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Deutsche Rechtssprache für italienisches Recht -1- Deutsche Rechtssprache für italienisches Recht: Der Fall Südtirol Terminologie ............................................................2 Text ..........................................................................6 Sprachpolitik ............................................................9 Bibliographie ..........................................................10 Sprachgesetzgebung Die autonomierechtlichen Bestimmungen verhalfen der deutschsprachigen Minderheit in Italien zum gleichberechtigten Gebrauch ihrer Muttersprache in der öffentlichen Verwaltung und im Rechtswesen. Im einzelnen beruht die Sprachgesetzgebung für Südtirol auf den Artikeln 99 und 100 des Autonomiestatutes (ein Gesetz mit Verfassungsrang) aus dem Jahr 1972: "99. Die deutsche Sprache ist in der Region der italienischen Sprache, die die amtliche Staatssprache ist, gleichgestellt. In den Akten mit Gesetzeskraft und immer dann, wenn dieses Statut eine zweisprachige Fassung vorsieht ist der italienische Wortlaut maßgebend. 100. Die deutschsprachigen Bürger der Provinz Bozen haben das Recht im Verkehr mit den Gerichtsämtern und mit den Organen und Ämtern der öffentlichen Verwaltung die ihren Sitz in der Provinz haben oder regionale Zuständigkeit besitzen sowie mit den Konzessionsunternehmen, die in der Provinz öffentliche Dienste versehen, ihre Sprache zu gebrauchen." Die Bestimmungen zur deutschen Sprache betreffen die Provinz Bozen (ca. 400.000 Einwohner), in der die deutschsprachige Bevölkerung die Mehrheit stellt (67,9 %), während die italienischsprachige Bevölkerung knapp ein Drittel (27,6 %) ausmacht und der ladinischen Sprachgruppe 4,3 % der Bevölkerung angehören. Darüber hinaus wurden in einzelnen Gesetzen die Voraussetzungen für die praktische Umsetzung dieser allgemeinen Prinzipien festgelegt. Das sogenannte "Proporzdekret" des Jahres 19761 setzt als Voraussetzung für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst die nachweisliche Kenntnis des Italienischen und des Deutschen fest2, und enthält Bestimmungen über die nach der Stärke der Sprachgruppen anteilsmäßige Verteilung öffentlicher Stellen. Die Einführung einer deutschen Rechtssprache in Südtirol wurde relativ spät gesetzlich geregelt. Erst 1988 wurde eine Durchführungsbestimmung3 zum Autonomiestatut erlassen, die den "Gebrauch der deutschen Sprache und der ladinischen Sprache im Verkehr der Bürger mit der öffentlichen Verwaltung und in gerichtlichen Verfahren" gesetzlich regelt. Nach einer Übergangsfrist traten folgende Bestimmungen am 8. Mai 1993 endgültig in Kraft. Der Bürger kann im Kontakt mit den Ordnungskräften seine Muttersprache verwenden. Für alle militärischen und paramilitärischen Einrichtungen, zu denen in Italien auch Carabinieri und Finanzwache zählen, wird in der internen Kommunikation nach wie vor Italienisch als einzige Sprache verwendet. 1 2 3 Dekret des Präsidenten der Republik Italien Nr. 752/1976 insbesondere Art. 1 Dekret des Präsidenten der Republik Italien Nr. 574/1988 Deutsche Rechtssprache für italienisches Recht -2- Die Sprache des Strafprozesses richtet sich grundsätzlich nach dem Angeklagten, der sie unabhängig von seiner amtlichen Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung bestimmen kann. Im Laufe des Prozesses kann der Angeklagte die Sprache einmal wechseln. Der Prozeß verläuft somit einsprachig, doch gibt es hier einige Ausnahmen: Zeugen werden jeweils in ihrer Muttersprache vernommen und ihre Aussage in die Prozeßsprache anschließend übersetzt. Rechtsanwälte können in der anderen Sprache zu Vorfragen prozessueller Natur Stellung nehmen und auch ihre Verteidigungsrede in der anderen Sprache halten. Ein zweisprachiger Prozeß findet nur dann statt, wenn zwei oder mehrere Angeklagte eine unterschiedliche Prozeßsprache wählen. Diese Bestimmungen gelten für die erste und zweite Instanz der Strafverfahren, während in der dritten Instanz, die vor dem Kassationsgerichtshof in Rom stattfindet, ausschließlich Italienisch als Sprache Verwendung findet. Die Kosten der Übersetzung aller bisher verfaßten Schriftstücke trägt das Gericht. Im Zivilprozeß verfaßt jede Partei ihre Schriftstücke in ihrer eigenen Sprache, sind die Sprachen gleich, kommt es zu einem einsprachigen Prozeß, sind sie verschieden, zum zweisprachigen Prozeß, wobei alle Akten auf Kosten des Gerichts in die andere