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»Deutschland als Einwanderungsland«. Diese Feststellung des Titels dieser Tagung ist Grundlage und Ausgangspunkt dieses Beitrags, denn eine der sichtbarsten Folgen dieser Einwanderung ist die wachsende Diversität unserer Gesellschaft. Die... more
»Deutschland als Einwanderungsland«. Diese Feststellung des Titels dieser Tagung ist Grundlage und Ausgangspunkt dieses Beitrags, denn eine der sichtbarsten Folgen dieser Einwanderung ist die wachsende Diversität unserer Gesellschaft. Die Zusammensetzung der Gesellschaft ist heterogen – in Deutschland leben Menschen unterschiedlichster Herkünfte, Hautfarben, Religionen, sexueller Orientierungen, Bildungsgrade oder sozio-ökonomischen Status. Diversität ist ein sozialer Fakt. In der Herren-Fußballnationalmannschaft spielen Niclas Füllkrug und Matthias Ginter, Emre Can und Serge Gnabry; sie unterscheiden sich nicht nur in ihren Frisuren.
Die 3. Auflage bietet folgende innovative Neuerungen: Die Neuauflage ist konsequent für eine digitale Nutzung optimiert: Alle online verfügbaren Aufsätze, Monographien, Kommentierungen und Handbücher, jede Norm, jede Gerichtsentscheidung... more
Die 3. Auflage bietet folgende innovative Neuerungen:

Die Neuauflage ist konsequent für eine digitale Nutzung optimiert: Alle online verfügbaren Aufsätze, Monographien, Kommentierungen und Handbücher, jede Norm, jede Gerichtsentscheidung und jeder weiterführende Hinweis sind verlinkt (und zwar jetzt bei jeder Erwähnung). Dadurch können aus der PDF-Version heraus all diese Texte bequem mit nur einem Klick von Computer, Tablet oder Smartphone aufgerufen werden.
Durch »lebendige« Querverweise innerhalb des Lehrbuchs gelangt man durch einen Klick an die Stelle, auf die verwiesen wird – sei es aus dem Text, aus einer Fußnote, dem Stichwortverzeichnis oder dem Glossar. Dadurch wird die digitale und interaktive Nutzung erleichtert und es wird auch sichtbarer, wie die Inhalte des Lehrbuchs miteinander verwoben und vernetzt sind.
Zudem wurden Inhalt und Literatur umfassend aktualisiert.
Der digitale Wandel betrifft nicht nur die Gegenstände, auf die das Recht blickt, sondern auch das Recht und die juristische Arbeit selbst. Anknüpfend an den Aufsatz in ZdiW 2022, 237 ff. widmet sich der vorliegende Beitrag den... more
Der digitale Wandel betrifft nicht nur die Gegenstände, auf die das Recht blickt, sondern auch das Recht und die juristische Arbeit selbst. Anknüpfend an den Aufsatz in ZdiW 2022, 237 ff. widmet sich der vorliegende Beitrag den Auswirkungen der Digitalisierung auf den rechtlichen Arbeitsmarkt und ihrer Bedeutung für die juristische Ausbildung. Im Zentrum der Betrachtung stehen dabei die Veränderung der juristischen Wertschöpfung und der juristischen Arbeitsweise, aus denen konkrete Vorschläge für eine wirkungsvolle Anpassung der universitären Jurist:innenausbildung an die neuen Begebenheiten herausgearbeitet werden.
In einem Band Der Sydow, jetzt Sydow/Marsch, vereint nunmehr das europäische und nationale Datenschutzrecht in einem Band. Hochgelobt führt der Kommentar sicher durch die verschiedenen datenschutzrechtlichen Problemlagen und vermittelt... more
In einem Band
Der Sydow, jetzt Sydow/Marsch, vereint nunmehr das europäische und nationale Datenschutzrecht in einem Band. Hochgelobt führt der Kommentar sicher durch die verschiedenen datenschutzrechtlichen Problemlagen und vermittelt Interpretationssicherheit.

Die Neuauflage
Die 3. Auflage berücksichtigt insbesondere die Neuerungen durch die alle Sektorenbereiche betreffende Digitalisierung, insbesondere im Beschäftigtendatenschutz, Telekommunikationsbereich und bei der Verarbeitung sensibler Daten. Die neuen Entwicklungen auf Länderebene sind ebenso berücksichtigt wie die Auswirkungen der Schrems II-Entscheidung des EuGH.

Ausgewiesene Schwerpunkte
  •  Recht auf Vergessenwerden
  •  Erlaubnisfragen rund um die personenbezogene Datenverarbeitung in und durch Unternehmen
  •  Umfang des Auskunftsrechts
  •  Schadensersatzansprüche
  •  Verarbeitung sensibler Daten
  •  Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
  •  Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis / Arbeitnehmerdatenschutz
  •  Verbraucherkredite, Scoring, Bonitätsauskünfte
  •  Über die DS-GVO hinausgehende Pflichten zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
  •  Sanktionen und Rechtsschutz im Bereich des Datenschutzes

Herausgeber, Autorinnen und Autoren sind allesamt Spezialist:innen aus Wissenschaft und Praxis.
Dr. Linda Bienemann | RAuN Arnd Böken | Andreas Johannes Braun, M.A., LL.M. | Prof. Dr. Daniel Ennöckl, LL.M. | RegDir Dr. Holger Greve | Dr. Nikolas Guggenberger, LL.M. | Prof. Dr. Michael Heghmans | RA Prof. Dr. Marcus Helfrich | Prof. Dr. Ansgar Hense | Prof. Dr. Albert Ingold | RA Paul C. Johannes, LL.M. | RiVG Dr. David Kampert | Prof. Dr. Bernhard Kreße, LL.M., Maître en droit | RiLG Dr. Reto Mantz | Prof. Dr. Nikolaus Marsch, D.I.A.P. (ENA) | RiLG Dr. Marian Müller | Dr. Nicholas Otto | Prof. Dr. Enrico Peuker | Prof. Dr. Andreas Popp, M.A. | Prof. Dr. Nicolas Raschauer | RA Bartholomäus Regenhardt, LL.B. | Prof. Dr. Philipp Reimer | Prof. Dr. Bettina Schöndorf-Haubold | RAin Sabine Schwendemann | Prof. Dr. Gernot Sydow, M.A. | DirArbG Dr. Jens Tiedemann | Prof. Dr. Emanuel V. Towfigh | Jacob Ulrich, M.A. | RA Robert Weinhold | Maria Wilhelm-Robertson | Prof. Dr. Wolfgang Ziebarth
The German law academy and legal practice are significantly less diverse than society; in particular, people of colour are missing. The empirical findings so far allow a first analysis of the factors that contribute to the current... more
The German law academy and legal practice are significantly less diverse than society; in particular, people of colour are missing. The empirical findings so far allow a first analysis of the factors that contribute to the current homogeneity. The legal system not only lacks diverse perspectives, the diversity deficit can also lead to problems for social acceptance and legitimacy. The essay proposes measures for equal participation in the legal professions and invites to an exchange about diversity as a current and pressing challenge for scholarship and practice. The text is an invitation for joint action, but also for reflection and further research.
Religious communities require a legal constitution if they wish to accomplish the worldly mission connected to their spiritually-oriented program. It is in this context that they are subject to two legal orders: state law and a binding... more
Religious communities require a legal constitution if they wish to accomplish the worldly mission connected to their spiritually-oriented program. It is in this context that they are subject to two legal orders: state law and a binding internal religious system. In view of this fact, Emanuel Vahid Towfigh examines German religious constitutional law and the Bahai’s religious organization law. After describing each of the two dogmatic backgrounds, the author deals with the legal forms open to religious communities, using those criteria which are decisive for the choice of legal form – i.e. costs for founding the legal structures, fixed expenses for maintaining them and public perception – with regard to their suitability for religious communities in general and for the Bahai community in particular.
FOREWORD TO THE 205TH UPDATE Art. 21 German Basic Law Wilhelm Henke's commentary on Article 21 of the German Basic Law (Grundgesetz, GG) in this work was by no means “large” only because of its monographic scope; it was also a large... more
FOREWORD TO THE 205TH UPDATE
Art. 21 German Basic Law

Wilhelm Henke's commentary on Article 21 of the German Basic Law (Grundgesetz, GG) in this work was by no means “large” only because of its monographic scope; it was also a large commentary because it fundamentally gauged the doctrine of the constitutional law of political parties and reflected and evaluated the reality of the German party system. These are the reasons why almost 30 years after its publication — the essential parts date back to 1991 and thus to the year before Henke’s death – the commentary is still actively cited. These are “big shoes to fill” for anyone who sets out to comment anew on this constitutional norm — and yet a new commentary was necessary: Party law, the party system, and more generally the democratic order of Germany have been profoundly transformed by a variety of legal and social developments over the past three decades. The jurisprudence of the German Federal Constitutional Court as well as other courts and scholarly work have continued to profoundly impact this area; above all, however, the text of Article 21 of the Basic Law has gained two additional paragraphs.

The new commentary presented with this update takes these developments into account. It takes advantage of the fact that — in contrast to other subjects of regulation — the entire body of constitutional law regulating political parties is laid down in a single norm (without, of course, denying that it is interrelated, and in part also in tension, with other fundamental norms of the German Basic Law, such as the principle of democracy in Article 20 GG or the provision on voting in Article 38 GG): This allows for the development of a (functional) party theory, from which a coherent (constitutional) party law doctrine can be derived. In this way constitutional court decisions can be evaluated on the basis of a doctrinal standard, and factual findings can be understood and categorized with recourse to a set of theoretical instruments.

After comparative (Part I) and historic remarks (Part II), the explanations (Part III) begin with a section on political parties in the concept of political philosophy of the Constitution (A.) and a presentation of the legal functions of political parties that views politics as markets (B.), as well as their effective range within the political order (C.). These theoretical consid-erations are relined with the systematic position of Article 21 within the German Basic Law (D.) and the constitutional definition of a political party (E.), and cast into the foundation of a constitutional theory of parties. Starting from this theoretical foundation, the individual contents of the constitutional norm are worked through in the order in which they are men-tioned in the text of the norm: After explanations of the legal content of the “Establishment Guarantee” in Art. 21 GG (F.) and the provision requiring intra-party democracy (G.), a de-tailed section is devoted to party finance, which is addressed only very indirectly in the con-stitutional text (H.). Then, the innovations in dealing with “constitution-phobic” parties, which were initiated by the Federal Constitutional Court in the NPD II case and introduced by the legislature amending the constitution, are systematized (I.). The commentary concludes with explanations of party legislation and thus with the transition to administrative law, which can also be interpreted, evaluated and constitutionally framed on the basis of the doctrine developed vis-a-vis the theoretical background.

(translated from German [https://www.towfigh.net/de/veroeffentlichungen/kommentierung-von-art-21-gg-im-bonner-kommentar.html])
Ausgezeichnet mit dem Preis zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses 2015 der Universitätsgesellschaft Münster. Über das Buch Demokratien weisen überall in der Welt Krisensymptome auf: Wahlbeteiligung, Akzeptanz politischer... more
Ausgezeichnet mit dem Preis zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses 2015 der Universitätsgesellschaft Münster.

Über das Buch

Demokratien weisen überall in der Welt Krisensymptome auf: Wahlbeteiligung, Akzeptanz politischer Entscheidungen und Vertrauen in die politischen Institutionen sinken stetig. Doch der Verdruss gilt nicht Demokratie und Politik, sondern Parteien und Politikern. Hier setzt Emanuel V. Towfigh an und geht der Frage nach, in welchem Verhältnis die grundgesetzliche Konzeption von Demokratie zu ihrer institutionellen Umsetzung steht. Zunächst rekonstruiert er das vorherrschende Leitbild der demokratischen Ordnung, demzufolge der politische Wettbewerb widerstreitende Interessen zu gemeinwohldienlichen Entscheidungen aggregiert. Aber auch negative Wirkungen der politischen Parteien lassen sich, gleichsam spiegelbildlich, auf das überkommene Leitbild zurückführen. Politische Parteien haben also eine paradoxe Wirkung: Demokratische Entscheidungen lassen sich heute nicht ohne sie legitimieren, aber sie bescheren gleichzeitig dramatische Legitimationsprobleme. Will man die negativen Wirkungen der Parteien reduzieren, bedarf es einer Neuausrichtung des Leitbildes von Demokratie, für die die Arbeit erste Fluchtpunkte formuliert.
Religious communities require a legal constitution if they wish to accomplish the worldly mission connected to their spiritually-oriented program. It is in this context that they are subject to two legal orders: state law and a binding... more
Religious communities require a legal constitution if they wish to accomplish the worldly mission connected to their spiritually-oriented program. It is in this context that they are subject to two legal orders: state law and a binding internal religious system. In view of this fact, Emanuel Vahid Towfigh examines German religious constitutional law and the Bahai’s religious organization law. After describing each of the two dogmatic backgrounds, the author deals with the legal forms open to religious communities, using those criteria which are decisive for the choice of legal form – i.e. costs for founding the legal structures, fixed expenses for maintaining them and public perception – with regard to their suitability for religious communities in general and for the Bahai community in particular.
Das Smartbook Grundrechte ist ein neuartiges Lernmedium, das Einsichten der modernen Hochschuldidaktik aufgreift – und das erste juristische Lehrbuch, das hybrid on- und offline mit Zusatzfeatures erscheint: Die Grundrechte einschließlich... more
Das Smartbook Grundrechte ist ein neuartiges Lernmedium, das Einsichten der modernen Hochschuldidaktik aufgreift – und das erste juristische Lehrbuch, das hybrid on- und offline mit Zusatzfeatures erscheint: Die Grundrechte einschließlich ihrer europäischen Dimension werden anhand definierter Lern- und Verständnisziele dargestellt; die sichtbare Unterscheidung zwischen Grundlagen und Examensstoff ermöglicht optimales Lernen je nach Kenntnisstand. Prüfungsschemata und viele weiterführende Hinweise erleichtern eigenständiges Lernen und Wiederholen.
Responding to the growing importance of economic reasoning in legal scholarship, this innovative work provides an essential introduction to the economic tools which can usefully be employed in legal reasoning. It is geared specifically... more
Responding to the growing importance of economic reasoning in legal scholarship, this innovative work provides an essential introduction to the economic tools which can usefully be employed in legal reasoning. It is geared specifically towards those without a great deal of exposure to economic thinking and provides law students, legal scholars and practitioners with a practical toolbox to shape their writing, understanding and case preparation.

The book’s clear focus on economic methods poses a refreshing change to conventional textbooks in this area, which tend to focus on content-related theories. Recognising that it is often difficult to derive adequate conclusions for legal arguments without first understanding the methodological limitations of economic studies, this book provides a comprehensive coverage of the most important economic concepts in order to bridge this gap. These include:
• game theory
• public choice and social choice theory
• behavioural economics
• empirical research design
• basic statistics.

Owing to its concise and accessible style, Economic Methods for Lawyers will provide an invaluable companion for legal scholars or practitioners who wish to utilise economic methods for developing legal argument.
Interdisziplinäres Arbeiten wird auch in der Rechtswissenschaft immer wichtiger. Sowohl in der dogmatischen als auch der sozialwissenschaftlichen Beschäftigung mit Recht muss oft auf empirische Erkenntnisse oder Verhaltensmodelle... more
Interdisziplinäres Arbeiten wird auch in der Rechtswissenschaft immer wichtiger. Sowohl in der dogmatischen als auch der sozialwissenschaftlichen Beschäftigung mit Recht muss oft auf empirische Erkenntnisse oder Verhaltensmodelle zurückgegriffen werden, ohne dass der juristische Methodenkanon hierfür geeignete Werkzeuge bereithält. Emanuel V. Towfigh und Niels Petersen — unter Mitarbeit von Markus Englerth, Sebastian Goerg, Stefan Magen und Andreas Nicklich — wollen mit dem vorliegenden Lehrbuch diese Lücke schließen. Anders als bei vielen bisherigen Lehrbüchern geht es dabei nicht um die Anwendung ökonomischer Erkenntnisse auf bestimmte Rechtsgebiete. Die Autoren setzen vielmehr einen Schritt vorher an, indem sie dem Juristen eine Einführung in ökonomische Methoden geben. Das Lehrbuch erlaubt ihm damit zwar nicht selbst solche Studien durchzuführen, diese aber immerhin zu verstehen und selbst auf ihn interessierende juristische Fragestellungen anzuwenden.

Nach einer kurzen Einführung zur Integration von sozialwissenschaftlichen Methoden ins Recht wird ein Überblick über so verschiedene Felder wie die Grundbegriffe der Ökonomie, die Mikroökonomie, die Vertrags- und Spieltheorie, die Verhaltensökonomik, empirisches Forschungsdesign und einige Grundbegriffe der Statistik gegeben.

Das Buch richtet sich sowohl an Studierende, die einen ersten Zugang zur sozialwissenschaftlichen Betrachtung von Recht suchen, als auch an Wissenschaftler, die ökonomische Studien für ihre Forschung rezipieren und verstehen möchten und an Praktiker, die in ihrer Arbeit auf sozialwissenschaftliche Gutachten zurückgreifen und deren Argumentationsgang nachvollziehen müssen.
Interdisziplinäres Arbeiten wird auch in der Rechtswissenschaft immer wichtiger. Sowohl in der dogmatischen als auch der sozialwissenschaftlichen Beschäftigung mit Recht muss oft auf empirische Erkenntnisse oder Verhaltensmodelle... more
Interdisziplinäres Arbeiten wird auch in der Rechtswissenschaft immer wichtiger. Sowohl in der dogmatischen als auch der sozialwissenschaftlichen Beschäftigung mit Recht muss oft auf empirische Erkenntnisse oder Verhaltensmodelle zurückgegriffen werden, ohne dass der juristische Methodenkanon hierfür geeignete Werkzeuge bereithält. Emanuel V. Towfigh und Niels Petersen — unter Mitarbeit von Markus Englerth, Sebastian Goerg, Stefan Magen und Andreas Nicklich — wollen mit dem vorliegenden Lehrbuch diese Lücke schließen. Anders als bei vielen bisherigen Lehrbüchern geht es dabei nicht um die Anwendung ökonomischer Erkenntnisse auf bestimmte Rechtsgebiete. Die Autoren setzen vielmehr einen Schritt vorher an, indem sie dem Juristen eine Einführung in ökonomische Methoden geben. Das Lehrbuch erlaubt ihm damit zwar nicht selbst solche Studien durchzuführen, diese aber immerhin zu verstehen und selbst auf ihn interessierende juristische Fragestellungen anzuwenden.

Nach einer kurzen Einführung zur Integration von sozialwissenschaftlichen Methoden ins Recht wird ein Überblick über so verschiedene Felder wie die Grundbegriffe der Ökonomie, die Mikroökonomie, die Vertrags- und Spieltheorie, die Verhaltensökonomik, empirisches Forschungsdesign und einige Grundbegriffe der Statistik gegeben.

Das Buch richtet sich sowohl an Studierende, die einen ersten Zugang zur sozialwissenschaftlichen Betrachtung von Recht suchen, als auch an Wissenschaftler, die ökonomische Studien für ihre Forschung rezipieren und verstehen möchten und an Praktiker, die in ihrer Arbeit auf sozialwissenschaftliche Gutachten zurückgreifen und deren Argumentationsgang nachvollziehen müssen.
This month’s special issue – “Traditions, Myths, and Utopias of Personhood”— is an exceptional contribution to the Journal’s long-standing interest in interrogating boundaries in the law. Often that has meant challenging law’s... more
This month’s special issue – “Traditions, Myths, and Utopias of Personhood”— is an exceptional contribution to the Journal’s long-standing interest in interrogating boundaries in the law. Often that has meant challenging law’s national-jurisdictional frame. But, as our guest editors Toni Selkälä & Mikko Rajavuori from the University Turku demonstrate, there are many other settled frontiers in the law that merit our exploration.
They ask us to consider: what is a person? This seemingly simple question has haunted generations of legal theorists and animated an extensive debate in recent years. Neurosciences, human-pig chimeras, Sandra the orangutan, religious corporations, and ever-more witty artificial intelligence have all sought to expand legal personhood past its human-bound assumptions. All these things, and others, grapple for a place alongside the paradigmatic person: a fully competent adult human being. Yet, on a closer analysis, the paradigm – as well as its challengers – subscribe to the same epistemological tradition. These often-unarticulated ideas are drawn to the fore in this special issue in which a younger generation of scholars tackles the past(s), present(s), and future(s) of legal subjectivity across national, European, and international legal doctrine and theory.

The ten articles trace the traditions, myths, and utopias of personhood. Grounded in diverse theoretical traditions and covering a wide array of jurisdictions and thematic areas, the articles expose and problematize the boundaries of natural and legal personality as they appear in global law today. Animals, cyborgs, embryos, corporations, and sui generis political communities, among other liminal entities, provide the raw material for sweeping arguments that reframe ancient debates on the origins, techniques, and implications of personhood and the many tasks personhood does for law. As a whole, this Special Issue argues for often radical re-orientations of our understanding of personhood and, with that, our appreciation of things.

You see. There’s still so much for us to do, to think, and to dare. I hope this collection will inspire and irritate in equal measure.
Recht und Markt stehen in vielfältigen Wechselbeziehungen zueinander. Herkömmlicherweise wird das Recht als Instrument der Marktregulierung verstanden. In einer Welt, in der wirtschaftliche und soziale Beziehungen zunehmend nicht mehr an... more
Recht und Markt stehen in vielfältigen Wechselbeziehungen zueinander. Herkömmlicherweise wird das Recht als Instrument der Marktregulierung verstanden. In einer Welt, in der wirtschaftliche und soziale Beziehungen zunehmend nicht mehr an Staats- oder Kontinentalgrenzen halt machen, ist die Einwirkung von Recht auf den Markt jedoch nicht mehr nur einseitig. Recht reguliert nicht nur Märkte – es ist selbst auch Gegenstand von Märkten geworden. Dieser Band, der sich aus den Beiträgen der 49. Assistententagung Öffentliches Recht zusammensetzt, analysiert jüngste Entwicklungen im Schnittfeld von Markt und Recht und greift hierfür unterschiedliche Themenkreise heraus. Neben den klassischen Bereichen der Wirtschaftsregulierung und des Wettbewerbsrechts werden auch neuere Phänomene, wie der Handel mit Informationen, und nicht-monetäre Märkte, wie der Wettbewerb um die Meinungsvorherrschaft in den Medien, in den Blick genommen. Weitere Beiträge beschäftigen sich mit der Begründung und Ermöglichung von Märkten durch Recht, etwa am Beispiel des Emissionsschutzhandels. Vervollständigt wird der Band schließlich durch rechtsphilosophische und -soziologische Betrachtungen über die Vereinbarkeit der unterschiedlichen normativen Zielsetzungen von Recht und Markt.
Der Band dokumentiert eine Fachtagung, die im Rahmen des vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen geförderten Projekts «Integration des Islam durch islamischen Religionsunterricht» veranstaltet worden... more
Der Band dokumentiert eine Fachtagung, die im Rahmen des vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen geförderten Projekts «Integration des Islam durch islamischen Religionsunterricht» veranstaltet worden ist. Dem Thema kommt im Zusammenhang mit der Einrichtung islamischen Religionsunterrichts besonderes Gewicht zu. Es geht um die Verfassungstreue islamischer Religionsgemeinschaften und die Bedeutung von Maßnahmen des Verfassungsschutzes, insbesondere von Verfassungsschutzberichten.

