Rg
Rechts
geschichte
Zeitschrift des
Max-Planck-Instituts
für europäische
Rechtsgeschichte
Herausgeber
Thomas Duve
Redaktion
Kathrin Linderer
Rg
16 2010
Debatte
Thomas Duve
16
Verfassung und Verfassungsrecht in Lateinamerika im Licht des bicentenario
Einleitung zur Debatte
Walther L. Bernecker, Rüdiger Zoller
18
Mimesis und fehlender Konsens
Anmerkungen zur Verfassungswirklichkeit in Lateinamerika
Natalio R. Botana
22
Los pactos constitucionales del Bicentenario
Bartolomé Clavero
25
Original Latin American Constitutionalism
Manuel Lucena Giraldo
29
Three Meanings of Liberty on the Independence
of Spanish America
Horst Dippel
32
Braucht Lateinamerika einen neuen Konstitutionalismus?
Juan Fernando Segovia
35
Die Entkräftung des hispanoamerikanischen
Konstitutionalismus
Joaquín García-Huidobro
40
Der schwierige hispanoamerikanische Konstitutionalismus
Tamar Herzog
48
Constitution and Constitutional Law in
Spanish America in light of the Bicentennial
Delia M. Ferreira Rubio
50
The Constitution – Latin America 2010
Paola Rudan
52
Una storia impossibile
Duecento anni di Stato e democrazia in America Latina
Francisco J. Andrés Santos
55
Zum Thema »Verfassung und Verfassungsrecht
in Iberoamerika im Hinblick auf die Zweihundertjahrfeier«
Pablo Ruiz-Tagle
59
El constitucionalismo iberoamericano en su
bicentenario
Debatte
Horst Pietschmann
62
Andreas Timmermann
66
Anmerkungen zum Thema »200 Jahre lateinamerikanische Verfassungen«
»Failed presidencies«?
Zur Debatte um zwei Jahrhunderte Präsidialismus in
Lateinamerika
Manuel Chust Calero
69
Die Verfassung von 1812 und der iberoamerikanische Konstitutionalismus
Ein Vergleich
Alfonso Santiago
78
Constitutionalism and Spanish-American
Bicentennial
Constitutional norms and social reality: Juan Bautista
Alberdi’s thoughts and Argentina’s historical experience
Abelardo Levaggi
82
Three Matters Concerning Argentine Constitutional History
Santiago Legarre
85
A Departure from the Rationale behind the
American System in the Argentine Constitution
Susana T. Ramella
88
Die Re-präsentation der Volksrepräsentation
bei der Zweihundertjahrfeier der Mai-Revolution in Argentinien
Alberto David Leiva
91
Sovereignty and Federalism as Constituent
Elements of Argentine Nationality
Cristina M. Seghesso de López
94
De Charcas al Río de la Plata
Cultura jurídica y élites políticas revolucionarias
(1809–1810)
Airton Cerqueira-Leite Seelaender
97
Verfassung und Verfassungsrecht in Brasilien
(1824–1988)
Debatte
Luis Ossio Sanjinés, Lorena Ossio Bustillos
104
Kontinuität und historisch-konstitutioneller
Umbruch
Der Befreiungsprozess in Bolivien 1809–1810 aus
heutiger Perspektive
Eric Eduardo Palma González
108
Die moralische Frage bei der Bildung des
Verfassungsstaats
Chile im 19. Jh.: ein katholischer, liberaler Staat aus
praktizierenden Regierenden und Bürgern
Natalia Sobrevilla Perea
111
In Search of a Better Society: Constitutions
in Peru
Rubén Darío Salas
114
Die konstitutionelle Grammatik: ihre Aussichten in Iberoamerika
Roberto Di Stefano
117
Religion, Politics and Law in 19th Century
Latin America
Massimo Meccarelli
121
Die neue Phase der Rechtsgeschichte in Lateinamerika und Ansätze für einen historiographischen Dialog mit Europa
Heinz Mohnhaupt
126
Europäische Blicke von Europa über Europa
hinaus und zurück
Zur Wahrnehmung südamerikanischer Verfassungen
im 18./19. Jahrhundert
Recherche
Thomas Duve
132
Das Konzil als Autorisierungsinstanz
Die Priesterweihe von Mestizen vor dem Dritten
Limenser Konzil (1582/83) und die Kommunikation
über Recht in der spanischen Monarchie
Ezequiel Abásolo
154
La militarización borbónica de las Indias como
trasfondo de las experiencias políticas revolucionarias rioplatenses
Eduardo Zimmermann
166
»Die Härten des Krieges mildern«
Die Rolle der argentinischen Bundesjustiz bei den
Provinzaufständen 1860–1880
Rodrigo Míguez Núñez
190
Republikanischer Staat und indigenes Land:
Die Erfahrungen in der Andenregion im
19. Jahrhundert
Jesús M. Casal H.
212
El constitucionalismo latinoamericano y la
oleada de reformas constitucionales en la región
andina
Fernando Martínez Peréz
242
Amparos posesorios e interdictos contra la
Administración
Cultura jurisdiccional y revolución burguesa en España
Kritik
Daniel Damler
258
Das Meer im Recht
Jack P. Greene, Philip D. Morgan (Hg.), Atlantic History. A Critical Appraisal
John H. Elliott, Empires of the Atlantic world. Britain
and Spain in America 1492–1830
Bernard Bailyn, Atlantic History. Concept and Contours
Horst Pietschmann (Hg.), Atlantic History. History of
the Atlantic System 1580–1830
Jorge Alberto Núñez
267
De Imperios Atlánticos, revoluciones y senderos
que se bifurcan
Jeremy Adelman, Sovereignty and Revolution in the
Iberian Atlantic
Luigi Nuzzo
269
Aspettando Geneva
Bartolomé Clavero, El Orden de los poderes. Historias
constituyentes de la trinidad constitucional
Juan Ferrer
272
Una receta para la diversidad
Daniel Bonilla Maldonado, La Constitución Multicultural
Marta Lorente Sariñena
275
Entre la conquista y D. Benito Juárez,
¿la república?
Annick Lempérière, Entre Dieu et le Roi, la République.
Mexico, XVIe–XIXe siècles
Sergio Angeli
277
Justicia penal
Alejandro Agüero, Castigar y perdonar cuando conviene
a la República. La justicia penal de Córdoba del Tucumán, siglos XVII y XVIII
Francisco J. Andrés Santos
279
Juristas On His Majesty’s Service
Enrique García Hernán, Consejero de ambos mundos.
Vida y obra de Juan de Solórzano Pereira (1575–1655)
Marginalien
Juan B. Cañizares Navarro
288
Cochabamba, Bolivien, Januar 1789 – August
1791
Ein Beitrag zu bildlichen Darstellungen unmenschlicher
und entwürdigender Behandlungen
Miloš Vec
293
Juristischer Polyzentrismus
Wie unterrichtet man vergleichende europäische
Rechtsgeschichte?
Abstracts
302
Autoren
304
190
Rg16/2010
Republikanischer Staat und
indigenes Land: Die Erfahrungen
in der Andenregion im 19. Jahrhundert*
* Der hier vorgestellte Text wurde
unter Einbeziehung der einführenden Betrachtungen zu meiner
Arbeit »Las oscilaciones de la
propiedad colectiva en las constituciones andinas« verfasst, die in
der Zeitschrift Global Jurist (8)
2008, Iss. 1 (Topics) Article 4,
zu finden unter: http://www.
bepress.com/gj/vol8/iss1/art4,
erschienen ist. Ich danke dem
Programm Marie Curie Est und
dem Projekt Lagrange der Stiftung
CRT für die freundliche Unterstützung der Studie.
1 Als erste Annäherung an die umfangreiche Bibliografie zu diesem
Thema seien empfohlen: Alberto
de la Hera, Precedentes ilustrados del proceso desvinculador y
desamortizador de bienes de manos muertas, in: El proceso desvinculador y desamortizador de
Republikanischer Staat und indigenes Land
Mit der Ankunft des republikanischen Staates in Lateinamerika wurde dort der Liberalismus als zentraler Wert der neuen
institutionellen Ordnung durchgesetzt. Dieser durch das Prestige
der europäischen Erfahrung begründete Prozess führte zum Erlass
einer Reihe von Gesetzen, die darauf abzielten, jeglichen Bezug zur
kolonialen Vergangenheit auszulöschen. Wirtschaftlich gesehen lag
der Schwerpunkt der neuen Ideologie auf der Einführung individueller Freiheit im Hinblick auf das Schicksal des nach den europäischen Wertmaßstäben der Physiokratie wichtigsten Guts: des
Landes. Aus diesem Grund wurde der Prozess wirtschaftlicher Ansiedlung auf die Schaffung eines wachsenden ländlichen Marktes
auf der Basis von Privateigentum konzentriert, und jegliche Hindernisse der freien Zirkulation des Agrarreichtums wurden mittels
einer erschöpfenden Gesetzesproduktion beseitigt.
Im Rahmen des breiten juristischen Entwurfs, den dieses Vorgehen eröffnet, soll die vorliegende Arbeit das ideologisch-normative Panorama in den Blick nehmen, das die Struktur der Landrechte der indigenen Andenbevölkerung während des 19. Jahrhunderts veränderte. Im Mittelpunkt der Analyse stehen dabei in
einer ersten generischen Annäherung die wichtigsten juristischen
Meilensteine in vier Ländern des Andenraums: Argentinien, Bolivien, Chile und Peru, wobei der Fokus auf die Vorgänge in
Bolivien in der Zeit von 1825 bis 1880 gerichtet ist. Es soll über
die Operation der juristischen Übertragung des Besitzindividualismus reflektiert werden, um so die Rolle des Rechtsstaates in der
Ordnung des indigenen Agrarsystems des 19. Jahrhunderts kritisch zu beleuchten.
I.
In den letzten Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts schlugen verschiedene europäische Staaten neue Wege im Hinblick auf das
Immobilieneigentum ein. 1 Das neue Konzept zielte darauf ab, die
ökonomischen Grundlagen des modernen Staates zu schaffen: Es
handelte sich um eine individualistisch-liberale Doktrin auf der
bienes eclesiásticos y comunales en
la América española, siglos XVIII
y XIX, hg. von Hans-Jürgen
Prien und Rosa María Martínez de Codes, Cuadernos de
Historia Latinoamericana, Nr. 7,
Ridderkerk 1999, 77–96; Gemeinheitsteilungen in Europa.
Die Privatisierung der kollektiven
Nutzung des Bodens im 18. und
19. Jahrhundert, hg. von Stefan
Brakensiek, Jahrbuch für Wirt-
schaftsgeschichte 2, Berlin 2000;
The Management of Common
Land in North West Europe,
c. 1500–1850, hg. von Martina
de Moor, Leigh Shaw-Taylor
und Paul Warde, Turnhout
2002; Les propriétés collectives
face aux attaques libérales (1750–
1914). Europe occidentale et
Amérique latine, hg. von MarieDanielle Demélas und Nadine
Vivier, Rennes 2003.
191
2 Siehe dazu Paolo Grossi, La proprietà e le proprietà nell’officina
dello storico, in: ders., Il dominio
e le cose. Percezioni medievali e
moderne dei diritti reali, Milano
1992, 651 ff.; Franz Wieacker,
Storia del diritto privato moderno,
I, Milano 1980, 493–495.
