GRAZ JURISPRUDENCE
KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ
UNIVERSITY OF GRAZ
Juristische Hermeneutik
Matthias Klatt
Das neuzeitliche Kunstwort Hermeneutik (griech. ἑρμηνεύειν (hermeneuein): aussagen, deuten,
erklären, übersetzen) bezeichnet seit dem 17. Jahrhundert die Theorie der Interpretation.
Gegenstand der Juristischen Hermeneutik ist das Problem der auch als Auslegung bezeichneten
Interpretation von Rechtsnormen und Rechtshandlungen. Der Begriff Juristische Hermeneutik
wird in einem engen und in einem weiten Sinn verwendet. Im engen Sinn bezeichnet er eine
vor allem in den 1970er Jahren wirkungsmächtige Richtung innerhalb der deutschen
juristischen Methodenlehre, die sich auf die Hermeneutik Gadamers stützt. In einem weiten
Sinn steht der Begriff als veraltete Sammelbezeichnung für die Regeln und Elemente der
juristischen Interpretation insgesamt sowie für den Teil der Rechtswissenschaft, der sich der
juristischen Interpretation widmet (juristische Methodenlehre), jedoch besser als Theorie der
juristischen Argumentation zu bezeichnen ist. Das zeitlos virulente Hauptthema der juristischen
Methodenlehre, die juristische Interpretation, erfuhr in der deutschen Rechtsphilosophie vor
allem in den 1970er und 1980er Jahren erhebliche Aufmerksamkeit. Die Juristische
Hermeneutik im engen Sinn markiert den Anfang dieser Phase, ist dann jedoch von einer
umfassenderen Theorie der juristischen Argumentation abgelöst worden. Gleichwohl
beschreiben grundlegende Thesen der Juristischen Hermeneutik auch heute noch gültige
Einsichten in die Interpretation von Rechtsnormen. Die rechtliche Virulenz des Problems der
juristischen Interpretation ergibt sich vornehmlich aus Verfassungsprinzipien, insbesondere aus
dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip. Betroffen ist namentlich das Gebot der
Gewaltenteilung, vor allem das Verhältnis von Legislative und Judikative (Klatt 2004, S. 22–
23). Zu diesem rechtlichen Rahmen muss sich jede Theorie der juristischen Interpretation
verhalten.
Ursprünge
Die Ursprünge der Juristischen Hermeneutik liegen außerhalb der Jurisprudenz, nämlich in der
philosophischen Hermeneutik. Als philosophische Theorie tritt die Hermeneutik in zwei
unterschiedlichen Strömungen auf, die als Methodologie und als Strukturtheorie des Verstehens
bezeichnet werden können (Klatt 2004, S. 50). Als Methodologie wurde die Hermeneutik als
3
allgemeine Lehre der Elemente und Regeln des Verstehens in den Geisteswissenschaften im
19. Jh. vor allem von Schleiermacher und Dilthey entwickelt. Noch in den 1950er Jahren
manifestiert sich diese Tradition in den Arbeiten Emilio Bettis (Betti 1967) und Helmut Coings
(Coing 1959). Interpretation ist demnach die Umkehrung des schöpferischen Prozesses unter
Beachtung der hermeneutischen Regeln (Betti 1967, S. 179–187). Demgegenüber richtet die
Hermeneutik als Strukturtheorie ihr Augenmerk auf die existentiellen Bedingungen der
Möglichkeit des Verstehens. In der Auseinandersetzung mit der methodologischen
Hermeneutik begründet Gadamer in Wahrheit und Methode die ontologische Hermeneutik.
Seine existentialphilosophisch und epistemologisch begründete Kernthese lautet, dass die
Möglichkeit des Verstehens voraussetzt, dass der Verstehende bereits mit einem
Vorverständnis an den Text herantritt (Gadamer 1990, S. 281–295). Dieses Vorverständnis
umfasst inhaltliche und sprachliche Vormeinungen sowie eine vorläufige Konzeption der
Sinngesamtheit des Textes. Verstehen wird nicht als rein reproduzierender, sondern als
produktiver Prozess verstanden. Der Interpret wendet den interpretierten Text auf die
Gegenwart an, er „appliziert“ ihn auf seine derzeitige Bewusstseinslage. Diese muss daher
explizit in den Interpretationsprozess einbezogen werden. Ebenso ist das Vorverständnis vom
Interpreten stetig zu reflektieren und zu revidieren.