Aus dem Inhalt:
• Janbernd Oebbecke: Islam und Verfassungsschutz
• Ralf Poscher: Religion und Verfassungstreue. Konstitutionalisierung der Religion – Sakralisierung der Verfassung?
• Kurt Graulich: Verfassungsrechtliche Anforderungen an religiöse Organisationen im Vereinsrecht und für den Religionsunterricht
• Tânia Puschnerat: Islamismus und Verfassungsschutz. Begriffsdefinitionen, Kategorisierungen und Diagnosen
• Engin Karahan: Verfassungsschutzberichte und IGMG. Erfahrungen und Auswirkungen
• Hartwig Möller: Die IGMG im Focus des Verfassungsschutzes. Stellungnahme des Verfassungsschutzes NRW zum Vortrag «Verfassungsschutzberichte und IGMG – Erfahrungen und Auswirkungen» von Engin Karahan
• Heiner Bielefeldt: Zum politischen Umgang mit dem Islam in Deutschland. Beobachtungen und Anmerkungen zur Integrationsdebatte
• Werner Schiffauer: Zum Umgang mit Verfassungsschutzberichten

Die Herausgeber:

Janbernd Oebbecke ist Geschäftsführender Direktor des Kommunalwissenschaftlichen Instituts an der Universität Münster.
Bodo Pieroth ist Geschäftsführender Direktor des Instituts für Öffentliches Recht und Politik der Universität Münster.
Emanuel Towfigh ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Kommunalwissenschaftlichen Institut der Universität Münster.
Über das Werk: Die Integration des Islam und der Muslime stellt eine wichtige Voraussetzung für einen dauerhaften sozialen Frieden in Deutschland dar. Zur Förderung dieser Integration kann ein islamischer Religionsunterricht wesentlich... more
Über das Werk: Die Integration des Islam und der Muslime stellt eine wichtige Voraussetzung für einen dauerhaften sozialen Frieden in Deutschland dar. Zur Förderung dieser Integration kann ein islamischer Religionsunterricht wesentlich beitragen. Der Band dokumentiert eine im Rahmen des vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen geförderten Projekts «Integration des Islam durch islamischen Religionsunterricht» veranstaltete Fachtagung. Zunächst wird der Rahmen für die Diskussion um den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen nachgezeichnet, indem die Ausgangspunkte eines islamischen Religionsunterrichts in Deutschland aufgezeigt und die Voraussetzungen und Erfahrungen eines Unterrichts am Beispiel der Islamkunde in Nordrhein-Westfalen beleuchtet werden. Sodann wird die verfassungsrechtliche Komponente der Frage in den Blick genommen; neben dem deutschen Recht wird zum Vergleich die Rechtslage nach türkischem Recht erörtert. Schließlich wird den rechtlichen Anforderungen des staatlichen Rechts die theologische Sicht des Themas im Islam aus unterschiedlicher islamischer Perspektive gegenübergestellt.

Aus dem Inhalt: Janbernd Oebbecke: Die Stellung der Frau im islamischen Religionsunterricht – Begrüßung und Einführung – Bülent Ucar: Erfahrungen am Beispiel der Islamkunde in NRW. Geschichte, Status quo, Lehrpläne, Didaktik und Ausblick – Michael Sachs: Das »Gleichstellungsgebot« (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) als Grenze des Religionsunterrichts in den öffentlichen Schulen – Ece Göztepe: Das Kopftuchverbot. Die letzte Bastion des türkischen Laizismus – Elsayed Elshahed: Die Stellung der Frau in der islamischen Rechtskultur. Eine Quellenrecherche unter besonderer Berücksichtigung hanafitischen Rechts – Hamideh Mohagheghi: Fatima und Zainab: Vorbilder für Frauen im Aufbruch. Theologische Grundlagen der Shi’a für die Partizipation der Frauen in der Gesellschaft am Beispiel Iran – Rabeya Müller: Die Stellung der Frau. Überlegungen zum islamischen Religionsunterricht.
Die Vereinbarkeit von Wissenschaft und Familie gehört zu den Themen, die junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler – und deshalb auch uns als Mitglieder der Jungen Akademie (JA) – in besonderer Weise beschäftigen. Wer die öffentlich... more
Die Vereinbarkeit von Wissenschaft und Familie gehört zu den Themen, die junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler – und deshalb auch uns als Mitglieder der Jungen Akademie (JA) – in besonderer Weise beschäftigen. Wer die öffentlich geführten Diskussionen aufmerksam verfolgt, kann allerdings zwei Dinge beobachten:

Erstens, der Diskurs über die Vereinbarkeit von Wissenschaft und Familie ist im Wesentlichen negativ geprägt. In einschlägigen Publikationen wird regelmäßig nur über die Probleme berichtet, denen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler begegnen, die eine Familie gründen wollen oder haben. Auf mögliche und bewährte Lösungen wird selten hingewiesen. Auch die Vorteile der Wissenschaft im Vergleich zu anderen Berufen werden kaum erwähnt.

Zweitens, obwohl einschlägige Publikationen auf einige zentrale Probleme hinweisen, werden längst nicht alle Probleme beleuchtet, die die Vereinbarkeit von Wissenschaft und Familie im Alltag mit sich bringt. So wird oft darauf hingewiesen, dass die in der Wissenschaft übliche Befristung von Arbeitsverhältnissen junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler von der Familiengründung abhält. Andere Probleme – zum Beispiel die im Wissenschaftsbetrieb in besonderer Weise geforderte Mobilität – scheinen demgegenüber bislang noch nicht in das Bewusstsein einer breiteren Öffentlichkeit durchgedrungen zu sein.

Aus beiden Beobachtungen zusammen entstand im Kreis der JA der Wunsch, ein realistischeres Bild von den Herausforderungen zu zeichnen, die die Vereinbarkeit von Wissenschaft und Familie mit sich bringt. Das richtige Instrument war schnell gefunden: eine interaktive Dialogplattform. Sie ging als Projekt der JA am 1. Juni 2015 unter www.blog.diejungeakademie.de online und bot bis zum 30. September 2015 die Möglichkeit, einschlägige Erfahrungsberichte, Meinungen, Empfehlungen und Wünsche zu posten, die wiederum von anderen Nutzerinnen und Nutzern kommentiert werden konnten.

Da die Vermutung nahe lag, dass sich junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler nur ungern öffentlich mit vollem Namen und Affilierung zum Thema Vereinbarkeit äußern, bestand von Anfang an die Möglichkeit, Beiträge anonym zu verfassen. Ergänzt wurden die Beiträge und Kommentare durch Statements von Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Politik und Gesellschaft, die wir gebeten hatten, ihre Eindrücke und Erfahrungen zu schildern, Ratschläge zu geben oder schlicht aus dem Nähkästchen zu plaudern.

Die Resonanz auf unsere Einladung, persönliche Erfahrungen und Ansichten mit anderen zu teilen und zu diskutieren, war überwältigend. In kürzester Zeit ging eine beeindruckende Zahl (s. Seite 8) von ausführlichen Beiträgen ein, die insgesamt zeigen, wie sehr das Thema junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bewegt und umtreibt.
Zudem machen sie deutlich, dass es um die Vereinbarkeit von Wissenschaft und Familie aus Sicht der Betroffenen in Deutschland nicht zum Besten bestellt ist. Wie im Fazit (s. Seite 63 bis 65) ausgeführt wird, bevorzugten die Beitragenden überwiegend den anonymen Modus und schilderten unerwartet viele drastische Negativbeispiele.

Um die Erkenntnisse der interaktiven Dialogplattform auch offline einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen, drucken wir in dieser Broschüre eine Auswahl der eingegangenen Beiträge – zum Teil in gekürzter Form – gemeinsam mit den eigens für den Blog eingeworbenen Statements und den eingegangenen Kommentaren ab. Daneben enthält die Broschüre das bereits erwähnte Fazit sowie eine Zusammenstellung von (wiederholt geäußerten) Wünschen und Reformvorschlägen (s. Seite 66 bis 67). Die ungekürzten Fassungen der Statements, Beiträge und Kommentare lassen sich unter www.blog.diejungeakademie.de nachlesen.

Viele Menschen haben zum Gelingen des Blogs und dieser Broschüre beigetragen. An erster Stelle zu nennen sind alle, die uns durch Statements, Beiträge und Kommentare unterstützt haben. Bei ihnen möchten wir uns herzlich bedanken. Darüber hinaus danken wir der Jungen Akademie. Sie hat durch ihre großzügige finanzielle Förderung die Einrichtung des Blogs und die Veröffentlichung dieser Broschüre erst möglich gemacht. Die Geschäftsstelle der Jungen Akademie, insbesondere Manuel Tröster, hat uns stets mit Rat und Tat zur Seite gestanden und uns den Weg durch die oft verschlungenen Pfade der Bürokratie gewiesen.

Unser Dank gebührt zudem Anna Sohrauer und Karoline Seifert. Anna Sohrauer hat als Projektkoordinatorin die administrativen Aufgaben gemeistert und die Einrichtung und Bedienung des Blogs ermöglicht. Karoline Seifert hat als Redakteurin den Blog betreut und den Dialog moderiert. Durch ihre fachliche Expertise und die Konzeption dieser Veröffentlichung hat sie das Projekt ganz wesentlich bereichert. Zu Dank verpflichtet sind wir darüber hinaus der Agentur 3pc, die das Design für den Blog entworfen und die technischen Voraussetzungen für den interaktiven Dialog geschaffen hat.

Danken möchten wir schließlich auch der Bundesministerin für Bildung und Forschung, Frau Prof. Dr. Johanna Wanka. Sie hat das Projekt von Anfang an unterstützt und sowohl den Blog als auch diese Broschüre durch ein Grußwort bereichert.
In Hessen wird im Zuge eines aktuellen Gesetzentwurfes die Änderung der Landesverfassung mit dem Ziel der Einführung eines Rechts auf Bildung diskutiert. Der Beitrag erörtert, wie sich die vorgeschlagene Änderung in den Grundrechtsschutz... more
In Hessen wird im Zuge eines aktuellen Gesetzentwurfes die Änderung der Landesverfassung mit dem Ziel der Einführung eines Rechts auf Bildung diskutiert. Der Beitrag erörtert, wie sich die vorgeschlagene Änderung in den Grundrechtsschutz im Mehrebenensystem einfügt und ob sie den Berechtigten wirkungsvolle neue Rechte zu verleihen vermag.
Die einschlägigen Rechtsregime für Körperschaften des Privatrechts und des öffentlichen Rechts haben sich – trotz gemeinsamer Wurzeln – weitgehend unabhängig voneinander entwickelt, was Folge der funktionellen Ausdifferenzierung der... more
Die einschlägigen Rechtsregime für Körperschaften des Privatrechts und des öffentlichen Rechts haben sich – trotz gemeinsamer Wurzeln – weitgehend unabhängig voneinander entwickelt, was Folge der funktionellen Ausdifferenzierung der Rechtsordnung ist. Die trichotome Gliederung der Disziplin verstellt den Blick auf strukturelle Gemeinsamkeiten der in den Teilrechtsordnungen zu lösenden Rechtsprobleme. Mit Hilfe eines intradisziplinären Rechtsvergleichs, der an einer verhaltensökonomisch fundierten Konflikt- und Koordinationstopologie ausgerichtet ist, soll die Matrix für die Dogmatik eines gemeinsamen „Allgemeinen Körperschaftsrechts“ im Sinne der Einheit einer prinzipienbasierten Rechtsordnung entworfen werden.
Der digitale Wandel betrifft nicht nur die Gegenstände, auf die das Recht blickt, sondern auch das Recht und die juristische Arbeit selbst. Anknüpfend an den Aufsatz in ZdiW 2022, 237 ff. widmet sich der vorliegende Beitrag den... more
Der digitale Wandel betrifft nicht nur die Gegenstände, auf die das Recht blickt, sondern auch das Recht und die juristische Arbeit selbst. Anknüpfend an den Aufsatz in ZdiW 2022, 237 ff. widmet sich der vorliegende Beitrag den Auswirkungen der Digitalisierung auf den rechtlichen Arbeitsmarkt und ihrer Bedeutung für die juristische Ausbildung. Im Zentrum der Betrachtung stehen dabei die Veränderung der juristischen Wertschöpfung und der juristischen Arbeitsweise, aus denen konkrete Vorschläge für eine wirkungsvolle Anpassung der universitären Jurist:innenausbildung an die neuen Begebenheiten herausgearbeitet werden.
Grenzen sind allgegenwärtig. Als unsichtbare Linien tragen sie zur Ordnung auf der Welt bei und garantieren den Menschen Sicherheit – in Form von Schlagbäumen und Stacheldrahtzäunen scheiden sie die Gesellschaft und etablieren nicht jedem... more
Grenzen sind allgegenwärtig. Als unsichtbare Linien tragen sie zur Ordnung auf der Welt bei und garantieren den Menschen Sicherheit – in Form von Schlagbäumen und Stacheldrahtzäunen scheiden sie die Gesellschaft und etablieren nicht jedem zugängliche Hochburgen des Wohlstandes. Der vorliegende Beitrag zeigt auf, wie Grenzen Gerechtigkeitsvorstellungen herausfordern, und zeichnet Diskurse nach, die das derzeitige Grenzregime zu einer universelleren und gerechteren Form menschlichen Zusammenlebens weiterentwickeln wollen.
Der Beitrag thematisiert das empirisch zu beobachtende Diversitätsdefizit in Rechtswissenschaft und Rechtspraxis im Hinblick auf Menschen, die tatsächlich oder potenziell von struktureller Diskriminierung betroffen sind. Angesichts der... more
Der Beitrag thematisiert das empirisch zu beobachtende Diversitätsdefizit in Rechtswissenschaft und Rechtspraxis im Hinblick auf Menschen, die tatsächlich oder potenziell von struktureller Diskriminierung betroffen sind. Angesichts der hierdurch aufgeworfenen gleichheitsrechtlichen Probleme und der negativen Folgen für das Rechtssystem und die Gesellschaft werden mögliche Gleichstellungsmaßnahmen erörtert. Der Beitrag ist allerdings weniger das Ergebnis abgeschlossener Forschung als ein Zwischenstand – er versteht sich als Aufforderung zum Handeln ebenso wie als Impuls zu weiterer Forschung und Einladung zu weiteren Diskussionen.
Der Beitrag befasst sich mit der durch populistische Kampagnen in den USA und in Großbritannien bekannt gewordenen neuen Wahlkampftechnik des Online-Microtargetings, durch das speziell zugeschnittene Wahlkampfbotschaften sehr gezielt über... more
Der Beitrag befasst sich mit der durch populistische Kampagnen in den USA und in Großbritannien bekannt gewordenen neuen Wahlkampftechnik des Online-Microtargetings, durch das speziell zugeschnittene Wahlkampfbotschaften sehr gezielt über soziale Medien an nach psychometrischen Merkmalen ausgewählte Menschen ausgespielt werden. Er beleuchtet den technischen Hintergrund, zeigt auf, in welchem Umfang politisches Online-Microtargeting bereits in Deutschland zum Einsatz kommt, und erörtert Potenziale und Gefahren des Einsatzes der Technologie. Dann bewertet der Beitrag (verfassungs-)rechtlich die Zulässigkeit sowie die Grenzen des politischen Online-Microtargetings im Wahlkampf in Deutschland.
The Editors-in-Chief have decided that we will provide our much-cherished readers with an editorial every so often as a way of sharing insights from the “machine room” where so much of the thinking and work is done to publish the German... more
The Editors-in-Chief have decided that we will provide our much-cherished readers with an editorial every so often as a way of sharing insights from the “machine room” where so much of the thinking and work is done to publish the German Law Journal. We want to let you in on the ideas that are on our minds, share with you our observations, and include you in the conversations we are having that might be of interest to you. We begin this tradition with this issue, Volume 21 – Number 6. Andrew Hyde, a member of the editorial team with which the Journal has partnered at Cambridge University Press, as well as Russell A. Miller and Emanuel V. Towfigh, two of the Journal’s co-Editors-in-Chief, open our From the Headquarters Essay with a piece on the Journal’s experiences with and its further plans for making open-access (OA) publishing economically viable. Related to that theme, we also want to share news with you about the introduction of a voluntary article processing charge this fall. Finally, we want to draw your attention to a videos and podcasts service we will start to produce to accompany the scholarship published in the Journal as a way of promoting our authors’ work and expanding access to their ideas. If you are interested only in these latter initiatives, you can also read the short section in the GLJ Instructions for Authors.
Bahá'í law differentiates between a secular and a sacred legal sphere, intertwining both by positing a religious duty for its adherents to abide by secular (state) law. In Germany, it encounters a secular legal framework that aims at... more
Bahá'í law differentiates between a secular and a sacred legal sphere, intertwining both by positing a religious duty for its adherents to abide by secular (state) law. In Germany, it encounters a secular legal framework that aims at something similar-creating an equilibrium between state law and religious law by establishing the principle of the division of State and Religion, while at the same time facilitating religious freedom; it provides a secular justification for the recognition of religious law. With this, both orders provide mechanisms ensuring that state law and religious law are able to enforce their own claim of validity, while at the same time avoiding conflicts between the respective legal orders. The article argues that this unique interaction between Bahá'í law and the German constitutional law framework impacted both legal orders. For German law, on the one hand, it proved to be crucial for the development and opening of this legal field-whose original purpose was the regulation of the relationship between the state and the (two) Christian churches-for other religious traditions. The interaction with state law has impacted the Bahá'í Community of Ger-many, on the other hand, by catalyzing a number of developments that in other comparative law contexts have been dubbed "constitutionalization" effects.
Zunächst soll erläutert werden, was im Folgenden als Komplexität bezeichnet wird, und in welchem Verhältnis Komplexität und Normenklarheit stehen. Während Komplexität zwar ein aus der Erfahrung des Alltags gemeinhin verständlicher Begriff... more
Zunächst soll erläutert werden, was im Folgenden als Komplexität bezeichnet wird, und in welchem Verhältnis Komplexität und Normenklarheit stehen. Während Komplexität zwar ein aus der Erfahrung des Alltags gemeinhin verständlicher Begriff ist, fällt es nicht leicht, ihn so prägnant zu definieren, dass ihm für Fragen des Rechts genügend Substanz abgewonnen werden kann. Bisweilen wird daher Komplexität als Anknüpfungspunkt für wissenschaftliche Betrachtungen
rundheraus abgelehnt; in anderen Fällen wird eine Definition vermieden und sorglos mit einem als intuitiv begriffen vorausgesetzten, allenfalls mit anekdotischer Evidenz unterfütterten, Konzept gearbeitet. Hier soll ein erster Versuch unternommen werden, den Begriff
rechtswissenschaftlich greifbar zu machen.
Bahá’í law differentiates between a secular and a sacred legal sphere, intertwining both by positing a religious duty for its adherents to abide by secular (state) law. In Germany, it encounters a secular legal framework that aims at... more
Bahá’í law differentiates between a secular and a sacred legal sphere, intertwining both by positing a religious duty for its adherents to abide by secular (state) law. In Germany, it encounters a secular legal framework that aims at something similar – creating an equilibrium between state law and religious law by establishing the principle of the division of State and Religion, while at the same time facilitating religious freedom; it provides a secular justification for the recognition of religious law. With this, both orders provide mechanisms ensuring that state law and religious law are able to enforce their own claim of validity, while at the same time avoiding conflicts between the respective legal orders. The article argues that this unique interaction between Bahá’í law and the German constitutional law framework impacted both legal orders. For German law, on the one hand, it proved to be crucial for the development and opening of this legal field – whose original purpose was the regulation of the relationship between the state and the (two) Christian churches – for other religious traditions. The interaction with state law has impacted the Bahá’í Community of Germany, on the other hand, by catalyzing a number of developments that in other comparative law contexts have been dubbed “constitutionalization” effects.
Die religiöse Ordnung des Bahaitums ist in besonderem Maße rechtlich geprägt; in ihren Grundzügen göttlich verordnet, präsentiert sich die Gemeindeordnung als kohärentes Sinnganzes. Ihr Fundament sind die von den Zentralgestalten des... more
Die religiöse Ordnung des Bahaitums ist in besonderem Maße rechtlich geprägt; in ihren
Grundzügen göttlich verordnet, präsentiert sich die Gemeindeordnung als kohärentes
Sinnganzes. Ihr Fundament sind die von den Zentralgestalten des Glaubens gestifteten
religiösen Lehren des Bahaitums.
Dieser Beitrag gibt zunächst einen Überblick über diese Lehren und setzt sich sodann
mit den daraus resultierenden religionsrechtlichen Fragestellungen auseinander. Dabei
sollen zwei das Bahaitum und sein Recht prägende Aspekte besonders herausgearbeitet
werden.
We conducted two studies using a sample of students (Experiment 1, N=84) and the general public (Experiment 2, N=412) to assess the relative and unique effects of factors suggested by three major theories of law obedience: a... more
We conducted two studies using a sample of students (Experiment 1, N=84) and the general public (Experiment 2, N=412) to assess the relative and unique effects of factors suggested by three major theories of law obedience: a utility-theoretic deterrence theory (Becker, 1968), the general theory of crime (Gottfredson & Hirschi, 1990), and the legitimacy model (Tyler, 1990). Six different types of low-level crime were considered. The probability of breaking the law increases with factors predicted by each of these theories, namely detection probability, expected fine, self-control, and legitimacy. All four factors uniquely contribute to predicting law obedience, effects are mainly additive, and no stable interaction effects are observed. The relative influence of the investigated factors varies between types of low-level crimes. This indicates that an integrative theory of why people obey the law needs to consider factors from various theories and allow for the relative influence of factors to differ among crimes. We observe systematic deviations from a basic utility-theoretic approach to law breaking. Individuals' tendency to obey the law is much higher than predicted by an approach taking into account detection probability, expected fines, and benefits only. The robust effects of interindividual differences concerning legitimacy and self-control as well as the finding that the tendency to break the law decreases with increasing benefit of the crime also conflict with a basic utility-theoretic approach to law-obedience.
Kurzfassung der Ergebnisse: • Frauen werden im juristischen Staatsexamen schlechter benotet als Männer • Schlechtere Noten auch für Personen mit Migrationshintergrund • Stärkere Effekte an der Schwelle zum Prädikatsnotenbereich •... more
Kurzfassung der Ergebnisse:
• Frauen werden im juristischen Staatsexamen schlechter benotet als Männer
• Schlechtere Noten auch für Personen mit Migrationshintergrund
• Stärkere Effekte an der Schwelle zum Prädikatsnotenbereich
• Zusammensetzung der Prüfungskommissionen spielt wichtige Rolle
Die Hausarbeit wurde zur Übung im Öffentlichen Recht an der Humboldt-Universität zu Berlin im Wintersemester 2015/2016 mit einer empfohlenen Bearbeitungszeit von drei Wochen ausgegeben. Sie greift – freilich etwas abgelegene – aktuelle... more
Die Hausarbeit wurde zur Übung im Öffentlichen Recht an der Humboldt-Universität zu Berlin im Wintersemester 2015/2016 mit einer empfohlenen Bearbeitungszeit von drei Wochen ausgegeben. Sie greift – freilich etwas abgelegene – aktuelle Entwicklungen zur Religionsfreiheit, insbesondere die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf; die Frage der Zweitverleihung der Körperschaftsrechte streift außerdem grundlegende staatsrechtliche Probleme des Föderalismus. Die Bearbeiter/-innen kamen mit der Aufgabenstellung gut zurecht; der Notendurchschnitt betrug 8,7 Punkte. Der hier veröffentlichte Lösungsvorschlag ist ausführlicher als dies von den Studierenden erwartet wurde und versteht sich auch als überblickshafte Darstellung der zugrundeliegenden religionsverfassungsrechtlichen Fragestellungen, die sich auch für mündliche Prüfungen eignen, weil mit dem verfassungsrechtlichen Textbestand gearbeitet werden kann, ohne dass eine vertiefte Kenntnis der einschlägigen Dogmatik erforderlich ist.
„Nicht darauf kommt es an, welches die wahre Religion ist, sondern wie man beisammen leben kann.“ – Michel de l’Hopital (1562) Die Juristen-Vereinigung Lebensrecht hat für ihre Jahrestagung 2016 die vielfach diskutierte Frage... more
„Nicht darauf kommt es an, welches die wahre Religion ist, sondern wie man beisammen leben kann.“ – Michel de l’Hopital (1562)

Die Juristen-Vereinigung Lebensrecht hat für ihre Jahrestagung 2016 die vielfach diskutierte Frage aufgegriffen, inwiefern eine Übereinstimmung der wichtigsten Weltreligionen in Fragen des Lebensrechts für den religiös-weltanschaulich neutralen Staat, den das Grundgesetz konstituiert, beachtlich ist. Dazu haben Vertreter verschiedener Religionen und Kirchen eingangs ihre Sicht auf zentrale lebensrechtliche Fragestellungen dargelegt (vgl. dazu ZfL 3/2016, S. 86 ff.). Das Grundsatzreferat, das hier in einer erweiterten Fassung abgedruckt wird, ist sodann der Frage nachgegangen, inwiefern solche Perspektiven rechtliche Relevanz entfalten können.
In their contribution to this issue Mattias Derlén and Johan Lindholm use social network analysis to show that the European Court of Justice is a precedent-driven constitutional court that is comparable to the US Supreme Court with regard... more
In their contribution to this issue Mattias Derlén and Johan Lindholm use social network analysis to show that the European Court of Justice is a precedent-driven constitutional court that is comparable to the US Supreme Court with regard to the citation of precedents. The article and its use of network analysis as a method provoked a lively debate on the editorial board of the German Law Journal about comparative law theory and methods generally and the place of empirical (including network) analyses in the comparative law discipline. For this reason, the editorial board commissioned this “special section” of contributions dedicated broadly to approaches to comparative law. In his essay in this section, for example, Jens Frankenreiter offers a detailed assessment of Derlén’s and Lindholm’s analysis. In this piece, we take a broader perspective and look at the utility and the limits of network analysis for legal scholarship generally.
This chapter asks the fundamental question of whether the concept of a market-oriented (economic) order can be reconciled with the idea of democracy from the perspective of rational choice approaches to the law. Europe has been facing... more
This chapter asks the fundamental question of whether the concept of a market-oriented (economic) order can be reconciled with the idea of democracy from the perspective of rational choice approaches to the law. Europe has been facing great economic challenges for the past years—sovereign debt; fiscal and monetary policy; financial market regulation; trade and investment agreements. Some observers argue that prioritizing an economic rationale in the policy response to these challenges comes at the expense of democracy by undermining its most vital preconditions (such as equality and solidarity), while their antagonists state that in fact democratic decision-making is undermining financial stability and long-term welfare of societies. This contribution will establish that both positions contribute important insights and yet display too narrow a field of vision. Combining the arguments puts the cart before the horse: Democratic decision-making undermines, among other things, financial stability—and thus long-term welfare of societies—because it follows a logic that is primarily economic.

