Diskussion:Ablehnungsgesuch
Fehler?
[Quelltext bearbeiten]"Darauf, ob der Ablehnende aus seiner Sicht den Richter für befangen hält, kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob sich der Richter selbst für befangen hält oder ob er objektiv befangen ist."
1) Beide Teilaussagen dieses Satzes sind unrichtig. Dem Ablehnungsgesuch ist stattzugeben, wenn die Sicht des Ablehnenden nachvollziehbar erschneit. Im Zweifel zugunsten des Ablehnenden.
- Falsch. Erforderlich sind objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung wecken können, der Richter sei befangen.
Einen Satz Im Zweifel zugunsten des Ablehnenden gibt es nicht, immerhin gilt der Grundsatz des gesetzlichen Richters.gestrichen, siehe Ausführungen im Artikel --Zipfelheiner 14:23, 29. Jul. 2009 (CEST) --Zipfelheiner 15:16, 2. Mär. 2009 (CET)
2) Darauf, ob sich der Richter selbst für befangen hält, kommt es sehr wohl an. Vgl. § 45 Abs. 2 S. 2 ZPO.
- Ebenfalls falsch. § 45 Abs. 2 Satz 2 ZPO meint den Fall, dass der Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält. Er kann sich für nicht befangen halten und trotzdem das Ablehnungsgesuch für begründet halten (da es ja auf die Besorgnis der Befangenheit ankommt). --Zipfelheiner 15:16, 2. Mär. 2009 (CET)
-- TDominik 17:44, 16. Nov. 2008 (CET)
Gibt es für Österreich und die Schweiz auch ein Wikipedia?
In diesem Artikel wird ja nur die deutsche Rechtsprechung berücksichtigt. --Zabia 19:51, 15. Jan. 2009 (CET)
Rekusation
[Quelltext bearbeiten]In den Artikel ist eingefügt worden, dass ein Ablehnungsgesuch auch "Rekusation" genannt werde. Jedenfalls für das deutsche Recht ist mir dieser Begriff unbekannt. Bitte den Begriff "Rekusation" näher erläutern, insbesondere, von wem er wo verwendet wird. Vorerst habe ich die Einfügung zurückgesetzt. --Zipfelheiner 12:02, 18. Jun. 2009 (CEST)
Ausstandsbegehren
[Quelltext bearbeiten]Mein Hinweis darauf, dass es in der Schweiz "Ausstandsbegehren" heisse, ist von Zipfelheiner gelöscht worden mit dem Hinweis, dass ich dafür einen eigenen Artikel anlegen solle. Ich seh ehrlich gesagt keinen Sinn dahinter, für das Schweizer Ausstandsbegehren einen eigenen Artikel zu eröffnen, wie es Zpfelheiner vorgeschlagen hat, zumal die Rechtslage im Wesentlichen identisch ist. Rrblah 23:47, 23. Mär. 2010 (CET)
Ablehnung des ganzen Gerichts nicht möglich?
[Quelltext bearbeiten]Der Satz
- Abgelehnt werden können immer nur einzelne Richter, nie das Gericht als Ganzes.
scheint mir so nicht richtig zu sein. Es kommt gewiss nicht häufig vor, dass ein ganzes Gericht sich des Vorwurfs der Befangenheit aussetzen muss. Aber völlig ausgeschlossen ist das nicht. Da kommt es sehr auf den Sachverhalt an. Beispiel: Ein Richter klagt in eigener Sache vor dem Gericht, an dem er tätig ist. Da kann es ganz leicht passieren (vor allem bei sehr kleinen Gerichten), dass jeder weitere Kollege aufgrund des persönlichen Verhältnisses zu dem geschätzten Kollegen nicht unbefangen entscheiden kann und alle Mitglieder des Gerichts mit Erfolg abgelehnt werden. Vielleicht ist aber einfach nur die Formulierung misslungen. Richtig ist natürlich, dass sich ein Befangenheitsantrag stets gegen eine bestimmte Person zu richten hat und nicht gegen das Amtsgericht, Landgericht usw. als solches. Vielleicht sollte besser formuliert werden: "Das Ablehnungsgesuch muss stets den abgelehnten Richter namentlich bezeichnen; die pauschale Ablehnung des Gerichts ist nicht zulässig." --Opihuck 17:55, 11. Jun. 2012 (CEST)
- Jopp. --Gnom (Diskussion) 18:10, 11. Jun. 2012 (CEST)
- Ich verstehe das als Feinheit juristischer Formulierung: Das ganze Gericht als Rechtskörper hat keine Meinung und kann folglich auch nicht befangen sein (ein Turnverein hat auch keine Meinung sondern nur seine Mitglieder haben eine). Der Antrag kann sich aber sehr wohl gegen alle Richter jeweils einzeln als PERSON richten. In der Berichterstattung zum NSU-Prozess hieß es auch regelmäßig '...Ablehungsgesuch gegen sämtliche Mitglieder des Senats'. Da musste dann jeweils ein anderer Senat entscheiden.