Rezeption der Philosophischen Hermeneutik
Gadamers Thesen wurden in der deutschen Rechtsphilosophie enthusiastisch aufgegriffen. Die
Rezeption erfolgte vor allem durch Josef Esser, Arthur Kaufmann, Karl Larenz, Joachim
Hruschka und Winfried Hassemer. Dass Gadamers Lehren in der Rechtswissenschaft auf derart
fruchtbaren Boden fielen, ist der damaligen Situation der deutschen Methodenlehre geschuldet
(Rottleuthner 1976, S. 11–12). Die wesentlichen Koordinaten juristischer Methodik waren
zweifelhaft geworden. Kritisiert wurde eine Überschätzung der Bedeutung des Normtextes für
die richterliche Entscheidungstätigkeit. Die Leistungsfähigkeit der canones der traditionellen
juristischen Hermeneutik wurde ebenso bezweifelt wie das Subsumtionsmodell. Die canones
seien mangels einer klaren Rangfolge beliebig verwendbar. Nach einem berühmten Wort von
Esser bedeuteten sie „dem Richter weder Hilfe noch Kontrolle“ (Esser 1972, S. 7). Somit stand
die Rationalität juristischer Entscheidungen insgesamt auf dem Spiel. In dieser Situation waren
die Erkenntnisse der ontologischen Hermeneutik Gadamers eine willkommene Erklärung für
die Schwierigkeiten der juristischen Interpretation. Im Mittelpunkt des Interesses der
juristischen Hermeneutiker stehen die Probleme des Verhältnisses von Norm und Sachverhalt
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und der Offenheit von Sprache. Mit Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung
formulierte Josef Esser eine fundamentale Kritik an der traditionellen Methodenlehre. Er
übertrug die Grundbegriffe Gadamers auf das Verstehen von Rechtsnormen. Ontologische
Voraussetzung der juristischen Interpretation sei ein juristisches Vorverständnis, das durch
soziale Erfahrung und Lernprozesse während der Ausbildung geprägt wird (Esser 1972, S. 10).
Mit Hilfe seines Vorverständnisses filtere der Richter die relevanten Umstände eines Falles und
die geeigneten Normen unbewusst heraus. Gesteuert werde die Rechtswendung dabei auch von
einer Richtigkeitserwartung, mit der der juristische Interpret auf ein gerechtes Ergebnis
vorausgreife. Somit erwiesen sich gerade die entscheidenden Faktoren der juristischen
Entscheidungstätigkeit als vom Vorverständnis und von Werturteilen des Rechtsanwenders
determiniert. Esser hielt eine Einhegung des Vorverständnisses durch rationale Bindungen für
möglich. Insbesondere sei eine „Richtigkeitskontrolle“ des Interpretationsergebnisses
erforderlich, welche dogmatische Autorität zugunsten „rechtspolitischen Argumentierens über
die Sachgerechtigkeit“ suspendiere (Esser 1972, S. 19). Weitere eigenständige Ausprägungen
der juristischen Hermeneutik finden sich unter anderem in den Untersuchungen Kaufmanns zur
Analogie (Kaufmann 1982) und in der von Larenz entwickelten Typuslehre (Larenz 1991, S.
218–221). Insgesamt ist den Hermeneutikern nach Gadamer die Betonung der volitiven
Elemente jeder Rechtsanwendung gemeinsam. Im Detail sind die Konsequenzen der
ontologischen Hermeneutik für die juristische Interpretation aber auch unter den
Hermeneutikern selbst umstritten geblieben (Klatt 2004, S. 61–62).
Begriff der juristischen Interpretation
Im Zentrum der Juristischen Hermeneutik steht das Problem der Interpretation von
Rechtsnormen. Jede hermeneutische Theorie setzt daher einen klaren Begriff der Interpretation
voraus. Für die Zwecke der juristischen Hermeneutik ist der Begriff der Interpretation im
engeren Sinne entscheidend (zu den Abstufungen des allgemeinen Interpretationsbegriffes
(Wróblewski 1983, S. 72–73). Dieser bezeichnet das Verstehen sprachlicher Äußerungen,
deren Sinn zweifelhaft ist. Die Interpretation im engeren Sinne beginnt mit einer Frage und
endet mit der Wahl zwischen mehreren möglichen Deutungen. Die juristische Interpretation ist
demnach das Verstehen des Sinnes von Rechtsnormen und Rechtshandlungen, deren Sinn
zweifelhaft
ist.