Revised version of the original published article “Rational Choice and Its Limits” by Emanuel V. Towfigh, German Law Journal 17(5):763–778.

Parts of this manuscript are based on the book “Das Parteien-Paradox: Ein Beitrag zur Bestimmung des Verhältnisses von Demokratie und Parteien” by Emanuel V. Towfigh, Mohr Siebek 2015.

I gratefully acknowledge fruitful comments by the editors, Matthias Goldmann and Silvia Steininger; earlier drafts of this manuscript have profited from feedback by Katharina Towfigh, as well as from my commentator, Agniezka Janczuk-Gorywoda, and other participants at the workshop Democracy and Financial Order at the University of Frankfurt. As always, any and all remaining misconceptions in this text are attributable to my own limited understanding only.

In some sense, this can be understood as a variant of the question whether a market economy is helpful (if not a precondition) for a democratic order; for a recent example of such an argument see von Weizsäcker (2014a), p. 13.
Die Prüfungsangst gehört zur klassischen Juristenausbildungin Deutschland dazu wie der Repetitor zum Jura-Studium. Noch immer wird der Note im ersten und im zweiten Staatsexamen eine besondere Bedeutung zugemessen – nicht zuletzt auch von... more
Die Prüfungsangst gehört zur klassischen Juristenausbildungin Deutschland dazu wie der Repetitor zum Jura-Studium. Noch immer wird der Note im ersten und im zweiten Staatsexamen eine besondere Bedeutung zugemessen – nicht zuletzt auch von den Absolventen. Doch wie aussagekräftigsind Noten in Staatsprüfungen überhaupt? Aktuelle Forschungsprojekte kratzen am Nimbus der Objektivität, Reliabilität und Validität. Die Autoren – ein Psychologe und ein Jurist – stellen ihre Forschungsvorhaben und Ergebnisse der Forschung vor. Auch wenn das empirische Ausleuchten der juristischen Staatsprüfungen erst begonnen hat, zeigen sich bereits heute Gruppen-Unterschiede in den Noten, deren Ursache weiter geklärt werden müssen. Die Forschung der Autoren könnte Auslöser für eine Reform des juristischen Prüfungswesens werden.
AUFGABENSTELLUNG: Die Bundestagsabgeordnete A ist Mitglied der Partei P und engagiert sich seit vielen Jahren für die Rechte homosexueller Menschen. Völlig frustriert, dass sie und gleichgesinnte Kolleginnen und Kollegen die Partei P... more
AUFGABENSTELLUNG: Die Bundestagsabgeordnete A ist Mitglied der Partei P und engagiert sich seit vielen Jahren für die Rechte homosexueller Menschen. Völlig frustriert, dass sie und gleichgesinnte Kolleginnen und Kollegen die Partei P einfach nicht davon überzeugen können, sich für die rechtliche Gleichstellung von Ehe und homosexueller Lebenspartnerschaft auszusprechen, tritt A kurz vor der parlamentarischen Sommerpause aus der Partei P aus. Auch will A auf keinen Fall mehr Teil der Bundestagsfraktion, die die der Partei P zugehörigen Abgeordneten bilden, angehören. Als partei- und fraktionslose Abgeordnete könne sie endlich ohne jeden Zwang ihren eigenen politischen Überzeugungen folgen und dementsprechend im Parlament handeln.
Are direct-democratic decisions more acceptable to voters than decisions arrived at through representative procedures? We conduct an experimental online vignette study with a German sample to investigate how voters’ acceptance of a... more
Are direct-democratic decisions more acceptable to voters than decisions arrived at through representative procedures? We conduct an experimental online vignette study with a German sample to investigate how voters’ acceptance of a political decision depends on the process through which it is reached. For a set of different issues, we investigate how acceptance varies depending on whether the decision is the result of a direct-democratic institution, a party in a representative democracy, or an expert committee. Our results show that for important issues, direct democracy generates greater acceptance; this finding holds particularly for those voters who do not agree with a collectively chosen outcome. However, if the topic is of limited importance to the voters, acceptance does not differ between the mechanisms. Our results imply that a combination of representative democracy and direct democracy, conditional on the distribution of issue importance among the electorate, may be optimal with regard to acceptance of political decisions.
Öffentliche Unternehmen in privater Rechtsform bereiten der Rechtswissenschaft seit Jahrzehnten erhebliche Schwierigkeiten. Der vorliegende rechtsdogmatische Beitrag deutet das Problem als Kollision der Regelungsregime öffentliches Recht... more
Öffentliche Unternehmen in privater Rechtsform bereiten der Rechtswissenschaft seit Jahrzehnten erhebliche Schwierigkeiten. Der vorliegende rechtsdogmatische Beitrag deutet das Problem als Kollision der Regelungsregime öffentliches Recht und Gesellschaftsrecht und definiert Orientierungspunkte für die Entwicklung einer Kollisionsdogmatik: Wo wenigstens eine Ordnung mit dispositiven Normen arbeitet, können Kollisionen durch dogmatische Vorrangregelungen vermieden werden; wo zwingende Normen kollidieren, bleibt nichts anderes, als diese durch praktische Konkordanz in schonenden Ausgleich zu bringen. Das führt zwar zu Rechtsunsicherheit, scheint aber in Ermangelung entlastender Gesetzgebung die einzig sachgerechte Lösung, um die durch die Regimekollisionen auftretenden, in der Regel zum Nachteil der Steuerzahler genutzten Gestaltungsfreiräume wirkungsvoll rechtlich einzuhegen.
In diesem Artikel werden ausgewählte Befunde und Theorien der interdisziplinären Entscheidungsforschung sowie Implikationen für rechtliche Entscheidungen dargestellt. Das Recht beansprucht, das Verhalten und die Entscheidungen der ihm... more
In diesem Artikel werden ausgewählte Befunde und Theorien der interdisziplinären Entscheidungsforschung sowie Implikationen für rechtliche Entscheidungen dargestellt.

Das Recht beansprucht, das Verhalten und die Entscheidungen der ihm Unterworfenen zu beeinflussen. Wie funktioniert das, wenn täglich sowohl Rechtsanwender als auch Rechtsadressaten mit zahllosen wichtigen und komplexen Situationen konfrontiert werden? Häufig müssen Entscheidungen unter Zeitdruck, auf Basis unvollständiger Informationen und unter einem hohen Grad an Unsicherheit bezüglich der Verlässlichkeit der vorliegenden Informationen getroffen werden. Vor diesem Hintergrund befasst sich die interdisziplinäre Entscheidungsforschung mit der Frage, wie es Menschen gelingt, sowohl in einfachen als auch in anspruchsvollen Situationen „angemessene“ Entscheidungen zu treffen.

Psychologen, Ökonomen und Neurowissenschaftler untersuchen gemeinsam mit Vertretern anderer Disziplinen, wie Entscheidungen beschrieben und präzise vorhergesagt werden können (dazu sogleich 1.), welche kognitiven Prozesse der Verarbeitung von Informationen diesen Entscheidungen zugrunde liegen (dazu 2.), wie „gut“ die resultierenden Entscheidungen sind (dazu 3.) sowie unter welchen Bedingungen systematische Fehler auftreten (dazu 4.) und wie man diesen entgegenwirken kann. Die durch diese Forschung gewonnenen Einsichten sind für Juristen im Allgemeinen und für Richter im Besonderen höchst relevant, da sie dazu beitragen können, Entscheidungsfehler zu vermeiden. Im Folgenden werden einige für Juristen bedeutsame Befunde zu den vier erwähnten Fragestellungen der Entscheidungsforschung zusammengefasst.
Das Gebot der Normenklarheit ist ein wichtiger Grundsatz des Verfassungsrechts. Es ist nicht nur ein scharfes Schwert gegen mangelhafte Rechtsbefehle, sondern prägt auch unser Verständnis von den verhaltenssteuernden Wirkmechanismen des... more
Das Gebot der Normenklarheit ist ein wichtiger Grundsatz des Verfassungsrechts. Es ist nicht nur ein scharfes Schwert gegen mangelhafte Rechtsbefehle, sondern prägt auch unser Verständnis von den verhaltenssteuernden Wirkmechanismen des Rechts. Vor allem das Bundesverfassungsgericht hat zum Gebot der Normenklarheit eine differenzierte Kasuistik herausgebildet, die sich auf das Rechtsstaatsprinzip stützt. Diese Kasuistik und ihre Herleitung erlauben zwar plausible Einzelfallentscheidungen, sie eignen sich aber kaum zur Entwicklung einer systematisierenden Dogmatik des Gebots der Normenklarheit. Verortet man das Gebot der Normenklarheit dagegen im Gewaltenteilungsprinzip, so ermöglicht dies die Ausarbeitung konkreter Kriterien zur Beurteilung der Klarheit einer Norm – und steht zugleich im Einklang mit einer realistischeren Perspektive auf die Wirkmechanismen des Rechts.
Antitrust policy often still relies on the assumption of a rational consumer, although other models may better account for people’s decision behavior. In three experiments, we investigate the influence of loyalty rebates on consumers... more
Antitrust policy often still relies on the assumption of a rational consumer, although other models may better account for people’s decision behavior. In three experiments, we investigate the influence of loyalty rebates on consumers based on the alternative Cumulative Prospect Theory (CPT), both theoretically and experimentally. CPT predicts that loyalty rebates could harm consumers by impeding rational switching from an incumbent to an outside option (e.g., a market entrant). In a repeated trading task, participants decided whether or not to enter a loyalty rebate scheme and to continue buying within that scheme. Meeting the condition triggering the rebate was uncertain. Loyalty rebates considerably reduced the likelihood that participants switched to a higher-payoff outside option later. We conclude that loyalty rebates may inflict substantial harm on consumers and may have an underestimated potential to foreclose consumer markets. They should therefore be put under legal scrutiny.
While empirical arguments are potential game changers in American law, they only slowly gain traction in Germany. In this article, I wish to show the role empirical methods (can) play in public law scholarship. Specifically, I will... more
While empirical arguments are potential game changers in American law, they only slowly gain traction in Germany. In this article, I wish to show the role empirical methods (can) play in public law scholarship. Specifically, I will discuss an underexposed area in the field of empirical legal studies, namely the interplay between empirics and doctrine, and the power of such arguments in the public law discourse. In the second part of the article, I will exemplify the merits, and the caveats, of “empiricizing” public law in such way, in a specific case (gambling law), showing how it can be used to prove wrong basic assumptions that are at the heart of long-standing doctrine. I suggest that empirical scholarship geared towards public law doctrine (as opposed to public policy), as it is currently emerging in Germany, can be a potentially influential addition to the menu of legal arguments, even beyond the German legal discourse.
Bislang gibt es zu den Erfolgsfaktoren des staatlichen Teils der Ersten Juristischen Staatsprüfung wenig gesicherte, empirisch belastbare Erkenntnisse. Lediglich die von den Landesjustizprüfungsämtern jährlich veröffentlichten... more
Bislang gibt es zu den Erfolgsfaktoren des staatlichen Teils der Ersten Juristischen Staatsprüfung wenig gesicherte, empirisch belastbare Erkenntnisse. Lediglich die von den Landesjustizprüfungsämtern jährlich veröffentlichten Überblicksdaten über das allgemeine Abschneiden der Kandidatinnen und Kandidaten sind bekannt. Das verwundert vor allem mit Blick darauf, dass die Staatsexamina seit Jahrzehnten und in allen Bundesländern in ähnlicher Form geprüft werden, dass sie für die spätere berufliche Entwicklung von Heerscharen von Juristen große Bedeutung haben, dass sich Jahr für Jahr Tausende Kandidatinnen und Kandidaten dieser Prüfung unterziehen und dass es mit den privaten Repetitorien eine ganze Industrie kommerzieller Examensvorbereiter gibt. Auch aus didaktischer Sicht ist der Mangel an Evidenz unbefriedigend. Gibt es identifizierbare Faktoren, die für den Erfolg in der Examensprüfung eine Rolle spielen? Sind etwa „kluge Köpfe“ mit gutem Abitur auch die in der Staatsprüfung erfolgreicheren Juristen (B. II.)? Lohnt sich das Schreiben von Probeklausuren (B. I. 1.), und erwirbt man dabei fachspezifische Fähigkeiten, oder wirkt der Lernfortschritt fächerübergreifend; wie sieht die Lernkurve aus? Gibt es Unterschiede zwischen den Fakultäten (B. III. 2.)? Gibt es Unterschiede zwischen Männern und Frauen (B. I. 2. und II. 3.), Deutschen und Ausländern (B. II. 4.)?
Broken Windows: the metaphor has changed New York and Los Angeles. Yet it is far from undisputed whether the broken windows policy was causal for reducing crime. In a series of lab experiments we put two components of the theory to the... more
Broken Windows: the metaphor has changed New York and Los Angeles. Yet it is far from undisputed whether the broken windows policy was causal for reducing crime. In a series of lab experiments we put two components of the theory to the test. We show that first impressions and early punishment of antisocial behaviour are independently and jointly causal for cooperativeness.
The effect of good first impressions and of early vigilance cannot be explained with, but adds to, participants’ initial level of benevolence. Mere impression management is not strong enough to maintain cooperation. Cooperation stabilizes if good first impressions are combined with some risk of sanctions. Yet if we control for first impressions, early vigilance only has a small effect. The effect vanishes over time.
Introduction: The activities of gambling and sports betting have received special attention in recent years, especially within the areas of criminal and regulatory law. The discourse over gaming has flourished within both the debate over... more
Introduction: The activities of gambling and sports betting have received special attention in recent years, especially within the areas of criminal and regulatory law. The discourse over gaming has flourished within both the debate over public policy and the application of legal analysis. At least partially responsible for this surge in interest is a series of developments in the gaming and betting markets; notably, fostered by the advent of the internet, the 1990’s saw the emergence of what would become a substantial and thriving market for those providing platforms facilitating sports bets. A number of commercial internet-based businesses followed, such as sports bets and online poker tournaments, gaining market share quickly as the internet became more widespread. Legal developments followed the growth of this market. State and federal courts have had to decide on the regulatory nature of these activities, as well as reinterpret applicable legislation in light of the new activities. In most states, betting, within the context of a game of chance, as well as bookmaking, is an illegal activity. However, there has been pressure from the gaming industry and within academic literature to reinterpret what constitutes a game of chance, and whether games of chance are harmful to the public, as opposed to games of skill.
In a comprehensive empirical investigation (N = 71,405) we analyzed the development of legal expertise in a critical 1-year period of academic legal training in which advanced law students start practicing to solve complex cases. We were... more
In a comprehensive empirical investigation (N = 71,405) we analyzed the development of legal expertise in a critical 1-year period of academic legal training in which advanced law students start practicing to solve complex cases. We were particularly interested in the functional form of the learning curve and inter-individual differences in learning. Performance increases monotonically with the number of practice exams following a slightly concave learning curve without any considerable kinks. Considering the performance development over time, however, the curve is not monotonic and shows intermediate drops in performance. We provide evidence which suggests that these drops are due to cyclic drops in motivation. There are about equally sized marginal effects of practicing law exams in general and practicing exams in the specific area of law. However, students with high (vs. low) initial performance profit more from practicing exams within a specific area of law whereas students with low initial performance profit more from practicing exams in general. The concave increase in performance with the number of practicing exams is mainly driven by individuals with low initial performance. Those with high initial performance mainly display a linear learning trend. We discuss the practical implications of these findings for academic legal training.
Scheitert ein großes Bauvorhaben, ist der Schaden für die Gemeinde regelmäßig groß. Durch die Vereinbarung von Sicherheitsleistungen in städtebaulichen Verträgen können die wirtschaftlichen Folgen eines solchen Scheiterns abgemildert... more
Scheitert ein großes Bauvorhaben, ist der Schaden für die Gemeinde regelmäßig groß. Durch die Vereinbarung von Sicherheitsleistungen in städtebaulichen Verträgen können die wirtschaftlichen Folgen eines solchen Scheiterns abgemildert werden. Mittels einer Vertragserfüllungsbürgschaft kann die Gemeinde die Fertigstellung — oder auch den Rückbau — für den Fall gewährleisten, dass der Investor ausfällt. Eine solche Vereinbarung muss aber rechtmäßig, insbesondere angemessen im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 BauGB, sein.

Der Beitrag entwickelt ausgehend von den Interessen der Beteiligten risikogerechte Maßstäbe für die Bestimmung der Angemessenheit hinsichtlich konkreter städtebaulicher Vertragstypen. Es wird gezeigt, dass Sicherheiten in der Regel zu verlangen sind, und dass das Angemessenheitskriterium nicht nur zu Gunsten des Investors wirkt, sondern auch die Gemeinwohlverpflichtung der Gemeinde abstützt.
In many countries, betting in sports is highly regulated. In Germany, however, there are current debates whether regulation should be loosened. A crucial part of the argument is that sport bets could be qualified as ‘games of skill’ that... more
In many countries, betting in sports is highly regulated. In Germany, however, there are current debates whether regulation should be loosened. A crucial part of the argument is that sport bets could be qualified as ‘games of skill’ that are considered to be less dangerous by German Law than ‘games of chance’, and are thus assumed to need less regulation. We explore this hypothesis in three incentivized online studies on soccer betting (N=214) and provide evidence against two crucial parts of this argument. First, we show that there are no overall effects of skill on accuracy in soccer bets and monetary earnings do not increase with skill. Hence, soccer betting cannot be considered a game of skill. Second, we show that soccer betting induces strong overconfidence and illusion of control, particularly for people who assume they have high skill, and that these biases lead to increased betting. Cognitive biases that might cause financial harm for bettors or
even lead to problematic or pathological gambling behavior are even stronger for soccer bets compared to bets on the outcome of lotteries. Concerning the main aims of legal regulation for gambling in German law, our results strongly speak for regulation of soccer bets.
In many countries, betting in sports is highly regulated but both in the U.S. and in Europe there are current debates whether regulation should be loosened. We empirically investigate core arguments of these debates with a special focus... more
In many countries, betting in sports is highly regulated but both in the U.S. and in Europe there are current debates whether regulation should be loosened. We empirically investigate core arguments of these debates with a special focus on Germany. A crucial part of the argument in German Law is that sport bets could be qualified as ‚games of skill‘ that are considered to be less dangerous than ‚games of chance,‘ and are thus assumed to need less regulation. We explore this hypothesis in three incentivized online studies on soccer betting (N = 214) and provide evidence against two crucial parts of this argument. First, we show that there are no overall effects of skill on accuracy in soccer bets and monetary earnings do not increase with skill. Hence, soccer betting cannot be considered a game of skill. Second, we show that soccer betting induces strong overconfidence and illusion of control, particularly for people who assume they have high skill, and that these biases lead to increased betting. Cognitive biases that might cause financial harm for bettors or even lead to problematic or pathological gambling behavior are even stronger for soccer bets compared to bets on the outcome of lotteries. Concerning the main aims of legal regulation for gambling in German law, our results strongly speak for regulation of soccer bets. We discuss that similar arguments can be made under U.S. law.
Das Glücksspielrecht hat in Deutschland zurzeit Konjunktur. Nicht zuletzt weil der EuGH unlängst das Sportwettmonopol der Länder für europarechtswidrig erklärt hat, wird über neue Regelungsmodelle diskutiert. Nach geltendem Recht hängt... more
Das Glücksspielrecht hat in Deutschland zurzeit Konjunktur. Nicht zuletzt weil der EuGH unlängst das Sportwettmonopol der Länder für europarechtswidrig erklärt hat, wird über neue Regelungsmodelle diskutiert. Nach geltendem Recht hängt alles an der Unterscheidung zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspielen. Der vorliegende Beitrag untersucht empirisch, ob Sportwetten rechtlich als Glücks- oder als Geschicklichkeitsspiel einzustufen sind und ob die Differenzierung zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspiel mit Blick auf die Regelungsziele des Glücksspielrechts sinnvoll ist.
Der Beitrag befasst sich mit der Komplexität von Rechtsnormen und dem zu ihrer Bändigung ersonnenen Instrument des deutschen Verfassungsrechts, der Normenklarheit. In einem ersten Schritt wird eine Definition des Begriffs “Komplexität”... more
Der Beitrag befasst sich mit der Komplexität von Rechtsnormen und dem zu ihrer Bändigung ersonnenen Instrument des deutschen Verfassungsrechts, der Normenklarheit. In einem ersten Schritt wird eine Definition des Begriffs “Komplexität” für positive Normen eingeführt, die durch die Dichte (Anzahl der zu berücksichtigenden Elemente) und Interdependenzen (innerhalb einer und zwischen verschiedenen Normen) konzeptionalisiert wird. Dadurch wird der Schwerpunkt der Überlegungen dieses Beitrages auf die Komplexität der inhaltlichen Regelung gelegt, eine durch die sprachliche Fassung hervorgerufene Komplexität bleibt außer Betracht. Komplexität ist demnach ein kognitives Problem; es handelt sich mithin um eine subjektive Perspektive auf Komplexität, die beim Individuum ansetzt, das den Rechtstext zu verstehen versucht. Die Technizität einer Norm kann die Komplexität für juristisch gebildete Rechtsanwender reduzieren, sie aber zugleich auch für Laien erhöhen. So kann die Rechtsdogmatik auch als Instrumentarium verstanden werden, Kohärenz im Recht zu erhöhen und Komplexität zu vermindern. Das Erfordernis der Normenklarheit ist jedoch kein Mittel zur Reduktion von Komplexität, sondern allein zu deren Kontrolle. Im Beitrag wird dargelegt, dass der Grundsatz der Normenklarheit im Prinzip der Gewaltengliederung gründet, sein Maßstab ist die Vollstreckbarkeit. Entgegen vorherrschender Auffassungen wird daher geschlossen, dass nicht der Normadressat das Gesetz verstehen muss, sondern ein Jurist. Nur dann kann dem Problem rechtlicher Komplexität in gesetzeszentrierten Rechtssystemen angemessen begegnet werden. Die These wird mit theoretischen, verhaltenswissenschaftlichen und rechtsdogmatischen Argumenten gestützt.