3 Pietro Costa, Cittadinanza, Roma, Bari 2005, 62–63. Unter Absolutismus ist die Ideologie der
politischen Reform zu verstehen,
die ab Mitte des 18. Jahrhunderts
den Kodifikationsprozess in Europa stimuliert. Siehe dazu Giovanni Tarello, Storia della
cultura giuridica moderna. Assolutismo e codificazione del diritto,
Bologna 1976, 227, 259; Paolo
Grossi, Assolutismo giuridico e
proprietà collettiva, in: ders., Il
dominio e le cose (Fn. 2) 695 ff.
4 Ebd., 698–699.
Recherche
Grundlage physiokratischer Ideen, nach der das Immobilieneigentum als Motor des Fortschritts und als Komplement zur nationalen
Identität galt. Zu beobachten sind die Vervollkommnung der
direkten und einheitlichen Beziehung zwischen dem Menschen
und den Dingen und die Entstehung des sogenannten modernen
Eigentums, einer allgemeinen und abstrakten Formel, die im Einklang mit den aufgeklärten Ideen jener Zeit vom Individuum
ausgeht und von ihm abhängig ist. 2
Nach dem Einschlagen der neuen rechtlich-politschen Richtung präsentierte sich folgendes Szenario: Juristische Aufklärung
und Physiokratie hatten ihren Ausgangspunkt im Angriff auf die
Ordnung des Feudaleigentums, auf das Konzept der unteilbaren
Herrschaft, auf die Überlagerung subjektiver Befugnisse und auf
die Hindernisse des freien Warenumlaufs. Der Besitzindividualismus wurde als Gut betrachtet, geschätzt und angestrebt, und mit
der weiteren Entwicklung im revolutionären Europa gewann er
immer mehr an Dominanz.
Zu Recht wurde also gesagt, dass die alte Verbindung zwischen
Eigentum und Persönlichkeit, zwischen Sachherrschaft und Selbstherrschaft sehr lebendig war und sich die soziale Ordnung deshalb
aus publizistischer Sicht auf das Institut des Eigentums und das
Prinzip der Vertragsfreiheit stützen musste, wobei der Schutz dieser
Fundamentalnormen höchste Pflicht des Staates war. 3
Daher kann es nicht verwundern, dass Formen von Kollektiveigentum damals für das neue Programm bestenfalls »Anomalien«
darstellten und dem Staat die Aufgabe zukam, die Ausübung der
aus ihnen resultierenden Rechte durch einen mächtigen und fortschrittlichen Mechanismus einzuschränken: das Gesetz. Deswegen
– so lehrt Grossi – war das Thema des Kollektiveigentums einer der
auffälligsten Prüfstände des juristischen Absolutismus des 19. Jahrhunderts: Fast ein Jahrhundert lang bestand die einzige Reaktion
des Staates, der die Erarbeitung der Gesetze monopolisierte, darin,
kollektive Eigentumsstrukturen zu beseitigen. Da in diesem bürgerlichen Staat alles die Güterverteilung Betreffende hochgradig
öffentlichkeitswirksam war, wurde diese Frage unvermeidlich zu
einem Problem der konstitutionellen Ordnung. 4
Diese Elemente ergaben sich aus der – mythologischen – Verbreitung des geschriebenen Gesetzes als gemäß der Forderung der
exegetischen Schule einziger und dogmatischer Quelle der sozialen
Realität. Ihre Gegenwart führte den staatlichen Absolutismus zu
Rodrigo Míguez Núñez
192
dem neuen Eigentumskonzept, das als Macht ohne Grenzen, sogar bis hin zur Verantwortungslosigkeit, aufgefasst wurde. 5 Tatsächlich, sei es vom politischen oder juristisch-technischen Standpunkt gesehen, hatte das neue Konzept, materialisiert in der Formel
der napoleonischen Kodifikation, die unbegrenzte und exklusive
Macht des Eigentümers und gleichzeitig die Negation der Formen
des Kollektiveigentums zur Folge, weshalb die strukturellen Bestimmungen des Eigentumsrechtes dazu beitrugen, das Institut
nach einem essentiell individualistischen Standpunkt zu deuten. 6
Das sind also Ergebnis und Maxime der europäischen Ideologie des 19. Jahrhunderts: Die Ära des Liberalismus wird vom
stärksten juristischen Absolutismus begleitet, was, für unsere Zwecke vereinfacht ausgedrückt, zu einer völligen Abwendung von
alternativen kollektiven Erwerbsformen führte, sofern diese nicht
mit dem gesetzlich etablierten und durch die Lehre verbreiteten
Konzept übereinstimmten.
Wie Rafael Altamira y Crevea in einem Abschnitt seines
Standardwerks beschreibt, nahm mit dem wachsenden persönlichen Individualismus die Zersplitterung des Eigentums zu, dessen
gemeinschaftlicher Charakter an Einfluss verlor und sich nur noch
auf die Macht der Gewohnheit stützte. 7 Der Ausdruck Gewohnheit
erlaubt es, das reale und unterschwellige Fortbestehen paralleler
Aneignungsformen während des jahrelangen Verharrens bei der
europäischen positivistischen Ideologie zu beschreiben.
Rg16/2010
II.
Dieser kurze Überblick dient lediglich dazu, den Kontext zu
verdeutlichen, den die ersten Regierungen der unabhängigen lateinamerikanischen Staaten bei der Festlegung der inneren Ordnung
vor Augen hatten. Alberdi schrieb zu jener Zeit: »Unsere Gesetzgeber sahen lediglich die Notwendigkeit, unsere Unabhängigkeit zu
proklamieren und zu sichern sowie die Prinzipien der Gleichheit
und Freiheit als Grundlage der internen Regierung zu stützen.« 8
Bolívar, Sucre, San Martín und O’Higgins begannen mit einer
Reihe revolutionärer Erklärungen, und ihre Nachfolger widmeten
sich der Bildung der Verfassungsorgane, um die neue Ordnung in
die Praxis umzusetzen.
Doch der Konsolidierung der Unabhängigkeit haftete in ihren
Anfängen ein kultureller Makel an, denn jene Erklärungen, die sich
von der kolonialen Vergangenheit lossagten, beseitigten zugleich
jeden Bezug auf die Rechte, die für verschiedene Kulturen bei der
Republikanischer Staat und indigenes Land
5 Michel Vidal, La propriété dans
l’école de l’exégèse in: Quaderni
Fiorentini 5/6 (1976–1977) I, 30.
6 So Stefano Rodotà, Il terribile
diritto. Studi sulla proprietà privata, Bologna 1990, 105.
7 Rafael Altamira y Crevea,
Historia de la propiedad comunal,
[Madrid 1890] 2. Aufl. Madrid
1981, 321.
8 Juan Bautista Alberdi, Bases y
puntos de partida para la organi-
zación política de la República de
Argentina, 2. Aufl. Buenos Aires
1980, 26.
9 Eric J. Hobsbawm, Nations and
Nationalism since 1780, Cambridge 1990.
10 Siehe Bartolomé Clavero,
Códigos como fuente de derecho y
desague de constitución, in: Codici. Una riflessione di fine millenni,
hg. von Paolo Cappellini und
Konzeption der republikanischen Ordnung standen. Weil der moderne Staat sich vereinheitlichen musste, um zu regieren, bemächtigte er sich der Gleichung Staat = Nation, 9 indem er nach europäischem Modell eigenständige Kulturen homogenisierte und mittels
einer umfangreichen Produktion von Gesetzestexten jegliche Spuren von kulturellem und folglich juristischem Pluralismus beseitigte.
So kommen wir zu einem wichtigen Aspekt unserer Untersuchung: Die Caudillos proklamierten die Unabhängigkeit und
ordneten zusammen mit ihren Erklärungen die Formulierung der
ersten Verfassungstexte an. So gesehen – präzisiert Clavero – findet
in Lateinamerika eine Kodifikation statt, die nicht von Europa
auferlegt wurde, sondern von der Definition jener Staaten ausgeht,
die in den ersten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts an den Unabhängigkeitskämpfen interessiert waren. 10 Dieses erste republikanische Moment ist der historische Meilenstein in der Rezeption der
modernen Kodifikation; es handelt sich um den Beginn der Verfassung, des ersten Codexes und der Quelle der darauf folgenden
Codices. 11
Aber kehren wir zu unserem Hauptthema zurück und wenden
unsere Aufmerksamkeit einer besonderen Revolutionsart zu: der
Agrarrevolution. Nach Erreichen der politischen Emanzipation
zeigte sich die Notwendigkeit, bestimmte juristische Institutionen
zu erneuern, deren Prinzipien dem Geist der neuen Ordnung von
Freiheit und Gleichheit entgegenstanden. Das implizierte die Notwendigkeit einer neuen Revolution, dieses Mal ökonomischer und
sozialer Art, inspiriert vom liberalen Denken. Die Unabhängigkeit
war ebenso politischer wie agrarischer Natur und hatte unter
diesem Aspekt zum Ziel, die Verbindung zwischen Land und
Majoratsherren, Stiftungen für kirchliche Zwecke und Patronaten
zu lösen, das Land aus seinen Zins- und Rentenverstrickungen zu
entbinden, die Hindernisse der freien Verfügbarkeit von Gütern
abzuschaffen und letztendlich das Land aus der »Toten Hand« zu
befreien. 12 Nicht übersehen darf man dabei, dass die Revolution
nicht auf den Großgrundbesitz zielte, da dieser sehr wohl dem
Individuum gehörte, sondern auf die comunidades oder ayllus in
den vorrangig indianischen Gesellschaften der Andenregion, deren
Ländereien man als »tot« ansah und damit zu Hindernissen für
die Entwicklung des modernen Staates erklärte. 13
Aus der Reihe von Aktionen im Rahmen des »Bodenbefreiungsprozesses« soll hier die fortschreitende Abschaffung des Land-
Bernado Sordi, Milano 2002,
106–107.
11 Bartolomé Clavero, Codificación y constitución: paradigmas
de un binomio, in: Quaderni Fiorentini 18 (1989) 81 ff.
12 Abelardo Levaggi, El proceso
desamortizador y desvinculador
de los bienes de manos muertas
desde la óptica jurídica, in: Prien,
Martínez de Codes (Fn. 1) 52.
Vorgeschichte der peruanischen
Erfahrung und allgemeine bibliografische Hinweise in Carlos
Ramos Núñez, Historia del derecho civil peruano. Siglos XIX y
XX, t. IV, Lima 2003, 168 ff.
13 Wenngleich die Begriffe comunidad und ayllu gemeinhin als Synonyme benutzt werden, ist eine
konzeptuelle Präzisierung notwendig. Der ayllu ist die typische
soziale Organisationsform in den
Anden und basiert auf der ge-
meinsamen Identität seiner Mitglieder auf der Grundlage realer
oder fiktiver Verwandtschaftsbeziehungen. Er setzt unter anderem
gemeinschaftlichen Landbesitz
und kollektive Arbeitsformen zum
Nutzen aller Mitglieder voraus.
