http://www.europa-links.eu/allgemein/die-gleichbehandlungsrichtlinie-der-eu-3669/
Die Gleichbehandlungsrichtlinie der EU
Autor: Guillermo Ruiz Torres
Durch Beschluss des Europäischen Rates vom 29. Juni 2000 wurde die EU-Richtlinie 2000/43 zur
Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der „Rasse“ oder der „ethnischen
Herkunft“[1] verabschiedet. Diese Richtlinie gründet sich in der EU-Grundrechtecharta, die jegliche
Diskriminierung aufgrund von „Rasse“, Hautfarbe sowie ethnischer und sozialer Herkunft verbietet. Die
Richtlinie 2000/43 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verbietet grundsätzlich, dass
jemand aufgrund einer rassistischen oder ethnischen Diskriminierung, des Geschlechts, der Religion
oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung
ungerechtfertigt benachteiligt wird[2]. In den meisten EU-Mitgliedsstaaten bestand weder gesetzlicher
noch institutioneller Rahmen zur Bekämpfung von rassistischer Diskriminierung. Die meisten
Mitgliedsstaaten mussten ihre Gesetzgebungen den Anforderungen der Richtlinie anpassen. Die
Richtlinie setzt Mindeststandards; die EU-Mitgliedsstaaten können höhere Hürden beim Verbot von
Diskriminierung aus rassistischen Gründen anwenden.
Durch die Richtlinie wurden weitere Instrumente geschaffen, die zur Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes beitragen sollten. Alle Mitgliedsstaaten mussten nationale
Gleichbehandlungsstellen (im Englischen National Equality Bodies) errichten. Diesen wurden drei
Aufgaben zugewiesen: die Unterstützung von Opfern während des Bearbeitungsprozesses ihrer Klagen,
die Durchführung von Forschungen zum Thema Diskriminierung, die Veröffentlichung von Berichten und
die Vorlage von Empfehlungen gegen Diskriminierung. Das Mandat, die Reichweite, Handlungsbereiche
und Funktionsweise der Gleichbehandlungsstellenwerden jedoch in der Richtlinie nicht im Detail
festgelegt. Diese unterscheiden sich je nach EU-Mitgliedsstaat. In einigen EU-Mitgliedsstaaten, wie in
Großbritannien, existierten schon solche Antidiskriminierungsstellen. In einigen EU-Mitgliedsstaaten wie
in Ungarn und Großbritannien werden durch die Gleichbehandlungsstellen Fälle von Diskriminierung
verfolgt. In den meisten EU-Mitgliedsstaaten aber, wie in Deutschland, konzentrieren sich die
Gleichbehandlungsstellen auf Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit. Dies widerspricht dem Tenor der
Richtlinie, in der festgelegt wird, dass die Gleichbehandlungsstellen den Opfern von Diskriminierung
beim Einreichen ihrer Klagen bei den zuständigen Behörden unterstützen sollen.
Ein weiteres Instrument, das durch die Richtlinie geschaffen wurde, war die Möglichkeit, dass die
EU-Mitgliedsstaaten Maßnahmen positiver Diskriminierung einführen, um bestehende
Diskriminierungsstrukturen zu bekämpfen. Eine typische Maßnahme der positiven Diskriminierung ist
wenn Menschen, die zu einer Gruppe gehören, die strukturell diskriminiert wird, z.B. die Roma, sich um
eine Arbeitsstelle bewerben, bevorzugt werden, wenn sie die gleiche Qualifikation nachweisen können.
Die meisten EU-Mitgliedsstaaten haben von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.
Durch die Richtlinie wurden erstmals in einigen EU-Mitgliedsstaaten (in Bulgarien, Estland, Litauen,
Polen, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn und Zypern) Vorschriften zum Verbot von
Diskriminierung festgesetzt. Vor allem in diesen Ländern aber auch in anderen Mitgliedsstaaten hat die
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Einführung der EU-Richtlinie ein stärkeres Bewusstsein, vor allem in Nichtregierungsorganisationen,
Gewerkschaften und einigen Unternehmen gefördert und Instrumente zur Bekämpfung von rassistischer
Diskriminierung geschaffen (Agentur der Europäischen Union für Grundrechte 2011: 10).
Obwohl die Richtlinie 2000/43 ein Fortschritt in der Bekämpfung rassistischer Diskriminierung darstellt,
erweist sie eine Fülle von Schwachstellen, die die Verwirklichung des Gleichbehandlungssatzes
erschweren. Der schwerste Mangel der Richtlinien besteht darin, dass illegalisierte Migranten (sans
papier), d.h. solche, die keinen Aufenthaltstitel in einem EU-Mitgliedsstaat besitzen, vom Schutz der
Richtlinie ausgeschlossen sind. Die Richtlinie institutionalisiert dadurch die Verwundbarkeit der am
stärksten von Diskriminierung betroffenen Menschen in der EU.