Sprache übersetzt werden. Als flankierende Maßnahme sieht Art. 6 des Gesetzes vor, eine aus sechs Mitgliedern bestehende Expertengruppe einzusetzen, die "... die Rechts- Verwaltungs- und sonstige Fachterminologie, die von den in Art. 1 angegebenen Organen, Ämtern und Konzessionsinhabern zu verwenden ist, festzulegen und auf den neuesten Stand zu bringen oder zu bestätigen, um so ihre Übereinstimmung in der italienischen und in der deutschen Sprache zu gewährleisten."4 Terminologie Diese Kommission wurde eingesetzt und hat ihre Arbeit bereits aufgenommen. Bisher wurden mehrere kleinere Glossare genormter Terminologie veröffentlicht, bei denen es sich um zweispaltige Listen mit der jeweils entsprechenden deutschen Entsprechung für einen italienischen Terminus handelt. Die Terminologiearbeit stützte sich dabei vor allem auf die bereits vorhandenen umfangreichen Übersetzungen der italienischen Gesetzesbücher. Der Terminologienormung darf nicht nur eine deskriptive Erfassung der bisher in Südtirol verwendeten deutschen Benennungen zugrundeliegen. Diese ist zwar Voraussetzung für eine Bestandsaufnahme und die Berücksichtigung der bereits im Gebrauch stehenden deutschen Benennungen, doch eine sinnvolle Planung der deutschen Rechtsterminologie in Südtirol muß darüber hinaus gehen. Eine Festlegung des Status quo ist nicht unbedingt zweckmäßig und würde bedeuten, daß Benennungen, die vielleicht von irgend jemandem zu einem bestimmten Zeitpunkt aus einer dringenden Notwendigkeit heraus ad hoc "erfunden" wurden, plötzlich einen offiziellen Status erhielten. Vielmehr geht es darum, eine möglichst bürgernahe und verständliche deutsche Rechtssprache einzuführen, die sich nicht mit ad-hoc-Übersetzungen aus dem Italienischen begnügt, sondern auch die österreichische oder die schweizerische und deutsche Rechtssprache berücksichtigt. Im folgenden soll dargestellt werden, in welcher Weise und unter welchen Voraussetzungen 4 Art. 6 des DPR 574/1988 Deutsche Rechtssprache für italienisches Recht -3- eine solche Einbeziehung der österreichischen, deutschen und schweizerischen Rechtssprache erfolgen kann. Ein Beispiel soll die Ausgangslage verdeutlichen. In vielen Gesetzestexten und älteren öffentlichen Dokumenten wird zur Bezeichnung der Exekutivgewalt, im italienischen giunta provinciale, die Benennung Landesausschuß verwendet: So etwa auch in Art. 6 der erwähnten Durchführungsbestimmung zur Zweisprachigkeit. Jeder Südtiroler Bürger, der diesen Text liest, hält inne und überlegt, was wohl damit gemeint sei: Würde die gängige Benennung Landesregierung verwendet, wäre das Verständnis sicher unmittelbarer. Ein kurzer Ausblick auf die Entstehung dieser Übersetzung zeigt paradigmatisch die Problematik deutscher Rechtsterminologie in Südtirol auf. In dem Glossar zur Staats- und Verwaltungsorganisation5 des Berliner Institutes für Rechtsund Verwaltungssprache wird vorgeschlagen, giunta provinciale mit Provinzialausschuß wiederzugeben. Dies ist auf den spezifischen rechtsvergleichenden Ansatz der Berliner Reihe zurückzuführen: Im deutschen Teil des Glossars wird bei den italienischen Einträgen giunta provinciale und presidente della giunta provinciale eine Lücke gelassen und damit angezeigt, daß es diese Institution in Deutschland nicht gibt. Als Übersetzungsvorschläge werden Provinzialausschuß und Präsident des Provinzialausschusses angegeben, die sich sehr stark am italienischen Original orientieren. In ähnlicher Weise wurden, historisch gesehen, in Südtirol die ersten deutschsprachigen Übersetzungen angegangen: Man versuchte zunächst, möglichst nahe am italienischen Original zu bleiben und nahm dafür Nachteile im Deutschen in Kauf. Giunta Provinciale wurde z.B. in der Landesgesetzgebung bis ca. Anfang der 80er Jahre mit Landesausschuß übersetzt. Erst im Zuge des Abschlusses der Paketverhandlungen zu den letzten Durchführungsbestimmungen des Autonomiestatutes und damit einer Stärkung der Position der deutschsprachigen Minderheit wurde der Terminus Landesregierung eingeführt, der heute im allgemeinen Gebrauch fest verankert ist. Niemand könnte heute im deutschsprachigen Südtirol etwa den Landeshauptmann als Präsidenten des Provinzialausschusses bezeichnen, ohne auf das Unverständnis bzw. Befremden seiner Zuhörer zu stoßen. Im Sinne der Vermeidung von Mißverständnissen auf internationaler Ebene bzw. der Durchsetzung des terminologischen Ideals der Eineindeutigkeit, wo für einen fachlichen