Der Begriff comunidad hingegen
ist ein Ausdruck, der sich auf das
Besitzkonzept bezieht, das in den
Anden infolge der kolonialen Politik der Ansiedlung der Indios in
Ortschaften nach spanischem Beispiel eingeführt wurde. So gesehen
stellt die indigene comunidad das
Ergebnis der juristischen Umsiedlungspolitik der gemeinschaftlichen Organisation im kolonialen
Kastilien dar, deren Rezeption ihre
Adaptation und Vermischung mit
dem prähispanischen ayllu mit
sich brachte. Für nähere Informationen siehe: Harald Mossbrucker, Zur Diskussion über dörfliche Wirtschaft und »comunidad«
in den Anden, Bonn 1987; Karol
A. Yambert, Thought and Reality: Dialectics of Andean Community, in: Land and Power in Latin
America. Agrarian Economies and
Social Processes in the Andes, hg.
von Benjamin S. Orlove und
Glynn Custred, New York,
London 1989, 55–78; Roger
Neil Rasnake, Domination and
Cultural Resistance. Authority
and Power Among an Andean
People, Durham 1988, 49–51.
Zur Vorgeschichte des ayllus
siehe: Ricardo A. Godoy, The
Fiscal Role of the Andean Ayllu,
in: Man. New Series 21, 4 (1986)
723 ff.; Herbert S. Klein, Haciendas y ayllus en Bolivia, ss.
XVIII und XIX, 84 ff.; Jehan
Vellard, Civilisations des Andes.
Évolution des populations du
haut-plateau bolivien, Paris 1963,
119–123. Und schließlich klassische Betrachtungen zur spanischen
Umsiedlungspolitik der comunidad im Andenraum: Carlos
Valdez de la Torre, Evolución
de las comunidades de indígenas,
Lima 1921, 77 ff.; José María
Arguedas, Las comunidades de
España y del Perú, Lima 1968;
José Matos Mar, Comunidades
indígenas en el área andina, in:
Hacienda, comunidad y campesinado en el Perú, hg. von dems.,
Lima 1976, 182.
Recherche
193
Rodrigo Míguez Núñez
Rg16/2010
194
14 Siehe Víctor Tau Anzoátegui,
La costumbre jurídica en la América española (siglos XVI–XVIII),
in: Revista de Historia del Derecho 14 (1986) 355–425.
15 Siehe Gesetze 5, 7, 9, 12, 16, 17,
18 und 19 Titel 12, Buch IV; 8 und
20 Titel 3 Buch VI. Gesetz 14, Titel
3 des gleichen Buches wiederum
zeigt an, dass »den Indios Ländereien, Gewässer und Bergland zu
zeigen und zu geben sind«. Recopilación de leyes de los Reynos de
las Indias, [Madrid 1680]. Prólogo
por Ramón Menendez y Pidal.
Estudio preliminar de Juan Manzano Manzano, Madrid 1973.
16 Für eine erste, nicht erschöpfende
Annäherung siehe Arturo Urquidi, Las comunidades indígenas
en Bolivia, Cochabamba 1970;
José M. Ots Capdequí, El régimen de la tierra en la América
Republikanischer Staat und indigenes Land
rechts der indigenen comunidades analysiert werden, die wegen der
Normen des gemeinen republikanischen Rechts die Teilung und
Annexion ihres Besitzes mit sich brachte. Während der Kolonialzeit
unterlagen das Land der comunidad und seine Nutzung eigenen
Regeln, denn die Philosophie der Zeit gestattete den Erhalt aller
Sitten und Gebräuche, die der kolonialen Gesetzgebung oder dem
christlichen Glauben nicht entgegenstanden. 14 In der Recopilación
de Leyes de los Reynos de las Indias von 1680 finden wir Anordnungen, die sich auf die indigene Bevölkerung, ihr Land und
allgemein auf die gemeinschaftliche Landnutzung in der Umgebung
von Städten und Dörfern beziehen. Nach diesem Modell wurde das
Konzept des ejido gestaltet, ein die Dörfer umgebendes Gemeinschaftsland, das für öffentliche Veranstaltungen und als Weideland
genutzt wurde. Außerdem wurde in mehreren Anordnungen zunehmend die Respektierung des von der indigenen Bevölkerung
bewirtschafteten Landes angeordnet. 15 Unter dieser Voraussetzung
hatten die alten ayllus ein ganz besonderes Schicksal; ab 1570 wird
die Andenregion Schauplatz der Einrichtung von Reduktionen
(reducciones) oder Indiodörfern (pueblos de indios). Die neue,
von Vizekönig Francisco de Toledo (1569–1581) geförderte Politik
stellte für die indigene Bevölkerung ein zivilisatorisches Projekt dar,
das mit aristotelischen und thomistischen Werten bezüglich des
Lebens in Gemeinschaft in Einklang stand (obgleich es in der Praxis
darauf abzielte, die territoriale Struktur der ayllus zu verändern, um
die Arbeit und die Tributverpflichtungen der indigenen Bevölkerung gegenüber der Krone zu organisieren). Die Spanier erkannten
so die bereits existierende soziale Realität an und entschieden sich
für die Institutionalisierung der ayllus, indem sie sie in Reduktionen
neu zusammenführten und damit zu Rechtssubjekten machten.
Diese Maßnahme diente nicht nur dazu, ihren Besitz für legitim
zu erklären, indem er mittels eines institutionalisierten Rechts unter
die spanische Doktrin verlegt wurde, sondern sie ermöglichte in
vielen Gebieten auch den Erhalt und Schutz der Traditionen der
ethnischen Gruppen. 16 Letztendlich konnte sich das entworfene
Schema nicht anders darstellen, da die mittelalterliche Ordnung, die
in der Kolonie etabliert wurde, feudalen mit gemeinschaftlichem
Besitz in Einklang brachte. 17
Nach dem Erreichen der Unabhängigkeit proklamierten Abgeordnete und Intellektuelle die Ideologie der neuen Ordnung, indem
sie die juristische und soziale Gestalt der neuen Nationen auf einer
española durante el periodo colonial, Ciudad Trujillo 1946, 122 ff.;
John H. Rowe, The Incas Under
Spanish Colonial Institutions, in:
Hispanic American Historical Review 37, 2 (1957) 155–199; Miguel Bonifaz, Derecho indiano:
Derecho castellano. Derecho precolombino. Derecho colonial,
Sucre 1961; Ward Stavig, Ambiguous Visions: Nature, Law, and
Culture in Indigenous-Spanish
Land Relations in Colonial Peru,
in: Hispanic American Historical
Review 80, 1 (2000) 77–111;
Charles Gibson, Indian Societies
under Spanish Rule, in: The
Cambridge History of Latin America, hg. von Leslie Bethell,
Cambridge 1984, II, 381–419.
17 Zu diesem Thema siehe David E.
Vassberg, Land and Society in
Golden Age Castile, Cambridge
1984.
eurozentrischen Basis regulierten und jegliche Unterschiede zwischen dem auferlegten theoretischen Modell und der lokalen Realität, die sie umgab, als Anormalitäten betrachteten. 18 Die Frage ist
also, um mit der Historikerin Marie-Danielle Demélas zu sprechen,
welches Schicksal diesen Kollektivstrukturen in einem System, das
einzig und allein das Individuum anerkannte, vom modernen Staat
zugedacht sein würde. 19
Die Republik führte die Ideale der Französischen Revolution
ein und auch jene, die aus den Debatten der Cortes von Cádiz
entstanden waren: Formale Freiheit und Gleichheit bedeuteten die
(zumindest erklärte) Einsetzung der indigenen Bevölkerung in den
Stand eines modernen Bürgers und brachten gleichzeitig einen
allgemeinen Wandel mit sich, nämlich den Übergang von der
kolonialen Politik der Bewahrung der indigenen Identität und
Kultur zur Homogenisierung nach den neuen republikanischen
Werten. Denn nach Ansicht von Simón Bolívar musste sich der
Staat auf diese Grundsätze stützen, die wiederum auf einem ganz
besonderen Prinzip beruhten: der Vernunft – einer Ideologie, die
einem völligen Bruch mit den historischen Referenzen Lateinamerikas gleichkam. 20 Auf dieser Grundlage betrachtete der von
Locke, Hume und den Erklärungen der Menschen- und Bürgerrechte inspirierte sogenannte »Libertador« das Eigentum, zusammen mit Gleichheit, Freiheit und Sicherheit, als eines der kardinalen
Rechte, auf dem die neue Institutionalisierung beruhen musste.
Bolívar glaubte an das Eigentum, das auf Rechtlichkeit, Gerechtigkeit und Moral basierte und vom Staat in all jenen Situationen
geschützt werden musste, in denen es ein ethisch zu rechtfertigendes Recht war. 21 So ist es auch zu verstehen, dass die bürgerliche
Gesellschaft im ökonomischen Bereich nur durch die Abschaffung
des gemeinschaftlichen Agrarsystems und seine Umwandlung in
direktes und individuelles Eigentum erreicht werden konnte, weil
darin die Vollendung der persönlichen Freiheit und die Herstellung
einer gerechten Agrarverfassung bestand, die der Staat ermöglichen
sollte. Die Liberalen des 19. Jahrhunderts maßen den prähispanischen territorialen Organisationsformen keine Bedeutung bei, denn
sie folgten einem universalen Prinzip ohne jeglichen territorialen
Bezug, einer abstrakten Regel, in der die koloniale Tradition der
Andenvölker keine Rolle spielte.
Gerade dies war auch der Grundgedanke, der dem Dekret des
Revolutionären Rates von Santa Fe de Bogotá vom 24. September
18 Siehe Alberto Filippi, Radici
dell’etnocentrismo giuridico-politico, in: Quaderni dell’Istituto di
Studi Economici e Sociali 10
(1994) 105 ff.; La colonialidad del
saber: eurocentrismo y ciencias
sociales. Perspectivas latinoamericanas, hg. von Edgardo Lander,
Buenos Aires 2000. Es sei daran
erinnert, dass die Dichotomie
zwischen Realität und auferlegtem
Modell schon seit frühesten Zeiten
des kastilischen Kolonialismus
existierte; und so implizierte die
gleiche Vorstellung des modernen
Naturrechts, das angewendet
wurde, um die juristischen Fragen
in der Neuen Welt zu beantworten, ein ganz und gar »europäisches« Verständnis von »Vernunft«, der Theologen und Juristen mittels der Benutzung von
Kommunikationstechnologie und
symbolischer Formeln wie dem
Requerimiento einen universalen
Wert zusprachen. Siehe dazu
Aldo Andrea Cassi, Ultramar.
L’invenzione europea del Nuovo
Mondo, Roma, Bari 2007, 13 ff.;
Luigi Nuzzo, Il linguaggio giuridico della conquista, Napoli 2004;
Anthony Pagden, Spanish Imperialism and the Political Imagination, New Haven, London
1990, 13 ff.
19 Siehe Marie-Danielle Demélas,
La invención política. Bolivia,
Ecuador, Perú en el siglo XIX,
Lima 2003, 361.
20 Cristóbal Aljovín de Losada,
Caudillos y constituciones: Perú
1821–1845, Lima, Ciudad de
México 2000, 82, 84; Pagden
(Fn. 18) 140.
21 So José Luis Salcedo-Bastardo, Simón Bolívar. La vita e il
pensiero politico, Roma 1983,
139.
