Stadtgericht Darmstadt

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Das Stadtgericht Darmstadt war von 1821 bis 1879 ein erstinstanzliches Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Sitz in Darmstadt in der Provinz Starkenburg des Großherzogtums Hessen.

Die Gerichte erster Instanz in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen des Großherzogtums Hessen trugen von 1821 bis 1879 üblicherweise die Bezeichnung „Landgericht“, die für die Städte Darmstadt und Gießen zuständigen dagegen die Bezeichnung „Stadtgericht“ – ohne dass dies eine Auswirkung auf ihre sachliche oder instanzielle Zuständigkeit hatte.

Ab 1821 trennte das Großherzogtum Hessen auch auf der unteren Ebene die Rechtsprechung von der Verwaltung.

Im Bereich der Stadt Darmstadt, die zuvor zum Amt Darmstadt zählte, wurden die Aufgaben der Verwaltung dem Landratsbezirk Darmstadt übertragen, die Aufgaben der Rechtsprechung dem Stadtgericht Darmstadt.[1] Dem Landgericht Darmstadt übergeordnet war das Hofgericht Darmstadt und diesem wiederum das Oberappellationsgericht Darmstadt.

Der Bezirk des Stadtgerichts Darmstadt umfasste:

Gemeinde Herkunft Zugang Abgang Nach
Bessungen Amt Darmstadt 1821 1879 Amtsgericht Darmstadt I
Darmstadt Amt Darmstadt 1821 1879 Amtsgericht Darmstadt I
Einsiedel[2] Amt Darmstadt 1821 1879 Amtsgericht Darmstadt I
Hof Gehaborn[3] Amt Darmstadt 1821 [Anm. 1]
Karlshof Amt Darmstadt 1821 1879 Amtsgericht Darmstadt I
Kranichstein Amt Darmstadt 1821 1879 Amtsgericht Darmstadt I
Scheftum[4] Amt Darmstadt 1821 1879 Amtsgericht Darmstadt I

Weitere Entwicklung

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Bei der umfangreichen Neugliederung der Gerichtsbezirke in Starkenburg und Oberhessen 1853 blieb der Zuständigkeitsbereich des Stadtgerichts Darmstadt unberührt. Bei dieser Gelegenheit wurde nun auch ein Landgericht Darmstadt gegründet, in dessen Zuständigkeit Gemeinden aus dem Umland von Darmstadt fielen.[5]

Mit dem Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 wurden Organisation und Bezeichnungen der Gerichte reichsweit vereinheitlicht. Zum 1. Oktober 1879 hob das Großherzogtum Hessen deshalb die Land- und Stadtgerichte auf. Funktional ersetzt wurden sie durch Amtsgerichte.[6] So ersetzte nun das Amtsgericht Darmstadt das Landgericht Darmstadt. „Landgerichte“ nannten sich nun die den Amtsgerichten direkt übergeordneten Obergerichte. Das Amtsgericht Darmstadt wurde dem Bezirk des Landgerichts Darmstadt zugeordnet.[7]

  1. Bei späteren Regelungen der gerichtlichen Zuständigkeit wird der Gehaborner Hof nicht mehr genannt. Er gehört heute zur Gemarkung Weiterstadt. Seit wann er die gerichtliche Zuständigkeit von Weiterstadt teilte, lassen die Quellen nicht erkennen.

Einzelnachweise

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  1. Die Eintheilung des Landes in Landraths- und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14. Juli 1821. In: Großherzoglich Hessisches Ministerium des Inneren und der Justiz. (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1821 Nr. 33, S. 403 ff. (403) (Online bei der Bayerischen Staatsbibliothek).
  2. Einsiedel, Stadt Darmstadt. Historisches Ortslexikon für Hessen. (Stand: 24. August 2018). In: Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen (LAGIS).
  3. Gehaborn, Landkreis Darmstadt-Dieburg. Historisches Ortslexikon für Hessen. (Stand: 9. Februar 2018). In: Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen (LAGIS).
  4. Scheftheim, Stadt Darmstadt. Historisches Ortslexikon für Hessen. (Stand: 24. August 2018). In: Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen (LAGIS).
  5. Bekanntmachung vom 15. April 1853, betreffend:
    1) die Aufhebung der Landgerichte Großkarben und Rödelheim, und die Errichtung neuer Landgerichte zu Darmstadt, Waldmichelbach, Vilbel und Altenstadt, ferner die Verlegung des Landgerichtssitzes von Altenschlirf nach Herbstein;
    2) die künftige Zusammensetzung der Stadt- und Landgerichts-Bezirke in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen
    vom 15. April 1853. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 19 vom 26. April 1853, S. 221–230 (222); Bekanntmachung,
    1) die Aufhebung der Großherzoglichen Landgerichte Großkarben und Rödelheim, und die Errichtung neuer Landgerichte zu Vilbel und Altenstadt, ferner die Verlegung des Landgerichtssitzes von Altenschlirf nach Herbstein;
    2) die künftige Zusammensetzung der Landgerichts-Bezirke in der Provinz Oberhessen betreffend
    vom 4. Oktober 1853 . In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 44 vom 7. Oktober 1853, S. 640–641.
  6. §§ 1, 3 Verordnung zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14. Mai 1879. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 15 vom 30. Mai 1879, S. 197f.
  7. §§ 2, 3 Verordnung zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14. Mai 1879. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 15 vom 30. Mai 1879, S. 197f.