Begriff nur eine einzige Benennung (eindeutig) gefordert wird, die ebenfalls keine anderen Begriffe (eineindeutig) bezeichnen darf6, dürfte der Terminus Landesregierung jedoch nicht verwendet werden: Ein Vergleich mit den Bundesländern Österreichs und den Kompetenzen der entsprechenden Landesregierungen ergibt große Unterschiede zu Südtirol. Dadurch entsteht in der internationalen deutschsprachigen Kommunikation die "Gefahr eines falschen Andeutens nicht vorhandener Identität der Institutionen oder Rechtsfiguren"7, durch die Verwendung gleicher (deutscher) Benennungen für unterschiedliche Begriffe aus verschiedenen Rechtsordnungen. Trotzdem oder gerade deshalb hat man sich in Südtirol für 5 Glossar zur Staats- und Verwaltungsorganisation (1989), S. 116 vgl. Eugen Wüster, Einführung in die Allgemeine Terminologielehre und terminologische Lexikographie, 1991, S. 87 7 vgl. Radegundis Stolze, Hermeneutisches Übersetzen. Linguistische Kategorien des Verstehens und Formulierens beim Übersetzen., 1992, S. 226, sowie Susan Sarcevic, Bilingual and Multilingual legal dictionaries. New standards for the future, Meta, Bd.Nr. XXXVI-4 1991, S. 615 (618) 6 Deutsche Rechtssprache für italienisches Recht -4- diese Benennung entschieden: Historisch politische Gründe fallen hier ins Gewicht, die eine auch sprachliche Annäherung an das österreichische Bundesland Tirol bezweckten. Eine rigide Durchsetzung des terminologischen Prinzips der Eineindeutigkeit, würde dazu führen, daß eine im Rahmen einer Rechtsordnung besetzte Benennung (in unserem Beispiel Landesregierung) nicht mehr für Institute anderer Rechtsordnungen mit derselben Sprache verwendet werden darf, außer es handelt sich um identische Einrichtungen. Identität bzw. Äquivalenz von Rechtsinstitutionen ist aber bei unterschiedlichen Rechtsordnungen nur äußerst schwer zu fassen, so daß stets von einem Vergleich zwischen rechtlichen Inhalten gesprochen werden muß und Unterschiede vorausgesetzt werden müssen8. Damit kann es im Recht keine absolute Äquivalenz geben; dies hat zur Folge, daß nach dem Prinzip der Eineindeutigkeit auch alle Benennungen verschieden sein müßten. Als ein besonderer Fall erweisen sich Benennungen für Institutionen und Einrichtungen wie im genannten Beispiel der Landesregierung. Doch auch im Bereich des materiellen Rechts kommt es zu ähnlichen Problemen. Für das italienische licenziamento dürfte die deutsche Benennung Kündigung nicht verwendet werden, da im österreichischen Recht die Kündigung im Rahmen des Arbeitsverfassungsgesetzes abgehandelt wird und daher große Unterschiede zum italienischen Kündigungsrecht bestehen. Dasselbe gilt für viele andere im Deutschen durchaus geläufige Benennungen. Eine Reihe von Einwänden drängen sich an dieser Stelle auf: Welche deutsche Rechtssprache kann damit in Südtirol entstehen? Wenn absolute Äquivalenz zwischen Begriffen unterschiedlicher Rechtsordnungen nur sehr schwer herzustellen ist und inhaltliche Divergenzen fast immer vorhanden sind, müßten für italienische Rechtsbegriffe in Südtirol deutsche Benennungen gefunden werden, die in keiner der deutschsprachigen Rechtsordnungen bereits mit abweichenden Inhalten besetzt sind, nach dem Prinzip: Unterschiedliches muß innerhalb einer Sprache (des Deutschen) unterschiedlich benannt werden. Das würde bedeuten, eine neue deutsche Rechtssprache zu erfinden, die auf Südtirol beschränkt ist und damit zur Regionalisierung und sprachlichen Isolierung der deutschen Minderheit beiträgt - das genaue Gegenteil der eigentlichen Absicht aller sprachlichen Schutzbestimmungen. Hat nicht die Koexistenz mehrerer unterschiedlicher deutschsprachiger Rechtsordnungen bewiesen, daß mit derselben Sprache auch unterschiedliche Rechtsinhalte ausgedrückt und unterschiedliche Rechtsordnungen aufgebaut werden können? In der Praxis bedeutet dies, daß durchaus dieselben Benennungen einer Sprache auch in verschiedenen Rechtsordnungen verwendet werden. Unabdingbar ist dabei nur, daß dem Leser aus dem außersprachlichen Kontext die unterschiedliche Rechtsordnung bewußt ist. Der Leser eines deutschen Urteils beispielsweise geht davon aus, daß es auf deutschem Recht beruht und daß es daher auch inhaltliche Unterschiede in den verwendeten Begriffen etwa zum schweizerischen oder österreichischen Recht geben kann. Ein Rückschluß auf rechtliche Inhalte nur aufgrund der verwendeten Benennungen ohne den Bezug zur Rechtsordnung herzustellen, ist immer