Amtsdirektor
Amtsdirektor ist ein Öffentliches Amt.
Deutschland
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Brandenburg
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der brandenburgische Amtsdirektor ist Hauptverwaltungsbeamter und ausführendes Organ eines brandenburgischen Amtes. Als Wahlbeamter auf Zeit wird er für eine Amtszeit von acht Jahren vom Amtsausschuss, als dem höchsten Organ des Amtes, gewählt.
Er leitet die Verwaltung, nimmt die Außenvertretung des Amtes und der amtsangehörigen Gemeinden wahr, bereitet deren Beschlüsse vor und führt sie durch. Als Leiter ist er auch für die innere Organisation und alle Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig.
Schleswig-Holstein
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In Schleswig-Holstein ist der Amtsdirektor der Leiter von Amtsverwaltungen, die hauptamtlich geführt werden. Er ist Dienstvorgesetzter der gesamten Amtsverwaltung und wird – im Gegensatz zum leitenden Verwaltungsbeamten in ehrenamtlich geführten Ämtern – vom Amtsausschuss gewählt. Er nimmt nicht die Außenvertretung wahr.
Österreich
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In Österreich bezeichnet Amtsdirektorin oder Amtsdirektor einen Amtstitel für Beamte der Allgemeinen Verwaltung im gehobenen Dienst nach der Verwendungsgruppe A2, in den Funktionsgruppen 3–8 ab einem Besoldungsdienstalter von 16 Jahren und 6 Monaten(§ 140 (1) BDG 1979). Es ist der höchste Amtstitel, den ein nicht-akademischer Beamter erhalten kann. Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren übernehmen im Verwaltungsbereich komplexe Aufgaben und sind auch mit der Führung von Referaten betraut.