Sportel
Die Sportel (Plural Sporteln; von lateinisch sportula, Geschenk, eigentlich Körbchen[1]) war ursprünglich das Entgelt, das Untertanen für gerichtliche Handlungen oder sonstige Amtshandlungen zu entrichten hatten. Sie wurden lange Zeit ganz oder teilweise den die Staatstätigkeiten ausführenden Beamten überlassen. Sporteln waren Teil der Emolumente und können insofern als ältester Geldbestandteil der Besoldung angesehen werden.
Dieses Besoldungswesen unterstand dem Prinzip, dass das Amt und damit die Einwohner des Gebietes den Beamten zu unterhalten hatten.
Manchenorts in der Schweiz ist das Gerichts- und Betreibungswesen Personen übertragen, welche nicht als Lohnempfänger angestellt sind, sondern mit Sporteln bezahlt werden. Ein Beispiel sind die Mitglieder der Eidgenössischen Schätzungskommissionen.[2] Eine Konkursbetreibung hierfür ist ausgeschlossen.[3]
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Friedrich Kappler: Das Königlich württembergische Gesetz über das Notariatswesen vom 14. Juni 1843, S. 305: Gesetz über die Notariats-Sporteln. Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte, 14. Juni 1843, abgerufen am 27. August 2015.
- Karl Ignaz Wedekind (Verfasser ermittelt): Die Aufhebung der Sporteln zugleich frohe Blicke in die verheissene Justiz-Organisation. Europeana, Mai 1800, abgerufen am 27. August 2015.
Belege
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ August Engelien: Grammatik der neuhochdeutschen Sprache, Berlin 1867, S. 346. Online
- ↑ BGE 144 II 167 Rz. 2.
- ↑ Art. 43 Ziff. 1 SchKG