gefährlich und kann nur in Sprachen funktionieren, die nur in einer Rechtsordnung benutzt werden. Hat nicht im Recht der interne Kommunikationsrahmen innerhalb einer Rechtsordnung (unmittelbare Verständlichkeit, eingängige Benennungen) Vorrang vor dem internationalen 8 vgl. Peter Sandrini, Terminologiearbeit im Recht. Deskriptiver begriffsorientierter Ansatz vom Standpunkt des Übersetzers 1996 Deutsche Rechtssprache für italienisches Recht -5- Kommunikationsrahmen (Eineindeutigkeit)? Die Rechtssprache bezieht sich im Unterschied etwa zur Fachsprache der Technik nicht auf e i n e n inhaltlich-begrifflichen Hintergrund, sondern je nach der nationalen Rechtsordnung auf eigene kulturell-soziologisch geprägte Fachinhalte. Außerdem kann Rechtssprache nicht nur als ein Kommunikationsmittel zwischen Fachleuten aufgefaßt werden; sie wendet sich - in unterschiedlichem Maße in Abhängigkeit von der juristischen Kommunikationssituation - auch an den Bürger als Zielgruppe der Regelungsabsicht. Daher spielen Kriterien wie Verständlichkeit und Klarheit eine große Rolle. Benennungen aus anderen deutschen Rechtssprachen können bzw. müssen daher m.E. in Südtirol in die Terminologienormung mit einfließen und dazu beitragen, daß eine homogene deutsche Rechtssprache entstehen kann. Bei Übersetzungen zwischen unterschiedlichen Rechtsordnungen muß der Übersetzer Entscheidungen treffen, die nicht nur auf die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen Bedacht nehmen, sondern auch den Zweck der Übersetzung und die Rolle des Zieltextes mit einbeziehen. Im Rahmen einer zweisprachigen Rechtspflege kann eine solche Entscheidung nicht von Fall zu Fall gelöst werden, sondern bedarf einer einheitlichen Vorgabe. Festlegung bzw. Normung von Terminologie ist im Rahmen einer Rechtsordnung sinnvoll und notwendig, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten: Die Freiheit des Übersetzers wird damit zwar eingeschränkt, doch seine Aufgabe durch eine festgelegte Terminologie auch erheblich erleichtert. Die Übernahme von Benennungen aus deutschen Rechtsordnungen darf nicht planlos erfolgen, sondern muß durch die Terminologienormung gesteuert werden. Wichtig wäre dabei vor allem die Erstellung von spezifischen Richtlinien zur Übernahme von Benennungen aus Österreich, Deutschland oder der Schweiz, sowohl intern als Strategieplan für die Normungsarbeit als auch öffentlich als Empfehlungen für die ad-hoc-Übersetzung im Rahmen der praktischen Zweisprachigkeit. Solche Empfehlungen für die Praxis würden längerfristig die Normungsarbeit wesentlich erleichtern, da die verwendeten deutschen Benennungen bereits den Richtlinien der Kommission entsprechen könnten. Zur Einführung einer einheitlichen deutschen Rechtsterminologie in Südtirol gilt es daher, klare Richtlinien zu erarbeiten und einzuhalten, die neben den soziologisch, historisch und sogar politisch motivierbaren Grundsätzen des Verhältnisses zur Terminologie der deutschen Rechtsordnungen insbesondere auch die allgemeinen terminologischen Kriterien der Benennungsbildung berücksichtigen: ∗ Vermeiden von Synonymie innerhalb der italienischen Rechtsordnung: Für jeden italienischen Rechtsbegriff sollte es nur eine einzige deutsche Benennung in Südtirol geben. Eine solche einheitliche deutsche Terminologie setzt voraus, daß Lagerbildungen z.B. durch unterschiedliche Auffassungen im Bereich der allgemeinen Grundsätze unbedingt vermieden werden sollten. Eine besonders wichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Verbreitung der zweisprachigen Terminologie über öffentlich zugängliche Terminologiedatenbanken, sowohl der bereits genormten als auch der nach diesen Richtlinien bearbeiteten Terminologie. Im Rahmen einer Qualtitätskontrolle der Dokumentenerstellung im öffentlichen Bereich und bei Gericht muß auch die Verwendung genormter Terminologie als Kriterium aufgenommen werden. ∗ Vermeiden von Homonymen innerhalb der italienischen Rechtsordnung: Eine deutsche Benennung darf nur für einen einzigen italienischen Rechtsbegriff verwendet werden. ∗ Neue Benennungen sollten motiviert bzw. transparent sein, so daß sich aus der Benennung auf den Inhalt des Begriffs schließen läßt. Bei abstrakten Rechtsbegriffen wird sich dieses Deutsche Rechtssprache für italienisches Recht -6- Problem eher umkehren, so daß darauf geachtet werden muß, daß es keinen Widerspruch zwischen der Form der Benennung und dem Begriffsinhalt gibt, der zu Mißverständnissen