Recherche
195
Rodrigo Míguez Núñez
196
Rg16/2010
1810 zugrunde lag. Diese Verordnung, in der die Basis der kreolischen Politik hinsichtlich der Ländereien der comunidades festgelegt wurde, schrieb die Gleichheit der Rechte der indigenen
Bevölkerung fest und machte sie zu gleichwertigen Bürgern. Außerdem wurden ihnen resguardos (comunidades) übereignet. Das
wiederum war die Grundlage des Dekrets vom 27. August 1821,
in dem der Befreier José San Martín das Verbot aussprach, die
Ureinwohner als Indios oder Eingeborene zu bezeichnen, da sie
Söhne und Bürger von Peru seien und daher fortan Peruaner
genannt werden sollten; und es war ebenfalls die Grundlage für
das Dekret Sucres vom 19. Februar 1826, das getrennte Kirchengemeinden verbot, denn es durfte nun keine allein Kreolen oder
Indios vorbehaltenen Räume mehr geben; und schließlich war es
die Grundlage der von Simón Bolívar verabschiedeten Agrardekrete von Cundinamarca (1820), Trujillo (1824), Cuzco (1825)
und Chuquisaca (1825), welche die agrarische Zukunft der nächsten hundert Jahre in Peru und Bolivien besiegeln sollten. 22
In Argentinien bestand Juan Bautista Alberdi, wichtigster
Vordenker der Verfassung von 1853, als Anhänger der liberalen
Ideen von Spencer und Smith darauf, dass die Grundlagen der
Republik der Privatinitiative einen großen Spielraum einräumen
sollten. In diesem Szenario sollte, wie er erklärte, das private
Eigentum, das auf der Anerkennung der exklusiven Rechte an
der eigenen Arbeit, dem eigenen Kapital, dem eigenen Landbesitz
und an deren Früchten basierte, als Hauptmotor des Reichtums
der Nation geschätzt werden. 23 Deshalb betonte er: »[…] jegliches
Gesetz, das dem Besitzer den tatsächlichen Stimulus des kompletten
und absoluten Eigentums entzieht, macht ihn apathisch, denn
nichts stimuliert mehr seine Aktivität: Er wird aufgrund der Unsicherheit seines Eigentums oder Besitzes faul […]«, denn für ihn
»[…] kann der Besitz nur all die Resultate erbringen, zu denen er
zum Nutzen der Bevölkerung und zum Wohlergehen der Mehrheit
in der Lage ist, wenn sein Erwerb, seine Übertragung, sein Einsatz
und Gebrauch frei sind […]« 24
Diese Konzeption veranlasste den Juristen und Politökonomen
Nicolás Avellaneda dazu, in seinen »Estudios sobre las leyes de
tierras públicas« (1865) die Notwendigkeit der Vermehrung der
Eigentümer nach dem Modell der Kolonisierung in Nordamerika
zu betonen, um die Argentinische Republik am Leben zu erhalten. 25 Jahre später, als er bereits Präsident war und sich die Losung
Republikanischer Staat und indigenes Land
22 Siehe Demélas, La invención
política (Fn. 19) 362–363, 394–
396; Guillermo Figallo Adrianzén, Origen, exclusión y reafirmación de las comunidades
campesinas del Perú, Lima 2007,
82 ff.
23 Juan Bautista Alberdi, Sistema
económico y rentístico de la Confederación Arjentina según su
Constitución de 1853, Valparaíso
1854, 16.
24 Siehe Levaggi (Fn. 12) 54.
25 Nicolás Avellaneda, Estudios
sobre las leyes de tierras públicas,
Buenos Aires 1865, 8, 133, 147.
197
26 Zitiert nach Marzia Rosti, Gli
indios e la terra nell’attuale Costituzione argentina, in: Un giudice e
due leggi. Pluralismo normativo e
conflitti agrari in Sud America, hg.
von Mario G. Losano, Milano
2004, 89.
27 So Jacques Chonchol, Sistemas
agrarios en América Latina. De la
etapa prehispánica a la modernización conservadora, México
D. F., Santiago 1996, 117.
Recherche
Alberdis – Regieren heißt Bevölkern – zu eigen gemacht hatte,
erließ Avellaneda das Einwanderungsgesetz von 1876, aus dem
sich der Charakter Argentiniens als Einwanderungsland begründet. Die gleichen Prämissen lagen auch der sogenannten Eroberung
der Wüste (Conquista del Desierto) zugrunde, einem militärischen
Feldzug gegen die Völker der Mapuche, Tehuelche und Ranquel,
der um 1880 die Besetzung der Gebiete La Pampa und Patagonien
und deren Integration in Argentinien zur Folge hatte. Der Begriff
Wüste selbst zeugt von der verächtlichen Meinung gegenüber der
indigenen Bevölkerung, die in diesem weitläufigen Gebiet lebte. Als
das Ziel, die Region zu bevölkern, erreicht war, betonte am 8. Mai
1881 der damalige Präsident Julio Argentino Roca in seiner Botschaft an den Kongress: »[…] kein einziger Indio geht mehr über
das gleiche Grasland, wo einst viele Stämme ihren Besitz hatten […]
und der Wert des Landes steigt in unerwartetem Maße. An den
Nebenflüssen des Río Negro sind viele der gefangenen und unterworfenen Indios heute Tagelöhner […] die Stämme verschwinden
und der Wilde beugt sich den Anforderungen der Zivilisation […]«
»Jene enorm großflächigen Gebiete sind ein für allemal aus der
indigenen Herrschaft befreit worden, und schon zeigen sie sich voll
blendender Zukunftsaussichten für den Einwanderer und das ausländische Kapital.« 26 Neue Gebiete wurden also besetzt, indem die
indigene Bevölkerung ausgerottet wurde: Die Eroberung der Wüste in Argentinien, die Befriedung der Araucanía (Pacificatión de la
Araucanía) auf chilenischem Gebiet sind Euphemismen für den
Prozess des Genozids an der indigenen Schicht als Wegbereiter für
die wirtschaftliche Entwicklung. Doch bedeutete die Expansion der
europäischen Wirtschaft auf diesem Weg in Chile und Argentinien
die Expansion eines alten Systems der Produktionsorganisation:
Sowohl die argentinische Estanzia als auch die chilenische Finca
(fundo) sind Varianten des Hazienda-Systems. 27
In diesem ideellen Umfeld zeigt die Überzeugung des bolivianischen Großgrundbesitzers und Politikers José Vicente Dorado
ein klares Bild des liberalen Denkens, das sich des republikanischen
Staates bemächtigt. Dorado, Anhänger der Freihandelsdoktrin der
englischen Ökonomen und Verfechter der Agrarbewegung der
Roten Partei, behauptete in seiner Schrift »Proyecto de repartición
de tierras y venta de ellas entre los indíjenas« von 1864: »Dieses
Land aus den Händen des dummen und zurückgebliebenen Indianers zu reißen, der weder die Mittel noch die Möglichkeiten oder
Rodrigo Míguez Núñez
198
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den Willen hat, es zu kultivieren, und es der unternehmungsfreudigen, aktiven und intelligenten weißen Rasse zu übereignen, die
nach Besitz und Reichtum verlangt, voller Ambitionen und Bedürfnisse, ist der gesündeste Wandel in der sozialen und wirtschaftlichen Ordnung Boliviens. Das Land der Toten Hand des Indianers
zu entziehen, heißt, es in einen produktiven Zustand zu überführen, zum Wohl und Nutzen der ganzen Menschheit […]« 28
Das Ziel von Dorados liberaler Operation unterschied sich nicht
von dem, was offen in Argentinien oder Chile verfolgt wurde,
nämlich sich des republikanischen Rechtsstaates zu bedienen, um
den comunidades ihr Land zu nehmen und es mittels verschiedener Gesetzesmechanismen in individuelles Eigentum der kreolischeuropäischen Klasse zu verwandeln.
Im ideologischen Diskurs in Lateinamerika findet sich nichts
als Ethnozentrismus, eine verzerrte Vision der Realität, die sich aus
der europäischen Sichtweise ableitete, mit der die »Aufklärer« der
Andenregion die republikanische Ordnung sahen, und damit vor
allem Eurozentrismus, die Überzeugung von der Überlegenheit der
europäischen Kultur und ihren juristischen Lösungen. 29 Gerade
weil die republikanischen Autoritäten ihren Blick auf den europäischen Horizont gerichtet hatten, so betont Platt bei der Betrachtung des republikanischen Panoramas in Bolivien, erschien das
Fortdauern des kolonialen ayllu in der Andenregion als anachronistisches Hindernis, das Bolivien daran hinderte, seinen Platz in
der Gemeinschaft der freien Nationen einzunehmen. 30 Die Stimme
der offiziellen Rechtskultur in den Anden ist univok und monistisch, einfach und abstrakt, blind gegenüber der sie umgebenden
sozialen Realität. Die Formen der kollektiven Eigentumsnutzung
an indigenem Land stellen für das offizielle System Anomalien dar;
sie relativieren und vervielfältigen das monistische Staatsschema,
weshalb der Staat sie entweder ignorieren oder angreifen muss. Das
19. Jahrhundert bringt ein abstraktes universalistisches Rechtsverständnis mit sich, aber in Wirklichkeit handelt es sich, wie Clavero
überzeugend gezeigt hat, um eine bestimmte Universalität: Ein
spezielles Konzept wird als allgemeines Konzept gehandhabt.
Darum haben wir es mit einem hauptsächlich kulturellen Imperialismus zu tun, denn es wird nicht ein Recht für alle postuliert,
sondern nur für bestimmte Menschen, nämlich für jene Individuen,
die das Glück haben, einem von der politischen Macht geförderten
kulturellen Konzept zu entsprechen. 31
Republikanischer Staat und indigenes Land
28 Siehe Luis Antezana Ergueta,
La política agraria en la primera
etapa nacional boliviana, La Paz
2006, 136–137; Silvia Rivera
Cusicanqui, Oprimidos pero no
vencidos. Luchas del campesinado
aymara y qhechwa de Bolivia
1900–1980, Ginebra 1986, 13–
14.
29 Siehe Rodolfo Sacco, Antropologia Giuridica, Bologna 2007, 68.
30 So Tristan Platt, Estado boliviano y ayllu andino, Lima 1982,
88–89.
31 Bartolomé Clavero, Derecho
indígena y cultura constitucional
en América, Madrid 1994, 23.
199
32 Elf in Bolivien (1826, 1831, 1834,
1839, 1843, 1851, 1861, 1868,
1871, 1878, 1880); zwölf in Peru
(1823, 1826, 1828, 1834, 1836
[3], 1837, 1839, 1856, 1860,
1867); fünf in Chile (1818, 1822,
1823, 1828, 1833); drei in Argentinien (1819, 1826, 1853).
33 Das zeigt Heise für die chilenische
Verfassung von 1833 in Übereinstimmung mit dem Denken sämtlicher ersten amerikanischen
Aufklärer, in: Julio Heise González, 150 años de evolución
constitucional, Santiago 1990,
45–46.
34 Demélas, La invención política
(Fn. 19) 364.
35 Mehr dazu in Rodrigo Míguez
Núñez, Las oscilaciones de la
propiedad colectiva en las constituciones andinas, in: Global Jurist
8, 1 (2008) (Topics) 10–11.