Read More: https://ejournals.duncker-humblot.de/doi/abs/10.3790/staa.48.1.29
Der Religionsunterricht ist ein Paradebeispiel für die Herausforderung, das geltende Recht nicht nur lege artis auf einen gegebenen Sachverhalt anzuwenden, sondern darüber hinaus auch maßvoll so fortzuentwickeln, dass es dem Wandel der... more
Der Religionsunterricht ist ein Paradebeispiel für die Herausforderung, das geltende Recht nicht nur lege artis auf einen gegebenen Sachverhalt anzuwenden, sondern darüber hinaus auch maßvoll so fortzuentwickeln, dass es dem Wandel der sozialen Verhältnisse angemessen Rechnung trägt. In diesem Sinne hat das BVerwG mit seinem Urteil zum islamischen Religionsunterricht einen Meilenstein für die Entwicklung des Religionsverfassungsrechts gesetzt, dem auch über den entschiedenen Fall hinaus große Bedeutung beizumessen ist. Jahrzehntelang warf der Religionsunterricht allenfalls periphere Detailfragen auf. Erst die mit dem Auftritt des Islam auf der Bühne des Staatskirchenrechts spürbare religiöse Pluralisierung führte zur Befassung mit Kernfragen, die vormals — in einem homogenen Umfeld mit aufeinander eingestellten Akteuren — nicht klärungsbedürftig schienen: Steht Religionsgemeinschaften aus Art. 7 Abs. 3 GG ein Rechtsanspruch auf Einführung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterrichts an staatlichen Schulen zu (I.)? Wann ist ein religiös geprägter Verband eine Religionsgemeinschaft (II.)? Gibt es über die im Begriff der Religionsgemeinschaft verankerten Merkmale hinaus Kriterien, die ein solcher Verband erfüllen muss, ehe nach seinen Grundsätzen Religionsunterricht einzurichten ist (III.)? Diese Fragen hat das BVerwG überzeugend geklärt; es ist nun Aufgabe des OVG NRW, an das die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und Entscheidung zurückverwiesen wurde, die entwickelten Grundsätze auf die Klage der beiden islamischen Dachverbände anzuwenden (IV.).
Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit sind Werte, deren Potenzial seit einiger Zeit auch in der Volksrepublik China von der Regierung erkannt wird. Bereits die Verfassung von 1991 garantiert in gewissem Umfang Rechtsschutz gegen den... more
Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit sind Werte, deren Potenzial seit einiger Zeit auch in der Volksrepublik China von der Regierung erkannt wird. Bereits die Verfassung von 1991 garantiert in gewissem Umfang Rechtsschutz gegen den Staat. Der Aufsatz stellt dar, wie dieses Verfassungsversprechen einfach-gesetzlich umgesetzt wird. In Ermangelung eines allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes kommen dem Verwaltungsprozessgesetz von 1989, das den gerichtlichen Rechtsschutz regelt, und dem Verwaltungsberatungsgesetz von 1999, welches das Widerspruchsverfahren zum Gegenstand hat, zentrale Bedeutung zu. Die zahlreichen Lücken des Gesetzesrechts füllt das Oberste Volksgericht mit quasinormativen “Ansichten” und “Erläuterungen”. Der Blick in die Praxis zeigt, dass die größten Mängel nicht mehr im normativen Bereich liegen, sondern vielmehr in einem Anwendungsdefizit zu Lasten des Bürgers. Hiergegen besitzen die zentralen Institutionen in Peking nur begrenzte Handhabe.
Mit dem am 1.9.1995 in Kraft getretenen Schiedsgerichtsbarkeitsgesetz (SchG) hat die Volksrepublik China einen umfassenden gesetzlichen uns institutionellen Rahmen für die chinesische Schiedsgerichtbarkeit geschaffen, dessen Darstellung... more
Mit dem am 1.9.1995 in Kraft getretenen Schiedsgerichtsbarkeitsgesetz (SchG) hat die Volksrepublik China einen umfassenden gesetzlichen uns institutionellen Rahmen für die chinesische Schiedsgerichtbarkeit geschaffen, dessen Darstellung Gegenstand der Abhandlung in RIW 2002, 902 ff. ist. Das chinesische Schiedswesen hat sich in den vergangenen Jahren schnell entwickelt und sich, insbesondere für internationale Streitigkeiten, mittlerweile als modernes und zuverlässiges System etabliert.
Das Antidiskriminierungsrecht als Rechtsgebiet umfasst verschiedene Rechtsebenen und Rechtsbereiche: Antidiskriminierungsrechtliche Regelungen finden sich in Völkerrecht, Europarecht und nationalem Recht; der Umgang mit Diskriminierungen... more
Das Antidiskriminierungsrecht als Rechtsgebiet umfasst verschiedene Rechtsebenen und Rechtsbereiche: Antidiskriminierungsrechtliche Regelungen finden sich in Völkerrecht, Europarecht und nationalem Recht; der Umgang mit Diskriminierungen ist Thema des öffentlichen Rechts, des Zivilrechts wie auch des Strafrechts. Das vorliegende Handbuch trägt den Stand der rechtswissenschaftlichen Forschung in Deutschland zusammen. Es arbeitet die grundlegenden Strukturen des Antidiskriminierungsrechts heraus und analysiert die zentralen dogmatischen Figuren und zugrundeliegenden Konzepte. Dabei werden die wesentlichen Diskriminierungskategorien ebenso untersucht wie die Besonderheiten im Umgang mit Diskriminierungen in spezifischen sozialen Kontexten.
in: Pirson/Rüfner/Germann/Muckel (Hrsg.), Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. Auflage, Duncker & Humblot, Berlin 2020 | Sonderdruck Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland Dritte,... more
in: Pirson/Rüfner/Germann/Muckel (Hrsg.), Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. Auflage, Duncker & Humblot, Berlin 2020 | Sonderdruck

Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland
Dritte, grundlegend neubearbeitete Auflage. Band 1, 2 und 3
2020. Band 1: 2 Abb.; XLVI, 1166 S. Band 2: X, 1206 S.; Band 3: X, 1046 S.
Nach der Konzeption des Grundgesetzes soll Schulbildung alle Aspekte des Lebens umfassen. Daher garantiert Art. 7 Abs. 3 GG den Religionsgemeinschaften die Einführung eines nach ihren religiösen Grundsätzen erteilten konfessionspositiven... more
Nach der Konzeption des Grundgesetzes soll Schulbildung alle Aspekte des Lebens umfassen. Daher garantiert Art. 7 Abs. 3 GG den Religionsgemeinschaften die Einführung eines nach ihren religiösen Grundsätzen erteilten konfessionspositiven Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen. Der Unterricht wird als »ordentliches Lehrfach« unterrichtet, ganz wie Mathematik oder Fremdsprachen: er findet als Pflichtfach während der regulären Schulzeit statt, die erteilte Note ist versetzungserheblich. Die Verfassung konzipiert den Religionsunterricht als »gemeinsame Aufgabe« von Staat und Religionsgemeinschaften. Die unterrichtenden Lehrer sind in aller Regel staatlich eingestellte und besoldete Beamte, die auch andere Fächer lehren; um den Religionsunterricht bestreiten zu dürfen, benötigen sie aber eine Erlaubnis von der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Der Inhalt des Lehrplans wird von den Religionsgemeinschaften verantwortet, unterliegt aber staatlicher Überprüfung. Ein solcher Unterricht bringt sowohl dem Staat, als auch den Religionsgemeinschaften Vorteile: ersterer kann ein seinem Selbstverständnis entsprechendes umfassendes Bildungsangebot sichern, der staatlichen Neutralitätspflicht wegen wäre dies ohne die Mitwirkung der Religionsgemeinschaften nicht möglich; umgekehrt erreichen letztere einen größeren Teil ihrer Mitglieder, als bei eigener Veranstaltung eines Religionsunterrichts, und zu geringeren Kosten. Schließlich ermöglicht diese kooperative Religionspflege auch ein gewisses Maß staatlicher Kontrolle, weil der Staat Situation und Akteure aus eigener Anschauung kennt und regelmäßigen Umgang pflegt – bisweilen wird das Konzept daher auch als »Religionshege« bezeichnet.
Der Beitrag von Towfigh/Yang untersucht, inwiefern sich auch in einem der wichtigsten Gebiete des Zivilrechts, dem Gesellschaftsrecht, Entsprechungen im deutschen und chinesischen Recht finden. Dabei stehen die beiden wichtigsten... more
Der Beitrag von Towfigh/Yang untersucht, inwiefern sich auch in einem der wichtigsten Gebiete des Zivilrechts, dem Gesellschaftsrecht, Entsprechungen im deutschen und chinesischen Recht finden. Dabei stehen die beiden wichtigsten Gesellschaftsformen, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft, einschließlich der Sonderform der Einmanngesellschaft, im Mittelpunkt der Untersuchung.

Die Merkmale, anhand derer die Gesellschaftstypen verglichen werden und einem eventuellen Einfluß des deutschen Rechts nachgegangen werden soll, sind insbesondere das Verfahren der Gesellschaftsgründung und die Organisationsverfassung der Gesellschaften in den beiden Rechtsordnungen. Die rechtlichen Grundlagen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften sind im chinesischen Gesellschaftsgesetz (GesG) enthalten. Dabei geht es in den ersten vier Abschnitten des Gesetzes nach allgemeinen Vorschriften (Kapitel 1) um Errichtung und Organisationsstruktur der GmbH (Kapitel 2), Errichtung und Organisationsstruktur der Aktiengesellschaft (Kapitel 3) und um die Ausgabe und Übertragung von Aktien (Kapitel 4). Die Kapitel 5 bis 11 behandeln — wiederum für beide Gesellschaftstypen geltende — Regelungen (speziellerer Natur als in Kapitel 1), etwa über Buchführung, Konkurs, Auflösung und Abwicklung, Fusion und Spaltung sowie Sondervorschriften für weigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften.

Über das Buch

Seit Ende der siebziger Jahre verfolgt die VR China eine Politik der Öffnung und Reform und legt zunehmend Gewicht auf den Aufbau und die Systematik der Rechtsordnung. Chinesische Juristen fühlen sich dazu berufen, die neuesten ausländischen Erfahrungen sowie gesetzgeberischen und richterrechtlichen Lösungen auf dem Gebiet des Zivilrechts zu sammeln, zu sortieren und sich zu Eigen zu machen, um schließlich ein chinesisches BGB fertig zu stellen. Die anstehende Kodifikation des bürgerlichen Rechts bedeutet dabei im Grunde genommen die Vollendung der Rezeption, die am Anfang des 20. Jahrhunderts in die Wege geleitet wurde und nach einem langen Stillstand noch andauert. Über die Umsetzung des rezipierten Rechts in der chinesischen Rechtsordnungfehlen bislang systematische Untersuchungen. Ein Versuch in diese Richtung ist dieser Band, dessen Autoren der Frage nachgehen, ob und inwieweit sich das heutige chinesische Recht noch an Vorbildern im deutschen Recht orientiert. Es ist eine Sammlung der im Studienjahr 1999/2000 angefertigten Seminararbeiten von Mitarbeitern und Studenten des Deutsch-Chinesischen Instituts für Wirtschaftsrecht an der Universität Nanjing zum Thema “Rezeption deutschen Rechts in China”. Die einzelnen Beiträge wurden jeweils von einem chinesischen und einem deutschen Seminarteilnehmer gemeinsam bearbeitet. Es ist ein Versuch, einzelne Gebiete des chinesischen Zivilrechts vor dem Hintergrund des deutschen Rechts darzustellen sowie Abweichungen und Gemeinsamkeiten herauszuarbeiten. Für den deutschen Juristen bildet dieser Ansatz zugleich eine bequeme Grundlage für das Studium des chinesischen Zivilrechts.

Mit weiteren Beiträgen von: Tobias Beuchert/Yu Rong (Rechtsgeschäftslehre), Li Daxue/Ina Stammann (Kaufrecht), Ni Ningjun/Oliver Simon (Deliktsrecht).
Sehr verehrte Damen, sehr geehrte Herren, zunächst darf ich Ihnen sehr herzlich für die Einladung danken, heute hier vor Ihnen zusprechen. Das angetragene Thema ist vor allem vor der Folie des Islam, aber auch darüber hinaus, im wahrsten... more
Sehr verehrte Damen, sehr geehrte Herren,
zunächst darf ich Ihnen sehr herzlich für die Einladung danken, heute hier vor Ihnen zusprechen. Das angetragene Thema ist vor allem vor der Folie des Islam, aber auch darüber hinaus, im wahrsten Wortsinn »brandaktuell«. Es beschäftigt uns alle seit einigen Jahren, immer wieder flackert ein Feuerherd auf, bringt den ungelösten Konfliktschmerzhaft in Erinnerung und lässt unsere Gesellschaft nicht recht zur Ruhe kommen. Der Themenkomplex um Staat und Religion wird uns ohne Zweifel noch einige Zeit beschäftigen, viel länger und viel nachhaltiger als etwa Arbeitsmarktdaten, und von einer befriedigenden Lösung wird weitgehend die langfristige Sicherung des sozialen Friedens abhängen. Ich soll nun mit einem Impulsrefereat in die Thematik einführen, und Anstöße für die anschließende Aussprache und Diskussion geben. Dazu möchte ich zunächst den gegenwärtigen Rahmen des deutschen Religionsverfassungsrechts nachzeichnen (A). Anschließend möchte ich die Herausforderungen skizzieren, mit denendieser Rahmen zurzeit konfrontiert wird (B), beispielhaft erörtert am Islam (C), umschließlich einige Überlegungen zu seiner Zukunftsfähigkeit und zu möglichen Entwicklungen anzustellen (D).
Die Frage nach rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen der freien Religionsausübung ist vor allem vor der Folie des Islam, aber auch darüber hinaus, brandaktuell. Es beschäftigt uns alle seit einigen Jahren, immer wieder flackert ein... more
Die Frage nach rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen der freien Religionsausübung ist vor allem vor der Folie des Islam, aber auch darüber hinaus, brandaktuell. Es beschäftigt uns alle seit einigen Jahren, immer wieder flackert ein Feuerherd auf, bringt den ungelösten Konflikt schmerzhaft in Erinnerung und lässt unsere Gesellschaft nicht recht zur Ruhe kommen. Der Themenkomplex um Staat und Religion wird uns ohne Zweifel noch einige Zeit beschäftigen, und von einer befriedigenden Lösung wird weitgehend die langfristige Sicherung des sozialen Friedens abhängen. Der vorliegende Beitrag soll zunächst den gegenwärtigen Rahmen des deutschen Religionsverfassungsrechts nachzeichnen (A). Anschließend werden die Herausforderungen skizziert, mit denen dieser Rahmen zurzeit konfrontiert wird (B), beispielhaft erörtert am Islam (C), um schließlich in einige Überlegungen zu seiner Zukunftsfähigkeit und zu möglichen Entwicklungen zu münden (D).
One of the prominent questions surrounding Weimar Theory of the State was that of the significance and influence of the political parties within the state. From the perspective of constitutional law, parties were as undesirable as they... more
One of the prominent questions surrounding Weimar Theory of the State was that of the significance and influence of the political parties within the state. From the perspective of constitutional law, parties were as undesirable as they were an “inescapable” fact of modern statehood. They appeared to be an absolutely necessary consequence of the emancipation of all classes and social strata: Legitimation of state rule was no longer conceivable merely as a natural rule from above; on the other hand, there was no longer a unified bourgeoisie, and it thus seemed impossible for the political whole to be represented by people who felt beholden exclusively to the common weal. The homogeneous “people” had become a heterogeneous “mass.” The parties seemed to be a necessity, on the one hand, for active citizens to articulate themselves in the political system and, on the other hand, for state unity not to be torn apart by the power of a plurality of interests leaning in many different directions. Parties could therefore be conceived of as a prerequisite for state organisation: The idea of the “party state” was born. One important protagonist in the discussion on the status of parties within the state structure was the constitutional legal scholar Gerhard Leibholz (1901–1982). In Weimar times, he was the most prominent representative of party state theory (Parteienstaatslehre), and as someone who “had somehow fallen between the eras,” he also actively shaped the party state of the Bonn Republic for over twenty years (1951–1971), as a judge at the Federal Constitutional Court (Bundesverfassungsgericht), by significantly influencing legislation on parliamentary, party, and electoral law. His persona was therefore a particularly important bridging link between the Weimar Republic and the Federal Republic of Germany, and even today, his theses are highly topical: “Beyond all eras, Gerhard Leibholz stands for the great tradition of German constitutional theory.”
The paper, based on a historic account of the theory of representation in German legal thought, seeks to understand what effect particracy has on democratic representation and thereby links a discourse dating back to the days of the... more
The paper, based on a historic account of the theory of representation in German legal thought, seeks to understand what effect particracy has on democratic representation and thereby links a discourse dating back to the days of the Weimar Republic to the analytical approach to the political process as taken by New Political Economy. It is argued that the idea of representation cannot refer to the people’s will; if we wish to stick to it, we would need to specify what it refers to and how it ought to be designed. Secondly, it is shown that parliamentarians have significant incentives, even without parties, to pursue particular interests, and that these incentives become even more prominent in the party state. Thus, a representative concept of democracy cannot realistically refer to the representation of the entire people. Nor can an individual parliamentarian, a party or the entire parliamentary system be understood as representing the entire people.
Eine der prominenten Fragestellungen der Weimarer Staatsrechtslehre kreiste um Bedeutung und Einfluss der politischen Parteien im Staat. Parteien galten den meisten Verfassungsrechtlern als ebenso unerwünschtes wie „unentrinnbares“¹... more
Eine der prominenten Fragestellungen der Weimarer Staatsrechtslehre kreiste um Bedeutung und Einfluss der politischen Parteien im Staat. Parteien galten den meisten Verfassungsrechtlern als ebenso unerwünschtes wie „unentrinnbares“¹ Faktum moderner Staatlichkeit. Sie schienen geradezu notwendige Folge der Emanzipation aller Klassen und Schichten der Gesellschaft zu sein: Legitimation staatlicher Herrschaft war nicht mehr naturrechtlich „von oben“ denkbar, andererseits gab es auch kein einheitliches „Bürgertum“ mehr, und so schien es unmöglich, dass das politische Ganze von allein dem Gemeinwohl verpflichteten Repräsentanten hätte vertreten werden können. Aus dem homogenen „Volk“ war die heterogene „Masse“ geworden. Die Parteien schienen eine Notwendigkeit zu sein, damit sich einerseits die „Aktivbürgerschaft“ im Staatswesen artikulieren konnte und andererseits die staatliche Einheit nicht von der in unterschiedliche Richtungen ziehenden Kraft der Vielfalt der Interessen zerrissen würde. Sie konnten damit gedacht werden als Voraussetzung staatlicher Organisation: Die Idee des „Parteienstaats“ war geboren. Ein wichtiger Protagonist der Diskussion um die Stellung der Parteien im Staatsgefüge war der Staatsrechtler Gerhard Leibholz (1901 – 1982).² Er war zu Weimarer Zeiten prominentester Vertreter der Parteienstaatstheorie, und als einer, der „irgendwie zwischen die Zeiten gefallen war“³, gestaltete er auch in der Bonner Republik über zwanzig Jahre hinweg (1951 – 1971) als Richter des Bundesverfassungsgerichts den Parteienstaat bundesrepublikanischer Prägung mit, indem er maßgeblich die Rechtsprechung zum Parlaments-, Parteien- und Wahlrecht beeinflusste. Damit war er in besonderer Weise Brückenkopf zwischen Weimarer Republik und Bundesrepublik, und noch heute wohnt seinen Thesen große Aktualität inne: „Über den Wechsel der Epochen hinweg repräsentiert Gerhard Leibholz die große Tradition der deutschen Staatsrechtslehre.“⁴
Eine der prominenten Fragestellungen der Weimarer Staatsrechtslehre kreiste um Bedeutung und Einfluss der politischen Parteien im Staat. Parteien galten den meisten Verfassungsrechtlern als ebenso unerwünschtes wie „unentrinnbares“¹... more
Eine der prominenten Fragestellungen der Weimarer Staatsrechtslehre kreiste um Bedeutung und Einfluss der politischen Parteien im Staat. Parteien galten den meisten Verfassungsrechtlern als ebenso unerwünschtes wie „unentrinnbares“¹ Faktum moderner Staatlichkeit. Sie schienen geradezu notwendige Folge der Emanzipation aller Klassen und Schichten der Gesellschaft zu sein: Legitimation staatlicher Herrschaft war nicht mehr naturrechtlich „von oben“ denkbar, andererseits gab es auch kein einheitliches „Bürgertum“ mehr, und so schien es unmöglich, dass das politische Ganze von allein dem Gemeinwohl verpflichteten Repräsentanten hätte vertreten werden können. Aus dem homogenen „Volk“ war die heterogene „Masse“ geworden. Die Parteien schienen eine Notwendigkeit zu sein, damit sich einerseits die „Aktivbürgerschaft“ im Staatswesen artikulieren konnte und andererseits die staatliche Einheit nicht von der in unterschiedliche Richtungen ziehenden Kraft der Vielfalt der Interessen zerrissen würde. Sie konnten damit gedacht werden als Voraussetzung staatlicher Organisation: Die Idee des „Parteienstaats“ war geboren. Ein wichtiger Protagonist der Diskussion um die Stellung der Parteien im Staatsgefüge war der Staatsrechtler Gerhard Leibholz (1901 – 1982).² Er war zu Weimarer Zeiten prominentester Vertreter der Parteienstaatstheorie, und als einer, der „irgendwie zwischen die Zeiten gefallen war“³, gestaltete er auch in der Bonner Republik über zwanzig Jahre hinweg (1951 – 1971) als Richter des Bundesverfassungsgerichts den Parteienstaat bundesrepublikanischer Prägung mit, indem er maßgeblich die Rechtsprechung zum Parlaments-, Parteien- und Wahlrecht beeinflusste. Damit war er in besonderer Weise Brückenkopf zwischen Weimarer Republik und Bundesrepublik, und noch heute wohnt seinen Thesen große Aktualität inne: „Über den Wechsel der Epochen hinweg repräsentiert Gerhard Leibholz die große Tradition der deutschen Staatsrechtslehre.“⁴
Ab dem 25. Mai 2018 gilt die neue Datenschutzgrundverordnung. Alle mit Datenschutzrecht befassten Unternehmen, Aufsichtsbehörden, die Rechtsanwaltschaft wie die Gerichte müssen sich so früh wie möglich argumentativ mit den Neuregelungen... more
Ab dem 25. Mai 2018 gilt die neue Datenschutzgrundverordnung. Alle mit Datenschutzrecht befassten Unternehmen, Aufsichtsbehörden, die Rechtsanwaltschaft wie die Gerichte müssen sich so früh wie möglich argumentativ mit den Neuregelungen auseinandersetzen.

