Verwaltungshelfer
Ein Verwaltungshelfer ist eine private natürliche oder juristische Person, die Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der sie betrauenden Behörde wahrnimmt.
Voraussetzung ist, dass die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass der Private gleichsam als bloßes „Werkzeug“ oder „Erfüllungsgehilfe“ des Hoheitsträgers handelt.[1] Das unterscheidet den Verwaltungshelfer vom Beliehenen,[2] dem die Befugnis zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben übertragen wird.
Wenn private natürliche Personen als Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig werden, sind sie Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Sie handeln in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes. Der Ausschluss juristischer Personen erklärt sich daraus, dass Inhaber eines Amtes nur eine natürliche Person sein kann.[3]
Die Handlung des Verwaltungshelfers muss der Hoheitsträger wie eine eigene gegen sich gelten lassen. Seine persönliche Haftung scheidet daher gemäß Art. 34 Satz 1 GG aus.[4][5][6]
Wird der Verwaltungshelfer aufgrund freiwilliger vertraglicher Vereinbarung tätig, kann diese öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sein[7] und wird mitunter einheitlich als Verwaltungsvertrag bezeichnet.[8]
Unabhängig von der Qualifizierung als Verwaltungshelfer wird nach heutiger Rechtsprechung der Abschleppunternehmer, der von der Polizei mit der Entfernung eines PKW aus dem Haltverbot beauftragt wird, zumindest als Beamter im haftungsrechtlichen Sinne angesehen.[9] Ein anderes Beispiel ist der Schülerlotse, der im Auftrag der Schulverwaltung Schülern auf dem Schulweg über die Straße hilft[10] oder ein Statikbüro, das von einer Baugenehmigungsbehörde mit der Prüfung der Standfestigkeit eines geplanten Bauvorhabens beauftragt wird[11] sowie eine Privatperson, die von der Polizei zur kurzfristigen Regelung des Verkehrs herangezogen wird, beispielsweise bei einem Unfall.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Das demokratische Prinzip im Grundgesetz. Die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch Private. Berichte und Diskussionen auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Speyer am 8. und 9. Oktober 1970. Mit Beiträgen von Werner von Simson, Martin Kriele, Fritz Ossenbühl, Hans-Ullrich Gallwas, 1971. ISBN 3-11-003684-3
- Dirk Ehlers: Die Erledigung von Gemeindeaufgaben durch Verwaltungshelfer. Kommunalwissenschaftliche Forschung und kommunale Praxis, Bd. 6, Carl Heymanns Verlag, Köln 1997, ISBN 978-3-452-23843-6.
- Marie Ackermann: Verwaltungshilfe zwischen Werkzeugtheorie und funktionaler Privatisierung. Berlin 2016. ISBN 978-3-428-14875-2. Zugleich Hamburg, Univ.-Diss. 2015
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 – VI ZR 383/12; OLG Hamm, VersR 1992, 1227 m.w.N.
- ↑ Verwaltungshelfer Rechtslexikon.de, abgerufen am 30. Oktober 2019
- ↑ Markus Heintzen: Beteiligung Privater an der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und staatliche Verantwortung 2002, S. 254
- ↑ BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - III ZR 124/18
- ↑ Ottheinz Kääb: BGH: Verkehrsschilder aufstellende Mitarbeiter eines privaten Unternehmens handeln als Verwaltungshelfer Website des Beck-Verlags, 29. Juli 2019
- ↑ Michael Luber: Regress gegen Beliehene und Verwaltungshelfer August 2019
- ↑ vgl. Martin Burgi: Funktionale Privatisierung und Verwaltungshilfe. Staatsaufgabendogmatik - Phänomenologie - Verfassungsrecht. Tübingen 1999, S. 164 ff. Besprechung von Gerrit Manssen, JZ 1999, S. 1048
- ↑ Burmeister/ Krebs/Autexier/Hengstschläger/Schweizer: Verträge und Absprachen zwischen der Verwaltung und Privaten, VVDStRL 52 (1993), S. 250 ff.
- ↑ BGHZ 121, 161; OLG Hamm, NJW 2001, 376; Detterbeck, JuS 2000, 574 ff.
- ↑ OLG Köln, NJW 1968, 655
- ↑ BVerwGE 57, S. 55/58