Das steirische Weinbergrecht oder das Bergrecht (jus montanum) mit seiner Kodifizierung im Jahre 1543 ("Bergrechtsbüchel") ist das Resultat wirtschaftlicher Bestrebungen der Landstände als Grundherren und des Landesfürsten (siehe! Im... more
Das steirische Weinbergrecht oder das Bergrecht (jus montanum) mit seiner Kodifizierung im Jahre 1543 ("Bergrechtsbüchel") ist das Resultat wirtschaftlicher Bestrebungen der Landstände als Grundherren und des Landesfürsten (siehe! Im Artikel angeführten rechtsquellen und Archivmaterial). Das Weingartenrecht ist ein Recht, das die wirtschaftlichen Bestrebungen im Land Steiermark widerspiegelt. Die Verhältnisse, die das Territorium (Weinberg), die Institution (Bergtaiding) und das Rechtsverhältnis (normiertes Recht) umfassen, können auch als ein Ansatz zur sozialen Gleichheit verstanden werden. Dies ist zwar schwer vorstellbar und daher umso außergewöhnlicher, dass in einer Gesellschaft, die in allen anderen Rechtsbereichen sozial differenziert funktioniert, so etwas möglich wurde. Zuerst zum Territorium: Weingartenrecht entstand nicht nur aus Gewohnheit, sondern durch das Diktat einzelner Bergherren und auf der Basis einer Kodifikation des Bergrechtes ganz bewusst für eine Region, in der überwiegend Reben angepflanzt wurden. Das Recht des Bergrechtsbuches bildete ausdrücklich die Basis ordentlicher Gerichtsbarkeit vor eigens dafür zuständigen Gerichten. Zur Institution: Das standesorientierte Rechtssystem hat in dieser Zeit für jeden der Stände sein ordentliches Gericht (Schrannengericht, Kirchengericht, Stadtgericht, grundherrschaftliches Gericht) samt den entsprechenden Instanzen vorgesehen. Im Falle des Bergrechts wurde der Instanzenzug sehr klar dargelegt, speziell nach der Kodifizierung des Bergrechtes in den §§ 5 und 28. Die erste Instanz war der Berg Herr, die zweite der landesfürstliche Kellermeister und die dritte der Landeshauptmann, Landesverweser oder der Vizedom. Die Gerichtsorganisation war also lange vor Joseph II. und vor 1848 in diesem Spezialbereich für alle gleich. Zum Rechtsverhältnis: Obwohl die Bürger und Untertanen in der Präambel des Bergrechtsbuches nicht genannt sind, hatten sie eine wichtige Rolle bei der Entstehung der Kodifikation. Es kann nur eine Antwort auf dieses Phänomen geben: das Ziel war nämlich wirtschaftlicher Erfolg. Das ist nicht verwunderlich, denn die Wirtschaft war in der Vergangenheit und ist in der Gegenwart häufig treibende Kraft für Rechtsveränderungen.