Der neue Handkommentar zur Datenschutzgrundverordnung erscheint bereits deutlich vor Inkrafttreten der Grundverordnung und ermöglicht so eine gezielte Vorbereitung auf den neuen Rechtsrahmen. Durch den immer gleichen strukturellen Aufbau der einzelnen Artikelkommentierungen versetzt er den Nutzer in die Lage, die Probleme der Neuregelungen schnell zu erfassen, wichtige Argumente für die aufgezeigten Rechtsprobleme zu bekommen und, womöglich, Analogien zu überkommenen Regelungen aus dem BDSG zu ziehen.

Besonderen Schwerpunkt legt der Kommentar auf die Bereiche:
- Verhältnis der Grundverordnung zum partiell weitergeltenden, nationalen (oder: deutschen) Datenschutzrecht
- Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung
- Recht auf Vergessenwerden
- Einwilligungs-Erlaubnisfragen rund um die personenbezogene Datenverarbeitung in und durch Unternehmen
- Arbeitnehmerdatenschutz
- Rechtschutzmöglichkeiten

Herausgeber und Autoren:
Prof. Dr. Daniel Ennöckl, Universität Wien; Regierungsrat Dr. Holger Greve; RA Prof. Dr. Marcus Helfrich; Prof. Dr. Ansgar Hense, Universität Bonn; PD Dr. Albert Ingold, Ludwig-Maximilians-Universität München; Dr. David Kampert; PD Dr. Bernhard Kreße, FernUniversität Hagen; RiLG Dr. Reto Mantz; Akad.Rat Dr. Enrico Peuker, Humboldt-Universität zu Berlin; Prof. Dr. Andreas Popp, Universität Konstanz; RA Prof. Dr. Andreas Raschauer, Universität Liechtenstein; PD Dr. Philipp Reimer, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i. Br.; RA Dr. Thomas Sassenberg; Prof. Dr. Bettina Schöndorf-Haubold, Universität Gießen; RAin Sabine Schwendemann; RAin Prof. Dr. Louisa Specht, Universität Köln; Prof. Dr. Gernot Sydow, Westf. Wilhelms-Universität Münster; RiArbG Dr. Jens Tiedemann; Prof. Dr. Emanuel V. Towfigh, EBS Universität Law School Wiesbaden/Max-Planck-Institut zur Erforschung von Gemeinschaftsgütern, Bonn; Jacob Ulrich, LL.B., EBS Universität Law School, Wiesbaden; Dr. Wolfgang Ziebarth, Datenschutzbeauftragter der Stadt Mannheim.
Ab dem 25. Mai 2018 gilt die neue Datenschutzgrundverordnung. Alle mit Datenschutzrecht befassten Unternehmen, Aufsichtsbehörden, die Rechtsanwaltschaft wie die Gerichte müssen sich so früh wie möglich argumentativ mit den Neuregelungen... more
Ab dem 25. Mai 2018 gilt die neue Datenschutzgrundverordnung. Alle mit Datenschutzrecht befassten Unternehmen, Aufsichtsbehörden, die Rechtsanwaltschaft wie die Gerichte müssen sich so früh wie möglich argumentativ mit den Neuregelungen auseinandersetzen.

Der neue Handkommentar zur Datenschutzgrundverordnung erscheint bereits deutlich vor Inkrafttreten der Grundverordnung und ermöglicht so eine gezielte Vorbereitung auf den neuen Rechtsrahmen. Durch den immer gleichen strukturellen Aufbau der einzelnen Artikelkommentierungen versetzt er den Nutzer in die Lage, die Probleme der Neuregelungen schnell zu erfassen, wichtige Argumente für die aufgezeigten Rechtsprobleme zu bekommen und, womöglich, Analogien zu überkommenen Regelungen aus dem BDSG zu ziehen.

Besonderen Schwerpunkt legt der Kommentar auf die Bereiche:
•Verhältnis der Grundverordnung zum partiell weitergeltenden, nationalen (oder: deutschen) Datenschutzrecht
•Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung
•Recht auf Vergessenwerden
•Einwilligungs-Erlaubnisfragen rund um die personenbezogene Datenverarbeitung in und durch Unternehmen
•Arbeitnehmerdatenschutz
•Rechtschutzmöglichkeiten

Herausgeber und Autoren:
Prof. Dr. Daniel Ennöckl, Universität Wien; Regierungsrat Dr. Holger Greve; RA Prof. Dr. Marcus Helfrich; Prof. Dr. Ansgar Hense, Universität Bonn; PD Dr. Albert Ingold, Ludwig-Maximilians-Universität München; Dr. David Kampert; PD Dr. Bernhard Kreße, FernUniversität Hagen; RiLG Dr. Reto Mantz; Akad.Rat Dr. Enrico Peuker, Humboldt-Universität zu Berlin; Prof. Dr. Andreas Popp, Universität Konstanz; RA Prof. Dr. Andreas Raschauer, Universität Liechtenstein; PD Dr. Philipp Reimer, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i. Br.; RA Dr. Thomas Sassenberg; Prof. Dr. Bettina Schöndorf-Haubold, Universität Gießen; RAin Sabine Schwendemann; RAin Prof. Dr. Louisa Specht, Universität Köln; Prof. Dr. Gernot Sydow, Westf. Wilhelms-Universität Münster; RiArbG Dr. Jens Tiedemann; Prof. Dr. Emanuel V. Towfigh, EBS Universität Law School Wiesbaden/Max-Planck-Institut zur Erforschung von Gemeinschaftsgütern, Bonn; Jacob Ulrich, LL.B., EBS Universität Law School, Wiesbaden; Dr. Wolfgang Ziebarth, Datenschutzbeauftragter der Stadt Mannheim.
Choice architecture is everywhere. Nudging has become fashionable. The EU and some Member states, including Germany, explore the possibilities of informing their regulatory policies with behavioural insights. This book provides a... more
Choice architecture is everywhere. Nudging has become fashionable. The EU and some Member states, including Germany, explore the possibilities of informing their regulatory policies with behavioural insights. This book provides a cutting-edge overview of a rapidly evolving field, reflecting on constitutional challenges, contested case and ethical choices. The volume emerged from a conference held at Humboldt-Universität zu Berlin in January 2015, and from discussions and a symposium on Verfassungsblog.
Der Band beschäftigt sich mit der Durchsetzung von Verbraucherrechten und durchleuchtet kritisch das bisherige System in Deutschland aus ökonomischer, rechtsvergleichender und verwaltungswissenschaftlicher Perspektive. Derzeit müssen... more
Der Band beschäftigt sich mit der Durchsetzung von Verbraucherrechten und durchleuchtet kritisch das bisherige System in Deutschland aus ökonomischer, rechtsvergleichender und verwaltungswissenschaftlicher Perspektive. Derzeit müssen Verbraucher oder Verbände in Deutschland Verbraucherrechte zumeist selbst aktiv auf dem Zivilrechtsweg bei Gericht durchsetzen. Behördliche Zuständigkeiten bestehen in nur wenigen Bereichen wie zum Beispiel im Energie- und Telekommunikationsrecht sowie bei Finanzdienstleistungen.

Anlässlich der Verbraucherrechtstage 2016 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zusammen mit renommierten und sachkundigen Gästen ausgelotet, ob und in welchen Fällen es sinnvoll sein kann, neue, ergänzende Kompetenzen für Behörden zu schaffen, damit kollektive Verbraucherrechte besser als bisher durchgesetzt werden können. Ein vergleichender Blick fiel dabei auch auf entsprechende Instrumente in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten (Niederlande, Großbritannien) und den USA. Die diskutierten Themen sind Inhalt dieses Bandes.

Dieses Gutachten geht der Frage nach, ob sich im Verbraucherschutz die Erweiterung behördlicher Kompetenzen empfiehlt. In der Diskussion um „neue Wege in der Durchsetzung des Verbraucherrechts“ soll dieser Beitrag die ökonomische Perspektive einnehmen. Ausgangspunkt der Untersuchung sind – neben der Schaffung und Ausweitung von behördlichen Ermittlungsbefugnissen – von der Behörde zu erhebende zivilrechtliche Unterlassungsklagen und behördliche Unterlassungsverfügungen. Darüber hinaus wird auch auf weitergehende Instrumente mit Sanktionscharakter eingegangen. Bei dem verbraucherschützenden Recht, das damit durchgesetzt werden soll, handelt es sich um die Vorschriften des UWG, die der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG gegen unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) dienen, und den verbraucherschützenden Vorschriften in §§ 305 ff. BGB, die der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG (Klausel-RL) dienen. Das Gutachten bewertet die genannten Instrumente in Hinblick auf die Durchsetzung dieser Vorschriften. Maßgeblich ist dabei eine Analyse nach ökonomischen Kriterien. In methodischer Hinsicht handelt es sich um eine Literaturstudie.
Über das Buch: Parteien sind der Forschungsgegenstand verschiedener wissenschaftlicher Disziplinen. Der vorliegende Band vergewissert sich der parteienwissenschaftlichen Debatten in Politik- und Rechtswissenschaft, in Soziologie,... more
Über das Buch: Parteien sind der Forschungsgegenstand verschiedener wissenschaftlicher Disziplinen. Der vorliegende Band vergewissert sich der parteienwissenschaftlichen Debatten in Politik- und Rechtswissenschaft, in Soziologie, Verfassungstheorie und Parteienorganisationsforschung. Dabei wird ein Bogen von wissenschaftsgeschichtlicher Selbstvergewisserung der Disziplinen über aktuelle Bewährungsproben der Parteiendemokratie hin zu Herausforderungen etwa durch die Europäisierung geschlagen. So entsteht ein Panorama und das Forschungsprofil einer interdisziplinär aufgestellten Parteienwissenschaft.
Der Band ehrt den langjährigen Direktor des Düsseldorfer Instituts für deutsches und internationales Parteienrecht und Parteienforschung aus Anlaß seines 65. Geburtstages.

Mit Beiträgen von: Klaus von Beyme, Michael Baurmann/Geoffrey Brennan, Horst Dreier, Dieter Grimm, Matthias Jestaedt, Julian Krüper, Dieter Nohlen, Thomas Poguntke, Heiko Sauer, Dian Schefold, Helmuth Schulze-Fielitz, Emanuel V. Towfigh, Joachim Wieland, Elmar Wiesendahl.

Das Werk ist Teil der Reihe Schriften zum Parteienrecht und zur Parteienforschung, Band 50.
Rezension des Werkes von Carola Rathke unter dem Titel »Öffentliches Schulwesen und religiöse Vielfalt: Zugleich ein Beitrag zur Dogmatik von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art 7 Abs. 1 GG und der staatlichen Pflicht zu weltanschaulich... more
Rezension des Werkes von Carola Rathke unter dem Titel »Öffentliches Schulwesen und religiöse Vielfalt: Zugleich ein Beitrag zur Dogmatik von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art 7 Abs. 1 GG und der staatlichen Pflicht zu weltanschaulich religiöser Neutralität«, Diss. Freiburg 2000, Schriften zum Öffentlichen Recht, Bd. 1005, Berlin 2005 (Duncker & Humblot)
Der Vorschlag zur Änderung des Art. 56 der Verfassung des Landes Hessen begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Verfassungspolitisch ist ein hessisches Grundrecht auf Bildung zu begrüßen. Bildung ist für die... more
Der Vorschlag zur Änderung des Art. 56 der Verfassung des Landes Hessen begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Verfassungspolitisch ist ein hessisches Grundrecht auf Bildung zu begrüßen. Bildung ist für die Persönlichkeitsentwicklung eines jeden Menschen und seinem Zurechtfinden in der Gesellschaft von herausragender Bedeutung. Die Verankerung eines Rechts auf Bildung in der Verfassung des Landes Hessen trägt dem Rechnung und eröffnet den hessischen Bürger:innen neue grundrechtliche Gewährleistungen. Hervorzuheben ist dabei der Gedanke des chancengleichen Zugangs zur Bildung, der die zentrale Gewährleistung des Rechts auf Bildung darstellt.
Emanuel Towfigh und Alexander Gleixner gelingt mit ihrem Smartbook Grundrechte ein großer Wurf. Sie führen das Genre des klassischen Jura-Lehrbuchs in die Zeit der Digitalisierung, indem sie das Buch als Mittelpunkt eines ganzen... more
Emanuel Towfigh und Alexander Gleixner gelingt mit ihrem Smartbook Grundrechte ein großer Wurf. Sie führen das Genre des klassischen Jura-Lehrbuchs in die Zeit der Digitalisierung, indem sie das Buch als Mittelpunkt eines ganzen Informationsnetzwerks konzipieren, welches virtuos zwischen dem Lehrtext des Buches, Original(rechts-)dokumenten, Fachliteratur, zusammenfassenden Videos, Übungsfällen, einem App-gestützten Training und sorgfältig kuratierten Hintergrundinformationen in ausgewählten Internetquellen vermittelt. Das Smartbook Grundrechte setzt hier einen neuen Standard für zukünftige Lehrbuchpublikationen. Denn wer sich einmal auf die Arbeit mit dem Smartbook eingelassen hat, dem wird es nicht leichtfallen, zum Lernen mit dem eindimensionalen gedruckten Text zurückzukehren.
Das anzuzeigende Werk entstand 2016 als Dissertation unter der Ägide von Alberto Achermann an der Universität Bern. Die Arbeit widmet sich einem der drängendsten weltpolitischen Themen unserer Zeit: der Steuerung von Migration. Sie... more
Das anzuzeigende Werk entstand 2016 als Dissertation unter der Ägide von Alberto Achermann an der Universität Bern. Die Arbeit widmet sich einem der drängendsten weltpolitischen Themen unserer Zeit: der Steuerung von Migration. Sie bedient sich des Instrumentariums der ökonomischen Analyse des Rechts (insbesondere des Verfügungsrechteansatzes), um zu untersuchen, auf welche Art und Weise (Arbeits-)Migration aus theoretischer Sicht geregelt werden kann - und um zu beurteilen, welches Rechtsregime zur Regulierung von Migration aus Effizienz- und verschiedenen Gerechtigkeitserwägungen, also normativ, am besten geeignet ist.
Als „Zweitverleihung“ der Körperschaftsrechte wird ein Rechtsakt bezeichnet, durch den einer Religionsgemeinschaft, die in einem Land den Körperschaftsstatus nach Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV i. V. m. Art. 140 GG erlangt hat, diese Rechte... more
Als „Zweitverleihung“ der Körperschaftsrechte wird ein Rechtsakt bezeichnet, durch den einer Religionsgemeinschaft, die in einem Land den Körperschaftsstatus nach Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV i. V. m. Art. 140 GG erlangt hat, diese Rechte auch in einem anderen Bundesland verliehen werden. Die gängige Verwaltungspraxis verlangt eine solche – zeitlich nachlaufende – Zweitverleihung für dieselbe Vereinigung, damit die gesamten mit dem Körperschaftsstatus einhergehenden Rechte auch im zweitverleihenden Bundesland ausgeübt werden können. Mit der rechtlichen Notwendigkeit und Zulässigkeit einer solchen Zweitverleihung befasst sich das hier anzuzeigende Werk, das die Zweitverleihungspraxis einer sorgfältigen Prüfung aus verfassungs‑ und völkerrechtlicher (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) Sicht unterzieht; dem Buch liegt ein Rechtsgutachten für die Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen zugrunde.
Der hier anzuzeigende Band befasst sich im Rahmen eines größeren Forschungsprojekts zum Thema „Innovationsrecht“ mit Instrumenten des Regulierungsrechts, die der Förderung von Innovationen dienen. Es ist der zweite in einer Reihe von... more
Der hier anzuzeigende Band befasst sich im Rahmen eines größeren Forschungsprojekts zum Thema „Innovationsrecht“ mit Instrumenten des Regulierungsrechts, die der Förderung von Innovationen dienen. Es ist der zweite in einer Reihe von bisher drei Bänden, der erste befasst sich mit dem Verhältnis von Geistigem Eigentum und Innovation, der dritte mit Innovationsverantwortung. Das Werk besteht aus 15 Beiträgen unterschiedlicher wissenschaftlicher Provenienz: neben den Rechtswissenschaften mit verschiedenen Schwerpunkten sind die Industrie- und Rechtsökonomie, Wissenschafts-, Unternehmens- und Technikforschung sowie die Politikwissenschaft vertreten.
Research Interests:
Seit nunmehr 50 Jahren treffen sich die wissenschaftlichen Mitarbeiter/-innen und Assistent/-innen der Fachrichtung Öffentliches Recht aus Deutschland, Österreich und der Schweiz Jahr für Jahr, um Fragen ihrer Disziplin zu diskutieren.... more
Seit nunmehr 50 Jahren treffen sich die wissenschaftlichen Mitarbeiter/-innen und Assistent/-innen der Fachrichtung Öffentliches Recht aus Deutschland, Österreich und der Schweiz Jahr für Jahr, um Fragen ihrer Disziplin zu diskutieren. Über die Behandlung von Themen der Zeit hinaus wurden von Anfang an grundlegende Betrachtungen angestellt. Dies aufgreifend bietet die Festgabe zum 50jährigen Bestehen der Assistententagung Öffentliches Recht nicht nur eine Retrospektive, die die Inhalte der Tagungen wiedergibt und die Geschichte dokumentiert. Vielmehr spiegeln die Beiträge die Diskussionen und Fragestellungen der letzten fünf Dekaden wider und zeigen so die damaligen – sowie in Anknüpfung daran – die heutigen Perspektiven auf.
Dem anzuzeigenden Werk liegt eine an der Universität Marburg bei Theo Schiller entstandene politikwissenschaftliche Dissertation zugrunde, die der Frage nachgeht, ob direktdemokratische Verfahren sich auf die „Handlungskultur der Akteure... more
Dem anzuzeigenden Werk liegt eine an der Universität Marburg bei Theo Schiller
entstandene politikwissenschaftliche Dissertation zugrunde, die der Frage nachgeht, ob direktdemokratische Verfahren sich auf die „Handlungskultur der Akteure und den Entscheidungshintergrund" auswirken.
Das Thema war aktuell. Dass es jedoch derart aktuell sein würde, hatten selbst die Verantalter nicht erwartet. Am Abend, bevor das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Online-Durchsuchung (Urt. v. 27.2.2008 .. 1 BvR 370/07 und 1... more
Das Thema war aktuell. Dass es jedoch derart aktuell sein würde, hatten selbst die Verantalter nicht erwartet. Am Abend, bevor das Bundesverfassungsgericht in seinem
Urteil zur Online-Durchsuchung (Urt. v. 27.2.2008 .. 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07) das Verhältnis zwischen Freiheit und Sicherheit im Verfassungsrecht der Bundesrepublik
neu austarierte, wurde in Heidelberg die 48. Tagung der öffentlich-rechtlichen Assistenten zum Thema "Freiheit, Sicherheit, Öffentlichkeit" eröffnet.
Dieses Gutachten geht der Frage nach, ob sich im Verbraucherschutz die Einführung behördlicher Durchsetzungsinstrumente aus ökonomischer Perspektive empfiehlt. Ausgangspunkt der Betrachtung sind zivilrechtliche Unterlassungsklagen und... more
Dieses Gutachten geht der Frage nach, ob sich im Verbraucherschutz die Einführung behördlicher Durchsetzungsinstrumente aus ökonomischer Perspektive empfiehlt. Ausgangspunkt der Betrachtung sind zivilrechtliche Unterlassungsklagen  und  Unterlassungsverfügungen,  wobei  auch  auf  weitergehende Instrumente eingegangen wird.
One of the challenges in anti-discrimination law is the difficulty to prove that discrimination has actually happened. Often, discriminatory experiences are disregarded as solitary cases or even as due to the particular sensitivity of an... more
One of the challenges in anti-discrimination law is the difficulty to prove that discrimination has actually happened. Often, discriminatory experiences are disregarded as solitary cases or even as due to the particular sensitivity of an individual, with no recognition of underlying deeper structural or procedural issues that promote discrimination. It is therefore difficult to substantiate claims of discrimination in court or to prove the discriminatory outcome of procedures or practices. The evidence-based standards of empirical methods provide a toolbox to tackle these challenges – even if you have to keep in mind that in order to find evidence for discrimination, empirics have to statistically “discriminate”, i.e. categorize and operationalize characteristics that at the same time are at the very core of the discriminatory act, such as race, gender, age etc. (dilemma of difference).

The article gives an overview of the structure of an empirical argument, pointing out issues that might arise specifically in researching discrimination. It shows that inferential statistics can help identify mechanisms of discrimination and uncover structural discrimination, thus helping to objectify the often controversial discussion of structural discrimination.