Verfahren
[Quelltext bearbeiten](irgendwie möchte ich meine Ergänzung in den Bereich Diskussion bringen)
Ich hatte folgende Ergänzung vorgeschlagen:
Ob es für die ablehnende Partei sinnvoll ist, nach dem Ablehnungsantrag noch weiter an der Verhandlung teilzunehmen, erscheint fraglich:
− "1. Ein Einlassen in eine Verhandlung im Sinne des § 43 ZPO ist jedes prozessuale, der Erledigung eines Streitpunktes dienende Handeln der Partei unter Mitwirkung des Richters, das der weiteren Sachbearbeitung und Streiterledigung dient (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 43 Rdnr. 4 m.w.N.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 43 Rdnr. 4 m.w.N.; Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 43 Rdnr. 2 m.w.N.; BFH, BFH/NV 1999, 476, unter II 1 b m.w.N.). Dazu gehören auch der Sachvortrag und die Abgabe von Erklärungen in der mündlichen Verhandlung (Zöller/Vollkommer, aaO; Musielak/Heinrich, aaO; MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 43 Rdnr. 6)." (BGH, Beschluss vom 05.02.2008, Az. VIII ZB 56/07)
Darauf meinte Gnom: revert - § 43 ZPO greift nicht, wenn man bereits abgelehnt hat (oder sehe ich das falsch?))
Nun - zumindest das BGH sieht das in dem angegebenen Beschluss anders (oder es ist ein Missverständnis meinerseits) - dort ging es darum, dass jemand das Ende der mdl. Verhandlung abwartete und erst am nächsten Tag unter Berufung auf einen Vorfall während der Verh. den Antrag stellte (und mit diesem wg. der zitierten Begründung scheiterte) - einschlägig oder nicht ?? (bzw. es sollte von mir demnach wohl richtig heißen: "nach dem der Grund für einen Ablehnungsantrag gegeben ist ...") (nicht signierter Beitrag von JüHi (Diskussion | Beiträge) 16:14, 16. Mär. 2015 (CET))
- Ah. Gruß, --Gnom (Diskussion) 16:38, 16. Mär. 2015 (CET)
Ausschluss vom Richteramt
[Quelltext bearbeiten]Zu dieser [1] Bearbeitung: Ausschluss vom Richteramt ist ein anderes Thema als Ablehnung wegen Befangenheit. Ich habe daher die Sätze wieder entfernt, die vom Artikelthema wegführen und allenfalls in einen noch anzulegenden Artikel Ausschluss vom Richteramt, der natürlich keine Weiterleitung auf diesen Artikel sein darf, gehören. Das zitierte Urteil vom 5. Strafsenat des BGH betraf übrigens ein völlig anderes Thema als das, zu welchem es zitiert wurde. Es ging um eine Verfahrensfrage, nämlich unter welchen Voraussetzungen der abgelehnte Richter selbst gemäß § 26 Abs. 2 StPO über das Ablehnungsgesuch entscheiden kann. --Zipfelheiner (Diskussion) 08:00, 1. Apr. 2019 (CEST)
Es ist auch nicht erforderlich, sondern im Gegenteil unsystematisch, die entsprechenden Sätze als gleichberechtigten Unterabschnitt neben „Einzelfälle begründeter Ablehnung“ zu behandeln, vielmehr ist der Ausschluss kraft Gesetzes ein Unterfall hiervon ..Zipfelheiner (Diskussion) 09:00, 2. Apr. 2019 (CEST)
Befangenheitsantrag = Befangenheit?