Anlaß geben könnte. ∗ Benennungen sollten möglichst kurz sein. Im Sinne einer natürlichen Rechtssprache muß dabei den von der deutschen Sprache bevorzugten Wortbildungsmethoden der Vorzug gegeben werden: Beispielsweise die Bildung von Komposita anstatt der im italienischen üblichen Präpositionalkonstruktionen. ∗ Die Berücksichtigung des Gebrauchs: Die Einführung neuer Benennungen kann in begründeten Fällen vorgenommen werden, wobei die Vor- und Nachteile einer neuen Benennung abgewogen werden und die Entscheidung motiviert werden muß. ∗ Ableitbarkeit der Benennung: Benennungen sollten in ihrer Systembezogenheit beurteilt werden, d.h. das Umfeld der Benennungen bzw. die Benennungen nah verwandter Begriffe müssen mit einbezogen werden, so daß die einzelnen Benennungen aufeinander abgestimmt bzw. voneinander abgeleitet werden können. Am Anfang bedarf die Normung der gesamten Rechtsterminologie natürlich einer großen Anstrengung. Eine solche Aufgabe kann aber nicht einmal durchgeführt und dann abgeschlossen werden. Auch nach einer Anfangsphase wird es in Südtirol immer eine Normungsstelle brauchen, die Terminologie aktualisiert, neue Bereiche im Recht bearbeitet und Publikationen überwacht. Text Bisher wurde in diesem Beitrag die Einführung deutscher Terminologie und die dabei auftretenden Probleme besprochen. Eine natürliche deutsche Rechtssprache in Südtirol wächst aber nicht nur durch Terminologieplanung bzw. -normung, sondern wird vor allem über eine sinnvolle Verwendung der deutschen Rechtssprache und eine breite Akzeptanz der Terminologie erreicht. Oberstes Prinzip sind dabei die allgemeinen Kriterien der Verständlichkeit und der Rechtssicherheit, die einerseits anhand der oben genannten Kriterien für eine bewußte Terminologiearbeit konkretisiert werden müssen, die aber andererseits auch entscheidend durch Faktoren der Textebene beeinflußt werden. Verständlichkeit und natürliche Sprachgestaltung können durch den Einsatz einzelsprachtypischer Methoden auf der Ebene der Lexik9 und der Syntax realisiert werden. Jede Sprache besitzt z.B. eigene Methoden zur Darstellung von textinternen Zusammenhängen, seien dies Verweise auf bereits Genanntes (anaphorische Elemente), auf später im Text vorkommende Inhalte (kataphorische Elemente), oder auf Dinge und Personen außerhalb des Textes (deiktische Ausdrücke). Wird in einer Übersetzung nicht auf diese einzelsprachspezifischen Verweisverfahren Rücksicht genommen, kann es zu Unsicherheiten oder sogar zu Verständnisproblemen kommen. Geht es etwa im Gesetzestext um konkrete Ansprüche oder Rechte, darf der Verweis auf die betreffende Person nicht durch syntaktische Unklarheiten zu falschen Interpretationen Anlaß geben. Für die deutsche Übersetzung des italienischen 9 vgl. oben zur Benennungsbildung Deutsche Rechtssprache für italienisches Recht -7- Zivilgesetzbuches wurden diese Probleme von Marcello Soffritti deutlich herausgearbeitet10. In der gleichen Weise müssen einzelsprachtypische Satzstellungen, einzelsprachtypische Verfahren zu thematischen Fortentwicklung des Textes und weitere syntaktische Sprachmerkmale in der Übersetzung und auch in der zweisprachigen Textproduktion berücksichtigt werden. Auf der textuellen Makroebene haben sich Textmodelle entwickelt als "überindividuelle Sprach- und Schreibakttypen, die an wiederkehrende Kommunikationshandlungen gebunden sind und bei denen sich aufgrund ihres wiederholten Auftretens charakteristische Sprachverwendungs- und Textgestaltungsmuster herausgebildet haben"11. Solche Textsorten erleichtern die Fachkommunikation erheblich, der Leser/Adressat kann durch seine Erfahrungswerte mit ähnlichen Texten bereits auf Erscheinungsbild, Zweck und Inhalt des Textes schließen. Analog zu den einzelsprachtypischen syntaktischen Verfahren könnte man dazu verleitet werden, solche Textmuster aus anderen Sprachen und Rechtsordnungen für die Übersetzung zu übernehmen und damit den Zieltext den textuellen Erwartungen des deutschsprachigen Lesers näherzubringen, um die Verständlichkeit zu erhöhen. Hier gibt es aber einige Einschränkungen zu beachten. Im Gegensatz zu anderen Fachsprachen zeichnet sich die Rechtssprache dadurch aus, daß sie von den einzelnen nationalen Rechtsordnungen entscheidend geprägt wird: Man spricht daher von einer österreichischen Rechtssprache, einer bundesdeutschen Rechtssprache und einer schweizerischen Rechtssprache12. Wir gehen davon aus, daß Textsorten sich