Recherche
III.
Lateinamerika ist ein fruchtbarer Boden für die Produktion
von Verfassungstexten. Es wird geschätzt, dass die lateinamerikanischen Staaten seit ihrer Unabhängigkeit etwa 200 Verfassungsurkunden erlassen haben. Die institutionelle Instabilität und das
ständige Schwanken der politischen Interessen der jeweiligen Regierungen zeigt sich in der großen Menge der Verfassungstexte, die
in den ersten Jahrzehnten der Republiken, die uns hier beschäftigen, verabschiedet wurden. 32 Die meisten von ihnen enthalten
Neuentwürfe des bourbonischen Absolutismus und stellen eine
echte, eigene Erneuerung eines – diesmal präsidentiellen – Autoritarismus mit ausgeprägt zentralisiertem und oligarchischem Charakter dar. 33
Wie in Frankreich mit dem Triumph der Bourgeoisie oder in
den Vereinigten Staaten mit der Ausbreitung der Ideen Alexander
Hamiltons, des nächsten Mitarbeiters von Washington, sollten die
Verfassungstexte die oligarchische Klasse schützen und ihre institutionelle Basis auf Grundbesitz begründen. Es waren Zeiten, in
denen sich die Politik als Wissenschaft der Verwaltung von Interessen verstand, wobei die Liegenschaften im Mittelpunkt standen.
Weil der Eigentümer zugleich Verwalter seiner Güter und damit
Inhaber von Interessen war, sah man seinen Grundbesitz und seine
Fähigkeit, diesen zu bewirtschaften, als Grundlage der Politikwissenschaft an. 34 Eben diese Klasse der Landbesitzer ergriff schnell
die Zügel des Staatsapparates und passte diesen ihren Interessen an.
Auf der Ebene des Verfassungsrechts wurde die Stabilität des Paktes
zwischen politischer Macht und Agrarreichtum gestärkt, als die
ersten Texte Grundbesitz zur Voraussetzung für den Eintritt in
Abgeordnetenhaus und Senat sowie für Erwerb und Ausübung
fundamentaler politischer Rechte, selbst des Bürgerrechts und des
Wahlrechts, machten. 35
Trotz des Schutzes der Macht der Großgrundbesitzer wollte
man zugleich die kolonialrechtlichen Schranken abbauen, die den
freien Grundstücksverkehr einschränkten und behinderten, auch
wenn das deren Vermögen beeinträchtigen sollte. In Chile wurde
mit Artikel 162 der Verfassung von 1833 die Verfügungsfreiheit
über das gesamte Eigentum erklärt, unabhängig von seiner Majoratsbindung, was 1852 in einem speziellen Gesetz, entworfen von
Andrés Bello, konkretisiert wurde. In Peru bestätigte die Verfassung Bolívars von 1828 in Artikel 160, dass Eigentum keinerlei
Erbprivilegien oder weltlichen Bindungen unterliege, da jeder Ge-
Rodrigo Míguez Núñez
200
genstand aus einer Sachgesamtheit herausgelöst und veräußert
werden könne. In Argentinien befreite die revolutionäre Gesetzgebung des Ersten Kongresses von 1813 (Versammlung des Jahres
XIII) das Eigentum von Majoraten. Später bestätigte die Verfassung von 1853 das Recht auf die freie Nutzung und Veräußerung
des Eigentums und garantierte seine Unverletzlichkeit (Art. 14, 17).
Genau wie seine Vorgänger von 1819 und 1826 proklamiert der
Verfassungstext von 1853 das Eigentum als heiliges und unverletzliches Recht. In Bolivien garantierte die liberale Verfassung
von 1826, die auf dem Entwurf von Simón Bolívar basierte, das
Recht auf Eigentum (Art. 149) und schaffte damit Erbprivilegien
und Bindungen jeglicher Art ab. Daneben verkündete man die
Veräußerlichkeit des Eigentums von karitativen Einrichtungen, der
Kirche und anderen (Art. 154). Eigentum sei unverletzlich, erklärt
die Verfassung von 1843, ausgenommen im öffentlichen Interesse
(Art. 15) – eine in den darauf folgenden Verfassungstexten immer
wiederholte Formel. 36 Die angeführten Normen entstammen einer
Gesetzgebung, die auf das Ancien Régime zurückgriff und nur
scheinbar die Privilegien der Aristokratie abschaffte, denn die
Aufteilung des Bodens, seine Befreiung aus den kolonialen Institutionen und seine Lösung aus der »Toten Hand« bedeuteten insgesamt, dass er in die »lebenden Hände« der Klasse gebracht wurde,
die über die nötige Kaufkraft verfügte. Deshalb stellt der Prozess
der Forderung nach Individualeigentum, der Aufteilung und Befreiung des Grundbesitzes aus feudalen Bindungen, wie er sich in
der Andenregion vollzog, eine Form der Enteignung oligarchischen
Charakters dar, die in ihrer Struktur einen weiteren Aspekt der
sogenannten »traditionalistischen Modernisierung« des 19. Jahrhunderts verwirklichte. 37
Das Gesagte macht ausreichend deutlich, dass die Position der
indigenen Bevölkerung und ihre Formen von Grundbesitz vollständig ignoriert wurden. Außerdem aber musste die Modernisierung des Agrarsektors von zwei weiteren legislativen Mechanismen
flankiert werden, um den Verfassungsauftrag umzusetzen: von
Zivilgesetzbüchern und Sondergesetzen.
Die neu entstehenden Verfassungsurkunden und die sie begleitenden Diskussionen ordnen nach dem Modell der Verfassung
von Cádiz von 1812 die Erstellung von Gesetzbüchern an. 38 Wie
zuerwarten, enstanden zunächst Zivilgesetzbücher (Bolivien 1830–
1845, Peru 1852, Chile 1855, Argentinien 1869). 39 Den Regie-
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36 Vollständige Texte und bibliographische Verweise ebd., 10 ff.
37 Nach der Formel von Fernando
de Trazegnies, La idea de derecho en el Perú republicano del
siglo XIX, Lima 1992, 30.
38 Als Beispiele mögen genügen: Art.
106 der Peruanischen Verfassung
Republikanischer Staat und indigenes Land
von 1823, Art. 64 Nr. 11 der Argentinischen Verfassung von 1853
und der Hinweis Bolívars auf die
Kodifikation des Zivilrechts in
seiner Rede zum Verfassungsentwurf vor dem verfassungsgebenden bolivianischen Kongress am
25. Mai 1826. Siehe Proyecto de
Constitución para la República de
Bolivia y discurso del Libertador,
Lima 1826, 13.
39 Es gibt umfangreiche Literatur
über den Prozess der Kodifikation
des Zivilrechts in Lateinamerika;
hier sei exemplarisch auf zwei
wichtige Beiträge hingewiesen:
Alejandro Guzmán Brito, La
codificación civil Iberoamericana,
siglos XIX y XX, Santiago 2000;
Carlos Ramos Núñez, El Código napoleónico y su recepción en
América Latina, Lima 1997.
201
40 Matthew C. Mirow, Latin
American Law. A history of Private Law and Institutions in Spanish America, Austin 2004, 98.
41 Francisco Tomás y Valiente,
Códigos y constituciones (1808–
1978), Madrid 1989, 85; Tarello
(Fn. 3) 29.
42 Siehe Alan Watson, Legal Transplants. An Approach to Comparative Law, Edinburgh 1974, 29;
Rodolfo Sacco, Introduzione al
diritto comparato, Torino 1992,
147 ff.; Elisabetta Grande, Imitazione e diritto: ipotesi sulla circolazione dei modelli, Torino
2000, 15 ff.; Michele Graziadei, Comparative Law as the Study of Transplants and Receptions,
in: The Oxford Handbook of
Comparative Law, hg. von Mathias Reimann und Reinhard
Zimmermann, Oxford 2007,
457–458; Ugo Mattei, Circola-
zione dei modelli giuridici, in:
Enciclopedia del diritto, Annali I
(2008) 177.
43 Vgl. André-Jean Arnaud, Les
origines doctrinales du Code civil
français, Paris 1969, 192. Siehe
dazu auch Art. 289, 290 des C. C.
von Bolivien von 1830; 460, 461,
462 des C. C. von Peru von 1852;
582 des C. C. von Chile; 2506 des
C. C. Argentiniens.
Recherche
rungen war klar, dass die Kontrolle des Privatrechts die Kontrolle
über die Nation bedeutete, daher sollte die Reform des Privatrechts die interne Ordnung der neuen Staaten schaffen. 40 Aber die
Kodifikation war auch, wie sich zur selben Zeit in Europa zeigte,
ein neues normatives, einheitliches und vereinheitlichendes Instrument zur Überwindung des Rechtspartikularismus der vorangegangenen Epoche, ein Beitrag zur Stärkung der nationalen Einheit
mit Hilfe eines im alten Kontinent ausgereiften Instrumentes: der
Vernunft. 41
Aus diesen Gründen zeichnet sich die Kodifikation des Zivilrechts in den Andenstaaten durch eine von der komparatistischen
Lehre immer wieder hervorgehobene Charakteristik aus: die hohe
Wertschätzung des importierten Modells. 42 Das war die entscheidende Voraussetzung für die Imitation/Adaptation des französischen Code Civil im Andengebiet. Es handelte sich um die Übernahme eines angesehenen Mechanismus sozialer Herrschaft, um
eine nationale Identität zu schaffen und eine interne Ordnung zu
festigen. Das napoleonische Gesetzbuch beseitigte die Hinterlassenschaft des Ancien Régime und schuf eine liberale bürgerliche
Gesellschaft weltlicher Prägung, in der Eigentum, Gleichheit und
persönliche Freiheit als Dogmen der Moderne unantastbar waren.
Darum wurden das individuelle und unbeschränkte Eigentum, die
Autonomie des Willens und die Vertragsfreiheit zu tragenden
Säulen des Privatrechts. Im napoleonischen Modell konnte nur
eine Welt von Eigentümern mit absoluten Befugnissen die Sicherheit und Ruhe des Staates garantieren, und so fand die Formel des
Artikel 544 Code Civil rasch Verbreitung in Lateinamerika. 43
Getreu ihrem Modell verankerten die Zivilgesetzbücher der
Andenregion die Vorherrschaft des Besitzindividualismus. Was die
Agrargesetze angeht, so favorisieren sie die Teilung der Ländereien,
legen eine begrenzte Anzahl an dinglichen Rechten fest, schränken
die Rolle des Gewohnheitsrechts ein und erklären sämtliches
herrenlose oder verlassene Land zu Staatseigentum. Erneut wird
deutlich, dass in einer vom Individualismus inspirierten Struktur,
die auf die Entwicklung eines von der Staatsgewalt angeordneten
wirtschaftlichen Liberalismus abzielt, der Raum für die Bodenerwerbsformen der indigenen comunidades gleich null war, einzig
ihre Teilung war vorgesehen.
