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Realakt

rein faktisch wirkende Rechtshandlung, die eine Rechtsfolge kraft Gesetzes unabhängig vom Willen des Handelnden hervorruft

Der Realakt ist eine Tathandlung, die auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet ist und dessen Rechtsfolge kraft Gesetzes eintritt. Der Realakt gehört zu den Rechtshandlungen und wird abgegrenzt gegenüber dem Rechtsgeschäft, bei dem der Eintritt der Rechtsfolge von den Beteiligten gewollt ist und gegenüber der geschäftsähnlichen Handlung, die eine auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärung darstellt, die wie der Realakt Rechtsfolgen auslöst, die kraft Gesetzes eintreten.

Typische Realakte sind die sachenrechtliche Verbindung (§ 946 BGB) und die Vermischung (§ 947 BGB), denn die eigentumsrechtliche Rechtsfolge wird durch das Gesetz angeordnet.[1]

Verwaltungsrecht

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Realakte im Verwaltungsrecht weisen in Abgrenzung zum Verwaltungsakt, der als hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Auswirkung für den Betreffenden zu verstehen ist, keinen Regelungscharakter zur unmittelbaren Herbeiführung einer Rechtsfolge aus.[2] Dem Realakt fehlt damit der Regelungscharakter.

Literatur

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  • Martin Schulte: Schlichtes Verwaltungshandeln, Tübingen 1995.

Einzelnachweise

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  1. Otto Palandt/Walter Weidenkaff, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, Überblick von § 104 Rn. 9.
  2. Franz-Joseph Peine: Allgemeines Verwaltungsrecht, 2014, S. 216.