Enumerationsprinzip

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Enumerationsprinzip (lat.: enumerare, „aufzählen“) bedeutet in der Rechtswissenschaft ein Prinzip, das eine Zuordnung im Wege der abschließenden Aufzählung vornimmt. Statt im Wege der Aufzählung könnten Teilbereiche auch durch eine Generalklausel einer übergeordneten Kategorie zugeordnet werden. Ist eine Aufzählung nicht abschließend, wird von einer Regelbeispieltechnik gesprochen.

Will der Gesetzgeber „abschließend aufzählen“, begrenzt er den Kreis der von der Vorschrift betroffenen Fälle von vorneherein (enumeratio ergo limitatio). Nicht aufgezählte Sachverhalte sind dann von der Regelung ausgeschlossen. Die abschließende Aufzählung hat Ausschlusswirkung für alle nicht von der Regelung erfassten Tatbestände und kann nicht durch Auslegung erweitert werden. Sie ist daran zu erkennen, dass das Gesetz Begriffe wie „nur“ oder „ausschließlich“ benutzt.

Im Gegenzug dazu, bestimmt der Gesetzgeber bei der „nicht abschließenden Aufzählung“ einzelne Fälle, lässt jedoch durch seine Formulierung offen, ob weitere Tatbestände oder Sachverhalte subsumierbar sind. Kennzeichnend sind verwendete Begriffe wie „insbesondere“ oder „dazu gehören“.