Aber das ist noch nicht alles. Das Wort »Indio« wurde nicht
nur aus den Verfassungstexten, sondern auch aus den Zivilge-
Rodrigo Míguez Núñez
202
setzbüchern gestrichen, was sich besonders verheerend in Ländern
wie Peru und Bolivien auswirkte, in denen im Lauf des 19. Jahrhunderts die indigene Bevölkerung ein stetiges demographisches
Wachstum erlebte. In Bolivien übernahm lediglich ein isolierter
Artikel des Zivilgesetzbuches von 1830, Artikel 455, eine Norm
aus der Recopilación de Leyes de las Indias, zur Regelung der
Testamentsformen von Indios, die außerhalb ihrer Quartiere leben.
Nicht anders ist es um das Schicksal der peruanischen Indios
bestellt. Mit der Formulierung »ein geschichtsträchtiges Vergessen« bezeichnet die Forschung zur Geschichte der Inka die Nichterwähnung der Indios und ihrer comunidades durch die Verfasser
des Zivilgesetzbuches von 1852. 44 Der aus Cuzco stammende Historiker Atilio Sivirichi wies Mitte des 20. Jahrhunderts darauf hin,
dass der Código civil einen Höhepunkt der gegen das indigene
Recht und die Ordnung der indigenen comunidades gerichteten
Gesetze darstellte, da deren Rechtspersönlichkeit angesichts des
individualistischen Geistes des Código ignoriert worden sei. 45
Das Übergehen der indigenen Bevölkerung in der Zivilgesetzgebung komplementierte lediglich eine dritte und direkte Art der
Aggression gegenüber der indigenen landwirtschaftlichen Organisationsform. Seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts ist ein
steigender Druck auf die Ländereien der comunidades auszumachen, als man nach der endgültigen Festlegung der politischen
Außengrenzen der neuen Staaten zur internen landwirtschaftlichen
Expansion zu Lasten des Gemeinschaftslandes übergeht.
In Peru (und gleiches gilt für Bolivien vor der Unabhängigkeitserklärung von 1825) begann das neue Agrarzeitalter mit den Dekreten, die Bolívar am 8. April 1824 in Trujillo und am 4. Juli 1825
in Cuzco verabschiedet. Im ersten Dekret erklärte er die indigene
Bevölkerung zu absoluten Eigentümern ihrer Güter und ordnete die
Umwandlung des Gemeinschaftslandes in individuelles Eigentum
und seine Verteilung proportional zum Familienstand jedes Mitgliedes der comunidad an. Der Landüberschuss sollte als Staatseigentum verkauft werden. Das zweite Dekret umfasst drei Verordnungen. Um die Übertragung von Boden an religiöse Institutionen zu verhindern und die indigene Bevölkerung gegen Dritte
zu schützen, erklärte eine von ihnen die Veräußerung indigener
Güter an Dritte bis zum Jahr 1850 für nichtig, Übertragungen an
die »tote Hand« wurden unbefristet verboten und als nichtig erklärt. 46
Rg16/2010
44 So Figallo Adrianzén (Fn. 22)
113 ff.
45 Atilio Sivirichi, Derecho indígena peruano, Lima 1946, 116.
46 Der Text der Dekrete Bolívars
findet sich in Miguel Bonifaz,
Legislación agrario-indigenal,
Cochabamba 1953.
Republikanischer Staat und indigenes Land
203
In Chile bestimmte das Gesetz vom 4. Dezember 1866, dass
die Gebiete südlich des Flusses Bio Bio (die urkundlich dem Volk
der Mapuche gehörten) als Eigentum des Fiskus behandelt und
öffentlich versteigert werden sollten, außerdem die Einzäunung
der verbleibenden indigenen Ländereien und ihre Zuordnung zu
Eigentumstiteln (Títulos de Merced). Darüber hinaus wurde die
Comisión Radicadora de Indígenas ins Leben gerufen, eine Kommission, deren Aufgabe es war, der indigenen Bevölkerung die ihr
nach der neuen Gebietsordnung zustehenden Ländereien zuzuweisen. Ähnlich begann in Argentinien Julio A. Roca die interne
Conquista der indigenen Ländereien mit der Wüsten- und der
Chacokampagne. Rechtliche Grundlage dieser Schritte ist das Gesetz 947 vom 4. Oktober 1878, das in Erfüllung des Grenzgesetzes
vom 13. August 1867 die Investition einer Summe von bis zu einer
Million sechshunderttausend Pesos Fuertes zur Unterwerfung und
Vertreibung der »barbarischen Indios« aus der Pampa vorsah.
Sein Auftrag wurde im Oktober 1876 durch das Einwanderungsgesetz von Präsident Nicolás Avellaneda ergänzt. So griff man
sowohl in Chile als auch in Argentinien auf die alte Lehre vom
herrenlosen Land zurück, ausgehend von der üblichen ethnozentrischen Perspektive: Die indigene Bevölkerung der eroberten Gebiete
hatte ganz einfach kein Eigentumsrecht, da es sich um eine nomadisch lebende Bevölkerung handelte, die nicht von der westlichen
Rechtsauffassung vorgesehene Voraussetzungen für den Eigentumserwerb erfüllte. 47
Kurz und gut, wir beobachten in dieser ersten legislativen
Phase das Aufeinandertreffen zweier deutlich erkennbarer Entwicklungen: auf der einen Seite die angestrebte Abkehr vom alten
System durch die Landverteilung, die Vermeidung der Häufung
von Eigentumstiteln, die Entziehung von Eigentum aus den Händen der Kirche, der Aristokratie und der comunidades; auf der
anderen Seite die Stärkung und Vermehrung des Großgrundbesitzes. Dieses doppelte Phänomen ist nicht auf eine zufällige Gleichzeitigkeit zurückzuführen: Das erste ist die Voraussetzung des
zweiten. Tatsächlich war es eben die Klasse der Großgrundbesitzer,
die als Ergebnis der fortschreitenden Befreiung von Grund und
Boden ihren Besitz vergrößerte, indem sie sich zunehmend des
Landes bemächtigte, das sich in jenen »toten Händen« befunden
hatte. Während die Maßnahmen vor 1830 den Übergang des
Großgrundbesitzes von den privilegierten Subjekten des alten
Recherche
47 So Víctor Toledo LLancaqueo, En segura y perpetua propiedad. Notas sobre el debate
jurídico sobre derechos de propiedad indígena en Chile, siglo XIX,
in: Actas 4 Congreso Chileno de
Antropología, Santiago 2001,
1131.
Rodrigo Míguez Núñez
204
Systems auf die Oligarchie des neuen Staatsapparates erlaubten,
ermöglichten die ab der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts ergriffenen Maßnahmen die Expansion des Agarliberalismus, welche
die Interessen der indigenen comunidades unmittelbar gefährdete.
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IV.
Ein bemerkenswertes Beispiel für das unermüdliche Tätigwerden des Staates bei der Reform des indigenen Agrarsystems ist das
Zusammentreffen 48 von Recht und Liberalismus des 19. Jahrhunderts in der bolivianischen Republik, die kurz skizziert werden
soll. 49
Nach der Unabhängigkeitserklärung Boliviens dehnte Bolívar
mittels einer Resolution vom 29. August 1825 seine in Trujillo und
Cuzco verabschiedeten Dekrete auf den gesamten neuen Staat aus.
Die Agrarnormen seiner Nachfolger, der Präsidenten Sucre (1826–
1828) und Santa Cruz (1829–1839), führten die von ihm begonnene liberalistische Politik weiter. Sucre erließ das Gesetz vom
27. September 1826, das erlaubte, die den Indígenas zugeteilten
Ländereien bereits nach einer Frist von zehn Jahren zu veräußern,
ohne bis zum Jahr 1850 warten zu müssen, wie es noch 1825 das
Dekret von Cuzco bestimmt hatte. Santa Cruz verweigerte mit
dem Gesetz vom 7. Februar 1838 den indigenen comunidades die
Handlungs- und Prozessfähigkeit, indem jedweder Person verboten
wurde, in ihrem Namen Rechtsgesuche einzureichen. Ein Jahr zuvor hatte er bei der Umsetzung der Agrargesetze seiner Vorgänger
der steuerzahlenden indigenen Bevölkerung das Eigentum an solchen Grundstücken zugesprochen, die sie bereits zehn Jahre lang
friedlich in ihrem Besitz hatten, und damit in der Konsequenz der
freien Übertragbarkeit ihrer Grundstücke Tür und Tor geöffnet
(Dekret vom 7. April 1837). 50
Nach einigen Jahren ohne Veränderungen erlebte Bolivien wie
die übrigen lateinamerikanischen Länder eine Renaissance liberaler
Ideen. 51 Die von Politikern wie Jorge Mallo, José Vicente Dorado
und Melchor Urquidi vorgetragenen liberalen Forderungen stehen
stellvertretend für die offizielle Agrarpolitik der Regierung José
María Achás (1861–1864). Während seiner Amtszeit ordnete das
Dekret vom 28. Februar 1863 die Umsetzung der Agrargesetzgebung von Bolívar und Santa Cruz an, um die Ländereien der
comunidades aufzuteilen und den Rest dem Meistbietenden zu
verkaufen und so die öffentlichen Ausgaben zu decken und den
totalen Staatsbankrott zu verhindern. Die Anordnung, die von
48 Der Begriff Zusammentreffen (the
encounter) stammt von Mark
Goodale, für den der Prozess der
ruralen Transformation in Bolivien im 19. Jahrhundert eines der
drei Hauptmomente der Begegnung mit der liberalistischen Idee
im Recht darstellt. Siehe Mark
Goodale, Dilemmas of Modernity: Bolivian Encounters with Law
and Liberalism, Stanford Ca.
2009, 45 ff.
49 Die historiographische Literatur
dazu ist umfangreich. Ein Quer-
Republikanischer Staat und indigenes Land
schnitt der jüngsten Untersuchungen: Marie-Danielle Demélas,
Attaques et résistances. Les communautés indiennes en Bolivie au
XIXe siècle, in: Demélas und Vivier (Fn. 1) 303–322.
50 Die vollständigen Passagen der
Agrargesetze von ihren Anfängen
bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts
sind in zwei bemerkenswerten
Sammlungen zu finden: José
Flores Moncayo, Legislación
agraria del indio: recopilación de
resoluciones, órdenes, decretos,
leyes, decretos supremos y otras
disposiciones legales 1825–1953,
La Paz 1953; Bonifaz, Legislación agrario-indigenal (Fn. 46).
51 Charles Hale, Political and Social Ideas in Latin America, 1870–
1930, in: The Cambridge History
of Latin America IV, hg. von Leslie Bethell, Cambridge 1986,
367–441.
205
weiten Kreisen als Angriff auf das von Bolívar angeordnete indigene Eigentum angesehen und deshalb schon vor ihrer Umsetzung
wieder aufgehoben wurde (mit dem Gesetz vom 19. Juni 1863),
ließ bereits die liberale Ausrichtung zukünftiger Regierungen erahnen.
