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Diskussion:Realakt

Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 46.114.39.179 in Abschnitt Ergänzung. Überschrift:Arten
Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Realakt“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Diskussionsbeitrag vom 24. Mai 2007

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Hallo, wie kann die Autofahrt "eines Behördenmitarbeiters" umstritten sein? Das ist doch kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt, oder? Gruß, Stefan Bernd 15:20, 24. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Änderung des Einleitungssatzes

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Wieder die klassische Inkonsistenz, das Gegenstück zu dem der Realakt (auch: Tathandlung) im Zivilrecht abgegrenzt wird, ist nicht die Willenserklärung, sondern das Rechtsgeschäft. Wie die Einleitung des Artikels sagt, bezeichnet der Realakt "eine rein faktisch wirkende Handlung, die eine Rechtsfolge kraft Gesetzes unabhängig vom Willen des Handelnden hervorruft". Der Realakt ruft eine Rechtsfolge hervor und steht damit in einer Reihe mit dem Rechtsgeschäft und der rechtsgeschäftsähnlichen Handlung: alle drei rufen Rechtsfolgen hervor, unterscheiden sich aber in dem "Wie", d.h in ihren Voraussetzungen.

  • Das Rechtsgeschäft setzt mindestens eine WE, d.h. eine die Äußerung eines auf einen rechtlichen Erfolg gerichteten Willen voraus (Bsp. der Kaufvertrag: der rechtliche Erfolg ist hier das Kaufvertragsverhältnis) Die eintretende Rechtsfolge ist gewollt und Ziel des Handelnden (im Bsp will er gerade das KaufVV herbeiführen).
  • Die rechtsgeschäftsähnlichen Handlung setzt eine die Äußerung eines auf einen Tatsächlichen Erfolg gerichteten Willen voraus (Bsp die Mahnung: der tatsächliche Erfolg ist hier die Geldzahlung) Die eintretende Rechtsfolge ist nur ein "Nebenprodukt" und nicht Ziel des Handelnden (im Bsp. will er gerade das Geld und nicht den Eintritt des Verzuges).
  • Der Realakt (Tathandlung) setzt eine Handlung voraus, die gerade keine Willensäußerung ist und an die das Gesetz eine Rechtsfolge knüpft. (Bsp. der Schlag mit dem Baseballschläger) Die eintretende Rechtsfolge ist wieder ein "Nebenprodukt" und nicht Ziel des Handelnden. (im Bsp will er Schmerzen zufügen und keine Wiedergutmachung leisten)

Die Willenserklärung hingegen löst keine Rechtsfolgen aus, und auch sonst teilt sie keine Gemeinsamkeiten mit dem Realakt. --Irrwitz (Diskussion) 11:09, 18. Okt. 2014 (CEST)Beantworten

Allgemeinverständlichkeit

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Im Abschnitt „Zivilrecht“, Unterabschnitt „Allgemeines“, heißt es im letzten Satz: „Dann aber ist bei Rechtsgeschäften die Willenserklärung essentiell, der Realakt jedoch nur akzidentiell.“ Die Begriffe „essentiell“ und „akzidentiell“ sind vermutlich hier Fachausdrücke aus der Rechtswissenschaft. Die Wikipedia-Suche nach den Begriffen führt zu „Wesen (Philosophie)“ und „Akzidens (Philosophie)“, was hier auch nur bedingt weiterhilft. Kann hier jemand mit Kenntnissen in der Rechtswissenschaft die Sache allgemeinverständlicher formulieren, z. B. durch Einschub von Umschreibungen für diese Begriffe? Danke--Himbeerbläuling (Diskussion) 18:04, 27. Aug. 2020 (CEST)Beantworten

Ergänzung. Überschrift:Arten

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Es gibt den rechtmäßigen und den rechtswidrigen Verwaltungsrealakt. Ersterer steht mit der Rechtsordnung in Einklang..."


Der Gegensatz zum "rechtswidrigen" wäre ergänzungswürdig. --46.114.39.179 19:40, 10. Feb. 2023 (CET)Beantworten