCO ein Produkt auf Anleitung des Kunden herstellt ohne Kenntnis des Endproduktes bzw. ohne die Möglichkeit einer Einflussnahme auf seine Verwendung. Es erfolgt keine Haftungsfreistellung gegenüber dem Käufer, soweit zugunsten von NETCO ein Haftungsausschlussgrund gem. Artikel 7 der EG-Richtlinie eingreift.
9. Lizenz- und Urheberrechte
Die Urheberrechte sowie Verwendungs- und Verwertungsrechte an dem verkauften Produkt verbleiben unabhängig von der Lieferung an den Käufer bei NETCO, soweit dies nicht anders vereinbart ist. Der Nachbau einzelner Lieferteile oder Systeme der NETCO bedarf der schriftlichen Zustimmung von NETCO.
Die Vervielfältigung von NETCO- Software ist nur für den Inhouse- Gebrauch bzw. zum Backup gestattet. Für nicht von NETCO hergestellte Software gelten die jeweiligen Copyrightvorschriften.
10. Export und Re-Export
Der Kunde verpflichtet sich, von NETCO gelieferte Waren nur zu exportieren/ re- exportieren, sofern die einschlägigen EG- Bestimmungen und die Vorschriften des bundesdeutschen Außenwirtschaftsrechtes eingehalten werden. Dem Kunden obliegt die Kenntnisverschaffung zu diesen Rechtsgebieten.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Verträgen ist, soweit dies wirksam vereinbar ist, Wernigerode.
12. Schlussbestimmungen
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Fällt ein Käufer unter den persönlichen Schutzbereich des Datenschutzgesetzes, so erklärt er sich mit der Verarbeitung seiner Daten einverstanden, soweit sie für den Zweck des Vertrages erforderlich sind. Wird eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäfts‑, Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam, so gilt sie als durch eine Regelung ersetzt, die dem Sinngehalt der unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommt und den Interessen der beteiligten Parteien entspricht.
Die Einschränkungen gelten nicht, soweit die Schäden durch die Betriebshaftpflichtversicherung von NETCO gedeckt sind und der Versicherer zahlt. NETCO verpflichtet sich, die bei Vertragsabschluss bestehende Deckung aufrechtzuerhalten. Der Käufer wird von der Haftung gemäß der EG-Richtlinie Produkthaftung insoweit freigestellt, als er auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird aufgrund von Schäden, die ihre Ursache in der Fehlerhaftigkeit eines Produktes haben, das von NETCO hergestellt wurde.
Durch das Entfernen oder Beseitigen der technischen Originalkennzeichen sowie der unerlaubte Eingriff in Waren und Leistungen kann zum Erlischt die Gewährleistung führen. Soweit NETCO gebrauchte Hardware verkauft, ist hierfür jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, soweit im Einzelfall keine davon abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Keine Gewährleistung übernimmt NETCO für Mängel der Kaufsache, die durch Zufall, normalen Verschleiß oder unsachgemäße Behandlung in jedweder Art durch den Käufer oder seine Beauftragten entstanden sind. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware in Höhe des jeweiligen Netto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Sicherheit hiermit an NETCO ab; NETCO nimmt diese Abtretung hiermit an. NETCO ist berechtigt, ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken an eine Bank abzutreten und zu verkaufen.