Angesichts dieser Ausgangslage sahen sich die bolivianischen
Politiker zu Beginn der diktatorischen Amtszeit von General
Mariano Melgarejo (1864–1871) in zwei Lager gespalten, was
das Schicksal der indigenen Bevölkerung und ihres Landes betraf:
Die einen sahen sie als Kolonen im Hazienda-System, die anderen
als individuelle Eigentümer des von ihnen besessenen Landes. 52
Doch in den Diskussionen der »roten« wie der gemäßigten Liberalen ging die endgültige Lösung dieser Frage von der Abschaffung
der comunidades aus, da man hierin eine unverzichtbare Maßnahme für den wirtschaftlichen Erfolg sah. 53
Die Regierung von Melgarejo übernahm die radikal-liberale
These. Zwei Dekrete bestimmten das Schicksal der comunidades
und ihrer Ländereien. Mit dem ersten vom 20. März 1866 wurden
die Indianer, die Staatsland besaßen, zu Eigentümern mit absoluten
Rechten erklärt (bislang hatte man sie lediglich als Nießbraucher
angesehen), allerdings unter der Bedingung, dass sie innerhalb von
60 Tagen eine von einem Gutachter festgelegte Summe zwischen 25
und 100 Pesos bezahlten. Nach dieser Frist sollten die Indianer, die
ihre Situation nicht auf diese Weise legalisiert hatten, ihr Land
verlieren, welches öffentlich versteigert werden sollte. Die Frist war
absurd kurz, die Konsequenzen offensichtlich.
Ein zweites Dekret vom 28. September 1868 ordnete an, Land,
das sich als Gemeinschaftsland in indianischem Besitz befand und
nicht bereits von indianischen Individuen erworben war, zu Staatseigentum zu erklären und öffentlich zu versteigern, um die öffentlichen Ausgaben zu decken. Außerdem sollte selbst dort, wo Indianer die Bedingungen des Dekrets vom 20. März 1866 erfüllt und so
ihr Land zurückerhalten hatten, nur ein einfacher Pachtvertrag für
die Dauer von fünf Jahren geschlossen sein, nach deren Ablauf das
Land an den Staat zurückfallen müsse.
Wie man sieht, zwangen die Verordnungen Melgarejos die
indigene Bevölkerung erneut dazu, das von ihr bereits seit unvordenklicher Zeit besessene Land zu kaufen, das die Krone mit Hilfe
verschiedener Rechtsinstitute in der Kolonialzeit anerkannt hatte.
Deshalb hatte die mit Melgarejo begonnene Operation eine neue
XIX, in: Historia y Cultura 14
(1988) 67 ff. Mehr zur Vorgeschichte der Agrarpolitik der Regierung Melgarejos in Ana María
Lema, Le cauchemar et le rêve:
politique économique du Gouvernement de Melgarejo. Bolivie
1864–1871, Mémoire de maîtrise,
Paris 1983, 175 ff.
Recherche
52 Das Kolonat (coloniaje o colonato) ist ein Pacht- und Arbeitsverhältnis, auf dessen Grundlage die
der Hazienda unterstellten Bauern / Indígenas eine unterschiedliche Anzahl von Tagen auf der
Hazienda arbeiten müssen, um
dafür im Austausch Zugang zu
Land zu bekommen.
53 Näheres bei Erick D. Langer,
El liberalismo y la abolición de la
comunidad indígena en el siglo
Rodrigo Míguez Núñez
Rg16/2010
206
54 Siehe, auf der Grundlage der
Denkschrift des Ministerio de
Hacienda von 1870, Nicolás
Sánchez Albornoz, Indios y
tributos en el Alto Perú, Lima
1978, 207–208; Lema (Fn. 53)
194.
55 So Medinaceli, Cuestión de comunidades. Artículos tomados de
»La Reforma«, La Paz junio 1871,
9, Biblioteca Nacional de Bolivia
(BNB), Sucre, M 807 XXIX.
56 Siehe ebd. 11, 12, 21; Los compradores de terrenos, Dos palabras sobre las ventas de tierras
realengas, a la Nación, a la Soberana Asamblea y al Supremo Gobierno, Cochabamba 13 mayo
1871, 19 ff., BNB, Sucre, M 420
VI; Dos abogados de La Paz, La
defensa de los intereses del pueblo
ante la Honorable Asamblea
Constituyente de 1871 (erste Folge), La Paz junio 1871, 17 ff.,
BNB, M 420 VII, Sucre; Los
compradores, Legitimidad de las
compras de tierras realengas o sea
ecsamen de los folletos titulados,
»revindicación de los terrenos de
comunidad« und »propiedad de
los terrenos de los orijinarios«,
Cochabamba 10 julio 1871, 35 ff.,
BNB, Sucre M 420 IX; José María Barragan y Eyzaguirre,
Reclamo de los compradores de
terrenos del Estado ante la Soberana Asamblea, La Paz julio 1871,
5 ff., BNB, Sucre, M 807 XXXI;
Los compradores de tierras
de comunidad, Solicitud presentada al Supremo Gobierno, La Paz
julio 1873, BNB, Sucre, M 534 X.
Republikanischer Staat und indigenes Land
Strukturierung des Landes zur Folge, dieses Mal aber charakterisiert durch Usurpation und Staatsbetrug.
Das Ergebnis ist absehbar: Zwischen dem 20. März 1866 und
dem 31. Dezember 1869 versteigerte die Regierung das Land von
216 comunidades im Bezirk Mejillones, von 109 im Bezirk La Paz,
15 in Cochabamba, 12 in Chuquisaca, 4 in Tarata, 3 in Oruro und
1 in Potosí. 54 Die indigenen Aufstände hiergegen waren eine der
Hauptursachen für den Sturz der Regierung Melgarejo (1871).
Nach dem Sturz war das Thema, das die öffentliche Aufmerksamkeit beschäftigte, die Rechtmäßigkeit der Verkäufe von Gemeindeland und dessen Schicksal. Die Liberalen (und die Landkäufer
unter der Verwaltung Melgarejos) befürworteten das HaziendaSystem; ihrer Einschätzung nach ermöglichte die Umwandlung des
indigenen Eigentümers in einen freien Kolonen dem Indianer einen
besseren Stand: »[…] denn er muss keinem anderen Herrn gehorchen als seinem Patron […] Den Hazienda-Indio demütigt niemand, keiner nimmt ihm seine Esel weg oder zwingt ihn, gegen
seinen Willen zu arbeiten.« 55 Die Lösung bestand also darin, das
Grundeigentum dem Kapital zu übertragen, das den Weg für die
Produktion im großen Stil freimachen würde. Mit dem Slogan
»Mehr Freiheit und weniger Regierung« äußerten sie ihre Überzeugung, nach der die Rolle des Staates darin bestehen sollte, eine
Laissez-Faire, Laissez-Passer-Position einzunehmen. Daher gingen
sie von der Rechtmäßigkeit der Verkäufe von Gemeindeland aus. 56
Andere, die eher liberal-konservativ gesinnt waren, sahen in Melgarejos Gesetzgebung einen direkten Angriff auf das in den Dekreten Bolívars von 1824 bis 1825 festgeschriebene Eigentumsrecht
der Indígenas. Das Kolonat musste abgelehnt und die Rückforderung des während der Amtszeit des Diktators verkauften Gemeindelandes in die Wege geleitet werden. Allerdings sollte das Gemeindeland nach der Rückgabe aller Grundstücke in individuelles
Eigentum umgewandelt werden, denn man glaubte: »Wenn der
Angehörige der Comunidad Herr über sein Land ist, wird er es mit
mehr Hingabe bestellen, und wenn er es veräußern kann, wird er
selbst dafür sorgen, dass es in die fleißigsten Hände gelangt.« 57
Dies war schließlich die Lösung, die mit dem Gesetz vom
31. Juli 1871 festgeschrieben wurde, in dessen Artikel 1 es hieß:
»Die Indianer sind und waren die Eigentümer der ursprünglichen
Ländereien und des Gemeindelandes. In diesem Sinne werden die
Veräußerungen, Zuerkennungen oder Verkäufe jeglicher Art, die
57 So José María Santibañez, Revindicación de los terrenos de comunidad, Cochabamba 1871, 32,
28, 44 ff., BNB, Sucre, M 420 V
bis; ders., Revindicación de los
terrenos de comunidad o sea la
refutación del folleto titulado
»Legitimidad de las compras de
tierras realengas«, Cochabamba
1871, 42 ff., BNB, Sucre, M 420
XI. Zur Unterstützung seiner
Position: Miguel María de
Aguirre, Apéndice al ilustrado
opúsculo del Dr. José María Santibañez sobre la nulidad de la
venta de terrenos de orijinarios,
Cochabamba junio 1871, BNB,
Sucre, M 420 VIII; Un vecino de
Chayanta, Propiedad de los terrenos de orijinarios y la injusticia de
las ventas de ellos, ante el juicio de
la nación, Sucre 17 julio 1871,
BNB, Sucre, M 420 X.
207
Recherche
mit diesen Ländereien unter der Herrschaft von Don Mariano
Melgarejo unternommen worden sind, für nichtig erklärt, da sie
einen Angriff auf das Eigentumsrecht darstellen.«
Trotz der klaren Intention des Gesetzgebers von 1871 legten
spätere Vorschriften einige Aspekte des Gesetzes zum direkten
Nachteil der enteigneten indigenen Bevölkerung aus. Das Gesetz
vom 9. August 1871 schaffte die generelle Nichtigkeit der Grundstücksverkäufe ab. Von da an war es notwendig, spezielle Verfahren anzustrengen und ein Urteil über die Nichtigkeit zu erstreiten. Später ordnete Artikel 1 der Obersten Resolution vom
7. Juni 1872 an, dass die Angehörigen einer indigenen Gemeinde
weder einzeln noch gemeinsam Klagen erheben durften, die das
Grundstückseigentum zum Gegenstand hatten, ohne den Nachweis
über die notwendigen Voraussetzungen für die Ausübung des
vollen Eigentums zu erbringen. Es sei darauf hingewiesen, dass
diese ergänzende Gesetzgebung das Fortschreiten der Usurpation
von Gemeindeland stärkte, denn aufgrund der von ihr errichteten
Hürden kehrten nur wenige Ländereien tatsächlich in die Hände
der indigenen Bevölkerung zurück, und auf diese Weise verfestigte
sich die wachsende Konzentration ehemaligen Gemeindelandes im
Vermögen der Hazienda-Besitzer.
Die Grundlagen des liberalen Agrarsystems hatten zu Anfang
der 1870er Jahre bereits tiefe Wurzeln geschlagen, es fehlte nur
noch der Gnadenstoß zugunsten des Besitzindividualismus. Diese
Aufgabe übernahm die Regierung von Tomás Frías (1874–1876).
Das Gesetz vom 5. Oktober 1874, bekannt als Gesetz der Befreiung
(exvinculación) von Gemeindeland, folgt dem Muster der Verordnungen von 1824, 1825, 1831, 1863 und 1871. Noch einmal
wird das absolute Recht der indigenen Bevölkerung an ihrem
jeweiligen Besitz mit den bekannten Grenzen und Einschränken
erklärt (Artikel 1). In diesem Sinne sind sie berechtigt, das Land zu
verkaufen und über ihren Landbesitz frei zu verfügen (Art. 5). Das
Land, das sich nicht in ihrem Besitz befindet, wird zu überschüssigem Land erklärt und in Staatseigentum überstellt (Art. 4).
Die Verordnung schreibt in Artikel 7 das höchste Ziel der
bolivianischen Liberalen fest: »Sind die Eigentumstitel erteilt, wird
das Gesetz keine comunidades mehr anerkennen. Kein Individuum
oder Zusammenschluss von Individuen wird sich als comunidad
oder aillo [ayllu] bezeichnen oder für eine solche vor einer Behörde
auftreten können.« Das Gesetz überträgt den sogenannten Juntas
Rodrigo Míguez Núñez
208
Rg16/2010
Revisitadoras die Aufgabe, die neuen Eigentumstitel für jeden
Indianer festzustellen, genau zu bezeichnen und auszustellen (Art.