Ihre
Gegenstände
sind
Rechtsnormen,
Präjudizien,
Verträge,
Willenserklärungen, etc. Von der Interpretation anderer geistes- oder kulturwissenschaftlich
relevanter Gegenstände unterscheidet sich die juristische Interpretation durch ihren normativen
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und institutionellen Charakter (Alexy 1995, S. 73–74). Ihr normativer Charakter folgt daraus,
dass sie auf die Ermittlung dessen, was rechtlich gesollt ist, gerichtet ist. Bei der juristischen
Interpretation geht um die Bestimmung dessen, was geboten, verboten oder erlaubt ist. Der
institutionelle Charakter der juristischen Interpretation ergibt sich einerseits daraus, dass ihre
Gegenstände institutionelle Akte eines Rechtssystems sind, deren rechtliche Geltung von
institutionell geschaffenen Kompetenzen abhängt. Er folgt andererseits aus dem Umstand, dass
auch die Interpreten in die institutionellen Bedingungen eines konkreten Rechtssystems
eingebunden und zur Interpretation ermächtigt sind. Anhand des Subjektes der Interpretation
können vier verschiedene Arten der juristischen Interpretation unterschieden werden (Alexy
1995, S. 74). Die authentische Interpretation erfolgt durch den Normgeber selbst. Dies ist die
sogenannte Legaldefinition; sie ist allgemeinverbindlich. Die judizielle Interpretation erfolgt
durch die Gerichte. Sie ist in der Regel nur für die Parteien des konkreten Rechtsstreites
verbindlich, soweit nicht eine Präjudizienbindung besteht. Die Interpretation durch die
Rechtswissenschaft wird als Doktrinalinterpretation bezeichnet. Sie ist unverbindlich, kann
aber als verfestigte Dogmatik und herrschende Meinung einen erheblichen faktischen Einfluss
auf die Entscheidungspraxis der Gerichte gewinnen. Die Laieninterpretation erfolgt durch die
Bürgerinnen und Bürger. Sie ist unverbindlich, soweit sie nicht als Usualinterpretation zu
Gewohnheitsrecht erstarkt.
Ziel der juristischen Interpretation
Das Ziel der juristischen Interpretation ist von höchster Bedeutung, weil es die Kriterien für die
Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Interpretation determiniert. Das Interpretationsziel kann
anhand von zwei Dichotomien bestimmt werden, einer sachlichen und einer zeitlichen. Die
sachliche Dichotomie ist durch den Gegensatz zwischen subjektiver und objektiver
Auslegungszieltheorie bestimmt (Mennicken 1970). Nach der subjektiven Theorie ist die
Ermittlung des Willens des Gesetzgebers das Ziel der juristischen Interpretation. Die objektive
Theorie sieht dagegen die Bestimmung des vernünftigen oder gerechten Sinnes des Gesetzes
als Ziel der Auslegung an. Überlagert wird dieser sachliche Gegensatz durch die zeitliche
Dichotomie von Entstehungszeit und Auslegungszeit. Insgesamt steht damit eine Matrix aus
vier möglichen Auslegungszielen zur Diskussion: Die subjektiv-entstehungszeitliche Theorie
fragt nach dem faktischen Willen des historischen Gesetzgebers; für die subjektivauslegungszeitliche Theorie zählt der hypothetische Wille des gegenwärtigen Gesetzgebers; die
objektiv-entstehungszeitliche Theorie sieht den vernünftigen Sinn des Gesetzes zur
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Entstehungszeit als maßgeblich an; für die objektiv-auslegungszeitliche Theorie ist der
vernünftige Sinn des Gesetzes zum Zeitpunkt der Auslegung entscheidend. Praktisch relevant
sind vor allem die subjektiv-entstehungszeitliche und die objektiv-auslegungszeitliche Theorie.
Mittlerweile konnte gezeigt werden, dass der Streit nicht im Sinne eines strikten Vorrangs der
einen oder der anderen Theorie aufzulösen ist (Alexy 1995, S. 83). Vielmehr sprechen gute
Argumente sowohl für als auch gegen die jeweiligen Positionen. Die subjektive Theorie kann
sich vor allem auf die Autorität des Gesetzgebers stützen, die ihrerseits durch die Prinzipien der
Demokratie und der Gewaltenteilung legitimiert wird. Für die objektive Theorie dagegen
spricht der Gerechtigkeitsbezug des Rechts, der die inhaltliche Richtigkeit der Interpretation
verlangt. Im Ergebnis ist daher immer nur ein bedingter Vorrang des einen oder des anderen
Auslegungsziels möglich, der anhand einer Abwägung zwischen formellen und materiellen
Prinzipien im Einzelfall festzusetzen ist. Dabei sind Kriterien wie das Alter und die
Regelungsdichte des Gesetzes, die Eindeutigkeit des Willens des historischen Gesetzgebers,
der Umfang des gesellschaftlichen Wandels und das Gewicht der Gerechtigkeitsargumente
heranzuziehen.
Mittel der juristischen Interpretation
Es mangelt nicht an Versuchen, das äußerst reichhaltige Spektrum an canones (Mitteln,
Kriterien, Elementen, Methoden, Argumentarten) der juristischen Interpretation zu
kategorisieren. Einigkeit über die Klassifikation konnte bisher nicht erzielt werden. Weitgehend
gebräuchlich, wenngleich nicht vollständig trennscharf ist eine Unterscheidung zwischen vier
Arten von Auslegungsargumenten.