[Quelltext bearbeiten]Hallo, also ich kenne mich ja mit der Rechtssprache (oder dem auch sogenannten Juristendeutsch und vor allem aber [auch deutlicher] mit dessen Juristenlatein) nicht so aus (und möchte diese [Fach]Sprachen eigentlich auch nicht beigebracht bekommen!), aber daß die Befangenheit (sowie Voreingenommenheit und Parteiigkeit) dort sinngleich (oder auch bedeutungsgleich) dem hier nebenan beschriebenen „Ablehnungsgesuch“ (und „Befangenheitsantrag“) ist, bezweifle ich doch sehr (siehe auch diese Änderungszusammenfassung, vor allem mit „Befangenheit ≠ Ablehnungsgesuch“). Zudem sind, meiner Ansicht nach, der Gegenbegriff (zur Befangenheit und Voreingenommenheit, also die Unvoreingenommenheit oder auch Unparteiigkeit/Unparteilichkeit) hier auch irgendwie daneben. Achja, und falls dem aber doch so ist, daß in der Rechtssprache die „Befangenheit“ = (sinngleich) dem „Ablehnungsgesuch“ oder deutlicher womöglich ja in einem üblicherweise(?) selbsterfüllenden „Befangenheitsantrag“ ist, dann wäre wohl wenigstens eine sogenannte Begriffsklärung(sseite) angebracht, auf welche dann unter einem Verweis hierher (auf den Eintrag nebenan) wenigstens für die Nichtjuristen ein sinnvoller Verweis ins Wikiwörterbuch zu finden ist, was dann im Falle der (aus meiner Sicht) wenigstens denkbaren BKL unter Befangenheit sehr einfach mit {{Wiktionary}}
möglich wäre und wie folgt aussehen würde.
... oder auch ähnlich wie im (gegenwärtig ehemaligen) Eintrag zur „Befangenheit“ (← dort noch immer unter diesem denglischen Weblinks-Unsinn; und vor dessen Verbiegung hierher). Dann habe ich die zugehörige Nachricht nun (nach einigem Suchen) unter Portal Diskussion:Recht#Befangenheit (mit gegenwärtig letzter zugehöriger Änderung am 13.7.2020) gefunden, gelesen und (wohl wenigstens die deutschsprachigen Teile) verstanden, bin aber dennoch der Ansicht, daß wenigstens der allgemeinsprachliche Teil (zur Befangenheit und dessen Bedeutung[sbeschreibung]) nicht auch noch in den Eintrag, hier nebenan, hinein gehört. Im Übrigen ist mir eben (nebenher) aufgefallen, daß der gegenwärtige Eintrag (nebenan) mit seinem ersten Satzende („[…] sei befangen.“ und dessen übe die (ebenso gegenwärtig, meiner Ansicht nach, in mehrfacher Hinsicht, falsche) WL Befangenheit) – zirkelschlußartig – auf sich selbst verweist, was meine oben dargelegte Ansicht (daß hier einfach mal so, wenigstens zwei oder, mit dem genannten Gegenbegriff, gar drei Begriffe in einen Eintrag (oder hier sogenannten Artikel) geworfen wurden) weiter unterstützt. -- 77.11.211.39 09:40, 22. Jul. 2020 (CEST)
Nachtrag: Ohje, das hab ich eben erst für vollgenommen (da dieser Teil ja, nach dessen Verbiegung, auch noch hierher, und wer weiß welche [Voll]Einträge sonst noch, so nicht mehr als Eintrag erkennbar sind), das trifft in ähnlicherweise auch auf den (ehemaligen) Eintrag unter „Befangenheit (Österreich)“ zu. -- 77.11.211.39 10:29, 22. Jul. 2020 (CEST)
- Wie du ja gesehen hast, ist auch das Portal:Recht mit den umfassenden Änderungen, die ein einzelner Benutzer vorgenommen hat, ziemlich unzufrieden. Die Vermischung von Befangenheit mit Ablehnungsgesuch und die Löschung eines österreichbezogenen Artikels wird allseits kritisiert. Der Benutzer hat sich im Moment zurückgezogen, nachdem das Portal Andeutungen über seine Motivation gemacht hat. --Opihuck 10:59, 22. Jul. 2020 (CEST)