For practitioners in the judiciary, in the legislatures and in administration with little to no experience in dealing with empirical research it is vital to be aware of the mechanics and pitfalls of empirical research and the cognitive biases they may encounter. The article aims at empowering these practitioners to understand and evaluate the results and insights of empirical research in order to be able to facilitate anti-discriminatory decisions.
Are decisions by political parties more or less accepted than direct-democratic decisions? The literature on parties as brand names or labels suggests that the existence of political parties lowers information and transaction costs of... more
Are decisions by political parties more or less accepted than direct-democratic decisions? The literature on parties as brand names or labels suggests that the existence of political parties lowers information and transaction costs of voters by providing ideological packages. Building on this important argument, we posit that this informational rationale for parties is not universally applicable and is contingent on the context of the decision that is made. Intermediary political decision-making institutions may impose additional costs on voters in situations where the decision is perceived to be personally important to the individual voter. We conduct an experimental online vignette study to substantiate these claims. The results imply that a combination of representative democracy and direct democracy, conditional on the distribution of issue importance among the electorate, is optimal with regard to acceptance of a decision.
Broken Windows: the metaphor has changed New York and Los Angeles. Yet it is far from undisputed whether the broken windows policy was causal for reducing crime. In a series of lab experiments we show that first impressions are indeed... more
Broken Windows: the metaphor has changed New York and Los Angeles. Yet it is far from undisputed whether the broken windows policy was causal for reducing crime. In a series of lab experiments we show that first impressions are indeed causal for cooperativeness in three different institutional environments: absent targeted sanctions; with decentralised punishment; with decentralised punishment qualified by the risk of counter punishment. In all environments, the effect of first impressions cannot be explained with, but adds to, participants’ initial level of benevolence. Mere impression management is not strong enough to stabilise cooperation though. It must be combined with some risk of sanctions.
Broken Windows: the metaphor has changed New York and Los Angeles. Yet it is far from undisputed whether the broken windows policy was causal for reducing crime. In a series of lab experiments we put one component of the theory to the... more
Broken Windows: the metaphor has changed New York and Los Angeles. Yet it is far from undisputed whether the broken windows policy was causal for reducing crime. In a series of lab experiments we put one component of the theory to the test. We show that first impressions are causal for cooperativeness in three different institutional environments: absent targeted sanctions; with decentralised punishment; with decentralised punishment qualified by the risk of counterpunishment. In all environments, the effect of first impressions cannot be explained with, but adds to, participants’ initial level of benevolence. Mere impression management is not strong enough to stabilise cooperation though. It must be combined with some risk of sanctions.
Legal regulations concerning unfair competition and antitrust policy often still rely on the assumption of a rational consumer, although other models may better account for people’s decision behavior. We investigate the influence of... more
Legal regulations concerning unfair competition and antitrust policy often still rely on the assumption of a rational consumer, although other models may better account for people’s decision behavior. We investigate the influence of target rebates on consumers based on the alternative Cumulative Prospect Theory (CPT), both theoretically and experimentally. CPT predicts that target rebates could harm consumers by impeding rational switching from an incumbent to an outside option (e.g., a market entrant). In a repeated trading task, participants decided whether or not to enter a target rebate scheme and to continue buying within that scheme. Reaching the target was uncertain. Target rebates considerably reduced the likelihood that participants switched to a higher-payoff outside option later. We conclude that target rebates may inflict substantial harm on consumers and might even have an underestimated potential to foreclose consumer markets.
Competition policy often relies on the assumption of a rational consumer, although other models may better account for people’s decision behavior. In three experiments, we investigate the influence of loyalty rebates on consumers based on... more
Competition policy often relies on the assumption of a rational consumer, although other models may better account for people’s decision behavior. In three experiments, we investigate the influence of loyalty rebates on consumers based on the alternative Cumulative Pro-spect Theory (CPT), both theoretically and experimentally. CPT predicts that loyalty rebates could harm consumers by impeding rational switching from an incumbent to an outside option (e.g., a market entrant). In a repeated trading task, participants decided whether or not to enter a loyalty rebate scheme and to continue buying within that scheme. Meeting the condition triggering the rebate was uncertain. Loyalty rebates considerably reduced the likelihood that  participants switched to a higher-payoff outside option later. We conclude that loyalty rebates may inflict substantial harm on consumers and may have an underestimated potential to fore-close consumer markets.
Promotionsvortrag auf der Doktorandenfeier der Juristischen Fakultät 11. November 2005
Politics as Markets by Professors Samuel Issacharoff and Rick Pildes is a seminal, path-breaking piece of scholarship that resonated far beyond the American academy. As Issacharoff humorously bemoaned in his unparalleled humility, the... more
Politics as Markets by Professors Samuel Issacharoff and Rick Pildes is a seminal, path-breaking piece of scholarship that resonated far beyond the American academy. As Issacharoff humorously bemoaned in his unparalleled humility, the concept went from highly controversial to popular opinion in no time, depriving its authors from the praise that is usually bestowed upon the masters between those stages. We want to take the opportunity of this brief note to make good for that omission and attend upon the authors.
Moderne Hochschuldidaktik kommt nicht ohne die Digitalisierung aus, weil sie das Lernen effizienter machen kann. Die Digitalisierung ermöglicht es ganz allgemein, Massenprodukte zu individualisieren - das Produkt kann sich von Nutzerin zu... more
Moderne Hochschuldidaktik kommt nicht ohne die Digitalisierung aus, weil sie das Lernen effizienter machen kann. Die Digitalisierung ermöglicht es ganz allgemein, Massenprodukte zu individualisieren - das Produkt kann sich von Nutzerin zu Nutzer unterscheiden, ganz so wie sich Smartphones unterschiedlicher Nutzer:innen einerseits vollkommen gleichen und andererseits vollkommen unterscheiden. Darin legt eine große Chance, gerade für Massenstudiengänge wie Jura. Aus unserer Sicht wird sich insbesondere die Lehre der Rechtswissenschaft deshalb stark im Zusammenspiel von klassischer, persönlicher »chalk and talk«-Lehre mit den Möglichkeiten, die das Internet und digitale Formate bieten, fortentwickeln.
Die Wahl sollte nur der Auswahl geeigneten Personals dienen – und die Unabhängigkeit der Amtsträger gestärkt werden. Das grundgesetzlich geprägte Leitbild von Demokratie lässt sich am besten auf die Formel bringen, dass... more
Die Wahl sollte nur der Auswahl geeigneten Personals dienen – und die Unabhängigkeit der Amtsträger gestärkt werden.

Das  grundgesetzlich  geprägte  Leitbild  von  Demokratie  lässt  sich  am  besten  auf die  Formel  bringen,  dass  Demokratie  ein  Verfahren  zur  Bündelung  und  Durch-setzung von Interessen durch Wettbewerb ist: Der zur Bildung des Gemeinwillens geführte  Diskurs  soll  auf  die  Interessen  der  Bürger  ausgerichtet  sein.  Aus  den unterschiedlichen  programmatischen  Vorstellungen  soll  der  Wettbewerb  jene auswählen,  die  das  Gemeinwohl  am  besten  verwirklichen. Durch  Auswahl  und Kontrolle  der  Politiker  soll  gewährleistet  werden,  dass  die  für  die  Konstruktion von Gemeinwille und Gemeinwohl erforderliche Überführung der Bürgerinteressen in Entscheidungen gelingt.
This special issue assembles eight articles on the relationship between democracy and the financial order from various legal perspectives. Each article engages with the concept of law from a particular theoretical angle, be it a... more
This special issue assembles eight articles on the relationship between democracy and the financial order from various legal perspectives. Each article engages with the concept of law from a particular theoretical angle, be it a full-grown legal theory or an approach in political economy that has a particular view of the law.

We have arranged the special issue in order to reflect certain debates. Thus, the special issue begins with a debate between two contemporary German theories of law by Jürgen Habermas (Goldmann and Steininger) and Niklas Luhmann (Viellechner). Next is a transatlantic debate between rational choice conceptions of law (Towfigh) and ideas of constitutional pluralism (Avbelj). Different traditions of mostly Anglo-Saxon liberalism are reflected in the contribution by Suttle. Eventually, three contributions engage with conceptions of law in neoliberalism and ordoliberalism and the way they have shaped our perceptions of public finance, including budgetary rules, taxes, and money (Biebricher, Saffie, Feichtner).

To connect theory with life, each contribution elaborates its salient theoretical points by using an example of a particular case study or issue area that faces challenges in the aftermath of the financial crisis. Thus, while all articles address the law’s capacity to accommodate both democracy and capitalism, each individually contributes to the development of law and policy in a particular issue area. Topics range from sovereign debt issues (Goldmann and Steininger, Viellechner, Suttle) to budgetary restrictions (Biebricher), banking regulation (Avbelj), money and the ECB (Towfigh and Feichtner), and taxes (Saffie).
Research Interests:
This Article asks the fundamental question of whether the concept of a market-oriented (economic) order can be reconciled with the idea of democracy from the perspective of rational choice approaches to the law. Europe has been facing... more
This Article asks the fundamental question of whether the concept of a market-oriented (economic) order can be reconciled with the idea of democracy from the perspective of rational choice approaches to the law. Europe has been facing great economic challenges for the past years — sovereign debt; fiscal and monetary policy; financial market regulation; trade and investment agreements. Some observers argue that prioritizing an economic rationale in the policy response to these challenges comes at the expense of democracy by undermining its most vital preconditions (such as equality and solidarity), while their antagonists state that in fact democratic decision-making is undermining financial stability and long-term welfare of societies.¹ This Article will establish that both positions contribute important insights and yet display too narrow a field of vision. Combining the arguments puts the cart before the horse: Democratic decision-making undermines, among other things, financial stability — and thus long-term welfare of societies — because it follows a logic that is primarily economic.
Institutionen zwischen Beweglichkeit und Scheitern: ein Gespräch über Regeln und Ausnahmen, Offenheit und Autorität, Theater und Recht Bernhard Herbordt, Melanie Mohren, Emanuel Towfigh Interview: Ulrich Pontes in: Junge Akademie... more
Institutionen zwischen Beweglichkeit und Scheitern: ein Gespräch über Regeln und Ausnahmen, Offenheit und Autorität, Theater und Recht

Bernhard Herbordt, Melanie Mohren, Emanuel Towfigh
Interview: Ulrich Pontes

in: Junge Akademie Magazin 16|2013 (August 2013), Dossier “Scheitern“, S. 18 ff.

(In der PDF-Datei findet sich auch ein weiterer Kurzbeitrag zum Thema “Scheitern”.)
Die Institution ist Kunstprojekt, Online-Archiv, Label und temporärer Arbeitszusammenschluss, gegründet vom Künstlerduo Herbordt/Mohren, und präsentiert Formate zwischen Kunst und Wissenschaft, Alltag und Bühne, Labor und Zuhause. Die... more
Die Institution ist Kunstprojekt, Online-Archiv, Label und temporärer Arbeitszusammenschluss, gegründet vom Künstlerduo Herbordt/Mohren, und präsentiert Formate zwischen Kunst und Wissenschaft, Alltag und Bühne, Labor und Zuhause. Die Institution ist aber auch der Titel einer Inszenierung von Herbordt/Mohren, die Teil dieser weitverzweigten und gleichnamigen Kunstanlage ist.

Das Buch widmet sich mit zahlreichen Fotografien und Dokumenten dieser elftägigen Inszenierung. Eröffnet wird der Band von einem Kommentar des Soziologen Robert Seyfert über Die Institution. Die auszughaft dokumentierten Gespräche mit dem Rechtswissenschaftler Emanuel V. Towfigh begleiten die Arbeit von Die Institution seit ihrer Gründung und umkreisen nie realisierte Experimentallabore zwischen Theater und Rechtswissenschaft.

Mit Beiträgen von Bernhard Herbordt, Melanie Mohren, Robert Seyfert, Emanuel V. Towfigh

In Kooperation mit der Jungen Akademie an der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften und der Deutschen Akademie der Naturforscher Leopoldina.

Weitere Informationen unter: Alexander-Verlag.com
Die Metamorphose von der Bonner zur neuen Berliner Republik mag ein passendes Sinnbild dafür sein, wie drastisch sich in vielerlei Hinsicht die gesellschaftlichen Realitäten im neuen Jahrtausend gewandelt haben. Viele Aspekte dieses... more
Die Metamorphose von der Bonner zur neuen Berliner Republik mag ein passendes Sinnbild dafür sein, wie drastisch sich in vielerlei Hinsicht die gesellschaftlichen Realitäten im neuen Jahrtausend gewandelt haben. Viele Aspekte dieses Wandels, die Konfrontation mit und die Öffnung für Vielfalt haben gesellschaftliche Debatten und politische Aushandlungsprozesse ausgelöst, die oft mit den Mitteln des Rechts geführt und maßgeblich von der Rechtswissenschaft begleitet wurden, und die sich im Recht niedergeschlagen haben. Auch die Studierenden der Rechtswissenschaften sind spürbar vielfältiger geworden.
Das Interview führte Nora Wienfort, Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der HU Berlin, Mitglied des Arbeitsstabs Ausbildung und Beruf und der Kommission Europa- und Völkerrecht. Lieber Herr Towfigh, Sie haben zusammen mit Christian... more
Das Interview führte Nora Wienfort, Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der HU Berlin, Mitglied des Arbeitsstabs Ausbildung und Beruf und der Kommission Europa- und Völkerrecht.

Lieber Herr Towfigh, Sie haben zusammen mit Christian Traxler und Andreas Glockner 2018 eine Studie über Geschlechts- und Herkunftseffekte bei der Benotung juristischer Staatsprüfungen¹ veröffentlicht. Dieser Studie liegen die Examensnoten von fast 20.000 Personen aus NRW zugrunde. Sie konnten zeigen, dass Frauen und Menschen mit Migrationshintergrund in der mündlichen Prüfung im zweiten Examen im Vergleich schlechter abschneiden als männliche Kandidaten ohne Migrationshintergrund, die dieselben Abitur-  und schriftlichen Vornoten haben. Wie erklären Sie sich das?
Interview für die Wertekommission: "Werte sind oft kontextabhängig. Auf einer übergeordneten Ebene sind für mich Vertrauenswürdigkeit und Gerechtigkeit grundlegende Werte, die für ein gedeihliches Zusammenleben von Menschen unerlässlich... more
Interview für die Wertekommission:
"Werte sind oft kontextabhängig. Auf einer übergeordneten Ebene sind für mich Vertrauenswürdigkeit und Gerechtigkeit grundlegende Werte, die für ein gedeihliches Zusammenleben von Menschen unerlässlich sind."
Das Interview führte die Journalistin Christiane Harriehausen.
The UK Supreme Court today saved the United Kingdom from sliding down the slip-pery slope to populistic authoritarianism at full speed, many commentators rave. But did it? Assessing Boris Johnson’s political behavior through the lens of... more
The UK Supreme Court today saved the United Kingdom from sliding down the slip-pery slope to populistic authoritarianism at full speed, many commentators rave. But did it? Assessing Boris Johnson’s political behavior through the lens of game theory suggests that his actions are more rational than they appear.
Auf ihrem Bundesparteitag Ende der Woche wählt die CDU einen neuen Vorsitzenden oder eine neue Vorsitzende. Dabei treten mindestens fünf Kandidaten an. Dies ist ein Novum in der Historie der Partei. Bisher gab es erst zweimal überhaupt... more
Auf ihrem Bundesparteitag Ende der Woche wählt die CDU einen neuen Vorsitzenden oder eine neue Vorsitzende. Dabei treten mindestens fünf Kandidaten an. Dies ist ein Novum in der Historie der Partei. Bisher gab es erst zweimal überhaupt eine Kampfabstimmung. Beim ersten Parteitag der CDU 1951 in Goslar traten die Herren Kaiser, Holzapfel und Arnold gegen Konrad Adenauer an, der deutlich mit 97,4 % der Delegiertenstimmen zum ersten Bundesvorsitzenden der CDU gewählt wurde. 1971 in Saarbrücken setzte sich Rainer Barzel mit 66,4 % der Stimmen gegen Helmut Kohl durch. Jenseits dieser Ausnahmen bescherten die Delegierten den alleinigen Bewerbern um den Bundesvorsitz der CDU regelmäßig traumhafte Ergebnisse von über 90 %; Adenauer schaffte es gar drei Mal hintereinander, alle Stimmen der Delegierten auf sich zu vereinen. So galten die 88,4 %, die Angela Merkel auf dem Bundesparteitag in Düsseldorf 2004 erreichte, vielen Beobachtern schon als "enttäuschendes Ergebnis". Dies brachte der CDU auch den Spitznamen "Kanzler(innen)wahlverein" ein.
Jeremy Corbyn, Emanuel Macron, Jean-Luc Mélenchon und nun Sahra Wagenknecht. Auf den ersten Blick könnten diese Charaktere unterschiedlicher nicht sein, aber sie alle eint, dass sie sich an die Spitze einer "Bewegung" gestellt haben, das... more
Jeremy Corbyn, Emanuel Macron, Jean-Luc Mélenchon und nun Sahra Wagenknecht. Auf den ersten Blick könnten diese Charaktere unterschiedlicher nicht sein, aber sie alle eint, dass sie sich an die Spitze einer "Bewegung" gestellt haben, das "Momentum" in ihren Parteien nutzten, die Republik "en marche" gesetzt haben, ein "unbeugsames Frankreich" beschworen oder eben "aufgestanden" sind. Sammlungsbewegungen sind hip. Und so unterschiedlich ihre Zielrichtungen sein mögen, sie alle spiegeln den Zeitgeist wider: Sie sind Kinder der Politikverdrossenheit in den westeuropäischen Gesellschaften. #aufstehen formuliert das sogar sehr deutlich: "Keine Politikerin, kein Politiker, keine Partei wird unsere Probleme lösen, wenn wir es nicht selbst tun."
Die Vorstellung, dass Regierungen auf „Nudges“ zurückgreifen, um Entscheidungen der Bürger zu beeinflussen, polarisiert, vor allem unter Juristen. Die einen betrachten diesen verhaltenswissenschaftlichen Ansatz als faszinierenden und... more
Die Vorstellung, dass Regierungen auf „Nudges“ zurückgreifen, um Entscheidungen der Bürger zu beeinflussen, polarisiert, vor allem unter Juristen. Die einen betrachten diesen verhaltenswissenschaftlichen Ansatz als faszinierenden und attraktiven Weg der Politikgestaltung. Die Aussicht auf billige und sich gleichsam selbständig vollziehende Regulierungsinstrumente klingt gerade in finanziell harten Zeiten verlockend und lässt diese „sanften“ Interventionen als bestechende Alternative zu konventionellen Regulierungsmechanismen erscheinen. Andere hingegen beschwören die Gefahr eines überfürsorglichen Staates herauf, der mit „Psycho-Tricks“ seine Bürger manipuliert. Verglichen mit traditionellen Politikinstrumenten wie etwa Steuern sind Nudges eher hintergründige Regierungsaktivitäten, die nur schwer durch demokratische Prozesse zu kontrollieren sind und damit leicht außer Kontrolle geraten können. Obwohl eine starke Polarisierung im politischen Diskurs heutzutage nicht unüblich ist, lohnt es sich, die Hintergründe dieser emotional und leidenschaftlich geführten Kontroverse in den Blick zu nehmen.
The idea that governments may resort to nudges to influence citizens' choices polarizes, especially among lawyers. One group considers this behavioral science approach a fascinating and attractive avenue for policy making. The promise of... more
The idea that governments may resort to nudges to influence citizens' choices polarizes, especially among lawyers. One group considers this behavioral science approach a fascinating and attractive avenue for policy making. The promise of cheap, self-enforcing regulatory tools sounds alluring during times of financial distress and renders the non-intrusive interventions a compelling alternative to conventional regulations. Another group, however, conjures up the notion of a nanny state that employs 'psycho tricks' for manipulating its citizens. As compared to traditional policy tools – say, taxes– nudges are more 'hidden' governmental activities which are hard to be controlled by democratic processes and thus likely to get out of hand. Although such stark polarization is not unusual these days, it seems worthwhile to understand the triggers for the emphatic and passionate controversy.
Bestechend unbestechlich: Wie wir Politik mit Lotterien demokratischer gestalten können. Der Zufall hat einen schlechten Leumund: Er ist es, der dem sprichwörtlichen blinden Huhn trotz mangelnder Fähigkeiten zum Erfolg verhilft; wer... more
Bestechend unbestechlich: Wie wir Politik mit Lotterien demokratischer gestalten können.

Der Zufall hat einen schlechten Leumund: Er ist es, der dem sprichwörtlichen blinden Huhn trotz mangelnder Fähigkeiten zum Erfolg verhilft; wer einen Zufallstreffer landet, der hatte mehr Glück als Verstand – Entscheidungen dem Zufall zu überlassen, kann nur ein letzter, vermutlich verzweifelter Ausweg sein. Zuletzt erregte ein Zufallsverfahren in Deutschland öffentliches Aufsehen, als das Oberlandesgericht München im Prozess  gegen die Rechtsterroristen des NSU die Presseplätze per Los  vergab. Nachdem bereits das erste Vergabeverfahren gescheitert war, lief auch dieses zweite Verfahren alles andere als reibungslos, es hagelte Kritik, Beschwerden und Klagen. Von „Glücksspiel“ und „Losbude“ war die Rede, und der Tenor schien eindeutig: Bedeutsame Angelegenheiten überlassen aufgeklärte Menschen nicht dem Zufall. Da könnten wir ja auch Orakel befragen.
This Expert Opinion examines the preventive administration of justice in civil law countries from an economic point of view. In many countries witha civil law tradition, the role of the judiciary is not confined... more
This  Expert  Opinion  examines  the  preventive  administration  of  justice  in  civil  law  countries from  an  economic  point  of  view.  In  many  countries witha  civil  law  tradition,  the  role  of  the judiciary is not confined to solving conflicts after they occur. Instead, courts and other govern-ment  actors  assist  individuals  in  structuring  their  legal  relationships  in  an  attempt  to  help avoid future conflict and increase legal certainty. In some cases, the involvement of such gov-ernment actors is mandatory. The focus of this Expert Opinion is whether any mandatory form of the preventive administration of justice must be regarded as inefficient “per se”, because it prevents private parties from ordering their affairs in afree—andthereby—efficient manner. It shows that there are market failures that make it unlikely that a system relying exclusively on the market could produce the same quality of information in public registries that is guaran-teed by preventive administration of justice in countries like Germany. Therefore, mandating the involvement of government actors in private contracting can be efficient. TheExpert Opin-ion also briefly surveys the empirical literature related to the preventive administration of jus-tice. It finds that, contrary to some claims in the literature, there is no conclusive evidence that preventive administration of justice is inefficient.
Ökonomische Methoden und Konzepte auf juristische Fragestellungen anzuwenden, das galt vor nicht allzu langer Zeit noch als "Imperialismus" der Wirtschaftswissenschaften. Dr. Emanuel V. Towfigh vom Max-Planck-Institut für... more
Ökonomische Methoden und Konzepte auf juristische Fragestellungen anzuwenden, das galt vor nicht allzu langer Zeit noch als "Imperialismus" der Wirtschaftswissenschaften.
Dr. Emanuel V. Towfigh vom Max-Planck-Institut für Gemeinschaftsgüter sprach mit LTO über das Verhältnis von Wirtschafts- und Rechtswissenschaften heute – und ein überraschendes Motiv wissenschaftlicher Arbeit.
Es handelt sich um den Festvortrag auf der Promotionsfeier der Juristischen Fakultät der Universität Münster 2005 am 11. November 2005, den traditionell der Preisträger des Dissertationspreises hält. Das Redemanuskript kann unter "Drafts"... more
Es handelt sich um den Festvortrag auf der Promotionsfeier der Juristischen Fakultät der Universität Münster 2005 am 11. November 2005, den traditionell der Preisträger des Dissertationspreises hält. Das Redemanuskript kann unter "Drafts" eingesehen werden, auch wenn an dieser Stelle dringend empfohlen wird, dem Freundeskreis Rechtswissenschaften beizutreten, um in den Genuss der Druckfassung zu kommen!
Über das Buch: Die Welt verändert sich – und mit ihr das Verständnis von Werten und öffentlichen Gütern. Politik, Unternehmen und Bürger müssen sich den damit verbundenen Herausforderungen stellen. Sie sind gefordert, wenn es darum... more
Über das Buch:
Die Welt verändert sich – und mit ihr das Verständnis von Werten und öffentlichen Gütern. Politik, Unternehmen und Bürger müssen sich den damit verbundenen Herausforderungen stellen. Sie sind gefordert, wenn es darum geht, die Globalisierung nachhaltig und so auch gerechter zu gestalten. Dass etwas getan werden muss, steht außer Frage. Doch welche Themen gehören auf die Agenda? Welche Aufgaben haben Priorität? Wie sind die Inhalte zu kommunizieren, damit die gesellschaftlichen Akteure ihre Rolle übernehmen?