1. Die semantische Interpretation bestimmt die umgangssprachliche oder die fachsprachliche
Bedeutung der in einer Norm enthaltenen Ausdrücke. Die Bedeutung richtet sich aufgrund der
normativ-konventionellen Struktur von Sprache nach den Wortgebrauchsregeln, die in der
jeweiligen Sprachgemeinschaft gelten. Zu unterscheiden ist zwischen einer Feststellung und
einer Festsetzung der Bedeutung (Klatt 2004, S. 64–65). Semantische Interpretation liegt nur
dann vor, wenn ein tatsächlich vorhandener Sprachgebrauch festgestellt wird. Soweit
Bedeutung vom Interpreten festgesetzt wird, kann dies nicht aufgrund einer semantischen
Interpretation erfolgen, sondern nur aufgrund der anderen drei Argumentarten. Häufiger als
vielfach angenommen führt die semantische Interpretation zu einem eindeutigen Ergebnis: Der
Sachverhalt ist unter den Rechtsbegriff zu subsumieren (positiver Kandidat), oder er ist nicht
zu subsumieren (negativer Kandidat). Die semantische Interpretation sieht sich vor die
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Probleme der Mehrdeutigkeit, Vagheit und evaluativen Offenheit der Sprache gestellt.
Aufgrund dieser Probleme ergibt die semantische Interpretation oft lediglich die Möglichkeit
der Subsumtion (neutraler Kandidat). In diesen Fällen setzt die Entscheidung zwingend die
Anwendung der anderen Argumentarten voraus. Das semantische Argument führt dann
lediglich zu dem Ergebnis, dass eine Festsetzung der Bedeutung mit Hilfe der anderen
Argumentarten erforderlich ist.
2. Die genetische Interpretation bezieht sich auf die Entstehungsgeschichte der Norm. Es sind
zwei Arten der genetischen Interpretation zu unterscheiden. Bei der subjektiv-semantischen
Interpretation wird mit dem Wortgebrauch des historischen Gesetzgebers argumentiert. Die
subjektiv-teleologische Interpretation zieht die vom historischen Gesetzgeber verfolgten
Zwecke heran. Die dafür erforderliche Bestimmung des Willens des historischen Gesetzgebers
kann anhand der Problem- oder Dogmengeschichte der Norm sowie anhand der Materialien der
Gesetzgebung (Motive, Protokolle, Begründungen) erfolgen. Die genetische Interpretation
entspricht in besonderer Weise der subjektiven Auslegungszieltheorie.
3. Die systematische Interpretation argumentiert mit der Konsistenz und Kohärenz, also mit der
Widerspruchsfreiheit und inhaltlich-systematischen Einheit der Rechtsordnung. Dabei wird in
holistischer Perspektive die „verfassungsmäßige Rechtsordnung als ein[…] Sinnganze[s]“
(BVerfGE 34, 269 (287)) vorausgesetzt. Unter diesem Topos versammeln sich diverse
Interpretationsarten. Sie reichen von kontextuellen Argumenten, die eine Interpretation aus der
Stellung der Norm im Gesetz und ihrem Verhältnis zu anderen Normen herleiten, über den
Aspekt der Vermeidung von Normwidersprüchen (Posterioritäts-, Superioritäts- und
Spezialitätsregel) bis zu präjudiziellen, auf frühere Entscheidungen Bezug nehmenden
Argumenten. Auch die Rechtsvergleichung, mit der auf andere Rechtssysteme Bezug
genommen wird, gehört zur systematischen Interpretation. Die daraus gewonnenen
komparativen Argumente können entweder eine Universalitätsbehauptung oder eine
Divergenzthese stützen und damit für eine Übertragung oder für eine Abgrenzung zwischen
Rechtssystemen sprechen.
4. Die teleologische Interpretation ermittelt den Zweck der auszulegenden Norm (ratio legis).
Je nach Auslegungszieltheorie kann dieses Kriterium auf den vom historischen Gesetzgeber mit
der Norm verfolgten Zweck (subjektiv-teleologische Interpretation) oder aber auf einen von
einem objektiven Standpunkt als vernünftig oder gerecht bestimmten Zweck (objektivteleologische Interpretation) bezogen werden. Zur teleologischen Interpretation in beiden
Varianten
zählen
auch
Folgenargumente,
die
auf
die
Auswirkungen
der
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Interpretationsalternativen abstellen. Da die Beurteilung von Folgen und Zwecken
Bewertungen einschließt, beruht teleologische Interpretation auf rechtsethischen Argumenten.
