Die Institution der Grundherrschaft mit ihren Ämtern (Orstgericht, Wirtschaftsamt, Bezirksobrigkeit) bildet in ihrem jahrhunderterlangen Bestehen das Rückgrat für fast alle Bereiche des Staatswesens auf unterster Ebene. Das Thema des... more
Die Institution der Grundherrschaft mit ihren Ämtern (Orstgericht, Wirtschaftsamt, Bezirksobrigkeit) bildet in ihrem jahrhunderterlangen Bestehen das Rückgrat für fast alle Bereiche des Staatswesens auf unterster Ebene. Das Thema des vorliegenden Beitrages ist der Wandel dieser Institution im 18. Jahrhundert. Den Ausgangspunkt bilden die Beckmnn'sche "Idea iuris" mit ihren Ausführungen über Grundherrschaft, Grundherren und Untertanen und der bei Beckmann sehr oft zitierte "Tractatus de iuribus incorporalibus" aus dem Jahre 1679. Den Gegenpol des Vergleiches stellen die Handbücher von Lindenbichel, Schopf und Tschinkowitz und ausgewähltes Archivmaterial der Grundherrschaft Negova (Negau) in der Untersteiermark dar. Die wichtigsten behandelten Themen sind somit die Ämter, die sich im Zuge der Änderungen in der Verwaltung durch den Aufgeklärten Absolutismus ("Rechtsabsolutismus") aus den Befugnissen der Grundherrschaft entwickelten oder überhaupt neu eingeführt wurden.