Eine weitere Schwachstelle der Richtlinie ist die, dass die von der EU bzw. den EU-Mitgliedsstaaten
geschaffenen Mechanismen zur Bekanntmachung der Richtlinie bzw. zur Gewährleistung des Zugangs
der Bevölkerung, vor allem der von Diskriminierung verwundbaren Personen zu den zuständigen
Behörden, unzureichend sind.
Die meisten Opfer von Diskriminierung kennen nicht die Antidiskriminierungsgesetzgebung oder
verfügen nicht über die Mittel, um bspw. eine Klage bei den entsprechenden Behörden einzureichen. Die
nationalen Antidiskriminierungsstellen haben sich in den meisten Fällen als unwirksam erwiesen, um
Diskriminierung zu bekämpfen. Laut einer Umfrage der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
wusste die Mehrheit der befragten Roma nicht, dass es eine Antidiskriminierungsgesetzgebung gibt
(Agentur der Europäischen Union für Grundrechte 2009: 7)[3].
Es wird ebenfalls bemängelt, dass mehrfache (multiple) Diskriminierung als eine schwerwiegende Form
von Diskriminierung von der Richtlinie zwar anerkannt wird, es werden aber keine Mechanismen zur
ihrer adäquaten Bekämpfung eingeführt. Mehrfache Diskriminierung liegt vor, wenn Diskriminierungen
auf Grund von zwei oder mehreren Gründen vorliegen, die sich gegenseitig verstärken, z.B. wenn eine
behinderte Migrantin auf ihrem Arbeitsplatz benachteiligt wird. Jedoch anerkennen einige
EU-Mitgliedsstaaten, wie Österreich, Bulgarien und Rumänien, mehrfache Diskriminierung als
gravierende Form von Diskriminierung (ENAR 2011).
Bibliographie
Agentur der Europäischen Union für Grundrechte – FRA (2009) Die Roma. EU MIDIS. Erhebung der
Europäischen Union zu Minderheiten und Diskriminierung,
http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/413-EU-MIDIS_ROMA_DE.pdf
Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (2011) Die Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne
Unterschied der Rasse: Anwendung und Herausforderungen,
http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/1916-FRA-RED-synthesis-report_DE.pdf
Europäisches Netz gegen Rassismus (ENAR) (2006) Response to the European Commission
Communication on the Application of Directive 2000/43/EC of 29 June 2000,
http://cms.horus.be/files/99935/MediaArchive/pdf/RD_5YR_report_response.pdf
Europäisches Netz gegen Rassismus (ENAR) (2011) The legal implications of multiple discrimination.
Fact Sheet 44,
http://cms.horus.be/files/99935/MediaArchive/publications/FS44%20-%20The%20legal%20implications
%20of%20multiple%20discrimination%20final%20EN.pdf
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Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft,
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2000:180:0022:0026:de:PDF
Institutionen und NGOs
Agentur der Europäischen Union für Grundrechte: http://fra.europa.eu
Antidiskriminierungsstelle des Bundes:
http://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/Home/home_node.html
Europäische Kommission. Bekämpfung von Diskriminierungen:
http://ec.europa.eu/justice/discrimination/index_en.htm
Europäisches Netz gegen Rassismus (ENAR): www.enar-eu.org
Equinet. European Network of Equality Bodies: http://www.equineteurope.org/
Migration Policy Group – Library Discrimination and Equality:
http://www.migpolgroup.com/library/library-antidiscrimation/
Endnoten
[1] In der deutschen Fassung der Richtlinie wird der Begriff „Rasse“ angewandt. Dennoch distanziert
sich die EU in der Richtlinie von diesem Begriff: „Die Europäische Union weist Theorien, mit denen
versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen, zurück. Die Verwendung
des Begriffs „Rasse“ in dieser Richtlinie impliziert nicht die Akzeptanz solcher Theorien“ (Richtlinie
2000/43, Grund Nr. 6). In diesem Text wird der Begriff „Rasse“ nicht übernommen. Hier wird auf
rassistische Diskriminierung hingewiesen.
[2]Andere EU-Richtlinien zum Schutz vor Diskriminierung sind: die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in
Beschäftigung und Beruf; die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13.12.2004 der Gleichbehandlung
von Männern und Frauen beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen; und die
Richtlinie 2006/54/EG des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der
Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und
Beschäftigungsfragen.
[3]Hier kann man die Kritik der Anwendung der Antidiskriminierungsrichtlinie durch das Europäische
Netzwerk gegen Rassismus (ENAR) aus dem Jahr 2006 lesen. Die Kritikpunkte bleiben fünf Jahre
später dieselben: http://cms.horus.be/files/99935/MediaArchive/pdf/RD_5YR_report_response.pdf
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