Mit dieser Wirkung einer Brücke zur allgemein praktischen Argumentation öffnet die objektivteleologische Interpretation die juristische Interpretation für ethische und moralische
Erwägungen. Die juristische Interpretation erweist sich damit als Sonderfall allgemeinpraktischer Argumentation (Alexy 1978, S. 263–272). Auch aus methodologischen Gründen ist
daher die Ansicht der Systemtheorie, das Recht sei ein geschlossenes System, widerlegt.
Einzelfragen
1. Der sogenannte hermeneutische Zirkel beruht auf Gadamers Erkenntnis der ontologischen
Bedingungen des Verstehens. Der Interpret tritt zwangläufig mit einem Erwartungshorizont an
den Text heran, mit inhaltlichen und sprachlichen Vormeinungen. Das Bild des Zirkels drückt
aus, dass zwischen dem zu interpretierenden Text und dem Vorverständnis des Interpreten eine
Wechselwirkung stattfindet (Klatt 2004, S. 51–52). Diese Wechselwirkung wird seit Gadamer
nicht mehr als methodologisches Problem, sondern als Voraussetzung des Verstehens von
Normtexten gesehen. Es gibt insgesamt drei verschiedene Arten des hermeneutischen Zirkels
(Alexy 1995, S. 75–77). Sie betreffen das Verhältnis zwischen Vorverständnis und Text,
zwischen dem Einzelnen und dem Ganzen und zwischen Norm und Sachverhalt. Alle drei
Zirkelarten sind für die juristische Interpretation relevant. Aus ihnen ergeben sich die
Anforderungen, bei der Norminterpretation das eigene Vorverständnis zu reflektieren sowie
alle Elemente der Norm und des Sachverhaltes kohärent und vollständig zu berücksichtigen.
2.
Das
Problem
der
Wortlautgrenze
betrifft
die
Abgrenzung
zwischen
den
Rechtsanwendungsmethoden der Interpretation und der Rechtsfortbildung. Es ist zwischen
einer Rechtsfortbildung im engeren Sinne und einer Rechtsfortbildung im weiteren Sinne zu
unterscheiden. Jede Interpretation ist immer zugleich eine Rechtsfortbildung im weiteren Sinne.
Die Rechtfortbildung im engeren Sinne dagegen unterscheidet sich von der Interpretation
dadurch, dass gegen den Wortlaut der Norm entschieden wird. Eine Überschreitung der
Wortlautgrenze kann auf zwei Weisen erfolgen. Sie liegt einerseits dann vor, wenn ein
Sachverhaltselement trotz des entgegenstehenden Wortlautes der Norm subsumiert wird. Hier
liegt der Einschluss eines negativen Kandidaten durch eine Analogie vor. Andererseits ist die
Wortlautgrenze dann überschritten, wenn ein Sachverhaltselement trotz des entgegenstehenden
Wortlautes nicht subsumiert wird. Es handelt sich dabei um den Ausschluss eines positiven
Kandidaten durch eine teleologische Reduktion. Der Wortlaut einer Norm zieht also nicht nur
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einer extensiven, sondern auch einer restriktiven Rechtsanwendung Grenzen. Außerhalb eines
Analogieverbotes, wie es zum Beispiel im Strafrecht besteht, ist eine Entscheidung gegen das
Ergebnis der semantischen Interpretation, also gegen den Wortlaut, zwar möglich. Ihre
Kategorisierung
als
Rechtsfortbildung
im
engeren
Sinne
löst
jedoch
erhöhe
Rechtfertigungsanforderungen aus. Der Rechtsanwender kann die Verantwortung für die
Entscheidung in diesen Fällen nicht in demselben Maße wie bei einer Interpretation an den
Normgeber delegieren und muss daher einen gesteigerten Begründungsaufwand betreiben. Die
Frage, ob die Wortlautgrenze existiert, ist einer der größten Streitpunkte zwischen juristischer
Hermeneutik i.e.S., postmodernen Interpretationslehren und der analytischen Theorie der
juristischen Argumentation, (Klatt 2004, S. 40–114; Bäcker et al. 2012). Skeptiker wenden im
Kern ein, dass die Bedeutung der Rechtsnorm vom Interpreten erst selbst festgelegt werde und
daher die Rechtsanwendung nicht begrenzen könne (Busse 1993, S. 100, 130-131). Sprachliche
Bedeutung
ist
jedoch
normativ
strukturiert,
wie
insbesondere
anhand
der
Bedeutungsphilosophie Robert Brandoms gezeigt werden konnte. Semantische Normativität
und die inferentielle Struktur von Wortgebrauchsregeln führen zu einer Externalität der Sprache
für das Recht, mit der zugleich eine Rehabilitierung der semantischen Interpretation verbunden
ist. In der analytischen Theorie der juristischen Argumentation ist daher ein System aus acht
allgemeinen und fünf besonderen Arten der Wortlautgrenze etabliert (Klatt 2004, S. 238–264).