innerhalb der einzelnen Rechtsordnungen herausgebildet haben: Genossenschaftssatzungen nach österreichischem Recht, Genossenschaftssatzungen nach italienischem Recht, strafrechtliche Urteile nach italienischem Recht, strafrechtliche Urteile nach deutschem Recht, strafrechtliche Urteile nach österreichischem Recht, usw. aber nicht 'deutsche' strafrechtliche Urteile, weil in diesem Fall der allgemeine Begriff deutsch spezifiziert werden müßte. Die Frage, ob es einzelsprachtypische Textmuster bzw. auf eine gemeinsame Sprache zurückzuführende gemeinsame Merkmale von Textsorten im Recht gibt, muß erst in empirischen Untersuchungen durch einen Vergleich juristischer Textsorten derselben Sprache aus unterschiedlichen Rechtsordnungen z.B. innerhalb des deutschen Sprachraumes geklärt werden. Die Textsorten einzelner Rechtsordnungen weisen eine sie kennzeichnende Abfolge der einzelnen Textelemente auf. Reiner Arntz13 nennt beispielsweise für italienische Gerichtsurteile die typische Anordnung nach deutschem Gutachtenstil, wobei die Entscheidung erst nach Darstellung des Tatbestandes und nach Anführung der Gründe genannt wird. Deutsche Gerichtsurteile hingegen bringen die Entscheidung sofort am Beginn des Textes und führen 10 vgl. Marcello Soffritti, Il codice civile in versione originale e in traduzione tedesca: problemi di linguistica contrastiva e di analisi testuale, in: Arntz, R. (Hg.), La traduzione: Nuovi approcci tra teoria e pratica,. 1995, S. 114 f 11 K. Reiß; H. Vermeer, Grundlegung einer allgemeinen Translationstheorie, 1984, S. 177 12 vgl. Gerard Renée de Groot, Recht, Rechtssprache und Rechtssystem, Terminologie & Traduction Bd.Nr. 3 1991, S. 283 13 Reiner Arntz, Confrontare, valutare, trasporre: metodi e problemi della traduzione giuridica in Reiner Arntz (Hg.), La traduzione: Nuovi approcci tra teoria e pratica, 1995, S. 148 f Deutsche Rechtssprache für italienisches Recht -8- danach die Entscheidungsgründe an. Für Südtirol plädiert Arntz14 dafür, bei der Übersetzung innerhalb einer Rechtsordnung die textuellen Strukturen aus Gründen der Rechtssicherheit möglichst beizubehalten, da das Kriterium der Allgemeinverständlichkeit bei Gerichtsurteilen weniger ins Gewicht fällt als beispielsweise bei Gesetzestexten. Verschiebungen und Anpassungen auf der Ebene der Syntax sind aber durchaus zu empfehlen. Ähnliche Unterschiede bringen kontrastive Untersuchungen auch bei anderen Textsorten ans Licht, wie z.B. bei Genossenschaftssatzungen, wo in analoger Weise Unterschiede in der Anordnung der Teiltexte zu beobachten sind. Eine empirische Untersuchung der Reihenfolge der einzelnen Textelemente in einem Korpus von Genossenschaftssatzungen aus dem italienischen Recht und Satzungen nach dem österreichischen Genossenschaftsrecht zeigte auf, daß die typische Abfolge der vergleichbaren Textelemente bei den zentralen Abschnitten der Satzungen voneinander abweicht: In allen österreichischen Satzungen werden die satzungsgemäßen Bestimmungen zu den Genossenschaftsorganen in der Reihenfolge Vorstand, Aufsichtsrat, Versammlung angeführt, während für alle italienischen Statuten die Abfolge Versammlung, Vorstand, Aufsichtsrat gilt. In beiden Rechtsordnungen folgt die Textsorte Genossenschaftssatzung einer relativ rigiden Reihenfolge der Textelemente, auch aufgrund der Verwendung von Textvorlagen und Mustersatzungen, ein Umstand, der die Bedeutung unterschiedlicher Makrostrukturen noch unterstreicht. Ausschlaggebend für solche Unterschiede sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die z.B. dem Aufsichtsrat nach dem österreichischen Genossenschaftsrecht eine wesentlich größere Rolle zuschreiben als dem vergleichbaren Organ in Italien. Es wäre daher auch abwegig, die Textstruktur einer österreichischen Genossenschaftssatzung im Rahmen der Übersetzung einer italienischen Satzung in Südtirol anzuwenden: Für den Zieltext, d.h. die übersetzte deutschsprachige Satzung, gilt in Südtirol die italienische Rechtsordnung und damit gelten in Südtirol auch dieselben gesetzlichen Voraussetzungen sowohl für den italienischen als auch für den deutschen Text. Andererseits werden Genossenschaftssatzungen in Südtirol durchaus auch als deutsche Originaltexte verfaßt und ins Italienische übersetzt: Nachdem für Satzungen im italienischen Recht lediglich bestimmte Inhalte gesetzlich vorgeschrieben werden (vgl. Art. 2518 des ital. Zivilgesetzbuches), nicht aber die Reihenfolge dieser Inhalte, könnte