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http://www.europa-links.eu/allgemein/die-gleichbehandlungsrichtlinie-der-eu-3669/ Die Gleichbehandlungsrichtlinie der EU Autor: Guillermo Ruiz Torres Durch Beschluss des Europäischen Rates vom 29. Juni 2000 wurde die EU-Richtlinie 2000/43 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der „Rasse“ oder der „ethnischen Herkunft“[1] verabschiedet. Diese Richtlinie gründet sich in der EU-Grundrechtecharta, die jegliche Diskriminierung aufgrund von „Rasse“, Hautfarbe sowie ethnischer und sozialer Herkunft verbietet. Die Richtlinie 2000/43 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verbietet grundsätzlich, dass jemand aufgrund einer rassistischen oder ethnischen Diskriminierung, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung ungerechtfertigt benachteiligt wird[2]. In den meisten EU-Mitgliedsstaaten bestand weder gesetzlicher noch institutioneller Rahmen zur Bekämpfung von rassistischer Diskriminierung. Die meisten Mitgliedsstaaten mussten ihre Gesetzgebungen den Anforderungen der Richtlinie anpassen. Die Richtlinie setzt Mindeststandards; die EU-Mitgliedsstaaten können höhere Hürden beim Verbot von Diskriminierung aus rassistischen Gründen anwenden. Durch die Richtlinie wurden weitere Instrumente geschaffen, die zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes beitragen sollten. Alle Mitgliedsstaaten mussten nationale Gleichbehandlungsstellen (im Englischen National Equality Bodies) errichten. Diesen wurden drei Aufgaben zugewiesen: die Unterstützung von Opfern während des Bearbeitungsprozesses ihrer Klagen, die Durchführung von Forschungen zum Thema Diskriminierung, die Veröffentlichung von Berichten und die Vorlage von Empfehlungen gegen Diskriminierung. Das Mandat, die Reichweite, Handlungsbereiche und Funktionsweise der Gleichbehandlungsstellenwerden jedoch in der Richtlinie nicht im Detail festgelegt. Diese unterscheiden sich je nach EU-Mitgliedsstaat. In einigen EU-Mitgliedsstaaten, wie in Großbritannien, existierten schon solche Antidiskriminierungsstellen. In einigen EU-Mitgliedsstaaten wie in Ungarn und Großbritannien werden durch die Gleichbehandlungsstellen Fälle von Diskriminierung verfolgt. In den meisten EU-Mitgliedsstaaten aber, wie in Deutschland, konzentrieren sich die Gleichbehandlungsstellen auf Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit. Dies widerspricht dem Tenor der Richtlinie, in der festgelegt wird, dass die Gleichbehandlungsstellen den Opfern von Diskriminierung beim Einreichen ihrer Klagen bei den zuständigen Behörden unterstützen sollen. Ein weiteres Instrument, das durch die Richtlinie geschaffen wurde, war die Möglichkeit, dass die EU-Mitgliedsstaaten Maßnahmen positiver Diskriminierung einführen, um bestehende Diskriminierungsstrukturen zu bekämpfen. Eine typische Maßnahme der positiven Diskriminierung ist wenn Menschen, die zu einer Gruppe gehören, die strukturell diskriminiert wird, z.B. die Roma, sich um eine Arbeitsstelle bewerben, bevorzugt werden, wenn sie die gleiche Qualifikation nachweisen können. Die meisten EU-Mitgliedsstaaten haben von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Durch die Richtlinie wurden erstmals in einigen EU-Mitgliedsstaaten (in Bulgarien, Estland, Litauen, Polen, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn und Zypern) Vorschriften zum Verbot von Diskriminierung festgesetzt. Vor allem in diesen Ländern aber auch in anderen Mitgliedsstaaten hat die Seite 1 / 4 Einführung der EU-Richtlinie ein stärkeres Bewusstsein, vor allem in Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften und einigen Unternehmen gefördert und Instrumente zur Bekämpfung von rassistischer Diskriminierung geschaffen (Agentur der Europäischen Union für Grundrechte 2011: 10). Obwohl die Richtlinie 2000/43 ein Fortschritt in der Bekämpfung rassistischer Diskriminierung darstellt, erweist sie eine Fülle von Schwachstellen, die die Verwirklichung des Gleichbehandlungssatzes erschweren. Der schwerste Mangel der Richtlinien besteht darin, dass illegalisierte Migranten (sans papier), d.h. solche, die keinen Aufenthaltstitel in einem EU-Mitgliedsstaat besitzen, vom Schutz der Richtlinie ausgeschlossen sind. Die Richtlinie institutionalisiert dadurch die Verwundbarkeit der am stärksten von Diskriminierung betroffenen Menschen in der EU. Eine weitere Schwachstelle der Richtlinie ist die, dass die von der EU bzw. den EU-Mitgliedsstaaten geschaffenen Mechanismen