3. Das Problem der Rangfolge betrifft die Frage, ob zwischen den canones ein Rangverhältnis
besteht. Ein Rangverhältnis würde bedeuten, dass Argumentarten mit niedrigerem Rang nur
dann angewendet werden, wenn Argumentarten mit höherem Rang nicht zu einem eindeutigen
Ergebnis der Auslegung führen. Das Problem stellt sich insbesondere deshalb, weil die
Auslegungselemente im Einzelfall oft zu divergierenden Ergebnissen führen. Der Interpret
kann dann seine Entscheidung nicht auf alle Auslegungselemente stützen, sondern muss
auswählen, welchen Elementen er folgt. Die Lösung dieses Auswahlproblems würde durch eine
Rangfolge der canones erleichtert. Die Rangfolge hängt von der zugrundeliegenden
Auslegungszieltheorie ab. So werden Anhänger der subjektiven Auslegungszieltheorie
semantische und genetische Argumente vorziehen, während Anhänger der objektiven
Auslegungszieltheorie der objektiv-teleologischen Interpretation einen höheren Rang
einräumen. Der institutionelle Charakter der juristischen Interpretation sowie das Demokratieund das Rechtsstaatsgebot stützen eher die erste Ansicht, während der praktische Charakter der
juristischen Interpretation und das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit für die zweite Ansicht
streiten. Angesichts dieses Zielkonfliktes dürfte es vorzugswürdig sein, statt einer starren
Rangfolge flexible Relationen zwischen den Auslegungselementen anzunehmen. Eine flexible
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Rangfolge liegt vor, wenn derjenige, der von ihr abweichen will, die Argumentationslast trägt.
Solche prima facie Vorränge müssen begründet werden und haben den Vorteil, sich im
Einzelfall aufgrund besserer Argumente auch umdrehen zu können. Flexible Rangfolgen dieser
Art können durch Abwägungen zwischen den beteiligten Verfassungsprinzipien, insbesondere
zwischen dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsgebot und dem Gebot der gerechten
Entscheidung, begründet werden. Auch mit prima facie Rangfolgen ist eine Entlastung des
Interpreten allerdings nur bedingt verbunden, denn es gilt das Gebot der Ausschöpfung aller
hermeneutischen Mittel (Larenz) bzw. der Sättigung aller Argumente (Alexy).
4. Ein weiteres Kernproblem der juristischen Hermeneutik ist die Frage nach der Bedeutung
der Logik für die Rechtsanwendung. Diese Bedeutung wird vielfach gerade unter Hinweis auf
die hermeneutischen Einsichten in die ontologischen Bedingungen des Verstehens bestritten.
Gegen derartige Relativierungen spricht aber bereits die Grobstruktur der Rechtsanwendung,
die unbestritten eine logische Form hat. Diese besteht im sogenannten Justizsyllogismus; dieser
folgt der Schlussregel des modus ponendo ponens. Für jede Rechtsanwendung gilt das
Deduktivitätspostulat: Das im Einzelfall rechtlich Gebotene muss aus einer abgrenzbaren
Menge an Prämissen logisch deduzierbar sein. Das Deduktivitätspostulat folgt unmittelbar aus
verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wie zum Beispiel dem Grundsatz der Bindung des
Richter an Gesetz und Recht gem. Art. 20 Abs. 3 GG und dem im Sinne der
Rechtsanwendungsgleichheit verstandenen Gleichbehandlungsgebot gem. Art. 3 Abs. 1 GG. Es
liegt weiterhin den verfahrensrechtlichen Geboten der schriftlichen Begründung richterlicher
Entscheidungen zugrunde. Im gerichtlichen Instanzenzug führen Urteilsbegründungen, die
logisch fehlerhaft sind, zur Aufhebung des Urteils. Juristische Interpretation findet im Rahmen
der Begründung konkreter rechtlicher Sollensurteile statt, und diese Begründung hat eine
logische Struktur. Zu unterscheiden ist freilich zwischen der internen und der externen
Rechtfertigung juristischer Behauptungen. Die interne Rechtfertigung bezieht sich auf die
logische Struktur. Erfüllt ein Urteil das Deduktivitätspostulat, ist es intern gerechtfertigt.