die Textstruktur frei gewählt werden. In der Praxis hält man sich aber meist an die gewohnte (= italienische) Abfolge der Textelemente. Bei offiziellen Texten, die der Zweisprachigkeitspflicht unterliegen, spricht auch ein formaler Grund gegen eine Änderung der Makrostruktur des Ausgangstextes. Die genannte Durchführungsbestimmung zum Gebrauch der deutsche Sprache sieht nämlich im Rahmen der 'Allgemeinen Bestimmungen' vor: "In den Schriftstücken werden die beiden Texte nebeneinander wiedergegeben. Diese Texte müssen die gleiche Gestaltung und das gleiche Schriftbild aufweisen."15 Übersetzungen werden somit fast immer in einer zweiten Spalte neben dem Originaltext angeführt, wobei sogar auf eine parallele Anordnung der Teiltexte geachtet wird. Diese Bestimmung, die ursprünglich zum Schutz der sprachlichen Minderheit konzipiert wurde - der deutschsprachige Text sollte nicht irgendwo am Rande kleingedruckt 14 15 Arntz, (Fn. 13), S. 153 Dekret des Präsidenten der Republik Italien Nr. 752/1976 Art. 4 Abs. 4 Deutsche Rechtssprache für italienisches Recht -9- erscheinen - bedeutet eine wesentliche Einschränkung für den Übersetzer, auf der Textebene irgendwelche Anpassungen oder Änderungen vorzunehmen. Für die Beibehaltung der Struktur des Ausgangstextes spricht zumindest bei offiziellen Dokumenten und Gesetzestexten die höhere Rechtssicherheit durch formale Übereinstimmung16. Ohnehin sehen die meisten Autoren die Anwendung einer vom Ausgangstext abweichenden Textmakrostruktur im Zieltext in enger Abhängigkeit vom Skopos der Übersetzung und halten sie nur in jenen Fällen für angemessen, in denen der Zieltext als eigenständiger Rechtstext einer neuen Rechtsordnung fungiert17. Es stellt sich die Frage, wie weit eine natürliche deutsche Rechtssprache von bestimmten Zugeständnissen an textuelle Gewohnheiten, wie sie in deutschen Rechtsordnungen vorhanden sind, absehen kann. Genügt die Anwendung deutscher Terminologie und spezifisch deutscher Syntax auf italienische Rechtstexte bei gleichzeitiger Beibehaltung italienischer Makrostrukturen? Im Bereich der Terminologie kann die Normung viele Probleme lösen, bei Texten und deren Gestaltung in deutscher Sprache aber funktioniert ein normativer Ansatz nicht, da weitgehend deskriptive Untersuchungen zu den einzelnen Rechtsbereichen fehlen. Das Problem bleibt somit dem Übersetzer überlassen, der von Fall zu Fall Entscheidungen trifft. Ein Handbuch oder Richtlinien für eine deutsche Rechtssprache in Südtirol könnten aber den Übersetzern, die nur allzuoft unter sehr schlechten Rahmenbedingungen arbeiten müssen, genügend Selbstvertrauen geben, vom italienischen Ausgangstext etwas abzugehen zugunsten eines verständlicheren und zugänglicheren deutschen Zieltextes. Sprachpolitik Kontext und Ziel der Übersetzung in Südtirol sind vorgegeben: In Südtirol kann der Zieltext nach Madsen als ein Rechtstext (in deutscher Sprache) im Rahmen der italienischen Rechtsordnung innerhalb einer bestimmten Zeitspanne betrachtet werden18. Wichtig ist die Betonung der italienischen Rechtsordnung als Rahmenbedingung. Sollen deutsche Rechtstexte als lebende Texte in der Rechtspflege eingesetzt werden, muß jedoch deutlich davor gewarnt werden, die deutschen Texte bloß als Verständnishilfe für den italienischen Originaltext zu sehen bzw. eine extreme Orientierung am Ausgangstext zu fordern19. Damit die Sprachgesetzgebung zum Schutze der deutschsprachigen Minderheit in Italien sinnvoll umgesetzt werden kann, muß die Übersetzung bzw. der deutsche Teil offizieller Dokumente als eigenständiger deutschsprachiger Text bestehen können. Dies impliziert nicht 16 vgl. Arntz, (Fn. 13), S. 153 vgl. vor allem "Situation III: ... target text function: instrument. target language orientation" in Dorte Madsen Towards a Description of Communication in the Legal Universe. Translation of legal Texts and the Skopos Theory, Fachsprache, Bd.Nr. 1/1007, 1997, S. 25, und auch Anne Lise Kjaer, Vergleich von Unvergleichbarem. Zur kontrastiven Analyse unbestimmter Rechtsbegriffe. in Kromann, HP.; Kjaer, A. (Hg.), Von der Allgegenwart der Lexikologie. Kontrastive Lexikologie als Vorstufe zur zweisprachigen Lexikographie, 1995 18 vgl. Situation I, II in Madsen, (Fn. 17), S. 24 19 vgl. dazu etwa die Urkundenübersetzung bei Radegundis Stolze, Hermeneutisches Übersetzen. Linguistische Kategorien des Verstehens und Formulierens beim Übersetzen., 1992, S. 200 17 Deutsche Rechtssprache