11). Eine Bestimmung vom 24. Dezember des gleichen Jahres, die
die Umsetzung der exvinculación regeln soll, ordnet an, dass mit
der Aufnahme der Arbeit durch die Juntas die indianischen comunidades oder ayllus juristisch nicht mehr existieren (Art. 59).
Zudem bestimmt das Gesetz vom 5. Oktober die Ablösung der
traditionellen Personalsteuer (seit 1825 als »Indianerabgabe« bekannt) durch eine Sach- und Territorialsteuer, die sich am Umfang
des Eigentums bemisst (Art. 19, 20).
Das Gesetz zur exvinculación wurde nicht sofort umgesetzt;
erst 1879 beschloss man die Durchführung der Umwandlung für
das ganze Gebiet der Republik. In der Zwischenzeit hatte man in
der Nationalversammlung von 1880 grundsätzlich und offen über
die Zukunft der indigenen Ländereien diskutiert. 58 Dieses Gremium schloss sich den Stellungnahmen von Repräsentanten wie
José Rosendo Gutierrez (»Es gibt keinen Staat und keine Nation
ohne die vorherige Zerstörung der indigenen Comunidad«) oder
von Nataniel Aguirre (»Folgen wir dem Beispiel des französischen
Adels! Geben wir dem Indio seine Rechte zurück!«) an, um so die
ayllus zu zerstören und die Bildung von Bürgern nach europäischem Modell festzulegen. 59
Dementsprechend war nach 1879 die Staatsaktivität ausschließlich darauf gerichtet, die liberale Gesetzgebung umzusetzen,
die während des 19. Jahrhunderts Schritt für Schritt erlassen
worden war. Die neue Dynamik führte zu einer Beziehung zur
indigenen Klasse, die auf dem Agrarkapitalismus basierte, zur
Vermarktung ihres Landes und zur Kommerzialisierung der Beziehungen zur staatlichen Autorität. Die Maßnahmen, die man in
den letzten Jahrzehnten des Jahrhunderts ergriff, zielten mit anderen Worten darauf ab, einen nationalen Bodenmarkt als ersten
Schritt zur Expansion der Hazienda zu etablieren. Es handelte sich
letztendlich um einen Prozess mit dem Ziel, ein modernes Agrarmodell auf der Grundlage eines Systems zu erzwingen, das den
Besitz nach in anderen Breiten gereiften Konzepten rationalisierte;
ein fremdes System, das die koloniale Tradition unberücksichtigt
ließ und so das Gleichgewicht der bolivianischen Zivilgesellschaft
untergrub. 60
Das unmittelbare Ergebnis des ersten bolivianischen Zusammentreffens mit dem liberalen Recht war die Auflösung der kolo-
58 Für nähere Einzelheiten siehe
Marta Irurozqui Victoriano,
Elites en litigio. Las ventas de
tierras de comunidad en Bolivia,
1880–1899, Lima 1993, 10.
59 Siehe Demélas, La invención
política (Fn. 19) 403; dies., Les
propriétés collectives face aux attaques libérales (Fn. 49) 314.
60 Nach Tristan Platt sah die Revisita
eine komplette Transformation
Republikanischer Staat und indigenes Land
des gültigen Steuersystems vor, da
sie von Staatsseite aus die einseitige Nicht-Erfüllung des traditionellen Paktes der Gegenseitigkeit
mit den Gemeinden einschloss.
Dadurch wurden die von der comunidad bereitgestellten Dienste
und kolonialen Tribute mittels der
Staatsgarantie der Anerkennung
des Eigentums ihrer Ländereien
neu verteilt. Die Abschaffung der
comunidad harmonierte daher in
der Mentalität des Indígenas der
Andenregion nicht mit der Aufrechterhaltung des Tributs. Siehe
Platt (Fn. 30) 91, 100; ders.,
The Role of the Andean Ayllu in
the Reproduction of the Petty
Commodity Regime in Northern
Potosí (Bolivia), in: Ecology and
Exchange in the Andes, hg. von
David Lehmann, Cambridge
1982, 27–69, 36.
209
nialen Agrarorganisation und der mit ihr verbundenen sozialen
Dynamiken; dadurch wurde der Weg für eine Zeit indigener Aufstände geebnet, die in der großen Rebellion von 1899 gipfelten. 61
Der Übergang von 30% des Gemeindelandes in Privathände in den
1880er Jahren, seine Verringerung um 67,7% gegenüber einem
Zuwachs der Haziendas von 423,5% allein im Bezirk La Paz in der
Zeit von 1846–1941 62 oder die allgemeine Reduzierung von Gemeindeland auf weniger als ein Drittel der gesamten ruralen Ausdehnung des Landes – das sind, aus der historischen Distanz
betrachtet, Zahlen, die es erlauben, die Zeit bis zum Ende des
Jahrhunderts als essentiellen Angriff der Oligarchie auf indigenes
Land zu charakterisieren. 63
In diesem Aufsatz wurden die wichtigsten ideologischen Strömungen und Maßnahmen der republikanischen Regierung zur
Einführung des Systems des Besitzindividualismus im landwirtschaftlichen Szenario der Andenregion skizziert. Im Verlauf dieses
Prozesses liefern das vollkommene Fehlen indigener Präsenz in
den analysierten Texten und die Instrumentalisierung der Gesetzgebung zum Zweck der Teilung, Übertragung oder Usurpation
indigener Ländereien unumstößliche Anhaltspunkte zur Bestätigung einer kürzlich verallgemeinerten These: Seit seinem Entstehen
wurde das Regelwerk des Rechtsstaates zu verschiedenen Zeitpunkten als demokratischer Wert missachtet und als Mechanismus
zur Schaffung und Legitimierung rechtswidriger Situationen missbraucht. Das ist die negative und seltene gesehene Dimension jener
wichtigsten Garantie ziviler Freiheit und moderner Institutionalität; in dieser Spielart wird das Recht als Unterdrückungsinstrument
aufgefasst, im Begriff, eine widerrechtliche Ressourcenverteilung
auf Kosten der schwächsten Bevölkerungsteile zu schaffen. 64 Dies
war das Profil des republikanischen Rechtsstaates im Hinblick auf
den Umgang mit dem indigenen Land; gerechtfertigt wurde diese
Politik durch eine importierte Ideologie, derer sich die republikanischen Ideologen mit dem Ziel bedienten, das koloniale Agrargleichgewicht zu zerstören und eine ungleiche Landverteilung durchzusetzen.
Unter dem Einfluss von Prinzipien der Freiheit des Marktes
lösten Verfassungen und Zivilgesetzbücher die traditionelle Verbindung zwischen Staat und ethnischen Gruppen und setzten an
ihre Stelle eine enge Verbindung von institutioneller Infrastruktur
61 Umfassend analysiert in Ramiro
Condarco Morales, Zárate el
temible Willca. Historia de la rebelión indígena de 1899 en la República de Bolivia, 2. Aufl. La Paz
1982; Gonzalo Flores, Levantamientos indígenas durante el periodo liberal, Cochabamba 1984.
62 Zur Präzisierung siehe MarieDanielle Demélas, Nationalisme
sans Nation? La Bolivie aux XIXe
– XXe siècles, Tolouse 1980,
148 ff.; Erwin P. Grieshaber,
Resistencia indígena a la venta de
tierras comunales en el departamento de La Paz, in: Data, Revista
del Instituto de Estudios Andinos y
Amazónicos 1 (1991) 114. Aus
einer mikrohistorischen Perspektive siehe Rossana Barragán und
Florencia Durán, El despojo en
el marco de la ley, in: Collana:
Conflicto por la tierra en el Altiplano, La Paz 2003, 37 ff.
63 Klein (Fn. 13) 148; ders., Bolivia: The Evolution of a MultiEthnic Society, New York, Oxford
1992, 152; Jorge Ovando Sanz,
Sobre el problema nacional y colonial de Bolivia, Cochabamba
1962, 204 ff.
64 Es handelt sich um das provokante Werk von Ugo Mattei und
Laura Nader, Plunder: When the
Rule of Law is Illegal, Oxford
2008, 10–26.
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V.
Rodrigo Míguez Núñez
210
und reichem Grundbesitz, so dass schließlich, wie José Carlos
Mariátegui 1928 schrieb, »[…] während eines Jahrhunderts der
Republik der Großgrundbesitz trotz des theoretischen Liberalismus unserer Verfassung und der praktischen Notwendigkeiten der
Entwicklung unserer kapitalistischen Wirtschaft erstarkte und
wuchs«. 65 Aus diesem Grund waren die Auswirkungen der juristischen Transplantation liberaler Ideologie in diese Breiten nicht die
gleichen wie im revolutionären Frankreich; in den Anden wird kein
Beitrag zur Schaffung einer egalitären Gesellschaft kleiner Eigentümer geleistet, sondern die Expansion des Immobilienreichtums in
den Händen einer kleinen Gruppe Privilegierter gefördert. Diese
Vorgänge bestätigen nicht nur die Abgelöstheit des Rechts vom
politisch-sozialen Kontext, in dem es entsteht, sondern beweisen
auch die Veränderungen der ideologischen Grundlagen des Rechts
je nach den Interessen der Umgebung, in die dieses Recht hinein
transplantiert wird. 66
Das 19. Jahrhundert präsentiert sich monistisch im Hinblick
auf die Ideologie und monopolisierend im Hinblick auf die Rechtsquelle, denn im Denken der geistigen Väter war weder der politische Erfolg des Staates noch der rational-kapitalistische ökonomische Fortschritt ohne die Etablierung vereinigter Bürger
nach individualistischem Modell vorstellbar. Angesichts eines Programms, das einem rechtlich imaginierten Land den Vorzug gegenüber dem real existierenden gab, 67 müssen die indigene Kultur und
ihre kollektiven territorialen Praktiken im unendlichen Universum
des ungeschriebenen Rechts verbleiben und sich außerhalb des
Rahmens der staatlichen Anerkennung entwickeln. So musste eine
Parallelordnung entstehen, die in Erwartung ihrer legislativen Anerkennung fortbesteht, die das folgende Jahrhundert als Antwort
auf die wachsende soziale Anklage jener marginalisierten indianischen Nation bringen wird.
Rg16/2010
Rodrigo Míguez Núñez
Republikanischer Staat und indigenes Land
65 José Carlos Mariátegui, 7 ensayos de interpretación de la realidad peruana, 71. Aufl. Lima
2005, 51.
66 Graziadei (Fn. 42) 458; Mattei
(Fn. 42) 173. Das Thema steht im
Mittelpunkt des außergewöhnlichen Werkes von Diego Lopez
Medina, Teoría impura del derecho. La transformación de la
cultura jurídica latinoamericana,
Bogotá 2004.
67 Bernardino Bravo Lira, Entre
dos constituciones, histórica y
escrita. Scheinkonstitutionalismus
en España, Portugal e Hispanoamérica, in: Quaderni Fiorentini
27 (1998) 155, 158.