Hinzutreten muss aber die externe Rechtfertigung. Diese bezieht sich auf die sachliche
Begründung aller Prämissen der Entscheidung. Die juristische Interpretation wird bei der
externen Rechtfertigung relevant, soweit Prämissen über die Bedeutung von Normen für die
Konklusion benötigt werden. Der strukturelle Ort der Interpretation im Rahmen der
Begründung konkreter Sollensurteile lässt sich damit sehr präzise angeben. Der Hauptvorteil
der internen Rechtfertigung besteht neben der Gewährleistung der oben angeführten
Verfassungsgebote darin, dass die logische Struktur sichtbar macht, welche Prämissen extern
zu begründen sind. Andererseits ist die Rationalität der juristischen Argumentation immer
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zusätzlich von der Qualität der externen Begründung der Prämissen abhängig. Die Logik ist
somit zwar keine hinreichende, wohl aber eine notwendige Bedingung für eine rationale
juristische Begründung.
5. Die juristische Interpretation ist zwar Hauptgegenstand der juristischen Methodenlehre,
jedoch keineswegs die einzige Herausforderung, die sich im Prozess der Rechtsanwendung
stellt. Im klassischen Vierstufenmodell werden vier Stufen der Rechtsanwendung
unterschieden: die Ermittlung des Sachverhalts, die Ermittlung der einschlägigen Normen und
ihrer Bedeutung, die Subsumtion und die Festsetzung der Rechtsfolge. Auf jeder dieser Stufen
stellen sich spezifische Probleme. Die juristische Hermeneutik betrachtet lediglich die zweite
und, soweit sich dort interpretatorische Fragen stellen, die vierte Stufe. Insbesondere die
vielfältigen wissenschaftstheoretischen und praktischen Probleme der Sachverhaltsermittlung
werden – von Ausnahmen abgesehen (Koch und Rüßmann 1982, S. 270–345; Klatt und
Schmidt 2013) – in der deutschen juristischen Methodenlehre zu unrecht nur selten thematisiert.
6. Der juristischen Hermeneutik können insgesamt drei verschiedene Dimensionen zugeordnet
werden. Die normative Dimension betrifft die Frage, wie und anhand welcher Regeln und
Kriterien ein gegebener Fall rechtlich richtig entschieden werden soll. Die analytische
Dimension fragt nach den logischen und begrifflichen Grundlagen der Rechtsanwendung. Die
empirische Dimension erfasst die tatsächlichen Beweggründe und Auswirkungen juristischer
Entscheidungen, zum Beispiel mit Hilfe der Entscheidungssoziologie oder –psychologie. Das
Verhältnis dieser drei Dimensionen hängt vom jeweils vertretenen Begriff der
Rechtswissenschaft insgesamt ab. Jede Theorie der juristischen Argumentation muss das
Problem lösen, wie sie alle drei Dimensionen in ein adäquates Verhältnis setzt.
Wirkung und Bewertung
1. Ideengeschichtlich steht die Juristische Hermeneutik i.e.S. bereits in den 1970er Jahren in
Konkurrenz zu teils verwandten, teils gegensätzlich ausgerichteten Strömungen in der
deutschen juristischen Methodenlehre (Hilgendorf 2005). Verwandt sind die insbesondere von
Theodor Viehweg neu belebte Topik und die von Fritjof Haft sowie später von Wolfgang Gast
entwickelte Rechtsrhetorik. Gegensätzlich waren demgegenüber die auf die Rezeption
analytischer Wissenschaftstheorie ausgerichtete logisch-analytische Rechtstheorie sowie der
Versuch, sozialwissenschaftliche Methoden für das Rechts zu nutzen. Dieses Theorienspektrum
führte nicht nur zu teils bis heute fortwirkenden, erbitterten Auseinandersetzungen um die
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juristische Interpretation. Es wirft auch das bis heute nicht befriedigend gelöste Problem der
Möglichkeit einer integrativen, holistisch ausgerichteten Methodenlehre auf, die sich gegenüber
dem Vorwurf, bloßer Methodensynkretismus zu sein, behaupten müsste. Gleichfalls stellt sich
die Frage der Einbeziehung einer wertebezogenen, substantiell aufgeladenen praktischen
Vernunft.
