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Staatsrat (Polen)

oberstes Exekutivorgan der Volksrepubllik Polen (147-1989)

Der Staatsrat (poln. Rada Państwa) war 1947 bis 1989 ein leitendes Verfassungsorgan in Polen. 1952 wurde er mit der Ausrufung der Volksrepublik zum kollektiven Staatsoberhaupt erklärt sowie mit zusätzlichen Kompetenzen ausgestattet.

1947–1952

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Mit der Kleinen Verfassung 1947 wurde der Staatsrat als Teil der Exekutive gebildet. Die Kompetenzen des Staatsrats umfassten: das Initiativrecht, das Zustimmungsrecht für Regierungserlasse sowie die Aufsicht über die Nationalräte (lokale bzw. kommunale Regierungsvertretung).

Neben mehreren Mitgliedern, die ex officio den Sitz im Staatsrat erhielten, bestand er fakultativ aus vom Sejm gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder waren insbesondere:

1952–1989

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Am 22. Juli 1952 wurde die neue Verfassung beschlossen und trat sofort in Kraft. In dem nunmehr in Volksrepublik Polen umbenannten Staat wurde das Amt des Präsidenten abgeschafft und die Kompetenzen des Staatsrats erweitert, wobei die Gewaltenteilung aufgegeben wurde. Sie umfassten nunmehr unter anderem die Ausrufung der Sejmwahl, die Einberufung der Sejmtagungsperioden, das Recht, zwischen den Tagungsperioden Erlasse mit Gesetzeskraft auszusprechen und die Aufsicht über die Nationalräte. Ferner wurde der Staatsrat zur Auslegungsinstanz für Gesetze. Sie wurde mit typischen Merkmalen eines Staatsoberhaupts ausgestattet, wie das Gnadenrecht und das Recht, Orden zu verleihen. In der Praxis fungierte der Vorsitzende des Staatsrats als protokollarisches Staatsoberhaupt, z. B. beim Empfang von Staatsbesuchen.

Der Staatsrat war nach dem Wortlaut der Verfassung dem Sejm unterordnet. Die Mitglieder des Staatsrats wurden sämtlich durch Sejm aus der Gesamtheit der Sejmabgeordneter zum Anfang der vierjährigen Legislaturperiode gewählt und konnten während dieser gewechselt werden. Den Staatsrat bildeten:

  • Vorsitzender des Staatsrats
  • Vier stellvertretende Vorsitzende des Staatsrats
  • Sekretär des Staatsrats
  • Neun (bzw. ab 1961 elf)[1] ordentliche Mitglieder des Staatsrats

Somit bestand der Staatsrat zunächst aus 15, später aus 17 Mitgliedern. Es bestand ein Verbot, das Mandat des Sejmmarschalls oder stellvertretenden Sejmmarschalls mit den Ämtern des Staatsratsvorsitzenden oder des Staatsratssekretärs zu verbinden.

Während der stalinistischen Diktatur Bolesław Bieruts 1952 bis 1956 wurde das Erlassrecht des Staatsrats zur nahezu kompletten Ausschaltung des Parlaments missbraucht. Nach 1957 wurde von diesem nur sehr selten Gebrauch gemacht. Der Staatsrat erfüllte in dieser Zeit überwiegend repräsentative Aufgaben. 1981 wurden die Kompetenzen des Staatsrats zur Ausrufung des Kriegsrechts eingesetzt.

Abschaffung

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Mit der Verfassungsänderung am 7. April 1989 wurde der Staatsrat abgeschafft und ein Teil seiner Befugnisse auf das wiedereingeführte Amt des Staatspräsidenten übertragen.[2] Er amtierte nur noch bis zur Wahl und Amtseinführung des Staatspräsidenten.

Staatsratsvorsitzende

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Insgesamt haben sieben Politiker das Amt des Vorsitzenden des Staatsrats bekleidet (inklusive des Staatspräsidenten 1947–1952). Am längsten amtierte Henryk Jabłoński: 1972–1985. Alle Staatsratsvorsitzenden waren Mitglieder der dominierenden sozialistischen Partei PVAP. Bis zur Berufung Wojciech Jaruzelskis 1985 gab es jedoch keine Personeneinheit zwischen dem über die faktische Macht verfügenden Parteichef und dem Staatsratsvorsitzenden.

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Einzelnachweise

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  1. Sejm.gov.pl: Ustawa z dnia 15 maja 1961 r. o zmianie liczby członków Rady Państwa, Dz.U. nr 25 poz. 120. 15. Mai 1961; (polnisch, Gesetz zur Änderung der Anzahl der Mitglieder des Staatsrates).
  2. Sejm.gov.pl: Ustawa z dnia 7 kwietnia 1989 r. o zmianie Konstytucji Polskiej Rzeczypospolitej Ludowej, Dz.U. nr 19 poz. 101. 7. April 1989; (polnisch, Gesetz vom zur Änderung der Verfassung der VR Polen).