für italienisches Recht - 10 - nur die Auswahl geeigneter deutscher Terminologie, sondern ebenso eine Anpassung im Bereich der Syntax und des Textes. In Südtirol geht es nicht darum, italienische Rechtsbegriffe dem deutschen bzw. österreichischen Leser näherzubringen und falsche Begriffsassoziationen durch einen möglichst nah an der Ausgangssprache liegenden Übersetzungsvorschlag zu vermeiden. Vielmehr soll eine einheitliche Rechtssprache aufgebaut werden, die es der Bevölkerung erlaubt, in ihrer Sprache Recht zu sprechen. Zu vermeiden ist eine zunehmende Regionalisierung der deutschen Rechtssprache in Südtirol, nicht nur aufgrund neuer Terminologie, die für den deutschsprachigen Leser fremd, neu bzw. merkwürdig klingt, sondern ebenso wegen der meist aus dem italienischen übernommenen Textstruktur, die gewohnte Erwartungen an die Struktur bestimmter Texte bzw. an die Abfolge verschiedener Textelemente zerstört und dadurch ein gewisses Befremden beim Leser aus dem deutschsprachigen Ausland erzeugt. In manchen Fällen läßt sich die Beibehaltung der italienischen Textstruktur nicht vermeiden, wie bei den oben erwähnten Gerichtsurteilen oder auch bei Gesetzestexten. Rechtssicherheit ist dabei ein entscheidender Aspekt, der gegen eine zu starke Abweichung vom italienischen Originaltext bei einzelnen Textsorten spricht. Die Übersetzung stellt nur einen Teilaspekt der gesamten Problematik der Einführung einer deutschen Rechtssprache in Südtirol dar. Die Textproduktion in deutscher Sprache im offiziellen Bereich, wo eine Übersetzung ins Italienische erfolgt, die parallele Textproduktion in beiden Sprachen und der Gebrauch der deutschen Sprache im Rechtsverkehr zwischen den Bürgern machen eine umfassende Sprachpolitik notwendig. Die Erarbeitung von globalen Richtlinien und Zielen für eine deutsche Rechtssprache in Südtirol erfordert sprachliche, soziologische und auch politische Entscheidungen, die von den zuständigen Entscheidungsträgern nach einer wissenschaftlichen Vorbereitung durch Experten getroffen werden müssen. Eine solche „Charta“ zur deutschen Rechtssprache in Südtirol beschränkt sich nicht nur auf die Kriterien zur Terminologie, sondern muß auch Grundsätze zur Textgestaltung und zum Sprachgebrauch im allgemeinen umfassen. Wichtig ist es, in diesem Sinne globale Entscheidungen zu treffen, um für den einzelnen Anwender der deutschen Rechtssprache (Terminologen, Übersetzer, Juristen, Verwaltung) das Potential an Fehlerquellen möglichst zu reduzieren bzw. ihm seine Entscheidungen vorzubereiten und zu erleichtern. Bibliographie Arntz, Reiner (1995), "Confrontare, valutare, trasporre: metodi e problemi della traduzione giuridica", in: Arntz, R. (Hg.), La traduzione: Nuovi approcci tra teoria e pratica.Napoli: CUEN, S. 137-163 Groot, Gerard-René de (1991): Recht, Rechtssprache und Rechtssystem. in Terminologie & Traduction Bd.Nr. 3/ 1991, S. 279-316 Kjaer, Anne Lise (1995): Vergleich von Unvergleichbarem. Zur kontrastiven Analyse unbestimmter Rechtsbegriffe. In: Kromann, HP.; Kjaer, A. (Hg.), Von der Allgegenwart der Lexikologie. Kontrastive Lexikologie als Vorstufe zur zweisprachigen Lexikographie.- Kopenhagen Deutsche Rechtssprache für italienisches Recht - 11 - Madsen, Dorte (1997): Towards a Description of Communication in the Legal Universe. Translation of legal Texts and the Skopos Theory. Fachsprache, Bd.Nr. 1/1007, S. 17-27 Reiß, K.; Vermeer, H. (1984): Grundlegung einer allgemeinen Translationstheorie.- Tübingen: Niemeyer Sandrini, Peter (1996): Terminologiearbeit im Recht. Deskriptiver begriffsorientierter Ansatz vom Standpunkt des Übersetzers.- Wien: TermNet Sarcevic, Susan (1991): Bilingual and Multilingual legal dictionaries. New standards for the future. Meta, Bd.Nr. XXXVI, 4, S. 615-625 Sarcevic, Susan (1997): New Approach to Legal Translation.- The Hague: Kluwer Law International Soffritti, Marcello (1995): Il codice civile in versione originale e in traduzione tedesca: problemi di linguistica contrastiva e di analisi testuale. In: Arntz, R. (Hg.), La traduzione: Nuovi approcci tra teoria e pratica.- Napoli: CUEN, S. 109-137 Stolze, Radegundis (1992): Zur Problematik von Rechtstexten., Hermeneutisches Übersetzen. Linguistische Kategorien des Verstehens und Formulierens beim Übersetzen..Tübingen: G.Narr, S. 176-190 Wüster, Eugen (1991): Einführung in die Allgemeine Terminologielehre und terminologische Lexikographie., 25- Bonn: Romanistischer Verlag