2. Eine der Hauptschwächen der juristischen Hermeneutik i.e.S. ist, dass sie nicht in der
gebotenen
Klarheit
zwischen
dem
tatsächlichen
Vorgang
der
Gewinnung
des
Interpretationsergebnisses und seiner argumentativen Rechtfertigung unterscheidet. Der
process of discovery (Entdeckungszusammenhang) und der process of justification
(Begründungszusammenhang) sind jedoch zu differenzieren. Der zentrale Erkenntnisgewinn
der Juristischen Hermeneutik im engeren Sinn, nämlich der Einfluss der volitiven Elemente auf
die Rechtsanwendung, kann sich nur auf den Entdeckungszusammenhang beziehen. Er trägt als
deskriptive These für die normative Frage, wie eine juristische Entscheidung argumentativ
gerechtfertigt werden kann, wenig aus. Mit jeder juristischen Interpretation wird jedoch ein
Anspruch auf Richtigkeit erhoben. Dieser Anspruch auf Richtigkeit schließt einen Anspruch
auf Begründbarkeit ein. Er verweist damit notwendig auf die Rechtfertigung der Interpretation
durch das Vorbringen von Gründen und das Widerlegen von Gegengründen. Dabei darf die für
die Interpretation zentrale Wahl zwischen mehreren Deutungsmöglichkeiten nicht auf
unreflektiert-intuitive Mechanismen und primär volitive Einflüsse gestützt werden. Der
Interpret muss die gewählte Interpretationsalternative vielmehr argumentativ rechtfertigen.
Interpretation ist Argumentation. Die juristische Auslegung hat den Charakter eines Diskurses
(vgl. BVerfGE 82, 30 (38)). Dies ist der Grund dafür, dass die juristische Hermeneutik
notwendig in einer umfassenderen Theorie der juristischen Argumentation aufgehen muss
(Ricoeur 1994). Auch deswegen hat die Juristische Hermeneutik i.e.S. in den 1980er Jahren
schnell an Bedeutung verloren.
3. Ein zweiter Mangel der Juristischen Hermeneutik i.e.S. liegt darin, dass sie die juristischen
Methoden nicht vollständig erfasst. Sie ist daher als Theorie juristischer Methodologie deutlich
zu eng. Insbesondere untersucht die Hermeneutik die Abwägung nicht als eigenständiges
Problem. Während sich die juristische Interpretation auf Regeln bezieht, kommt die Abwägung
bei Prinzipien zur Anwendung. Interpretation und Abwägung stellen damit zwei kategorial
verschiedene juristische Methoden dar, deren Grundlage die normtheoretische Unterscheidung
zwischen Regeln und Prinzipien ist. Abwägungen sind in der praktischen Rechtsanwendung
allgegenwärtig. Zugleich werfen sie eine Fülle hochvirulenter theoretischer Fragen auf, die von
interpretatorischen Problemen grundsätzlich zu trennen sind (Klatt 2013). Diese Fragen
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betreffen etwa die Struktur der Abwägung, den Umgang mit normativen und empirischen
Erkenntnisunsicherheiten sowie die auch im internationalen Diskurs besonders umstrittene
Möglichkeit der Rationalität der Abwägung. Zudem kommt es im Prozess der
Rechtsanwendung zwischen Interpretation und Abwägung zu vielfältigen Überschneidungsund Ergänzungsphänomenen. So setzt zum Beispiel die objektiv-teleologische Argumentation
Abwägungen zwischen kollidierenden Zwecken und Werten voraus. Ebenso sind Interpretation
und Abwägung in der Anwendung von Verfassungsprinzipien miteinander verschränkt. Diese
Zusammenhänge zwischen den aus normstrukturellen Gründen kategorial verschiedenen
Rechtsanwendungsmethoden der Abwägung und der Interpretation sind nach wie vor nicht
zureichend erforscht.
Literaturverzeichnis
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Coing, Helmut (1959): Die juristischen Auslegungsmethoden und die Lehren der allgemeinen Hermeneutik. Köln.
Esser, Josef (1972): Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung. Rationalitätsgrundlagen
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Gadamer, Hans Georg (1990): Wahrheit und Methode. Grundzüge einer philosophischen Hermeneutik. 6. Aufl.
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Hilgendorf, Eric (2005): Die Renaissance der Rechtstheorie zwischen 1965 und 1985. Würzburg: Ergon.
Kaufmann, Arthur (1982): Analogie und "Natur der Sache". Zugleich ein Beitrag zur Lehre vom Typus. 2. Aufl.
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Klatt, Matthias (Hg.) (2013): Prinzipientheorie und Theorie der Abwägung. Tübingen: Mohr Siebeck.
Klatt, Matthias; Schmidt, Johannes (2013): Abwägung unter Unsicherheit. In: Matthias Klatt (Hg.):
Prinzipientheorie und Theorie der Abwägung. Tübingen: Mohr Siebeck, S. 105–150.
Koch, Hans-Joachim; Rüßmann, Helmut (1982): Juristische Begründungslehre. Eine Einführung in die
Grundprobleme der Rechtswissenschaft. München: C.H. Beck.
Larenz, Karl (1991): Methodenlehre der Rechtswissenschaft. 6. Aufl. Berlin.
Mennicken, Axel (1970): Das Ziel der Gesetzesauslegung. Eine Untersuchung zur subjektiven und objektiven
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14
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