zur Bekanntmachung der Richtlinie bzw. zur Gewährleistung des Zugangs der Bevölkerung, vor allem der von Diskriminierung verwundbaren Personen zu den zuständigen Behörden, unzureichend sind. Die meisten Opfer von Diskriminierung kennen nicht die Antidiskriminierungsgesetzgebung oder verfügen nicht über die Mittel, um bspw. eine Klage bei den entsprechenden Behörden einzureichen. Die nationalen Antidiskriminierungsstellen haben sich in den meisten Fällen als unwirksam erwiesen, um Diskriminierung zu bekämpfen. Laut einer Umfrage der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte wusste die Mehrheit der befragten Roma nicht, dass es eine Antidiskriminierungsgesetzgebung gibt (Agentur der Europäischen Union für Grundrechte 2009: 7)[3]. Es wird ebenfalls bemängelt, dass mehrfache (multiple) Diskriminierung als eine schwerwiegende Form von Diskriminierung von der Richtlinie zwar anerkannt wird, es werden aber keine Mechanismen zur ihrer adäquaten Bekämpfung eingeführt. Mehrfache Diskriminierung liegt vor, wenn Diskriminierungen auf Grund von zwei oder mehreren Gründen vorliegen, die sich gegenseitig verstärken, z.B. wenn eine behinderte Migrantin auf ihrem Arbeitsplatz benachteiligt wird. Jedoch anerkennen einige EU-Mitgliedsstaaten, wie Österreich, Bulgarien und Rumänien, mehrfache Diskriminierung als gravierende Form von Diskriminierung (ENAR 2011). Bibliographie Agentur der Europäischen Union für Grundrechte – FRA (2009) Die Roma. EU MIDIS. Erhebung der Europäischen Union zu Minderheiten und Diskriminierung, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/413-EU-MIDIS_ROMA_DE.pdf Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (2011) Die Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse: Anwendung und Herausforderungen, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/1916-FRA-RED-synthesis-report_DE.pdf Europäisches Netz gegen Rassismus (ENAR) (2006) Response to the European Commission Communication on the Application of Directive 2000/43/EC of 29 June 2000, http://cms.horus.be/files/99935/MediaArchive/pdf/RD_5YR_report_response.pdf Europäisches Netz gegen Rassismus (ENAR) (2011) The legal implications of multiple discrimination. Fact Sheet 44, http://cms.horus.be/files/99935/MediaArchive/publications/FS44%20-%20The%20legal%20implications %20of%20multiple%20discrimination%20final%20EN.pdf Seite 2 / 4 Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2000:180:0022:0026:de:PDF Institutionen und NGOs Agentur der Europäischen Union für Grundrechte: http://fra.europa.eu Antidiskriminierungsstelle des Bundes: http://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/Home/home_node.html Europäische Kommission. Bekämpfung von Diskriminierungen: http://ec.europa.eu/justice/discrimination/index_en.htm Europäisches Netz gegen Rassismus (ENAR): www.enar-eu.org Equinet. European Network of Equality Bodies: http://www.equineteurope.org/ Migration Policy Group – Library Discrimination and Equality: http://www.migpolgroup.com/library/library-antidiscrimation/ Endnoten [1] In der deutschen Fassung der Richtlinie wird der Begriff „Rasse“ angewandt. Dennoch distanziert sich die EU in der Richtlinie von diesem Begriff: „Die Europäische Union weist Theorien, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen, zurück. Die Verwendung des Begriffs „Rasse“ in dieser Richtlinie impliziert nicht die Akzeptanz solcher Theorien“ (Richtlinie 2000/43, Grund Nr. 6). In diesem Text wird der Begriff „Rasse“ nicht übernommen. Hier wird auf rassistische Diskriminierung hingewiesen. [2]Andere EU-Richtlinien zum Schutz vor Diskriminierung sind: die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13.12.2004 der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen; und die Richtlinie 2006/54/EG des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen. [3]Hier kann man die Kritik der Anwendung der Antidiskriminierungsrichtlinie durch das Europäische Netzwerk gegen Rassismus (ENAR) aus dem Jahr 2006 lesen. Die Kritikpunkte bleiben fünf Jahre später dieselben: http://cms.horus.be/files/99935/MediaArchive/pdf/RD_5YR_report_response.pdf Seite 3 / 4 _______________________________________________ Rosa Luxemburg Foundation, Brussels Office Ave. Michel-Ange 11, B-1000 Brussels, Belgium, Tel.: +32 (0)2 738 7660, Fax: +32 (0)2 738 7669 Formal designation (Belgien): ASBL - Association sans but lucratif, No. VAT: BE0823 228 211 Seite 4 / 4 Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)