Die Autorinnen und Autoren dieses Buches entwickeln Perspektiven zu diesen Fragen. Sie knüpfen damit an die Diskussion an, die berlinpolis, die Stiftung Weltvertrag und das Netzwerk 3plusX auf ihrer Konferenz »Lust auf Zukunft – Kommunikation für eine nachhaltige Globalisierung« im Herbst 2003 begonnen haben. Sie entwickeln konstruktive Entwürfe und zeigen Möglichkeiten und Wege einer optimistischen Zukunft auf.
Frederik Schindler berichtet in der WELT AM SONNTAG über die Lehre in Corona-Zeiten, unter anderem an der EBS.
Frau­en schnei­den in bei­den Jura-Ex­amen mi­ni­mal schlech­ter ab als Män­ner. Geht es aber um einen Sprung nach oben auf der No­ten­ska­la (etwa zum Prä­di­kat), ge­lingt ihnen das bei glei­chen Vor­no­ten um be­mer­kens­wer­te 2,3... more
Frau­en schnei­den in bei­den Jura-Ex­amen mi­ni­mal schlech­ter ab als Män­ner. Geht es aber um einen Sprung nach oben auf der No­ten­ska­la (etwa zum Prä­di­kat), ge­lingt ihnen das bei glei­chen Vor­no­ten um be­mer­kens­wer­te 2,3 Pro­zent sel­te­ner als männ­li­chen Kan­di­da­ten – je­doch nur, wenn keine ein­zi­ge Frau im Prü­fungs­gre­mi­um sitzt. Was sich da­ge­gen tun lässt, hat am Mitt­woch nach­mit­tag der vir­tu­el­le Deut­sche An­walts­tag dis­ku­tiert.
Frauen und Prüflinge mit Migrationshintergrund schneiden im juristischen Staatsexamen schlechter ab. Ein Grund dafür könnte die Zusammensetzung der Prüfungskommussionen sein.
Eine groß angelegte Studie kommt zu dem Ergebnis, dass Frauen und Migranten im Vergleich zu Männern beziehungsweise Deutschen schlechter im Examen abschneiden. Warum das so ist, vermochten die Forscher nicht eindeutig zu beantworten.
Frauen verdienen nicht nur schlechter als Männer. Sie bekleiden auch seltener Führungspositionen und sehen sich mit Stereotypen konfrontiert. Nun zeigt eine neue Studie im Auftrag des nordrhein-westfälischen Justizministeriums, dass... more
Frauen verdienen nicht nur schlechter als Männer. Sie bekleiden auch seltener Führungspositionen und sehen sich mit Stereotypen konfrontiert. Nun zeigt eine neue Studie im Auftrag des nordrhein-westfälischen Justizministeriums, dass Frauen an den Universitäten zudem auch schlechter benotet werden. Konkret untersuchten die drei Wissenschaftler die juristischen Staatsexamen von rund 20 000 Prüflingen, die in der Zeit zwischen 2006 und 2016 ihre ersten und zweiten Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen ablegten. Andreas Glöckner von der FernUniversität Hagen, Emanuel Towfigh von der EBS Universität Wiesbaden und Christian Traxler von der Hertie School of Governance gingen dabei der Frage nach, ob eine Benachteiligung von Frauen vielleicht schon bei der Ausbildung und im Examen stattfindet.
Frauen verdienen nicht nur schlechter als Männer. Sie bekleiden auch seltener Führungspositionen und sehen sich mit Stereotypen konfrontiert. Nun zeigt eine neue Studie im Auftrag des nordrhein-westfälischen Justizministeriums, dass... more
Frauen verdienen nicht nur schlechter als Männer. Sie bekleiden auch seltener Führungspositionen und sehen sich mit Stereotypen konfrontiert. Nun zeigt eine neue Studie im Auftrag des nordrhein-westfälischen Justizministeriums, dass Frauen an den Universitäten zudem auch schlechter benotet werden. Konkret untersuchten die drei Wissenschaftler die juristischen Staatsexamen von rund 20 000 Prüflingen, die in der Zeit zwischen 2006 und 2016 ihre ersten und zweiten Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen ablegten. Andreas Glöckner von der FernUniversität Hagen, Emanuel Towfigh von der EBS Universität Wiesbaden und Christian Traxler von der Hertie School of Governance gingen dabei der Frage nach, ob eine Benachteiligung von Frauen vielleicht schon bei der Ausbildung und im Examen stattfindet. Geschlechtsunterschied auf den zweiten Blick Das Ergebnis zeigt erst auf den zweiten Blick einen eklatanten Geschlechtsunterschied bei der Benotung an: Frauen schneiden im zweiten Staatsexamen knapp zwei Prozentpunkte schlechter ab als Männer. Das klingt erst einmal nicht viel. Deutlich ausgeprägter ist das Ergebnis aber bei den Prädikatsnoten, also die Noten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und als besonders gute Leistung zählen.
Eine Studie zeigt, dass das Geschlecht Einfluss auf die Benotung hat: Frauen werden im juristischen Staatsexamen schlechter beurteilt als Männer.
Frauen werden im zweiten juristischen Staatsexamen oft schlechter beurteilt als Männer. Das haben Forscher der Fernuniversität Hagen, der EBS Law School in Wiesbaden und der Hertie School of Governance in einer Studie gezeigt.... more
Frauen werden im zweiten juristischen Staatsexamen oft schlechter beurteilt als Männer. Das haben Forscher der Fernuniversität Hagen, der EBS Law School in Wiesbaden und der Hertie School of Governance in einer Studie gezeigt. Auswirkungen hat die Benachteiligung vor allem an der Schwelle zum Prädikatsexamen, das für Juristen eine zentrale Rolle spielt: Viele Jobs stehen nur denen offen, die im zweiten Staatsexamen mindestens neun Punkte erzielt haben und so mit einem Prädikatsexamen abschließen. Die Zahl der Frauen, die diese wichtige Hürde schaffen, war in der Untersuchung 12 Prozent niedriger als die der Männer. Ist das tatsächlich Diskriminierung oder sind die Frauen fachlich schlechter? Eine Frau macht den Unterschied Zumindest ein Befund spricht für Diskriminierung, so die Forscher: Besonders schlecht schneiden Frauen ab, wenn ihre Prüfungskommission nur aus Männern besteht. Sitzt mindestens eine Frau darin, verschwindet der Geschlechterunterschied fast vollständig. Ein ähnlicher Befund zeigt sich auch bei Examenskandidaten mit offensichtlichem Migrationshintergrund, unabhängig von der Staatsbürgerschaft. Wer zum Beispiel einen Namen hat, der nicht deutscher Herkunft zu sein scheint, bekommt im Schnitt deutlich schlechtere Noten als seine Kommilitonen. Bei Prädikatsexamen zeigt sich bei Juristen mit Migrationshintergrund sogar eine Differenz von 70 Prozent. Für die Studie haben die Forscher Ergebnisse von rund 20.000 Kandidaten untersucht, die zwischen 2006 und 2016 in Nordrhein-Westfalen zum zweiten Staatsexamen angetreten sind. Auftraggeber der Studie war das Justizministerium des Bundeslandes.
Ist eine denkbare Erklärung eine höhere juristische Begabung der Männer? “Unfug!” möchte man rufen “Natürlich nicht!” Schließlich schreiben wir das Jahr 2018. Und über diese Fragestellungen sind wir doch lange hinweg. Ja, nun, das... more
Ist eine denkbare Erklärung eine höhere juristische Begabung der Männer?

“Unfug!” möchte man rufen “Natürlich nicht!” Schließlich schreiben wir das Jahr 2018. Und über diese Fragestellungen sind wir doch lange hinweg. Ja, nun, das dachte, nein, hoffe ich ständig… und wurde wieder einmal eines Besseren belehrt.
Wenn Prüfungen im Verdacht stehen, ungerechte Ergebnisse zu produzieren, gibt das naturgemäß Anlass zur Sorge-ganz besonders, wenn Prüfer und Prüflinge Juristen sind, die sich Chancengleichheit und Diskriminierungsbekämpfung sozusagen von... more
Wenn Prüfungen im Verdacht stehen, ungerechte Ergebnisse zu produzieren, gibt das naturgemäß Anlass zur Sorge-ganz besonders, wenn Prüfer und Prüflinge Juristen sind, die sich Chancengleichheit und Diskriminierungsbekämpfung sozusagen von Berufs wegen auf die Fahnen geschrieben haben. Entsprechend groß war auch das Aufsehen, als die Professoren Emanuel Towfigh, Christian Traxler und Andreas Glöckner im Jahr 2014 eine empirische Untersuchung nordrhein-westfälischer Examensergebnisse vorlegten, derzufolge Frauen und Migranten signifikant schlechter als männliche und deutsche Kandidaten abschnitten. Das damals noch SPD-geführte Justizministerium in Düsseldorf gab bei den Verfassern darauf eine weitere Studie auf breiterer Datenbasis in Auftrag, deren Ergebnisse an diesem Donnerstag in der Hertie School of Governance in Berlin vorgestellt werden. Was die Professoren aus den rund 36.000 zwischen 2006 und 2016 in Nordrhein-Westfalen vergebenen Examensnoten herausdestilliert haben, wirkt auf den ersten Blick nicht unbedingt erschütternd: Frauen schneiden danach im ersten juristischen Staatsexamen um 0,29 und im zweiten um 0,14 Punkte schlechter ab als Männer. Bei einer Skala, die von null bis 18 reicht, mag das wie eine Marginalie erscheinen. Doch das lässt die Realität der juristischen Notenvergabe außer Betracht, bei der etwa 75 Prozent aller erfolgreichen Absolventen im Spektrum zwischen 4,0 und 8,9 Punkten landen. Das Wesen der Statistik bedingt zudem, dass schon kleine Verschiebungen in der Breite große Unterschiede an den Extremen ausmachen können: So ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Frau im zweiten Examen neun oder mehr Punkte erreicht relativ zu der eines Mannes bereits um 17 Prozent niedriger; jenseits von 11,5 Punkten ist sie sogar 32 Prozent geringer. Bedenkt man sodann, dass die Karrierechancen bei keiner anderen Berufsgruppe vergleichbar stark von den Abschlussnoten abhängen, und dass gerade Noten jenseits der neun Punkte für spätere Spitzenpositionen qualifizieren, wird schnell klar, warum hier auch vermeintlich kleine Ungerechtigkeiten zu großem Unmut führen können. Schriftlich fast genauso gut wie die Männer Die Studie kann Unterschiede in den Ergebnissen freilich nur nachweisen, nicht jedoch erklären. So vermag sie nicht zu sagen, ob das schwächere Abschneiden der Frauen auf zwischen den Geschlechtern ungleich verteilte Resilienz in Stresssituationen, selbstbewusstes Auftreten oder auf eine-bewusste oder unbewusste-Diskriminierung durch die Prüfer zurückgeht. Das gilt entsprechend auch für die Gruppe der Migranten, deren im Schnitt um bis zu 1,42 Punkte (im ersten Examen) beziehungsweise um 1,31 Punkte (im zweiten Examen) schwächeres Abschneiden durch sprachliche Defizite, kulturelle Hürden oder ökonomische Härten ebenso erklärt werden kann wie durch Voreingenommenheit bei der Notenvergabe.
Frauen haben es im Staatsexamen schwerer. Ein Gespräch mit dem Juristen Emanuel Towfigh.
Frauen und Migranten werden im mündlichen Jura-Examen schlechter benotet als deutschstämmige Männer. Das ergab eine Auswertung von mehr als 18.000 Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen, die der ZEIT vorliegt. Für die Studie haben der... more
Frauen und Migranten werden im mündlichen Jura-Examen schlechter benotet als deutschstämmige Männer. Das ergab eine Auswertung von mehr als 18.000 Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen, die der ZEIT vorliegt.

Für die Studie haben der Psychologe Andreas Glöckner (Fernuniversität Hagen), der Jurist Emanuel V. Towfigh (EBS Law School Wiesbaden) und der Ökonom Christian Traxler (Hertie School of Governance) Kandidatinnen und Kandidatin verglichen, die identische schriftliche Prüfungsergebnisse erzielten. "Mit hoher Wahrscheinlichkeit schnitten Frauen und Prüflinge mit Migrationshintergrund bei der abschließenden mündlichen Prüfung schlechter ab", sagte Towfigh der ZEIT.
Demokratie ohne Parteien: WWU-Jurist stößt Debatte an. Ist unsere Demokratie ohne Parteien beziehungsweise das klassische Parteiensystem vorstellbar? Nicht nur das, findet Dr. Emanuel Vahid Towfigh, es wäre sogar wünschenswert. "Die... more
Demokratie ohne Parteien: WWU-Jurist stößt Debatte an.

Ist unsere Demokratie ohne Parteien beziehungsweise das klassische Parteiensystem vorstellbar? Nicht nur das, findet Dr. Emanuel Vahid Towfigh, es wäre sogar wünschenswert. "Die Erfahrung der vergangenen Jahrzehnte hat gezeigt, dass Parteien nicht selten dazu neigen, den gemeinschaftlichen Wollen zu verfälschen und Sonderinteressen zu verfolgen", betont der Jurist in seiner Habilitationsschrift mit dem Tiel "Das Parteien-Paradox. Ein Beitrag zur Bestimmung des Verhältnisses von Demokratie und Parteien", die im August veröffentlicht werden wird.
Emanuel Towfigh plädiert in seiner ausgezeichneten Habilitation für die Weiterentwicklung der demokratischen Ordnung. Für viele Leser dürfte die zentrale These von Dr. Emanuel Vahid Towfigh mindestens erklärungsbedürftig klingen: Die... more
Emanuel Towfigh plädiert in seiner ausgezeichneten Habilitation für die Weiterentwicklung der demokratischen Ordnung.

Für viele Leser dürfte die zentrale These von Dr. Emanuel Vahid Towfigh mindestens erklärungsbedürftig klingen: Die Demokratie ist seiner Überzeugung nach ohne Parteien nicht nur vorstellbar, sondern wünschenswert. Norbert Robers sprach mit dem 36-jährigen Juristen und WWU-Lehrbeauftragten über den Inhalt seiner Habilitationsschrift, die den Titel "Das Parteienparadox - Ein Beitrag zur Bestimmung des Verhältnisses von Demokratie und Parteien" trägt.
Es ist die erste wissenschaftliche Studie zu Vorbereitung und Benotung im juristischen Staatsexamen, und sie liefert brisante Ergebnisse. Frauen und Migranten schneiden deutlich schlechter ab als deutsche Männer, Prüfer sind gütiger, als... more
Es ist die erste wissenschaftliche Studie zu Vorbereitung und Benotung im juristischen Staatsexamen, und sie liefert brisante Ergebnisse. Frauen und Migranten schneiden deutlich schlechter ab als deutsche Männer, Prüfer sind gütiger, als man ihnen nachsagt, und Übungsklausuren lohnen sich - aber nicht für jeden gleich stark.
In Beispielfällen sind Frauen Geliebte oder klauen Parfum und im Staatsexamen werden sie auch noch schlechter bewertet: Der deutschen Juristenausbildung wird derzeit massiver Sexismus unterstellt. Wir haben an der LMU nachgefragt.
Wie objektiv sind Jura-Abschlussnoten? Drei Forscher haben in einer umfangreichen Studie die Ergebnisse Hunderter Staatsexamen ausgewertet. Das Ergebnis erschreckt - nur Männer mit deutschem Namen dürften sich freuen.
Schüler mit türkischem oder arabischen Namen werden bei gleichen Leistungen schlechter benotet. Das belegen zahlreiche Studien. An Hochschulen fehlen solche Untersuchungen. Jetzt hat ein Forscherteam erstmals die Noten im ersten... more
Schüler mit türkischem oder arabischen Namen werden bei gleichen Leistungen schlechter benotet. Das belegen zahlreiche Studien. An Hochschulen fehlen solche Untersuchungen. Jetzt hat ein Forscherteam erstmals die Noten im ersten juristischen Staatsexamen unter die Lupe genommen - mit interessanten Ergebnissen.
In einem Versuch hat man zwei zufällig ausgewählte Gruppen deutscher Richter, aufgrund eines kurzen Sachverhalts das Strafmaß für einen Vergewaltiger festzulegen. Die Schilderungen unterschieden sich nur hinsichtlich der Forderung des... more
In einem Versuch hat man zwei zufällig ausgewählte Gruppen deutscher Richter, aufgrund eines kurzen Sachverhalts das Strafmaß für einen Vergewaltiger festzulegen. Die Schilderungen unterschieden sich nur hinsichtlich der Forderung des „Staatsanwalts“. Dieser „Staatsanwalt" war, wie offen erläutert wurde, ein rechtskundiger Informatikstudent. In einem Fall forderte dieser 34 Monate, im anderen Fall 12 Monate Freiheitsstrafe. Die Richter ließen sich von den Anträgen beeinflussen. Forderte er 34 Monate Haft, verurteilten sie den Vergewaltiger im Durchschnitt zu 36 Monaten. Forderte er nur zwölf Monate, so lautete das durchschnittliche Urteil 28 Monate. Auslöser ist der sogenannte Ankereffekt. Wer vor Gericht als Erster ein Strafmaß, eine Vergleichssumme oder eine sonstige Zahl nennen kann, setzt einen Anker und beeinflusst das weitere Geschehen.
Juristendeutschland hat eine schlechte Reputation, und die Ordnung der Gesetze tut ein Übriges, um Laien verzweifeln zu lassen. Schon die schiere Menge der Vorschriften mag die Leser überfordern: Die „Reach"-Verordnung, EG 1907/2006 aus... more
Juristendeutschland hat eine schlechte Reputation, und die Ordnung der Gesetze tut ein Übriges, um Laien verzweifeln zu lassen. Schon die schiere Menge der Vorschriften mag die Leser überfordern: Die „Reach"-Verordnung, EG 1907/2006 aus dem europäischen Chemikalienrecht umfasst samt zugehöriger Leitlinien mehrere tausend Seiten. Das ist ein Problem, lernt der Student, weil es einen Grundsatz der Normenklarheit gibt, den man üblicherweise aus Rechtsstaatsprinzip und Demokratieprinzip des Grundgesetzes ableitet (Holger Grefrath, Der Grundsatz der Normenklarheit in der Fallbearbeitung, Juristische Arbeitsblätter Heft 10/2008).
Zur Besprechung gelangt oben genanntes Werk, das im Sommersemester 2005 von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Univerität Münster als Dissertation angenommen und auf Vorschlag der Fakultät mit dem... more
Zur Besprechung gelangt oben genanntes Werk, das im Sommersemester 2005 von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Univerität Münster als Dissertation angenommen und auf Vorschlag der Fakultät mit dem Dissertationspreis der Universität ausgezeichnet wurde. Doktorvater war Prof- Dr. iur. Janbernd Oebbecke.
Religionsgemeinschaften bedürfen, um rechtlich zu existieren und ihren Auftrag in dieser Welt erfüllen zu können, der rechtichen Verfassung: der Statuten, die ihren inneren Aufbau und die Funktonsweise ihrer Organe regeln, und einer... more
Religionsgemeinschaften bedürfen, um rechtlich zu existieren und ihren Auftrag in dieser Welt erfüllen zu können, der rechtichen Verfassung: der Statuten, die ihren inneren Aufbau und die Funktonsweise ihrer Organe regeln, und einer rechtlichen Form, um als Rechtssubjekt in der Gesellschaft handlungsfähig zu sein. Wie alle Rechtsgenossen sind auch die Religionsgemeinschaften dem staatlichen Recht unterworfen.
Religionsgemeinschaften unterliegen immer zwei Rechtsordnungen: ihrer eigenen religiösen Binnenordnung und dem staatlichen Recht. Mit Blick darauf untersucht Emanuel Vahid Towfigh in seiner 2005 abgeschlossenen und mit dem... more
Religionsgemeinschaften unterliegen immer zwei Rechtsordnungen: ihrer eigenen religiösen Binnenordnung und dem staatlichen Recht. Mit Blick darauf untersucht Emanuel Vahid Towfigh in seiner 2005 abgeschlossenen und mit dem Dissertationspreis der Universität Münster ausgezeichneten Doktorarbeit das deutsche Religionsverfassungsrecht und das religiöse Organisationsrecht der Bahai.
This law dissertation, accepted in summer 2005 by the Westfälische Wilhelms-Universität Münster, examines the complex relationship between two legal systems : the legal order of the state on the one hand, and the law of... more
This  law  dissertation,  accepted  in  summer  2005 by the Westfälische Wilhelms-Universität Münster, examines the  complex  relationship  between  two  legal  systems  :  the  legal order of  the state  on the one hand,  and the law of religious  associations  on  the  other.  Both  offer  a  cognitive  representation  and valuation of  each  other in their  own systematic.  E.V.  Towfiqh  investigates  how  these  interactions  take  place  with  regard  to  the legal system of  the Bahai community  and the German law.
Die Religionsgemeinschaften können anerkanntermaßen eigenes, nicht vom Staat abgeleitetes Recht setzen, das gleichberechtigt nebem dem staatlichen Recht steht. Dieses geistliche Recht regelt meist auch die Organisation der... more
Die Religionsgemeinschaften können anerkanntermaßen eigenes, nicht vom Staat abgeleitetes Recht setzen, das gleichberechtigt nebem dem staatlichen Recht steht. Dieses geistliche Recht regelt meist auch die Organisation der Religionsgemeinschaft samt der ihr zugehörigen Vereinigungen. Verlassen solche Organisationen den rein innerkirchlichen Bereich, um sich im Rechtsverkehr des weltlichen Rechtskreises zu bewegen, benötigen sie dafür eine gesellschaftliche Rechtsform als Mantel weltlichen Rechts. Sie führen dann eine Doppelexistenz unser geistlichem und weltlichem Gesellschaftsrecht.
Die Stellung der Frau im Islam genießt in Europa im Allgemeinen keinen guten Ruf. Unmittelbar damit konfrontiert war die hiesige Rechtsordnung durch den "Kopftuchstreit". Nun kommen neue Aspekte islamischer Implikationen in der deutschen... more
Die Stellung der Frau im Islam genießt in Europa im Allgemeinen keinen guten Ruf. Unmittelbar damit konfrontiert war die hiesige Rechtsordnung durch den "Kopftuchstreit". Nun kommen neue Aspekte islamischer Implikationen in der deutschen Rechtsordnung zum Tragen, in denen die Rolle der Frau zwar mittelbar, aber nicht minder bedeutsam ist: der Islamunterricht. Dieser Frage nehmen sich die Autoren in dem von ihnen herausgegebenen Sammelband an, welcher anlässlich einer zur "Stellung der Frau im islamischen Religionsunterricht" an der Universität Münster veranstalteten Tagung die Beiträge verschiedener Disziplinen zusammenträgt.
Die Rechtsfragen eines islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen beschäftigt Wissenschaft und Praxis in ständig zunehmender Intensität. So ist es erfreulich, dass nach einer Reihe einschlägiger Monografien (vgl. die Anzeige... more
Die Rechtsfragen eines islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen beschäftigt Wissenschaft und Praxis in ständig zunehmender Intensität. So ist es erfreulich, dass nach einer Reihe einschlägiger Monografien (vgl. die Anzeige einer Auswahl bei H. Weber, NVwZ 2007, 60) nunmehr der - sowohl die rechtswissenschaftliche Diskussion als auch die praktische Erfahrungen resümierende, von Wolfgang Bock herausgegebene - Sammelband angezeigt werden kann.
Die Religionsgemeinschaft der Bahai gehört ihrem Namen nach zum Standardrepertoire jedes am deutschen Religionsverfassungsrecht Interessierten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem gleichnamigen Beschluss aus dem Jahr 1991 nicht... more
Die Religionsgemeinschaft der Bahai gehört ihrem Namen nach zum Standardrepertoire
jedes am deutschen Religionsverfassungsrecht Interessierten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem gleichnamigen Beschluss aus dem Jahr 1991
nicht nur die verfassungsrechtlichen Modifikationen des bürgerlichen Vereinsrechts
in seiner Anwendung auf religiöse Vereine konkretisiert; es hat vor allem auch das Wechselspiel zwischen staatlicher Definitionskompetenz und religionsgemeinschaftlichem Selbstverstandnis im Rahmen der korporativen Seite der Religionsfreiheit austariert.
Welche Anforderungen müssen religiöse - insbesondere muslimische - Organisationen von Verfassungswegen genügen? Und: Wie angemessen ist die Beobachtung islamistischer Organisationen durch den Verfassungsschutz? Diese beiden Fragen... more
Welche Anforderungen müssen religiöse - insbesondere muslimische - Organisationen von Verfassungswegen genügen? Und: Wie angemessen ist die Beobachtung islamistischer Organisationen durch den Verfassungsschutz? Diese beiden Fragen bildeten den Schwerpunkt einer Fachtagung mit dem Titel "Islam und Verfassungsschutz", die im Dezember 2006 von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster durchgeführt wurde.
Angeblich können sich die Angehörigen der Fächer Jura und BWL nicht leiden. Den einen ist die Jurisprudenz zu geisteswissenschaftlich, den anderen sind die Wirtschaftswissenschaften zu sehr mathematisch-formalisiert. Einen Schlüssel zum... more
Angeblich können sich die Angehörigen der Fächer Jura und BWL nicht leiden. Den einen ist die Jurisprudenz zu geisteswissenschaftlich, den anderen sind die Wirtschaftswissenschaften zu sehr mathematisch-formalisiert. Einen Schlüssel zum wirtschaftswissenschaftlichen Wissensschatz bietet jetzt das Lehrbuch "Ökonomische Methoden im Recht". Eine Rezension von Martin Rath.
Zurzeit ist vielerorts eine allfällige Rückbesinnung auf die historischen und philosophischen Wurzeln des öffentlichen Rechts zu beobachten. In Zeiten großer Umbrüche durch Europäisierung und Globalisierung des Rechts kann das nicht... more
Zurzeit ist vielerorts eine allfällige Rückbesinnung auf die historischen und philosophischen Wurzeln des öffentlichen Rechts zu beobachten. In Zeiten großer Umbrüche durch Europäisierung und Globalisierung des Rechts kann das nicht verwundern. So war es denn auch kein Zufall, dass auf einer Tagung in Münster mit dem rechtshistorisch anmutenden Titel "Zur Aktualität der Weimarer  Staats- und Verwaltungs rechtslehre" kaum weniger von aktuellen Grundsatzproblemen des Verfassungsrechts die Rede war als vom historischen Ausgangspunkt. Dass so genannte Grundlagenfächer von dogmatischen Gegenwartsdiskussionen nicht sinnvoll zu trennen sind, wurde hier überdeutlich. Umgekehrt wurde demonstriert, was die Dogmatik verlöre, wenn sie sich autistisch ihrer eigenen bewegten Geistesgeschichte verschlösse.
Ökonomische Methoden im Recht sind heute nicht nur in der internationalen rechtlichen Diskussion fest verankert. Sie finden auch in der praktischen Rechtsanwendung und nicht zuletzt in der juristischen Ausbildung vermehrt Beachtung.
Ökonomie – für viele Juristen ein rotes Tuch. Denn anders als Betriebswirte, die sich Grundlagen des Zivilrechts aneignen, müssen sich junge Juristen in der Regel nicht mit wirtschaftswissenschaftlichen Theorien auseinandersetzen. Dieses... more
Ökonomie – für viele Juristen ein rotes Tuch. Denn anders als Betriebswirte, die sich Grundlagen des Zivilrechts aneignen, müssen sich junge Juristen in der Regel nicht mit wirtschaftswissenschaftlichen Theorien auseinandersetzen. Dieses Manko zieht sich in das Berufsleben als Ministerialbeamte oder Richter durch – mit manchmal verheerenden Folgen. Dabei wäre es so einfach, Wissensdefizite zu schließen: Durch Lektüre des hervorragenden Buches „Ökonomische Methoden im Recht“ von Emanuel V. Towfigh, Professor an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht in Wiesbaden, und Niels Petersen, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Münster.
Wie sind ökonomische Methoden in die Rechtswissenschaft einzubringen, welcher Grundkenntnisse bedarf es dazu und wo liegen mögliche Erkenntnisgewinne? Diesen Fragen widmet sich das Lehrbuch von Emanuel V Towfigh und Niels Petersen, das... more
Wie sind ökonomische Methoden in die Rechtswissenschaft einzubringen, welcher Grundkenntnisse bedarf es dazu und wo liegen mögliche Erkenntnisgewinne? Diesen Fragen widmet sich das Lehrbuch  von Emanuel V Towfigh und Niels Petersen, das 2010 in erster Auflage, sicher nicht der letzten, erschienen ist.
Ausgehend vom heutigen Theoriebedarf der Wissenschaft vom Öffentlichen Recht durchmustert anzuzeigender Tagungsband die Bestände der Weimarer Staatsrechtswissenschaft, insbesondere die Erträge des Weimarer Methoden- und Richtungsstreits.... more
Ausgehend vom heutigen Theoriebedarf der Wissenschaft vom Öffentlichen Recht
durchmustert anzuzeigender Tagungsband die Bestände der Weimarer Staatsrechtswissenschaft, insbesondere die Erträge des Weimarer Methoden- und Richtungsstreits. Das Projekt zielt nach der Einleitung der Herausgeber nicht auf Abgrenzung von einem gescheiterten Versuch, sondern auf die Erschließung eines gefüllten Ideenspeichers als Inspirationsquelle. Unterteilt in fünf keineswegs trennscharf überschriebene Abschnitte untersuchen zwölf Einzelbeiträge Anknüpfungsmöglichkeiten und gelangen hierbei zu teils gegenläufigen Ergebnissen.
Die Autoren untersuchen im ersten Abschnitt die Bedeutung der Vereinbarung von Sicherheitsleistungen in städtebaulichen Verträgen. Sie zeigen auf, dass derartige Vereinbarungen stets dem Risiko einer fehlenden Angemessenheit im Sinne von... more
Die Autoren untersuchen im ersten Abschnitt die Bedeutung der Vereinbarung von Sicherheitsleistungen in städtebaulichen Verträgen. Sie zeigen auf, dass derartige Vereinbarungen stets dem Risiko einer fehlenden Angemessenheit im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausgesetzt sind. Chatziathanasiou und Towfigh erläutern die Vertragsfreiheit und zeigen auf, dass ein öffentlichrechtlicher Vertrag keine Situationen zum Gegenstand haben darf, die als "Nullsummenspiel" anzusehen wären. Es darf nicht sein, dass der einen Partei nur das gegeben wird, was der anderen Partei genommen wird; öffentlichrechtliche Verträge stellen keine Umverteilungswerkzeuge dar.
Der Band fasst in zwölf Aufsätzen das Ergebnis einer Tagung zur Aktualität der Weimarer Staatsrechtslehre zusammen, die am 24. und 25. September 20I0 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms Universität Münster... more
Der Band fasst in zwölf Aufsätzen das Ergebnis einer Tagung zur Aktualität der Weimarer Staatsrechtslehre zusammen, die am 24. und 25. September 20I0 an der  Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms Universität Münster stattfand. Die Herausgeber Ulrich Jan Sehröder und Antje von Ungern-Stemberg umreißen die Thematik in einer vorangestellten Einleitung. Ein ausführliches Sach- und Personenregister rundet den Band ab.
Rechtswissenschaften und Ökonomie führen häufig ein getrenntes Dasein an Universitäten, Forschungsinstituten und der wissenschaftlichen Literatur. Beide Disziplinen klassifizieren die jeweils andere als Hilfswissenschaft. Es gibt... more
Rechtswissenschaften und Ökonomie führen häufig ein getrenntes Dasein an Universitäten, Forschungsinstituten und der wissenschaftlichen Literatur. Beide Disziplinen klassifizieren die jeweils andere als Hilfswissenschaft. Es gibt allerdings reichlich Übereinstimmungen.
Die vorliegende Fachpublikation trägt den Untertitel "Einführung für Juristen" und bringt damit auf den Punkt, dass - wie im Vorwort ausgeführt (S VIII) - als Zielgruppe der "juristische Leser, der ohne jegliche sozialwissenschaftliche... more
Die vorliegende Fachpublikation trägt den Untertitel "Einführung für Juristen" und bringt damit auf den Punkt, dass - wie im Vorwort ausgeführt (S VIII) - als Zielgruppe der "juristische Leser, der ohne jegliche sozialwissenschaftliche Vorkenntnis seine erste Begegnung mit ökonomischen Methoden sucht und dabei auch Reiz und Stärke eines ökonomischen Arguments in ausgewählten rechtwissenschaftlichen Kontexten verstehen möchte" angesprochen ist.
Da juristische Entscheidungen oft erhebliche ökonomische Auswirkungen haben, sollte jeder Ökonom über grundlegendes Rechtswissen verfügen. Zudem ist keine Wirtschaftsordnung ohne rechtlichen Ordnungsrahmen denkbar. Umgekehrt sollten auch... more
Da juristische Entscheidungen oft erhebliche ökonomische Auswirkungen haben, sollte jeder Ökonom über grundlegendes Rechtswissen verfügen. Zudem ist keine Wirtschaftsordnung ohne rechtlichen Ordnungsrahmen denkbar. Umgekehrt sollten auch Juristen ökonomisches Wissen haben.
Es gibt wunderbare Instumente, mit deren Hilfe man über Recht und Gerechtigkeit nachdenken kann: die Rechtsphilosophie, die Rechtssoziologie, die Rechtspsychologie und auch schon nicht mehr ganz jung - die Rechtsökonomik.
Das Lehrbuch von Towfigh und Petersen, dessen erste Auflage und englische Übersetzung dem Rezensenten leider entgangen waren, liegt nun in zweiter Auflage vor. Das Buch richtet sich an Juristen und will diesen eine Einführung in relevante... more
Das Lehrbuch von Towfigh und Petersen, dessen erste Auflage und englische Übersetzung dem Rezensenten leider entgangen waren, liegt nun in zweiter Auflage vor. Das Buch richtet sich an Juristen und will diesen eine Einführung in relevante Bereiche ökonomische Methodik geben.
Die Hausarbeit wurde im Frühlingstrimester 2020 im Rahmen der Großen Übung im Öffentlichen Recht gestellt, der Notendurchschnitt lag bei 8,13 Punkten.
Sachverhalt: Die hessische Stadt Bad Waldungen (im Folgenden: W) ist ein wohlhabender und beschauli-cher Kurort mit rund 17.800 Einwohnern. Seit einigen Monaten herrscht jedoch Aufruhr in der Stadt: Ein politisch hoch umstrittenes Thema... more
Sachverhalt:
Die hessische Stadt Bad Waldungen (im Folgenden: W) ist ein wohlhabender und beschauli-cher Kurort mit rund 17.800 Einwohnern. Seit einigen Monaten herrscht jedoch Aufruhr in der Stadt: Ein politisch hoch umstrittenes Thema erhitzt die Gemüter der Einwohner und Einwohnerinnen und führt zu kontroversen Debatten an Küchen-, Rats- und Stammtischen. Anlass dazu gibt der Plan der Stadtverordnetenversammlung von W, auf einem bislang noch im Eigentum des Stadtverordneten A stehenden Grundstück ein großes regionales Einkaufs-zentrum zu errichten.
Research Interests:
Page 1. EMANUEL VAHID TOWFIGH Die rechtliche Verfassung von Religionsgemeinschaften Jus Ecdesiasticum 80 Mohr Siebeck Page 2. Page 3. Page 4. Religionsgemeinschaften bedürfen einer rechtlichen Verfassung, wenn ...
Bahá’í law differentiates between a secular and a sacred legal sphere, intertwining both by positing a religious duty for its adherents to abide by secular (state) law. In Germany, it encounters a secular legal framework that aims at... more
Bahá’í law differentiates between a secular and a sacred legal sphere, intertwining both by positing a religious duty for its adherents to abide by secular (state) law. In Germany, it encounters a secular legal framework that aims at something similar – creating an equilibrium between state law and religious law by establishing the principle of the division of State and Religion, while at the same time facilitating religious freedom; it provides a secular justification for the recognition of religious law. With this, both orders provide mechanisms ensuring that state law and religious law are able to enforce their own claim of validity, while at the same time avoiding conflicts between the respective legal orders. The article argues that this unique interaction between Bahá’í law and the German constitutional law framework impacted both legal orders. For German law, on the one hand, it proved to be crucial for the development and opening of this legal field – whose original purpose was the regulation of the relationship between the state and the (two) Christian churches – for other religious traditions. The interaction with state law has impacted the Bahá’í Community of Germany, on the other hand, by catalyzing a number of developments that in other comparative law contexts have been dubbed “constitutionalization” effects.
Page 1. EMANUEL VAHID TOWFIGH Die rechtliche Verfassung von Religionsgemeinschaften Jus Ecdesiasticum 80 Mohr Siebeck Page 2. Page 3. Page 4. Religionsgemeinschaften bedürfen einer rechtlichen Verfassung, wenn ...
This Expert Opinion examines the preventive administration of justice in civil law countries from an economic point of view. In many countries with a civil law tradition, the role of the judiciary is not confined to solving conflicts... more
This Expert Opinion examines the preventive administration of justice in civil law countries from an economic point of view. In many countries with a civil law tradition, the role of the judiciary is not confined to solving conflicts after they occur. Instead, courts and other government actors assist individuals in structuring their legal relationships in an attempt to help avoid future conflict and increase legal certainty. In some cases, the involvement of such government actors is mandatory. The focus of this Expert Opinion is whether any mandatory form of the preventive administration of justice must be regarded as inefficient “per se”, because it prevents private parties from ordering their affairs in a free — and thereby — efficient manner. It shows that there are market failures that make it unlikely that a system relying exclusively on the market could produce the same quality of information in public registries that is guaranteed by preventive administration of justice in countries like Germany. Therefore, mandating the involvement of government actors in private contracting can be efficient. The Expert Opinion also briefly surveys the empirical literature related to the preventive administration of justice. It finds that, contrary to some claims in the literature, there is no conclusive evidence that preventive administration of justice is inefficient.
Dieses Gutachten geht der Frage nach, ob sich im Verbraucherschutz die Erweiterung behordlicher Kompetenzen empfiehlt. In der Diskussion um „neue Wege in der Durchsetzung des Verbraucherrechts“ soll dieser Beitrag die okonomische... more
Dieses Gutachten geht der Frage nach, ob sich im Verbraucherschutz die Erweiterung behordlicher Kompetenzen empfiehlt. In der Diskussion um „neue Wege in der Durchsetzung des Verbraucherrechts“ soll dieser Beitrag die okonomische Perspektive einnehmen. Ausgangspunkt der Untersuchung sind – neben der Schaffung und Ausweitung von behordlichen Ermittlungsbefugnissen – von der Behorde zu erhebende zivilrechtliche Unterlassungsklagen und behordliche Unterlassungsverfugungen. Daruber hinaus wird auch auf weitergehende Instrumente mit Sanktionscharakter eingegangen. Bei dem verbraucherschutzenden Recht, das damit durchgesetzt werden soll, handelt es sich um die Vorschriften des UWG, die der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG gegen unlautere Geschaftspraktiken (UGP-RL) dienen, und den verbraucherschutzenden Vorschriften in §§ 305 ff. BGB, die der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG (Klausel-RL) dienen. Das Gutachten bewertet die genannten Instrumente in Hinblick auf die Durchsetzung dieser Vorschriften. Masgeblich ist dabei eine Analyse nach okonomischen Kriterien. In methodischer Hinsicht handelt es sich um eine Literaturstudie.
This chapter asks the fundamental question of whether the concept of a market-oriented (economic) order can be reconciled with the idea of democracy from the perspective of rational choice approaches to the law. Europe has been facing... more
This chapter asks the fundamental question of whether the concept of a market-oriented (economic) order can be reconciled with the idea of democracy from the perspective of rational choice approaches to the law. Europe has been facing great economic challenges for the past years—sovereign debt; fiscal and monetary policy; financial market regulation; trade and investment agreements. Some observers argue that prioritizing an economic rationale in the policy response to these challenges comes at the expense of democracy by undermining its most vital preconditions (such as equality and solidarity), while their antagonists state that in fact democratic decision-making is undermining financial stability and long-term welfare of societies. This contribution will establish that both positions contribute important insights and yet display too narrow a field of vision. Combining the arguments puts the cart before the horse: Democratic decision-making undermines, among other things, financial stability—and thus long-term welfare of societies—because it follows a logic that is primarily economic.
ABSTRACT Antitrust policy often still relies on the assumption of a rational consumer, although other models may better account for people’s decision behavior. In three experiments, we investigate the influence of loyalty rebates on... more
ABSTRACT Antitrust policy often still relies on the assumption of a rational consumer, although other models may better account for people’s decision behavior. In three experiments, we investigate the influence of loyalty rebates on consumers based on the alternative Cumulative Prospect Theory (CPT), both theoretically and experimentally. CPT predicts that loyalty rebates could harm consumers by impeding rational switching from an incumbent to an outside option (e.g., a market entrant). In a repeated trading task, participants decided whether or not to enter a loyalty rebate scheme and to continue buying within that scheme. Meeting the condition triggering the rebate was uncertain. Loyalty rebates considerably reduced the likelihood that participants switched to a higher-payoff outside option later. We conclude that loyalty rebates may inflict substantial harm on consumers and may have an underestimated potential to foreclose consumer markets. They should therefore be put under legal scrutiny.
Der Einsatz von ADM-Systemen stellt das Antidiskriminierungsrecht, allen voran das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), vor Herausforderungen, denen es in seiner jetzigen Ausgestaltung nur bedingt gewachsen ist. Die Hauptaufgabe... more
Der Einsatz von ADM-Systemen stellt das Antidiskriminierungsrecht, allen voran das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), vor Herausforderungen, denen es in seiner jetzigen Ausgestaltung nur bedingt gewachsen ist.
Die Hauptaufgabe dieser Systeme besteht darin, mithilfe statistischer Methoden eine Vielzahl von Korrelationen zu identifizieren, um Beziehungen zwischen Variablen herzustellen. Mit ADM-Systemen wird trotz ihres unumstrittenen Diskriminierungspotenzials die Vorstellung verbunden, objektive und neutrale, von menschlichen Vorurteilen unbeeinflusste sowie effizientere und bessere Entscheidungen treffen zu können, nicht zuletzt deshalb, weil menschliche Fehlleistungen, Vorurteile und kognitive Beschränkungen ausgeschlossen oder wenigstens verringert werden könnten (Abschnitt 1 des Gutachtens).

Der Einsatz solcher Systeme erfasst nahezu alle Bereiche des privaten und öffentlichen Lebens: Preisbildung, Zugang zu und Teilhabe an öffentlichen und privaten Leistungen, Marketing, Vertragsbedingungen, Diagnostik- und Therapieentscheidungen oder Verteilungsentscheidungen bei knappen Ressourcen.

Die Funktionsweise von ADM-Systemen ermöglicht unter anderem Wahrscheinlichkeitsaussagen über Personen. Durch die Zuschreibung von Gruppenmerkmalen werden in großer Zahl automatisierte (Auswahl-)Entscheidungen getroffen oder mithilfe massenhafter Individualisierung Vertragsabschlüsse optimiert, effizienter gestaltet. Unter antidiskriminierungsrechtlichen Gesichtspunkten ist gerade diese Gruppenzuschreibung problematisch.

Diskriminierung durch Statistik ist das Resultat einer mit statistischen Mitteln gewonnenen Zuschreibung von Merkmalen, die auf (tatsächlichen oder angenommenen) Durchschnittswerten einer Gruppe beruhen. Der Bezug auf diese durchschnittlichen Gruppenmerkmale soll über Unsicherheiten bezüglich der individuellen Merkmalsausprägungen einer einzelnen Person hinwegverhelfen. Der einer solchen Einschätzung zugrunde liegende soziale Mechanismus interessiert dabei nicht, eine Kausalität wird nicht behauptet oder nachgewiesen. Dadurch werden (historische) strukturelle Ungleichheiten perpetuiert und neue geschaffen.

Die Qualität der Entscheidung eines ADM-Systems ist wesentlich abhängig von der Menge, Qualität, Modellierung und Bewertung der verwendeten Daten. Dadurch kann das Diskriminierungspotenzial von ADM-Systemen bereits im System selbst angelegt sein. Zudem ist ADM-Systemen Intransparenz in ihrer Funktionsweise inhärent. Die Bestimmung der Verantwortlichkeit für diskriminierende Elemente in ADM-Systemen ist aufgrund der Vielfalt der Beteiligten an ihrer Programmierung, Fortentwicklung, Verwendung und weiteren Nutzung, zum Beispiel in Netzwerkstrukturen und individuell variierten Standardalgorithmen, problematisch. Faktisch können sich die potenziell Verantwortlichen oftmals exkulpieren. Der technologische Fortschritt digitaler Auswertungsmethoden und -technologien setzt dem Teilen, der Weiterverwendung und dem Zusammenführen von großen Datenmengen praktisch keine technischen Grenzen mehr und macht damit diskriminierende Datensätze unkontrollierbar in der Weitergabe und Verwendung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Diskriminierung einzelfallspezifisch identifiziert werden kann.

Die größte Herausforderung für einen rechtlich geprägten effektiven Schutz vor Diskriminierung durch ADM-Systeme stellen die Defizite des AGG bei der Rechtsdurchsetzung dar. Diese grundsätzlichen Defizite sind bekannt und zunächst kein spezifisches Problem der Diskriminierung gerade durch ADM-Systeme. Durch die besonders ausgeprägte Macht- und Informationsasymmetrie potenzieren sich diese Wirkungen aber: Unter anderem der häufig anzutreffende Black-Box-Charakter der ADM-Systeme und die Unfähigkeit, von den Entscheidungen auf den Einsatz solcher Systeme und ihre Funktionalitäten zurückzuschließen, machen es für Betroffene praktisch mangels Ressourcen unmöglich, den Ursachen einer Benachteiligung auf die Spur zu kommen (Abschnitt 2 des Gutachtens).

Es fehlen:

im AGG eindeutige Diskriminierungstatbestände, die auch ADM-System-spezifische Diskriminierungen, insbesondere Gruppendiskriminierungen, erfassen;
im AGG Auskunfts- und Offenlegungspflichten, die Einblick in die konkreten Funktionsweisen und Daten eines ADM-Systems ermöglichen;
im AGG effektive Maßnahmen zur inhaltlichen und institutionellen Unterstützung der Betroffenen bei der Detektion und Rechtsverfolgung von potenziellen Fehlerquellen von ADM-Systemen;
im Entwurf der KI-VO klassische Regelungen effektiver Rechtsdurchsetzung (zum Beispiel Beweislastumkehr, Kausalitätserleichterungen).
Um einen wirkungsvollen Schutz vor Diskriminierung durch ADM-Systeme zu gewährleisten und die unionsrechtswidrigen Defizite der Rechtsdurchsetzung zu überwinden, sollten daher folgende Maßnahmen erwogen werden (Abschnitt 3 des Gutachtens):

grundsätzliche Neuausrichtung des AGG in Bezug auf die Rolle der ADS:
Einräumung umfassender Auskunfts- und Untersuchungsrechte;
Gewährung eigener Klagerechte durch ein Verbandsklagerecht;
Errichtung einer unabhängigen Schlichtungsstelle bei der ADS;
Einräumung einer Prozessstandschaft für Antidiskriminierungsverbände;
Erweiterung der geschützten Merkmale des § 1 AGG um das Merkmal Beziehungen;
Ergänzung der Legaldefinition des § 3 Absatz 2 AGG;
Erweiterung des Adressatenkreises des Erweiterung des Adressatenkreises des AGG auf die Entwickler*innen und Dienstleister*innen der ADM-Systeme;
Anpassungen bei der Auslegung der Beweislastumkehr des § 22 AGG;
Inklusion der ADS in den Anwendungsbereich der KI-VO.

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